Antrag Erweiterung zu TOP 8, VG-Ratssitzung am

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1 Verbandsgemeinderat Thalfang am Erbeskopf Vorsitzender Anton Göppert Brunnenstr Heidenburg Tel / fraktion@fwg-erbeskopf.org Anton Göppert Brunnenstr Heidenburg Heidenburg, den 28. September 2015 Antrag Erweiterung zu TOP 8, VG-Ratssitzung am Sachverhalt Die für die Beurteilung der zuständige Behörde SGD Nord sieht für die Potenzialgebiete 4-15 weiteren Klärungsbedarf für das Vorliegen von Voraussetzungstatbeständen zur Erteilung einer Befreiung. Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wird aus nördlicher Richtung von zwei Landschaftsschutzgebieten berührt. Dem Antrag liegen Kartenausschnitte aus dem Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) bei. 1. Moselgebiet von Schweich bis Koblenz (07-LSG-71-2) dieses berührt die Ortsgemeinden Heidenburg (westlich der K91 / K76 / K138) Büdlich (nordwestlich K 138 / L150) Der Schutzweck ist nach 3 der entsprechenden Landesverordnung die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. 2. Haardtkopf (07-LSG ) dieses berührt die Ortsgemeinden Horath Merschbach Gräfendhron Etgert (nur am Nordrand des Gemeindegebietes) Gielert (nur am Nordrand des Gemeindegebietes) Der Schutzweck ist nach 3 der entsprechenden Landesverordnung In dem geschützten Gebiet ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.../

2 Aus welchem Grund seitens der SDG Nord für das LSG Haardtkopf andere Einwände als für das LSG Moselgebiet von Schweich bis Koblenz gelten, kann anhand des in den jeweiligen Landesverordnungen ausgewiesenen Schutzzwecks nicht erkannt werden. Daher sollte hier kurzfristig eine Klärung mit der SGD Nord erfolgen. Weiterhin ist anzumerken, dass der Betrieb von Windenergieanlagen an Hanglagen aus aerodynamischen Gründen nur selten zweckmäßig ist. Zudem ist die Bodenfestigkeit für die WEA-Fundamente von hervorragender Bedeutung; mit anderen Worten: Hanglagen und insbesondere Steilhänge kommen für Windparks nicht in Betracht. Somit besteht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt der Erosion in Hanglagen weiter zu verfolgen. Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf wird aus südlicher Richtung vom Naturpark Saar-Hunsrück berührt. Dem Antrag liegen Kartenausschnitte aus dem Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) bei. 1. Saar-Hunsrück (07-NTP ) dieser berührt die Ortsgemeinden Malborn Dhronecken Hilscheid Burtscheid Lückenburg Talling (südlich der K76) Neunkirchen Schönberg Immert Rorodt Deuselbach Der Schutzweck ist nach 4 der entsprechenden Landesverordnung (1) Schutzzweck für den gesamten Naturpark ist die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes des südwestlichen Hunsrücks und des Saartales mit den begleitenden Höhenzügen von der Landesgrenze bis Kanzem. (2) Zusätzlicher Schutzzweck für die sieben Kernzonen ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen. Hier hat die Landesregierung in dem Schreiben Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland- Pfalz (Rundschreiben Windenergie) Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom ausdrücklich - auch zu den Naturpark-Kernzonen - Stellung bezogen (das Rundschreiben ist als Anlage beigefügt): 2

3 Zitat von Seite 32: Da Schutzzweck der Kernzonen die Erholung in der Stille ist, wird dieser nicht beeinträchtigt, wenn es sich schon angesichts der bisher vorhandenen Lärmsituation nicht um stille Flächen handelt. Bei vorbelasteten Standorten innerhalb von Kernzonen (z. B. im Bereich von Infrastrukturtrassen, Autobahnen, Bundesstraßen, lärmbedeutsamen Landesstraßen, anderen baulich relevanten Anlagen, lärmbelasteten Bereichen, Randbereichen, vorbelasteten und nicht schützenswerten Konversionsflächen, Stromtrassen) ergibt sich regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse für Windenergieanlagen so dass die Befreiung durch die obere Naturschutzbehörde als zuständige Behörde erteilt werden kann. Zudem wurde in der jüngeren Vergangenheit in Malborn, im Bereich des Naturparks und unmittelbar am Rand der Naturpark-Kernzone eine Reihe von Vorhaben genehmigt, die dem Charakter der Stille eindeutig widersprechen: Sondergebiet Mineralwasser Gewerbegebiet Hasenwies Sportplatz Insbesondere bei einer Nutzung des Sondergebiets Mineralwasser wäre von einem LKW-Betrieb ähnlich wie bei der Abfüllanlage nördlich von Thalfang auszugehen und die entsprechende Lärmbelästigung direkt am Rand der Kernzone unvermeidlich. Die laut Sitzungsvorlage der SDG Nord nachzureichenden Unterlagen Visualisierung wegen des Eingriffs in die Landschaft Argumentation zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzielen sind entsprechend der Lage der einzelnen Potenzialgebiete in Landschaftsschutzgebieten bzw. im Naturpark an den jeweiligen Schutzzielen auszurichten. Die im Zuge der Offenlegung von der Gemeinde Malborn eingebrachten Flächen im Bereich des Steinkopfes sind ebenfalls im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens zu betrachten. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche aus Sicht der SGD relevanten Informationen bezüglich der Schutzgebiete kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können, um Verzögerungen ( Salamitaktik ) zu vermeiden. Daher wäre zunächst mit der SGD Nord zu klären: Welche Einwände werden seitens der SDG Nord gegen die Naturpark-Bereiche vorgebracht, die nicht durch die Argumentation in oben zitiertem Rundschreiben bereits als unstrittig angesehen werden können. Welche zusätzlichen Informationen werden von der SGD Nord zur vollständigen Klärung des Sachverhalts in den Landschaftsschutzgebieten benötigt. 3

4 Antrag Der Verbandsgemeinderat fordert, zusätzlich zum Beschluss zudem die zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörden Kreisverwaltung und SGD Nord auf, den Antrag auf Zielabweichung für die Potenzialgebiete 4-15 unmittelbar und vorrangig nach Abschluss des Verfahrens für die Gebiete 1-3 entsprechend den geltenden rechtlichen Vorgaben der Landesregierung im Rundschreiben Windenergie 1 vom zu bearbeiten. Begründung Die erforderlichen Nacharbeiten sind für die Verbandsgemeinde und den beauftragten Planer einerseits und die SGD Nord andererseits mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass durch die EEG-Novelle vom August 2014 ein wichtiger Stichtermin nach 2 (5) EEG gegeben wurde: Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. Bereits im laufenden Jahr 2015 wurden Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen durchgeführt. Dabei zeigen sich wie kaum anders erwartet für kleinere Projektierer nahezu unüberwindbare, administrative Hürden. Sollte daher ein Beschluss des Flächennutzungsplans nicht zeitnah, d.h. bis zum Jahresende 2015, zu Stande kommen, sinken die Chancen für kleinere und mittelständische Projektierer rapide und die Ausschichten auf regionale Wertschöpfung gehen verloren. Bislang sind es gerade die Kommunen im ländlichen Raum, die von der Energiewende profitieren 2. Dies gilt insbesondere bei einer Pro-Kopf-Betrachtung [Beispiel: Beschäftigte im ländlichen Raum (in 2011)]. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Rezentralisierung kaufen sich große Energiekonzerne aktuell in den Markt ein, um Projekte zu sichern. Die Erträge aus dem Windparkbetrieb werden dann nicht mehr der Region zu Gute kommen [Beispiel: Die Mannheimer MVV hat in jüngster Vergangenheit die Mehrheit der Projektierer Windwärts und Juwi übernommen]. Im Namen der Christian Synwoldt 1 Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie); Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Regionale Verteilungswirkungen durch das Vergütungs- und Umlagesystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), Reiner Plankl, Thünen Working Paper 13, Thünen-Institut für Ländliche Räume, November

5 Anlagen Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie) Kartenausschnitt LANIS: Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf Kartenausschnitt LANIS: Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz Kartenausschnitt LANIS: Landschaftsschutzgebiete und Naturpark Saar-Hunsrück Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück 5

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