Effects of a flat rate tax on investment decisions and capital structure of companies

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Effects of a flat rate tax on investment decisions and capital structure of companies"

Transkript

1 MPRA Munich Peronal RePEc Archive Effect of a flat rate tax on invetment deciion and capital tructure of companie Dirk Kieewetter and Andrea Lachmund Univerität Tübingen April 2004 Online at MPRA Paper No , poted 3. December :50 UTC

2 Wirtchaftwienchaftliche Fakultät der Eberhard-Karl-Univerität Tübingen Wirkungen einer Abgeltungteuer auf Invetitionentcheidungen und Kapitaltruktur von Unternehmen Dirk Kieewetter Andrea Lachmund Tübinger Dikuionbeitrag Nr. 278 April 2004 Wirtchaftwienchaftliche Seminar Mohltraße 36, D Tübingen

3 Inhaltverzeichni 1. Problemtellung Invetitionwirkungen einer abgeltenden Zinbeteuerung Invetitionentcheidungen von Einzelunternehmern Invetitionen in anderen Geellchaftformen Finanzierungwirkungen einer abgeltenden Zinbeteuerung Kapitalgeellchaft Peronenunternehmung Schlufolgerungen Modifikationen der Unternehmenbeteuerung für eine finanzierungneutrale Abgeltungteuer Alternative Konzepte der Belatung von Kapitaleinkommen Regelbeteuerung von Kapitaleinkommen Reduzierte Belatung von Kapitaleinkommen mit dem Abgeltungatz Reduzierte Belatung von Kapitaleinkommen oberhalb de Abgeltungatze Fazit Literatur... 23

4 1. Problemtellung Zinerträge ind in der Bunderepublik eit jeher einkommenteuerpflichtig. Faktich wurde der Beteuerunganpruch jedoch nie durchgeetzt. Hierin erkannte da BVerfG 1991 eine Verletzung de Gleichheitgrundatze und veranlate den Geetzgeber im Jahr 1993 zur Einführung einer Quellenteuer, der Zinabchlagteuer. Durch die gleichzeitige Einführung eine Sparerfreibetrag in Höhe von zunächt DM, der derzeit noch beträgt, blieben die Erträge der meiten Steuerpflichtigen dennoch teuerfrei. 1 Im Jahr 2003 legte die Bunderegierung einen Geetzentwurf "zur Neuregelung der Zinbeteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Zinabgeltungteuergeetz ZinAbG) vor, mit dem ertmal auch formal-rechtlich der Anpruch aufgegeben würde Zineinkünfte der Beteuerung mit dem progreiven Tarif der Einkommenteuer (ESt) zu unterwerfen. Vorgeehen war eine 25 %-ige, abgeltende Beteuerung an der Quelle für Zinerträge au Bankeinlagen und verbrieften Anleihen, die im Inland augezahlt werden. Ander al bei der biherigen Zinabchlagteuer handelt e ich nicht um eine Vorauzahlung auf die ESt; eine Nachverteuerung mit dem ggf. höheren perönlichen ESt-Satz de Steuerpflichtigen ollte nicht erfolgen. 2 Änderungen der Beteuerung gewerblicher Gewinne im Rahmen der ESt, der Körperchaftteuer (KSt) und der Gewerbeteuer (GewSt) waren im Zuammenhang mit der Abgeltungteuer nicht geplant. Zwar wurde die Einführung der Abgeltungteuer von der Bunderegierung either nicht weiter verfolgt. In der Steuereformdikuion wird ie jedoch von verchiedener Seite weiterhin gefordert, und eine Reihe europäicher Staaten beteuert bereit heute private Zinerträge mit ermäßigten, abgeltenden Steuerätzen unterhalb de jeweiligen Höchtteueratze. 3 In Öterreich wurde bereit 1994 eine Abgeltungteuer in der in Deutchland dikutierten Form, d.h. unter Beibehaltung einer höheren Steuerbelatung auf Unternehmengewinne eingeführt. 4 Die iolierte Einführung einer Abgeltungteuer hat erhebliche Änderungen der Rahmendaten für alle Invetition- und Finanzierungentcheidungen im Inland anäiger Invetoren in 1 Der erte Veruch, die Beteuerung der Zinerträge durch eine auf die Einkommenteuer anrechenbare Quellenteuer zu ichern, löte im Jahr 1989 eine maive Kapitalflucht au und wurde nach wenigen Monaten abgebrochen. Vgl. Döring (1989); Wenger (1990). 2 Zu den Detail de Entwurf vgl. Bunderegierung (2003). 3 Im Jahr 2000 wurden private Zineinkünfte in 11 von 18 erfaten europäichen Staaten abgeltend beteuert. Vgl. Jara (2002), S Vgl. Gener (1996), S. 69ff.; Kieewetter (1997), S. 30f. 1

5 Peronenunternehmen und Kapitalgeellchaften zur Folge. Durch eine abgeltend beteuerte Anlagealternative wird eine zum perönlichen Grenzteueratz beteuerte, eigenfinanzierte gewerbliche Invetition relativ unattraktiver, worau ich Konequenzen für die Invetitionund Finanzierungtruktur de Unternehmenektor ergeben können. 5 Dieer Beitrag analyiert mögliche Auwirkungen einer Abgeltungteuer auf unternehmeriche Entcheidungen im Kontext der deutchen Einkommen- und Körperchaftteuer nach der aktuellen Rechtlage (Abchnitte 2 und 3). Daran anchließend werden Vorchläge für flankierende Veränderungen der Unternehmenbeteuerung entwickelt, durch die unerwünchte Effekte der Abgeltungteuer auf Finanzierungentcheidungen vermieden werden (Abchnitt 4). Inbeondere wird gezeigt, da die auch ohne eine allgemeine Senkung der Steuerbelatung auf unternehmeriche Gewinne auf da Niveau der Abgeltungteuer möglich it. Die Unteruchung erfolgt anhand von Entcheidungkalkülen eine unbechränkt ESt-pflichtigen Invetor für augewählte Invetition- und Finanzierungentcheidungen. Die Entcheidungwirkungen einer Abgeltungteuer wurden bilang in der Literatur nur anatzweie dikutiert (Wagner 1999, Kronberger Krei 2000). E betehen jedoch parallelen zur Dualen Einkommenteuer der kandinavichen Staaten, die im Idealfall jegliche Kapitaleinkommen mit einem einheitlichen Steueratz deutlich unterhalb de Spitzenteueratze auf Arbeiteinkommen belatet (Sørenen 1994, 1998, Nielen/Sørenen 1997). Augangpunkt für die Überlegungen zu einer entcheidungneutralen Augetaltung eine Einkommenteuerytem mit abgeltender Zinbeteuerung it die grundlegende Literatur zur Beteuerung de ökonomichen Gewinn (Preinreich 1951, Samuelon 1964, Johanon 1969, Schneider 1969), de Cah Flow (Brown 1948, King 1977) und de zinbereinigten Einkommen (Wenger 1983, 1985, Boadway/Bruce 1984), owie die darauf aufbauenden Arbeiten zu weiteren neutralen Steuerytemen (Schwinger 1991), zur Integration von zinbereinigter Einkommen- und Körperchaftteuer (Kieewetter 1999) und zur Entcheidungneutralität unter Unicherheit (Bond/Devereux 1995, 2003, König 1997, Sureth 1999, Niemann 2001). 5 Vgl. Kronberger Krei (2000), S. 19 f.; SVR (2002), S. 226 f. u. S. 300; Wagner (1999), S f. 2

6 2. Invetitionwirkungen einer abgeltenden Zinbeteuerung 2.1. Invetitionentcheidungen von Einzelunternehmern Einzelunternehmer, deren Betriebvermögen keinen Entnahmebechränkungen unterliegt und die frei ind, liquide Mittel al willkürungfähige Betriebvermögen innerhalb oder außerhalb de Gewerbebetrieb anzulegen, werden die Vorteilhaftigkeit von Realinvetitionen mit dem Kalkulationzinfuß berechnen, der die höhere Rendite nach Steuern aufweit, d.h. bei identicher Bruttoverzinung i die teuerlich geringer belatete Vergleichalternative wählen. Indifferenz herrcht bei identicher Steuerbelatung der privaten ( ek ) und der betrieblichen Finanzanlage ( ER ), wenn alo gilt: (1) i ek ER ( 1 ) = i( 1 ) ek = ER = ek, + ge 1 ek 1,8 H mit ge mh =. 1 + mh Hierbei bezeichnet ge den effektiven GewSt-Satz, m die Mezahl und H den Hebeatz der GewSt. Da die Anrechnung der GewSt bei der ESt gemäß 35 EStG in pauchalierter Höhe de 1,8-fachen de GewSt-Mebetrag erfolgt, hängt e von der Höhe de tatächlichen GewSt-Hebeatze am Invetitiontandort ab, ob durch die Anrechnung die GewSt überoder unterkompeniert wird. Durch Nulletzen de Klammeraudruck in (1) erhält man den kritichen Hebeatz (2), bei dem für einen gegebenen ESt-Satz de Invetor die GewSt-Belatung gerade augeglichen wird. 6 Bei höheren Hebeätzen wird die Anlage im Privatvermögen vorgezogen. Angeicht eine bundedurchchnittlichen Hebeatze von rund 400 % kann nach derzeitiger Rechtlage i.d.r. von einer optimalen Anlage im Privatvermögen augegangen werden. 7 Nach Einführung der Abgeltungteuer wird der Kalkulationzinfuß tet durch eine abgeltend beteuerte Finanzanlage im Privat- oder Betriebvermögen gebildet. 8 6 Vgl. Meinhövel (2000), S. 300; Schult/Freyer/Blaufu (2001), S. 356 ff.; Maiterth (2003), S. 484f. 7 Im Jahr 2002 betrug der Hebeatz im Bundedurchchnitt 386 % für alle Gemeinden und 431 % für Gemeinden über Einwohner. Vgl. Intitut der deutchen Wirtchaft (2003); Statitiche Bundeamt (2003). 8 Nach dem Regierungentwurf ollte die Abgeltungbeteuerung auch für Finanzanlagen im Betriebvermögen möglich ein. Vg. den neu einzuführenden 2 Ab. 5a EStG, Bunderegierung (2003a), S. 5f. u. 17. Auch in Öterreich hat die 25%-ige Kapitalertragteuer (KESt) Abgeltungwirkung (og. Endbeteuerung), unabhängig davon ob Zinerträge im Privat- oder im Betriebvermögen anfallen, 97 öestg. 3

7 Zur beeren Überichtlichkeit werden die folgenden Auführungen auf Grenzteuerätze der ESt oberhalb de Abgeltungteueratze bechränkt. Die Beipielrechnungen berückichtigen zuätzlich ein Wahlrecht zur Veranlagung bei niedrigeren Grenzteuerätzen. Al Kalkulationzinfuß de Invetor kann omit angeetzt werden: (3) i = i( ) i = i ek ( 1 ) ( 1 ) 1 Zi nach Rechtlage2004, mit Abgeltungteuer, wobei Zi den Abgeltungteueratz bezeichnet. Sinkt die ESt-Belatung im Kalkulationzinfuß vom perönlichen Grenzteueratz auf den Abgeltungatz, folgt unmittelbar, da alle gewerblichen Invetitionen, die der Regelbeteuerung mit ESt und GewSt unterliegen, nunmehr relativ höher belatet ind und omit an Attraktivität einbüßen. Die lät ich formal anhand de Kapitalwert eine gewerblichen Invetitionobjekt zeigen. 9 Der Kapitalwert nach Steuern ei: n [ t t t ] ER (4) K = A + E ( E AfA ) t q, 0 t= 1 wobei A 0 die Invetitionauzahlung, E t die periodichen Einzahlungüberchüe und AfA t den AfA-Betrag de Jahre t bezeichnet. Die tatächliche und betriebgewöhnliche Nutzungdauer beträgt n Jahre, der Abzinungfaktor it q = 1 + i. Der Einflu einer Steuerenkung im Kalkulationzinfuß ergibt ich analytich durch Ableitung von (4) nach dem Steueratz : d K d n t i [ ] 0 (5) ER E ( E AfA ) = t= 1 t t t q > t+ 1 Eine iolierte Senkung de Steueratze auf die Alternativverzinung mindert grundätzlich den Kapitalwert eine regelbeteuerten Invetitionobjekt. Invetitionen, die nach heutigem Recht Grenzinvetitionen dartellen, ind nach Einführung der Abgeltungteuer zu. 9 Unter der Annahme eine tet poitiven Zahlungaldo de Geamtentcheidungfelde de Steuerpflichtigen bringt der Kapitalwert der Invetitionalternative dann den auf den Entcheidungzeitpunkt bewerteten Vermögenzuwach eine endvermögenmaximierenden Invetor zum Audruck. Identiche Soll- und Habenzinen ind hierbei weder vor noch nach Steuern erforderlich. Finanzierungmaßnahmen werden ihrereit anhand ihre Kapitalwerte nach Steuern bewertet, der i.d.r. zum Kapitalwert de zu finanzierenden Invetitionobjekt addiert werden kann. Diee Vorgehen etzt inbeondere jederzeit nichtnegative Steuerbemeunggrundlagen vorau, oda auf eine explizite Berückichtigung der (bechränkten) Verlutverrechnung im Kalkül verzichtet werden kann. Al Kalkulationzinfuß zur Dikontierung im Kapitalwertkalkül eignet ich der Zinatz nach Steuern der Supplementinvetition, zu dem jederzeit und unbechränkt liquide Mittel angelegt werden können. Vgl. Wagner/Dirrigl (1980), S. 26 ff., 30 ff. u. 91 ff. 4

8 unterlaen Invetitionen in anderen Geellchaftformen Die vortehenden Überlegungen laen ich auch auf Invetitionobjekte in Peronen- oder Kapitalgeellchaften anwenden, bei denen vertragliche oder geetzliche Entnahme- bzw. Auchüttungretriktionen vorliegen. Al Kalkulationzinfuß kann prinzipiell die private Finanzanlage gemäß (3) dienen. Antelle der primären Zahlungüberchüe der betrachteten Invetitionalternativen ind in dieem Fall die der Alternative zuzurechnenden Entnahmebzw. Auchüttungbeträge zu dikontieren. Für die jeweilige Auchüttungpolitik, etwa Vollauchüttung der Gewinne und Theaurierung bi zum Planunghorizont, it dann ein alternativer Kapitalwert zu ermitteln. a) Peronengeellchaften Die Kapitalwerte von Invetitionen in Peronengeellchaften mit Entnahmeretriktionen inken bei Einführung der Abgeltungteuer in einem ähnlichen Aumaß wie bei der Einzelunternehmung. Wenn auch auf Unternehmenebene eine abgeltend beteuerte, GewStfreie Zwichenanlage möglich it, timmen die Kapitalwerte mit denen bei Einzelunternehmen überein, olange keine bindenden Auchüttungretriktionen vorliegen. 10 In Abhängigkeit der Konumpräferenz de Invetor können Auchüttungbechränkungen jedoch die Aufnahme privater Konumkredite erfordern, die teuerlich nicht abzugfähig ind und die ggf. einen Zinatz oberhalb de Kalkulationzinfuße aufweien. Die führt zu einer weiteren Senkung de Kapitalwert einer Invetitionalternative. Sofern über die Invetition von frei diponiblen Mitteln z.b. au dem Privatvermögen entchieden wird, unterbleibt dann ggf. die Einlage und Durchführung der Realinvetition in der Geellchaft. Für Entcheidungen über die Invetition von Geellchaftmitteln it diee zuätzliche Kapitalwertenkung im Vergleich zur Einzelunternehmung dagegen irrelevant. b) Kapitalgeellchaften Wenn Finanzanlagen von Kapitalgeellchaften ebenfall abgeltend beteuert werden, gelten die Auführungen zu den Peronengeellchaften analog. Werden Finanzanlagen dagegen regelbeteuert, wie e in dem Entwurf zum AbgStG vorgeehen war (und wie e auch in Öterreich der Fall it), hängen die Kapitalwerte von Invetitionen in Kapitalgeellchaften 10 Unterliegen betriebliche, abgeltend beteuerte Zinerträge zuätzlich der GewSt, reduzieren ich die Kapitalwerte von Invetitionen im Vergleich zur Einzelunternehmung durch Entnahmeretriktionen weiter. 5

9 von der Auchüttungpolitik ab. Die Nettorendite einer Finanzanlage auf Geellchaftebene it dann: KR KR k ge k ge (6) ( ) i = i 1 mit = +. Für einen KSt-Satz von k = 0,25 und einen GewSt-Satz von ge = 0,167 (H = 4) it die KR Ertragteuerbelatung auf Körperchaftebene = 0, 375, o da nach Einführung der Abgeltungteuer maximale Auchüttung und private Anlage der betrieblichen grundätzlich vorzuziehen it. 11 Die bedeutet, da der derzeit betehende Klienteleffekt, wonach Invetoren mit hohem Steueratz Steueratz ek KR > Theaurierung, Invetoren mit niedrigem ek KR < dagegen Vollauchüttung vorziehen, verchwindet. 12 In allen Fällen bedeutet die Einführung der Abgeltungteuer auf Finanzanlagen eine relative Verchlechterung gewerblicher Realinvetitionen, die ich in deren inkenden Kapitalwerten audrückt. 3. Finanzierungwirkungen einer abgeltenden Zinbeteuerung Im Folgenden wird die Vorteilhaftigkeit von eigen- und fremdfinanzierten Invetitionen in Peronen- und Kapitalgeellchaften vor und nach Einführung einer Abgeltungteuer verglichen. E it davon auzugehen, da Zineinnahmen au Darlehen von Geellchaftern oder Mitunternehmern an ihr Unternehmen nicht abgeltend mit dem reduzierten Steueratz beteuert werden können, weil andernfall eine höhere Beteuerung unternehmericher Gewinne häufig volltändig unterlaufen werden könnte. 13 Daher oll im Folgenden auch für Kapitalgeellchaften angenommen werden, da die Fremdfinanzierung über ein Darlehen eine Finanzintermediär erfolgt und da die Eigenmittel de Invetor am Kapitalmarkt angelegt werden. Bei Peronenunternehmen it diee Annahme ohnehin zwingend, da Leitungvergütungen an die (Mit-)Unternehmer bereit nach geltendem Recht wie Gewinn 11 Die galt analog für Öterreich, wo Zi = 0,25 und bi 2003 k = 0,34 betrug; eine GewSt exitiert nicht. Mit der Senkung de KSt-Satze auf ebenfall 25% ab 2004 wird hier der Zwang zur Auchüttung beeitigt. 12 Diee Überlegung impliziert einen zeitkontanten Grenzteueratz de Invetor. Andernfall it neben der Nettoanlagerendite auch die Beteuerung der Gewinnauchüttungen entcheidungrelevant. Vgl. Eler (2001), S. 807 f.; Hunddoerfer (2001), S. 116 ff. 13 Diee Überlegung erklärt die Bechränkung der abgeltenden Beteuerung auf Erträge au Bankeinlagen und verbrieften Anleihen im Entwurf de ZinAbG (Bunderegierung 2003). Auch in Öterreich it die Abgeltungwirkung ("Endbeteuerung") auf Bankeinlagen und Forderungwertpapiere bechränkt, o da inbeondere Geellchafterdarlehen augechloen ind, vgl. 97 Ab. 1 Satz 1 öestg. 6

10 zu verteuern ind. 14 Die Invetition wird entweder volltändig mit Eigenkapital oder aber mit Fremdkapital finanziert. In letzterem Fall werden die Eigenmittel de Invetor in einer verzinlichen Anlage angelegt, die in Zahlungtruktur und Riiko mit dem aufgenommenen Kredit identich it. Der erwartete Zahlungüberchu der Invetition reicht jederzeit au, um die Fremdkapitalzinen und Steuerzahlungen, ggf. Entnahmen bzw. Auchüttungen owie am Planunghorizont die Kapitalrückzahlung zu decken. Ein Verlut tritt zu keinem Zeitpunkt auf. Da die Kapitalwerte von Invetitionobjekten und Finanzierungverträgen, die nach Steuern nicht Null ind, in einer nicht invetitionneutralen Steuer von der zeitlichen Zahlungtruktur abhängen, ind zur Vergleichbarkeit der Alternativen diebezüglich weitere Annahmen erforderlich. 15 Da aufzunehmende Darlehen hat dieelbe Laufzeit wie die zu finanzierende Invetition und it endfällig zu tilgen; Zinzahlungen erfolgen jährlich. Von einem Agio oder Diagio wird abgeehen. Bei Eigenfinanzierung erfolgt im Invetitionzeitpunkt eine Einlage bzw. Kapitalerhöhung. Die Belatungunterchiede zwichen Finanzanlagen in Peronenunternehmen und im Privatvermögen ind nach geltendem Recht gering und entfallen bei abgeltender Zinbeteuerung, o da hier auf die Berückichtigung von Entnahmeretriktionen verzichtet werden kann. Für die Kapitalgeellchaft wird laufende Vollauchüttung der Gewinne angenommen. Bei Gewinnauchüttung erhöht ich daher unter den gegebenen Annahmen die interne Kapitalmarktanlage um den Abchreibungbetrag der Periode, o da am Planunghorizont die Tilgung de Kredit bzw. eine Kapitalherabetzung um den Invetitionbetrag möglich it Kapitalgeellchaft Der Gewinn G t der Kapitalgeellchaft au der einlagefinanzierten Invetition (7) Gt = Et AfAt + i KMAt 1 ergibt ich au dem Zahlungüberchu de Invetitionobjekt abzüglich der Abchreibung AfA t und zuzüglich dem Zinertrag au der Kapitalmarktanlage der Periode KMA t-1. Gewinne 14 Mit der Audehnung der Regelungen zur Geellchafter-Fremdfinanzierung, 8a KStG, auf inländiche Geellchafter ab dem it diee Annahme auch nach geltendem Recht erforderlich, da Zinzahlungen an weentlich Beteiligte i.d.r. al verdeckte Gewinnauchüttungen qualifiziert werden. Vgl. Gratz (2004). 15 Vgl. grundlegend Swoboda (1970). 7

11 der Kapitalgeellchaft unterliegen der Ertragteuerbelatung KR gemäß (6). Die Gewinnauchüttungen unterliegen al Einkünfte au Kapitalvermögen beim Eigner gemäß 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte der ESt. Am Planunghorizont wird eine Kapitalherabetzung in Höhe der Kapitalerhöhung A 0 fingiert, die keine Steuerfolgen hat. Der Kapitalwert nach Steuern bei Vollauchüttung beträgt omit: n KR ek t (8) K = A0 + A0q + Gt ( )( 1 0, 5 ) q n t= 1 1. Lediglich der Dikontfaktor q it vor und nach Einführung der Abgeltungteuer gemäß (3) unterchiedlich zu pezifizieren. Der Gewinn bei Eigenfinanzierung G t it im Falle der Fremdkapitalfinanzierung um den zahlunggleichen Zinaufwand der Periode i F zu t 1 reduzieren. Wenn die Kreditzinen al Dauerchuldzinen den Gewerbeertrag nur hälftig mindern, it für die Steuerentlatung au dem Zinaufwand der Ertragteuerfaktor KRD k ge k (9) = + 0,5 ( 1 ) anzuwenden. Der Kapitalwert bei Fremdfinanzierung it die Summe der Kapitalwerte der fremdfinanzierten Invetition und der Finanzanlage: n n KR KRD ek t n (10) KF = [ Gt ( ) ift 1( 1 )]( 1 0,5 ) q F0 + Fn q + ift 1( 1 ) t= 1 1 q. Wegen F t = F = A kann die wie folgt umgeformt werden: 0 n n KR KRD ek (11) KF = A0 + A0 q + ([ Gt ( ) if( 1 )]( 1 0,5 ) + if( 1 ) ) t= 1 t= 1 1 q. t t Der Barwert im Zeitpunkt t = 0 de Vor- bzw. Nachteil der Fremdfinanzierung ergibt ich al Differenz der Kapitalwerte V = KF K oder aber al Summe der dikontierten periodichen Tax Shield V = Vt q n t= 1 t t q 1 = Vt t q i. Au der Differenz der Cah Flow bei Eigen- und Fremdfinanzierung in einem beliebigen Zeitpunkt 1 t n erhält man den periodichen Steuervorteil oder da Tax Shield der Fremdfinanzierung: KRD ek ek ek (12) V = i F( ( 1 0,5 ) 0,5 ) für = t KRD ek Zi ek Zi (13) V = i F ( ( 1 0,5 ) + 0,5 ) für = t Da Tax Shield nach geltendem Recht (12) beteht au der Steuerentlatung au der Abzugfähigkeit de Zinaufwand auf Unternehmenebene mit dem Faktor KRD. Au Eignericht führt die Entlatung zu einem höheren Reidualgewinn nach Zinzahlung, der bei 8

12 Auchüttung mit 0,5 ek zu verteuern it, o da die Entlatung au Eignericht nur mit ek ( 0, ) 1 zu bewerten it. Da Tax Shield wird gemindert um die ESt-Belatung mit KRD 5 dem halben Grenzteueratz 0,5 ek, da Zinerträge de Invetor im Gegenatz zu Gewinnauchüttungen nicht nur zur Hälfte, ondern bilang in voller Höhe ESt-pflichtig ind. Nach Einführung der Abgeltungteuer (13) erfolgt die Belatung der Zinerträge mit dem Abgeltungatz Zi, gepart wird die ESt auf die Hälfte der ubtituierten Gewinnauchüttung 0,5 ek. Die Entlatung au dem Zinaufwand, der erte Summand in (13), it gleich wie nach geltendem Recht V_t / if_t V_t [ = ^ek] V_t [ = ^Zi] 0-5 0,200 0,250 0,300 0,350 0,400 0,450 0,500 ^ek Abb. 1: Kapitalgeellchaft vor und nach Einführung der abgeltenden Zinbeteuerung - Periodiche Tax Shield der Fremdfinanzierung Abb. 1 zeigt da periodiche Tax Shield in Prozent der jährlichen Zinzahlung nach geltendem Recht ( = ek ) und nach Einführung der Abgeltungteuer ( = Zi ), wobei KR = 0,375 beträgt. Nach geltendem Recht it da Tax Shield der Fremdfinanzierung für alle ESt-Sätze bi hin zum aktuellen Spitzenteueratz von 45% poitiv, d.h. Fremdfinanzierung it vorteilhafter al Eigenkapitalfinanzierung. Für Invetoren mit hohem Grenzteueratz it der Vorteil jedoch gering, o da hier annähernd Finanzierungneutralität herrcht. Oberhalb eine (theoretichen) ESt-Satze von 47,5% verkehrt ich der Vorteil der Fremdfinanzierung in einen Nachteil. Je niedriger dagegen der Grenzteueratz de Invetor, um o güntiger it die Fremdfinanzierung, denn um o nachteiliger wirkt ich bei Eigenfinanzierung die Definitivbelatung der Gewinne auf Körperchaftebene au. 16 Für Invetoren mit einem 16 Diee Zahlenwerte variieren mit den Zahlen de Augangbeipiel. Inbeondere hängt e vom Hebeatz der Gewerbeteuer ab, bei welchem perönlichen Grenzteueratz da Tax Shield verchwindet, d.h. der Wert von (12) Null beträgt. Hoch rentable Invetitionen, bei denen nach Zinaufwand ein hoher Gewinn verbleibt, profitieren von einem gegebenen Tax Shield relativ weniger al wenig rentable Invetitionen, deren Überchüe 9

13 perönlichen Steueratz von ek = Zi = 0,25 beträgt der Vorteil z.b. 15% der Zinzahlung. Dagegen it da Tax Shield nach Einführung der Abgeltungteuer eine teigende Funktion de Grenzteueratze, da die mit dieem wachende Steuerbelatung bei abgeltender Beteuerung vermieden werden kann. Für Invetoren mit ek = Zi = 0,25 bleibt da Tax Shield nach Einführung der Abgeltungteuer gegenüber dem geltenden Recht unverändert, bei ek < Zi ebeno, wenn ein Wahlrecht zur allgemeinen Veranlagung abgeltend beteuerter Zinerträge beteht. Beim Spitzenteueratz von 45% ergibt ich da maximale Tax Shield von knapp 22% der Zinzahlung Peronenunternehmung Die Auwirkungen auf Finanzierungentcheidungen in einer Peronenunternehmung ind analog zur Kapitalgeellchaft darzutellen. Der Kapitalwert de eigenfinanzierten Objekt it durch (4) gegeben. Bei Fremdfinanzierung it wiederum die hälftige Erfaung de Zinaufwand im Gewerbeertrag zu berückichtigen; die Zinzahlungen führt zu einer Steuerentlatung mit dem Ertragteuerfaktor: ERD ek ge (14) ek 1, 8 = + 0,5 1. H Der Kapitalwert bei Fremdfinanzierung der Invetition und privater Finanzanlage it damit: n n ER ERD (15) KF = A0 + A0 q + ( Et ( Et AfAt )( ) if( 1 ) + if( 1 ) ) t= 1 1 q. Da Tax Shield al Differenz der Cah Flow bei Eigen- und Fremdfinanzierung einer beliebigen Periode 1 t n it nach geltendem Recht: ERD ek ek (16) ( ) V = i F für =, t bzw. nach Einführung der Abgeltungteuer: ERD Zi Zi (17) ( ) V = i F für =. t Hierau it unmittelbar erichtlich, da da geltende Recht annähernd finanzierungneutral it. Sofern die GewSt-Belatung durch den Abzug bei der ESt gemäß 35 EStG volltändig neutraliiert wird, wenn alo ERD = ek und H = H* it, entprechen ich die Steuerentlatung de gewerblichen Darlehen und die Belatung der Erträge der Finanzanlage exakt. Nach Einführung der Abgeltungteuer ergibt ich dagegen für die meiten Invetoren ein poitive t weitgehend in Form von Zinzahlungen augekehrt werden können. 10

14 Tax Shield, da die Entlatung de Zinaufwand die Belatung der Zinerträge überwiegt. Abb. 2 zeigt da Tax Shield für einen Hebeatz von H = 4 in Abhängigkeit de perönlichen Grenzteueratze vor und nach Einführung der Abgeltungteuer. Während nach geltendem Recht für jeden Grenzteueratz ein geringe, poitive Tax Shield beteht, da mit wachendem Grenzteueratz nahezu verchwindet, wächt diee bei Abgeltungbeteuerung bi auf fat 25% der periodichen Zinzahlung an. Für Invetoren mit niedrigem Grenzteueratz bleibt e ander al bei der Kapitalgeellchaft (Abb. 1) gering, da in der Peronenunternehmung durch Fremdfinanzierung keine Definitivbelatung vermieden werden kann V_t / if_t V_t [ = ^ek] V_t [ = ^Zi] 5 0 0,200 0,250 0,300 0,350 0,400 0,450 0,500 ^ek Abb. 2: Peronenunternehmung vor und nach Einführung der abgeltenden Zinbeteuerung - Periodiche Tax Shield der Fremdfinanzierung 3.3. Schlufolgerungen Von der iolierten Einführung einer abgeltenden Zinbeteuerung ind erhebliche Auwirkungen auf gewerbliche Invetition- und Finanzierungentcheidungen zu erwarten. Bei unveränderter Steuerbelatung von Gewinnen, die in Peronen- oder Kapitalgeellchaften erzielt werden, reduziert ich die Attraktivität eigenfinanzierter Invetitionen erheblich. Während da geltende Recht weitgehend finanzierungneutral it, entteht durch die Abgeltungteuer ein erheblicher Anreiz zur Audehnung der Fremdfinanzierung von Peronen- und Kapitalgeellchaften bei gleichzeitiger Invetition eigener Mittel in abgeltend beteuerte Anlagen. Eine Bechränkung der abgeltenden Zinbeteuerung auf verbriefte Anleihen und Bankzinen, die darauf abzielt, Mitnahmeeffekte durch Geellchafterdarlehen u.ä. zu verhindern, macht 11

15 die Zwichenchaltung einer Bank oder de Kapitalmarkt zur Steuerarbitrage mit der Abgeltungteuer erforderlich. Von der Höhe der in Kauf zu nehmenden Zinpread bzw. Tranaktionkoten hängt ab, ob au der Subtitution von Eigen- durch Fremdkapital ein Vorteil für die Eigner zu realiieren it. Im vorigen Abchnitt ergaben ich ohne Berückichtigung von Koten Tax Shield in Höhe von mehr al 20% der laufenden Zinzahlungen. E it daher wahrcheinlich, da eine derartige Abgeltungteuer zu einer erheblichen Audehnung der Finanzierung über Unternehmenanleihen führen würde. Kleinen Kapitalgeellchaften, die keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, und Peronenunternehmen bleibt die Möglichkeit der Fremdfinanzierung über Banken. Da diee typicherweie höhere Tranaktionkoten in Form eine Zinaufchlag aufweien, wird die Umfinanzierung hier i.d.r. eine geringere Erhöhung der Nettorendite ermöglichen. Im Ergebni bevorzugt die Abgeltungteuer große Unternehmen mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ferner it davon auzugehen, da auch die zu erwartende Steuerarbitrage da Aufkommen au KSt und ESt reduzieren wird. 4. Modifikationen der Unternehmenbeteuerung für eine finanzierungneutrale Abgeltungteuer Nach geltendem Einkommenteuerrecht werden Invetitionen in Abhängigkeit von ihrer Zuordnung zu einer betimmten Einkunftart bzw. Geellchaftform unterchiedlich beteuert, wobei die Unterchiede owohl die Ermittlungregeln der Steuerbemeunggrundlagen al auch die Steuerätze betreffen. Durch die iolierte Einführung einer Abgeltungteuer in da deutche EStG werden Tarifeffekte in einem Steuerytem induziert, da bereit in der Augangituation in Bezug auf Invetitionentcheidungen nicht neutral wirkt. Die teuerliche Verzerrung der Invetitionentcheidungen beeinflut die Kapitalallokation und bewirkt einen geamtwirtchaftlichen Effizienzverlut. 17 Um gewerbliche Invetitionen in einem den abgeltend beteuerten Einkünften vergleichbaren Umfang teuerlich zu entlaten, ind verchiedene Maßnahmen denkbar. So könnte etwa ein pezieller Tarif für gewerbliche Einkünfte eingeführt (Tarifeffekt), pauchale Abchläge vom Gewinn vorgenommen (Bemeunggrundlageneffekt) oder aber die betriebgewöhnlichen Nutzungdauern abchreibungfähiger Wirtchaftgüter reduziert (Zeiteffekt) werden, um die Kapitalwerte von 17 Vgl. etwa Homburg (2003), S

16 Realinvetitionen poitiv zu beeinfluen. 18 Wenngleich hierdurch eine Steuerentlatung erzielt werden kann, würde Invetitionneutralität nur zufällig in Einzelfällen erreicht. Au der wienchaftlichen Dikuion de letzten Jahrzehnt it bekannt, da theoretich zahlreiche invetitionneutrale Einkommenteueryteme exitieren. 19 Neutralen Einkommenteuerytemen, die die Grenzrendite belaten, it gemeinam, da die Ermittlung ihrer Bemeunggrundlagen die Kenntni zukünftiger Zahlungüberchüe erfordert, wehalb ihre Realiierbarkeit allgemein bezweifelt wird. 20 Da Prognoeproblem tritt bei konumorientierten Sytemen wie etwa der zinbereinigten Einkommenteuer nicht auf, allerding würde ihre Implementierung einen Nullteueratz auf (ichere) Zinerträge erfordern. Angeicht deen bechränken wir un im Weiteren darauf, Vorchläge zu entwickeln, die die Finanzierungneutralität der Abgeltungteuer ichertellen können. Die erfordert lediglich Belatunggleichheit von Finanzierungwegen und idealerweie Rechtformen, nicht aber eine idealtypiche Definition der Bemeunggrundlagen. Unter den Modellannahmen der Sicherheit und de vollkommenen Kapitalmarkt beteht prinzipiell keine Notwendigkeit für eine finanzierungneutrale Beteuerung, weil Finanzierungformen augetaucht werden können, ohne da dadurch die Vorteilhaftigkeit der zu finanzierenden Realinvetition beeinflut wird. 21 E kann argumentiert werden, da die dikriminierende Beteuerung verchiedener Finanzierungwege kein Invetitionhemmni dartellt, olange mindeten ein Finanzierungweg zugänglich bleibt. 22 Unter realiticheren Umweltbedingungen it jedoch zu berückichtigen, da Finanzierungentcheidungen unter Tranaktionkoten, Informationbechränkungen und rechtlichen Retriktionen getroffen und revidiert werden müen. 23 Richtung und Aumaß einer teuerlichen Dikriminierung von Finanzierungwegen ind dann nur zu rechtfertigen, wenn diee die geamtwirtchaftliche Produktioneffizienz 18 Zur Untercheidung von Tarif-, Zeit- und Bemeunggrundlageneffekten vgl. Wagner (1984), S. 211 ff. 19 Vgl Auerbach/Bradford (2001); Boadway/Bruce (1984); Bond/Devereux (1995, 2003); Brown (1948); Johannon (1969); König (1997); Niemann (2001); Samuelon (1964); Schwinger (1992); Wenger (1983, 1985). 20 Teilweie wird jedoch auch die Meinung vertreten, da eine invetitionneutrale Beteuerung zumindet näherungweie möglich it, vgl. etwa Homburg (2003), S. 344f. 21 Vgl. Schwinger (1991), S. 13f. 22 Vgl. Sinn (1985), S. 88ff. u. S. 179, einchränkend aber S. 285f. 23 Vgl. Kruchwitz (2002), S. 252ff., zu Kapitaltruktur und Konkurkoten; Swoboda (1994), S. 162ff., zu Finanzierungentcheidungen unter Einbeziehung von Agency-Problemen. 13

17 erhöhen oder zumindet nicht beeinträchtigen. Dieer Begründungzwang beteht inbeondere auch für jede Steuerrechtänderung, die die relative Belatung der Finanzierungwege verändert und damit Anpaungreaktionen aulöt. 24 Wenn Invetitionund Finanzierungentcheidung nicht unabhängig voneinander ind, it Finanzierungneutralität weiterhin Vorauetzung für Invetitionneutralität. 25 Die Berückichtigung grenzüberchreitender Invetitionen würde den Rahmen diee Beitrag prengen. Grundätzlich gilt aber, da eine finanzierungneutrale Beteuerung mit dem Potulat der Kapitalexportneutralität vereinbar it, da einereit Vorauetzung für eine effiziente internationale Kapitalallokation it. Kapitalexportneutralität etzt vorau, da auländiche Einkünfte von Inländern im Inland durchgängig unter volltändiger Anrechnung der im Auland erhobenen Steuern beteuert werden. Praktich tößt die teuerliche Erfaung privater, auländicher Anlageerträge durch den deutchen Fiku auf Hindernie. Daher it Kapitalexportneutralität allenfall näherungweie realiierbar, wenn die Steuerbelatung auf inländiche Kapitaleinkünften nicht zu weit über der Steuerbelatung in bedeutenden Quellentaaten liegt, wa eine zuätzliche Retriktion für Reformüberlegungen dartellt Alternative Konzepte der Belatung von Kapitaleinkommen Finanzierungneutralität it gegeben, wenn Kapitaleinkommen gleichmäßig belatet werden, unabhängig davon, welcher Einkunftart diee teuerlich zuzuordnen ind. Hierbei ind zwei Extrempoitionen denkbar: Einereit kann eine effektive Belatung in Höhe de Abgeltungteueratze gewollt ein, wa i.d.r. eine Senkung der Ertragteuerbelatung von Unternehmengewinnen und damit eine Tarifpaltung zwichen Kapital- und Arbeiteinkommen impliziert. Unter dem Begriff der Dualen Einkommenteuer wurden 24 Tatächlich dürfte da Steuerecht mehr unbeabichtigte al beabichtigte Wirkungen entfalten, und e it chwer vortellbar, da der Geetzgeber in der Lage ein ollte, Steuerwirkungen zu kalibrieren. In dieem Sinne z.b. Kay/King (1983), S. 17f. 25 Vgl. Wagner (1995), S. 743f. Diee Argument it dann von Bedeutung, wenn man von einer näherungweien Invetitionneutralität de Sytem augeht, vgl. Fn Da die Erträge von Auländern im abgeltend beteuernden Quellentaat derelben Belatung unterliegen wie die Erträge von Inländern, it eine finanzierungneutrale, abgeltende Beteuerung von Kapitaleinkommen auch mit Kapitalimportneutralität vereinbar, wenn diee Einkünfte im Sitztaat de auländichen Invetor von der dortigen Beteuerung freigetellt ind. Zu Kapitalexport- und Kapitalimportneutralität vgl. Jacob (2002), S ; Schreiber (1992), S ; Wellich (2000), S

18 derartige Konzepte in Skandinavien umgeetzt. 27 Anderereit kann eine einheitliche Beteuerung aller Arten von Einkommen potuliert werden, wa eine Tarifenkung für Unternehmengewinne auchließt. In dieem Fall hätte die Abgeltungteuer lediglich die Funktion, die Erfaung von Zineinkünften bei den teuerpflichtigen Empfängern icherzutellen. It ihr Satz niedriger al die Effektivbelatung von Unternehmengewinnen, it an anderer Stelle für eine zuätzliche Steuererhebung zu orgen. Die folgenden Überlegungen konzentrieren ich auf die KSt. Grundätzlich erfordert Finanzierungneutralität in einem umfaenden Sinne jedoch auch rechtformneutrale Beteuerung. 28 Im gegenwärtigen Sytem von ESt und KSt mit unterchiedlichen Tarifen wäre Rechtformneutralität durch ein Optionrecht für Peronenunternehmen zur KSt oder durch die Pflicht zum Übergang zur KSt oberhalb einer vorzugebenden Unternehmengröße realiierbar Regelbeteuerung von Kapitaleinkommen Bei der abgeltend niedriger beteuerten Anlageform kann e ich um eine Anleihe eine KStpflichtigen Unternehmen oder um eine Einlage bei einer ebenfall KSt-pflichtigen Bank handeln. Da die Abgeltungteuer eine Nachverteuerung beim Empfänger der Zineinnahmen gerade auchließt, kann die Heraufchleuung der Steuerbelatung nur auf der Ebene de KSt-pflichtigen Kreditnehmer tattfinden. Unterliegen Zinzahlungen eine KSt-pflichtigen Unternehmen an einen ESt-pflichtigen Gläubiger der Abgeltungteuer, it deren Belatung beim Empfänger ungefähr o hoch wie diejenige auf Gewinnauchüttungen im Rahmen de Halbeinkünfteverfahren. Durch Audehnung der abgeltenden Beteuerung auf letztere wäre die Beteuerung beim Kapitalgeber einheitlich. 30 Für eine einheitliche Geamtbelatung wäre weiterhin erforderlich, Schuldzinen wie Gewinn der KSt und GewSt 27 Vgl. zum Überblick Cnoen (1999); Kieewetter (1997); Sørenen (1998). 28 Vgl. Kieewetter (1999), S. 18 ff.; Schneider (1992), S. 203 ff. u. S. 744 ff. 29 Beide Möglichkeiten wurden in der zinbereinigten Einkommen- und Gewinnteuer Kroatien vorgeehen. Vgl. Kieewetter (1997), S. 27 ff.; Wagner/Wenger (1996), S. 405 ff. 30 Die Vermeidung der Auchüttungbelatung durch Gewinntheaurierung und Gewinnverkauf über teuerfreie Kurgewinne it für diee Überlegungen irrelevant. Diee Strategie hat bei Schuldtiteln ihre Entprechung in Zerobond, bei denen die Beteuerung de Empfänger bi zum Fälligkeittag aufgechoben werden kann. Auch im Falle de Eigenkapital erfolgt eine Steuerenttrickung im Liquidationzeitpunkt; bei unendlichem Planunghorizont enkt die Auchüttungbelatung bei einem zukünftigen Halter die Kure aller vorangehenden Weiterveräußerungen. 15

19 zu unterwerfen, wa ein volltändige Abzugverbot für Fremdkapitalzinen bei der teuerlichen Gewinnermittlung bedeutet. Die kann formal gezeigt werden, indem der Kapitalwert bei Fremdfinanzierung bei Kapitalgeellchaften (10) o modifiziert wird, da die teuerliche Entlatung au den geleiteten Schuldzinen um den Faktor KRD entfällt und da Auchüttungen wie erhaltene Zinen der Abgeltungteuer Zi unterliegen. Die Zinzahlungen der Unternehmung und die erhaltenen Zinen kürzen ich au, und der Audruck kann direkt in den Kapitalwert der eigenfinanzierten Invetition bei abgeltender Beteuerung der Gewinnauchüttung überführt werden: KF (18) = = n n KR Zi t n Zi [ Gt ( 1 ) ift 1 ]( 1 ) q F0 + Fn q + ift 1( 1 ) t= 1 t= 1 n t= 1 G t KR Zi t n ( 1 )( 1 ) q A0 + A0 q = K Die it beipielhaft in Tab. 1 (Vorchlag A) für einen zahlunggleichen Gewinn von G = 200 bei Eigenfinanzierung (EK) dargetellt, au dem bei Fremdfinanzierung (FK) Schuldzinen von if = 100 zu zahlen ind. Der (Reidual-) Gewinn wird an den Eigner augechüttet, der bei Fremdfinanzierung weiterhin Zinerträge in Höhe von 100 au einer äquivalenten, abgeltend beteuerten Anlage bezieht. Durch volltändige Hinzurechnung de Zinaufwand beim Gewerbeertrag einereit und Abzugverbot de Zinaufwand beim KSt-lichen Gewinn ind die Steuerzahlungen auf Geellchaftebene unabhängig von der Finanzierungform. Beim Eigner unterliegen Zinen und Dividenden gleichermaßen der Abgeltungteuer. Der Netto-Zahlungüberchu de Eigner beträgt in beiden Finanzierungwegen 94 Geldeinheiten, die geamte Steuerbelatung auf Geellchaft- und Eignerebene beträgt 53,1%. q t. Ein Koordinationproblem beteht bei KSt-Pflichtigen, die verzinliche Einlagen EStpflichtiger Anleger al gewerbliche Kredite vergeben. Gilt für den Zinaufwand dieer Finanzintermediäre ein Abzugverbot bei der teuerlichen Gewinnermittlung, während die Zinerträge zugleich teuerbare Betriebeinnahmen dartellen, käme e zu einer Belatung mit KSt und GewSt beim gewerblichen Kreditnehmer und bei der Bank. Die kann vermieden werden, indem Zinzahlungen an KSt-pflichtige Unternehmen, im Beipiel der Schuldnerunternehmung an die Bank, vom Abzugverbot augenommen werden. Die Belatung mit KSt und GewSt erfolgt dann auchließlich bei der Bank, bzw. bei der letzten in einer Kette von Banken, die ich durch Einlagen eine ESt-Pflichtigen refinanziert, deen Zinerträge der Abgeltungteuer unterliegen. 16

20 Eigner-Ebene Geellchaft-Ebene Tabelle 1: Finanzierungneutrale Beteuerung von Eigen- und Fremdfinanzierung der Kapitalgeellchaft Im Ergebni wird der durch eine reine Abgeltungteuer auf Zinerträge verchärfte Steuerkeil zwichen den Erträgen der Eigen- und Fremdkapitalgeber von Kapitalgeellchaften auf dem höheren Belatungniveau der eigenfinanzierten Invetition beeitigt. 31 It eine derartige Verchärfung der Unternehmenbeteuerung nicht gewollt, ind Konzepte einer reduzierten Beteuerung von Kapitaleinkommen zu dikutieren Reduzierte Belatung von Kapitaleinkommen mit dem Abgeltungatz Vorchlag A Vorchlag B EK FK EK FK G if Gewerbeertrag GewSt, 16,7% KSt Bgl. vor AS AS KSt Bgl KSt II, 25% AS AbgSt, 25% if AbgSt, 25% Z_netto Geamtbelatung 53,1% 53,1% 25,0% 25,0% Eine Abenkung der Steuerbelatung jeglicher Kapitaleinkommen auf da Niveau de Abgeltungatze kann unter der Annahme der Vollauchüttung von Gewinnen durch die Abchaffung von KSt und GewSt erreicht werden, wenn Auchüttungen ebeno wie Zinen der Abgeltungteuer unterliegen. Derelbe beondere Steueratz wäre auf Einkünfte au Gewerbebetrieb von ESt-Pflichtigen anzuwenden. Eine derartige Regelung erlaubt den Steuerpflichtigen jedoch einen beliebig langen Aufchub der Beteuerung durch Gewinntheaurierung in Kapitalgeellchaften mit entprechenden Steueraufällen. Daher wird eine Beteuerung auf der Ebene der Intitution Kapitalgeellchaft, die ökonomich al 31 Die Beteuerung der Peronenunternehmung nach geltendem Recht it annähernd finanzierungneutral. Durch eine volltändige Hinzurechnungpflicht für Dauerchuldzinen in der GewSt wäre uneingechränkte Finanzierungneutralität möglich, wenn der Empfänger der Zinzahlungen au der Peronenunternehmung diee weiterhin mit einem perönlichen Steueratz verteuern mu. Der nach geltendem Recht betehende Belatungunterchied zwichen eigenfinanzierten Invetitionen in Peronenunternehmen und Kapitalgeellchaften bleibt naturgemäß betehen. 17

21 Quellenteuer auf Kapitaleinkommen der Eigner anzuehen it, allgemein al unverzichtbar angeehen. 32 Bei Abchaffung lediglich der GewSt würde durch Erhebung einer 25%-igen KSt in Verbindung mit der Auchüttungbelatung auf Gewinne au Kapitalgeellchaften weiterhin ein Belatungniveau über dem von Fremdkapitalzinen erreicht, wenn diee bei der KSt abzugfähig ind und beim Empfänger abgeltend beteuert werden. Umgekehrt folgt hierau, da Finanzierungneutralität durch Gleichbehandlung von Zinen und Gewinnen herzutellen it, d.h. durch Abzug der Gewinnauchüttungen von der Bemeunggrundlage der KSt und abgeltende Beteuerung beim Empfänger. 33 In Tab. 1 (Vorchlag B) it die für die Annahme der volltändigen Gewinnauchüttung dargetellt. Würde der Gewinn tatt deen theauriert, käme e zu einer ebenfall 25%-igen Interimbelatung mit KSt; e herrcht folglich auch Neutralität bezüglich der Gewinnverwendung. Im Detail folgt au der Abzugfähigkeit von Gewinnauchüttungen weiterer Regelungbedarf. Soll die abzugfähige Gewinnauchüttung nicht auf den Gewinn derelben Periode oder einen Bruchteil hiervon bechränkt werden, it die Fortchreibung in der Vergangenheit bezahlter KSt ( KSt-Guthaben ) ähnlich wie im früheren körperchaftteuerlichen Anrechnungverfahren erforderlich. It die Auchüttung höher al der Gewinn der Periode, erfolgt eine KSt-Ertattung, deren Obergrenze da in der Vergangenheit aufgebaute KSt-Guthaben dartellt. Die reduzierte Beteuerung von Kapitaleinkommen wirft zwei Probleme auf: Zum einen it diee Sytem o wenig rechtformneutral wie da derzeitige. Bei Beteuerung von Peronenunternehmen mit einem progreiven Tarif beteht ein Klienteleffekt. Für Peronen mit niedrigem Steueratz kann die Rechtform der Peronenunternehmung vorteilhafter ein, bei hohem Steueratz it die Kapitalgeellchaft vorzuziehen. Abhilfe chafft entweder ein Wahlrecht für Peronenunternehmen zur Beteuerung nach den Regeln der KSt oder die Einführung eine peziellen, linearen Steueratze der ESt für gewerbliche Einkünfte in Höhe 32 Vgl. Engel/Stützel (1968); King (1977). 33 Statt deen wäre auch Steuerfreiheit von Dividenden beim Empfänger denkbar. Bei dieer Löung it die KSt- Belatung definitiv, während der Vorchlag im Text den Vorzug aufweit, da Peronen mit ehr niedrigem perönlichem Steueratz einen Teil der Abgeltungteuer über ein Wahlrecht zur Veranlagung ertattet bekommen können. 18

22 de Abgeltungatze Zi, mit dem auch die Gewinne der Kapitalgeellchaft belatet ind. Außerdem veruracht die Tarifpaltung zwichen Kapital- und Arbeiteinkommen einen Anreiz zur Steuervermeidung durch Umdeklaration von höher belatetem Arbeiteinkommen in niedriger belatete Kapitaleinkommen. Daher wäre ein beondere Augenmerk auf die Angemeenheitprüfung der Gehälter von Geellchafter-Gechäftführern und ähnlicher Sondervergütungen zu legen. Diee Problem tritt auch in den Dualen Einkommenteuern der kandinavichen Staaten auf und wird dort durch pauchalierten Anatz entweder de Unternehmerlohn oder der Kapitalverzinung gelöt Reduzierte Belatung von Kapitaleinkommen oberhalb de Abgeltungatze Eine Senkung der Ertragteuerbelatung der Kapitalgeellchaften auf einen Abgeltungteueratz von 25% it wenig realitich. Größere politiche Realiierungchancen hat eine Maßnahme, die Finanzierungneutralität dadurch hertellt, da die Belatung der Gewinne geenkt und zugleich die der Fremdkapitalzinen erhöht wird, o da ein Belatungniveau zwichen dem Abgeltungteueratz und der Belatung von Gewinnen au Kapitalgeellchaften nach geltendem Recht erzielt wird. Stellt der Abgeltungteueratz ein Datum dar, it eine zuätzliche Steuerbelatung auf der Ebene der Unternehmenbeteuerung herzutellen. Die kann mit einem kontanten Tarif der KSt und ggf. GewSt gechehen (Vorchlag C) oder aber durch einen Stufentarif in Abhängigkeit von der Eigen- und Fremdkapitalverzinung (Vorchlag D). Die GewSt wird au pragmatichen Gründen in die Überlegungen einbezogen, da ihre Abchaffung derzeit nicht wahrcheinlich it. Ebenogut kann der Gewerbeertrag al Teil-Bemeunggrundlage einer reformierten, zweitufigen KSt interpretiert werden. Die Eckpunkte de Vorchlag C lauten: Gewinne unterliegen der KSt und der GewSt. Gewinnauchüttungen ind in der KSt, nicht aber in der GewSt abzugfähig. Fremdkapitalzinen mindern den Gewinn der KSt; bei der Ermittlung de Gewerbeertrag ind ie in voller Höhe hinzuzurechnen, unabhängig davon, ob e ich um Dauerchuldzinen handelt oder nicht. Jegliche Zinen und Gewinnauchüttungen unterliegen beim Empfänger in voller Höhe einer abgeltenden Beteuerung mit dem Satz Zi. 34 Vgl. Altadaeter (2003); Cnoen (1999), S. 226 f. u. S. 300; Kieewetter (1997), S. 31 f.; Sørenen (1994), S. 73 ff. 19

23 Tab. 2 zeigt die Wirkungweie de Vorchlag C beipielhaft für Vollauchüttung de Gewinn. Wie in Vorchlag A (Tab. 1) it im Fall der Fremdfinanzierung der Zinaufwand bei der KSt, nicht aber bei der GewSt abzugfähig, und der Gewinn vor Zinaufwand G it der GewSt zu unterwerfen. Wie in Vorchlag B (Tab. 1) ind Gewinnauchüttungen und Zinzahlungen bei der KSt gleichermaßen abzugfähig. Die Bemeunggrundlage der derart modifzierten KSt it der Gewinn nach GewSt und abzüglich de mit AS bezeichneten ge Auchüttungbetrag G( ) AS 1. Bei Vollauchüttung de Gewinn it die Bemeunggrundlage der KSt gerade Null, wie da Beipiel zeigt. Vorchlag C it finanzierungneutral, weil der augechüttete Gewinn und die Schuldzinen auf Unternehmenebene einheitlich mit dem Satz der GewSt und bei den Empfängern der Auchüttungen bzw. Zinerträge mit der Abgeltungteuer belatet werden. Sofern Zinerträge der Kapitalgeellchaft von der GewSt augenommen werden, it Vorchlag C auch gewinnverwendungneutral. Andernfall bewirkt Gewinntheaurierung eine Minderung de Kapitalwert, die mit dem GewSt-Satz wächt. Eigner-Ebene Geellchaft-Ebene Vorchlag C Vorchlag D EK FK EK FK G if Kapitalverzinung Gewerbeertrag GewSt, 16,7% KSt Bgl. vor AS AS KSt Bgl KSt II, 25% AS AbgSt, 25% if AbgSt, 25% Z_netto Geamtbelatung 37,5% 37,5% 31,3% 31,3% Tabelle 2: Finanzierungneutrale Beteuerung von Eigen- und Fremdfinanzierung der Kapitalgeellchaft (Fortetzung) Die Steuerbelatung von Kapitalerträgen, ob Gewinne oder Zineinkünfte, etzt ich au der Abgeltungteuer bzw. bei Theaurierung interimweie der KSt und der Definitivbelatung mit GewSt auf Unternehmenebene zuammen, it alo höher al der Abgeltungteueratz. Von der Höhe der GewSt hängt die Geamtteuerbelatung der Invetition ab. Je höher der effektive GewSt-Satz it, um o geringer fällt der (bei Eigen- und Fremdfinanzierung identiche) 20

24 Kapitalwert der Invetition in der Kapitalgeellchaft au. Der Kapitalwert it unabhängig vom perönlichen Steueratz de Invetor, da die Beteuerung owohl de gewerblichen Invetitionobjekt im Zähler al auch der Alternativanlage im Kalkulationzinfuß mit kontanten Steuerätzen erfolgt. 35 Vorchlag D tellt eine Variation de Vorchlag C mit folgender Ergänzung dar: Der Gewerbeertrag wird um eine pauchaliert fetgeetzte Standardverzinung z de Eigen- und Fremdkapital gekürzt. Im Ergebni unterliegen Gewinne und Schuldzinen in Höhe der Standardverzinung einer Belatung mit dem Abgeltungteueratz; nur inoweit al ie die Standardverzinung überteigen, unterliegen ie zuätzlich der GewSt. Von einer zinbereinigten Einkommenteuer untercheidet ich Vorchlag D durch die poitive Effektivbelatung der Standardkapitalverzinung. 36 Im Beipiel (Tab. 2) beträgt da gebundene Kapital (Eigen- oder Fremdkapital) A = 1000, wenn die Standardverzinung z und der Kapitalmarktzin 10% betragen. Damit it die Bemeunggrundlage der zinbereinigten Gewerbeteuer G z A ge ge und die Gewerbeteuerzahlung S ( G z A) =. Die KSt-Zahlung beträgt unter Berückichtigung der jeweil abzugfähigen GewSt, Schuldzinen und Gewinnauchüttung S k ge [ G ( G za) if AS] k =. t Auch Vorchlag D gewährt Finanzierungneutralität. Ander al in Vorchlag C hängt nunmehr die Ertragteuerbelatung von der Rendite bzw. Verzinung de gebundenen Eigenoder Fremdkapital ab. Sie bechränkt ich auf den Satz der Abgeltungteuer, ofern die Rendite die Standardverzinung z, die von der GewSt augenommen it, nicht überteigt. Der Cah Flow wird folglich bei Gewinnauchüttung und einer Rendite in Höhe der Standardverzinung z auf Unternehmenebene nicht mit Steuern belatet. Inoweit al die tatächliche Kapitalverzinung darüber hinau geht, kommt die GewSt hinzu. Für gegebene Steuerätze it die Steuerbelatung derelben Invetition in Vorchlag C geringer al in Vorchlag D. Um identiche Steueraufkommen zu erzielen, wäre in Vorchlag C ein höherer einheitlicher KSt- und Abgeltungatz oder ein höherer GewSt-Satz zu wählen. Die 35 Die gilt nicht für ek < Zi, ofern ein Wahlrecht zur Veranlagung abgeltend beteuerter Einkünfte beteht. 36 In unvolltändiger, nicht finanzierungneutraler Form wurden derartige Syteme in Öterreich und Italien eingeführt. Vgl. Knoll (2001); Wurmdobler (2003). Einen ähnlichen Vorchlag für Deutchland unterbreitet der Kronberger Krei (2000), S. 33 ff. Zur zinbereinigten Einkommenteuer in Kroatien vgl. Kieewetter (1997); Wagner/Wenger (1996). 21

25 Tarifpaltung kann auch durch Zinbereinigung und zweitufigen Tarif innerhalb der KSt herbeigeführt werden, die GewSt it hierzu nicht erforderlich. Weil der niedrige Steueratz nur auf die Standardverzinung de nachweilich im Unternehmen gebundenen Kapital gewährt wird, it Vorchlag C grundätzlich gegen Steuervermeidung durch Umdeklaration von höher beteuertem Arbeiteinkommen in niedriger belatete Kapitaleinkommen weniger anfällig al die anderen dikutierten Formen reduzierter Kapitaleinkommenbeteuerung. 37 Hierzu it zuätzlich erforderlich, da der Ertragteueratz auf Kapitaleinkommen oberhalb der Standardverzinung und der Spitzenteueratz der ESt, mit dem Einkünfte au nicht elbtändiger Arbeit belatet werden, übereintimmen. 5. Fazit Die iolierte Einführung einer Abgeltungteuer auf Zinerträge mit einem ermäßigten Steueratz verzerrt Invetitionentcheidungen von Steuerinländern erheblich. Sie tellt eine eineitige Begüntigung von Finanzanlagen dar, wodurch inbeondere gewerbliche Realinvetitionen dikriminiert werden. Durch Fremdkapitalfinanzierung über Banken oder Kapitalmärkte kann eine olche Begüntigung teilweie auch für Realinvetitionen in Peronen- und Kapitalgeellchaften genutzt werden. Daher it eine Auweitung der Fremdfinanzierung zu erwarten, von der Eigentümer großer Unternehmen angeicht geringerer Tranaktionkoten beonder profitieren. Die verzerrenden Wirkungen auf Finanzierungentcheidungen der Unternehmen können weitgehend vermieden werden, wenn die Abgeltungteuer durch flankierende Maßnahmen auf dem Gebiet der Unternehmenbeteuerung ergänzt wird. Zentral hierfür ind inbeondere die Gleichbehandlung von Zinzahlungen und Gewinnauchüttungen auf Unternehmenebene und eine abgeltende Beteuerung auch von Gewinnauchüttungen der Kapitalgeellchaften. E it grundätzlich möglich, Kapitaleinkommen durch eine Vorbelatung auf Unternehmenebene oberhalb de Abgeltungteueratze zu belaten. Die Entcheidung für eine Abgeltungteuer it daher auch mit einer traditionellen Einkommenteuer vereinbar und bedeutet nicht zwingend den Übergang zu einer konumorientierten Einkommenbeteuerung. 37 Aufgrund ähnlicher Überlegungen wird in Norwegen eine Zinbereinigung auf Anteileignerebene dikutiert; vgl. Sørenen (2003). 22

Einfacher loop-shaping Entwurf

Einfacher loop-shaping Entwurf Intitut für Sytemtheorie technicher Prozee Univerität Stuttgart Prof. Dr.-Ing. F. Allgöwer 6.4.24 Regelungtechnik I Loophaping-Entwurf t http://www.it.uni-tuttgart.de/education/coure/rti/ Einfacher loop-haping

Mehr

Vier-Felder-Tafel. Medizinische Tests sind grundsätzlich mit zwei Fehlern behaftet: 1. Erkrankte werden als gesund, 2. Gesunde als krank eingestuft.

Vier-Felder-Tafel. Medizinische Tests sind grundsätzlich mit zwei Fehlern behaftet: 1. Erkrankte werden als gesund, 2. Gesunde als krank eingestuft. Vier-Felder-Tafel Mediziniche Tet ind grundätzlich mit zwei Fehlern behaftet:. Erkrankte werden al geund, 2. Geunde al krank eingetuft. Der. Fehler wird üblicherweie (nicht nur von Tet-Entwicklern) in

Mehr

Brustkrebs. Genetische Ursachen, erhöhte Risiken. Informationen über familiär bedingten Brust- & Eierstockkrebs

Brustkrebs. Genetische Ursachen, erhöhte Risiken. Informationen über familiär bedingten Brust- & Eierstockkrebs Brutkreb Genetiche Urachen, erhöhte Riiken Informationen über familiär bedingten Brut- & Eiertockkreb Brutkreb: Wie und wo er entteht Wenn bei der Zellteilung ein Fehler paiert Alle Zellen unere Körper

Mehr

Kassenprüfungen nach 69 Satz 2 InsO. Informationen für Insolvenzverwalter und Mitglieder von Gläubigerausschüssen

Kassenprüfungen nach 69 Satz 2 InsO. Informationen für Insolvenzverwalter und Mitglieder von Gläubigerausschüssen Kaenprüfungen nach 69 Satz 2 InO Informationen für Inolvenzverwalter und Mitglieder von Gläubigerauchüen In ihrer Funktion al Überwachungorgane haben Gläubigerauchüe den Geldverkehr und -betand zu prüfen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

INVESTITION UND BESTEUERUNG Investitionsneutralität

INVESTITION UND BESTEUERUNG Investitionsneutralität Univ.-Prof. Dr. Stefan D. Josten Öffentliche Finanzen E.1 Investitionsneutralität Kapitalwerte vor Steuern: K 1, K 2, Kapitalwerte nach Steuern: Investitionsneutralität der Besteuerung verlangt, dass:

Mehr

Statistische Analyse von Messergebnissen

Statistische Analyse von Messergebnissen Da virtuelle Bildungnetzwerk für Textilberufe Statitiche Analye von Meergebnien 3 Hochchule Niederrhein Stand: 17..3 Seite 1 / 8 Im Abchnitt "Grundlagen der Statitik" wurde u.a. bechrieben, wie nach der

Mehr

Differentialgleichungen

Differentialgleichungen Differentialgleichungen Teilnehmer: Phili Bannach Heinrich-Hertz-Oberchule) Levin Keller Herder-Oberchule) Phili Kende Herder-Oberchule) Carten Kubbernuh Andrea-Oberchule) Giang Nguyen Herder-Oberchule)

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Mechanik 2. Addition von Geschwindigkeiten 1

Mechanik 2. Addition von Geschwindigkeiten 1 Mechanik. Addition on Gechwindigkeiten 1. Addition on Gechwindigkeiten Wa beeinflut die Gechwindigkeit de Boote? a. Wind b. Waergechwindigkeit Haben beide die gleiche Richtung, o addieren ie ich. Haben

Mehr

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Kurs 00091, KE 3, 4, 5 und 6, SS 2012 1 Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Einsendearbeit 2 (SS 2012)

Mehr

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen 5.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind zwei

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Mit der Finanzakademie zum/zur Experten/Expertin für Finanz- und Rechnungswesen. Investieren Sie in Ihren Karriere-Aufschwung

Mit der Finanzakademie zum/zur Experten/Expertin für Finanz- und Rechnungswesen. Investieren Sie in Ihren Karriere-Aufschwung Mit der Finanzakademie zum/zur Experten/Expertin für Finanz- und Rechnungween Invetieren Sie in Ihren Karriere-Aufchwung www.wifiwien.at/finanzakademie WIFI Wien 2011/12 Zu Haue in der Welt der Finanzen

Mehr

Beispiellösungen zu Blatt 84

Beispiellösungen zu Blatt 84 µatheaticher κorrepondenz- zirkel Matheatiche Intitut Georg-Augut-Univerität Göttingen Aufgabe 1 Beipiellöungen zu Blatt 84 Welche der folgenden Zahlen it größer? 2009 + 2010 + 2010 + 2009, 2009 + 2009

Mehr

Investition und Finanzierung. Investition Teil 1

Investition und Finanzierung. Investition Teil 1 Fernstudium Guide Online Vorlesung Wirtschaftswissenschaft Investition und Finanzierung Investition Teil 1 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks,

Mehr

Mobile Internet-Nutzung 2013 4. Befragungswelle zum Nutzungsverhalten von Mobile-Internet-Usern in Deutschland

Mobile Internet-Nutzung 2013 4. Befragungswelle zum Nutzungsverhalten von Mobile-Internet-Usern in Deutschland Auzug: Preechart Mobile Internet-Nutzung 2013 4. Befragungwelle zum Nutzungverhalten von Mobile-Internet-Uern in Deutchland NORDLIGHT reearch GmbH Elb 21 40721 Hilden Deutchland T+49 2103 25819-0 F+49

Mehr

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Herausgeber V Vorwort der Heraugeber Die Reihe Praxinahe Wirtchafttudium bietet eine lebendige und praxiorientierte Vermittlung aktuellen betriebwirtchaftlichen Wien. Dazu trägt vor allem die langjährige Praxierfahrung

Mehr

Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte)

Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte) Aufgabe 1: Steuerwirkungen auf Investitionsentscheidungen (22 Punkte) Ein Investor versucht im Zeitpunkt 0 eine Entscheidung über die optimale Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe

Mehr

DM280-1F Luftkissenfahrbahn

DM280-1F Luftkissenfahrbahn DM80-F Luftkienfahrbahn Die Luftkienfahrbahn DM80-F dient zur Demontration von Veruchen zur Dynamik und Kinematik geradliniger Bewegung feter Körper. Diee Anleitung oll Sie mit der Bedienung und den Demontrationmöglichkeiten

Mehr

Übung 2 Erfolgsrechnung

Übung 2 Erfolgsrechnung Controlling in deutschen Unternehmen Übung 2 Erfolgsrechnung Dipl.-Kfm. Florian Böckling, MBA Dipl.-Kfm. Franz Zinser, MBA Lehrstuhl für Controlling Prof. Dr. Louis Velthuis Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Energiefreisetzung In der Sonne, wie in allen anderen Sternen auch, wird die Energie durch Kernfusion freigesetzt. Wasserstoffkerne(Protonen) können

Energiefreisetzung In der Sonne, wie in allen anderen Sternen auch, wird die Energie durch Kernfusion freigesetzt. Wasserstoffkerne(Protonen) können Energiefreietzung In der Sonne, wie in allen anderen Sternen auch, wird die Energie durch Kernfuion freigeetzt. Waertoffkerne(Protonen) können bei güntigen Bedingungen zu Heliumkernen verchmelzen, dabei

Mehr

Nach der Bearbeitung dieses Kapitels soll der Leser in der Lage sein,

Nach der Bearbeitung dieses Kapitels soll der Leser in der Lage sein, 3 1 Einführung Nach der Bearbeitung diee Kapitel oll der Leer in der Lage ein, die Funktionen Invetition und Finanzierung in die Geamtheit der Betriebwirtchaftlehre einzuordnen, ihre Bedeutung für die

Mehr

Im Gegensatz zum idealen Gas bildet sich bei realen Gasen ein flüssiger und fester Aggregatzustand (Phase) aus.

Im Gegensatz zum idealen Gas bildet sich bei realen Gasen ein flüssiger und fester Aggregatzustand (Phase) aus. Aggregatzutände: Im Gegenatz zum idealen Ga bildet ich bei realen Gaen ein flüiger und feter Aggregatzutand (Phae) au. Dicht benachbarte Atome üben anziehende Kräfte aufeinander au E ot E ot Ideale Ga

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Investition und Finanzierung

Investition und Finanzierung Investition und Finanzierung - Vorlesung 6 - Prof. Dr. Rainer Elschen Prof. Dr. Rainer Elschen -92 - Die Interne Zinsfußmethode (1) Entscheidungsgröße: Interner Zinsfuß r Entscheidungsregel: r Max u.d.b.

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

J und κ =1, 4 behandelt werden. kg K. a) Berechnen Sie die fehlenden Temperaturen und Drücke!

J und κ =1, 4 behandelt werden. kg K. a) Berechnen Sie die fehlenden Temperaturen und Drücke! Übung 11 Aufgabe 7.6: Offene Gaturbine Eine Gaturbinenanlage untercheidet ich vom reveriblen oule-proze dadurch, da der Verdichter und die Turbine nicht ientrop arbeiten. E gilt vielmehr: η S,V =0, 85

Mehr

Bestimmung der Messunsicherheit

Bestimmung der Messunsicherheit Betimmung der Meunicherheit 1 Arten der Meabweichungen 1.1 Grobe Abweichungen Urachen Verehen de Beobachter bei Bedienung/Ableung der Meintrumente Irrtum de Beobachter bei Protokollierung/Auwertung der

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

EIGENTUMSWOHNUNGEN IM GÜNSTIGEN ERBBAURECHT

EIGENTUMSWOHNUNGEN IM GÜNSTIGEN ERBBAURECHT Haus Süd Haus Nord EIGENTUMSWOHNUNGEN IM GÜNSTIGEN ERBBAURECHT München Modell * * ausgenommen DG-Wohnungen München-Trudering, WA 7 Typisch Trudering perfektes Ensemble Wer in Trudering lebt, kennt die

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Lohnsteuer sparen. Wir schaffen das.

Lohnsteuer sparen. Wir schaffen das. Lohnsteuer sparen. Wir schaffen das. Gehaltsumwandlung. Das Staats-Geschenk mit garantiertem Rechnungszins. k Steuerfreies Geld für Mitarbeiter k Null Kosten für die Firma Die Niederösterreichische Versicherung

Mehr

Wertsteigerung Frei Haus. Der Kostenlose Glasfaseranschluss für Hauseigentümer.

Wertsteigerung Frei Haus. Der Kostenlose Glasfaseranschluss für Hauseigentümer. Wertteigerung Frei Hau. Der Kotenloe Glafaeranchlu für Haueigentümer. Darüber freuen ich nicht nur Ihre Mieter. 40 Millimeter, 1.000 Vorteile. Im Bereich der Kommunikation it Glafaer die Zukunft. 12.000

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Protokoll zur Laborübung Verfahrenstechnik. Übung: Filtration. Betreuer: Dr. Gerd Mauschitz. Durchgeführt von:

Protokoll zur Laborübung Verfahrenstechnik. Übung: Filtration. Betreuer: Dr. Gerd Mauschitz. Durchgeführt von: Protokoll zur Laborübung Verahrentechnik Übung: Filtration Betreuer: Dr. Gerd Mauchitz Durchgeührt von: Marion Pucher Mtk.Nr.:015440 Kennzahl: S6 Mtk.Nr.:015435 Kennzahl: S9 Datum der Übung:.06.004 1/11

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte

50. Mathematik-Olympiade 2. Stufe (Regionalrunde) Klasse 11 13. 501322 Lösung 10 Punkte 50. Mathematik-Olympiade. Stufe (Regionalrunde) Klasse 3 Lösungen c 00 Aufgabenausschuss des Mathematik-Olympiaden e.v. www.mathematik-olympiaden.de. Alle Rechte vorbehalten. 503 Lösung 0 Punkte Es seien

Mehr

Verschenken Sie kein Geld!

Verschenken Sie kein Geld! 20 Verschenken Sie kein Geld! einschlägigen Börsenplätzen hat zudem die Kaufprovisionen der Fonds spürbar nach unten gedrückt. Trotzdem sind die Kosten nach wie vor ein wichtiges Bewertungskriterium dafür,

Mehr

Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und -besteuerung Prof. Dr. Stefan Göbel WS 2001/02

Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und -besteuerung Prof. Dr. Stefan Göbel WS 2001/02 Thema 1: Entscheidungsneutralität von Steuern Referent: K. Krause 1. Das gegenwärtig gültige Steuersystem ist allein wegen der Regelungen zum Verlustabzug und -ausgleich nicht entscheidungsneutral. 2.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

Finanzwirtschaft. Teil II: Bewertung. Zinssätze und Renten

Finanzwirtschaft. Teil II: Bewertung. Zinssätze und Renten Zinssätze und Renten 1 Finanzwirtschaft Teil II: Bewertung Zinssätze und Renten Agenda Zinssätze und Renten 2 Effektivzinsen Spot-Zinsen Forward-Zinsen Bewertung Kennziffern Zusammenfassung Zinssätze und

Mehr

Prof. Dr. Arnd Wiedemann Methodische Grundlagen des Controlling und Risikomanagements

Prof. Dr. Arnd Wiedemann Methodische Grundlagen des Controlling und Risikomanagements Prof. Dr. Arnd Wiedemann Methodische Grundlagen des Controlling und Risikomanagements Prof. Dr. Arnd Wiedemann Methoden CRM / WS 12-13 1 Agenda Teil A: Teil B: Teil C: Finanzmathematisches Basiswissen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus.

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus. Anhang Leverage-Effekt Leverage-Effekt Bezeichnungs- Herkunft Das englische Wort Leverage heisst Hebelwirkung oder Hebelkraft. Zweck Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die

Mehr

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Übung IV Innenfinanzierung

Übung IV Innenfinanzierung KfW-Stiftungslehrstuhl für Entrepreneurial Finance Wintersemester 2010/11 Übung Einführung in die BWL aus finanzwirtschaftlicher Sicht Übung IV Innenfinanzierung Wiederholung wesentlicher Punkte aus Übung

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Plotten von Linien ( nach Jack Bresenham, 1962 )

Plotten von Linien ( nach Jack Bresenham, 1962 ) Plotten von Linien ( nach Jack Bresenham, 1962 ) Ac Eine auf dem Bildschirm darzustellende Linie sieht treppenförmig aus, weil der Computer Linien aus einzelnen (meist quadratischen) Bildpunkten, Pixels

Mehr

Wichtige Info szum Lehrabschluss!

Wichtige Info szum Lehrabschluss! Wichtige Info szum Lehrabschluss! Sie stehen kurz vor Ihrer Lehrabschlussprüfung zum/zur Zahntechniker/in. Hierzu haben Sie bereits ausführliche Informationen zum Ablauf der Prüfung erhalten. Darüber hinaus

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung

Mehr

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1)

Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 1: SS 2012 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 1) Fristentransformation 50 Punkte Die Bank B gibt im Zeitpunkt t = 0 einen Kredit mit einer Laufzeit

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Zuverlässigkeitsorientiertes Testmanagement

Zuverlässigkeitsorientiertes Testmanagement Verwendung von Metriken in Tetplanung und -teuerung Zuverläigkeitorientierte Tetmanagement Benedikte Elbel Siemen AG, CT PP 2 Übericht Zuverläigkeit al zentrale Qualitätmetrik Zuverläigkeitorientierte

Mehr

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland OECD Programme for International Student Assessment Deutschland PISA 2000 Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest Beispielaufgaben PISA-Hauptstudie 2000 Seite 3 UNIT ÄPFEL Beispielaufgaben

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzierung. Klausur "Finanzmanagement" 14. März 2002

Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzierung. Klausur Finanzmanagement 14. März 2002 1 Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzierung Klausur "Finanzmanagement" 14. März 2002 Bearbeitungshinweise: - Die Gesamtbearbeitungsdauer beträgt 60 Minuten. - Schildern Sie ihren

Mehr

Lineare Gleichungssysteme

Lineare Gleichungssysteme Brückenkurs Mathematik TU Dresden 2015 Lineare Gleichungssysteme Schwerpunkte: Modellbildung geometrische Interpretation Lösungsmethoden Prof. Dr. F. Schuricht TU Dresden, Fachbereich Mathematik auf der

Mehr

Die Gleichung A x = a hat für A 0 die eindeutig bestimmte Lösung. Für A=0 und a 0 existiert keine Lösung.

Die Gleichung A x = a hat für A 0 die eindeutig bestimmte Lösung. Für A=0 und a 0 existiert keine Lösung. Lineare Gleichungen mit einer Unbekannten Die Grundform der linearen Gleichung mit einer Unbekannten x lautet A x = a Dabei sind A, a reelle Zahlen. Die Gleichung lösen heißt, alle reellen Zahlen anzugeben,

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund in Berlin Diese Studie ist im Rahmen des Projektes Netzwerk ethnische Ökonomie entstanden.

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Mikroökonomik 9. Vorlesungswoche

Mikroökonomik 9. Vorlesungswoche Mikroökonomik 9. Vorlesungswoche Tone Arnold Universität des Saarlandes 18. Dezember 2007 Tone Arnold (Universität des Saarlandes) 9. Vorlesungswoche 18. Dezember 2007 1 / 31 Volkswirtschaftliche Rente

Mehr

Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen

Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen Die Merkel-Förderung für die Riester-Rente nutzen Ergebnisse und Eingaben Die Ergebnisse basieren auf einem Tüv geprüften Rechenwerk (gültig bis Juni 2010) Übersicht - Ihre steuerliche Förderung Seite

Mehr

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze

und Fremdwährungs-Wertpapierverrechnungskonten I. Grundsätze I. Grundsätze Ausgehend von einem Wertpapierdepot bei der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG (in weiterer Folge die Bank ), einem zugehörigem EUR-Wertpapierverrechnungskonto und ein oder mehreren zugehörigen

Mehr

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen 1 3.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind

Mehr

Tutorium zur Mathematik (WS 2004/2005) - Finanzmathematik Seite 1

Tutorium zur Mathematik (WS 2004/2005) - Finanzmathematik Seite 1 Tutorium zur Mathematik WS 2004/2005) - Finanzmathematik Seite 1 Finanzmathematik 1.1 Prozentrechnung K Grundwert Basis, Bezugsgröße) p Prozentfuß i Prozentsatz i = p 100 ) Z Prozentwert Z = K i bzw. Z

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Steuerliche Vorschriften über Spenden

Steuerliche Vorschriften über Spenden I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.

Mehr

Hamburger Kreditbarometer Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I.

Hamburger Kreditbarometer Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I. Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I. Quartal 2014 Immer weniger Unternehmen benötigen Fremdfinanzierung aber Finanzierung für kleinere Betriebe

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege

Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege Aktuelle Berichte Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege 19/2015 In aller Kürze Im Bereich der Weiterbildungen mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Arbeitslose

Mehr

LOHNSTEUER SPAREN. WIR SCHAFFEN DAS.

LOHNSTEUER SPAREN. WIR SCHAFFEN DAS. LOHNSTEUER SPAREN. WIR SCHAFFEN DAS. Gehaltsumwandlung. Das Staats-Geschenk mit garantiertem Rechnungszins. k Steuerfreies Geld für Mitarbeiter k Null Kosten für die Firma Die Niederösterreichische Versicherung

Mehr

einfache Rendite 0 145 85 1 160 90 2 135 100 3 165 105 4 190 95 5 210 110

einfache Rendite 0 145 85 1 160 90 2 135 100 3 165 105 4 190 95 5 210 110 Übungsbeispiele 1/6 1) Vervollständigen Sie folgende Tabelle: Nr. Aktie A Aktie B Schlusskurs in Schlusskurs in 0 145 85 1 160 90 2 135 100 3 165 105 4 190 95 5 210 110 Arithmetisches Mittel Standardabweichung

Mehr

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003

Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Wirtschaftsstruktur Allschwil 2003 Von Dr. Rainer Füeg, Wirtschaftsstudie Nordwestschweiz 1. Die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde Allschwil Wirtschaftsstrukturen lassen sich anhand der Zahl der Beschäftigten

Mehr

IWW-Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul IV Finanz-, Investitions- und Risikomanagement

IWW-Studienprogramm. Vertiefungsstudium. Modul IV Finanz-, Investitions- und Risikomanagement Institut für Wirtschaftswissenschaftliche orschung und Weiterbildung GmbH Institut an der ernuniversität in Hagen IWW-Studienprogramm Vertiefungsstudium Modul IV inanz-, Investitions- und isikomanagement

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr