Beschlußempfehlung und Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlußempfehlung und Bericht"

Transkript

1 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/ Sachgebiet 4100 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/ Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter A. Problem Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter muß in das deutsche Recht umgesetzt werden. Außerdem soll der Versicherungsmakler von der unangemessenen Verpflichtung, ein Tagebuch zu führen, befreit werden und die Zuständig-. keit des Registergerichts der Neufassung des 1558 Abs. 1 und 1559 BGB angepaßt werden. B. Lösung Der Rechtsausschuß empfiehlt einstimmig bei Enthaltung der Fraktion der SPD und der Fraktion DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfes mit einigen Änderungen. Das Recht des Handelsvertreters wird der EG-Richtlinie entsprechend in dem unbedingt notwendigen Umfang angepaßt. Außerdem werden 104 Handelsgesetzbuch und Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch geändert. C. Alternativen keine D. Kosten Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

2 Drucksache 11/4559 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Beschlußempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf Drucksache 11/3077 in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Bonn, den 18. Mai 1989 Der Rechtsausschuß Helmrich Vorsitzender Hörster Berichterstatter Dr. de With

3 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/4559 Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter Drucksache 11/3077 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EG Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Han delsvertreter Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EG Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Han delsvertreter Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGB1. I S. 2478), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Der Handelsvertreter hat sich um die Ver mittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat er das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen und sachgerechte Weisungen des Unternehmers zu befolgen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: Buchstabe a entfällt b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." 2. 86a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermit telten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsve rtreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. 2. unverändert -

4 Drucksache 11/4559 Entwurf Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Nach Absatz 2 wird angefügt: (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort wenn" die Worte und soweit" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsver treter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht." a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. " c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam." wird wie folgt gefaßt: 89 (1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert

5 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/4559 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kür zer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. (3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich." 6. 89b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter gegen den Unternehmer Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit 6. 89b wird wie folgt geändert: Buchstabe a entfällt 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berück sichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den in Nummer 1 genannten Kunden infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß die Kündi gung auf Umständen beruht, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet wer den kann, oder b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten An laß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsve rtreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden." 2. unverändert 3. unverändert -

6 Drucksache 11/4559 Entwurf Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. " d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (5) In Abweichung von Absatz 1 hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. dem Versicherungsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages steht es gleich, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter." 7. In 90a Abs. 1 wird in Satz 2 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat." 8. In 92 werden c die Abs. Worte im 1 Inland" durch die Worte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt. 9. In 104 wird folgender Satz angefügt: Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder 'Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden." c) unverändert d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter. " 7. unverändert c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Hat der Handelsver treter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.". 9. unverändert

7 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/4559 Entwurf Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte des für den Wohnsitz des Ehemannes zuständigen Registergerichts" durch die Worte eines für den gewöhnlichen Aufenthalt auch nur eines der Ehegatten zuständigen Registergerichts" ersetzt. 2. Nach Artikel 28 wird angefügt: Dritter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom... (BGBl. I S....) Artikel 29 Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die 86, 86a, 87, 87 a, 89, 89b, 90 a und 92 c des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden." Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert Artikel 3 Berlin-Klausel Artikel 3 unverändert Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 4 unverändert Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

8 Drucksache 11/4559 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Hörster und Dr. de With I. Zum Beratungsverfahren Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter in seiner 103. Sitzung am 27. Oktober 1988 in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuß federführend und an den Ausschuß für Wirtschaft mitberatend überwiesen. Der Ausschuß für Wirtschaft hat am 9. Noveber 1988 seine Stellungnahme abgegeben, in der er dem Rechtsausschuß einstimmig vorschlägt, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner 41., 43., 45. und 47. Sitzung am 25. Januar, 22. Februar, 15. März und 26. April 1989 beraten. II. Begründung der Beschlußempfehlung 1. Allgemeines Der Rechtsausschuß empfiehlt einstimmig bei Enthaltung der Fraktion der SPD und der Fraktion DIE GRÜ- NEN die Annahme des Regierungsentwurfs mit einigen Änderungen. a) Einigkeit bestand bei den Beratungen im Rechtsausschuß darüber, daß bei der Anpassung des Rechts des Handelsvertreters das deutsche Recht nur soweit geändert werden sollte, wie es unbedingt notwendig wäre. Es sollte auf jeden Fall der Eindruck vermieden werden, daß durch Neuformulierungen Änderungen materiellrechtlicher Art vorliegen könnten, die tatsächlich nur sprachliche Neuformulierungen enthielten. Deshalb hat der Ausschuß bei jeder einzelnen Formulierung geprüft, ob es nicht bei der Formulierung des geltenden Gesetzes bleiben könne. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das sehr weitgehend möglich ist. Unterschiedliche Auffassungen bestanden allerdings zwischen den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD darüber, ob der Schutz der Handelsvertreter, wie die EG-Richtlinie ihn vorsehe, bei den Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch (Artikel 1 Nr. 6 a Gesetzentwurf der Bundesregierung) und der Möglichkeit der Abbedingung der zwingenden deutschen Rechtsvorschriften (Artikel 1 Nr. 8 Gesetzentwurf der Bundesregierung) ausreichend zum Ausdruck kommt. Während die Koalitionsfraktionen der Ansicht waren, daß die Richtlinie hinsichtlich der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch dem geltenden deutschen Recht voll entspreche, sah die Fraktion der SPD in der Umsetzung durch den Gesetzent wurf der Bundesregierung eine gewisse Verbesserung für den Handelsvertreter. Abweichende Formulierungen wurden von ihr auch zu den Voraussetzungen vorgeschlagen, die vorliegen müssen, wenn zwingende nationale Rechtsvorschriften für den Handelsvertreter abbedungen werden können. Hierzu wird bei der Begründung der von dem Rechtsausschuß empfohlenen Änderungen noch näher eingegangen. Diese unterschiedliche Auffassung der Fraktion der SPD führte dazu, daß sie sich bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf im ganzen der Stimme enthielt. b) Der Entwurf sieht nunmehr folgende Änderungen vor: unverzügliche Mitteilungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter über die Nichtausführung eines von dem Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts sowie über einen geringeren Geschäftsumfang, Eingang des Angebots für ein provisionspflichtiges Geschäft vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entweder beim Unternehmer oder beim Handelsvertreter, unabdingbarer Anspruch des Handelsvertreters auf Teilprovision bei Teilausführung des provisionspflichtigen Geschäfts, Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer nur, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, Änderung der Kündigungsvorschriften, Vereinbarung über den Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bei Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, Verlängerung der Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf 1 Jahr, - Gleichstellung wesentlicher Erweiterung eines Versicherungsvertrages, der wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Vertrages entspricht, mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages, Beschränkung der Wettbewerbsabrede in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis für seine Tätigkeit zugewiesen ist, nur auf den Bezirk oder den Kundenkreis,

9 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/ Ausschluß abweichender Vereinbarungen nur für Tätigkeiten des Handelsvertreters innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften, Befreiung von der Vorschrift über Tagebücher für Vermittler von Versicherungs- und Bausparverträgen, Zuständigkeit des Registergerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort auch nur eines Ehegatten, 2. Zu den einzelnen Änderungen Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit die Annahme in der Fassung des Regierungsentwurfes empfohlen wird, auf die Begründung in Drucksache 11/3077 Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Rechtsausschuß abgeänderten Vorschriften ist folgendes zu bemerken: Zu Artikel 1 Nr. 1 a ( 86 Abs. 1 bis 3 HGB) Der Rechtsausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß es hier bei den geltenden Regelungen bleiben soll und die EG-Richtlinie keine Änderungen bedingt. Vor allem die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Formulierung, daß der Handelsvertreter sachgerechte Weisungen des Unternehmers zu befolgen" habe, kann nach der Ansicht des Ausschusses für den Handelsvertreter Schwierigkeiten bringen. Im deutschen Recht unterscheide sich der Handelsvertreter vom Angestellten gerade dadurch, daß er nicht weisungsgebunden sei. Werde die vorgesehene Formulierung ins Gesetz aufgenommen, sei es dem Handelsvertreter häufig nahezu unmöglich nachzuweisen, daß er seine Tätigkeit und die Vermittlung eines bestimmten Geschäfts selbständig als Handelsvertreter ausgeübt habe und sie nicht als Tätigkeit eines Angestellten zu bewerten seien. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b ( 86 Abs. 4 HGB) Die Änderung des Absatzes 3 in Absatz 4 ist redaktioneller Art, da 86 mit seinen Absätzen 1 bis 3 bestehen bleiben soll. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a ( 89b Abs. 1 Satz 1 HGB) Der Rechtsausschuß entschied sich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen dafür, daß das geltende Recht zum Ausgleichsanspruch, wie es in 89b Abs. 1 Satz 1 HGB festgelegt sei, bestehen bleiben solle. Der bisherige Gesetzestext entspreche bereits der EG- Richtlinie. Auch in diesem Falle müsse an dem Grundsatz festgehalten werden, daß im bisherigen Gesetzestext nur dann eine Änderung vorgenommen werden sollte, wenn sie die Angleichung des materiellen Rechts an die EG-Richtlinie zwingend erfordere. Die Koalitionsfraktionen sehen in der in der Richtlinie vor genommenen textlichen Reduzierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch von drei nach dem geltenden deutschen Recht auf zwei in der EG Richtlinie keine materielle Änderung. Auch nach der EG-Richtlinie komme es, wie nach dem geltenden deutschen Recht, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches entscheidend darauf an, welche Verluste auf seiten des Handelsve rtreters zu erwarten seien. Artikel 17 Abs. 2 der EG-Richtlinie stelle ausdrücklich darauf ab, daß der Anspruch nur bestehe, wenn und soweit die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entspreche. Dabei sei besonders die Höhe des Provisionsverlustes zu berücksichtigen. Von diesem Kriterium hänge also nicht nur die Voraussetzung für den Anspruch, sondern auch der Umfang des Anspruchs ab. In der Praxis werde es nach wie vor darauf ankommen, diese Berechnung vorzunehmen. Hierzu gebe es eine gefestigte Rechtsprechung und Praxis. Die Fraktion der SPD stimmte gegen die Beibehaltung der Formulierung des geltenden Rechts. Sie sieht in den im Text der EG-Richtlinie gegenüber dem deutschen Recht reduzierten Voraussetzungen von drei auf zwei eine geringere Änderung, die dem Handelsvertreter Vorteile bringen könnte und deshab zu Recht im Regierungsentwurf entsprechend formuliert sei. Dadurch, daß die nach bisherigem deutschen Recht aufgestellte Voraussetzung, nämlich der Nachweis des Verlustes von Provision, entfalle, müsse nur noch im Rahmen der Billigkeit ein genereller Verlust berücksichtigt werden, nicht aber nachgewiesen werden, wie groß der Verlust im einzelnen ziffernmäßig genau sei. Der Vorteil des Unternehmers und der Nachteil des Handelsve rtreters müßten in ein gewisses Verhältnis gesetzt werden. Dazu genüge die pauschale Feststellung, daß beträchtlicher Nachteil entstanden sei. Das könne für den Handelsvertreter eine Verbesserung in Form der Beweiserleichterung bringen. Die Fraktion der SPD ist deshalb der Ansicht, die Formulierung im Regierungsentwurf werde dem Schutz des Handelsvertreters und dem Inhalt der EG Richtlinie besser gerecht. Allerdings beantragte sie, in 89 Abs. 1 Satz 1 HGB in die Fassung des Regierungsentwurfes vor das Wort Ausgleich" das Wort angemessen" einzufügen. Die Billigkeitsklausel scheine nicht ausreichend. Es müsse der Rechtsprechung ein Maßstab gegeben werden, anhand dessen künftig eine Berechnung erfolgen solle. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE GRÜNEN abgelehnt, weil die Koalitionsfraktionen die Notwendigkeit für eine Änderung des geltenden Rechts zu dieser Vorschrift überhaupt ablehnen. - Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ( 89b Abs. 3 HGB) Der Ausschuß ist der Ansicht, daß zu 89b Abs. 3 HGB die EG-Richtlinie jedenfalls hinsichtlich der Sätze 1 und 2 inhaltlich keine Änderung bedinge. Nachdem von der Bundesregierung ausdrücklich dargelegt worden war, daß die EG-Richtlinie die Aufnahme eines weiteren Satzes zur Vereinbarung über den Ausschluß eines Ausgleichsanspruches bei Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis anstelle des Handelsvertreters fordere, sind, um eine sprach-

10 Drucksache 11/4559 Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode liche Einheit des Absatzes herzustellen, die Sätze 1 und 2 des geltenden 89b Abs. 3 HGB als Nummer 1 und 2 bezeichnet und die Neuregelung als Nummer 3 angefügt worden. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ( 89b Abs. 5 HGB) Da die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des 89 Abs. 1 Satz 1 HGB entfällt, erübrigen sich auch die zu 89b Abs. 5 Nr. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen. Der Rechtsausschuß hält aber die Klarstellung für zweckmäßig, daß die wesentliche Erweiterung des Versicherungsvertrages, wenn sie wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versiche rungsvertrages entspricht, mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages gleich zu behandeln sei. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( 92 c HGB) Der Rechtsausschuß hält mehrheitlich die von der Regierung vorgeschlagene Formulierung nicht für klar genug, uni das gewollte Ziel deutlich zu machen und Mißbräuche zu verhindern. Mit der von ihm vorgeschlagenen Formulierung soll deutlich gemacht werden,.daß ein Handelsvertreter, der zwar eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge meinschaften hat, dessen Tätigkeit nach dem Vertrag aber nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaften auszuüben ist, nicht in die zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts und ihren Schutz einbezogen wird. Die Fraktion der SPD hält dagegen auch diese mehrheitlich vorgeschlagene Fassung für nicht eindeutig genug und hat im Ausschuß beantragt, die Formulierung des Regierungsentwurfes zu übernehmen und an die Worte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Worte anzufügen und betrifft der Vertrag Geschäfte aus dem Bereich der Europäischen Wi rtschaftsgemeinschaft nicht". Hiermit soll zum Schutz des Handelsver treters festgelegt werden, daß nur dann zwingendes na tionales Recht abbedungen werden kann, wenn 1. der Handelsvertreter keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und 2. der Vertrag selbst Geschäfte aus dem Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht betrifft. Es soll jede Möglichkeit genommen werden, daß zwingende Vorschriften des nationalen Rechts abbedungen werden, obwohl der Handelsvertreter dieses Schutzes bedarf. Zugleich sollen nach dieser Formulierung aber auch Mißbräuche ausgeschlossen werden. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der SPD abgelehnt. Bonn, den 18. Mai 1989 Hörster Berichterstatter Dr. de With -

11

12

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4436 5. Wahlperiode 21.06.2011 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7148 16. Wahlperiode 14. 11. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/6292, 16/6570

Mehr

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen. Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5716 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 Haushaltsbegleitgesetz

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Rund um die Vertragsbeendigung

Rund um die Vertragsbeendigung Rund um die Vertragsbeendigung Der Ausgleich gemäß 89 b HGB Seine Voraussetzungen und die Berechnung Handelsvertretertag der IHK zu Arnsberg am 01.Oktober 2015 Rechtsanwältin Britta Kilhof, Hauptgeschäftsführerin

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Handelsvertreterforum 2013 der Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Siegen

Handelsvertreterforum 2013 der Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Siegen C D H - W e s t f a l e n - M i t t e Rund um die Vertragsbeendigung - Kündigung, Ausgleich, Wettbewerbsverbot etc Handelsvertreterforum 2013 der Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Arnsberg, Bochum,

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Umsatzsteuer national und international

Umsatzsteuer national und international Rüdiger Weimann (Hrsg.) Umsatzsteuer national und international 1. Auflage Stuttgart 2004 Update per 14. September 2004 ========================================================= 4 Nr. 11 UStG Steuerbefreiung:

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel. Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen) Nr. 149 R-362-11 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen) I. Einleitung Als Polizistin oder Polizist wird

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr