DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
|
|
- Hilke Günther
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vf. 37-IV-99 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 24. Februar 2000 beschlossen:
2 2 1. Der Beschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 ( /07) und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 (Bau O 6522/98) verletzen Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Chemnitz zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 ( /07) und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 (Bau O 6522/98). Beide Entscheidungen verletzten ihr Grundrecht aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, weil sie ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine 1-kV-Freileitung zur Energieversorgung befindet. Mit Schreiben vom 01. September 1998 beantragte die Energieversorgung S. AG beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Zulässigkeit der Enteignung einer Teilfläche dieses Grundstücks für den Ersatzneubau, den Betrieb und die Unterhaltung der Freileitung festzustellen, da eine gütliche Einigung über den Rechtserwerb nicht herbeigeführt werden konnte. Mit Bescheid vom 15. September 1998 ( ) wurde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt. Daraufhin stellte die Energieversorgung S. AG mit Schreiben vom 11. November 1998 beim Regierungspräsidium C. unter anderem den Antrag, sie vorzeitig in den Besitz an dem Grundstücksstreifen einzuweisen. Nachdem diesem Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 1998 entsprochen worden war, stellte die
3 3 Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 beim Regierungspräsidium C. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Urteil vom 19. April 1999, das der Beschwerdeführerin am 27. April 1999 zuging, wies das Landgericht Chemnitz den Antrag zurück, da der Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere stütze er sich mit 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451; BGBl. III 752-1) i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 des Baugesetzbuches (BauGB) auf eine wirksame Rechtsgrundlage. Dem stehe nicht entgegen, dass der im Einigungsvertrag ausdrücklich bezeichnete 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 mit Erlass des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) außer Kraft getreten und durch dessen weitestgehend inhaltsgleichen 12 Abs. 3 ersetzt worden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei solange von einer Fortgeltung des 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 auszugehen, bis ein Landesenteignungsgesetz in Kraft trete. 2. Mit ihrer am 27. Mai 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz ihr Grundrecht aus Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletze. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei trotz ihrer enteignenden Wirkung nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts seien Enteignungen nur auf der Grundlage eines landesrechtlichen Enteignungsgesetzes möglich, welches im Freistaat Sachsen jedoch nicht existiere. Das Baugesetzbuch könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da sich die Verweisung im Einigungsvertrag allein auf 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 beziehe. 3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Regierungspräsidium C. sowie die Energie S. AG (ehemals Energieversorgung S. AG) haben zum Verfahren Stellung genommen.
4 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 verletzen Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und sind daher aufzuheben. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerdeführerin ist antragsbefugt. Sie hat substantiiert vorgetragen, durch die angegriffenen Entscheidungen möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzt zu sein. Da auch der Besitz zu den von der Eigentumsgarantie erfassten vermögenswerten Rechtspositionen zählt, wird durch eine vorzeitige Besitzeinweisung der Schutzbereich des Grundrechts berührt (vgl. Papier in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: Mai 1994, Artikel 14 Rdnr. 200; BVerfGE 89, 1 [5 ff.]). b) Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde befugt, obwohl die beanstandeten Entscheidungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, des Baugesetzbuches sowie des Einigungsvertrages ergangen sind. Denn unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht, das am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist, sondern das Fehlen eines - bei nicht oder nicht mehr vorhandenen bundesgesetzlichen Regelungen - nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf erforderlichen Landesgesetzes. c) Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht an mangelnder Rechtswegerschöpfung, da die Berufungssumme nicht erreicht wird ( 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.v.m. 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 61, 240 [252]).
5 5 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Sächsische Verfassung gewährleistet in Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 das Eigentum des Einzelnen. Eine Enteignung, d.h. ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum, der auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützt sind, abzielt (vgl. BVerfGE 79, 174 [191]), ist nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes gerechtfertigt, welches Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. a) Die mit den angegriffenen Entscheidungen angeordnete bzw. bestätigte vorzeitige Besitzeinweisung stellt eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne dar. Sie ist auf die Entziehung eines von Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützten Rechts gerichtet, da sie die Beschwerdeführerin vollständig aus ihrem Besitzstand verdrängt und in ihrer tatsächlichen Verfügungsbefugnis über das Grundstück einschränkt (vgl. 116 Abs. 3 BauGB; Reisnecker in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 1999, 116 Rdnr. 3 m. w. N.; BayVerfGH NVwZ 1985, 106 [107]). b) Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums C. und des Landgerichts Chemnitz vermitteln die herangezogenen Vorschriften die nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf erforderliche gesetzliche Entschädigungsgrundlage für diese Enteignung nicht. aa) Auf den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 i.v.m. einem Landesenteignungsgesetz kann der Besitzentzug nicht gestützt werden, da bislang im Freistaat Sachsen - anders als in den anderen Bundesländern - kein Enteignungsrecht kodifiziert wurde. 116 BauGB findet unmittelbar keine Anwendung, da das in Rede stehende Vorhaben zum Zweck der Energieversorgung nicht von dem in 85 Abs. 1 BauGB umschriebenen Geltungsbereich erfasst wird.
6 6 bb) Auch in 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 BauGB kann keine den Anforderungen der Sächsischen Verfassung genügende Festlegung von Art und Ausmaß der Entschädigung gesehen werden, da das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 ausdrücklich durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730 [736]) außer Kraft gesetzt worden ist. Für die Annahme des Landgerichts Chemnitz, dass 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 trotzdem bis zum Erlass eines Landesenteignungsgesetzes fortgelte, geben weder der Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts noch die Gesetzesmaterialien einen Anhalt (vgl. BT-Drucksache 13/7274 S. 26). cc) Schließlich kann 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 BauGB nicht als Entschädigungsregelung im Sinne von Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf herangezogen werden. (1) Zwar begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die für Enteignungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Energieversorgung notwendige gesetzliche Grundlage und die Festlegung von Art und Ausmaß der Entschädigung in verschiedenen Vorschriften geregelt werden, da auch ein Eingriffsgesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst enthalten muss, sondern auf andere Normen verweisen kann (vgl. BVerfGE 26, 338 [366]; 45, 297 [320]). Ein Rückgriff auf die im Einigungsvertrag enthaltene Bezugnahme auf 116 BauGB scheitert jedoch daran, dass diese ausdrücklich nur für Verfahren nach 11 Abs. 2 des - zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidungen nicht mehr geltenden - Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 einschlägig ist. Es wurde weder eine gleichlautende Übergangsregelung für Bundesländer, in denen noch keine Enteig-
7 7 nungsgesetze erlassen wurden, in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen noch der Einigungsvertrag dahingehend geändert (vgl. Artikel 45 Abs. 2 des Einigungsvertrages), dass die - mit dem Außer-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 gegenstandslos gewordene - Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 für die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes Anwendung finden soll. Schließlich lassen sich auch aus den dem Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Unterlagen keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drucksache 806/96 S. 43; BT-Drucksache 13/7274 S. 20). (2) Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn berücksichtigt wird, dass die Benennung der - im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aktuellen - Fassung des Energiewirtschaftgesetzes vom 13. Dezember 1935 allein aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt sein dürfte und Änderungen desselben deshalb grundsätzlich auch im Beitrittsgebiet Geltung entfalten, ohne die Maßgaben des Einigungsvertrages zu beeinflussen (sog. dynamische Verweisung; vgl. zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens in: Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, Einleitung Rdnr. 124; Kloepfer/Kroeger, Rechtsangleichung nach Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages DVBl. 1991, 1031 [1033]). Legt ein Gesetz nicht selbst die Eingriffsvoraussetzungen fest, sondern verweist auf andere Normen, muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen maßgeblich sein sollen (vgl. BVerfGE 26, 338 [367]). Dies wäre bei Zugrundelegung der o.g. Normenkette nicht der Fall. Da das im Einigungsvertrag in Bezug genommene Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 nicht nur einer auf Einzelvorschriften beschränkten Gesetzesänderung unterlag, sondern das gesamte Energiewirtschaftsrecht inhaltlich wesentlich neu geregelt wurde, darf nicht ohne ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers davon ausgegangen werden, dass eine formal gegenstandslos gewordene Maßgabe des Einigungsvertrages weiter Anwendung findet, insbesondere da das Problem fehlender Landesent-
8 8 eignungsgesetze bereits seit Unterzeichnung des Einigungsvertrages bekannt war und demnach bei der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes hätte berücksichtigt werden können. Angesichts der grundrechtssichernden Funktion des Artikel 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf konnte vielmehr darauf vertraut werden, dass Art und Ausmaß der für Enteignungen zu leistenden Entschädigung eindeutig - wenn auch durch nachvollziehbare Verweisungen - bestimmt sind. dd) Die in Folge des Fehlens eines Landesenteignungsgesetzes bestehende Regelungslücke bei Enteignungsverfahren zum Zweck der Energieversorgung lässt sich entgegen der Auffassung der Energie S. AG nicht durch eine richterliche Analogie - gleichgültig, ob zur Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages oder zu 116 BauGB - schließen. Der Gesetzesvorbehalt des Artikels 32 Absatz 1 Satz 2 SächsVerf ist strikt auszulegen und anzuwenden; denn er hat die Funktion, keinen Eingriff ohne Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zu ermöglichen, um damit dem hohen Rang der Eigentumsgarantie gerecht zu werden. Außerdem ist es Aufgabe der in Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf angeordneten Verknüpfung von Enteignungs- und Entschädigungsregelung, dem Gesetzgeber bewusst zu machen, dass eine Regelung eine Enteignung darstellt, für die Mittel aus dem - allein vom Parlament zu verantwortenden - Haushalt zur Entschädigung bereit gestellt werden müssen. Um diese Budgetprärogative des Parlaments nicht zu umgehen, steht es weder der Exekutive noch der Judikative zu, eine vom Gesetz nicht ausdrücklich für diesen Fall zugebilligte Entschädigung zuzusprechen (vgl. BVerfGE 24, 367 [419]; 58, 300 [324]; Wieland in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 1996, Artikel 14 Rdnr. 101).
9 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 16 Abs. 3 SächsVerfGHG. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 48-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 93-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau K. 2. des Herrn K. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 4-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt G. hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 25-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 37-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Prof. Dr. S. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 6-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. G. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 7-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau H. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. hat
MehrDer Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss
Vf. 30-IV-00 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau P.. 2. des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIn den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 16/17 - - 1 BvQ 17/17 - - 1 BvR 764/17 - - 1 BvR 770/17 - In den Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts Hamburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 68-IV-04 Vf. 94-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 102-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Molsbach
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 9-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. R., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Großpietsch
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 18-IV-03 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 485/01 - des Herrn S... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen 1. den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 2001-1 U
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 5-IV-06 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11
Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 102-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 28-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. hat
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrDer Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss
Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2322/14 - der H, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Mittag, Schloßkirchplatz 4, 03046 Cottbus - gegen a) den Beschluss
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 90-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 67/06 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal - gegen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 37-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts F. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 14-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrMitnahme unbebauter Grundstücke an den Umsiedlungsstandort
Mitnahme unbebauter Grundstücke an den Umsiedlungsstandort Hier: Stellungnahme zu Anregungen im Braunkohlenplanverfahren Umsiedlung Keyenberg, Kuckum Ober-, Unterwestrich, Berverath 17.02.2015 Rechtliche
MehrWie man ein minderjähriges Kind pflegt
Vf. 33-IV-10 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau R., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 91-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrUniversitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2005/06 Übungsfall Universitätsrepetitorium Öffentliches Recht Dienstag, den 10. Januar 2006 Der Bundestag beschließt ein Gesetz zur Regelung der Auslandseinsätze der Bundeswehr.
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1655 02. 01. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. über. die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 361/93 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über 1. der Frau D..., 2. des Herrn D... die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Hingerl, Reinhard
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
Mehrdes Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2055/97 - des Herrn M... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss, Schützallee 16, Berlin
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 41-IX-99 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Im Namen des Volkes Beschluß In dem Verfahren auf Aberkennung des Mandats auf Antrag des Sächsischen Landtages, vertreten durch den Präsidenten
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2136/09 - des Herrn S..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber, Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 25-II-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle des Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE im 5. Sächsischen Landtag,
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/09 Im Namen des Volkes Beschluss In dem abstrakten Normenkontrollverfahren der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Bodo
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 32-I-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Frau M. als Vertrauensperson des Volksantrages
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-96 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1029/07 - des Herrn N... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo Berwald, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin - gegen a) den
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrEnteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall. FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund
Enteignung für Eisenbahnen: ein Praxisfall FER-Jahrestagung Neues zur Eisenbahninfrastruktur am 06. und 07. März 2014 in Dortmund Vorhaben Seite 2 Vorhaben Seite 3 Vorhaben Seite 4 Vorhaben Seite 5 Verfassungsrechtliche
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2107/98 - der Frau G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinz-Ulrich Schwarz und Koll., Zschopauer
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrLösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff
Juristische Fakultät 12.10.2012 Lösungsskizze zur Hausarbeit im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger bei Prof. Dr. von Bernstorff Diese Skizze gibt nur mögliche Elemente der Lösung an. Die
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 22. Dezember AZN 1028/10 (F) -, b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 423/11 - der Frau L In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peters & Partner, Firmungstraße 38, 56068 Koblenz - gegen a) den
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 18. Juni T 14/99 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1344/99 - des Herrn T... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Doris Tielsch, Bahnhofstraße 3, Kranenburg
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 3369/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der E GmbH & Col KG, 2. der Z GmbH & Col KG, 3. der D GmbH & Co. KG, 4. der V GmbH & Co. KG, 5. der F GmbH
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 68-IV-03 (HS) Vf. 69-IV-03 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrWissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung. Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG Deutscher Bundestag WD /16
ung Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bund-Länder-Vereinbarungen nach Art. 91b GG Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung
Mehr...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig
'. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 11-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F.
MehrVorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 7.06 VG 5 A 265/04 MD In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 34-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau A., vertreten durch A. als Betreuer, 2) des Herrn
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 88-IV-04 (Hs) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, Berlin -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Klaus Goecke, in Sozietät Hogan & Hartson Raue L.L.P., Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin
MehrRechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Verfasser/in:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 58-IV-16 (HS) 59-IV-16 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 17-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 40-VIII-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Heuersdorf, vertreten durch den Bürgermeister,
Mehr