Aufsichtsrechtliche Veränderungen für Finanzdienstleister. Mai / Juni 2013
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- Elisabeth Schuler
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1 Aufsichtsrechtliche Veränderungen für Finanzdienstleister Mai / Juni 2013
2 Agenda 1. Fondsvertrieb aktueller Rechtsrahmen 2. Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht 3. MiFID 2 4. IMD 2 3. Gesetzesentwurf zum Honoraranlagenberatungsgesetz
3 Fondsvertrieb Aktueller Rechtsrahmen
4 Überblick Rechtslage bis Ins titute Freie Vermittler Gebundene Vermittler B afin-e rlaubnis B eachtung der WpHG - Pflic hten (rules of conduct) Hohe zivilrechtliche Anforderungen (B G H): anleger- und objektgerechte B eratung K eine B afin-e rlaubnis (B ereichsausnahme) K eine WpHG-Pflichten (B ereichsausnahme Zivilrecht! E rlaubnis gem. 34c G ewo K eine B afin-e rlaubnis K eine WpHG-Pflic hten K eine G ewo-e rlaubnis B afin-r egistrierung (tied agent-register) R egistrierung als Mitarbeiter des Haftungsdachs (WpHG- MAnzVO) E rbringung Vermögensverwaltung grds. zulässig Dienstleistungen bes c hränkt auf Anlageberatung und - vermittlung zu Investmentfondsanteilen Aus s c hließl. für R echnung und unter der Haftung eines Ins tituts tätig, nur Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung, keine Vermögensverwaltung 4
5 Gesetzesänderungen - Regelungsansätze Zielsetzung seit G -20 / Pittsburgh 2009 Weitere Finanzmarktregulierung (z.b. grauer Kapitalmarkt) Ziel: R egulierung aller Finanzprodukte und Finanzmarktakteure B ereichsausnahmen nur noch bei vergleichbarem R egulierungsniveau (Fondsvertrieb) National: Finanzanlagenvermittlungs- und Vermögensanlagengesetz (Stufe 1) Adressat: freie Vermittler Gegenstand: Grauer Kapitalmarkt (Vermögensanlagen) und Fondsvertrieb Europa: Konsultation MiFID 2 (Stufe 2) / AIFM Adressat: Institute Gegenstand: Wertpapierdienstleistungen mittelbare Wirkung auf freie Vermittler: Bereichsausnahme für freie Vermittler nur, wenn auf nationaler Ebene mind. analoge Standards hinsichtlich Beratung, Information und Reporting 5
6 Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht Überblick
7 Finanzanlagenvermittlerrecht Überblick Ins titute B afin-e rlaubnis B eachtung der WpHG - Pflic hten (rules of conduct) Hohe zivilrechtliche Anforderungen (B G H): anleger- und objektgerechte B eratung E rbringung Vermögensverwaltung grds. zulässig Freie Vermittler K eine B afin-e rlaubnis (B ereichsausnahme) Zivilrecht! WpHG-Pflic hten analog (Finanzanlagenvermittler verordnung) für alle Anleger, auch professionelle und ins titutionelle E rlaubnis gem. 34f G ewo s pätestens zum (verschärfte Gewerbeaufsicht) Dienstleistungen bes c hränkt auf Anlage-beratung und - vermittlung zu Investmentfondsanteilen und Vermögensanlagen Gebundene Vermittler K eine B afin-e rlaubnis K eine WpHG-Pflic hten K eine G ewo-e rlaubnis B afin-r egistrierung (tied agent-register) R egistrierung als Mitarbeiter des Haftungsdachs (WpHG- MAnzVO) Aus s c hließl. für R echnung und unter der Haftung eines Ins tituts tätig, nur Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung, keine Vermögensverwaltung 7
8 Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht Zeitplan, Erlaubnisvoraussetzungen
9 Gesetzesänderungen Zeitplan STUFE 1 STUFE VermAnlG tritt in Kraft Geltung rules of conduct für freie Vermittler Erlaubnisbeantragung für freie Vermittler ( 34f GewO) vss. Anfang 2015 Umsetzung MiFID 2 in nationales Recht 9
10 Finanzanlagenvermittlerrecht - Zeitplan (1) Inkrafttreten der Neuregelungen im KWG und im Prospektrecht Vermögensanlagen als Finanzinstrumente Grds. Aufsichtsrelevanz (z.b. Anlageverwaltung), aber Bereichsausnahme bei Fondsvertrieb Geldwäscherelevanz Neue Prospektvorgaben an Verkaufsprospekte geschlossener Fonds / Vermögensanlagen 10
11 Finanzanlagenvermittlerrecht - Zeitplan (2) Inkrafttreten des Anlegerschutzes nach neuem 34f GewO Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) mit ihren Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Geeignetheitstest Beratungsprotokoll Übergabe PIB/KID WP-Prüfungspflicht 11
12 Finanzanlagenvermittlerrecht - Zeitplan (3) Antrag auf Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gem. 34f Abs. 1 GewO bei der Gewerbeaufsicht bis zum Bisherige 34c-Erlaubnis erlischt zum ! Haftungsrisiken, wenn Erlaubnis nicht zum vorliegt. (Bei Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde: Keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse) 12
13 Finanzanlagenvermittlerrecht - Zeitplan (4) Nach Erteilung der Finanzanlagenvermittler Erlaubnis Registrierung des Finanzanlagenvermittlers (und Beschäftigte) in das Vermittlerregister der IHK Gewerbeamt und IHK, ohne Antrag Rechtsfolge bei Fristverstoß: Automatisches Erlöschen der Erlaubnis nach 34f GewO 13
14 Finanzanlagenvermittlerrecht - Zeitplan (5) Sachkundenachweis an Gewerbeaufsicht bis zum Alt-Hasen-Regelung: Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung! Nachweis durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und durch lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV Rechtsfolge bei Fristverstoß: Automatisches Erlöschen der Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Satz 1 GewO 14
15 Herausforderungen an den Beratungsprozess
16 Anlegerschutz / Beratungshaftung Herausforderung Statusbezogene Informationspflichten Beim ersten Geschäftskontakt: - Name, Anschrift, Erlaubnisstatus, Registereintragung, Aufsichtsbehörde, aktuelle Produktpalette (Emittenten und Anbieter)! - Übersicht aktuelle Produktpalette - Interessenkonflikte darstellen! Risiken, Kosten Vor Abschluss eines Geschäfts (Vermittlung u./o. Beratung) - Angemessene Informationen über Art und Risiken der nachgefragten Finanzanlagen, insbesondere Hebelwirkung, Eventualverbindlichkeiten und Risiko des Totalverlustes (= Basisinformationen) - Vollständige Angaben über Kosten und Nebenkosten - Auch weitere Kosten und Steuern sowie Bestimmung über Zahlung und sonstige Gegenleistungen 16
17 Anlegerschutz / Beratungshaftung Herausforderung WpHG-Bogen (Kundenangaben) Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Verhältnisse Anlageziele Suitability-Test bei Anlageberatung Geeignetheitsprüfung für empfohlene Finanzanlagen Entspricht empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers Sind Anlagerisiken für den Anleger finanziell tragbar Kann er Risiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen Empfehlungsverbot bei nicht ausreichenden Informationen über den Anleger (aus Beweisgründen zu dokumentieren) Appropriateness-Test bei Anlagevermittlung / beratungsfreies Geschäft (Ausnahme: nicht-komplexe Instrumente) Angemessenheitsprüfung Kann Anleger Risiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen beurteilen Hinweispflicht bei fehlender Angemessenheit, aber kein Durchführungsverbot (Hinweis sicherheitshalber zu dokumentieren) 17
18 Anlegerschutz / Beratungshaftung Herausforderung Offenlegung von Zuwendungen Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile Vollständige Offenlegungspflicht Existenz, Art und Umfang oder Art und Weise der Berechnung In umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen zu legen Zuwendung darf ordnungsgemäßer Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen Zusammenfassung zulässig, wenn Offenlegung von Einzelheiten angeboten und gewährt wird Offenlegung von Interessenkonflikten z.b. eigene Investition in vermittelte Produkte / aber keine interne Organisationspflicht 18
19 MiFID 2
20 MiFID 2 Überblick Aktuell: Entwurf einer Neufassung der Richtlinie (Parlamentsentwurf vom ) + einer Verordnung (MiFIR) Umsetzung EU: vss. bis Q 1 / 2013 Umsetzung / Inkrafttreten national: vss. in Q 1 / 2014 Ziele: Verbesserung der Marktstrukturen (organisierte Handelssysteme) Berücksichtigung technischer Neuerungen (algorithmischer Handel) Stärkere Aufsicht (über Warenderivatmärkte, neue Befugnisse) Stärkere Handelstransparenz (insbes. für Nichtaktienmärkte) Stärkung Anlegerschutz (Vertrieb, Beratung, Vermögensverwaltung) Adressat: Wertpapierdienstleistungsinstitute Mittelbare Geltung für freie Vermittler, analoge Regulierungsstandards hinsichtlich Governance in der Geschäftsleitung Verhaltensregeln (Information, Beratung, Reporting) 20
21 MiFID 2 Änderungen bei der Anlageberatung (und VV) Informationspflichten, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird sich auf eine umfangreiche oder eine restriktivere Marktanalyse stützt der Kunde ein kontinuierliches Reporting hinsichtlich der Eignung der empfohlenen Finanzinstrumente bekommt Behauptet der Anlageberater unabhängig zu sein, dann muss er ein Research zu einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten unterhalten Finanzinstrumente und Emittenten streuen, sie dürfen keine enge Verbindung zu dem Anlageberater unterhalten ein vollständiges Provisionsverbot für Gebühren, Provisionen und andere monetären Vorteile von dritter Seite beachten (Pflicht der Mitgliedstaaten, dies sicherzustellen) Zusätzlich Option Mitgliedstaaten zu weiterem Provisionsverbot / - einschränkung! 21
22 IMD 2
23 IMD 2 Vorschlag der Kommission vom Juli 2012 Einbeziehung der Versicherungsunternehmen Offenlegung Vergütungsstruktur Ist Honorarberatung kundenfinanziert? Vergütung durch Versicherungsprämien? (Provisionsberatung) Mischmodelle? Offenlegung der Vergütung, mindestens Berechnungsgrundlage (auch Schwellenwerte bei Provisionsstaffel) Ausnahme für Nicht-Lebensversicherungspolicen, Offenlegung nur auf Kundenwunsch, Angebot zwingend! Offenlegung variabler Vergütung bei angestellten Vertriebsmitarbeitern durch VU 23
24 IMD 2 Umfangreiche Informationspflicht über Versicherungsprodukt, um Kunden fundierte Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen Offenlegung von Interessenkonflikten Vorgaben an Werbematerialien redlich eindeutig und nicht irreführend Erhöhte Anforderungen an unabhängige Beratung umfassendes Produktspektrum Research Provisionsverbot 24
25 IMD 2 Beratungspflichten Erfassung der Kenntnisse und Erfahrungen, der finanziellen Verhältnisse und der Anlageziele Verpflichtung zur geeigneten Empfehlung Empfehlungsverbot bei fehlenden Kundenangaben Aufzeichnungspflicht Bei beratungsfreier Vermittlung Angemessenheitsprüfung und Warnpflicht Koordinationsauftrag an ESMA und EIOPA 25
26 Gesetzesentwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz
27 Gesetzesentwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz Die Politik versucht schon lange, die Honorarberatung gesetzlich zu regeln und den Honorar-Anlageberatern einen Sonderstatus zu gewähren. Dafür soll bei der BaFin ein öffentliches Register geführt werden. Voraussetzungen für einen Eintrag in das öffentliche Register der BaFin: BaFin erteilt Lizenz Unternehmen (nicht nur Einzelberater, auch größere Institute ) muss Anlageberatung erbringen D.h. nur ausschließliche Honorar-Anlageberatung oder es muss zumindest die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von den anderen B eratungsaktivitäten trennen. Zudem dürfen keine Vertriebsvorgaben für die Anlageberatung aufgestellt werden. Nachweis über die Einhaltung der speziellen Vorschriften der Anlage- Honorarberatung gegenüber der BaFin 27
28 Gesetzesentwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung gem. 31 WpHG Abs. 4 b) c): Erfüllung der allgemeinen Anforderungen der Anlageberatung Information des Kunden über Honorartätigkeit vor Beginn der Beratung Honorar-Anlageberater muss seine Empfehlung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten stützen. Produktauswahl muss hinreichend gestreut sein, ohne Beschränkungen Vergütung nur durch den Kunden, keine Zuwendungen von Dritten Nur wenn das empfohlene Finanzinstrument nicht ohne Zuwendung erhältlich ist, darf der Honorar-Anlageberater diese annehmen, aber nur wenn er sie unverzüglich und ungemindert dem K unden gutschreibt. 28
29 Gesetzesentwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz Ausnahmen des Gesetzes: Werden im Rahmen der Honorar-Anlageberatung eigene Produkte empfohlen oder bestehen enge Verbindungen zu dem Emittenten, dann muss der Kunde darüber rechtzeitig und in verständlicher Form informiert werden. Zusätzlich muss er darauf hingewiesen werden, dass ein eigenes Gewinninteresse bzw. das eines verbundenen oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten besteht. Um Umgehung zu verhindern, dass Margen oder Provisionen versteckt werden, will der Gesetzentwurf eine Abwicklung von Geschäften im Wege des Festpreisgeschäfts über den eigenen Eigenhandel verbieten. Damit soll vermieden werden, dass Margen und Gewinne in Spreads oder sonstigen Gebühren versteckt werden. 29
30 Gesetzesentwurf zum Honoraranlageberatungsgesetz Bezeichnungsschutz: Honorar-Anlageberater darf sich nur nennen, wer unter Einhaltung der Voraussetzungen in das Honorar-Anlageberater-Register bei der BaFin eingetragen ist. Fazit: Letztlich muss der Markt entscheiden, ob dieses Modell Marktanteile gewinnen kann. Die Erfahrungen mit der Honorarberatung im Versicherungsbereich sind zwar nicht besonderes ermutigend, letztlich ist es aber marktgerecht, die zwei unterschiedlichen Vergütungssysteme Honorarberatung und provisionsfinanzierte Beratung nebeneinander bestehen zu lassen. Der Anleger muss sich für das Modell seiner Wahl entscheiden. 30
31 Vielen Dank!
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