Thüringer LandTag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer LandTag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Pensionsfondsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis In 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Besoldung der Beamten und Richter, die im Ausland verwendet werden, im vollen Umfang auf das Bundesbesoldungsgesetz verwiesen. Der Bund hat ab dem 1. Juli 2010 die Auslandsbesoldung neu geregelt. Durch diese Neuordnung kann es für Thüringer Beamte, insbesondere am Standort Brüssel, zu Verminderungen der Auslandsbesoldung kommen. Die Neugestaltung der Tabellenstruktur des Auslandszuschlags kann außerdem dazu führen, dass sich dieser für Thüringer Beamte unvorhergesehen und kurzfristig vermindert oder erhöht. Das Thüringer Besoldungsgesetz sieht in 47 ab dem Jahr 2011 die leistungsorientierte Besoldung in Form von Leistungsprämien vor. Diese Bestimmung war dem früheren 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 nachempfunden. Auch dort war für diese Bezüge ein Budget in Höhe von eins vom Hundert der Gesamtsumme der Bezüge vorgesehen. Diese Bezüge wurden bereits in pauschalierter Form ausgezahlt, aber im Rahmen der Entgeltrunde für die Jahre 2009 und 2010 teilweise zur Gegenfinanzierung der Erhöhung der Entgelttabellen um den Sockelbetrag von 40 Euro verwendet. Bei den Thüringer Beamten erfolgten Besoldungserhöhungen zum 1. März 2009 und 1. März 2010, die ebenfalls den genannten Sockelbetrag beinhalten, seinerzeit ohne Kompensation. 47 ThürBesG kann jedoch nicht beibehalten werden, weil es damit ab dem Jahr 2011 zu einer im Vergleich zum Tarifbereich insgesamt höheren Besoldungsanpassung kommen würde. Dies entspräche nicht der Intention des Gesetzgebers bei der Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten. Zudem lässt die Haushaltslage die Mehrausgaben von etwa 12,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2011 derzeit nicht zu. Das Thüringer Besoldungsgesetz enthält ferner Bestimmungen über die übergangsweise Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). Diese Verweisung ist durch die zwischenzeitlich erlassene Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) überholt. Gleiches gilt für Vorabdruck verteilt am: 1. November 2010 Druck: Thüringer Landtag, 12. November 2010

2 Drucksache 5/1733 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode die Bestimmung über die weitere Anwendung der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Letztere ist durch die Angleichung der Besoldung auf 100 vom Hundert zum 1. Januar 2010 ebenfalls obsolet. Der Thüringer Pensionsfonds wurde aufgrund der Vorgaben des 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) errichtet. Nachdem die Regelungskompetenz auf das Land übergegangen ist, erfolgte eine entsprechende Regelung in 64 ThürBesG, um Vorsorge für die zukünftige Belastung durch Versorgungsleistungen zu treffen. Nach 64 Abs. 2 ThürBesG beziehungsweise nach 2 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes (ThürPFG) vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung werden grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2017 die Anpassungen der Besoldung vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG regelt jedoch, dass die auf den 30. Juni 2008 folgenden fünf allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert werden. Seit dem 30. Juni 2008 wurden bereits drei allgemeine Anpassungen vorgenommen, so dass noch bei zwei Anpassungen die Verminderung ausgesetzt wird. Die auf vorangegangenen Anpassungen nach Bundesrecht beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben jedoch unberührt ( 64 Abs. 3 Satz 3 ThürBesG). Des Weiteren werden nach 64 Abs. 4 ThürBesG den Versorgungsrücklagen im Zeitraum nach 64 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zugeführt. In 2 Abs. 1 Nr. 1 a ThürPFG wird konkretisiert, dass die sich nach 14a BBesG bis zum 30. Juni 2008 aus der Verminderung der Besoldungsund Versorgungsanpassung des jeweils laufenden Jahres ergebenden Beträge dem Sondervermögen bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin zugeführt werden. Selbst wenn in einem Jahr keine Anpassung der Besoldung und somit auch keine Verminderung erfolgt oder nach 64 Abs. 3 ThürBesG von der Verminderung der Besoldungsanpassung abgesehen wird, so müssen die Zuführungen, die auf vorangegangenen Anpassungen basieren, jährlich weiter geleistet werden. Derzeit machen diese Zuführungen eine Belastung für den Landeshaushalt in Höhe von etwa acht Millionen Euro aus. Der Landeshaushalt wird durch die "laufenden Zuführungen" zusätzlich zu den im Haushaltsjahr anfallenden Personal- und Versorgungsausgaben belastet. Die Haushaltslage ist jedoch extrem angespannt. Die Vorsorge muss mit Kreditaufnahmen finanziert werden. Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bedenklich, zusätzliche Schulden im laufenden Haushaltsjahr aufzunehmen, um Vorsorge für zukünftige Belastungen zu treffen. Die Zuführungen sind aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht mehr finanzierbar. B. Lösung Für Beamte, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Auslandsbesoldung im Bundesbesoldungsgesetz Auslandsbesoldung bezie- 2

3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1733 hen, wird eine Ausgleichszulage geschaffen. Die Auslandszuschlagstabelle wird landesrechtlich eingefroren und später durch eine Thüringer Auslandszuschlagstabelle ersetzt. Die Bestimmung zur Leistungsbesoldung ( 47 ThürBesG) wird aufgehoben und die nicht mehr benötigten Bestimmungen im Thüringer Besoldungsgesetz werden gestrichen. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage werden in dem Zeitraum, in dem die Verminderung der Besoldungsanpassung ausgesetzt wird ( 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG) auch keine Zuführungen, die auf vorangegangenen Anpassungen oder auf der Verminderung der Versorgungsausgaben durch 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG beruhen, an den Thüringer Pensionsfonds geleistet. Drei der in 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG genannten fünf allgemeinen Anpassungen sind bereits erfolgt, so dass noch bei den nächsten zwei allgemeinen Anpassungen der Besoldung die Verminderung ausgesetzt wird. Unterstellt, dass in den Jahren 2011 und 2012 eine allgemeine Anpassung der Besoldung erfolgt, beschränkt sich die Aussetzung der Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds auf diese Jahre. Die Möglichkeiten der Zuführung nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürPFG bleiben erhalten. Insbesondere können nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplans besondere Zuführungen dem Sondervermögen des Landes zugeführt werden. Damit ist gesichert, dass bei einer Entspannung der Haushaltslage eine Vorsorge getroffen werden kann. Das Thüringer Pensionsfondsgesetz und das Thüringer Besoldungsgesetz werden entsprechend geändert. Das Sondervermögen bei den Kommunen ist von den vorgesehenen Regelungen nicht betroffen. Es bleibt diesbezüglich bei den laufenden Zuführungen. C. Alternativen keine D. Kosten Durch den Verzicht auf die Vergabe von Leistungsbezügen werden ab dem Jahr 2011 jährlich etwa 12,6 Millionen Euro, durch die Aussetzung der Zuführungen an den Pensionsfonds jährlich etwa acht Millionen Euro eingespart. Die Ausgleichszulage wird in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2012 Kosten in Höhe von etwa Euro verursachen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 3

4 Drucksache 5/1733 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 26. Oktober 2010 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Pensionsfondsgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 10./11./12. November Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 4

5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1733 Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Pensionsfondsgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 585) wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf Satz 1 beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes." erhält folgende Fassung: " 65 Maßgaben zur Auslandsbesoldung (1) Eine Verminderung der Auslandsbesoldung ( 49) zum 1. Juli 2010 durch die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen. Die Ausgleichszulage beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die am 30. Juni 2010 zustehen und dem Auslandszuschlag, der am 1. Juli 2010 zusteht. Veränderungen in der Auslandsbesoldung, die nicht auf der in Satz 1 genannten Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes beruhen, bleiben unberücksichtigt. Ab 1. Juli 2011 beträgt die Ausgleichszulage ein Drittel des Unterschiedsbetrages nach Satz 2. Die Ausgleichszulage endet mit Ablauf des Monats Juni 2012, spätestens mit Beendigung der Verwendung im Ausland. 5

6 Drucksache 5/1733 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode (2) Vom 1. Juli 2010 bis zur ersten darauf folgenden Anpassung nach 14 findet für die Bemessung des Auslandszuschlags Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung." Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes 2 des Thüringer Pensionsfondsgesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl. S. 431), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Verweisung " 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" ersetzt. 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Beginnend ab dem 1. Januar 2011 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 1a in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG nicht vermindert werden, ausgesetzt." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. 6

7 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1733 Begründung A. Allgemeines Thüringen hat zum 1. Juli 2008 als erstes Bundesland ein eigenes Besoldungsgesetz in Kraft gesetzt und damit für Thüringen das Bundesbesoldungsgesetz abgelöst. Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung verweist jedoch hinsichtlich der Auslandsbesoldung weiterhin in vollem Umfang auf das Bundesbesoldungsgesetz, weil wegen der geringen Anzahl der im Ausland verwendeten Thüringer Beamten ein eigenes Auslandsbesoldungsrecht unzweckmäßig ist. Der Bund regelte ab 1. Juli 2010 die Auslandsbesoldung durch Bekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) neu. An die Stelle des bisher in den Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Auslandszuschlags tritt der Auslandszuschlag nach Anlage VI.1 und VI.2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der bisherige Auslandskinderzuschlag entfällt und wird Bestandteil des Auslandszuschlags (Erhöhungsbetrag nach Anlage VI.2). Der Betrag des Auslandszuschlags ist nicht mehr der Besoldungsgruppe zugeordnet, sondern 15 Grundgehaltsspannen (von... Euro bis... Euro). Die Auslandsdienstorte sind nicht mehr zwölf Stufen, sondern 20 Zonenstufen zugeordnet. Durch die Neuordnung kann es für Thüringer Beamte insbesondere am Standort Brüssel zu Verminderungen der Auslandsbesoldung kommen. Diese Verminderung soll für einen kurz bemessenen Übergangszeitraum durch eine sich abbauende Ausgleichszulage ausgeglichen werden. Die neuen Grundgehaltsspannen in der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes werden vom Bundesgesetzgeber künftig bei jeder Änderung der Grundgehälter (beispielsweise durch allgemeine Anpassungen) ebenfalls entsprechend prozentual angepasst. Die Besoldungsanpassungen in Thüringen fallen zeitlich und möglicherweise auch in der Höhe nicht mit denen des Bundes zusammen. Die im Thüringer Besoldungsgesetz enthaltene dynamische Verweisung auf die Auslandsbesoldung des Bundes kann deshalb dazu führen, dass Thüringer Besoldungserhöhungen zum Auslandszuschlag aus der nächsthöheren Gehaltsspanne führen, wenn der Beamte durch die Besoldungserhöhung in der unveränderten Auslandszuschlagstabelle seine bisherige Grundgehaltsspanne überschreitet. Umgekehrt können Besoldungserhöhungen des Bundes dazu führen, dass Thüringer Beamte ungewollt den Auslandszuschlag aus der nächstniedrigeren Gehaltsspanne erhalten, weil sie wegen der Anhebung der Grundgehaltsspannen durch den Bund zurückfallen. Um dies zu vermeiden, wird die Fortgeltung der ab 1. Juli 2010 geltenden Tabelle die Auslandszuschläge im Bundesbesoldungsgesetz bis zur nächsten allgemeinen Besoldungsanpassung in Thüringen festgeschrieben. Im Zusammenhang mit dieser Anpassung wird dann eine eigene Thüringer Auslandszuschlagstabelle in Kraft gesetzt werden. 47 ThürBesG sieht vor, ab dem Jahr 2011 die leistungsorientierte Besoldung in Form von Leistungsprämien zu vergeben. Dafür ist gesetzlich ein Budget von 1 vom Hundert der der jährlichen Gesamtsumme der Grundgehälter, Amts- und Stellenzulagen der Beamten der Besoldungsordnungen A und B vorgesehen. Bei Richtern, Staatsanwälten, kommunalen Wahlbeamten und Beamten mit richterlicher Unabhän- 7

8 Drucksache 5/1733 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode gigkeit (Mitglieder des Rechnungshofs) soll eine pauschale monatliche Zahlung in Höhe von 1 vom Hundert des Grundgehaltes und der Amtsund Stellenzulagen erfolgen. Die Regelung wurde 18 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 nachempfunden. Auch dort war ein Budget in Höhe von 1 vom Hundert der Gesamtsumme des Entgelts vorgesehen. Eine Auszahlung erfolgte bereits, allerdings noch nicht individuell leistungsbezogen, sondern pauschaliert. Diese Bestimmung wurde in der letzten Entgeltrunde (Bezügeerhöhung 2009/2010) im beiderseitigen Einvernehmen der Tarifparteien gestrichen. Mit den freiwerdenden Mitteln wurde die Erhöhung der Entgelttabellen um den Sockelbetrag von 40 Euro teilweise gegenfinanziert. Die Beibehaltung des 47 ThürBesG würde deshalb der vom Gesetzgeber in der Besoldungsanpassung 2009/2010 beabsichtigten Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtenbesoldung widersprechen. 47 ThürBesG soll deshalb aufgehoben werden. Die "regelmäßigen" Zuführungen, die unabhängig von der finanziellen Leistungskraft des Landes an den Thüringer Pensionsfonds geleistet werden müssen, werden für den Zeitraum, in dem bereits auf die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen verzichtet wird, ausgesetzt. Der Landeshaushalt wird durch die Zuführungen zusätzlich zu den Ausgaben für die im Haushaltsjahr anfallenden Personal- und Versorgungsausgaben belastet. Bei der derzeit angespannten Haushaltslage müssen die Zuführungen durch Kredite finanziert werden. Die Bildung eines Fonds zur Vorsorge für zukünftige Belastungen ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn diese Vorsorge nicht kreditfinanziert ist. Zusätzliche Schulden im laufenden Haushaltsjahr aufzunehmen, um Vorsorge für zukünftige Belastungen zu treffen, ist jedoch im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot bedenklich. Das Wirtschaftlichkeitsgebot stellt die finanzwirtschaftliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Es handelt sich im Ergebnis um einen durch Landesgesetz selbst auferlegten Standard, der aufgrund der angespannten Haushaltslage nicht finanzierbar ist. Voraussetzung für die Zuführungen an einen "Vorsorgefonds" sollte sein, dass die Finanzen der öffentlichen Hand derart konsolidiert sind, dass diese nachhaltig ohne Neuverschuldung auskommen und aufgelaufene Schulden zumindest zu tilgen begonnen wurde. Es sollen daher in dem genannten Zeitraum nur Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds bestehen bleiben, die entweder den Landeshaushalt nicht belasten (Zuführung von anderer Seite), oder die die finanzielle Leistungskraft des Landes berücksichtigten. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung des 47 durch Nummer 3. 8

9 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/1733 Zu Nummer 2 Nummer 2 Buchst. b bestimmt die Aufhebung des 44 Abs. 2. Eine Verweisung auf die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), ist nicht mehr erforderlich, weil zwischenzeitlich die Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist. Als Folge ist für den verbleibenden Absatz 1 die Absatzbezeichnung aufzuheben. Zu Nummer 3 Die Nummer 3 regelt die Aufhebung des 47. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a In der Zeit, in der die Anpassungen der Besoldung und Versorgung nicht vermindert werden, erfolgen keine Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds, die auf vorangegangenen Anpassungen beruhen. Klarstellend ist aufgenommen, dass ein Aussetzen erst ab dem überwiegenden Inkrafttreten des Mantelgesetzes, dem 1. Januar 2011, erfolgt. Eine Rückwirkung erfolgt nicht. Die Zuführungen an das Sondervermögen der Kommunen bleiben davon unberührt. Zu Buchstabe b Auch die Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds nach Absatz 4 werden im Zeitraum ausgesetzt, in dem auf die Verminderung der Anpassung der Besoldung und Versorgung verzichtet wird. Klarstellend ist aufgenommen, dass ein Aussetzen erst ab dem Überwiegenden Inkrafttreten des Mantelgesetzes, dem 1. Januar 2011, erfolgt. Eine Rückwirkung erfolgt nicht. Die Zuführungen an das Sondervermögen der Kommunen bleiben davon unberührt. Zu Nummer 5 Durch die Neufassung des 65 wird die bislang dort bestimmte weitere Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), aufgehoben. Da die Rechtsverordnung des Bundes mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten ist (Zeitpunkt der Angleichung auf 100 vom Hundert), ist 65 nicht mehr erforderlich. Der neue 65 beinhaltet die zum 1. Juli 2010 erforderlichen zusätzlichen Maßgaben zur Auslandsbesoldung ( 49). In Absatz 1 wird die Ausgleichszulage aufgrund der Verminderung des Auslandszuschlags und der Einbeziehung des Auslandskinderzuschlags in den Auslandszuschlag zum 1. Juli 2010 geregelt. Die Ausgleichszulage beträgt im ersten Jahr (1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) zwei Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag vor der Neuregelung der Auslandsbesoldung im Bundesbesoldungsgesetz und dem Auslandszuschlag, der ab 1. Juli 2010 zusteht. Im zweiten Jahr (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) beträgt sie ein Drittel des oben genannten Unterschiedsbetrages. Danach erlischt die Ausgleichszulage. 9

10 Drucksache 5/1733 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Absatz 2 legt fest, dass die über die allgemeine Verweisung in 49 Satz 1 ab 1. Juli 2010 geltende Auslandszuschlagstabelle in Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes bis auf Weiteres fort gilt. Auf diese Weise wird ein zufälliges "Springen" in den Stufen des Auslandszuschlags vermieden (siehe Teil A. "Allgemeines"). Bei einer künftigen allgemeinen Besoldungsanpassung nach Landesrecht wird das weitere Verfahren zur Bemessung des Auslandszuschlags für im Ausland verwendete Thüringer Beamte festzulegen sein Zu Nummer 6 Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des 47 durch Nummer 3. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der Klarstellung. Die Zuführungen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a werden in der Zeit, in der auf die Verminderung der Anpassung der Besoldung und damit auch der Versorgung verzichtet wird ( 64 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG) ausgesetzt. Es handelt sich dabei auch um die Zuführungen, die auf vorangegangenen Anpassungen beruhen. Klarstellend ist aufgenommen, dass ein Aussetzen erst ab dem überwiegenden Inkrafttreten des Mantelgesetzes, dem 1. Januar 2011, erfolgt. Eine Rückwirkung erfolgt nicht. Durch diese regelmäßigen Zuführungen kommt es zu einer zusätzlichen Belastung des laufenden Haushaltsjahrs für die Vorsorge im Hinblick auf zukünftige Lasten. Ob diese Vorsorge durch Kredite finanziert werden muss, bleibt unberücksichtigt. Dies ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, das die verfassungsrechtlich verankerte finanzwirtschaftliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, bedenklich. Die Zuführungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes berücksichtigen, insbesondere die Zuführung nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsplanes, bleiben erhalten. Zu Artikel 3 Es wird das Inkrafttreten des Mantelgesetzes geregelt. Da die Auslandsbesoldung des Bundes zum 1. Juli 2010 neu geregelt wurde, muss Artikel 1 Nr. 5 insoweit rückwirkend in Kraft treten. 10

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