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2 Satzung Stand TEIL B TEXTLICHE FESTSETZUNGEN STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN PV-ANLAGE SCHKEITBAR Stad Markranstädt Markt Markranstädt Bearbeitung: Jüdenstraße Weißenfels Tel Fax

3 Seite 2 PRÄAMBEL ZUR BEBAUUNGSPLANSATZUNG Aufgrund des 10 Abs. (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. September 2004 BGBl I S. 2414), zuletzt geändert am 03. November 2017, (BGBl. I S. 3634), wird nach Beschlussfassung der vom 2018 folgende Satzung über den bestehend aus der Planzeichnung [Teil A] sowie den textlichen Festsetzungen [Teil B] erlassen: Teil A: Planzeichnung im Maßstab 1: Teil B: Textliche Festsetzungen in gesonderter Ausfertigung Markranstädt, 2018 der Bürgermeister Siegel GRENZEN DES GELTUNGSBEREICHES Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück Räpitz 8 52/5 Räpitz 8 52/3 Räpitz 8 54/141 Räpitz 8 54/142 Räpitz 8 54/145 Räpitz 8 56/144 Räpitz 8 56/143 Räpitz 8 56/140 In Ergänzung zur Planzeichnung sind folgende Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Baugesetzbuch wird als BauGB abgekürzt. Die Baunutzungsverordnung wird als BauNVO abgekürzt. Photovoltaikanlagen werden als PVA abgekürzt. textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

4 Seite 3 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird festgesetzt sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO mit Zweckbestimmung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 11 BauNVO] Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB die landwirtschaftliche Nutzung festgelegt. Zweckbestimmung 1.2 Als Zweckbestimmung für das in der Planzeichnung [Teil A] festgesetzte sonstige Sondergebiet wird gemäß 11 Abs. (2) BauNVO Photovoltaikanlagen festgesetzt. Photovoltaikanlagen gelten als Anlagen, die gemäß 11 Abs. (2) BauNVO der Nutzung der Sonnenenergie dienen. Als zulässige Art der baulichen Nutzung in dem sonstigen Sondergebiet werden Photovoltaikanlagen als bauliche Hauptanlagen festgesetzt. Zulässig sind zudem alle der Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordneten Nebenanlagen. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 11 Abs. (2) BauNVO] 2. Maß der baulichen Nutzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB 2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzungen : a) der Grundflächenzahl nach 19 BauNVO b) der Höhe baulicher Anlagen als maximale Oberkante gemäß 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 16 Abs. (2) sowie 19 BauNVO] Grundflächenzahl 2.2 In dem festgesetzten sonstigen Sondergebiet ist eine maximale Grundfläche gemäß Grundflächenzahl laut Planeintrag auf der Planzeichnung [Teil A] zulässig. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 19 Abs. (1) BauNVO] 2.3 Als Grundfläche im Sinne des 19 Abs. (2) BauNVO gilt die Fläche, die von baulichen Anlagen unter lotrechter Abtragung auf die Geländeoberfläche überdeckt wird. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 19 Abs. (2) BauNVO] Höhe baulicher Anlagen 2.4 Für bauliche Anlagen in dem festgesetzten sonstigen Sondergebiet gilt eine maximale Oberkante OK max gemäß Planeintrag auf der Planzeichnung [Teil A] über dem Höhenbezugspunkt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO] textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

5 Seite Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante der baulichen Anlage gewährleisten. Das gilt nicht für Fundamente und Stützkonstruktionen sowie Nebenanlagen. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO] 2.6 Gemäß Eintrag in der Planzeichnung [Teil A] wird zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen die Oberkante Gelände an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3, Gemarkung Schkorlopp] an der Zufahrt von Großschkrolopp südöstlich des Plangebietes der Höhenbezugspunkt [HBP] mit einer Höhe von 131,53 m NHN festgesetzt. Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des endnivilierten Geländes zu verändern. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 18 Abs. (1) BauNVO in Verbindung mit 9 Abs. (3) BauGB] 3. Bauweise 9 Abs. (1) Nr. 2 BauGB 22 Abs. (4) BauNVO 3.1 In der Planzeichnung [Teil A] wird in dem sonstigen Sondergebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (2) BauGB in Verbindung mit 22 Abs. (4) BauNVO] abweichende Bauweise 3.2 In dem sonstigen Sondergebiet sind bauliche Anlagen gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 mit einer maximalen Länge zulässig, die sich aus den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ergibt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 22 Abs. (4) BauNVO] 3.3 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage Schkeitbar ist ein Blendschutzgutachten zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 24 BauGB] 4. Überbaubare Grundstücksflächen 9 Abs. (1) Nr. 2 BauGB 4.1 In der Planzeichnung [Teil A] werden in dem sonstigen Sondergebiet Baugrenzen gemäß 23 Abs. (3) BauNVO festgesetzt. Flächen außerhalb dieser Grenzen gelten nach Maßgabe der übrigen Festsetzungen als nicht überbaubare Flächen. [Rechtsgrundlagen der Festsetzung 23 Abs. (3) Satz 1 BauNVO und textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

6 Seite 5 9 Abs. (1) Nr. 2a BauGB] 4.2 Eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter ist auf maximal 20 Prozent der Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 23 Abs. (3) Satz 2 BauNVO] 4.3 Die in der Planzeichnung [Teil A] festgesetzten Baugrenzen gelten auch unterirdisch. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (3) Satz 1 BauGB] 5. Nebenanlagen 9 Abs. (1) Nr. 4 BauGB 5.1 Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO] 5.2 Einfriedungen im Sinne von 23 Abs. (5) Satz 2 BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Einfriedung darf eine maximale Höhe von 2,50 m nicht überschreiten und ist als durchlässiger Zaun in Form von Maschen- oder Drahtgitterzäunen, welcher durch Kleinsäuger passiert werden können auszubilden. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 23 Abs. (5) Satz 2 BauNVO] 6. Zeitliche Befristung 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB 6.1 Die im festgesetzte bauliche Nutzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen und alle zulässigen Anlagen sind gem. 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB] 7. Grünflächen 9 Abs. (1) Nr. 15 BauGB 7.1 Die Festsetzung privater Grünflächen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 15 BauGB] 7.2 Für die in der Planzeichnung festgesetzte Grünfläche gilt folgende Zweckbestimmung und Zuordnung: Grünfläche Zweckbestimmung Zuordnung private Grünfläche 1 textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1 Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-

7 Seite 6 Anlage Schkeitbar Innerhalb der privaten Grünfläche PFG 1 sind unversiegelte Überfahrten vom Feldweg Zur Mühle in das Bebauungsplangebiet PV-Anlage zulässig. Die Zufahrten dürfen flächenmäßig 10 Prozent der Gesamtfläche der privaten Grünfläche nicht überschreiten. 8. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 Abs. (1) Nr. 25 a) BauGB 8.1 Die Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 9 Abs. (1) Nr. 25 a) BauGB] 8.2 Für die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen PFG 1 wird die Anpflanzung und dauerhafte Erhaltung einer Feldhecke [Biotopcode BH Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] festgesetzt. 9. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB 9.1 Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar begründet im Vollzug der Vorhaben in dem sonstigen Sondergebiet Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt, die gemäß 1a Abs. (3) Satz 1 BauGB auszugleichen sind. [Rechtsgrundlage der Festsetzung 1a Abs. (3) Satz 1 BauGB] Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in dem sonstigen Sondergebiet 9.2 Bei Eingriffen in dem sonstigen Sondergebiet sind gemäß 1a Abs. (3) BauGB die nachfolgend aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen vollständig durchzuführen und auf Dauer zu sichern. 9.3 Die in der textlichen Festsetzung Nr. 9.4 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind nach Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar schrittweise, im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Sondergebietsflächen zu vollziehen. [Rechtsgrundlage aller Festsetzungen zum Ausgleich 1a Abs. (3) Satz 2 und Satz 3 BauGB in Verbindung mit 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB] Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes ist ein sonstiges extensiv genutztes Grünland frischer Standorte mit Leguminosen [Biotopcode GY. gemäß Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] auf den bereits verfüllten Flächen zu entwickeln. 2. In der geplanten privaten Grünfläche 1 [PFG 1] ist eine Feldhecke [Biotopcode BH Handlungsempfehlung Freistaat Sachsen] zu entwickeln. 3. In die geplante Grünfläche 1 [PFG 1] sind in die Feldhecke Zauneidechsenersatzhabiate aus sandig-lehmigen Gemisch in einer Größe von 5 m Länge, 2 m Breite und 40 cm Tiefe mit Requisiten aus Schotter und Baumstubben anzulegen. In die geplante Grünfläche 1 [PFG 1] sind 10 dieser Flächen im Rahmen der Anlage des Feldgehölzes in besonnten Bereichen anzulegen. textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

8 Seite Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 9 Abs. (1) Nr. 21 BauGB 10.1 Gemäß Planeintrag auf der Planzeichnung [Teil A] wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) Nr. 1 festgesetzt. Im Bereich des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes werden folgende Begünstigte festgelegt: Begünstigte des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes Nr. 1 sind der Flächeneigentümer und sonstige Nutzer, welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Errichtung der PV-Anlage Schkeitbar stehen. [Rechtsgrundlage der Festsetzungen 9 Abs. (1) Nr. 21 BauGB] 11. Kennzeichnungen 9 Abs. (5) BauGB 11.1 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans PV-Anlage Schkeitbar liegt auf einer Fläche, welche als Tagebau für die Gewinnung von Kiesen und Sanden genutzt wurde. Die Fläche unterliegt zum Zeitpunkt der Plangebung dem Bergrecht. [Rechtsgrundlage der Kennzeichnung 9 Abs. (5) Nr. 2 BauGB] 12. Hinweise 12.1 Es wird auf folgende notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umweltwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar hingewiesen: Insofern die vorliegenden Untergrundverhältnisse, welche aus den Vorgaben zur Verfüllung aus dem rechtsgültigen Abschlussbetriebsplan resultieren (Aussagen zu Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse) für eine Gründung nicht ausreichend sind, wird für die Errichtung der PV-Anlage die Erstellung eines Baugrundgutachten empfohlen Die Flächen des Geh-, Fahr und Leitungsrechtes GFL 1 dürfen innerhalb der einzelnen Baufelder mit PV-Modulen überstellt werden, wenn weiterhin gewährleistet ist, dass es hierdurch zu keiner Einschränkung der Erschließungsfähigkeit einzelner Geltungsbereichsteile kommt Zur Berücksichtigung des Artenschutzes soll die Errichtung von PV-Anlagen außerhalb der Fortpflanzungszeiten oder unter ökologischer Baubegleitung erfolgen. Markranstädt, 2018 Siegel der Bürgermeister textliche Festsetzungen Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

9 Satzung Stand STADT MARKRANSTÄDT BEBAUUNGSPLAN PV-ANLAGE SCHKEITBAR BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT Geltungsbereich des Bebauungsplans Geobasisdaten: Staatsbetrieb Geobasisdaten und Vermessung (GeoSN) Markt Markranstädt Bearbeitung: Jüdenstraße Weißenfels Tel Fax

10 2 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

11 Inhalt 1. Ausgangsbedingungen Planungsanlass Rechtsgrundlage / Verfahren Plangrundlagen Geltungsbereich Ziele der Raumordnung Verhältnis zum Flächennutzungsplan Andere Planwerke Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation EEG [Erneuerbare Energien Gesetz] UVPG Planungsziele Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Höhe der baulichen Anlagen Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche Nebenanlagen Verkehrsflächen Technische Infrastruktur Zeitliche Befristung Grünflächen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Abgrabungen und Aufschüttungen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Hinweise Umweltbericht Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes Bestimmung des Prüfungsumfangs Planungsziele Untersuchungsradius Standort, Art und Umfang der geplanten Vorhaben Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen NATURA Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz Grundlagen Allgemeines, Lage im Raum Naturräumliche Grundlagen Oberflächengestaltung und Rekultivierung Bergrechtliche Genehmigung Erfassung der Schutzgüter -Methodik Bestandsaufnahme der Schutzgüter Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 3

12 3.4.1 Bau-, Anlage-, Betriebsbedingte Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen Boden Oberflächenwasser / Grundwasser Klima / Luft Flora Fauna Landschaftsbild Mensch Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zusammenfassung der Auswirkungen Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes Prognose bei Nichtdurchführung NULLVARIANTE Prognose bei Durchführung des Vorhabens Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Allgemeine Aussagen Aussagen zu den Schutzgütern Bilanzierung der Wirkung auf den Naturhaushalt Anderweitige Planungsmöglichkeiten Schwierigkeiten und Kenntnislücken Maßnahmen zur Überwachung [Monitoring] Allgemein verständliche Zusammenfassung Allgemeine Hinweise Anhang Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

13 1. Ausgangsbedingungen 1.1 Planungsanlass Im Ortsteil Schkeitbar der liegt die Fläche des Kiesstagebaus Großschkrolopp südlich des Ortsteils Schkeitbar und nördlich der BAB 38. Die beabsichtigt in Abstimmung mit dem Betreiber des Kiestagebaus die Fläche innerhalb der nächsten Jahre für die Nutzung von Freiflächenphotovoltaikanlagen bereitzustellen. Der Abschlussbetriebsplan des Kiestagebaus aus dem Jahre 2015 weist für die Tagebaufläche eine Landwirtschaftliche Nutzfläche nach Verfüllung des Tagebaus aus. Für die Verfüllung ergibt sich ein Zeitraum bis zum Jahre Innerhalb dieser Zeit sollen auf der Fläche, je nach Verfüllungsgrad Freiflächenphotovoltaikanlagen aufgestellt werden können. Mit Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes vom stehen dem Vorhaben einer Freiflächenphotovoltaikanlage keine bergrechtlichen Belange entgegen. Ein geltendes Prinzip in der Bauleitplanung ist der sparsame Umgang mit dem Schutzgut Boden. Neue bauliche Entwicklungen sollen vorrangig auf bereits versiegelte bzw. entwickelte Flächen gelenkt werden. Die ehemalige Kiesgrube Großschkorlopp stellt aufgrund ihrer Größe eine Potenzialfläche für eine Neuetablierung einer gewerblich- baulichen Nutzung dar, ohne eine Neuinanspruchnahme und den damit einhergehenden Verlust von Bodenfunktionen hervorzurufen. Um einen langfristigen Flächenverlust als Landwirtschaftsflächen zu vermeiden, wird die Photovoltaiknutzung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht befristet und Flächen für die Landwirtschaft als Folgenutzung festgesetzt. Weiterhin hat der Gesetzgeber den Gemeinden im Rahmen der Klimaschutz- Novelle im Baugesetzbuch im Jahr 2011 ermöglicht, die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme- Kopplung als Planungsziel zu formulieren [ 5 Abs. (2) Nr. 2b BauGB]. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes insbesondere durch 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB begründet. Für die weitere Entwicklung und Realisierung des Planungsvorhabens PV-Anlage Schkeitbar ist auf dem Gelände der Kiesgrube Großschkrolopp die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich, um die beabsichtigte Entwicklung städtebaulich geordnet vollziehen zu können. Der Betreiber des Kiestagebaus hat daher bei der die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß 11 BauGB beantragt. Erneuerbare Energien 1.2 Rechtsgrundlage / Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in ihrer aktuellen Fassung: Baugesetzbuch (BauGB); Baunutzungsverordnung (BauNVO); Planzeichenverordnung (PlanZV); Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 5

14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Sächsische Bauordnung (SächBO) Verwaltungsvorschrift des sächsischen Ministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächBO) Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) Den Kommunen muss gem. Art. 28 Abs. 2 GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieser Selbstverwaltungshoheit der Kommune unterliegt auch die Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) gem. 2 Abs. 1 BauGB. Ziel der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Sicherung der baulichen und sonstigen Nutzungen auf den Grundstücken einer Kommune nach Maßgabe des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung sowie Landesgesetzen. Der Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan PV- Anlage Schkeitbar wurde vom Stadtrat der am gefasst. Der Beschluss wird im Amtsblatt 07/2017 der am ortsüblich bekanntgemacht. Die prüft grundsätzlich ob 62 (2) Nr.4 sächsischer Bauordnung Genehmigungsfreistellungsverfahren Anwendung finden kann. 1.3 Plangrundlagen Selbstverwaltungsaufgabe Aufstellungsbeschluss Liegenschaftskataster (ALK) im UTM- Koordinatensystem Räumliche Einordnung Der wird im. Entwurf auf Grundlage des allgemeinen Liegenschaftskatasters (ALK) im UTM-Koordinatensystem erstellt. 1.4 Geltungsbereich Der ist nach außen hin wie folgt abgegrenzt: nördlich durch landwirtschaftliche Nutzflächen und die sich in einiger Entfernung anschließende Bebauung des Ortsteils Schkeitbar sowie deren rückwärtige Gärten westlich durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche östlich durch den Feldweg Zur Mühle mit weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen südlich durch eine Freiflächenphotovoltaikanlage und die BAB 38 Planfläche Der räumliche Bezugsrahmen des Bebauungsplanes in der Gemarkung Räpitz ist aus dem Übersichtsplan auf der Titelseite zu dieser ersichtlich. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar umfasst eine Fläche von ca. 11 ha. 6 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

15 1.5 Ziele der Raumordnung Der muss sich gem. 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anpassen. Die Ziele der Raumordnung werden in Bauleitplanverfahren durch die Landesdirektion Sachsen, Referat 37, Höhere Raumordnungsbehörde als obere Landesplanungsbehörde, das Landratsamt Landkreis Leipzig, und den Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen mitgeteilt. Im Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474), ist in 8 Abs. 7 ROG die Hierarchie der Gebietsfestlegungen normiert. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete); in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete); in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete) Beachtliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung befinden sich im Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP Sachsen), dem Landesplanungsgesetz Sachsen (SächsLPlG) sowie dem regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion Westsachsen (REP Westsachsen). Der Landesentwicklungsplan Sachsen wurde durch die Sächsische Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossen und trat durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 11/2013 am 30. August 2013 in Kraft. Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen wurde durch die oberste Landesplanungsbehörde mit Bescheiden vom genehmigt und erlangte durch die Bekanntmachung am Rechtskraft. Ziele der Raumordnung ROG Beachtung der Ziele Der LEP Sachsen weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen Standort aktiver Bergbau für Kiese, Kiessande und Sande aus. Ziel Z hebt dabei die langfristige Sicherung der Gewinnung von standortgebundenen einheimischen Rohstoffen durch Ausweisung entsprechender Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung hervor, während Grundsatz G die Zuführung erschöpfter Vorkommen zu einer nachhaltigen Folgenutzung betont. Der Regionale Entwicklungsplan Westsachsen weist dementsprechend für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Vorranggebiet für den Abbau von Kiesen und Sanden aus. Zum Aufstellungszeitpunkt des Regionalen Entwicklungsplans Westsachsen im Jahr 2008 befand sich der Kiesabbau im Betriebsgelände noch im aktiven Betrieb. Mittlerweile ist die Lagerstätte erschöpft, sodass gemäß dem genehmigten Abschlussbetriebsplan kein Rohstoff mehr abgebaut wird und mit der Verfüllung der Flächen begonnen wurde. Auf Grundlage Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 7

16 einer positiven Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom 18. Oktober 2016 zum geplanten Photovoltaikvorhaben kann davon ausgegangen werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die in Form der benannten Ziele der Raumordnung gesicherten Belange des Rohstoffabbaus oder die Folgenutzung gemäß Abschlussbetriebsplan entstehen. Durch die Sicherung dieser Belange und der ausgegebenen Ziele der Raumordnung im Rahmen der Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes wird eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung ermöglicht. Weiter bilden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung die Grundlage für den Flächennutzungsplan, welcher die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen bildet (Entwicklungsgebot). 1.6 Verhältnis zum Flächennutzungsplan Parallelverfahren Bebauungspläne sind gemäß 8 Absatz (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann gemäß 8 Abs. (3) BauGB gleichzeitig auch der FNP im Parallelverfahren geändert werden. Der Bebauungsplan kann vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Dementsprechend ist der Bebauungsplan gem. 10 Abs. 2 i.v.m. 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen der 1. Flächennutzungsplanänderung beabsichtigt die Stadt Markranstädt die Darstellungen für das betreffende Areal im Sinne einer nachrichtlichen Übernahme an die Festsetzungen des genehmigten Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar anzupassen. Abschlussbetriebsplan 1.7 Andere Planwerke Im Jahre 2015 wurde für den Kiessandtagebau ein Abschlussbetriebsplan, auf Basis der Planfeststellung erarbeitet. In diesem Abschlussbetriebsplan wurde für die Fläche des Kiessandtagebaus Großschkroplopp, nach Abschluss der Verfüllung eine landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. In Abstimmung mit dem Sächsischen Oberbergamt wird die Möglichkeit gegeben, den ausgekiesten Tagebau nach der Verfüllung einer befristeten städtebaulichen Nutzung zuzuführen, ohne dass das geltende Bergrecht geändert, eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt wird. Auf dieser Grundlage ist der Bebauungsplan so auszugestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der bergrechtlichen Belange kommt. Konkret bedeutet dies, dass die Umsetzbarkeit der Folgenutzung aus dem Abschlussbetriebsplan durch den Bebauungsplan zu sichern ist. Damit wird auch eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (s. auch Kapitel 1.5) gewährleistet, da im Zeitraum der Zwischennutzung bereits die Voraussetzungen für eine nachhaltige Folgenutzung geschaffen werden können. Außerdem hat der Bebauungsplan sicherzustellen, dass die Folgenutzung zu dem im Abschlussbetriebsplan vorgesehenen Zeitpunkt auch tatsächlich vollziehbar ist und keine abweichenden Nutzungsrechte durch die Satzung entgegenstehen. Hierzu ist es notwendig, den nach 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB, auflösend bedingt durch die Entlassung aus dem Bergrecht, zeitlich 8 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

17 zu befristen. Als Folgenutzung ist die aus dem Abschlussbetriebsplan resultierende landwirtschaftliche Nutzfläche bestimmt. 1.8 Städtebaulicher Bestand / Ausgangssituation Das Planungsgebiet gliedert sich in den nachfolgend erläuterten städtebaulichen Bestand. Der Standort des Kiessandtagebaus Großschkorlopp befindet sich zwischen den Ortslagen Großschkorlopp und Schkeitbar nordwestlich der BAB 38. Die derzeitige Zufahrt erfolgt über den Feldweg Zur Mühle, welcher von der S 76 in Richtung Tagebau führt. Im weiteren Umfeld des Tagebaus dominieren agrarisch genutzte Flächen das Orts- und Landschaftsbild. Das Plangebiet des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar liegt etwa 500 m südwestlich des Ortskerns Schkeitbar. Nördlich wird die Fläche durch landwirtschaftliche Nutzflächen und im Weiteren durch die Bebauung der Ortslage mit rückwärtigen Gärten sowie der K 7960 gefasst. Südlich des Geltungsbereichs grenzt eine bestehende Photovoltaikanlage sowie die BAB 38 an. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird das Plangebiet durch die Wiederverfüllung des Kiessandtagebaus geprägt. Kiessandtagebau 1.9 EEG [Erneuerbare Energien Gesetz] Das Erneuerbare Energien Gesetz [im Folgenden EEG] bestimmt die Ausführung der Anlagen erneuerbarer Energien in der Praxis. Das EEG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird durch die Regelungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung bestimmt. Der Wortlaut des EEG hat jedoch Auswirkungen auf Vergütungen von Energie aus regenerativen Energiequellen und bestimmt somit die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen mit dem Planungsziel erneuerbarer Energien. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erfolgt eine Vergütung wenn die Anlage [ ] 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und [ ] aa) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie aufgestellt worden ist und sich die Anlage [ ] bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinne des 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinne des 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind. Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 9

18 Der überplant das Gelände eines Kiessandtagebaus, dessen Flächen nach der Nutzung als Tagebau laut Abschlussbetriebsplan von 2015 bis zum Jahre 2042 wiederverfüllt werden UVPG Zu beachten ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] in der Fassung der Neubekanntmachung vom [BGBl. I S. 94], zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom [BGBl I S. 1163]. Bei bestimmten Vorhaben, Errichtung oder Änderungen von Anlagen sowie Plänen sind die Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen. Vorhaben mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Photovoltaikanlagen sind nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt. Solarparks gelten demnach als Städtebauprojekte für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Gemäß der Ziffer der Anlage ist bei zulässigen Grundflächen von bis m² eine allgemeine Vorprüfung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Umweltbericht Entscheidend ist 17 [1] des UVPG. Werden Bebauungspläne im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Somit ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planungsvorhaben der PV- Anlage Schkeitbar innerhalb des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen. Die Umweltprüfung für das Vorhaben des Bebauungsplanes der PV-Anlage Schkeitbar erfolgt im Umweltbericht, welcher Bestandteil der zum Bebauungsplan ist Planungsziele Zielstellung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar wird das Ziel der Etablierung einer städtebaulich geordneten Folgenutzung einer erschöpften Kieslagerstätte im südlichen Bereich der Ortslage Schkeitbar verfolgt. Insbesondere gelten für den Plangeber folgende Ziele: - Etablierung einer städtebaulich geordneten Zwischennutzung, - planungsrechtliche Sicherung der Nutzung als PV-Anlage, - Sicherung von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, - geordnete Zuführung der Flächen zu ihrer Folgenutzung als landwirtschaftliche Nutzflächen; Der Betreiber des Kiessandtagebaus Großschkorlopp hat vom Sächsischen Oberbergamt eine positive Stellungnahme für das Vorhaben zur Errichtung von 10 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

19 PV-Anlagen innerhalb der bergrechtlichen Genehmigung erhalten. Mit Erstellung des Abschlussbetriebsplans im Jahre 2015 wurde die auf 11 ha ausgekieste Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche nach der Wiederverfüllung ausgewiesen. Die Verfüllung des Tagebaus kann bis zum Jahre 2042 erfolgen. Die Verfüllung muss an das Gelände vor der Öffnung des Tagebaus angepasst werden. Die oberste Schicht von 2 m Mächtigkeit ist aus durchwurzelbarem Material herzustellen. Im Verlauf der Verfüllung stellt der Betreiber und Vorhabenträger das verfüllte Gelände potentiellen Photovoltaikbetreibern zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Verfügung. Der Zeitraum des Betriebes der PV-Anlagen wird gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes auflösend bedingt begrenzt. Nach Aufgabe des Bergrechtes sind die Anlagen vollständig zurückzubauen und die Flächen der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage des Abschlussbetriebsplans und des geltenden Bergrechts, ist die Herstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche zwingende Vorgabe im Bebauungsplanverfahren. Bodenrechtlich ist die Nutzung als Rekultivierungsfläche auf bergrechtlicher Grundlage, also unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans, durch den Abschlussbetriebsplan gesichert. Die unteren Kanten der PV-Module müssen mindestens 50 cm über der Oberkante des Geländes liegen. Die obere Kante darf eine Höhe von 4,50 m nicht überschreiten. Innerhalb des Sondergebietes PV-Anlage sind Grünländer mit Leguminosen zu entwickeln, um eine nachhaltige Folgenutzung zu ermöglichen. Außerdem werden externe Kompensationsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensräume betroffener Arten auf Grundlage des im Rahmenbetriebsplanes genehmigten Eingriffs durchgeführt. Der Standort des Solarparks wird zum Schutz der baulichen Anlagen eingezäunt. Aus landschaftsästhetischen Gründen darf die Zaunhöhe nicht 2,50 m übersteigen. Der Zaun ist in durchlässiger Bauweise zu errichten, um Kleintieren eine Querung des eingezäunten Bebbauungsplangebietes zu ermöglichen. Zaun Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 11

20 2. Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Zweckbestimmung PV-Anlage Folgenutzung Landwirtschaftliche Nutzfläche Die bestimmt mit der Aufstellung und dem Beschluss des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen als Zwischennutzung auf der Fläche des Kiessandtagebaus Großschkrolopp innerhalb des Bergrechtes. Nach Aufgabe des Bergrechtes ist die Fläche vollständig der Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen. Das Planungsziel besteht in der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf dem Gelände des Kiessandtagebaus. Für die Zulässigkeit der Photovoltaikanlagen ist die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß 11 BauNVO notwendig. Sonstige Sondergebiete sind festzusetzen, wenn sich die geplante Art der baulichen Nutzung wesentlich von den Baugebieten der Paragraphen 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Gemäß 11 Abs. [2] BauNVO kommen als sonstige Sondergebiete insbesondere in Betracht [unter anderem] Gebiete für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien wie der Sonnenenergie dienen. Als Art der baulichen Nutzung wird deshalb im Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar ein sonstiges Sondergebiet gemäß 11 BauNVO festgesetzt. Gemäß 11 Abs. [2] BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Demgemäß wird für das Sondergebiet die Zweckbestimmung Photovoltaikanlage und mit der Entlassung aus dem Bergrecht und dem Rückbau wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) als Folgenutzung Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.. Das sonstige Sondergebiet umfasst Grundstücke, die zur Bebauung mit Photovoltaikanlagen als bauliche Anlagen vorgesehen sind. Sie stellen somit Baugrundstücke im Sinne von 19 Abs. [3] BauNVO dar. Die Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen gemäß Sächsischer Bauordnung und damit zugleich Vorhaben im Sinne von 29 Abs. [1] BauGB. 2.2 Maß der baulichen Nutzung Festlegung GRZ GRZ 0,7 Das Maß der baulichen Nutzung wird für den Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar gemäß 16 Abs. (2) BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl [GRZ] und der maximalen Höhe baulicher Anlagen in Form einer maximalen Oberkante festgesetzt. Gemäß 16 Abs. (3) BauNVO ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets die Grundflächenzahl festzusetzen. Für die Ermittlung der maßgebenden Grundfläche gemäß 19 Abs. (3) BauNVO wird die textliche Festsetzung 2.3 in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach gilt als Grundfläche diejenige Fläche, welche durch die Photovoltaikanlagen unter senkrechter Abtragung überdeckt wird. Die Festsetzung ist notwendig, weil die reale Grundfläche im Sinne des 19 Abs. (2) BauGB durch die Photovoltaikanlagen mit geeigneten Stützkonstruktionen auf der Tagebaufläche äußerst gering ist und planungsrechtlich wenig praktikabel zu regulieren wäre. Als Grundflächenzahl gemäß 19 Abs. (1) BauNVO wird im Bebauungsplan PV- Anlage Schkeitbar die Zahl 0,7 festgesetzt. Damit werden einerseits die zu überdeckende Fläche begrenzt und andererseits ausreichende Möglichkeiten zur 12 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

21 Aufstellung der Photovoltaikanlagen gesichert. Bei der durch Photovoltaikanlagen überdeckbaren Fläche ist der notwendige Abstand zwischen den Anlagen in Bezug auf die Sonneneinstrahlung zu beachten. Die Photovoltaikanlagen werden im Vollzug des Bebauungsplanes in Reihen und in möglichst genauer Ost- West- Ausrichtung aufgestellt. Maßgeblich ist der tiefste Sonnenstand im Jahresablauf. Dieser liegt bei 17,5. Das Plangebiet liegt auf dem 51. Breitengrad. Danach bemisst sich der Abstand der Modulreihen untereinander. Die Größe des Sondergebietes bildet die maßgebliche Grundstücksfläche [MGF] gemäß 19 Abs. (3) BauNVO für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche. Unter Beachtung des Mindestabstands der Reihen zur Vermeidung von Verschattungseffekten ist für das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,7 ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass der für die Umweltprüfung maßgebliche Versiegelungsgrad weitaus geringer als die planungsrechtlich zulässige GRZ von 0,7 sein wird Höhe der baulichen Anlagen Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist weiterhin die Höhe baulicher Anlagen von Belang. Die Höhe baulicher Anlagen gemäß 16 Abs. (2) Nr. 4 BauNVO wird im in der textlichen Festsetzung als maximale Oberkante OK max festgesetzt. Die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen erfolgt durch Eintrag in der Planzeichnung [Teil A]. Die Höhe baulicher Anlagen kann allgemein als Oberkante baulicher Anlagen festgesetzt werden. Der bezieht sich darauf. Bei der Prüfung der Höhe baulicher Anlagen ist ein Bezugspunkt gemäß 9 Absatz (3) BauGB und 18 Abs. (1) BauNVO zu bestimmen. Dieser Bezugspunkt soll an einer Stelle liegen, die keinen Höhenveränderungen unterliegt [endausgebaute Oberfläche] und der zuständigen Bauordnungsbehörde zugänglich ist. Im Regelfall werden deshalb für die Festlegung der Höhenbezugspunkte öffentliche Straßenverkehrsflächen verwendet. Der PV-Anlage Schkeitbar setzt jedoch keine öffentlichen Straßenverkehrsflächen fest. Aus diesem Grund wird in der Planzeichnung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar der Höhenbezugspunkt an der Grenze der Flurstücke 19/3 und 19/4 [Flur 3, Gemarkung Schkorlopp] festgesetzt. Die Flurstücke sind öffentlich zugänglich und unterliegen keiner Höhenveränderung. Die Höhenlage des Bezugspunktes in Meter über Normalhöhe Null ist in der Planzeichnung anzugeben. Diese Höhenlage wird durch einen öffentlich bestellten Vermesser im Laufe des Verfahrens festgestellt und durch Eintrag in der Planzeichnung zum Bestandteil der Bebauungsplansatzung. Im Plan Bezugspunkt Die textliche Festsetzung 2.6 enthält weiterhin die Formulierung : Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Seite der Photovoltaikanlage mit der kürzesten Entfernung zu dem Höhenbezugspunkt, so Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 13

22 ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles des endnivilierten Geländes zu verändern. Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass die tatsächliche Geländeoberfläche, auf der die jeweilige Photovoltaikanlage errichtet wird, für die Prüfung der maximalen Oberkante OK max maßgeblich ist. OK max 4,50 m In dem sonstigen Sondergebiet wird gemäß Eintrag in der Planzeichnung eine maximale Oberkante OK max von 4,50 Meter über dem Bezugspunkt festgesetzt. Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist zu kombinieren mit der Festsetzung 2.5: Bauliche Anlagen in dem sonstigen Sondergebiet SO 1 gemäß Zweckbestimmung der Festsetzung 1.2 müssen eine lichte Höhe von mindestens 50 cm zwischen der endnivilierten Oberkante Gelände gemäß Höhenbezugspunkt und der Unterkante der baulichen Anlagen gewährleisten. Das gilt nicht für Stützkonstruktionen und Nebenanlagen. Mit der Gewährleistung einer lichten Höhe von 50 cm zwischen der Geländeoberfläche und der Unterkante der Photovoltaikmodule werden insbesondere umweltschützende Belange in Bezug auf die Ausbildung einer nachhaltigen Vegetation im Plangebiet verfolgt. 2.3 Bauweise abweichende Bauweise Der setzt in dem Sondergebiet eine abweichende Bauweise gemäß 22 Abs. (4) BauNVO fest. Die Zulässigkeit der abweichenden Bauweise wird in den textlichen Festsetzungen 3.1 und 3.2 festgesetzt und beschrieben. Die Festsetzung 3.1 greift die Möglichkeit des 22 (4) BauNVO zur Festsetzung einer abweichenden Bauweise auf. Die Festsetzungen 3.1 und 3.2 dienen der Präzisierung der Zulässigkeit im Bebauungsplan und sind der Tatsache geschuldet, dass die angestrebten baulichen Anlagen in Form der Photovoltaikanlagen nicht den üblichen offenen oder geschlossenen Bauweisen von Gebäuden entsprechen. Für die Realisierung des Planungsvorhabens der Photovoltaikanlagen ist es notwendig, die Solarmodule elektrisch in Reihen zu kombinieren und zu schalten. Die konkreten Standorte der Gestelltische und die Länge der elektrischen Reihen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Es wird ebenfalls nicht festgesetzt, welche Stellung die baulichen Anlagen im Sinne der Hauptfirstrichtung haben müssen. Die Stellung baulicher Anlagen ergibt sich aus dem Nutzungszweck der Anlagen, die Hauptfirstrichtung wird demgemäß hauptsächlich in Ost- West- Richtung verlaufen. Im Sinne des Übermaßverbotes muss die Stellung baulicher Anlagen nicht festgesetzt werden. Die Entscheidung, wie viel Module in einer Reihe kombiniert werden, wird auf der Vorhabenebene getroffen. Für den Bebauungsplan entscheidend ist die Tatsache, dass sowohl die Aufstellung eines einzelnen Gestelltisches ebenso zulässig und möglich sein soll, wie die Kombination von Modulen auf einer Länge von beispielsweise 400 Metern. Mit der detaillierten Planung von Teilabschnitten der PV-Anlage Schkeitbar, ist ein Blendschutzgutachten zu erstellen und dem LASuV zur Prüfung einzureichen. 14 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

23 2.4 Überbaubare Grundstücksfläche Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen beeinflusst die möglichen Standorte der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück. Sie dient im Unterschied zur Festsetzung der Grundflächenzahl nicht der Versiegelungsbegrenzung. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen gemäß 23 Absatz (3) BauNVO gebildet, die zusammen Baufenster bilden. Gemäß 6 Abs. (5) Bauordnung Sachsen betragen die Abstandsflächen 0,4 H, mindestens drei Meter. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 3,0 Metern zur Grundstücksgrenze des Baugrundstückes gewährleistet somit die für den Bebauungsplan maßgebliche planungsrechtliche und städtebauliche Ordnung. Die Baugrenze im verläuft im Regelfall drei Meter hinter der Grenze des Sondergebietes. Gemäß textlicher Festsetzung 4.2 ist eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um 1,0 Meter auf maximal 20 Prozent der Baugrenzenlänge ausnahmsweise zulässig, wenn dafür eine Betriebsnotwendigkeit nachgewiesen werden kann. Mit dieser Festsetzung ermöglicht der Bebauungsplan ein Mindestmaß an Flexibilität. Auf Grund des nicht beeinflussbaren Standardmaßes der Gestelltische für die Photovoltaikanlagen soll bei der Kombination der PVA diese Flexibilität möglich sein. Die Überschreitungsmöglichkeit ist geringfügig und bezieht sich auf 23 Abs. (3) BauNVO. Mindestabstand 2.5 Nebenanlagen In 14 Abs. (1) Satz 3 BauNVO wird der die Möglichkeit eröffnet, in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einzuschränken oder auszuschließen. Der greift diese Möglichkeit auf. Gemäß textlicher Festsetzung 1.2 sind nur Nebenanlagen (Trafostation, Wechselrichteranlage, o.ä.) gemäß 14 BauNVO zulässig, die der Photovoltaiknutzung zu- oder untergeordnet sind. Der in der Photovoltaikanlage erzeugte Strom muss in der Regel mit einer zentralen Wechselrichterstation und einer Trafostation an das Mittelspannungsnetz übergeben werden. Der Standort dieser zwei Nebenanlagen muss in möglichst großer Nähe zu dem öffentlichen Energieversorgungsnetz bzw. dem Mittelspannungskabel liegen. Die Nebenanlagen sind in das Sondergebiet Photovoltaik zu integrieren. 2.6 Verkehrsflächen Der benötigt keine internen Erschließungsstraßen. Ein Randstreifen von 3,00 m, zwischen der Bebauungsplangrenze und der Baugrenze sichert die Erreichbarkeit der Anlagen zu Pflege- und Wartungszwecken. Extern wird das Bebauungsplangebiet über den Feldweg An der Mühle, welcher eine Anbindung an die Staatsstraße 76 und eine Anbindung nach Schkeitbar aufweist, erschlossen. Das Verkehrsaufkommen für den Betrieb der Photovolataikanlge beschränkt sich auf mehrmals jährlich durchzuführende Pflegegänge (Mahd der Flächen). Das Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 15

24 hieraus resultierende Verkehrsaufkommen ist, im Verhältnis zum Verkehrsaufkommen im Kiessandtagebau als sehr gering einzuschätzen. 2.7 Technische Infrastruktur Mögliche Anschlusspunkte an das Stromnetz des örtlichen Stromnetzbetreibers befinden sich westlich des Bebauungsplangebietes und in der Ortslage Schkeitbar. Der westlich des Bebauungsplangebietes befindliche Netzeinspeisepunkt wird bereits von der bestehenden PV-Anlage südlich des Geltungsbereiches genutzt. Damit liegen die potentiellen Netzeinspeisepunkte außerhalb des Bebauungsplangebietes. Der westliche Anschluss ist auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes PV-Anlage Großschkorlopp gesichert. Für eine Nutzung des Weges An der Mühle sind vom Vorhabenträger mit der Stadt Markranstädt als Straßenbaulastträger Dienstbarkeiten zu vereinbaren, insoweit der bestehende Anschlusspunkt westlich des Bebauungsplangebietes nicht genügend Kapazitäten aufweist. Die trinkwasserseitigen, abwasserseitigen sowie telekommunikationstechnischen Anbindungen sind für die PV-Anlage Schkeitbar nicht notwendig. Anfallendes Regenwasser kann auf dem Gelände der Anlage versickern. 2.8 Zeitliche Befristung Auflösend bedingte Zulässigkeit Die vom Sächsischen Oberbergamt bewilligte Zwischennutzung der Bebauungsplanfläche als Sondergebiet für Photovoltaikanlagen muss eine zeitliche Begrenzung aufweisen. In Punkt 6.1 der textlichen Festsetzungen wird deshalb definiert: Die im festgesetzte bauliche Nutzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlagen und alle zulässigen Anlagen sind gem. 9 Abs. (2) Nr. 2 BauGB bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Flächen aus dem Bergrecht zulässig. Nach dem Ausscheiden der Flächen aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen. Als Folgenutzung wird gemäß 9 Abs. 1 (18a) BauGB Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Nach 9 Abs. 2 (1) BauGB ist es möglich, festzusetzen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Hiermit kann die Zulässigkeit der Nutzungen und Anlagen abhängig gemacht werden vom Eintritt bestimmter Umstände. Im Falle des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar ist die zeitliche Befristung an das Bergrecht gekoppelt. Mit der Entlassung der Fläche aus dem Bergrecht sind alle Anlagenteile zu entfernen und eine landwirtschaftliche Nutzfläche, wie im Abschlussbetriebsplan festgehalten, herzustellen. Damit werden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Bergaufsicht keine Nutzungsrechte gelten, die einer Inanspruchnahme als landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß der Regelungen des Abschlussbetriebsplanes entgegenstehen. 16 Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH

25 2.9 Grünflächen Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine private Grünflächen mit folgender Zweckbestimmung fest. Grünfläche Nr. Nutzungszweck private Grünfläche 1 naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche PFG 1 Innerhalb der privaten Grünfläche PFG 1 sind unversiegelte Überfahrten vom Feldweg Zur Mühle in das Bebauungsplangebiet PV-Anlage Schkeitbar zulässig. Die Zufahrten dürfen flächenmäßig 10 Prozent der Gesamtfläche der privaten Grünfläche nicht überschreiten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der Bebauungsplan PV-Anlage Schkeitbar setzt eine Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Die in der textlichen Festsetzungen Nr. 8.2 geregelte Ausgleichsmaßnahme als Pflanzgebotsfläche, ist parallel zum Verfüllungsgrad des Kiessandtagebaus zu vollziehen. Das betrifft die Entwicklung einer Feldhecke [Biotopcode BH.] in der Pflanzgebotsfläche PFG 1. Die Festlegung dient der Einbindung des Geltungsbereichs in das Landschaftsbild und die vorhandenen Grünstrukturen. Des Weiteren erfolgt eine Abgrünung in Richtung der Ortslage Schkeitbar Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes PV-Anlage Schkeitbar sind gemäß 1 Abs. (6) Nr. 7 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Gemäß 9 Abs. (1) Nr. 20 BauGB können zur Umsetzung dieses Planungszieles Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Der setzt folgende Maßnahmen fest: Die Errichtung der Photovoltaikanlagen stellt gemäß 14 Abs. (1) BNatSchG in der Fassung vom einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Das Bundesnaturschutzgesetz wirkt in der Fassung vom [BGBl I S. 2542], in Kraft getreten am , unmittelbar. Nach 14 Abs. (1) BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. (6) Nr. 7 a bezeichneten Bestandteilen [Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz] sind nach Vorgabe des 1a Abs. (3) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH 17

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