DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 37-IV-99 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 24. Februar 2000 beschlossen:

2 2 1. Der Beschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 ( /07) und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 (Bau O 6522/98) verletzen Artikel 32 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Chemnitz zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 ( /07) und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 (Bau O 6522/98). Beide Entscheidungen verletzten ihr Grundrecht aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, weil sie ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine 1-kV-Freileitung zur Energieversorgung befindet. Mit Schreiben vom 01. September 1998 beantragte die Energieversorgung S. AG beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Zulässigkeit der Enteignung einer Teilfläche dieses Grundstücks für den Ersatzneubau, den Betrieb und die Unterhaltung der Freileitung festzustellen, da eine gütliche Einigung über den Rechtserwerb nicht herbeigeführt werden konnte. Mit Bescheid vom 15. September 1998 ( ) wurde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt. Daraufhin stellte die Energieversorgung S. AG mit Schreiben vom 11. November 1998 beim Regierungspräsidium C. unter anderem den Antrag, sie vorzeitig in den Besitz an dem Grundstücksstreifen einzuweisen. Nachdem diesem Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 1998 entsprochen worden war, stellte die

3 3 Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 beim Regierungspräsidium C. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Mit Urteil vom 19. April 1999, das der Beschwerdeführerin am 27. April 1999 zuging, wies das Landgericht Chemnitz den Antrag zurück, da der Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere stütze er sich mit 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451; BGBl. III 752-1) i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 des Baugesetzbuches (BauGB) auf eine wirksame Rechtsgrundlage. Dem stehe nicht entgegen, dass der im Einigungsvertrag ausdrücklich bezeichnete 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 mit Erlass des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) außer Kraft getreten und durch dessen weitestgehend inhaltsgleichen 12 Abs. 3 ersetzt worden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei solange von einer Fortgeltung des 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 auszugehen, bis ein Landesenteignungsgesetz in Kraft trete. 2. Mit ihrer am 27. Mai 1999 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz ihr Grundrecht aus Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletze. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei trotz ihrer enteignenden Wirkung nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts seien Enteignungen nur auf der Grundlage eines landesrechtlichen Enteignungsgesetzes möglich, welches im Freistaat Sachsen jedoch nicht existiere. Das Baugesetzbuch könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da sich die Verweisung im Einigungsvertrag allein auf 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 beziehe. 3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Regierungspräsidium C. sowie die Energie S. AG (ehemals Energieversorgung S. AG) haben zum Verfahren Stellung genommen.

4 4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums C. vom 15. Dezember 1998 und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1999 verletzen Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und sind daher aufzuheben. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Beschwerdeführerin ist antragsbefugt. Sie hat substantiiert vorgetragen, durch die angegriffenen Entscheidungen möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzt zu sein. Da auch der Besitz zu den von der Eigentumsgarantie erfassten vermögenswerten Rechtspositionen zählt, wird durch eine vorzeitige Besitzeinweisung der Schutzbereich des Grundrechts berührt (vgl. Papier in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: Mai 1994, Artikel 14 Rdnr. 200; BVerfGE 89, 1 [5 ff.]). b) Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde befugt, obwohl die beanstandeten Entscheidungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, des Baugesetzbuches sowie des Einigungsvertrages ergangen sind. Denn unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht, das am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen dem Verfassungsgerichtshof verwehrt ist, sondern das Fehlen eines - bei nicht oder nicht mehr vorhandenen bundesgesetzlichen Regelungen - nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf erforderlichen Landesgesetzes. c) Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht an mangelnder Rechtswegerschöpfung, da die Berufungssumme nicht erreicht wird ( 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.v.m. 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 61, 240 [252]).

5 5 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Sächsische Verfassung gewährleistet in Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 das Eigentum des Einzelnen. Eine Enteignung, d.h. ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum, der auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützt sind, abzielt (vgl. BVerfGE 79, 174 [191]), ist nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes gerechtfertigt, welches Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. a) Die mit den angegriffenen Entscheidungen angeordnete bzw. bestätigte vorzeitige Besitzeinweisung stellt eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne dar. Sie ist auf die Entziehung eines von Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützten Rechts gerichtet, da sie die Beschwerdeführerin vollständig aus ihrem Besitzstand verdrängt und in ihrer tatsächlichen Verfügungsbefugnis über das Grundstück einschränkt (vgl. 116 Abs. 3 BauGB; Reisnecker in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 1999, 116 Rdnr. 3 m. w. N.; BayVerfGH NVwZ 1985, 106 [107]). b) Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums C. und des Landgerichts Chemnitz vermitteln die herangezogenen Vorschriften die nach Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf erforderliche gesetzliche Entschädigungsgrundlage für diese Enteignung nicht. aa) Auf den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 i.v.m. einem Landesenteignungsgesetz kann der Besitzentzug nicht gestützt werden, da bislang im Freistaat Sachsen - anders als in den anderen Bundesländern - kein Enteignungsrecht kodifiziert wurde. 116 BauGB findet unmittelbar keine Anwendung, da das in Rede stehende Vorhaben zum Zweck der Energieversorgung nicht von dem in 85 Abs. 1 BauGB umschriebenen Geltungsbereich erfasst wird.

6 6 bb) Auch in 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 BauGB kann keine den Anforderungen der Sächsischen Verfassung genügende Festlegung von Art und Ausmaß der Entschädigung gesehen werden, da das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 ausdrücklich durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730 [736]) außer Kraft gesetzt worden ist. Für die Annahme des Landgerichts Chemnitz, dass 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 trotzdem bis zum Erlass eines Landesenteignungsgesetzes fortgelte, geben weder der Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts noch die Gesetzesmaterialien einen Anhalt (vgl. BT-Drucksache 13/7274 S. 26). cc) Schließlich kann 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 i.v.m. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zu Artikel 8 des Einigungsvertrages und 116 BauGB nicht als Entschädigungsregelung im Sinne von Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf herangezogen werden. (1) Zwar begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die für Enteignungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Energieversorgung notwendige gesetzliche Grundlage und die Festlegung von Art und Ausmaß der Entschädigung in verschiedenen Vorschriften geregelt werden, da auch ein Eingriffsgesetz die gesetzlichen Tatbestände nicht selbst enthalten muss, sondern auf andere Normen verweisen kann (vgl. BVerfGE 26, 338 [366]; 45, 297 [320]). Ein Rückgriff auf die im Einigungsvertrag enthaltene Bezugnahme auf 116 BauGB scheitert jedoch daran, dass diese ausdrücklich nur für Verfahren nach 11 Abs. 2 des - zum Zeitpunkt der beanstandeten Entscheidungen nicht mehr geltenden - Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 einschlägig ist. Es wurde weder eine gleichlautende Übergangsregelung für Bundesländer, in denen noch keine Enteig-

7 7 nungsgesetze erlassen wurden, in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen noch der Einigungsvertrag dahingehend geändert (vgl. Artikel 45 Abs. 2 des Einigungsvertrages), dass die - mit dem Außer-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 gegenstandslos gewordene - Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 für die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes Anwendung finden soll. Schließlich lassen sich auch aus den dem Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Unterlagen keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drucksache 806/96 S. 43; BT-Drucksache 13/7274 S. 20). (2) Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn berücksichtigt wird, dass die Benennung der - im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aktuellen - Fassung des Energiewirtschaftgesetzes vom 13. Dezember 1935 allein aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgt sein dürfte und Änderungen desselben deshalb grundsätzlich auch im Beitrittsgebiet Geltung entfalten, ohne die Maßgaben des Einigungsvertrages zu beeinflussen (sog. dynamische Verweisung; vgl. zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens in: Stelkens-Bonk-Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, Einleitung Rdnr. 124; Kloepfer/Kroeger, Rechtsangleichung nach Art. 8 und 9 des Einigungsvertrages DVBl. 1991, 1031 [1033]). Legt ein Gesetz nicht selbst die Eingriffsvoraussetzungen fest, sondern verweist auf andere Normen, muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen maßgeblich sein sollen (vgl. BVerfGE 26, 338 [367]). Dies wäre bei Zugrundelegung der o.g. Normenkette nicht der Fall. Da das im Einigungsvertrag in Bezug genommene Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 nicht nur einer auf Einzelvorschriften beschränkten Gesetzesänderung unterlag, sondern das gesamte Energiewirtschaftsrecht inhaltlich wesentlich neu geregelt wurde, darf nicht ohne ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers davon ausgegangen werden, dass eine formal gegenstandslos gewordene Maßgabe des Einigungsvertrages weiter Anwendung findet, insbesondere da das Problem fehlender Landesent-

8 8 eignungsgesetze bereits seit Unterzeichnung des Einigungsvertrages bekannt war und demnach bei der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes hätte berücksichtigt werden können. Angesichts der grundrechtssichernden Funktion des Artikel 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf konnte vielmehr darauf vertraut werden, dass Art und Ausmaß der für Enteignungen zu leistenden Entschädigung eindeutig - wenn auch durch nachvollziehbare Verweisungen - bestimmt sind. dd) Die in Folge des Fehlens eines Landesenteignungsgesetzes bestehende Regelungslücke bei Enteignungsverfahren zum Zweck der Energieversorgung lässt sich entgegen der Auffassung der Energie S. AG nicht durch eine richterliche Analogie - gleichgültig, ob zur Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages oder zu 116 BauGB - schließen. Der Gesetzesvorbehalt des Artikels 32 Absatz 1 Satz 2 SächsVerf ist strikt auszulegen und anzuwenden; denn er hat die Funktion, keinen Eingriff ohne Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zu ermöglichen, um damit dem hohen Rang der Eigentumsgarantie gerecht zu werden. Außerdem ist es Aufgabe der in Artikel 32 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf angeordneten Verknüpfung von Enteignungs- und Entschädigungsregelung, dem Gesetzgeber bewusst zu machen, dass eine Regelung eine Enteignung darstellt, für die Mittel aus dem - allein vom Parlament zu verantwortenden - Haushalt zur Entschädigung bereit gestellt werden müssen. Um diese Budgetprärogative des Parlaments nicht zu umgehen, steht es weder der Exekutive noch der Judikative zu, eine vom Gesetz nicht ausdrücklich für diesen Fall zugebilligte Entschädigung zuzusprechen (vgl. BVerfGE 24, 367 [419]; 58, 300 [324]; Wieland in: Dreier, Grundgesetz, Band 1, 1996, Artikel 14 Rdnr. 101).

9 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 16 Abs. 3 SächsVerfGHG. gez. Pfeiffer gez. Budewig gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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