IHK Kombilehrgang Wirtschaftsfachwirt/ Betriebswirt AA Herzlich Willkommen zur 2. Unterrichtseinheit Recht!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IHK Kombilehrgang Wirtschaftsfachwirt/ Betriebswirt AA 2013. Herzlich Willkommen zur 2. Unterrichtseinheit Recht!"

Transkript

1 Herzlich Willkommen zur 2. Unterrichtseinheit Recht!

2 ACHTUNG WICHTIG: Materialien zur Unterrichtseinheit ab sofort abrufbar unter:

3 Fragen zur Wiederholung: 1. Wie kommt ein Vertrag zustande? 2. Wie ist die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen zu beurteilen? 3. Wie ist Schweigen im Rechtsverkehr zu beurteilen 4. Welche Art von juristischen Personen unterscheiden wir? 5. Was ist eine Invitatio ad offerendum? Nenne drei Beispiele. 6. Was versteht man unter der Abschlussfreiheit von Verträgen?

4 1. Wie kommt ein Vertrag zustande? Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme genannt Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragspunkte einig sein. 2. Wie ist die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen zu werten? Sie ist schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt werden Ausnahme: Lediglich rechtlicher Vorteil!!!

5 3. Wie ist Schweigen im Rechtsverkehr zu beurteilen? Schweigen hat grds. keine Bedeutung Ausnahme: Parteien haben sich vorher auf best. Bedeutung verständigt. Ausnahme: Handelsverkehr 4. Welche Art von juristischen Personen unterscheiden wir? Juristische Personen des Privatrechts Juristische Personen des Öffentlichen Rechts

6 5. Was ist eine invitatio ad offerendum? Eine Einladung zur Abgabe eines Angebots Bsp.: Speisekarte, Schaufenster, Werbung. 6. Was versteht man unter Abschlussfreiheit von Verträgen? Grds. sind die Vertragsparteien frei, mit wem sie einen Vertrag schließen Ausnahme: Kontrahierungszwang bei Daseinsvorsorge Weiter unterscheiden wir: Form- und Inhaltsfreiheit.

7 Was wir heute machen: 1. Uns mit den Rechtsfolgen eines Kaufvertrages beschäftigen 2. Schauen, wann eine Willenserklärung nichtig ist 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen betrachten 4. Einen Exkurs zur Produkthaftung unternehmen 5. Den Verbrauchsgüterkauf kennenlernen 6. Miet- und Pachtverträge näher kennenlernen 7. Die Grundzüge des Leasing kennenlernen

8 Einstiegsfall: K kauft von V einen gebrauchten Computer. Kurz nach Übergabe stellt K fest, dass dieser eine defekte Festplatte hat. Der Mangel war bereits vorhanden, als das Gerät übergeben wurde. K verlangt von V, dass er, V, die Festplatte auf seine Kosten reparieren lässt. Hat K Anspruch darauf, dass V das Gerät Instand setzt? Ausgangspunkt ist 433 Abs. 1 BGB (frei von Sach- und Rechtsmängeln) Liegt ein Sachmangel gem. 434 BGB vor? Welche Rechts hat K? 439 Abs. 1 BGB Recht auf Nacherfüllung Gem. 439 Ans. 2 BGB hat V die Kosten zu tragen.

9 433 Abs. 1 BGB regelt, dass die Sache vom Verkäufer frei von Sachund Rechtsmängeln zu übergeben ist. Was ein Sachmangel ist, regelt 434 BGB: 1. Schritt: Was haben die Parteien vereinbart? 2. Schritt: Vorausgesetzte Verwendung ermitteln und klären, ob Sache dazu geeignet ist. 3. Übliche Beschaffenheit einer vergleichbaren Sache ermitteln. Es geht also darum, ob die Soll- von der Istbeschaffenheit abweicht.

10 Einem Sachmangel steht gleich: Wenn Montage unsachgemäß erfolgt, 434 Abs. 2 S. 1 BGB Wenn fehlerhafte Montageanleitung vorhanden, 434 Abs. 2 S. 2 BGB Wenn eine andere als die vereinbarte Sache geliefert wird, 434 Abs. 3 BGB

11 Wann liegt ein Rechtsmangel vor? Merke: Ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn ein Dritter Rechte an der Sache geltend machen kann. Bsp. Eigentumsrecht, Urheberrecht usw.

12 Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: 1. Grds. zunächst Recht auf Nacherfüllung nach 439 BGB 2. Rücktritt gem. 440, 323, 326 BGB 3. Minderung gem. 441 BGB 4. Schadensersatz gem. 440, 280 ff. 5. Aufwendungsersatz

13 1. Nacherfüllung gem. 439 BGB Der Käufer hat dem Verkäufer zunächst zwingend eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu stellen. Entbehrlich wenn, Nacherfüllung unmöglich Verkäufer Nacherfüllung verweigert Nacherfüllung dem Verkäufer nicht zuzumuten Nacherfüllung fehlgeschlagen, vgl. 440 S. 2 BGB Der Käufer kann grds. die Art der Nacherfüllung wählen Verweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten Kosten der Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen

14 2. Rücktritt gem. 440, 323, 326 Abs. 5 BGB Rücktritt nur bei erheblichem Mangel Mit Rücktritt erlöschen Leistungspflichten aus Kaufvertrag Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis Leistungen müssen zurückgegeben werden. Schadensersatz kann neben dem Rücktritt geltend gemacht werden, vgl. 325 BGB Rücktritt muss erklärt werden Gestaltungsrecht

15 3. Minderung gem. 441 BGB Minderung ist entsprechend dem Rücktritt möglich Minderung auch bei unerheblichem Mangel möglich Höhe bestimmt sich nach Wert des Sache bei Vertragsschluss mit und ohne Mangel Minderung muss wie Rücktritt erklärt werden Gestaltungsrecht.

16 4. Schadensersatz gem. 280 ff. BGB Kann neben Rücktritt und Minderung ausgeübt werden Pflichtverletzung Schaden notwendig Statt dem Schadensersatz ist auch Aufwendungsersatz, wegen vergeblichen Aufwendungen möglich.

17 Fall: Fastnachtsnarr K kauft bei V einen Sherlock Holmes-Kostüm mit Mütze, Pfeife, Lupe und tragbarem Papp-Straßenschild Baker Street 221 B für den bevorstehenden Fastnachtsball. Nachdem V dem K die Sachen bereits übergeben hat, erklärt V, er habe leider nur noch dieses stark verschmutzte Papp-Straßenschild, da er versehentlich einen Farbeimer umgestoßen habe. Er habe auch keine Lust, ein sauberes zu besorgen. K, der das Schild des V nun nicht will, sondern sich selbst ein solches Schild bastelt, verlangt die Materialkosten in Höhe von 30 Euro von V ersetzt. Zu Recht? Anspruch auf Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1 Alt. 1 BGB Kaufvertrag gem. 433 BGB

18 Sachmangel gem. 434 BGB Abweichung Ist-/Sollbeschaffenheit? Vorausgesetzte Verwendung? Abweichung von einer üblichen Sache? Hier behebbarer Mangel, daher 281 BGB einschlägig. Vertretenmüssen gem. 280 Abs. 1 BGB Fristsetzung (-) Aber: Fristsetzung entbehrlich, da endgültige Verweigerung. Schaden 30 Euro.

19 Ausschluss der Mängelhaftung: Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss durch den Käufer, vgl. 442 Abs. 1 S. 1 BGB Unkenntnis des Mangels aus grob fahrlässiger Unkenntnis, vgl. 443 Abs. 1 S. 2 BGB Selbstvornahme des Käufers Prüf- und Rügepflicht beim Handelskauf gem. 377 HGB.

20 Garantie gem. 443 BGB: Merke: Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu. Die Garantie tritt dabei neben die Mängelrechte und ist eine eigenständige Verpflichtung. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Garantieerklärung und der Werbung.

21 Besondere Arten des Kaufvertrags: 1. Vorkauf gem. 463 ff. BGB 2. Verbrauchsgüterkauf gem. 474 ff. BGB Verbraucher (natürliche Person, die nicht gewerblich handelt) oder Existenzgründer, vgl. 512 BGB Unternehmer (natürliche oder juristische Person, die gewerblich handelt)

22 Regeln des Verbrauchsgüterkauf: Kein Abweichen von den Regelungen der Mängelansprüche, vgl. 475 Abs. 1 BGB Kein Abweichen von den gesetzlichen Verjährungsfristen, vgl. 475 Abs. 2 BGB Transparenz der Garantieerklärung, vgl. 477 BGB Beweislastumkehr gem. 476 BGB Rückgriffsrechte des Lieferanten gem. 478 BGB.

23 Fall: K kauft von Händler H eine neue Stereoanlage zum Preis von 3.000,- Euro. K und H vereinbaren, dass jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Da K gerade eine neue Wohnung sucht, lagert er die Anlage für drei Monate im feuchten Keller seiner Freunde. Als er sie nach drei Monaten in der neuen Wohnung anschließen möchte, stellt er fest, dass die Anlage nicht funktioniert. Mögliche Gründe sind die Feuchtigkeit im Keller oder ein Fabrikationsfehler des Herstellers. K schickt die Anlage zurück und möchte den Kaufpreis zurück. H möchte davon wie von einer Nachlieferung nichts wissen. Zu Recht? Anspruch aus Rücktritt gem. 437 Nr. 2 BGB, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB Kaufvertrag gem. 433 BGB (+)

24 Rücktrittsgrund? Hier Sachmangel (+) Sachmangel bei Gefahrübergang? Beweisproblem! Vermutung des 476 BGB Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher./. Unternehmer) Mangel muss innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetreten sein. Vermutung der Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang (+) Erhebliche Pflichtverletzung gem. 323 Abs. 5 S. 2 BGB (+) Fristsetzung gem. 323 Abs. 1 BGB (-) Entbehrlich? Verweigerung gem. 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB

25 Rücktrittserklärung gem. 349 BGB Rücktritt durch Vereinbarung ausgeschlossen? Ausschluss gem. 475 Abs. 1 BGB unwirksam. -> Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 3.000,- Euro (+)

26 Exkurs Verjährung: Sinn der Verjährung ist es, nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden entstehen zu lassen. Beachte: Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung, vgl. 194 Abs. 1 BGB Ausnahme: Mängelgewährleistungsrechte (dazu später)

27 Exkurs Verjährung: Grundsätzlich gilt regelmäßige Verjährung (3 Jahre), soweit keine andere Verjährungsfrist gilt, 195 BGB. Kaufpreiszahlung Werklohnforderung Lohnzahlung Beginn: Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zusätzlich Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis nötig; 199 BGB.

28 Exkurs Verjährung: Ansprüche an einem Grundstück sowie deren Gegenleistung verjähren gem. 196 BGB nach 10 Jahren. Übertragung des Grundstückseigentums Eintragung einer Grundschuld Zahlung des Grundstückskaufpreises Beginn: Mit Entstehung des Anspruchs gem. 200 BGB.

29 Exkurs Verjährung: Nach 30 Jahren verjähren gem. 197 BGB: Herausgabeansprüche aus Eigentum (gestohlenes Fahrrad) Familien- und erbrechtliche Ansprüche (Pflichtteilsanspruch) Titulierte Ansprüche (Kaufpreisanspruch aus Vollstreckungsbescheid) Beginn: Entstehung des Anspruchs bzw. Rechtskraft der Entscheidung.

30 Exkurs Verjährung: Besondere Höchstfristen: Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit 199 Abs. 2 BGB (30 Jahre) Sonstige Schadensersatzansprüche gem. 199 Abs. 3 BGB (10 bzw. 30 Jahre) Sonstige Ansprüche wie Kaufpreiszahlung gem. 199 Abs. 4 BGB (10 Jahre).

31 Exkurs Verjährung: Hemmung: Die Hemmung der Verjährung bewirkt die Verlängerung der Verjährungsfristen um den Zeitraum, in welchem die Verjährung gehemmt ist. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: Gem. 203 BGB Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner Gem. 204 BGB Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen Erhebung der Klage Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids Gem. 206 BGB bei höherer Gewalt (Bsp. Naturkatastrophen)

32 Exkurs Verjährung: Neubeginn der Verjährung ( 212 BGB): Wenn Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt. Wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird

33 Nicht nur Ansprüche verjähren, sondern auch Mängelgewährleistungsrechte. Vgl. etwa 438 BGB. Grds. verjähren Mängelgewährleistungsrechte nach zwei Jahren. Beginn mit Ablieferung der Sache. Bei Bauwerken nach fünf Jahren. Beginn nach Übergabe der Bausache. Herausgabeansprüche Dritter wegen dinglichem Recht (etwa Eigentum) nach 30 Jahren. Verkäufer verschweigt Mangel arglistig, dann nach 3 Jahren. Beginn am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis.

34 Fall zur Verjährung: T schlägt den O am 1. Juli 2012 auf der Straße nieder. O erleidet eine Wunde am Kopf und begibt sich deswegen sofort zum Arzt. Im Oktober 2015 wird der Vorfall (gerichtlich) aufgeklärt. Kann sich T gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des O auf die Einrede der Verjährung berufen? Fall des 195 BGB? Fall des 199 Abs. 2 BGB (+) Fristbeginn am Tag der Handlung, also am 1. Juli 2012 Fristende am 30. Juni 2042.

35 Abwandlung: Die Schäden entstehen im Gehirn des O erst fünf Jahre später. Wie ändert sich die Verjährungsfrist? Es gilt abermals 199 Abs. 2 BGB Fristbeginn ist abermals der 1. Juli 2012 Fristende der 30. Juni 2042

36 Zusatzfrage: Der Vorfall ereignet sich wiederum am 1. Juli Die inneren Schäden des O stellen sich aber erst zufällig bei einer Kernspintomographie im August 2042 heraus. Anders konnten die Schäden nicht erkannt werden, für die es auch keine Anzeichen gab. Kann sich T auf Verjährung berufen? Es gilt auch hier die Höchstgrenze von 30 Jahren nach 199 Abs. 2 BGB. Hintergrund ist, dass irgendwann Rechtsfrieden entstehen soll.

37 Exkurs Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB: Merke: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Keine AGB sind daher einzeln von der Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen, vgl. 305 Abs. 1 BGB. Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema: 1. Vorliegen einer AGB ( 305 Abs. 1 BGB) 2. Wirksames Einbeziehen in den Vertrag ( 305 Abs. 2 BGB) 3. Kein Ausschluss gem. 305b, 305c BGB 4. Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB

38 Unwirksamkeit von einbezogenen AGB: Überraschende Klauseln, vgl. 305c Abs. 1 BGB Mehrdeutige Klauseln, vgl. 305c Abs. 2 BGB Klauseln die gegen Treu und Glauben verstoßen gem. 307 Abs. 1 S. 1 BGB Normierung in 21 Fällen nach 308, 309 BGB Unwirksame AGB entfalten keine Wirkung. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht erlaubt.

39 Wirksames Einbeziehen in den Vertrag gem. 305 Abs. 2 BGB: Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders an die Vertragspartei oder Aushang am Ort des Vertragsschlusses Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise Vertragspartei muss mit Geltung der AGS einverstanden sein AGB müssen nicht in derselben Urkunde wie Kaufvertrag enthalten sein.

40 Fall: E bestellt bei Z eine Maschine zum Preis von ,- Euro. Die Lieferung erfolgt fristgerecht. Danach überweist E den Kaufpreis abzüglich 3% Skonto. Z weist dies empört zurück. E verweist jedoch auf seine AGB, die auf der Rückseite des Bestellschreibens abgedruckt waren und einen solchen Rabatt als vereinbart ansehen. Darf E die Zahlung von 1.920,- Euro verweigern? Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB Wirksam einbezogene AGB? Liegen AGB vor? Wirksam einbezogen? Bei Vertragsschluss (+) Aber ausdrücklicher Hinweis fehlt (-)

41 Nichtigkeit eines Vertrages: Verträge können nichtig (unwirksam) sein. Ist ein Vertrag nichtig, so entfaltet er überhaupt keine Rechtswirkung. Einzelne Nichtigkeitsgründe: Gesetzliche Formvorschriften, 125 BGB Bsp.: Schenkungsversprechen wurde nicht notariell beurkundet, vgl. 518 BGB. Gesetzliches Verbot, 134 BGB Bsp.: Schwarzarbeitergesetz

42 Einzelne Nichtigkeitsgründe: Verstoß gegen die guten Sitten, 138 BGB Bsp.: Knebelungsverträge, Überhöhte Zinsen. Vertrag mit Geschäftsunfähigem, 105 BGB Verträge die nur zum Schein und zum Scherz geschlossen werden, 117,118 BGB. Bsp.: Bei notariellem Grundstücksgeschäft wird niedriger Kaufpreis zum Schein angegeben, um Notarkosten zu sparen.

43 Anfechtung von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung kann nach wirksamem Abschluss durch eine entsprechende Erklärung angefochten werden, vgl. 142, 143 BGB. Beachte: Der Anfechtende kann sich Schadensersatzpflichtig machen, 122 BGB. Nach wirksamer Anfechtung sind die Leistungen nach Wegfall der vertraglichen Grundlage nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren, vgl. 812 ff. BGB.

44 Die einzelnen Anfechtungsgründe: 1. Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB Der Erklärende irrt sich über die Tragweite seiner Erklärung. Bsp.: Winken mit der Hand bei einer Versteigerung. 2. Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB Etwa bei Verschreiben, vergreifen, versprechen. Bsp.: G bietet A ein Darlehen mit 1% Zinsen pro Jahr, statt pro Monat an.

45 Die einzelnen Anfechtungsgründe: 3. Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 BGB Hier stimmen Wille und Erklärung überein, der Erklärende hat jedoch eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache übersehen. Bsp.: A vereinbart mit B, dass dieser sein Wohnmobil für vier Wochen kostenlos nutzen kann. Kurze Zeit später erfährt A, dass B gar keinen Führerschein mehr hat. Er ficht seine Erklärung an

46 Die einzelnen Anfechtungsgründe: 4. Arglistige Täuschung, 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Der Anfechtungsgegner muss den Anfechtenden durch vorsätzliches Verschleiern von Tatsachen zum Vertragsabschluss bewegt haben. Bsp.: Vortäuschen der Unfallfreiheit beim Autokauf. 5. Widerrechtliche Drohung, 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Das Mittel oder der erstrebte Zweck müssen widerrechtlich sein. Bsp.: Unterzeichnen eines Aufhebungsvertrags vor der Drohung der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

47 Exkurs Produkthaftung: Wichtig: Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde überhaupt ein Vertrag besteht. Es entsteht eine Art Garantie. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz treten neben die Mängelgewährleistungsansprüche. Sie sind verschuldensunabhängig. Der Hersteller haftet also für sein fehlerhaftes Produkt, welches er in den Verkehr bringt.

48 Voraussetzungen für die Produkthaftung: 1. Fehlerhaftes Produkt, 2, 3 ProdHaftG 2. Verletzungshandlung in Form einer Tötung, Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. 3. Kausalität, d.h. Verletzungshandlung muss auf fehlerhaftem Produkt beruhen. 4. Haftung trifft nur Hersteller des Produktes, 4 ProdHaftG (weite Auslegung) Auch: Zulieferer, Lieferant, Importeur, wer sein Warenzeichen anbringt (IKEA),

49 Ausschluss der Produkthaftung, 1 Abs. 2 ProdhaftG Produkt wurde durch Hersteller nicht in Verkehr gebracht Fehler ist nach Inverkehrbringen entstanden Produkt wurde nur für privaten Eigenbedarf angefertigt Fehler beruht auf Berücksichtigung von zwingendem Recht Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden. Teilprodukt war ok, aber durch Zusammenbau entstanden. Dann aber wohl Haftung des Herstellers des Endproduktes.

50 Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung, 5 ff. ProdHaftG 1. Personenschäden bis 85 Mio. Euro. 2. Sachschäden bei Selbstbeteiligung von 500,- Euro 3. Vertragliche Begrenzung oder Ausschluss der Haftung nicht möglich. Verjährung der Ansprüche, 12 ProdHaftG Grds. 3 Jahre. Beginn nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Fehlers. Höchstfrist 10 Jahre nach Inverkehrbringen.

51 Miet- und Pachtvertrag Merke: Ein Mietvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, aus denen der Vermieter zur Überlassung des Gebrauchs einer Sache auf Zeit und der Mieter zur Zahlung des Mietzins verpflichtet ist. Vgl. 535 BGB. Vertragsschluss (Angebot und Annahme) können formfrei erfolgen. Aber: nicht bei Grundstücken, Räumen und Wohnungen, die für länger als ein Jahr geschlossen werden. Ein Verstoß führt zu unbestimmter Mietzeit, vgl. 550 BGB.

52 Vermieterpflichten: Gebrauchsüberlassung ohne Sach- und Rechtsmängel Instandhaltungspflichten (aber auf Mieter umlegbar) Rechte des Mieters: Mietminderung gem. 536 BGB bei Sachmangel Anspruch auf Wertersatz gem. 536a BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 536a BGB Außerordentliche Kündigung gem. 543 BGB

53 Ansprüche aus dem Mietverhältnis kann nicht nur der Mieter geltend machen, sondern auch Dritte, die in den Schutzbereich des Mietverhältnisses fallen. Etwa Lebensgefährtin. Mieterpflichten: Zahlung des Mietzins Fälligkeit bei Wohn- und anderen Räumen gem. 556b BGB am dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes. Mieter ist vorleistungsverpflichtet

54 Mietzinsanpassung: Mieterhöhungen grds. im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich Auch nach Modernisierungen. Auch Staffelmieten möglich Beendigung von Mietverhältnissen: Befristete Mietverhältnisse nur durch außerordentliche Kündigung zu lösen Ausnahme durch Vereinbarung möglich.

55 Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs: Ersatz des Verzugsschadens Ggf. Kündigung des Mietverhältnisses, wenn Mieter mit zwei Mietzinszahlungen im Verzug ist. Mietsicherheiten: Mietkaution (max. dreifache Monatsmiete) Vermieterpfandrecht

56 Beendigung des Mietverhältnisses: Durch gegenseitigen Auflösungsvertrag möglich. Bei nicht befristeten Mietverhältnissen: Ordentliche Kündigung möglich Grds. schriftlich gem. 568 Abs. 1 BGB Kündigungsgrund nur bei Vermieterkündigung von Wohnraum notwendig. Kündigungsfrist bei Wohnraum mindestens drei Monate, 573c BGB

57 Außerordentliche Kündigung: Nur dann möglich, wenn das Verhalten einer Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich macht. Mieter hat Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung, vgl. 561 BGB. Exkurs: Grundsätze des Pachtvertrages, vgl. 581 ff. BGB: Orientiert sich am Mietvertrag Verpächter muss Pächter die Früchte des Pachtgegenstandes überlassen Kündigungsfristen können frei ausgehandelt werden Kündigungsfrist fast ein halbes Jahr.

58 Fall zum Mietrecht: A hat von B mit schriftlichem Vertrag eine Wohnung zum Wohnzwecken gemietet. A nutzt die Wohnung jedoch vollständig in der Weise, dass er dort ein gewerbliches Schreibbüro mit mehreren Mitarbeitern betreibt. Als B dies herausbekommt, fordert er A auf, die Nutzung sofort einzustellen. B betreibt sein Unternehmen jedoch weiter. Daraufhin kündigt B dem A fristlos und verlangt Räumung der Wohnung. Zu Recht? Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. 546 BGB Mietvertrag (+) Außerordentliche Kündigung nach 543 i.v.m. 569 BGB Wichtiger Grund? Nutzung zu Gewerbezwecken geht über das Normale hinaus.

59 Abmahnung gem. 543 Abs. 2 BGB erforderlich Widerspruch gem. 574 BGB? Damit Anspruch auf Räumung der Wohnung gem. 546 BGB.

60 Leasing Dreiecksverhältnis! Leasingnehmer Leasinggeber = Mietverhältnis Leasinggeber Hersteller/Lieferant = Kaufvertrag Leasingnehmer Hersteller/Lieferant = Ggf. abgetretene Gewährleistungsrechte

61 Sonderfall Finanzierungsleasing Lange Vertragslaufzeit Vollamortisation angestrebt Sonderfall Operatingleasing Kurze Vertragslaufzeit Vollamortisation durch mehrere Leasingnehmer angestrebt.

62 Das haben wir heute gelernt: 1. Die Rechtsfolgen eines Kaufvertrages 2. Die Nichtigkeit von Willenserklärungen 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen 4. Einen Überblick über die Produkthaftung 5. Den Verbrauchsgüterkauf 6. Miet- und Pachtverträge 7. Leasing und Sonderformen

63 Das machen wir nächstes Mal: 1. Darlehensvertrag 2. Dienst- und Werkvertrag 3. Fernabsatzgeschäfte 4. Leistungsstörungen und Haftung 5. Vertiefung des bisher gelernten.

64 Vielen Dank für s Durchhalten! Ein schönes Wochenende!

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Mietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken

Mietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken Mietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete Schuldrecht I (sschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924

Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 info@eska24h-shop.de www.eska24h-shop.de

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum Rechtsanwältin Annette Schwirten IHK Köln, Geschäftsbereich Recht und Steuern

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen Verjährung von Forderungen Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Vielen Gläubigern droht zum Jahreswechsel durch Verjährung ein Rechtsverlust,

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012

Vortragsunterlagen. Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 EAVG 2012 Vortragsunterlagen Verfasst von Zehentmayer So:ware GmbH, Stand Mai 2012 3 Vorlage: Vor Vertragsunterzeichnung Aushändigen: Nach Vertragsunterzeichnung (binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss)

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel Stand: 01. November 2009 Geltungsbereich & Abwehrklausel 1.1 Für die über diese Domain / diesen Internet-Shop

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung

Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung ENGEL & VÖLKERS Lizenzpartnertreffen Hamburg, 04. Februar 2010 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr. Seminar Internetrecht Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. ECommerce-Modelle 3. Vertragsschluss im Internet 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Mietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich.

Mietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich. Mietrecht: Für die Beratung/ Vertretung ist auf jeden Fall die Vorlage des Miet-/ Pachtvertrages erforderlich. Dieses Formular dient lediglich zur Vorbereitung. I.d.R. Wird ein persönliches Gespräch dennoch

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Vertragsrecht III. (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge

Vertragsrecht III. (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge (6) Weitere Gebrauchsüberlassungsverträge Leasing gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp operatives Leasing kurzzeitige Überlassung von Wirtschaftsgütern zum Gebrauch fast ausschließlich im gewerblichen

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr