Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt

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1 Gesundheit ist unsere Sache Norbert Eckhardt 1 Norbert Eckhardt -

2 Sind die kommenden Hausarztverträge eine Alternative zur Honorierung durch die KV 2 Norbert Eckhardt -

3 Struktur der Honorarverteilung in Hamburg Gesamtvergütung Mio. pro Quartal Vorwegabzüge 35% Notdienst 2% Facharzttopf 40% Hausarzttopf 23% 3 Norbert Eckhardt -

4 Honorarreform 2009 Kommentar des Bundesvorsitzenden des HÄVb Trotz Honorarreform besteht durch das Vorhandensein von: Regelleistungsvolumina Fallzahlbegrenzungen und Abstaffelungen weiterhin ein Budget 4 Norbert Eckhardt -

5 Honorarreform 2009 Qualitätszuschläge Bei einer 1000-Scheine-Praxis können pro Quartal 214 Sonographien ca 4/d LZ-EKG s, ca 3/d Spirometrien ca 3/d LZ-RR s ca 3/d 7.7 Frei Bel. EKG jetzt muss wieder aus finanzieller Selbsterhaltung das Hamsterrad bedient werden). 5 Norbert Eckhardt -

6 73b Hausarztzentrierte Versorgung (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen, (8) Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert werden. 6 Norbert Eckhardt -

7 73b Hausarztzentrierte Versorgung (2) Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach 73 hinausgehen: 1.Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren, 2.Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien, 3.Erfüllung der Fortbildungspflicht nach 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie, 4.Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements. 7 Norbert Eckhardt -

8 AOK-Vertrag Betreuungspauschale (je Quartal) 4,00 EU Betreuungspauschale für Patienten, die gleichzeitig an Disease-Management-Programmen teilnehmen (je Quartal) 8,00 EUR Betreuungspauschale für Patienten zu Beginn der Teilnahme an Disease- Management-Programmen (jeweils für das I. und II. Quartal) 12,50 EUR Dringlichkeitsbesuche 35,00 EUR Überleitungsmanagement persönlich 40,00 EUR Überleitungsmanagement persönlich Sicherstellung der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen nach stationärem Aufenthalt sowie Nachweis des Überleitungsbogens gemäß Anlage 7c erforderlich 81,00 EUR Überleitungsmanagement telefonisch 18,00 EUR Betreuung bei einfacher Behandlungspflege Erstverordnung 75,00 EUR Betreuung bei einfacher Behandlungspflege Folgequartal 35,00 EUR 8 Norbert Eckhardt -

9 Hausarztzentrierte Versorgung, 73b neu Beschluss der Koalition zum GKV-Neuordnungs-Ges. Die flächendeckende Einführung von hausarztzentrierten Versorgungsverträgen ist für alle Kassen zum verpflichtend. Verbände, die mindestens 50% der Allgemeinärzte einer Region vertreten, haben Anspruch auf Vertragsabschluss Im Streitfall gibt es ein Schiedsverfahren 9 Norbert Eckhardt -

10 Hausarztzentrierte Versorgung, 73b neu Der Hausärzteverband hat mit der HÄVG und Hausarzt+ eine ausbaufähige Infrastruktur zur Abwicklung von Verträgen geschaffen. Es werden weitgehend bundeseinheitliche Kassenübergreifende Verträge verhandelt, 10 Norbert Eckhardt -

11 Hausarztzentrierte Versorgung, 73b neu Die Warnung vor vollständiger Abhängigkeit von den Krankenkassen ist nicht berechtigt. Die Beteiligung ist für Arzt und Patient freiwillig. Jeder Hausarzt kann seine Beteiligung an dem Vertrag rückgängig machen Hausärzte werden dem für sie günstigeren Vertrag beitreten Der Beitritt in einen Hausarztvertrag bedeutet nicht den Austritt aus der KV 11 Norbert Eckhardt -

12 12 Norbert Eckhardt - HZV-Vertrag Ba-Wü

13 Synopse EBM 2009 HZV-Vertrag EBM 2009 HZV Arztspezifisches Regelleistungsvolumen RLV wird jedes Quartal neu ermittelt Fallzahlzuwachsbegrenzung Honorarbegrenzung Honorarabstaffelung Quartalsweise Änderungen Keine Planungssicherheit Pauschalen Pauschalen werden 2011 weiterentwickelt Keine Fallzahlzuwachsbegrenzung Keine Honorarbegrenzung Keine Honorarabstaffelung Für 5 Jahre abgeschlossen Planungssicherheit 13 Norbert Eckhardt -

14 Hausarztzentrierte Versorgung, 73b neu Qualitätskriterien, Fortbildungsvereinbarungen sind im Gesetz vorgegeben Daten werden wie bei der KV nur im gesetzlichen Rahmen an die Krankenkassen weitergeleitet, d. h. nicht über die in 295 ff. SGB V vorgaben hinaus Die Hausarztverträge des Verbandes vermeiden Selektion durch die Kassen Gute Verträge sichern die Zukunft der Hausärzte 14 Norbert Eckhardt -

15 Der Verdrängungswettbewerb läuft Internisten im hausärztlichen Versorgungsbereich erfüllen durch ihre breite Weiterbildung, ihre medizinische Denk- und Vorgehensweise, ihre technische Ausstattung und ihre dokumentierte Fortbildungsqualität alle Voraussetzungen für ein anspruchsvolles Case-Management, wie es aufgrund der alternden Bevölkerung, veränderten medizinischen Möglichkeiten und politischen Anforderungen erforderlich ist. Der downgegradete Hausarzt ist für diese komplexen Anforderungen sicherlich nicht geeignet. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Wolfgang Wesiack Präsident Dr. med. H.-R. Pies Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft hausärztlich tätiger Internisten im BDI e. V. Zitat: Aus einem Anschreiben BDI an Internisten im hausärztlichen Versorgungsbereich vom 25. September Norbert Eckhardt -

16 Politisches Umfeld: Prognose E. Mehl (Bundesgeschäftsführer HÄVb) Korporatistische Verträge verlieren rasant an Bedeutung durch den politisch gewollten Wettbewerb, europäische und nationale Gesetzgebung, veränderte Märkte (z.b. Labor) sowie Kassenfusionen. 16 Norbert Eckhardt -

17 Politisches Umfeld : Prognose Späth Geschäftsführer MVZ Haferweg Gesundheitshäuser, Gesundheitszentren oder so genannte Medizinische Versorgungszentren, die eine ärztliche Rundumversorgung bieten, werden überall entstehen. Dort wird sich die haus- und fachärztliche Kompetenz konzentrieren und dort wird es umfassenden Service geben 17 Norbert Eckhardt -

18 73a Strukturverträge Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Verträgen nach 83 Versorgungs- und Vergütungsstrukturen vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlaßten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen übertragen; 71 Abs. 1 gilt. Sie können für nach Satz 1 bestimmte Leistungen ein Budget vereinbaren. Das Budget umfaßt Aufwendungen für die von beteiligten Vertragsärzten erbrachten Leistungen; in die Budgetverantwortung können die veranlaßten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche einbezogen werden. Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von den nach 87 getroffenen Leistungsbewertungen abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten ist freiwillig. 18 Norbert Eckhardt -

19 73c Besondere ambulante ärztliche Versorgung (1) 1Die Krankenkassen können ihren Versicherten die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung durch Abschluss von Verträgen nach Absatz 4 anbieten. 2Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge sein, die sowohl die versichertenbezogene gesamte ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung umfassen. (6) 1Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der nach Absatz 3 teilnehmenden Versicherten sowie dem in einem Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versorgungsauftrag zu bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. 19 Norbert Eckhardt -

20 20 Norbert Eckhardt -

21 Fazit Das Schicksal der KVen ist ungewiss. Die Politik betreibt deren Entmachtung aktiv. Starke Berufsverbände sind Voraussetzungen um im Verdrängungswettbewerb zu Überleben. Hausarztverträge sind kurzfristig und auch Mittelfristig eine Perspektive die Honorarsituation zu verbessern. Sie beantworten in Metropolen nicht die Frage: Wo ist die Hausärztliche Versorgung in Zukunft angesiedelt? Eine Organisation in überlebensfähigen Verbünden (Netzen), ist meines Erachtens langfristig nötig. 21 Norbert Eckhardt -

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