IFRS-Bilanzierung der HUK-Renten

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1 IFRS-Bilanzierung der HUK-Renten Im März 2004 wurde der International Financial Reporting Standard IFRS 4 Insurance Contracts veröffentlicht. Dieser Standard ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 1. Januar 2005 beginnt. IFRS 4 ist der erste Standard, dessen Anwendungsbereich ausdrücklich Versicherungsverträge sind. Er ist für alle Unternehmen, die Versicherungsverträge im Bestand halten, verbindlich anzuwenden, wenn sie nach IFRS bilanzieren. Im Auftrag des HUK-Ausschusses hat eine Arbeitsgruppe 1 zu dem Thema IFRS- Bilanzierung der HUK-Renten die vorliegende Ausarbeitung erstellt, in der sie die Auswirkungen der IFRS-Regelungen auf die Bilanzierung der Deckungsrückstellung der HUK-Renten untersucht. Diese werden bei den Versicherungsunternehmen innerhalb der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ausgewiesen. Im Folgenden verwenden wir den Begriff Deckungsrückstellung. Nachdem in einem ersten Kapitel die möglichen Ausprägungen dieser Rentenverpflichtungen untersucht werden, werden im 2. Kapitel die resultierenden Konsequenzen für die Rechnungslegung erörtert. Es zeigt sich, dass auch bei einer Fortführung der bisherigen, unter HGB entwickelten Bilanzierungsmethoden der Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung zusätzliche Aufwände in den Unternehmen verursachen wird. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Ausarbeitung betrifft die Aktuare, die mit der Bilanzierung der Haftpflicht- und Unfallrenten befasst sind. Sie gilt nicht für andere Sparten. Obwohl die Rentendeckungsrückstellung Teil der Schadenrückstellung ist, bezieht sich diese Ausarbeitung ausschließlich auf die Rentendeckungsrückstellung, jedoch nicht auf die übrige Schadenrückstellung einschließlich der in die Spätschadenreserve einzubeziehenden Rückstellung für zu erwartende, noch nicht gemeldete Rentenfälle. Diese Ausarbeitung ist mit der Verabschiedung durch den Vorstand der DAV am als Hinweis in Kraft getreten. I. Ausprägungen der Renten Bei den Renten, die als Schadenleistung bei Personenschäden in den HUK-Versicherungszweigen im deutschen Markt vorkommen, gibt es drei Ausprägungen: Renten in fester Höhe, Renten mit obligatorischer oder möglicher Dynamik, Renten mit Überschussbeteiligung. Diese drei Ausprägungen werden im Folgenden kurz beschrieben. 1 Herren Dr. Wolfram Strittmatter (Allianz), Hanno Reich (KPMG), Siegbert Baldauf (Hamburg- Mannheimer)

2 1. Renten in fester Höhe Die Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung wird bei Personen ab Alter 65 häufig (etwa nach den AUB-Musterbedingungen) verrentet und dann als lebenslängliche Leibrente in fester Höhe gezahlt. Es gibt hier weder eine Rentensteigerung noch eine Gewinnbeteiligung, die Höhe der Rente ist ab Rentenbeginn unveränderlich. Eine konstante lebenslängliche Leibrente wird auch bei den Seniorenprodukten einiger Unfallversicherer als Mehrleistungsrente bei hohen Invaliditätsgraden (z. B. ab 70%) gezahlt. Renten in fester Höhe gibt es auch in der Haftpflichtversicherung (einschließlich Kraftfahrt- und Luftfahrthaftpflicht). 2. Haftpflicht-Renten mit dynamischer Anpassung Bei einem Teil der Schadenersatzrenten in der Haftpflicht- und Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist vereinbart, dass die Rentenhöhe regelmäßig jährlich entsprechend einem bestimmten Index (z. B. Lohn- oder Rentenindex) erhöht wird. Bei einigen Versicherern wird im HGB-Abschluss für diese Renten zunächst eine Rentendeckungsrückstellung für die Rente in der aktuellen Höhe nach den üblichen Grundsätzen (insbesondere Diskontierung mit dem Höchstrechnungszins gemäß Deckungsrückstellungsverordnung) gebildet, und darüber hinaus eine Dynamikrückstellung als Teil der Schadenrückstellung, deren Höhe als Differenz zwischen dem mit Zins Null gerechneten Rentenbarwert und der mit dem Höchstrechnungszins gerechneten Deckungsrückstellung bestimmt wird. Die Summe aus Deckungsrückstellung und Dynamikrückstellung ist also ausreichend, um eine Rente abzusichern, deren jährlicher Steigerungssatz dem Rechnungszins entspricht. Bei einem weiteren Teil der Schadenersatzrenten ist die Anpassung zwar nicht von vornherein vereinbart, der Geschädigte kann jedoch in regelmäßigen Abständen eine Anpassung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse verlangen (z. B. nach 323 ZPO). In diesem Fall wird bei den betroffenen Versicherern eine Dynamikrückstellung in Höhe der Hälfte der oben genannten Differenz gebildet. 3. Unfallrenten mit Überschussbeteiligung Bei der von vielen Unfallversicherern seit einigen Jahren angebotenen Unfallrente ist für den Fall der Invalidität ab einem bestimmten Invaliditätsgrad (z. B. 50%) vereinbart, dass monatlich und lebenslänglich eine Rente in bestimmter Höhe gezahlt wird. Für diese Rente wird im HGB-Abschluss die übliche Deckungsrückstellung gebildet. Entsprechendes gilt auch für die Invaliditäts-Zusatzversicherung von Kindern (KIZ), bei der im Fall von Schwerbehinderung (Grad der Behinderung ab 50) aufgrund von Unfall oder Krankheit eine vereinbarte Rente gezahlt wird _IFRS_HUK-Renten.doc Seite

3 Bei vielen Versicherern nehmen die Empfänger laufender Renten aus der Unfallrente bzw. der KIZ gemäß den Bedingungen an den über dem Rechnungszins liegenden Kapitalerträgen des Rentensicherungsvermögens teil. Die Partizipationsrate kann hierbei deutlich unter den von der Lebensversicherung gewohnten 90% liegen, z. B. bei 70%. Der entsprechende Teil der überrechnungsmäßigen Zinsen kann in die RfB eingestellt werden. Aus der RfB kann später dann eine Erhöhung der laufenden Renten finanziert werden. II. Bilanzierung der Rentenverpflichtungen In der HGB-Rechnungslegung werden die Deckungsrückstellungen für HUK-Renten mit Rechnungsgrundlagen berechnet, die tendenziell sehr sicher sind. Der Verantwortliche Aktuar hat dafür Sorge zu tragen, dass alle rechtlichen Anforderungen aus HGB, RechVersV, VAG, DeckRV und AktuarV eingehalten werden. Hier soll die Frage untersucht werden, welche Änderungen sich ergeben, wenn man eine IFRSkonforme Bilanzierung dieser Verpflichtungen vornehmen will. Eine Erstanwendung von IFRS 4 zum Ende des Geschäftsjahrs 2005 lässt noch gewisse Wahlmöglichkeiten, die im Folgenden dargestellt werden. IFRS 4 ist für Versicherungsverträge anzuwenden. Die Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind als reine Risikoversicherungen ohne Zweifel Versicherungsverträge. Der Rentenbezug beruht rechtlich auf diesen Verträgen und damit ist auch auf die Renten IFRS 4 anzuwenden. IFRS 4 ist auf sämtliche Rechte und Pflichten, die aus Versicherungsverträgen resultieren, anzuwenden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob im Rentenbezug noch Versicherungsrisiko übernommen wird. Allerdings dürfte auch das während des Rentenbezugs vom Versicherer getragene Versicherungsrisiko i. d. R. signifikant sein. 1. IFRS 4 bestimmt weitgehend eine Fortführung der bisherigen Accounting Policy. Abhängig von der bisherigen Bilanzierungspraxis in den Unternehmen ist weiterhin die unter HGB bzw. unter US-GAAP entwickelte Bewertungsmethode für die versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwenden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine einmal verwendete Bilanzierungsmethode nur unter den Vorgaben des IFRS 4.22 ff später geändert werden kann, Eine solche Änderung ist nur möglich, wenn die Angaben dadurch relevanter und nicht weniger verlässlich bzw. verlässlicher und nicht weniger relevant werden. Für Unternehmen die weiterhin nach HGB-Methodik vorgehen, ist zudem der IFRS 4.26 von Bedeutung. Hiernach braucht ein Versicherer seine Bilanzierungsmethode nicht zu ändern, um eventuell vorhandene überhöhte Sicherheitsmargen zu eliminieren. Allerdings darf eine bereits ausreichende oder höhere Sicherheit nicht im Rahmen einer Änderung der Bilanzierungsmethoden weiter erhöht werden _IFRS_HUK-Renten.doc Seite

4 2. Zusätzliche Anforderungen durch IFRS 4 Unabhängig von der gewählten Verfahrensweise ist aber nach IFRS 4 zu jedem Berichtszeitpunkt die Angemessenheit der Deckungsrückstellung durch einen Test auf Angemessenheit (Liability adequacy test) zu überprüfen. Das den Bilanzierungsmethoden zu Grunde liegende Vorsichtsprinzip der 252 Abs. 1 Nr. 4, 341 Abs. 1 HGB und 25 Abs. 1 RechVersV bzw. FAS ff erfüllt die Mindest-Anforderung von IFRS 4 zu einem solchen Test. Wird festgestellt, dass die Deckungsrückstellung nicht mehr angemessen ist, so ist sie, wie in HGB und US-GAAP, auf das erforderliche Niveau anzuheben. Der vollständige Differenzbetrag ist, ebenso wie in HGB und US-GAAP, als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, es sei denn, es wird nach IFRS 4.30 Schattenbilanzierung angewandt. Eine entsprechende Erläuterung ist in dem Anhang vorzunehmen. 3. Embedded Derivatives IFRS 4 erfordert unter bestimmten Voraussetzungen, dass in die Versicherungsverträge eingebettete Derivate von dem Versicherungsvertrag separiert und nach IAS 39 behandelt werden (IFRS 4.7). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Haftpflicht- und Unfallversicherungen nicht gegeben, soweit Leistungen ausschließlich im Versicherungsfall erbracht werden und kein Fremdwährungsderivat vorliegt. Die dynamische Erhöhung der Renten in den Rentenverpflichtungen mancher Haftpflichtrenten stellt zwar ein eingebettetes Derivat dar, über das gesondert nach IFRS 4.39 (e) im Anhang zu berichten ist, das aber nicht separiert werden muss, da die Indizierung der Versicherungsleistung selbst Versicherungscharakter hat (IFRS 4.7) 4. Berechnung der Deckungsrückstellung Fortführung der HGB-Bilanzierungsmethode In dem Falle, dass die HGB-Bilanzierungsmethode fortgeführt wird, ist i. d. R. davon auszugehen, dass die HGB-Rückstellung wegen der enthaltenen Sicherheitsmargen den Liability Adequacy Test erfüllt. Bilanzierung nach US-GAAP Im Falle einer HUK-Rente ist in der Regel der Standard FAS 60 anzuwenden, der für alle Versicherungsverträge gilt, die nicht unter die Standards FAS 97 und FAS 120 fallen. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn für die HUK-Renten eine im Sinne von FAS 120 natürliche Überschussbeteiligung gewährt wird und im Konzern(!) ansonsten für Verträge mit natürlicher Überschussbeteiligung der Standard FAS 120 angewendet wird. Dann ist auch für dieses Geschäft FAS 120 anzuwenden. Bei der Verwendung von FAS 60 ist die Deckungsrückstellung mit realistischen Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung (Zins, Sterblichkeit, Kosten,...) mit Sicherheitszuschlägen (PAD) zu berechnen. Es gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit das lock-in Prinzip, d.h. die Rechnungsgrundlagen vom Beginn werden für die gesamte Laufzeit beibehalten, solange die Rückstellungen ausrei _IFRS_HUK-Renten.doc Seite

5 chend sind. Dabei sind bei der Beurteilung auch die Grundsätze des FAS zu berücksichtigen. Beispiele hierzu aus der Praxis ergeben sich aus der Änderung des Rechnungszinses oder der Sterbetafel. Hierauf wird nachfolgend kurz eingegangen. Bei der Anwendung von FAS 120 ist die Deckungsrückstellung mit den biometrischen Rechnungsgrundlagen, die für die Berechung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Summe angesetzt werden, und mit dem Garantiezins zu berechnen. Letztlich ist entscheidend, welche Deckungsrückstellung die Basis für die Überschussbeteiligung darstellt. Diese ist nach FAS 120 als Deckungsrückstellung zu bilanzieren. Folglich ist nach FAS 120 die HGB Deckungsrückstellung anzusetzen. Beispiel: Änderung des Rechnungszinses (bei FAS 60) Eine Senkung des Rechnungszinses für die HGB-Deckungsrückstellung (aktuell 2007 auf 2,25% für neue Renten) beruht nicht auf einer langfristigen und unumkehrbaren Einschätzung. Deshalb spricht hier das Lock-in-Prinzip dafür, für die Bestandsrenten die mit dem bisherigen, höheren Zins berechnete Deckungsrückstellung beizubehalten, sofern die HGB-Deckungsrückstellung für IFRS übernommen wurde und der tatsächlich erwirtschaftete Zins mindestens dem Rechnungszins entspricht. Beispiel: Änderung der Sterbetafel (bei FAS 60) Der Übergang von der Sterbetafel DAV 1997 HUR auf die DAV 2006 HUR im HGB- Abschluss beruht hingegen auf einer aktuariell gesicherten Einschätzung über den langfristigen, unumkehrbaren und nicht nur vorübergehenden Trend zur Langlebigkeit. Generell ist die Bewertung der Rentendeckungsrückstellung im Gesamtzusammenhang der Bewertung der Schadenrückstellung, von der sie ein Teil ist, zu sehen. Damit finden implizit auch die dort verwendeten Bewertungsgrundsätze Eingang in die Bewertung insbesondere auch die dort bestehenden Einschätzungsspielräume. Insgesamt dürfte das Sicherheitsniveau, zu dem die Bewertung der Rentenrückstellungen mit der DAV 2006 HUR führt, deshalb nicht als überhöht anzusehen sein. In der Regel dürfte somit einer IFRS-Bewertung der HUK-Renten unter Verwendung der mit der Sterbetafel DAV 2006 HUR errechneten HGB-Rückstellung nichts im Wege stehen. Kommt der Aktuar im Ergebnis seiner Sterblichkeitsuntersuchungen zu dem Schluss, dass die Sterblichkeit in seinem Bestand sich anders entwickelt hat, bzw. sich voraussichtlich anders entwickeln wird, als die Sterblichkeit für den der Sterbetafel DAV 2006 HUR zugrunde liegende Bestand, wird er der Berechnung der Rentendeckungsrückstellung nach FAS 60 als Best Estimate eine andere angemessene Sterbetafel zugrunde legen. 5. Überschussberechtigte Verträge Im Falle von überschussberechtigten Verträgen gelten die Aussagen zu discretionary participation features in IFRS Es ist dann wie in der Lebensversicherung eine latente RfB zu bilden. Entscheidend für die Höhe der Zuweisung zu dieser laten _IFRS_HUK-Renten.doc Seite

6 ten RfB sind dann die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und die rechtlich bindende, d.h. einklagbare Entscheidung des Managements, wie zukünftig mit entstehenden Überschüssen verfahren werden soll. 6. Schattenbilanzierung Bei der Bilanzierung nach IAS/IFRS können in der Bilanz unrealisierte Gewinne und Verluste eintreten, also Gewinne oder Verluste, die nicht erfolgswirksam sondern im Eigenkapital gebucht werden. Werden diese unrealisierten Gewinne oder Verluste realisiert, so führt dies bei überschussberechtigten Verträgen zu einer Erhöhung der RfB und bei der Bilanzierung nach FAS 120 zu Zu- oder Abschreibungen des PVFP (present value of future profits); ggf. kann auch der liability adequacy test von der Höhe der unrealisierten Gewinne oder Verluste abhängen. IFRS 4.30 erlaubt es, diese Effekte auch für unrealisierte Gewinne und Verluste in den entsprechenden Bilanzposten zu antizipieren (Schattenbilanzierung). Die Gegenbuchung erfolgt wieder im Eigenkapital. Führt das Unternehmen bei der Bewertung der Versicherungstechnik die unter HGB entwickelten Bilanzierungsmethoden fort, so gilt 341e HGB weiterhin auch für die Bestimmung der RfB und ggf. für die vorsichtige Bewertung der Deckungsrückstellung in der IAS/IFRS Bilanz. Deshalb ist die Buchung einer Schatten-RfB bei der Fortführung von HGB in der Versicherungstechnik immer erforderlich. Bei der Ermittlung sind nur die unrealisierten Gewinne und Verluste heranzuziehen, die direkt den betroffenen HUK-Rentenbeständen zuzuordnen sind. Ggf. muss auch bei der vorsichtigen Bestimmung des Diskontierungszinssatzes berücksichtigt werden, ob auf Basis des Bilanzstandes der Kapitalanlagen zukünftig noch entsprechende Kapitalerträge mit ausreichender Sicherheit erzielt werden _IFRS_HUK-Renten.doc Seite

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