5. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

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1 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 65 Die Bereiche Enniger Berg und Westhusen, die von landwirtschaftlichen Hofstellen mit intensiver Viehhaltung geprägt sind, sind weiterhin im Außenbereich zu belassen. 5. Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Allgemeine Hinweise Einzelheiten zur GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) und ihre Auswirkungen auf den Entzug von Flächen. Der Hinweis erfolgt an dieser Stelle, da bei Entzug durch Umwandlung in Bauflächen keine Alternative möglich ist (endgültige Umnutzung) wohl aber durch die Auswahl geeigneter Kompensationsmaßnahmen. Auf Grundlage der im Jahre 2005 bewirtschafteten Fläche wird den Betrieben ein Zahlungsanspruch (Prämie) je ha zugewiesen. Der Wert dieses Zahlungsanpruchs wird aus der Summe der regionalen Flächenbeiträge für Acker und Grünland und dem betriebsindividuellen Referenzbetrag (wird ermittelt aufgrund der vorhandenen Prämienansprüche z.b. aus Bullen-, Schaf- oder Mutterkuhhaltung) verteilt auf die individuelle Hektarzahl ermittelt. Prämienfähig sind Ackerland und Grünland, nicht prämienfähig sind Dauerkulturen (z. B. Baumschule), Wald und nicht genutzte Fläche. Ein Betrieb, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen (Tierschutz, Umwelt, Sicherheit z. B. Futtermittel, gute fachliche Praxis) an die Betriebsführung einhalten und die landwirtschaftlichen Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Bis zum Jahr 2013 werden die Prämienansprüche (sie sind derzeit Betriebsindividuell festgelegt) auf eine einheitliche Prämie in Höhe von 347 je ha Fläche abgeschmolzen (derzeitiger Stand der Vereinbarung). Werden Betrieben Flächen entzogen, so verlieren sie ihren Prämienanspruch auf diese Flächen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren diese Ansprüche auf neu hinzugepachteten Flächen reaktivieren können. Voraussetzung ist, dass auf diesen neuen Flächen nicht bereits eine Prämie ruht. Die Prämienrechte (Zahlungsansprüche) sind ein wichtiger Teil des Einkommens landwirtschaftlicher Betriebe. Sie tragen dazu bei, die Landbewirtschaftung (unter den derzeitigen Produktionsbedingungen in Deutschland) in wirtschaftlichem Sinne aufrecht zu erhalten. Für Flächenentzüge aufgrund des FNP s bedeutet dies aus der Sicht betroffener Landwirte gleichzeitig den Verlust des Prämienanspruches, der auf diesen Flächen ruht. Dies gilt für bauliche Nutzung, wie auch für die Kompensationsformen Aufforstung, Gehölzanpflanzung

2 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 66 und andere, die einen Erhalt von Offenland in einem guten ökologischen Zustand nicht mehr ermöglichen. Wenn es eben möglich ist, ist die Landwirtschaft in die Bewirtschaftung der Flächen einzubinden. Dadurch können ebendiese erworbenen Rechte (Zahlungsansprüche) weiterhin geltend gemacht werden. Der Erhalt eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes reicht dabei aus. Für die Instandhaltung von Grünland bedeutet das im extensivsten Fall jährliches Mulchen oder alle 2 bis 3 Jahre mähen und Abfuhr des Mähgutes. Mähen oder Mulchen ist vom 1.4. bis auf diesen Flächen (nur Instandhaltung) verboten. Beim Ackerbau ist der Erhalt der Prämien ebenfalls durch extensive Formen gesichert. Der Erhalt von Zahlungsansprüchen ist für Landwirte ein wichtiges Argument zum Einstieg in produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen, da sie zur Einkommenssicherung beitragen. 5.1 Gesetzliche Grundlagen Um alle Nutzer des Fachbeitrages ausreichend über die Vorgaben zu informieren und sie auf den gleichen Stand zu bringen wird auf die gesetzlichen Grundlagen des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft Bezug genommen. Sie beziehen sich auf die Regelungen des Baurechtes, anderes ist im FNP derzeit nicht regelbar. Es wäre wünschenswert, wenn auch bei Eingriffen aufgrund fachgesetzlicher Planfeststellungsverfahren die Möglichkeiten des Baurechtes (räumliche und funktionale Trennung) genutzt werden könnten. Die angeführten Paragraphen sind bis auf entbehrliche Weglassungen (...), Hervorhebungen (fett) und Zusätze (geklammert) original zitiert. Raumordnerische Ziele dienen vielfach dem Erhalt und Schutz des Freiraumes und des Bodens als Teil der Daseinsvorsorge. Tatsache ist, dass Freiraumverbrauch weiterhin stattfindet. Eingriffe erfolgen aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen: B a u r e c h t L a n d s c h a f t s r e c h t F o r s t r e c h t F a c h g e s e t z l i c h e V e r f a h r e n Grundlage des Ausgleiches nach Baurecht sind die BNatSchG. Im 21 Absatz 1 heißt es hier:

3 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 67 Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. 1 a B a u g e s e t z b u c h (BauGB) (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche und als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für Siedlungszwecke umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 5 (2 a) BauGB Flächen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. 9 (1) BauGB Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden...

4 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 68 Nr. 20 die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. 9, (1 a) BauGB Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 (BauGB) können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan (Eingriffsbebauungsplan Ausgleichsbebauungsplan) festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden (Zuordnungsfestsetzung); dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. 11 BauGB Die Gemeinden können städtebauliche Verträge schließen. (Gegenstände dieser Verträge kann unter anderem die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des 1 a Abs. 3 sein). 135 a BauGB Pflichten des Vorhabensträgers, Durchführung durch die Gemeinde;... Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 BauGB sind vom Vorhabensträger durchzuführen. Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an anderer Stelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist (z. B. durch Vertrag). Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor der Baumaßnahme und der Zuordnung durchgeführt werden (Ökokonto). Der o. a. Absatz 2 ermöglicht damit die Schaffung eines Ökokontos. Alle nach dem definierten Tag (evtl. Genehmigung des Flächennutzungsplanes) eintretenden Verbesserungen für Natur und Landschaft sind als vorweggenommene Kompensationsmaßnahmen einzustufen. Diese Maßnahmen können dann später neuen Bauflächen (Eingriffsflächen) zugeordnet werden. Voraussetzung für die Nutzung eines solchen Ökokontos ist, dass die Gemeinde ein Konzept entwickelt hat, welche Flächen baulich entwickelt werden sollen und welche im Gegenzug der Kompensation durch eine ökologische Aufwertung dienen sollen.

5 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 69 (In den weiteren Absätzen des 135 a, b und c sind die Finanzierungsregelungen aufgeführt. Direkte Finanzierung durch Verursacher oder Bauträger sowie die Möglichkeit der Kostenerstattung). 200 a BauGB Ersatzmaßnahmen (nach den Landesnaturschutzgesetzen). Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1 a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen (nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze). Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. S c h l u ss f o l g e r u n g e n f ü r d i e F l ä c h e n n u t z u n g s p l a n u n g Vermeidung Erstes Gebot ist die Vermeidung von Eingriffen bei der Wahl neuer Siedlungsflächen. Hierdurch kann die Eingriffsintensität gering gehalten werden. Die Bodenschutzklausel verlangt, dass der Umfang der Ausweisung neuer Bauflächen (auch zugehöriger Verkehrsflächen) begründet wird. Der Maßstab ergibt sich aus der geforderten Sparsamkeit im Umgang mit dem Naturgut Boden. Jeder Bedarf ist zu ermitteln und zu begründen. Ein Element des sparsamen Umganges mit Boden ist die Berücksichtigung der im Siedlungsbestand noch vorhandenen Baumöglichkeiten wie Baulückenschließung, Aufstockung von Gebäuden, Industrie-Bracheerschließung, außenbereichsverträgliche Hofstellenumnutzung (Wohnen, Kleingewerbe). Werden aufgegebene Gebäude auf Hofstellen umgenutzt, so handelt es sich dabei um bereits versiegelte Flächen. Für diese Vorhaben wird kein neuer Freiraum benötigt. Binnenkompensation und Außenkompensation Auf eine planmäßige und ökonomische Nutzung der Siedlungsbereiche unter Beachtung einer ausreichenden Sicherung des Freiraumes und der Grünverbindungen ist aufgrund landesplanerischer Vorgaben besonders zu achten. Flächenbeanspruchende Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen können im Sinne der Änderung des 8 BNatSchG, sowohl als Binnenkompensation, als auch als Außenkompensation in geeigneten Freiräumen außerhalb der Siedlungsbereiche vorgenommen werden. Der starke Belang des Freiraumschutzes

6 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 70 verlangt hohe bauliche Verdichtung und damit möglichst viel Außenkompensation. Daneben sollten standörtlich sinnvolle Kompensationsmaßnahmen auch innerhalb der Siedlungsbereiche durchgeführt werden. 1. Innerhalb der Siedlungsbereiche sind sinnvolle Flächensparende Kompensationsmaßnahmen, z. B. Fassaden- und Dachbegrünungen, Pflanzgebote für heimische Gehölze und Versickerungssysteme für Niederschlagswasser auf Anteilen der nicht überbauten Flächen vorzusehen. 2. Am langfristigen Rand zum Freiraum sind innerhalb des Siedlungseingriffsbereiches aus städtebaulichen Gründen auch Flächenbeanspruchende Kompensationsmaßnahmen umzusetzen. Im Freiraum sind alle darüber hinausgehenden Kompensationsansprüche in ökologisch sinnvoller Weise im Rahmen regionaler oder überregionaler Biotopverbundsysteme (z. B. Gewässerrenaturierung) zu realisieren. 3. Es sind die Möglichkeiten extensiver Landnutzungsformen durch Landwirte (als Dienstleister) über vertragliche Vereinbarungen auszuschöpfen. Die Maßnahmen orientieren sich an Programmen des Vertragsnaturschutzes sowie der Agrarumweltprogramme. Abarbeitung von Kompensationspflichten 1. Die Kompensation für einen Eingriff erfolgt nach 1 a Abs. 3 BauGB im Flächennutzungsplan durch geeignete Darstellungen von Flächen zum Ausgleich nach 5 BauGB. Diese Darstellungen von Flächen zum Ausgleich brauchen nicht am Ort des Eingriffes sein, sie können vielmehr dort erfolgen, wo sie auch aus ökologischen Gründen sinnvoller sind (z. B. überregionaler Biotopverbund), soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. 2 Anstelle von Darstellungen (FNP) oder Festsetzungen (B-Plan) können auch vertragliche Regelungen (z. B. mit Landwirten) oder sonstige Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Auf diese Weise ist gleichzeitig die Pflege der Kompensationsflächen realisierbar. 3. Eine sinnvolle Möglichkeit ist die Schaffung eines Ökokontos.

7 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm Kompensationsflächenmanagement Notwendigkeit eines ökologisch, agrarstrukturell und forstlich abgestimmten Kompensationskonzeptes. Die teilweise neuen gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten bringen für die Beteiligten im Planverfahren einen Handlungsbedarf mit sich und vielleicht auch die Notwendigkeit neue Wege zu beschreiten. Für die Landwirtschaft als Lieferant für den Flächenbedarf ergibt sich die Gefahr, dass durch unkontrolliertes Umsetzen von Kompensationsmaßnahmen eine Schädigung der Agrarstruktur, besonders im Bereich der guten Ackerbaustandorte erfolgt, Weiterhin entfällt bei Entzug der Fläche der daraus resultierende Einkommensanteil durch Bewirtschaftung. Häufige Praxis bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen war die Anlage solcher Flächen (aus Kostengründen meist Aufforstung) dort, wo sich die Möglichkeit zum Erwerb von Flächen ergabt oder die Fläche bereits im Eigentum des Kompensationspflichtigen stand. Dadurch entstand ein Flickenteppich von Ausgleichsmaßnahmen, der weder ökologisch sinnvoll noch agrarstrukturell verträglich war. Um viele Ökopunkte auf der Fläche zu erreichen, werden Maßnahmen umgesetzt, die in der Regel wertvolle landwirtschaftliche Ackerflächen entziehen. Durch die Auswahl von Maßnahmen kann dieses Problem des Flächenentzuges im Sinne des Erhaltes von landwirtschaftlichen Zahlungsansprüchen zur Einkommenssicherung und der Nachhaltigkeit (Konferenz von Rio - Erhalt ertragsstarker Flächen) gelöst werden. Landwirtschaft kann extensive Formen der Landbewirtschaftung gemäß 4 Abs. 4 Satz 3 LG als Kompensation anbieten (Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen) und in die Betriebsabläufe einbauen. Die Stadt Hamm hat mit ihrer Umwelterheblichkeitsprüfung und dem entwickelten Zielkonzept bereits ihren Weg zur sinnvollen Umsetzung von Kompensation verdeutlicht. Dieses Konzept ist ein gangbarer Weg zur Umsetzung. Aus Sicht der Landwirtschaft ist für die Außenkompensation ein gesteuertes Kompensationsflächen - Management die geeignete Lösung zur Verhinderung von Schäden an der Agrarstruktur. Es bietet gleichzeitig die Möglichkeit zur Schaffung eines ökologisch sinnvollen Biotopverbundes in Verbindung mit dem Erhalt und der Aufwertung der Kulturlandschaft. Oft sind ökologisch wertvolle Bereiche nicht zuletzt aus diesem Grund landwirtschaftliche Problemstandorte, z. B. feuchte Bereiche mit schwieriger Nutzung, so dass eine Lösung möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass Kompensation aufgrund gesetzlicher Vorgaben geleistet werden muss, wünscht die Landwirtschaft einen gemeinsamen Weg zur Umsetzung landwirtschaftlich tragfähiger, bewirtschaftungsintegrierter Maßnahmen auf geeigneten Flächen.

8 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 72 Zur Umsetzung gehört ein akzeptierter Handlungsrahmen, der es Landwirten ermöglicht, sich rechtzeitig auf Veränderungen einzustellen. Zur administrativen Abwicklung der produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen wurde die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft gegründet. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch den Erhalt und die Förderung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der bäuerlichen Kulturlandschaft, ihrer nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und ihrer Biotop- und Artenvielfalt in Westfalen-Lippe. (im Folgenden ein Auszug aus dem Text zur Stiftung) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch (hier nur Kompensationsproblematik) die Koordination, das Gesamtmanagement, sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Zwecke von Ausgleich und Ersatz. 5.3 Suchraum und Ausgleichsmaßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht An dieser Stelle stellt sich die Frage, welche Kompensationsmaßnahmen auf welchen Flächen möglichst einvernehmlich mit der Landwirtschaft umgesetzt werden können und wo die dazu erforderlichen Räume liegen. Der Schwerpunkt der Maßnahmen in der ackerbaulich geprägten Region (Außerhalb der Lippe- und Ahseaue) sollte unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Gegebenheiten auf solchen Maßnahmen ruhen, die in Ackerbaufruchtfolgen eingearbeitet werden können. Diese sind dann auch in der Landwirtschaft eher akzeptabel und tragbar Kompensationssuchräume Nachdem alle Möglichkeiten der Vermeidung und Minderung von Eingriffen und Entsiegelungsmaßnahmen sowie die Reaktivierung von Industriebrachen ausgeschöpft wurden, verbleiben die größeren Forderungen nach Kompensation naturgemäß außerhalb dieser Eingriffsbereiche (vor allem Baugebiete). Dafür gilt es geeignete Räume zu finden. Im vorgelegten Ausgleichsflächen-Zielkonzept werden durch das im Auftrag der Stadt Hamm tätige Büro (Landschaft + Siedlung), großräumige Zielgebiete vorgeschlagen. Grundsätzlich ist aus landwirtschaftlicher Sicht erst einmal die Ausdehnung der Suchräume über das gesamte Stadtgebiet zu begrüßen. Dabei findet anschließend eine Konzentration, unter Berücksichtigung des jeweiligen Leitbildes, auf ökologisch besonders geeignete Flächen statt. Die Berücksichtigung von produktionsintegrierten Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen wird diesseits ausdrücklich begrüßt, da dadurch Einkommensmöglichkeiten für Landwirte erhalten werden können..

9 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 73 Folgende vorgeschlagene Handlungsschwerpunkte sind aus landwirtschaftlicher Sicht tragfähig und umsetzbar: Die Anlage von Waldsäumen, vor allem am Nordrand vorhandener Waldungen. In diesen Randbereichen gibt es in der Regel Ertragsdepressionen durch Schattenwurf und Nährstoffkonkurrenz. Hamm gehört zu den waldärmsten Städten in NRW. Es ist allerdings aufgrund des vorgefundenen Naturraumes (alte traditionelle Ackerbauregion) nicht sinnvoll, hier im Hinblick auf den durchschnittlichen Waldanteil in NRW erhebliche Flächen aufzuforsten, da dies dem Naturraum nicht gerecht wird. Zwischen den Regionen des Landes ist vielmehr auch auf eine Funktionsteilung in dieser Hinsicht zu achten..börderegionen wie der größte Teil Hamms sind dabei vorrangig Offenlandbereiche, während Mittelgebirgsregionen naturgemäß waldreich sind. Einzelne Waldvermehrungen zur direkten Lückenschließung und Abrundung von Waldgebieten sind tragbar. Neue Feldgehölze haben vorhandene Schlaggrößen zu berücksichtigen, sie dürfen nicht zu Behinderungen der Flächenbewirtschaftung führen. Die Anlage von Gehölzreihen und Alleen zur Anreicherung der Landschaft haben dies ebenfalls zu berücksichtigen. Werden Bachläufe renaturiert, ist der dafür erforderliche Eingriff (durch den Bau) nicht, wie oft geschehen, in eine Negativbilanz einzubeziehen. Schließlich kommt am Ende, nach Abschluss der Maßnahmen, eine positive Bilanz dabei heraus. Bäche außerhalb von Lippe und Ahse haben in der Regel keine ausgeprägte Aue. Hier ist die Anlage von Gewässerrandstreifen als Puffer zwischen intensiver Landwirtschaft und den Anforderungen an ein möglichst ungestörtes Gewässer sinnvoll. Innerhalb der Lippe- und Ahseaue sind bereits Maßnahmen zur Auenentwicklung, teilweise großflächig in Umsetzung, siehe beispielsweise Life Projekt. Daran gilt es weiter zu arbeiten, auch und gerade unter Einbeziehung von Kompensationsmöglichkeiten. Auf diese Weise werden sowohl Forderungen des Gewässer- als auch des Naturschutzes gebündelt und durch eine Maßnahme gleich mehrere Forderungen gleichzeitig erfüllt, dies spart Fläche durch Funktionsüberlagerung. Bei der Anlage von Gehölzen an Gewässerufern ist zu beachten, dass eine geordnete Gewässerunterhaltung nicht behindert wird. Bepflanzungen sind außerdem so anzulegen, dass die angeschlossenen Dränsysteme nicht beeinträchtigt werden. Große Teile des Außenbereiches sind weiträumige Agrarlandschaften. Soll diese Landschaft angereichert werden, so ist grundsätzlich wie im Kapitel (in Verbindung mit 5.3.5) beschrieben vorzugehen. Es ist in jedem Fall eine enge Abstimmung mit der Landwirtschaft erforderlich, da aus deren Sicht im Wesentlichen Produktionsintegrierte Maßnahmen zum Tragen kommen sollen..

10 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 74 Zu den Vorschlägen der UEP der Stadt Hamm speziell: Insgesamt wurden 380 ha potenzielle Siedlungsfläche untersucht. Von dieser Fläche wird nur ein Teil im Flächennutzungsplan dargestellt. Zum Ausglich für letztendlich zur Umsetzung kommende Eingriffe durch Besiedlung, sind Maßnahmenbereiche in einem Umfang von ca ha in der UEP dargestellt. Es handelt sich um Suchräume. Der Waldsuchbereich beträgt allerdings davon etwa ha Fläche. Grundsätzlich ist ein großer Suchraum positiv zu sehen, im vorgelegten Plan ergeben sich schon jetzt abzusehende Konflikte mit der Landwirtschaft. Im Allgemeinen ist die Darstellung innerhalb eines FNP zwar nicht für den einzelnen verbindlich, sie hat jedoch Wirkungen in den dargestellten Suchräumen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Betriebe wichtigen Planungssicherheit in der Flächenbewirtschaftung. Dies trifft vor allem für die in der UEP dargestellten Maßnahmenbereiche zur Waldvermehrung zu. Aufforstung entzieht Flächen für immer aus der landwirtschaftlichen Produktion. Diese Bereiche sind daher aus Sicht der Landwirtschaft auf das Machbare zu beschränken. Grundsätzlich sollte Waldvermehrung immer ihren Ansatz direkt an vorhandene Waldungen finden, um keine weitere Verinselung landwirtschaftlicher Flächen auszulösen. Aus der Karte 9 zur UEP (Planungsrechtliche Vorgaben und Maßnahmenbereiche) ist die Lage der forstlichen Suchbereiche erkennbar. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer sind davon bereits zum jetzigen Zeitpunkt erkennbare Konflikte mit betroffener Landwirtschaft vorhersehbar. Es wird daher vorgeschlagen, diese Suchkulisse dort zurückzunehmen, wo eine Realisierung aus landwirtschaftlicher Sicht nicht möglich erscheint. In der Karte 17 erfolgt eine Darstellung der aus landwirtschaftlicher Sicht verbleibenden in Frage kommenden Suchereiche. Der von Landschaft + Siedlung vorgeschlagene Suchraum wurde vor allem im Bereich expandierender landwirtschaftlicher Hofstellen zurückgenommen. Zwischen emittierenden Viehställen und Wald ist ein Abstand einzuhalten, heranrückender Wald kann daher die Entwicklung auf Hofstellen einschränken. Weiteres Kriterium war der Flächenbedarf im Umfeld. Gerade in den Stadtbezirken Bockum-Hövel, Pelkum und Rhynern besteht seitens der landwirtschaftlichen Betriebe erhebliche Flächennachfrage, die hier wiederum auf die Suchbereiche nach Waldvermehrung trifft. Der als Vorschlag von der Landwirtschaftskammer reduzierte Suchraum beträgt immerhin noch über 900 ha. In den Suchräumen für Anreicherungsmaßnahmen lassen sich sicherlich die angestrebten notwendigen Aufwertungsmaßnahmen gemeinsam mit der Landwirtschaft umsetzen.

11 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 75 Karte 17: Aus landwirtschaftlicher Sicht sinnvolle Reduzierung des Suchraumes für Waldvermehrung Suchräume für Waldvermehrung u. Vorschlag LWK ² Legende Stadtbezirke STADTBEZIR Uentrop Pelkum Heessen Bockum Hövel Herringen Rhynern Mitte Abstandsflächen Waldvermehrung_LWK Suchraum Wald Die in der Legende zur Karte 17 als Waldvermehrung_LWK gekennzeichneten Flächen sind die nach Einschätzung der LWK verbleibenden sinnvollen Kompensationssuchräume Waldverbund aus der UEP. Die Suchräume Wald sind der UEP entnommen und stellen den maximalen Suchraum aus Sicht der Umweltplanung dar. Zum Maßnahmenbereich Anreicherung der Landschaft In Hamm Heessen und Bockum-Hövel sind in der Vergangenheit Flurbereinigungsmaßnahmen unter anderem zur Schaffung besserer Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft durchgeführt worden. Die Folge davon sind optimale Schlaggrößen und Formen. Bei der Umsetzung von gliedernden Elementen ist darauf zu achten, dass optimale Schlaggrößen und Formen, nicht nur in flurbereinigten Gebieten, erhalten bleiben. Die Maßnahmen haben sich an vorhandenen Geländestrukturen (z. B. Wege, Gewässer Geländekanten) zu orientieren. Optimale Schlaggrößen liegen in einer Größenordnung von ca. 15 ha zusammenhängend bewirtschafteter Fläche. Die großräumig gewählten Suchräume beinhalten ausreichend Spielraum für Maßnahmen Flächenpool / Ökokonto Während sich die räumliche Kompensationsflächenlenkung an der Eignung von Flächen für Kompensationszwecke orientiert und die Verfügbarkeit außer Acht lässt, bedarf die

12 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 76 Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf konkreten Flächen der Zustimmung der Eigentümer. Die Summe der sowohl geeigneten als auch verfügbaren Flächen wird als Flächenpool bezeichnet. Das heißt, Eigentümer und Pächter haben vertraglich ihre Einwilligung erklärt. Erst dann dürfen Flächen einem Pool zugerechnet werden. Anbieter von Flächen in einem Flächenpool können sein: Die Stadt Hamm oder der RVR Firmen mit geeignetem Grundbesitz Land- und Forstwirte Stiftungen Das Amt für Agrarordnung, das die verschiedenen Kompensationsverpflichtungen zu einer größeren Kompensationsmaßnahme bündeln kann Die Vielfalt der Kompensationsflächenanbieter und damit des Flächenpools ist für eine möglichst freihändige Akquisition positiv. Sie erhöht die Konkurrenz auf dem Markt. Such- und Angebotsinserate für Kompensationsflächen in den Immobilienteilen von landwirtschaftlichen Fachzeitschriften zeigen, dass Eigentümer und Makler den Markt erkannt haben. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches wurde zum den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zur Einrichtung eines Ökokontos eröffnet. Auf einem Ökokonto werden auf spätere Eingriffe anrechenbare, vorab oder zeitgleich durchgeführte Kompensationsmaßnahmen als Guthaben geführt. Dafür werden entsprechende Wertpunkte für die vorab erbrachten Kompensationsmaßnahmen eingebucht. Bei einem späteren Eingriff können Wertpunkte von diesem Konto abgebucht werden. Das heißt, ein Ökokonto dient der Verrechnung von vorab ausgeführten Ausgleichsmaßnahmen mit später erfolgenden Eingriffen. Die Kosten der vorab erbrachten ökologischen Maßnahmen können vom Vorhabensträger der Eingriffe beispielsweise durch Zahlung eines Ersatzgeldes ( 5 Abs. 3 LG) refinanziert werden. Ein Ökokonto bietet sich beispielsweise zur Umsetzung großräumiger, mit der Landwirtschaft abgestimmter ökologischer Fachkonzepte an. Vorteile sind: Kompensationsmaßnahmen lassen sich in ein gesamträumliches Konzept einbinden Nutzungskonflikte werden verhindert oder minimiert, weil bereits vorab eine Abstimmung mit anderen Nutzungsansprüchen stattgefunden hat Es werden auf der Grundlage des Konzeptes höhere Effekte für Natur und Landschaft erreicht Die Steuerung der Kompensationsflächen ermöglicht eine weitgehende Vermeidung agrarstruktureller Schäden

13 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 77 Vorweggenommene Kompensation und Überkompensation gehen nicht verloren Die Abwicklung kann zügiger und effizienter erfolgen Die Aufzählung zeigt, dass die Einrichtung eines Ökokontos der Stadt Hamm Vorteile für Kommune und Landwirtschaft bringt. Seitens der Landwirtschaft wird sie dabei unterstützt. Da das Instrument Ökokonto zurzeit nur im Bereich Bauleitplanung ausdrücklich zugelassen ist, muss darauf hingearbeitet werden dieses Instrument auch für Eingriffe nach Landschaftsrecht und für andere Fachplanungen (z. B. Straßenbau) zu öffnen. Alle in der Stadt Hamm tätigen Eingriffsverursacher sollten sich einer solchen Lösung anschließen. Auf diese Weise kann landwirtschaftliche produktionsintegrierte Kompensation in das von der Stadt vorgelegte Ausgleichsflächen-Zielkonzept eingebunden werden. Voraussetzung ist allerdings Konsens unter allen Beteiligten. Als Umsetzungsinstrumente bieten sich die Zuhilfenahme der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft, die vertragliche Sicherung, Ersatzgeldzahlungen, die Bodenordnung (AfAO. Soest) sowie der Grunderwerb an. Foto 6: Raum nördlich Bockum Hövel mit günstigen Flurverhältnissen

14 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm Mögliche Kompensationsmaßnahmen in Anpassung an die vorherrschende Landbewirtschaftung Entwicklung linienhafter Strukturen unter Berücksichtigung ausreichender Schlaggrößen, optimal sind ha große ungestörte Schläge (hierher gehören Ackerraine und Blühstreifenflächen) Extensivierung von Flächen im Umfeld von Naturschutzgebieten (Umwandlung Acker zu Grünland) oder auf schwierig zu bewirtschaftenden Standorten Aufwertung von Auenbereichen durch Umwandlung von Acker in extensives Grünland gemäß den Vorgaben des Gewässerauenprogramms NW Anlage von Gewässerrandstreifen Sicherung, Aufwertung und Wiederherstellung hofnaher Streuobstwiesen; Entwicklung mehrstufiger Waldmäntel am Nordrand bestehender Wälder (im Schattenwurf des Baumbestandes) Umstellung eines Gesamtbetriebes oder von Teilflächen auf Ökolandbau oder Landschaftspflege nach den Vorgaben entsprechender Anbauverbände z. B. Bioland auf Einzelflächen (dies ist bei Kompensationsmaßnahmen möglich) Sinnvoll ist es auf der Grundlage bestehender Fördermaßnahmen Pakete zu schnüren, die Landwirten einen Anreiz zur Teilnahme und Umsetzung bieten. Sie haben sich bereits etabliert und sind in der Landwirtschaft anerkannt. Für das Stadtgebiet werden seitens der Landwirtschaftskammer Maßnahmen vorgeschlagen, über die eine Aufwertung durch extensivere Landbewirtschaftungsformen erfolgen kann. Die jeweilige konkrete Auswahl und Festlegung von Maßnahmenflächen sollte in Zusammenarbeit mit der örtlichen Landwirtschaft und unter fachlicher Einzelberatung durch die Landwirtschaftskammer erfolgen. Voraussetzung ist, dass der die Fläche bewirtschaftende Betrieb und/oder der Eigentümer mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden ist. Die Realisierung der Maßnahmen sollte nach Möglichkeit auf Grundlage des Vertragsnaturschutzes (Städtebaulicher Vertrag gem. 11 BauGB) erfolgen, grundbuchliche Eintragungen stoßen auf Widerstand. Wird die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft tätig, so übernimmt sie die Sicherstellung und Gewährleistung. Wasser-, Natur- und Umweltschutzauflagen begrenzen den Entscheidungsspielraum der betroffenen Landwirte. Sie können Einkommen und Existenz nachhaltig beeinflussen, wenn Auflagen den Einsatz von Produktionsmitteln, wie z.b. Düngung und Pflanzenschutz,

15 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 79 einschränken oder ganz verbieten oder wenn sie das Anbauverhältnis oder Art und Umfang der Bodennutzung und der Tierhaltung nachhaltig berühren. Nachteile können auch bei Behinderungen der Betriebe durch Auflagen beim technischen und biologischen Fortschritt entstehen, z. B. kleine Schlaggrößen durch Heckenanlagen. Die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen bewirkt eine Einschränkung der Bewirtschaftungsintensität der landwirtschaftlichen Flächen. Dies hat zur Folge, dass niedrigere Erträge, also auch geringerer Verdienst erwirtschaftet wird. Ein Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile ist demnach erforderlich. Er ist aus Kompensationsmitteln zu zahlen. Ein angemessener Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile ist begründet, wenn über die Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinaus die Landbewirtschaftung durch Auflagen nachteilig beeinflusst oder eingeschränkt wird. Er errechnet sich aus den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen eines nach guter fachlicher Praxis wirtschaftenden Betriebes. Die Summe der Einkommenseinbußen durch extensive Landbewirtschaftung kann in einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich hoch ausfallen. Sie hängen im Wesentlichen ab von: den angebauten Früchten der Fruchtfolge der insgesamt betroffenen Fläche der Agrarpreisentwicklung der Pachtpreisentwicklung der Organisationsstruktur des Betriebes (Flächenausstattung, Viehhaltung) den durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen den Auswirkungen auf den Umfang der Viehhaltung Kompensationsmaßnahmen abgeleitet aus Agrarumweltmaßnahmen Die nachfolgenden Kompensationsmaßnahmen, weitgehend abgeleitet aus bestehenden Förderungsmaßnahmen, können als Vorlage für die inhaltliche Ausrichtung der Maßnahmen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen herangezogen werden. Die genannten Ausgleichsbeträge sollen als Anhaltspunkte für die vertragliche Verhandlung mit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft gelten. Sie sind letztendlich auszuhandeln. Im Plangebiet ist vorrangig von linienhaften Blühstreifen, Gewässerrandstreifen und Ackerrainen Gebrauch zu machen. Dabei ist nicht die unbedingte Bindung an bestimmte Parzellen vorzusehen, sondern es ist auch von einer Rotation der Maßnahmen im Rahmen

16 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 80 der Fruchtfolge in einem abgegrenzten Raum auszugehen. Festzulegen ist der Flächenumfang, der als Summe erforderlich ist, den Ausgleich sicherzustellen. Diese Vorgehensweise entspricht den Zielsetzungen der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft, die die Sicherstellung der Maßnahmen gewährleisten kann. Die Stiftung sollte in das Projekt eingebunden werden. Hervorzuheben ist, dass es bei dieser Vorgehensweise im Prinzip weniger Probleme bezüglich der Pachtflächen geben wird. Der Anlage durchgehender Streifen ständen dann praktisch keine Hinderungsgründe entgegen. Bild 7: Ackerrandstreifen dienen dem Artenschutz sowie der Steigerung des Erholungswertes und der Artenvielfalt A) Anlage von Uferrandstreifen Grundlage ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen Rd. Erl. d. MUNLV v in der Fassung vom Ziel ist die Verringerung des Eintrages von Pflanzenschutz und Düngemitteln in Gewässer. Darüber hinaus entstehen neue Lebensräume für Tier- und Pflanzenwelt. Die Anlage kann auf Acker und/oder Grünlandflächen erfolgen. Bei der Anlage im Rahmen von Kompensation ist die Breite des Streifens nicht vorgegeben. Der Zahlungsanspruch aus der EU Förderung bleibt erhalten. Der angebotene Ausgleich beträgt 818,- je ha Fläche (Stand Antragsjahr 2006). Er muss aus Kompensationsmitteln gezahlt werden. Flächen im öffentlichen Eigentum scheiden aus..

17 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 81 Auflagen: Der Streifen ist mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen. Es darf nicht gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln gearbeitet werden. Eine mechanische Behandlung der Flächen darf nur insoweit erfolgen, dass keine Beeinträchtigung der Begrünung eintritt. Die Randstreifen dürfen nicht beweidet werden. Meliorationsmaßnahmen sind ausgeschlossen. Uferrandstreifen können nicht auf die konjunkturelle Stilllegung angerechnet werden. Foto 8 : Bachlauf mit Einzelgehölzen geeignet für Gewässerrandstreifen B) Obstbaum - Alleen In Anlehnung an : RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v IIIB Anpflanzung von Obstbäumen, heimischen, regionaltypischen Sorten, einreihig entlang von Wirtschaftswegen, Straßen und Bächen. Im Naturraum Hellwegbörde waren solche Obstbaumalleen Teil der Kulturlandschaft. Erforderlich ist die Sicherung eines 3 bis 5 m breiten Geländestreifens. Verwendung von virusfreien und virusgetesteten Sorten aus der in Anlage 5 der Förderrichtlinie genannten Liste als Hochstämme nach den Gütebestimmungen der FLL, mit mind. 1,80 m Stammlänge. Pflanzabstände 15 m..

18 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 82 C) Streuobstwiesen Erhaltung von Obstbaumbeständen durch Pflegemaßnahmen wie Baumschnitt und Wiesen- Mahd oder Beweidung. Neuanlage von Streuobstwiesen vorrangig auf ehemaligen Standorten sowie die Ergänzung vorhandener Anlagen (Nachpflanzung). Frei in der Landschaft liegende Streuobstwiesen, ohne erkennbaren Bezug zu Ortsrändern oder Gehöften und Weilern, werden als wenig sinnvoll angesehen. Foto 9: a) u b). Während das Bild a) eine ehemalige Obstwiese darstellt, die sinnvollerweise wieder ergänzt und wiederhergestellt werden kann und sollte, handelt es sich im Bild b) um eine im Zuge des Ausbaues der BAB A 2 erfolgte Neuanlage einer Obstwiese in der Feldflur ohne erkennbaren Bezug zur umgebenden Landschaft. a) b) D) Ackerextensivierung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v (II ) Diese Kompensationsmöglichkeit entspricht der langjährigen Stilllegung von Streifen, Teil- und Restflächen oder ganzen Flächen landwirtschaftlich genutzten Ackerlandes, um damit dauerhaft die Neuschaffung bzw. Wiederherstellung ökologisch bedeutsamer Übergangsbereiche zwischen landwirtschaftlich genutzten und naturnahen Lebensräumen, insbesondere zur Erhöhung der Stabilität der Agrarökosysteme, zu fördern. Grünlandflächen können einbezogen werden, soweit deren Extensivierung der Schaffung von Übergangsflächen an Gewässern, Wald- und Wegrändern oder anderen ökologisch sensiblen Gebieten dient. Zur Ackerextensivierung gehört auch der ökologische Landbau. Stellt ein Betrieb seine Bewirtschaftung auf den ökologischen Landbau (gemäß Richtlinien der anerkannten

19 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 83 Anbauverbände z. B. Bioland) um, so ist auch das eine Maßnahme, die Kompensation gemäß 4 Abs. 4, Satz 3 ist. Als Ausgleich würde hier die Betrachtung des Verkehrswertverlustes durch langfristige Bindung an den Ökologischen Landbau zu betrachten sein. Ansonsten sind die Einführungsund Beibehaltungsfördersätze zur Umstellung auf ökologischen Landbau als Anhaltspunkte zur Höhe des Ausgleiches zu Grunde zu legen. Anlage von Ackerrainen Anlage und Beibehaltung eines mindestens drei Meter breiten (es können viele Meter sein), unbewirtschafteten Randstreifens an den Ackerflächen, vorwiegend parallel zu Wirtschaftswegen, Straßen und anderen Nutzungsgrenzen. Der Streifen wird begrünt und/oder der Selbstbegrünung überlassen. Er ist einmal im Jahr zu mähen, das Mähgut ist abzufahren. Da dieser Streifen in Stadtnähe meist von Spaziergängern, Reitern und Hundefreunden genutzt wird, ist eine wirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses in der Regel (oft hygienische Probleme) nicht möglich. Evtl. kann der Aufwuchs (dieser Vorschlag wurde seitens der LWK auch im Rahmen des Life Projektes unterbreitet) energetisch in einer Biogasanlage verwertet werden. Es wäre für das Stadtgebiet zu prüfen, ob sich eine solche Anlage (es fällt auch an anderer Stelle im Stadtgebiet Biomasse an) in Verbindung mit Landwirtschaft und Landschaftspflege betreiben lässt Grundlage der Verhandlung über die Ausgleichshöhe kann das Programm zur langjährigen Stilllegung von Ackerflächen liefern. Demnach wäre im Plangebiet mit seinen guten Böden einheitlich von etwa 600,- je ha Fläche auszugehen. Grundlage: Richtlinie zur Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Demnach sind für die ersten 35 Bodenpunkte 306,- je ha zu zahlen, für jeden weiteren Bodenpunkt fallen 7,50 an. Bei 600,- wären das ca. 75 Bodenpunkte. Die Zahlungsansprüche bleiben erhalten Weitere Ackerrandstreifenvarianten Im Bereich des Kreises Soest ist das Modellvorhaben - Verbund Lebensraum Börde durch das MUNLV in Zusammenarbeit mit Der DBU (Deutsche Bundesstiftung Umwelt), der Landwirtschaftskammer und der ABU Soest ins Leben gerufen worden. Ziel des Vorhabens ist die ökologische Anreicherung von Ackerflächen durch extensivierte Ackerstreifen. Insbesondere soll neuer Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten der heimischen Feldflur geschaffen werden. Die Streifen können am Flächenrand als auch in der Fläche angelegt werden.

20 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 84 Da das südliche Stadtgebiet gemäß der Naturräumlichen Gliederung Deutschlands weit überwiegend zur Hellwegbörde gehört, ist es sicherlich sinnvoll die dort angebotenen Maßnahmen auch nach Hamm zu übertragen. Angeboten werden acht verschiedene Vertragsinhalte, siehe nachfolgende Tabelle: Tabelle 10: Streifentypen Streifentyp- Nr. Streifentyp Einzelheiten in Kenndatenblättern im Anhang Ausgleichsvergütung pro ha und Jahr 1 Getreide mit doppeltem 511,- zuzüglich Prämie Saatreihenabstand 2 Stoppel- und Schwarzbrache 818,- 3 Wildkräuter- Einsaat 895,- Saatgut wird gestellt 4 Überjähriges Getreide-Sommergetreide 1130,- zuzüglich Prämie 5 Überjähriges Getreide-Schwarzbrache 1290,- 6 Überjährige Wildkräuter-Sommergetreide 660,- zuzüglich Prämie 7a Wildkräuter-Fortführung 818,- 7b Überjährige Wildkräuter Schwarzbrache 818,- Gefördert werden durch die Anlange der Streifen insbesondere Feldvögel wie Kiebitz, Feldlerche und Grauammer, der Feldhase und das Rebhuhn sowie Ackerwildkräuter. Einzelheiten zum Programm sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. E) Anlage eines Waldmantels Anpflanzung von m breiten gestuften Waldmänteln aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung an den vorhandenen Waldrändern (siehe Grafik 9). Angrenzend an landwirtschaftliche Grundstücke ist zusätzlich zu dem von den Pflanzen benötigten Wuchsraum ein drei Meter breiter Streifen als Krautsaum vorzusehen. Nach Nachbarrechtsgesetz NRW ist ein Mindestabstand von sechs Metern (bei schwachwüchsigen Bäumen) und von zehn Metern (bei stark wachsenden Bäumen) einzuhalten.

21 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 85 Die Anpflanzungen müssen zu Grünland mit einem festen Zaun bzw. zu Ackerland mit dauerhaften Markierungspfählen abgegrenzt werden. Der Träger der Maßnahme muss die Pflege der Anpflanzungen und des Saumes in eigener Verantwortlichkeit sicherstellen. Grafik 9: Anlage eines Waldmantels

22 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm Zusammenfassung Im vorliegenden Beitrag wird die Situation der Landwirtschaft im Stadtgebiet analysiert und ihr derzeitiger Stand und die Entwicklungsmöglichkeiten herausgearbeitet. Derzeit wirtschaften im Stadtgebiet 276 landwirtschaftliche Betriebe von denen etwa die Hälfte jeweils im Haupt- bzw. im Nebenerwerb wirtschaftet. Die Betriebe werden sich unter dem herrschenden ökonomischen Druck weiter spezialisieren, einzelne Betriebe werden wachsen und andere in den Nebenerwerb übergehen oder ihren Betrieb aufgeben. Es ist für die Zukunft in Hamm mit der Aufgabe von etwa 3 % der Betriebe je Jahr, auszugehen. Grundlage jeder Landwirtschaft ist die Bewirtschaftung von Boden als Träger der Urproduktion. Der Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen ist damit unmittelbar mit der Existenz der Betriebe verbunden. Die Landwirtschaft leidet auch in Hamm unter ständigem Landverlust, der aus der städtischen Entwicklung (Siedlung und Infrastruktur) herrührt. Neben dem direkten Flächenentzug (Siedlung und Infrastruktur) spielt in den letzten Jahren der aus Eingriffen in Natur und Landschaft ausgelöste Zwang zur Umsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich für diese Eingriffe eine Rolle. Somit wird die Landwirtschaft zweimal durch den Entzug von Flächen getroffen. Zur Stabilisierung und Sicherung der Landwirtschaft ist der Erhalt von Freiraum existentiell. Der Flächennutzungsplan hat unter anderem die Aufgabe, Freiraum zu erhalten ( 2 BauGB). Nur bei konkret nachgewiesener Notwendigkeit ist Freiraum für andere Nutzungen in Anspruch zu nehmen. Im Untersuchten Zeitabschnitt von 1973 bis 2006 hat die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe um 50 % abgenommen, die landwirtschaftliche Nutzfläche dieser Betriebe im gleichen Zeitraum um 998 ha, entspricht 8 %. Vor diesem Hintergrund haben verbleibende Betriebe ihre Flächenausstattung verbessern können. Dieses betriebliche Wachstum war und ist zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens erforderlich. Der durchschnittliche Pachtanteil der Betriebe liegt bereits bei etwa 60 % der Landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nachteilig ist die kurzfristige Pachtvergabe, die vor dem Hintergrund der Flächenspekulation entsteht. Bei glaubhafter Sicherung des Freiraumes kann die aus landwirtschaftlicher Sicht notwendige langfristige Bindung der Flächen (auch Pachtflächen) an Betriebe ermöglicht werden. Eine Möglichkeit zur Minderung des Flächenentzuges ist die Einbindung der Landwirtschaft in die Umsetzung von Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft (produktionsintegrierte Kompensation). Dazu wird im Kapitel 5. des vorgelegten Beitrages ausführlich Stellung genommen. Zu den Ausweisungen neuer Bauflächen und deren Auswirkungen auf die Landwirtschaft sind ebenso Aussagen getroffen wie zu der möglichen weiteren Bebauung in den zahlreichen Weilerlagen im Außenbereich der Stadt..

23 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 87 Der Beitrag macht deutlich, dass Hamm eine Großstadt mit heute noch florierender Landwirtschaft ist, die unter günstigen Produktionsverhältnissen wirtschaftet und dies auch weiterhin kann, wenn ihr der notwendige Freiraum erhalten bleibt. Es gilt den guten landwirtschaftlichen Standort in Hamm zu sichern und der Landwirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Der vorgelegte Beitrag soll dazu dienen die berechtigten Belange der Landwirtschaft aufzuzeigen. Auf seiner Grundlage kann der weitere Dialog mit den Entscheidungsträgern im Raum geführt werden. Quellenangaben: 1. Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, TA Oberbereich Dortmund westlicher Teil. Dez Statistisches Jahrbuch der Stadt Hamm ( 3. Zahlen zur Landwirtschaft in NRW LWK/NRW 4. Landwirtschaftlicher Fachbeitrag Nr. 70, Die land- und forstwirtschaftliche Struktur und ihre Entwicklungstendenzen in der Stadt Hamm. Landwirtschaftskammer Westfalen Lippe Februar Stadt Hamm. Umwelterheblichkeitsprüfung zur Neuaufstellung des FNP; Ausgleichsflächenzielkonzept 6. Stiftungstext Westfälische Kulturlandschaft Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband 7. Städte und Kreisstatistik Ruhrgebiet. Kommunalverband Ruhrgebiet (verschiedene Jahrgänge). 8. Unterlagen zum Scoping Termin FNP Stadt Hamm 9. Information Medien agrar. e. V. (i.m.a.). Zahlen Daten Fakten. Agrimente 2005 konstantinstrasse Bonn. 10. Image der deutschen Landwirtschaft, Oktober i.m.a. 11. Landwirtschaftskammer NRW, Unternehmensberatung. Seminar für Referendare zur Beratung und Buchführung, März Landwirtschaftskammer Reinland und Westfalen Lippe. Die Eingriffsregelung aus landwirtschaftlicher Sicht Gegenwärtige Verwaltungspraxis und effiziente Kompensation Bonn & Münster Geruchsfreisetzung und Geruchsbewertungen im Bereich der Landwirtschaft aus immissionschutzrechtlicher Sicht. Hans Hermann Peschau.

24 Landwirtschaftlicher Fachbeitrag zum FNP der Stadt Hamm 88 Anlage 1: Modellvorhaben

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