Recht des EU-Binnenmarkts

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1 Recht des EU-Binnenmarkts Prof. Dr. Marcel Kau, LL.M. Universität Konstanz Vorlesung im 5. Studiensemester Rechtsharmonisierung

2 Rechtsharmonisierung und Binnenmarktkonzept Systematik der Rechtsgrundlagen Reichweite und Grenzen von Art. 114 AEUV

3 Wiederholungsfrage: Die Zollschranken fielen am Januar Juli Juli Dezember 1992

4 Freihandelszone Abstufungen der Wirtschaftsintegration Zollunion Gemeinsamer Markt Währungsunion Binnenmarkt = graduelle Abstufung von Idealtypen => es gibt zahlreiche Zwischenstufen Gemeinsamer Markt (einschl. Wettbewerb) sachlich weiter als intensiver Binnenmarkt

5 Komponenten der Zollunion Gemeinsamer Außenzoll (Art. 206 f. AEUV). Verbot von Binnenzöllen und Abgaben gleicher Wirkung anlässlich Grenzübertritt (Art. 30 AEUV). Verbot höherer inländischer Abgaben (Art. 110 AEUV). Verbot von Ausfuhrbeschränkungen (Art. 35 AEUV). Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen (Quoten) und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 AEUV). Rechtsangleichung (insb. Art. 114 f. AEUV).

6 I. Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV 1. Keine Einschlägigkeit von Sekundärrecht 2. Sachlicher Anwendungsbereich a. Ware b. Staatliche Maßnahme c. Grenzüberschreitender Bezug II. Beschränkung Dassonville 1. Mengenmäßige Beschränkung 2. Maßnahme gleicher Wirkung? a. diskriminierend b. unterschiedslos Cassis de Dijon III. Rechtfertigung 1. Besonderer Grund (Art. 36 AEUV/GRCh) 2. Zwingendes Erfordernis (nur unterschiedslose Maßnahmen) 3. Verhältnismäßigkeit 4. Grundrechtskonformität aa. Produktbezug bb. Verkaufsmodalität (nur mit Marktzugangsbeschränkung) Keck cc. Sonstige Marktzugangsbeschränkung

7 Einheitliche Europäische Akte Jacques Delors Harmonisierung Weißbuch der Kommission: Vollendung des Binnenmarkts, KOM(85) 310 endg. vom

8 Art. 26 AEUV (1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. dessen Funktionieren zu gewährleisten. (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. (3)... Sekundärrechtsetzung primäres Ziel und Gegenstand des Binnenmarktprogramms zwischen

9 Gründe der EU-Rechtsharmonisierung? Grundfreiheiten verbieten ungerechtfertigte Beschränkungen, aber: EuGH-Rspr. regelt Spitze des Eisbergs. Zahlreiche Rechtverstöße von Unternehmen/ Privatpersonen nicht erkannt oder langjähriger Rechtsstreit gescheut. Im Rahmen der Rechtfertigung bestehen Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten. Beispiel: Sicherheitsstandards für PKW-Produktion, Umweltschutzvorschriften, etc. Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des Europarechts im Einzelfall. Rechtsharmonisierung hilft, Defizite zu beseitigen. Gerechtfertigte Beschränkungen werden angeglichen => statt 28 nationalen 1 einheitliche EU-Regelung, etwa zu Sicherheitsstandards oder Umweltschutz. Harmonisierung schafft Rechtsicherheit durch Detailvorschriften. Umsetzung verankert EU-Vorgaben im nationalen Recht und sichert Rechtsanwendung (RL gilt auch für inländische Sachverhalte). Harmonisierung sichert politische Reaktionsmöglichkeit. Neben negative Integration tritt positive Integration durch Rechtsangleichung. EU übernimmt politische Verantwortung für Umwelt-, Verbraucherschutz-, Sozialrecht, etc. Inhalt der Rechtsharmonisierung von EU-Organen politisch zu verantworten. Es entsteht Debatte um demokratische Legitimation und Kompetenzabgrenzung.

10 1985: Weißbuch Binnenmarkt Identifikation von Vorhaben, insb. zu Waren, techn. Standards, Verkehr, Vergabewesen und Medien. 1986/87: Einheitliche Europäische Akte Ausweitung QME und EWG-Kompetenzen; politische Initialzündung für Binnenmarktprojekt : Intensive Rechtsharmonisierung ca. 280 Rechtsakte; Vorwurf der Brüsseler Regulierungswut; Verwirklichung des BM Seit 1993: Sektorielle Vollendung Anpassung bestehender Regeln sowie neue Projekte, insb. zu Finanzen, Telekommunikation und weiteren Dienstleistungen.

11 Regelungswut VO (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken (ABl L 350, 21). Gurken werden in vier nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse Extra Gurken diese Klasse müssen von höchster Qualität sein und müssen alle sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen: - gut entwickelt sein, - gut geformt und praktisch gerade sein (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke), - eine für die Sorte typische Färbung haben, VO wurde 2008 aufgehoben, ein Jahr später Vorgaben zu Verpackungsgrößen. Harmonisierung bewirkt Diskussion um demokratische Legitimation und Instrumente der Kompetenzabgrenzung (Maastricht- bis Lissabon-Vertrag).

12 Kompetenzfülle BVerfGE 89, 155 (172 f.) Maastricht Der Bf. trägt unter Berufung auf Einschätzungen des (Kommissions-)Präsidenten Jacques Delors vor, dass schon bisher nahezu 80 % aller Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechts durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt und nahezu 50 % aller DE-Gesetze durch Gemeinschaftsrecht veranlasst seien. Anzahl umstritten (Töller, ZParl 2008, 3: ca. 40 % der Gesetze mit EU-Impulsen ). Bedeutung der EU-Gesetzgebung unstreitig, auch wenn Regelungsdichte u.u. stark variiert. Frage: Was gegen Ausweitung unternehmen?

13 Folgewirkungen des Binnenmarktprogramms (sek.) EuR umfasst mehr als Inlandssachverhalte; RL- Vorgaben gelten für alle Wirtschaftsteilnehmer, einschl. Inländer. (sek.) EuR wird in nationalen Rechtsordnung sichtbar (mehr Urteile; Pflichtfach im Studium). EU-Institutionen übernehmen politische Verantwortung für Inhalt der EU-Gesetze (z.b. Umwelt, Verbraucher). Diskussion um demokratische Legitimation der EU (Folge: Stärkung des EPs und nationaler Parlamente). Forderung nach besserer Kompetenzabgrenzung (Folge: Subsidiarität; Maastricht- und Lissabon-Urteil).

14 Rechtsharmonisierung und Binnenmarktkonzept Systematik der Rechtsgrundlagen Reichweite und Grenzen von Art. 114 AEUV

15 Art. 53 Abs. 1 AEUV (1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. Diverse Rechtsgrundlagen für Spezialregelungen, etwa Art. 53 AEUV: Berufsanerkennungs-RL 2005/36/EG.

16 Art. 114 Abs. 1, 2 AEUV (1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. (2) Abs.1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. Sachkompetenz (wie Art. 73f. GG, Art. 2 ff. AEUV); = funktionale Kompetenzzuweisung (für bestimmte Ziele).

17 US-Verfassung Interstate Commerce Clause Art. I Section 8 cl. 3 U.S. Constitution: The Congress shall have power - To regulate Commerce with foreign Nations, and among the several States, and with the Indian Tribes;

18 Art. 114 AEUV: Normstruktur Abs. 1 Kompetenzgrundlage:,,Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. " Abs. 2 Ausnahme: insb. Steuern (=> Einstimmigkeit nach Art. 115 AEUV) Abs. 3 Schutzniveau: Zielvorgabe für EU-Gesetzgeber Abs. 4-9 Schutzverstärkung durch MS i.v.m. Kontrollverfahren

19 Rechtsgrundlagen für eine Harmonisierung Sachkompetenzen für Einzelpolitik z.b. Art. 168 AEUV (Gesundheit), Art. 191 AEUV (Umwelt), etc. Achtung: keine Spezialität gegenüber Art. 114f. AEUV. Spezielle Binnenmarktkompetenzen z.b. Art. 46 AEUV (AN); Art. 50, 52, 53, 62 AEUV (NL/DL); Art. 60 ff. AEUV (KV). Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes (Art. 114 AEUV) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren. Ebd. für Steuern, Freizügigkeit, Arbeitnehmerrechte (Art. 114 Abs. 2, 115 AEUV) Einstimmigkeit im Rat. Kompetenzabrundungsklausel (Art. 352 AEUV) Einstimmigkeit (BVerfG fordert ZustG gem. Art, 23 Abs. 1 S. 2 GG)

20 Rechtsharmonisierung und Binnenmarktkonzept Systematik der Rechtsgrundlagen Reichweite und Grenzen von Art. 114 AEUV

21 Tatbestand EuGH, Kommission/Irland, 61/77, EU:C:1978: Der [G]esetzgeber kann [Art. 114 AEUV] insb. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken. Art. 114 Abs. 1 AEUV alternative Tatbestandsvoraussetzung: Beeinträchtigung der Grundfreiheiten oder Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen. Gegenstand: Angleichung/Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse sowie wirtschaftlicher Ungleichgewichte. Frage: Wann liegt Wettbewerbsverzerrung vor?

22 Wettbewerbsbeeinträchtigung EuGH, Deutschland/Parlament & Rat, C-380/03, EU:C:2006: Zwar reicht die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von [Art. 114 AEUV] zu rechtfertigen, doch gilt im Fall von Unterschieden..., die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen... etwas anderes Nach st. Rspr. kann [Art. 114 AEUV] außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle... ist vom Gerichtshof zu prüfen, ob die Wettbewerbsverzerrungen, auf deren Beseitigung der Rechtsakt zielt, spürbar sind.

23 Tabakwerbeverordnung EuGH, Deutschland/Parlament & Rat, C-376/98, EU:C:2000: könnte deshalb grdsl. die Verabschiedung einer Richtlinie auf der Grundlage [Art. 114 AEUV] zulässig sein Für einen großen Teil der Formen von Tabakwerbung lässt sich das... Verbot jedoch nicht damit rechtfertigen, Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern oder für die Dienstleistungsfreiheit... müssten beseitigt werden. Das gilt insb. für das Verbot von Werbung auf Plakaten, auf Sonnenschirmen, Aschenbechern und sonstigen in Hotels, Restaurants und Cafés verwendeten Gegenständen sowie für das Verbot von Werbespots im Kino, denn diese Verbote fördern den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen nicht. Harmonisierung möglich, aber mit geringerem sachlichen Anwendungsbereich.

24

25 Art. 168 AEUV (1) Bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. (5) Das EP und der Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auch Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit erlassen. Art. 114 Abs.3 AEUV Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Abs.1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen... Als finale Kompetenznorm umfasst Art. 114 AEUV teilweise dieselben Sachverhalte wie Sachkompetenzen aufgrund anderer Vertragsartikel. Frage: Welche Rückwirkung hat Art. 168 Abs. 5 AEUV auf Art. 114 AEUV?

26 Ausschluss? EuGH, Deutschland/Parlament & Rat, C-380/03, EU:C:2006: Zwar schließt Art. [168 Abs. 5 AEUV] jede Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit aus, doch folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass auf der Grundlage anderer Vertragsbestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nicht Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürften In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit in weitem Umfang die Entscheidungen beeinflusst habe, die der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie... getroffen habe, genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. [114 AEUV] erfüllt waren. Negativabgrenzung schließt Rückgriff auf andere Kompetenzgrundlagen nicht aus (vgl. auch Art. 114 Abs. 3 AEUV, der anzeigt, dass speziell Art. 114 AEUV sachlich den Gesundheitsschutz umfasst). EuGH billigt zweite, engere Fassung der Tabakwerbe-RL (ohne Vorgaben für Werbung auf Aschenbechern etc.) als von Art. 114 AEUV umfasst.

27 Komitologie Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl L 55/13). tagesschau.de, Kommission verfügt Glühbirnenverbot nach Beteiligung eines Expertenausschusses als technischer Standard i.s.d. RL 2005/32/EG für Energieeffizienz. Komitologie ( Ausschusswesen; engl. Ausschuss = committee)....

28 Zielsetzung: Vollendung des Binnenmarkts für energiebetriebene Produkte. Mittel: Harmonisierung der öko-design Standards durch Kommission i.v.m. Regelungsausschuss nach Maßgabe der sog. Komitologie-Verordnung. Ergebnis: Freier Warenverkehr aller hiernach hergestellten Produkte (Ausschluss nationaler Beschränkungen nach Art. 36 AEUV, keine Cassis- Rechtfertigung, soweit RL keine Ausnahmen vorsieht).

29 Bindung der EU-Organe EuGH, ADBHU, 240/83, EU:C:1985: Die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs... stellen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dar, über deren Einhaltung der Gerichtshof wacht. Die erwähnten Vorschriften der Richtlinie sind also anhand dieser Grundsätze zu prüfen. EuGH normiert Bindung der EU-Organe an die Grundfreiheiten als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der EU-Gesetzgebung. Aber: Nach Rechtsharmonisierung liegt aufgrund Angleichung der Produktionsbestimmungen regelmäßig keine Beschränkung vor. Soweit dennoch Beschränkung durch EU-Sekundärrecht gegeben, Rechtfertigung notwendig; bislang stellte EuGH wohl zu Recht in keinem Fall einen Verstoß fest. Rechtsfolge eines evtl. Verstoß = Konformauslegung oder Nichtigkeit des Sekundärrechtsakts.

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