Repetitorium aus Unternehmensrecht III. Dr. Stefan Holzweber
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1 Repetitorium aus Unternehmensrecht III Dr. Stefan Holzweber
2 Teil 2: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Einführung in das Immaterialgüterrecht Urheberrecht Musterrecht Patentrecht Markenrecht UWG Kartellrecht Immaterialgüterrecht Wettbewerbsrecht Page 2
3 Einführung in das Immaterialgüterrecht Page 3
4 Immaterialgüterrechte I Wirtschaftliche & persönliche Interessen Page 4
5 Immaterialgüterrechte II Subjektive, dingliche und absolute Rechte Folgen: Verkehrsfähigkeit Ausschließbarkeit -> Erschöpfungsgrundsatz Persönlichkeitsrechte Numerus Clausus der Schutzrechte Page 5
6 Nationales Recht Territorialitätsprinzip Unionsrecht Unionsweite Schutzrechte, Harmonisierung, Art 33f AEUV Völkerrecht WIPO, TRIPS, RBÜ, PVÜ etc. Page 6
7 Unionsrecht Unionsweite Schutzrechte Unionsmarke, Geschmacksmuster, Unionspatent (?) Harmonisierung Urheberrecht (Software, Datenbanken etc) Warenverkehrsfreiheit (Art 33f AEUV) Unionsweite Erschöpfung Page 7
8 Nationale IP-Rechte Gewerbliche Schutzrechte UrheberR MusterR PatentR MarkenR KennzeichenR (UWG) Page 8
9 MarkenR PatentR MusterR UrheberR Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber Page 9
10 Urheberrecht Page 10
11 Werk 1 Abs 1 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Werkkategorie Eigentümlichkeit Geistige Schöpfung Page 11
12 Eigentümlichkeit Abgeleitet aus Persönlichkeit des Schöpfers - Keine bloße Routinetätigkeiten Werkhöhe nicht mehr erforderlich -> relativ geringe Anforderungen - Insb bei Fotos Bsp: Melodie von Happy Birthday to you von Stevie Wonder, Text der Österreichischen Bundeshymne Geistige Schöpfung = Sinnlich wahrnehmbare Festlegung Page 12
13 Schöpfer UrhR entsteht durch Realakt der Schöpfung Urheber = Schöpfer eines Werks MUSS eine rechtsfähige, natürliche Person sein UrheberR = Übergang nach Tod des Urhebers Keine Übertragung (Einzelrechtsnachfolge) möglich! Monoistische Theorie UrheberR = einheitliches Recht, welches VerwertungsR und UrheberpersönlichkeitsR vereint Page 13
14 Gemeinsames Schaffen eines Werks Miturheberschaft 11 UrhG: Mehrere Urheber schaffen gemeinsam ein einheitliches, untrennbares Werk Gesamthandgemeinschaft: Urheber verfügen gemeinsam über Werk - GesbR (Regeln über die Willensbildung) - Jeder Urheber kann Verletzungen durchsetzen Verbindung verschiedener Werke = Teilurheberschaft 10 UrhG Jeder verfügt über seinen Anteil ZB Musik + Text Page 14
15 Bearbeitungen 5 UrhG Doppelter Schutz: Original und Bearbeitung Bearbeiter hat kein UrheberR am Ausgangswerk Bearbeiter kann UrhR am bearbeiteten Werk haben Verwertung nur mit Zustimmung des Originalurhebers - Jedoch freie Nachschöpfung 5 Abs 2 UrhG Beispiele: Übersetzungen, Verfilmung usw. Page 15
16 Verwertungsrechte I 15 UrhG: Vervielfältigung Verfahren & Anzahl unerheblich 16 UrhG: Verbreiten Anbieten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen 16a UrhG: Vermieten und Verleihen Vermieten = zu Erwerbszwecken, Verleihen = ohne Erwerbszwecke 16b UrhG: Folgerecht Vergütung bei Weiterveräußerung eines Werks der bildenden Kunst Page 16
17 Verwertungsrechte II 17 UrhG: Senderecht Passiver Empfänger -> TV; Radio 18 UrhG: Öffentliche Wiedergabe Vortrag, Aufführung 18a UrhG: Zur Verfügungstellung Streaming Begrenzt durch Freie Werknutzungen (zb Privatkopie) und Lizenzen Page 17
18 Urheberpersönlichkeitsrechte Schutz der geistigen Interessen des Urhebers NICHT übertragbar! 19 UrhG: Recht die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen 20 UrhG: Recht über die Urheberbezeichnung zu bestimmen 21 UrhG: Schutz vor Beeinträchtigungen von öffentlich zugänglichen Werken Änderungen bedürfen Zustimmung des Urhebers Page 18
19 Lizenzen 24 UrhG Werknutzungsbewilligung Nicht ausschließlich Wirkung: Relativ IZw: Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht Ausschließlich -> auch Urheber darf Werk nicht mehr nützen Wirkung: Absolut Lizenznehmer kann im eigenen Namen gegen Verletzung vorgehen Page 19
20 Dienstnehmerschöpfungen Keine Sonderregeln im UrhG DN ist Schöpfer, Werknutzungsbewilligung/Werknutzungsrecht im Dienstvertrag Sonderregeln 40 ff UrhG Werknutzungsrecht des DG bei Software Werknutzungsrecht des DG bei Datenbanken Page 20
21 Schutzdauer Wenn Urheber bekannt: 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder des letzten Miturhebers -> UrheberR wird vererbt. Wenn Urheber unbekannt: 70 Jahre nach Schöpfung bzw Veröffentlichung Page 21
22 UrheberR Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber Page 22
23 Page 23 Musterschutz Der Schutz von Geschmacksmustern
24 Muster Nicht eingetragenes Geschmacksmuster Eingetragenes Geschmacksmuster
25 Eingetragenes Geschmacksmuster Geschmacksmuster = Design Nationales Geschmacksmuster (MuSchG) Unionsgeschmacksmuster Schutzdauer: 5 Jahre -> kann bis max 25 Jahre verlängert werden Page 25
26 Schutzvoraussetzungen Muster ( 1 Abs 2-4 MuschG): Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon Neuheit ( 2 MuSchG): kein identisches Muster wurde der Öffentlichkeit vor der Anmeldung zugänglich gemacht -> 2a MuSchG Nicht ausschließlich technisch-funktional bedingt ( 2b Abs 1 MuSchG) Nicht notwendig für Interoperabilität ( 2b Abs 2 MuSchG) Eigenart ( 2 Abs 2-3 MuSchG): Der Gesamteindruck des Musters unterscheidet sich vom Gesamteindruck von bereits öffentlich zugänglichen Mustern. Page 26
27 Schutzwirkungen 4 MuSchG: Ausschließliches Recht zur Benutzung Erstreckt sich auf alle Muster, die keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen 4a MuSchG Ausnahmen: Private, nicht-gewerbliche Nutzung Handlungen zu Versuchszwecken Wiedergabe in Zitaten und Lehre Page 27
28 Eintragung MuSchG Patentamt; GGM EUIPO Alicante Schöpfer ist zur Anmeldung berechtigt ( 7 MuSchG) AG wenn AN-Schöpfung Prioritätsgrundsatz Doppelschutzverbot ( 3 MuSchG) 16 MuSchG: PA keine Prüfung von Neuheit & Eigenart! Page 28
29 Nicht eingetragenes Geschmacksmuster GGM-VO Nicht angemeldet, nur offenbart in der EU Selbe Schutzvoraussetzungen wie eingetragenes Geschmacksmuster Räumlicher Schutzumfang: EU Schutzdauer: 3 Jahre Sachlicher Schutzumfang: Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung Kein Schutz vor Parallelentwürfen Page 29
30 Nicht eingetragenes Geschmacksmuster Eingetragenes Geschmacksmuster Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber Page 30
31 Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht Page 31
32 Rechtsquellen PatG -> Territorialitätsgrundsatz Europäisches Patentübereinkommen Unabhängig von EU 38 Signatarstaaten Bündel nationaler Patente Unionspatent Never ending story Umsetzung noch ausständig Konfliktpunkt: Sprachenfrage Page 32
33 Schutzvoraussetzungen I 1 Abs 1 PatG: Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag ein Patent erteilt. 4 Voraussetzungen Erfindung Neuheit Gewerblich anwendbar Erfindungshöhe Page 33
34 Schutzvoraussetzungen II Erfindung = Lehre zum technischen Handeln Lösung von technischen Problemen mit technischen Mitteln Negativkatalog 1 Abs 3 PatG - Keine Entdeckungen (Röntgenstrahlen) - Keine mathematischen Methoden - Keine ästhetischen Formschöpfungen Ausschlussgründe 2 PatG ZB Chirurgische oder therapeutische Behandlung Verstoß gegen die guten Sitten Page 34
35 Schutzvoraussetzungen III Gewerblich anwendbar = gewerblich vervielfältigbar Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört ( 3 Abs 1) Stand der Technik = Alles, was der Öffentlichkeit vor Einlangen der Patentanmeldung zugänglich gemacht wurde Absolute Neuigkeit: Keine räumlichen, zeitlichen oder sprachlichen Beschränkungen Erfindungshöhe = Ergibt sich die Lösung in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik? Aufgabe-Lösungs-Ansatz Page 35
36 Patentanmeldung Erfinderrecht: Entsteht mit der Erfindung Recht, ein Patent anzumelden -> kann übertragen werden Unvollkommen: Erfinder kann nur gegen Nichtberechtigten vorgehen Diensterfindungen: DN hat Anspruch auf Diensterfindung ( 6 PatG) DG hat unter besonderen Umständen Anspruch auf Diensterfindung Schriftliche Anmeldung beim Patentamt. Anmeldung muss so deutlich und vollständig sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Offenlegungsgrundsatz) Wesentlich = Patentansprüche Prioritätsgrundsatz Page 36
37 Schutzumfang 22 Abs 1: Patentinhaber kann andere davon ausschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig zu nutzen. = wiederholbare wirtschaftliche Tätigkeit Ausnahmebestimmung für Generika 22 Abs 1 - Studien und Versuche für arzneimittelrechtliche Zulassung sind erlaubt Laufzeit: 20 Jahre ab Anmeldetag Für Arznei- und Pflanzenschutzmittel: Ergänzendes Schutzzertifikat 5 Jahre Page 37
38 Gebrauchsmuster Technisches Schutzrecht (wie Patent) Reines RegisterR: Keine Prüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit durch PA Str ob gleiche Anforderungen hinsichtlich Erfindungshöhe wie Patent Schutzdauer: 10 Jahre Page 38
39 Nicht eingetragenes Geschmacksmuster Eingetragenes Geschmacksmuster Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber Page 39
40 Markenrecht Page 40
41 Markenfunktionen Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion Herkunftsfunktion Abgeschwächt durch 11 Abs 1 MaSchG Verantwortung des Markeninhabers Qualitäts- und Vertrauensfunktion ZB modifizierter Erschöpfungsgrundsatz 10b Abs 2 MaSchG Kommunikationsfunktion Produktimage Page 41
42 MaSchG Unionsmarke Internationale Marke Page 42
43 Verhältnis nationale Marke Unionsmarke Koexistenz Doppelschutz Bei Kollisionen: Priorität entscheidet Page 43
44 Definition Marke 1 MaSchG: Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen Grafisch darstellbar Unterscheidungskraft Page 44
45 Markenformen I Wortmarke = aussprechbare Buchstabenkombination Bildmarke Wort-/Bildmarke Bildquelle: Page 45
46 Markenformen II 3D-Formmarke Problem: Unterscheidungskraft BGH I ZB 105/16 Page 46
47 Markenformen III Klangmarke 16 Abs 2 MaSchG: Darstellung als Notenschrift/Sonagramm und Datenträger Farbmarken Problem Unterscheidungskraft Geruchsmarke Problem: Grafische Darstellung Page 47
48 Markenformen IV Verbandsmarken Gewährleistungsmarke Page 48
49 Markenerwerb 2 Abs 1 MaSchG: Rechteerwerb durch Eintragung in das Markenregister (Patentamt) Grafische Darstellung notwendig Angabe von Waren und Dienstleistungen für die der Schutz begehrt wird -> Klassifikation nach Abkommen von Nizza 4 Abs 2 MaSchG: Mit Anmeldung wird Priorität erlangt 19 MaSchG: Schutzdauer 10 Jahre, kann aber durch rechtzeitige Einzahlung der Gebühr immer wieder verlängert werden Neu: Patentamt informiert Rechteinhaber vor Ablauf ( 19a MaSchG). Page 49
50 Markenanmeldung I 1) Gesetzmäßigkeitsprüfung ( 20 MaSchG) Liegen absolute Eintragungshindernisse vor? Liegen relative Eintragungshindernisse vor? 2) Ähnlichkeitsprüfung ( 21 MaSchG) Gibt es prioritätsältere gleiche oder ähnliche Waren für dieselben Waren- oder Dienstleistungsklassen? - Wird nur dem Antragsteller mitgeteilt kein Eintragungshindernis - Markeninhaber wird nicht verständigt -> Notwendigkeit der Marktüberwachung Page 50
51 Markenanmeldung II 3) Registrierung & Veröffentlichung 4) 29a MaSchG: 3 Monate Frist für Widerspruch 5) Danach: Löschungsklage nach 30ff MaSchG Page 51
52 Absolute Eintragungshindernisse I 4 Abs 1 Z 1 MaSchG: Ausschließich Zeichen amtlichen Charakters ZB Staatswappen, Fahnen 4 Abs 1 Z 2 MaSchG: Zeichen ist nicht als Marke eintragungsfähig ZB Duftmarke 4 Abs 1 Z 6 MaSchG: Formmarke ist ausschließlich durch Art der Ware bedingt, zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich oder die Form verleiht der Ware einen wesentlichen Wert Page 52
53 Absolute Eintragungshindernisse III 4 Abs 1 Z 7 MaSchG: Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten 4 Abs 1 Z 8 MaSchG: Irreführende Zeichen 4 Abs 1 Z 9 MaSchG: Geographische Angaben bei Wein und Spirituosen Page 53
54 Relative Eintragungshindernisse I 4 Abs 2 MaSchG: Manche Eintragungshindernisse stehen bei Verkehrsgeltung einer Eintragung nicht entgegen. Verkehrsgeltung = Wenn ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Ware auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Beweislast liegt bei Anmelder Page 54
55 Relative Eintragungshindernisse II 4 Abs 1 Z 3 MaSchG: Fehlende Unterscheidungskraft. EuGH Windsurfing/Chiemsee: Ein Zeichen hat Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, als Kennzeichen die konkreten Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wird, von anderen Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. - Nicht unterscheidungskräftig zb Investorworld für Finanzprodukte, Simply Soda für Mineralwasser, häufig auch Farbmarken. - Unterscheidungskräftig zb Slogans wie Vorsprung durch Technik für Kfz Grad der Unterscheidungskraft kann variieren: Je größer die Unterscheidungskraft, desto größer der Schutzbereich der Marke Page 55
56 Relative Eintragungshindernisse III 4 Abs 1 Z 4: ausschließlich beschreibende Angaben -> wenn Angabe im allgemeinen Sprachgebrauch Hinweis auf Ware oder Tätigkeit verstanden wird ZB: EASYBANK für Direktbank Manpower für Personalbereitstellung Drivecompany Page 56
57 Relative Eintragungshindernisse IV 4 Abs 1 Z 5 MaSchG: Gattungsbezeichnungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten als Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung gelten. Page 57
58 Rückbildung zum Freizeichen 33b MaSchG: Marke kann gelöscht werden, wenn sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Page 58
59 Inhalt des Markenrechts I 10 Abs 1 MaSchG: Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber das Recht, Dritten folgende Nutzungen im geschäftlichen Verkehr im Inland zu verbieten: Z 1: Ein mit der Marke gleiches Zeichen für gleiche Waren zu verwenden. Z 2: Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. 58 MaSchG: Verwirkung bei fünfjähriger Duldung. Kenntnis des Inhabers der prioritätsälteren Marke ist notwendig Page 59
60 Z 2: Verwechslungsgefahr I Verwechslungsgefahr liegt vor wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Unmittelbare Verwechslungsgefahr = Verwechslung des Originalprodukts mit Produkt des Eingreifers Mittelbare Verwechslungsgefahr = Verbraucher nehmen irrigerweise an, dass die Produkte aus demselben Unternehmen stammen Page 60
61 Z 2: Verwechslungsgefahr II Bewegliches System mit drei bestimmenden Faktoren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen Kennzeichnungskraft - Bekanntheitsgrad - Unterscheidungskraft Ausschlaggebend: Gesamteindruck beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher Page 61
62 10 Abs 2 MaSchG: Schutz der bekannten Marke Weitergehender Schutz, wenn die Marke einem bedeutenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist. Voraussetzungen: Quantitative Kriterien: Hohe Verkehrsbekanntheit Qualitative Kriterien: Guter Ruf der Marke Der Inhaber der bekannten Marke kann vorgehen gegen: Beeinträchtigung der Wertschätzung Ausnutzung der Wertschätzung Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft Ausnutzung der Unterscheidungskraft Page 62
63 Kennzeichenmäßiger Gebrauch Vorbehalten ist nur die kennzeichenmäßige Benutzung ( 10a MaSchG) im geschäftlichen Verkehr OGH: Benutzung des Kennzeichens in einer Art, dass ein Durchschnittsverbraucher annehmen kann, dass das Zeichen zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren/DL von anderen Waren/DL dient. Auflistung in 10a MaSchG ist nur deklarativ Markenfunktion muss durch Gebrauch beeinträchtigt werden 10 Abs 3 MaSchG: Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch, wenn Name oder Anschrift Angabe über Ware Wenn notwendig, wenn für die Bestimmung der Ware als Zubehör/Ersatzteil hinzuweisen. Page 63
64 Rechtsdurchsetzung Gilt auch für andere Immaterialgüterrechte! Zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung Unterlassung, Beseitigung Urteilsveröffentlichung Schadenersatz, angemessenes Entgelt, Herausgabe des Gewinns Verdoppelung bei grober Fahrlässigkeit Rechnungslegung 60 MaSchG StrafR Sanktionen -> Privatanklagedelikt Page 64
65 MarkenR Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber Page 65
66 Page 66 Kennzeichenmissbrauch Der Schutz des nicht eingetragenen Kennzeichens
67 9 UWG Es ist verboten, geschützte Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Läuft parallel zum MaSchG Jedoch nicht einschlägig, wenn durchzusetzendes Kennzeichen markenrechtlich geschützt (= registriert im Markenregister) Prioritätsgrundsatz Älteres Kennzeichen setzt sich gegen jüngere registrierte Marke durch Page 67
68 Geschütztes Kennzeichen I Geschützt werden können Namen Firmen, Firmenbestandteile, Unternehmensbezeichnungen Titel von Druckwerken Voraussetzung: Unterscheidungskraft (siehe MaSchG) Fehlende Unterscheidungskraft kann durch Verkehrsgeltung aufgewogen werden Page 68
69 Geschütztes Kennzeichen II 9 Abs 3 UWG: Geschäftsausstattung ist ebenso geschützt, wenn sie als Herkunftshinweis verstanden wird. ZB Uniformen, Verpackungen usw Voraussetzung: Verkehrsgeltung Page 69
Page 2
http://pingo.upb.de/358098 Page 2 Teil 2: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht Einführung in das Immaterialgüterrecht Urheberrecht Musterrecht Patentrecht Markenrecht UWG Kartellrecht Immaterialgüterrecht
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