An den Deutschen Bundesrat Büro des Finanzausschusses Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses Berlin

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1 An den Deutschen Bundesrat Büro des Finanzausschusses Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses Berlin Ausschließlich per an: Düsseldorf, 21. September Eingabe zu den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BR-Drs. 353/1/15) Sehr geehrter Herr Dr. Walter-Borjans, die Ausschüsse des Bundesrates haben mit ihren Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom verschiedene Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Wir begrüßen ausdrücklich einige Änderungen, wie z.b. die Beibehaltung der bisherigen Definition des Verwaltungsvermögens sowie die Verkürzung des Überwachungszeitraums für Familienunternehmen. Andere wiederum begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken und werfen eine Reihe von Zweifelsfragen auf. Dies gilt insbesondere für die Einführung einer 10%-Grenze als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung sowie für die Verschärfungen bei dem Verschonungsabschlag. Die Änderungen sollten überdacht und überarbeitet werden. Darüber hinaus möchten wir nochmal auf weitere dringend erforderliche Änderungen des Regierungsentwurfs hinweisen, die bisher nicht aufgegriffen wurden. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:

2 Seite 2 zum Schreiben vom an den Bundesrat Zu Fz. 2 und Wi. 8: Unternehmensbewertung Wir möchten nochmal ausdrücklich betonen, dass wir angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase eine Anhebung des gesetzlich fixierten Zuschlags zum risikolosen Basiszins in 203 Abs. 1 BewG für unerlässlich halten, um eine weitere Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens in der Praxis zu ermöglichen. Die Erhöhung sollte 1,5% - bis 2% Punkte betragen. Die derzeitige realitätsferne Überbewertung im Rahmen dieses Verfahrens wird sonst dazu führen, dass stets eine individuelle Unternehmensbewertung erforderlich wird, soll ein realitätsnaher Unternehmenswert der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden. Eine Änderung des 203 Abs. 1 BewG widerspricht u.e. auch nicht der Zielsetzung einer präzisen und auf die grundgesetzlichen Vorgaben beschränkten Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils. Eine realitätsgerechte Bewertung ist verfassungsrechtlich ohnehin geboten. Zudem ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem durch besondere wirtschaftliche Umstände ausgelösten gesetzgeberischen Handlungsbedarf Rechnung zu tragen. Zu Wi. 13: 13a Abs. 9 Satz 5 und 7 ErbStG-E: Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen bei familiengeführten Unternehmen Die unverändert aufrechterhaltene Absicht, der besonderen Struktur familiengeführter Unternehmen durch eine erhöhte Prüfschwelle von 52 Mio. statt 26 Mio. Rechnung zu tragen, sowie die deutliche Verkürzung des Überwachungszeitraums begrüßen wir. Wünschenswert wäre allerdings eine rückwirkende Betrachtung in Anlehnung an die Regelungen z.b. beim jungen nicht begünstigten Vermögen ( 13b Abs. 6 Satz 2 ErbStG-E) oder den jungen Finanzmitteln ( 13b Abs. 4 Satz 2 ErbStG-E) von zwei Jahren und nach dem Erbfall eine Orientierung an den Haltefristen von fünf Jahren im Fall der Regelverschonung ( 13a Abs. 6 Satz 1, 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG-E) sowie sieben Jahren im Fall der Optionsverschonung ( 13a Abs. 10 Nr. 2 und 6 ErbStG-E). Eine Verkürzung des Beobachtungszeitraums reicht aber allein nicht, damit die Regelung in der Praxis die beabsichtigte Wirkung entfalten kann. Wir halten es für überschießend, dass die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 in 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG-E auch nach den vorliegenden Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates weiterhin kumulativ erfüllt werden müssen. Die Voraussetzungen enthalten zudem unverändert unbestimmte Rechtsbegriffe, die präzisiert werden müssen. In 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 ErbStG-E ist unklar, was unter einer nahezu vollständig[en] Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns zu verstehen ist. Bei Personengesellschaften müsste zudem berücksichtigt werden, dass ein Teil des Gewinns

3 Seite 3 zum Schreiben vom an den Bundesrat stets zur Begleichung der Einkommensteuer entnommen werden muss. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH. Denkbar wäre, anstelle einer Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung eine Mindestthesaurierung oder Zuführung zu den Rücklagen wie in der Praxis üblich festzulegen. Im Übrigen verstehen wir die Regelung des 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 ErbStG-E zum Erfordernis der Beschränkung der Entnahme oder des Gewinns in mehrgliedrigen Unternehmensstrukturen als auf den Konzern im Ganzen bezogen. Familienunternehmen, die in der Spitze über eine geschäftsleitende Holding ohne eigene operative Tätigkeit organisiert sind und die Thesaurierungsbeschränkung für den Konzern etwa durch entsprechende Rücklagenverpflichtungen innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche erfüllen, zugleich aber verbleibende Gewinne (jenseits der nahezu vollständigen Beschränkung ) zur Ausschüttung an die Holding und von dort an deren Gesellschafter freigeben, müssen als insoweit begünstigtes Unternehmen gelten. Sollte hier eine entsprechende Klarstellung notwendig sein, bitten wir diese vorzunehmen. Hierzu könnten in 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 im Konzern eingefügt werden: Zu Fz. 15a: 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG-E: Sockelbetrag Die Ausschüsse schlagen vor, die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 davon abhängig zu machen, dass der Wert des Verwaltungsvermögens im Sinne des 13b Abs. 2 ErbStG-E vor Anwendung des 13b Abs. 3 ErbStG-E 10 % des Werts des nach 13b Abs. 1 ErbStG-E begünstigungsfähigen Vermögens nicht überschreitet ( 13a Abs. 10 Satz 2 neu ErbStG-E). Die vorgeschlagene Ergänzung begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie führt nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip zu einem Fallbeileffekt, den das BVerfG in seinem Urteil vom gerade für unverhältnismäßig erklärt hat. Erwerber mit 10,01% Verwaltungsvermögen würden keine Steuerbefreiung beanspruchen können und damit deutlich schlechter gestellt als Erwerber mit 9,99 % Verwaltungsvermögen. Das Ergebnis kann von ein paar zufälligen Euro abhängen, die hohe Steuerauswirkungen auslösen. Dessen ungeachtet besteht auch kein sachlicher Grund für eine solche Regelung, da Verwaltungsvermögen zukünftig voll versteuert werden soll. Zu Fz. 15b: 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG-E: Definition der begünstigungsfähigen Anteile an einer Kapitalgesellschaft Positiv hervorzuheben ist zwar, dass die Rückausnahme für Holdingkapitalgesellschaften 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG-E weiter gefasst werden soll als

4 Seite 4 zum Schreiben vom an den Bundesrat noch im Regierungsentwurf. Gleichwohl werden die Nachteile für über eine inländische Holdingkapitalgesellschaft gehaltene Drittstaatenbeteiligungen nicht beseitigt. Bislang gehören Beteiligungen an Personengesellschaften in einem Drittstaat und Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder einem Mitgliedstaat der EU/EWR gehalten werden, zum begünstigten Vermögen der letztgenannten (Holding-) Kapitalgesellschaft. Da zukünftig die Anteile und Beteiligungen, die eine deutsche Holdingkapitalgesellschaft hält, ihrerseits begünstigungsfähig nach 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E sein müssen, d.h. dass die entsprechende Gesellschaft u.a. ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben muss, fallen Beteiligungen und Anteile in Drittstaaten nicht unter das begünstigungsfähige Vermögen. Nach der derzeitigen Formulierung wären damit die Anteile an der inländischen Holdingkapitalgesellschaft insoweit nicht begünstigungsfähig. Mangels gegenteiliger Äußerungen gehen wir daher davon aus, dass Drittstaatenbeteiligungen auch weiterhin begünstigt werden sollen. Dazu müsste darauf verzichtet werden, dass die Beteiligungen und Anteile, die sich im Vermögen der Holdingkapitalgesellschaften befinden, ebenfalls begünstigungsfähig i.s.v. 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG-E sein müssen. Ohne diesen Verweis wäre der ursprünglich gewollte Anwendungsbereich des 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG-E nicht mehr gegeben, sodass - wie von uns gefordert - auf diese Regelung verzichtet werden kann. Ohnehin kommt der Sonderregelung des 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG-E für Holdingkapitalgesellschaften keine Bedeutung zu, weil im Konzern durch die Verbundvermögensaufstellung ( 13b Abs. 5 ErbStG-E) bereits sichergestellt ist, dass Anteile an einer Holding nur insoweit begünstigt werden, als sie nach der konsolidierten Verbundbetrachtung begünstigtes Vermögen besitzt. Die Regelung des 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG-E sollte daher gestrichen werden. Sollte gleichwohl daran festgehalten werden, sollte sie dahingehend geändert werden, dass im letzten Halbsatz von Satz 3 das Erfordernis "begünstigungsfähige Beteiligungen" gestrichen und dadurch ersetzt wird, dass das Vermögen begünstigungsfähig ist. Zu Fz. 15b: 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG-E: Einbeziehung von Wertpapieren in den Finanzmitteltest Wir begrüßen ausdrücklich, dass Wertpapiere im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 1 BewG, die zur Rückdeckung von betrieblichen Pensionsverpflichtungen angelegt sind, als Finanzmittel gelten, sofern sie dem Zugriff anderer Gläubiger und einer Änderung des Anlagezwecks entzogen sind. Dies ermöglicht es, in

5 Seite 5 zum Schreiben vom an den Bundesrat der Bilanz aktivierte Wertpapiere mit betrieblichen Pensionsverpflichtungen zu saldieren. Wir können allerdings nicht erkennen, warum dies nur für Wertpapiere gelten soll, die der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen. Wir regen an, die Ausnahme auf alle Finanzanlagen auszudehnen, die unter den genannten Voraussetzungen der Erfüllung von Schulden dienen. Zu Fz. 15b: 13b Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 ErbStG-E: Sockelbetrag Nach 13b Abs. 2 Nr. 5 Satz 3 ErbStG-E soll die Berücksichtigung des Sockelbetrags an das Vorliegen einer überwiegend originär gewerblichen Tätigkeit geknüpft werden. Unseres Erachtens bedarf es dieses Erfordernisses nicht, um zu verhindern, dass Erwerber einer Beteiligung an einer Cash-Gesellschaft einen Sockelbetrag beanspruchen können. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung in 13b Abs. 4 ErbStG-E stellt dies hinreichend sicher. Stattdessen führt die vorgeschlagene Regelung zu sachwidrigen Ergebnissen. Von der Begünstigung ungerechtfertigt ausgeschlossen würden echte Unternehmen bei größeren Liquiditätsbeständen und das, obwohl - auch im Konzern - sichergestellt ist, dass diese Unternehmen über ausreichend begünstigungsfähiges Vermögen verfügen müssen. Betroffen wären z.b. gewerblich geprägte Holdinggesellschaften, die Anteile an Konzerngesellschaften halten. Wir regen an, auf Satz 3 ersatzlos zu verzichten. Zu Fz. 15b: 13b Abs. 6 ErbStG-E: Unschädlichkeitsgrenze Es besteht aus unserer Sicht kein sachlicher Grund, die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, einen Teil des originär nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen zu behandeln, zu streichen. Eine zusätzliche generelle Unschädlichkeitsgrenze von 10 % ist sachgerecht, da das BVerfG selbst ausführt, dass der Bestimmung des 13b Abs. 4 ErbStG die Annahme zugrunde liege, jedes Unternehmen verfüge über nicht begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen im Umfang von 15 % des gesamten Betriebsvermögens (Rz. 252 des BVerfG-Urteils). Auch im Hinblick auf Saisonbetriebe und Investitionsrücklagen ist eine generelle Unschädlichkeitsgrenze sinnvoll. Wir regen daher an, eine Unschädlichkeitsgrenze, wie sie im Regierungsentwurf in 13b Abs. 6 ErbStG-E enthalten ist, beizubehalten.

6 Seite 6 zum Schreiben vom an den Bundesrat Zu Fz. 18: 13c ErbStG-E: Verschonungsabschlag Positiv hervorzuheben ist, dass auch die vorliegenden Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates neben der vom BVerfG ausdrücklich geforderten Bedürfnisprüfung ( 28a ErbStG-E) weiterhin die alternative Möglichkeit eines Abschmelzmodells ( 13c ErbStG-E) vorsehen. Die Empfehlungen enthalten zudem mit dem Vorschlag der Einführung einer stufenlosen Übergangszone zur Abschmelzung des Verschonungsabschlages einen schlüssigen Ansatz zur Verhinderung ungerechtfertigter Härten, die die bisherigen sprunghaften Mehrbelastungen durch den jeweiligen Tarifsprung um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 1,5 Millionen Euro ausgelöst haben. Die weiteren beiden Änderungsvorschläge, die der Bundesrat selbst unter den Schlagwörtern Abstandnahme von der Sockelverschonung des 13c Abs. 2 und Kürzung der Übergangszone des 13c Abs. 1 - jeweils in der Fassung des Regierungsentwurfs vom zusammenfasst, begegnen demgegenüber durchgreifenden Bedenken. Stichwort Streichung der Sockelverschonung Die Ausschüsse des Bundesrates begründen die vorgeschlagene Streichung des Sockelbetrages von 20% für den Fall der Regelverschonung bzw. 35% für den Fall der Vollverschonung entscheidend mit der angeblichen Forderung des BVerfG, ab einem bestimmten näher festzulegenden Wert müsse jede Möglichkeit einer Verschonung ohne individuelle Prüfung ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung geht unserer Ansicht nach fehl. Dem bisherigen Abschmelzmodell aus dem Regierungsentwurf liegt zu Recht die typisierende Annahme zugrunde, dass aufgrund des größeren Erwerbs die Bedürftigkeit für eine Verschonung grundsätzlich geringer ist als bei Erwerben von Anteilen, die unterhalb der erwerbsbezogenen Prüfschwelle von 26 Millionen Euro bzw. 52 Millionen Euro (für Familienunternehmen) liegen. Damit wird den Anforderungen des BVerfG an eine geringere Begünstigung des Erwerbs größerer Unternehmensanteile aber bereits verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung getragen. Das BVerfG hat Typisierungen dieser Art anstelle von Individualprüfungen ausdrücklich und grundsätzlich für zulässig erachtet (Rz. 190 m.w.n. zur Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers vgl. dazu BVerfGE 120, 1, Rz. 30; 122, 210, Rz. 231 ff.; 126, 268, Rz. 278 f.). Für die typisierende Gewährung des Sockelbetrages von 20% bzw. 35% spricht zudem Folgendes:

7 Seite 7 zum Schreiben vom an den Bundesrat Auch das BVerfG selbst hat in seiner Entscheidung vom (1 BvL 10/02) eine Bedürfnisprüfung nicht eingefordert, obwohl und weil der zu beurteilende Verschonungsabschlag damals genau jene 35 % betrug, die auch nach dem aktuellen Gesetzentwurf und zwar in dieser Höhe nur für qualifizierte Familienunternehmen im Sinne von 13a Abs. 9 Satz 5 und 6 mindestens begünstigt sein sollen. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen eines qualifizierten Familienunternehmen nicht vorliegen, reduziert sich der Sockelbetrag hingegen von 35% um annähernd die Hälfe auf dann nur noch 20%. In der aktuellen Entscheidung vom hatte das BVerfG demgegenüber eine vollständige Steuerbefreiung bzw. 85 %-Verschonung zu beurteilen. Nur in diesem Zusammenhang sah das Gericht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ab einer bestimmten absoluten Höhe der Steuerbefreiung für nicht mehr gegeben. Stichwort Kürzung der Übergangszone Die vorgeschlagene Kürzung der Übergangszone von bisher 26 Millionen Euro zu 116 Millionen Euro für den Regelfall bzw. 52 Millionen Euro zu 142 Millionen Euro für den Fall des Vorliegens eines qualifizierten Familienunternehmens auf nur noch 26 Mio. Euro zu 34 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro zu 60 Mio. Euro entwertet insgesamt den Regelungsgehalt der Übergangsregelung des 13c ErbStG-E für Großerwerbe. Sie reduziert das maßvolle Fenster der Übergangszone von bisher jeweils 90 Mio. Euro auf einen in der Größenordnung nicht mehr wahrnehmbaren Übergangsbetrag von lediglich noch 8 Mio. Euro. Die Kombination der beiden von den Ausschüssen des Bundesrates vorgeschlagenen Verschärfungen untergräbt das politische Ziel eines minimalinvasiven Eingriffs in die bestehenden Regelungen des ErbStG nachdrücklich. Die jetzt vorgeschlagene doppelte Verschärfung geht im Gegenteil über die Anforderungen hinaus, die das BVerfG dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom aufgegeben hat. Danach ist der Gesetzgeber zwar ausdrücklich zur Festlegung einer absoluten Obergrenze berechtigt, jenseits derer keine Steuerverschonung mehr möglich und daher auch keine Bedürfnisprüfung mehr nötig ist (Rz. 175). Beispielhaft verweist das Gericht dazu aber auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom (BT-Drs. 15/5555, S. 10, Anlage 2), worin eine Obergrenze von 100 Mio. Euro je Erwerb ( Wert des auf den Nachfolger übergehenden Betriebsvermögens ) vorgesehen war.

8 Seite 8 zum Schreiben vom an den Bundesrat Die aktuellen Vorschläge gefährden die Fortführung größerer und großer mittelständischer Familienunternehmen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt. Wir wären sehr dankbar, wenn Sie unsere Anregungen in den anstehenden Beratungen berücksichtigen. Selbstverständlich stehen wir für ein vertiefendes Gespräch gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Feld Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

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