GEMEINDE GEMMRIGHEIM. Vorlage Nr.: 18/2019. AZ: ,700.0 Datum:

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1 Vorlage Nr.: 18/2019 Vorstellung und Erläuterung der Maßnahme - Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Kläranlage - Antrag auf Grundwassernutzung - Energieeffizienzanalyse und Bestandsüberrechnung AZ: ,700.0 Für den Weiterbetrieb der Kläranlage Gemmrigheim musste nach Ablauf der Genehmigung erneut ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des mechanisch-biologisch gereinigten Abwassers in die Bundeswasserstraße Neckar gestellt werden. Zudem wurde auch gleichzeitig die Nutzung von Grundwasser als Brauch- und Gießwasser beantragt und eine Energieeffizienzanalyse und Bestandsüberrechnung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden dem Landratsamt vorgelegt und die erneute Genehmigung wurde erteilt. Die Untersuchung wurde von Klinger und Partner, Ingenieurbüro für Bauwesen und Umwelttechnik GmbH, Stuttgart, durchgeführt. Die Ergebnisse und den Ausblick auf weitere, mögliche Maßnahmen werden in einer Power-Point Präsentation, von der Projektleiterin Wasser-/ Ingenieurbau Frau Brigitte Loosen- Matuschek vorgestellt und erläutert. Seite 1 von 2

2 2. Lageplan Seite 2 von 2

3 Vorlage Nr.: 22/2019 Beteiligung der Gemeinde an den Führerscheinkosten für Feuerwehrangehörige (Fahrerlaubnis Klasse C oder CE) AZ: Bisherige Sitzungen Datum Gremium Entscheidung Gemeinderat Kostenübernahme 75% Seit dem Jahr 2004 beteiligt sich die Gemeinde Gemmrigheim an den Kosten der Führerscheinausbildung Fahrerlaubnis Klasse C für Feuerwehrangehörige mit 75%, für die Führerscheinverlängerung (1. und 2. Verlängerung) mit 50 %. Nachfolgende Verlängerungen hat der Feuerwehrangehörige selbst zu tragen. Aufgrund einer EU-Verordnung ist der LKW-Führerschein für einen Feuerwehrdienstleistenden im Prinzip nur noch rein für die Feuerwehr oder evtl. private Fahrten nutzbar, nicht jedoch auch für gewerbliche Zwecke. Im Gegensatz zu Berufskraftfahrern ist es für die Feuerwehren ausreichend, wenn der Feuerwehrdienstleistende den Führerschein der Klasse C oder CE erwirbt. Feuerwehrdienstleistende benötigen im Rahmen der Ausübung des Dienstes keine Zusatzausbildung des gewerblichen Gütertransports. Damit hat sich die Situation für die Feuerwehren stark verändert und die Zahl der LKW-Führerscheininhaber ist spürbar zurückgegangen. Um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr weiterhin zu gewährleisten, werden stets ausreichend Feuerwehrdienstleistende mit LKW-Führerschein als Fahrer benötigt. So ist z.b. für das Tanklöschfahrzeug die Fahrerlaubnis Klasse C erforderlich. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheines der Klasse C betragen einschließlich Prüfung und Nebenkosten ca bis 2.500, für den Erwerb des CE-Führerscheins ca Eine Verlängerung ist alle 5 Jahre erforderlich, wodurch nochmals Kosten (Verlängerung, ärztliche und augenärztliche Untersuchung) anfallen. Seite 1 von 2

4 2. Rechtsgrundlagen Feuerwehrgesetz (FwG) 3. Finanzierung Haushalt Beschlussantrag 1. Die Gemeinde Gemmrigheim beteiligt sich künftig zu 100% an den Führerscheinkosten Fahrerlaubnis Klasse C oder CE (inkl. Prüfung und Lehrmaterialien). 2. Die Verlängerungskosten für den Führerschein werden für die 1. und 2. Verlängerung mit 50 % der Kosten bezuschusst. 3. Nachfolgende Verlängerungen trägt der Feuerwehrangehörige selbst. 4. Der Feuerwehrdienstleistende hat sich im Gegenzug dazu zu verpflichten, 10 Jahre der Feuerwehr für den Dienst und als Fahrer zur Verfügung zu stehen. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, ist die Gemeinde berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern. Seite 2 von 2

5 Vorlage Nr.: 19/2019 Baugesuch AZ: ; Umbau und Erweiterung eines Zweifamilienhauses, Amselweg 3, Flst.4960/4 Im Amselweg 3, Flst. 4960/4, soll ein Zweifamilienhaus umgebaut und erweitert werden. Für diesen Bereich ist der Bebauungsplan Plappstein Nord aus dem Jahr 1998 gültig. Es sollen eine Dachgaupe und in Verlängerung ein Anbau im DG entstehen. Ein Treppenabgang ist für das DG ebenfalls vorgesehen. Dieser dient auch als zweiter Rettungsweg. Dachaufbauten, wie hier vorgesehen, wurden schon mehrfach im Bereich Plappstein Nord genehmigt. 2. Rechtsgrundlagen BauGB, BauNVO 3. Lageplan 4. Beschlussantrag Entscheidung

6 Vorlage Nr.: 21/2019 Örtliche Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020 AZ: Bisherige Sitzungen Datum Gremium Entscheidung Gemeinderat Bedarfsplanung 2018, Fortschreibung Die stetige und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der Betreuungsangebote erfordert eine sorgfältige kontinuierliche örtliche Bedarfsplanung. Sie ist das zentrale Steuerungsinstrument der Kommunen und damit eine wesentliche Voraussetzung, um den unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen und Versorgungsstrukturen noch besser gerecht werden zu können. 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) verpflichtet die Städte und Gemeinden, eine Kindergartenbedarfsplanung zu betreiben, um auf ein ausreichend bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder über und unter drei Jahren hinzuwirken. Die Erstellung einer örtlichen Bedarfsplanung ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO). Sie wurde in der Sitzung des Gemeinderates am verabschiedet und wird jährlich fortgeschrieben. Das Leistungsangebot soll sich nach 22 a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Auf Landesebene sind die Bestimmungen im KiTaG geregelt. Für Kinder im Kindergartenalter (drei Jahre bis Schuleintritt) besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Es ist darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Für Kinder unter drei Jahren sowie für schulpflichtige Kinder sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Seite 1 von 2

7 Seit August 2013 haben auch Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. 2. Rechtsgrundlagen 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) 22 a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 3. Finanzierung Haushalt Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die örtliche Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2019/2020 zur Kenntnis. Seite 2 von 2

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