Verpflichtungserklärung

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1 Die Flughafen Wien AG (VIE) verpflichtet sich gegenüber den Amtsparteien, Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt, isd 17 Abs 2 S 2 KartG, den von VIE und der PENTA INVESTMENTS LIMITED (PENTA) am bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldeten indirekten Erwerb von 66% der Anteile an der Letisko M.R. Stefánika Airport Bratislava a.s. (im Folgenden: Zusammenschluss), im Falle der Rücknahme der Prüfungsanträge durch die Amtsparteien, nur unter folgenden Auflagen und Beschränkungen durchzuführen: 1. Verpflichtungen in Bezug auf Gebühren 1.1. Allgemeiner Zweck Zweck dieser Auflage ist es, den Entfall wettbewerblichen Drucks in Folge der Akquisition des Flughafens Bratislava auf der Gebührenseite auszugleichen. Dazu wird ein Index für die Entwicklung von Flughafengebühren erstellt. Dieser hat die Aufgabe, das wettbewerbliche Umfeld des Flughafens Wien Schwechat im Rahmen der europäischen Flughafenwirtschaft adäquat widerzuspiegeln. Er dient als Messlatte für die Gebührenentwicklung des Flughafens Wien Schwechat Auswahl der Flughäfen Die Vergleichsflughäfen werden entsprechend den Merkmalen des Flughafens Wien Schwechat gewählt: FRA MUC ZRH DUS CPH BRU MXP PRG BUD STR ARN CGN STN LNZ Frankfurt München Zürich Düsseldorf Kopenhagen Brüssel Mailand-Malpensa Prag Budapest Stuttgart Stockholm Köln London Stansted Linz 1

2 Diese Vergleichsgruppe bezweckt, das wettbewerbliche Umfeld, dem sich Wien Schwechat unabhängig vom Erwerb des Flughafens Bratislava gegenübersieht, zu repräsentieren. Die Repräsentativität wird insbesondere dadurch hergestellt, dass in ihr die unterschiedlichen Flughafentypen entsprechend dem Geschäftsmodell und der Struktur des Flughafens Wien Schwechat vertreten sind. Folglich besteht die Vergleichsgruppe ganz überwiegend (9 von 14 ausgewählten Flughäfen) aus sogenannten Hybrid-Flughäfen. Hybridflughäfen zeichnen sich insbesondere durch eine hohe Gesamtpassagierzahl (10-15 Mio.), mittlere durchschnittliche Flugzeuggröße, einen heterogenen Carrier Mix sowie einen Low Cost Carrier Anteil zwischen % aus. Zwei Flughäfen werden der Gruppe der großen internationalen Hub-Flughäfen entnommen. Diese Kategorie ist durch eine sehr hohe Gesamtpassagierzahl (> 25 Mio.), einen großen Anteil an Transferverkehr (> 25 %), eine große durchschnittliche Flugzeuggröße sowie kaum vorhandenen Low Cost Carrier Verkehr gekennzeichnet. Zwei Flughäfen der Vergleichsgruppe repräsentieren die Regional- oder Low Cost Carrierflughäfen. Diese Kategorie von Flughäfen weist kaum Transferverkehr, eine schwankende Passagierzahl zwischen 2 und 10 Mio. und einen hohen Low Cost Carrier Anteil (> 50 %) auf. Ein Flughafen repräsentiert die österreichischen Regionalflughäfen. Entsprechend der geografischen Lage Wiens entfällt der Grossteil der Vergleichsflughäfen auf Mitteleuropa Umfang der zu berücksichtigenden Gebühren Hinsichtlich des Flughafens Wien Schwechat werden all jene Gebühren einbezogen, die in Abschnitt 2. Linien- und Charterverkehr der Tarifordnung vom 1. Jänner 2006 aufgeführt sind. Ausgenommen ist der Infrastrukturtarif Betankung, da dieser jenen Unternehmen verrechnet wird, welche Flugzeugtreibstoff in den Flughafen Wien einbringen. Nicht berücksichtigt werden folglich auch die Sicherheitsgebühr sowie die Terminal Navaid Charge, welche ebenfalls nicht zu den Einnahmen des Flughafens Wien Schwechat zählen. Von den Incentives (= Rabatte) wird nur der Transferincentive, auf welchen der weit überwiegende Teil der rabattierten Summen entfällt, berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, werden für den Gebührenindikator alle im IATA Airport & Air Navigation Charges Manual aufgeführten Gebühren mit Ausnahme der Terminal Navaid Charge und der Security Charge herangezogen. Passagierbezogene Incentives sind, soweit sie veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen. 2

3 Werden während der Geltungsdauer der Auflage zusätzliche Gebühren eingeführt, so sind diese ebenfalls zu berücksichtigen Konstruktionsprinzipien der Gebührenindikatoren und des Gebührenanpassungswertes Grundlage der Gebührenindikatoren sind die Landungskosten, d.h. jene Gebühren, die im Zuge und im Gefolge der Landung eines Flugzeuges auf den Vergleichsflughäfen bzw. am Flughafen Wien-Schwechat anfallen und die dem Infrastrukturbereich eines Flughafens zuzuordnen sind. Die Landungskosten ergeben sich somit aus der Summe der jeweils zu berücksichtigenden Gebühren gemäß a) Die Kosten einer Landung werden an Hand der Landungskosten einer repräsentativen Reihe von Flugzeugtypen ermittelt: DH8 De Havilland DH-8 CRJ Canadair Regionaljet F100 Fokker FK-100 A319 Airbus A-319 B737 Boeing B-737 A320 Airbus A-320 Für die ermittelte Auswahl der Flugzeugtypen ist entscheidend, dass - deutlich mehr als die Hälfte der Landungen sowie des Landungsgewichts (MTOW) auf diese Typen entfallen und - sie repräsentativ sind sowohl für die MTOW-Gruppen, welche den Landetarif beeinflussen, als auch für die Infrastruktur-Gruppen, auf deren Grundlage der Infrastrukturtarif berechnet wird. b) Um die Höhe der in die Landungskosten einfließenden einzelnen Gebühren zu errechnen, werden neben den flugzeugspezifischen Faktoren noch weitere herangezogen: - Der Loadfaktor (Anteil der ausgenutzten Sitzplatzkapazität) errechnet sich aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel des durchschnittlichen Load-Faktors des Flughafens Wien Schwechat in den dem jeweiligen Gebührenindikator unmittelbar vorangegangenen drei Jahren. - Der Anteil der Transferpassagiere errechnet sich aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel des jeweiligen jährlichen Anteils der Transferpassagiere an der Gesamtzahl der Passagiere des Flughafens Wien Schwechat in den dem jeweiligen Gebührenindikator unmittelbar vorangegangenen drei Jahren. - Die übrigen zur Errechnung der einzelnen Gebühren erforderlichen Faktoren werden so festgesetzt, dass sie für den Flughafen Wien Schwechat repräsentativ sind. 3

4 c) Das ungewichtete arithmetische Mittel der Gebühren, die für die sechs ausgewählten Flugzeugtypen auf einem der Vergleichsflughäfen bzw. auf dem Flughafen Wien- Schwechat anfallen, ergibt die Landungskosten des entsprechenden Vergleichsflughafens bzw. des Flughafens Wien-Schwechat. d) Das ungewichtete arithmetische Mittel der Landungskosten aller Vergleichsflughäfen ergibt den Durchschnittsbetrag der Landungskosten der Vergleichsflughäfen wie sie in Pkt angeführt wurden. e) Die Landungskosten der Vergleichsflughäfen bzw. des Flughafens Wien-Schwechat werden jeweils für den Stichtag eines jeden Jahres, beginnend mit dem , berechnet. Sollten jedoch wesentliche Gebührenänderungen (außer die in Pkt. 1.5 vorgesehenen nachträglichen Gebührenanpassungen) an einem anderen Tag als dem in Kraft treten, so kann die Bundeswettbewerbsbehörde in Absprache mit dem Bundeskartellanwalt diesen Tag als neuen Stichtag bestimmen. f) Die prozentuelle Veränderungsrate der Landungskosten der Vergleichsflughäfen (lit. d) wird jeweils für den Stichtag in Bezug auf den gleichen Tag des Vorjahres errechnet und ergibt den für das betreffende Jahr anzuwendenden Gebührenindikator für die Vergleichsflughäfen (in Folge: Gebührenindikator Vergleichsflughäfen). g) Die prozentuelle Veränderungsrate der Landungskosten des Flughafens Wien- Schwechat wird ebenfalls jeweils für den Stichtag in Bezug auf den gleichen Tag des Vorjahres errechnet und ergibt den für das betreffende Jahr anzuwendenden Gebührenindikator für den Flughafen Wien-Schwechat (in Folge: Gebührenindikator Wien). Die Berechnung des Gebührenindikators Wien erfolgt mit derselben Methode (ausgenommen lit. e) wie jene des Gebührenindikators Vergleichsflughäfen. h) Vom Gebührenindikator Vergleichsflughäfen wird der Gebührenindikator Wien abgezogen. Der dabei entstehende positive oder negative Wert stellt den Gebührenanpassungswert für das jeweilige Jahr dar Verpflichtungen VIE verpflichtet sich, nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Prüfverfahren vor dem Kartellgericht eingestellt wird, die einzelnen Gebühren für den Linien- und Charterverkehr jährlich wie folgt anzupassen: A. Für die erste Fünfjahresperiode gilt: i) Für den Fall, dass der Gebührenanpassungswert negativ ist, verpflichtet sich VIE, binnen sechs Wochen ab dem Stichtag einen außerordentlichen Tarifantrag an die zuständige Zivilluftfahrtbehörde zu stellen. In diesem Gebührenantrag müssen die in 4

5 Pkt definierten einzelnen Gebühren jeweils um den Gebührenanpassungswert gesenkt werden. ii) Sofern der Gebührenanpassungswert zwischen 0 und -0,3 liegt, ist VIE nicht verpflichtet, eine Gebührenanpassung vorzunehmen (Bagatellschwelle I). Verbleibt ein solcher Bagatellbetrag, so ist er im nächsten Jahr bei der Gebührenanpassung zu berücksichtigen. iii) Für den Fall, dass der Gebührenanpassungswert positiv ist, verpflichtet sich VIE keinen außerordentlichen Gebührenerhöhungsantrag im jeweiligen Jahr zu stellen. Der positive Gebührenanpassungswert ist - vermindert um eine lineare Abschreibung von 10 % p. a. - bei möglichen Gebührenanpassungen in den Folgejahren zu berücksichtigen. iv) Eine Abweichung von jährlich maximal 10%-Punkten je Gebühr nach oben ist zulässig. Über den gesamten Zeitraum von fünf Jahren darf die Abweichung je Gebühr jedoch maximal 25%-Punkte betragen. Insgesamt muss VIE gleichzeitig mit der außerordentlichen Gebührensenkung den Gebührenanpassungswert im Durchschnitt jedenfalls erreichen. v) Sechs Monate vor Ablauf der ersten Fünfjahresfrist werden VIE und die Amtsparteien gemeinsam die in den Punkten 1.2. bis 1.4. festgelegten Bestimmungen dahingehend evaluieren, ob diese auch für die zweite Fünfjahresperiode dem Zweck der Auflage entsprechen. Kommt es bis zum Ablauf der ersten Fünfjahresperiode zu keiner Einigung, so gelten die Bestimmungen dieser unverändert. B. Die zweite Fünfjahresperiode ist als Fading-Out-Phase konzipiert, für welche grundsätzlich die Bestimmungen der ersten Fünfjahresperiode mit Ausnahme von A. ii) und A. v) gelten. Sofern der Gebührenanpassungswert zwischen 0 und -2,0 liegt, ist VIE nicht verpflichtet, eine Gebührenanpassung vorzunehmen (Bagatellschwelle II) Berichtspflicht und Überprüfung VIE hat der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt binnen sechs Wochen nach Stichtag über die Gebührenindikatoren, den Gebührenanpassungswert sowie die daraus resultierenden Konsequenzen schriftlich zu berichten und die zugrunde liegenden Berechnungen des zur Prüfung an einen im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde zu benennenden unabhängigen Experten aus dem Gebiet Luftverkehrswirtschaft, 5

6 Nationalökonomie oder Statistik vorzulegen. Der Prüfbericht ist innerhalb von weiteren sechs Wochen der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt vorzulegen. Die Kosten trägt VIE. 2. Verpflichtungen in Bezug auf Zeitnischen VIE verpflichtet sich, im Hinblick auf jene Parameter der Vergabe von Slots (Zeitnischen für Starts und Landungen von Flugzeugen) am Flughafen Wien, auf die VIE aufgrund der Gesetzeslage Einfluss nehmen kann, in transparenter Weise zu handeln und Fluglinien weder aufgrund (i) von angeflogenen Destinationen noch (ii) des verwendeten Fluggeräts in unsachlicher Weise zu diskriminieren. 3. Verpflichtungen in Bezug auf die Kapazität VIE verpflichtet sich, die derzeit bestehende Kapazität des Flughafens Wien für Starts und Landungen von Flugzeugen (maximal 72 Flugbewegungen pro Stunde/Starts und Landungen) aufrechtzuerhalten, soweit dies von VIE beeinflussbar ist. Kapazitätseinschränkungen aufgrund zeitlich begrenzter Baumaßnahmen bleiben davon unberührt. VIE verpflichtet sich, den Bau des sogenannten Terminals VIE-Skylink am Flughafen Wien, bestehend aus dem Pier-Süd, zusätzlichen Check-in-Schaltern sowie einer erweiterten Gepäckausgabe zu realisieren. VIE wird dafür Sorge tragen, dass die Politik der Kapazitätssicherung und Kapazitätserweiterung am Flughafen Wien bezogen auf das Hub-Segment/den Interkontinentalverkehr weitergeführt wird. 4. Verpflichtungen in Bezug auf buchmäßige Trennung 4.1. Allgemeines VIE verpflichtet sich, buchhalterisches Unbundling (strenge buchmäßige Trennung) zwischen dem Flughafen Wien und dem Flughafen Bratislava betreffend Flughafeninfrastruktur (dh der Betrieb und die Instandhaltung aller Bewegungsflächen eines Flughafens sowie sämtliche Anlagen und Einrichtungen zur Passagier- und Gepäckabfertigung) vorzunehmen. Des Weiteren verpflichtet sich VIE, buchhalterisches Unbundling der Flughafeninfrastruktur von den sonstigen Dienstleistungen am Flughafen Wien-Schwechat durchzuführen. 6

7 4.2. Berichtspflicht VIE hat für die Dauer von fünf Jahren der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres über die getrennte Buchführung schriftlich zu berichten und einem im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde zu benennenden unabhängigen Wirtschaftstreuhänder zur Prüfung vorzulegen. Der Prüfbericht ist ehestmöglich der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt vorzulegen. Die Kosten trägt VIE. 5. Beginn der Sämtliche Verpflichtungen dieser von VIE werden erst mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Prüfverfahren vor dem Kartellgericht eingestellt wird, wirksam. 6. Überprüfungsklausel Sofern sich die für diese Auflagen und Beschränkungen maßgeblichen Umstände ändern, werden VIE und die Amtsparteien Gespräche mit dem Ziel einer Anpassung einzelner oder mehrerer Auflagen führen. 7. Schlusserklärung Den Anmeldern ist bekannt, dass die oben übernommenen Verpflichtungen die Amtsparteien dazu veranlassen werden, die Prüfungsanträge zurückzuziehen, was zur Freigabe des Zusammenschlusses führen wird. Den Anmeldern ist überdies bekannt, dass die Nichteinhaltung obiger Verpflichtungen zu einem Verbot der Durchführung des Zusammenschlusses führt ( 17 Abs 2 S 2 KartG). Flughafen Wien AG Mag. Christian Domany Mitglied des Vorstandes Dr. Johannes Freiler,MBA Generalsekretär 7

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