Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in unserer Ausgabe behandelt unser Leitartikel das immer noch hoch aktuelle Thema der Geschäftsführerhaftung. Anlass für unseren Beitrag ist u.a. ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem dieser noch einmal sehr detailliert und teilweise unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer auch nach außen gegenüber Dritten neben der GmbH zur Haftung herangezogen werden kann. In dem konkret zu entscheidenden Fall hat der BGH im Ergebnis eine Mithaftung des Geschäftsführers für einen UWG-Verstoß verneint, jedoch diesen ausdrücklich für möglich erachtet. Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Eine interessante Lektüre wünscht Grundsätze und Voraussetzungen der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Außenhaftung im Bereich des Wettbewerbsrechts (UWG) Für Pflichtverletzungen und den daraus resultierenden Schaden im Umfeld einer GmbH haftet nicht immer (nur) die GmbH selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch ihr Geschäftsführer. Bei der Haftung des Geschäftsführers ist grundsätzlich zwischen der Haftung gegenüber der GmbH (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber den geschädigten Dritten (Außenhaftung) zu unterscheiden. Ausnahmsweise kommt auch eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern der GmbH in Betracht, wobei Einzelheiten diesbezüglich stark umstritten sind. Innenhaftung für Pflichtverletzungen und Entlastung nach Business Judgement Rule Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Die zentrale Haftungsnorm im Bereich der Geschäftsführer-Innenhaftung ist 43 Abs. 2 GmbHG. Inhalt Leitartikel Grundsätze und Voraussetzungen der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Außenhaftung im Bereich des Wettbewerbsrechts (UWG) 1 Rechtsprechung 4 Veranstaltungshinweise 6 Danach haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, wenn dieser die Obliegenheit verletzt, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. dazu 43 Abs. 1 u. 2 GmbHG). Eine solche Pflichtverletzung kann sich entweder aus dem Anstellungsvertrag zwischen ihm und der GmbH ergeben oder aber aus seiner Organstellung, welche bestimmte Sorgfalts- und Treuepflichten mit sich bringt. Insbesondere treffen einen Geschäftsführer bestimmte Organisationspflichten. Zwar müssen Geschäftsführer weder alle gesetzlichen Regeln kennen, noch 1

2 alles selbst erledigen, doch müssen sie zumindest alles richtig organisieren. Außenhaftung nur unter strengen Voraussetzungen Aktuelle Rechtsprechung und anerkannte Fallgruppen Beispielsweise hat ein Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass nur zuverlässiges Personal und Berater beschäftigt werden und diesbezüglich eine angemessene Aufsicht stattfindet. Strittig ist hierbei besonders die viel diskutierte Frage, inwieweit die Einrichtung von Compliance-Organisationen sich auf die Haftung des Geschäftsführers aber auch der GmbH selbst - auswirkt. In der Regel können entsprechende Organisationen wie auch Geschäftsverteilungen innerhalb der Geschäftsführung dazu beitragen, Haftungsrisiken zu verringern. Verschuldensmaßstab bei Pflichtverletzungen ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, 43 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer hat damit für Fähigkeiten und Kenntnisse einzustehen, welche die ihm anvertraute Aufgabe objektiv erfordert. Persönliche Unerfahrenheit oder Unkenntnis vermögen den Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu entlasten. Mit den Voraussetzungen einer persönlichen Außenhaftung des Geschäftsführers musste sich zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: I ZR 242/12) ausführlich auseinandersetzen. Hintergrund des Urteils war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer eines Gasversorgungsunternehmens in Rechtsform einer GmbH für die Folgen eines Verstoßes der GmbH gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (nach 8 Abs.1 UWG) gegenüber einem Konkurrenzunternehmen einstehen muss. Das Urteil liefert einen umfassenden, aktuellen und nicht nur für den wettbewerbsrechtlichen Bereich relevanten Überblick über die Außenhaftung des eigentlich nur der GmbH vertraglich verpflichteten Geschäftsführers. Allerdings steht ihm bei unternehmerischen Entscheidungen ein gewisser, als Business Judgement Rule bekannter, Ermessensspielraum zu. Nach der ARAG-Entscheidung des BGH (BGHZ 135, 244) scheidet eine Haftung aus, wenn sich eine Entscheidung des Geschäftsführers ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert, von Verantwortungsbewusstsein getragen wird und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Insbesondere Letzteres solle bei kritischen Entscheidungen sorgfältig dokumentiert werden. Zudem kann sich ein Haftungsanspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer auch aus allgemeinem Deliktsrecht, 823 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 826 BGB, und aus spezialgesetzlichen Normen ergeben. Über die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche im Innenverhältnis oder aber die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, 46 Nr. 8 bzw. Nr. 5 GmbHG. Bei der Verletzung absoluter Rechte könne grundsätzlich jeder als Störer in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat, so der BGH. Im Bereich von Wettbewerbsverstößen, die kein absolut geschütztes Recht berühren, sondern lediglich zu Vermögenseinbußen führen, gelten allerdings strengere Maßstäbe. Wegen der Einstufung dieser Fälle als sogenanntes Verhaltensunrecht gelten allein die Voraussetzungen der deliktischen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme. Um den Geschäftsführer als Mittäter einzustufen, bedürfe es daher gemäß 830 Abs. 1 S. 1 BGB ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Im vorliegenden Fall lag ein solches Zusammenwirken nicht vor. Auch hatte der Geschäftsführer die Rechtsverletzung nicht selbst begangen oder in Auftrag gegeben, was ebenfalls zur Begründung der Haftung geführt hätte. Darüber hinaus haftete ein Geschäftsführer nach der älteren Rechtsprechung des BGH allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Diese Rechtsprechung erfährt mit der vorliegenden neuen Entscheidung des BGH eine bedeutende Kehrtwende. Ihre Grundlage habe diese Rechtsprechung in der Störerhaftung gehabt, welche allerdings im Lautbarkeitsrecht aufgegeben worden ist. Aus diesem Grund könne an ihr nicht festgehalten werden. 2

3 Das Unterlassen eines Geschäftsführers ist, so der BGH, einem positiven Tun nur dann gleichzusetzen, wenn eine entsprechende Garantenstellung des Geschäftsführers besteht. Die der GmbH gegenüber bestehende Verpflichtung reiche dafür allerdings nicht aus. Vielmehr müsse sie gerade zugunsten desjenigen Dritten bestehen, der aus der Pflichtverletzung Ansprüche herleitet. An das Bestehen einer solchen Garantenstellung stellt der BGH sodann hohe Anforderungen: Allein die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers oder dessen Organstellung begründen solche Verpflichtungen nicht. Eine solche Pflicht bestehe lediglich gegenüber der GmbH, anderenfalls würde dem Geschäftsführer ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt. Zu erwägen sei eine Dritten gegenüber bestehende Verkehrspflicht des Geschäftsführers im Sinne eines Organisationsverschuldens nur ausnahmsweise dann, wenn sich dieser bewusst der Möglichkeit entzieht, von Wettbewerbsverstößen Kenntnis zu erlangen. Ein solcher Fall sei beispielsweise dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält. Auch eine erfolgsabhängige Bezahlung der Angestellten, wie vorliegend die Prämien der Werber, führe nicht dazu, dass sich beim Geschäftsführer der Verdacht von möglichen Wettbewerbsverstößen aufdrängen müsste. Schließlich könnten sich eine Garantenstellung des Geschäftsführers und die daraus folgende Haftung auch dann ergeben, wenn dieser ein auf Rechtsgutverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat oder er aber eine Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall lag keine der aufgelisteten Konstellationen vor, sodass sich die Klägerin mit ihrem wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus 8 Abs. 1 UWG nur an die GmbH selbst und nicht auch an den Geschäftsführer halten konnte. Fazit zur Außenhaftung Zusammenfassen lassen sich die in dem Urteil teilweise neu herausgearbeiteten Grundsätze der persönlichen Geschäftsführeraußenhaftung im Wesentlichen wie folgt: - Die persönliche Außenhaftung setzt entweder positives Tun oder aber eine besondere Garantenstellung voraus, an deren Bestehen der BGH strenge Anforderungen stellt - Die Organstellung des Geschäftsführers allein führt lediglich zur Haftung gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten - Der Geschäftsführer haftet selbst, wenn er ein auf Rechtsgutverletzung angelegtes Geschäftsmodell eigens ins Werk gesetzt hat - Eine drittbezogene Verkehrspflichtverletzung und damit persönliche Haftung des Geschäftsführers kommen in Betracht, wenn dieser sich bewusst der Möglichkeit entzieht, Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen zu erlangen - Die erfolgsabhängige Bezahlung von Hilfsperson ist ein legitimes Mittel zur Motivationssteigerung und führt daher nicht zu einer außerordentlichen persönlichen Haftung des Geschäftsführers Weitere Fallgruppen der Außenhaftung Neben diesen Grundsätzen ist insbesondere die Pflicht zum rechtzeitigen Stellen eines Insolvenzantrags aus 15a Abs. 1 InsO von großer Bedeutung für eine etwaige Außenhaftung. Versäumt der Geschäftsführer es, rechtzeitig einen Insolvenzantrag für die GmbH zu stellen, haftet dieser den Gläubigern der GmbH persönlich nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 15a Abs. 1 InsO. Von ebenso großer Bedeutung ist auch die sog. Trihotel -Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 246) bezüglich existenzvernichtender Eingriffe durch den Geschäftsführer. Danach haftet dieser auch dann außenstehenden Dritten persönlich nach 826 BGB, wenn er der GmbH planmäßig Gesellschaftsvermögen entzieht und dadurch bei Gläubigern der GmbH ein Schaden entsteht. Schließlich kann sich eine Außenhaftung des Geschäftsführers im Einzelfall auch aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB ergeben, wenn dieser beim Abschluss eines Vertrags für die GmbH mit einem Dritten in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und dadurch erheblichen Einfluss auf den Abschluss oder den Inhalt des Vertrags ausgeübt hat. An das Bestehen einer solchen Vertreterhaftung stellt die Rechtsprechung allerdings hohe Anforderungen. 3

4 RECHTSPRECHUNG Zusendung unerlaubter Werbe- und zu weitreichende Einschränkung einer Unterlassungserklärung OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 Az. 13 U 15/14 Das Oberlandesgericht Celle hat sich in seinem Urteil erneut mit der Frage der Zulässigkeit von Werbe- s auseinandergesetzt. Das beklagte Unternehmen hatte dem Kläger mehrere Werbe- s zugesandt, obwohl dieser dem Bezug entsprechender Werbung widersprochen hatte. Das OLG Celle hat im Ergebnis Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche festgestellt, da die entsprechende Werbung dem Kläger zugesandt worden sei, obwohl dieser dem Bezug widersprochen habe. Wichtig an der Entscheidung des OLG Celle ist insbesondere, dass dieses nach den zuletzt aufgetretenen Unsicherheiten, welches Verfahren bei der Einholung der Zustimmung eines Kunden zulässig ist - das OLG München hatte in einem Urteil erklärt, auch das sog. Double-Opt-In-Verfahren sei unzulässig - nunmehr deutlich gemacht hat, dass das Double-Opt-In-Verfahren nach wie vor vorzugswürdig und zulässig sei. Beim sog. Double-Opt-In-Verfahren wird, nachdem der Kunde z.b. eine Bestellung im Internet mittels -Adresse aufgegeben und er sich aktiv mit dem Bezug von Werbe- s einverstanden erklärt hat, dem Kunden zunächst eine sog. Checkmail übersandt. Mithilfe dieser Mail wird überprüft, ob der Kunde tatsächlich seine eigene -Adresse angegeben hat. Erst nachdem er in dieser sog. Checkmail einen weiteren Bestätigungslink ( double -Bestätigung) angeklickt hat, darf der Kunde mit Werbung versorgt werden. Das OLG München hatte zuletzt entschieden, dass bereits diese erste Checkmail unerlaubte Werbung darstellen kann. Dem widerspricht das OLG Celle und hält das sog. Double-Opt-In- Verfahren für rechtlich zulässig. Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen die Anforderungen nicht eingehalten, zumindest aber nach entsprechendem Widerspruch gegen den Bezug von s weitere s mit Werbung an den Kläger übersandt. Bereits hieraus ergebe sich die Unzulässigkeit des Versands der Werbe- s, ohne dass weiter aufgeklärt werden müsse, ob ursprünglich eine Zustimmung vorgelegen habe oder nicht. Das OLG Celle hat zudem darüber entscheiden, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zulässig war, da das beklagte Unternehmen sich bereits im Vorfeld mittels einer strafbewerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dazu verpflichtet hatte, Werbung an eine konkrete -Adresse des Klägers nicht mehr zu übersenden. Das OLG Celle hat hierzu ausgeführt, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr durch die abgegebene (zu enge) Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt worden sei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass sich die Unterlassungserklärung auch auf kerngleiche weitere Verstöße beziehe, also z.b. auf weitere -Adressen des Klägers. Die von dem beklagten Unternehmen insoweit eingeengt und eingeschränkt abgegebene Unterlassungserklärung, die sich nur auf eine konkrete -Adresse des Klägers bezog, sei hierfür nicht ausreichend, so die Celler Richter. Eine solche zu eng abgegebene Unterlassungserklärung lasse Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit erkennen und räume die Wiederholungsgefahr nicht aus. Im Ergebnis stehe daher dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich zu. Für betroffene Unternehmen ist positiv zu vermerken, dass, soweit ersichtlich, das OLG Celle nunmehr als eines der ersten Gerichte offen die Entscheidung des OLG München kritisiert und für falsch hält. Nach wie vor sollte daher das Double-Opt- In-Verfahren für die Werbung in Deutschland bevorzugt eingesetzt werden. Zur Frage der Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung über Bezirksprovision des Handelsvertreters BGH, Beschluss vom 24. April Az. VII ZR 163/13 Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 24. April 2014 mit der Frage zu befassen, ob die gesetzlichen Regelungen zur Bezirksprovision im Rahmen eines Handelsvertretervertrages abbedungen werden können, also dispositiv sind. Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin der Beklagten, verfolgte mit einer Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über bestimmte, nicht verprovisionierte, ihrer Meinung nach aber provi- 4

5 sionspflichtige Geschäfte sowie auf Zahlung des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Provisionsbetrages. In dem mit der Beklagten bestehenden Handelsvertrag war der Klägerin die Vertretung der Beklagten zum Zwecke der Akquisition von Zeitungsanzeigen und Werbebeilagen für einen bestimmten, gesondert festgelegten Bezirk übertragen worden. Im Rahmen ihrer Klage verlangte die Klägerin unter Vorschaltung eines entsprechenden Auskunftsanspruches unter anderem Provisionen für die Vermittlung auch solcher Aufträge, bei welchen sie nicht mitgewirkt hat. Insoweit berief sie sich auf die sogenannte Bezirksvertreterprovision gemäß 87 Abs. 2 HGB, wonach ein Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, einen Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen. Dementsprechend bestehe auch keine Veranlassung, ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der maßgeblichen Handelsvertreterrichtlinie zu richten. Nicht näher eingegangen ist der BGH auf die Abdingbarkeit mittels AGB. In seinem Urteil verweist er lediglich darauf, dass jedenfalls durch Individualvereinbarung hinsichtlich der Bezirksprovision gemäß 87 Abs. 2 HGB Abweichendes vereinbart werden könne. Die Beklagte berief ich auf eine Regelung in dem Handelsvertretervertrag, wonach die Klägerin Provisionen nur für die von ihr während der Vertragsdauer mit Kunden in ihrem Bereich ordnungsgemäß abgeschlossenen Geschäfte erhalte und aus Aufträgen, die ohne ihr Mitwirken erteilt würden, keine Provisionsansprüche entstehen. Der BGH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die mit der vertraglichen Regelung einhergehende Abbedingung des Bezirksprovisionsanspruches gemäß 87 Abs. 2 HGB wirksam ist oder nicht. In seiner Entscheidung vom 24. April 2014 spricht sich der BGH für eine wirksame Abbedingung des Bezirksprovisionsanspruches gemäß 87 Abs. 2 HGB aus und bestätigt damit die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Der BGH setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit den Vorgaben der Europäischen Handelsvertreterrichtlinie auseinander. Hieraus ergebe sich nichts, was einer Abdingbarkeit des Bezirksvertreteranspruchs entgegengehalten werden könnte. Insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestehe keinerlei Raum für Zweifel daran, dass der insoweit maßgebliche Art. 7 Abs. 2 die Parteien eines Handelsvertretervertrages nicht hindert, von der in der genannten Richtlinienbestimmung vorgesehenen Provisionsregelungen bezüglich der Provision des Bezirksvertreters abzuweichen. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch &, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 5

6 Veranstaltungshinweise Der GmbH Geschäftsführer - Rechtssicherheit in einer verantwortungsvollen Position 16. und 17. September in Berlin Moderne Betriebsaufspaltungslösungen 17. September in Düsseldorf Workshop Vertragsklauseln im Wirtschaftsrecht 19. September in Hamburg Kooperationsverträge 30. September in Frankfurt AGB und Vertragsklauseln 21. Oktober in Frankfurt Workshop Geschäftsführerverträge und Haftung von Geschäftsführern 23. Oktober in Düsseldorf Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. Oktober Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Lothar Köhl Telefon lothar.koehl@hlfp.de Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de Dr. Volker Hees Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax li.li@hlfp.de 6

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