Lobbying und Public Affairs Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Wintersemester 2014/15
|
|
- Liese Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lobbying und Public Affairs Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Wintersemester 2014/15 Univ.-Doz. Dr.Dr. Alexander Egger Head of EU, Regulatory, Public Procurement & State Aids
2 Lobbying: Interessenvertretung oder Korruption? Lobbyisten als Wirtschaftskriminelle? Nichteinhaltung vorhandener rechtlicher Grenzen Problem rufschädigender Handlungen einzelner Lobbyisten 2
3 Lobbyisten als Schnittstelle RECHT WIRTSCHAFT POLITIK 3
4 Berufsbild des Lobbyisten Ziele Informations- und Wissensvermittlung Schaffung interaktiver Informationsnetze Mitwirkung an wirtschaftlichen, unternehmerischen und politischen Entscheidungen Rechtlicher Rahmen Lobby-Gesetz Grundrechte Strafrecht Parteienfinanzierung Unvereinbarkeit 4
5 Lobbying- und Interessensvertretungs- Transparenz-Gesetz, LobbyG Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Verhaltens- und Registrierungspflichten bei Tätigkeiten, mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll. 5
6 Lobbying im Sinne des LobbyG Interesse eines Auftraggebers Systematischer strukturierter organisierter direkter unmittelbarer Kontakt auf Funktionsträger der öffentlichen Hand Einflussnahme auf Entscheidungsprozess 6
7 Die Säulen des LobbyG Unmittelbare Einflussnahme auf Funktionsträger zum Zweck der unmittelbaren Einflussnahme auf bestimmte Entscheidungsprozesse Registrierung Pflichten Ausführung eines Auftrages erst ab Bekanntgabe zur Eintragung Honorarschätzung Auftraggeber auf Registierungspflicht hinweisen Rechtsfolgen Verwaltungsstrafen ( 13) (Androhung der) Streichung aus Register ( 14) Sperre von neuerlicher Eintragung in das Register ( 14) Nichtigkeit von Verträgen ( 15) Verfall ( 15) 7
8 Prinzipien der Lobbying Tätigkeit 6 Bei Kontakt mit Funktionsträger Aufgabe, Identität und Anliegen des Auftraggebers offenlegen Keinen unangemessen Druck auf Funktionsträger ausüben keinen unlauteren Methoden einsetzen Unvereinbarkeiten des Funktionsträgers beachten Informationen wahrheitsgemäß wiedergeben 8
9 Lobbyisten vs. Interessensvertreter 4 LobbyG Lobbying Unternehmen Übernahme externer Lobbying Aufträge Interessensverband vertraglicher oder statutarischer Zusammenschluss von Personen Unternehmenslobbyisten In-House Lobbyisten (> 5% der Jahresarbeitszeit) Selbstverwaltungskörper Gesetzlich eingerichtete berufliche Interessenvertretung 9
10 Ausnahmen im Lobby-Gesetz REGISTRIERUNGS- PFLICHTEN UND EINZELNE VERHALTENSPFLICHTEN sonstige Selbstverwaltungskörper Interessensverbände NUR REGISTRIERUNGS PFLICHTEN Sozialpartner kollektivvertragsfähige Einrichtungen VÖLLIG AUSGENOMMEN Politische Parteien Kirchen & Religionsgemeinschaften Interessensverbände ohne Dienstnehmer mit überwiegender Lobbyingtätigkeit Echte Ausnahmen ( 2) 10
11 Interessensvertretungen, die nicht im Lobby-Gesetz erfasst sind Wahrnehmung Berufspflichten (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder) Vertretung privater Interessen Parteistellung in Verfahren (eigens gesetzlich geregelt) Tätigkeit durch Einladung eines Funktionsträgers Stellungnahmen, individuell oder öffentlich eingeladen Unentgeltliche Beratung Handlungen in Beschaffungsvorgängen der öffentlichen Hand (eigens gesetzlich geregelt) 11
12 Abteilung A1 - Lobbying Unternehmen 1. a. Firma, Sitz, Beginn des Geschäftsjahrs, b. Bezeichnung der beruflichen/geschäftlichen Aktivitäten c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex ( 7) d. Internetadresse ihrer Website Stand : 66 Einträge 2. die Namen und Geburtsdaten der Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit 3. den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge für das vorangegangene Geschäftsjahr 12
13 Abteilung A1 - Detaillierte Eintragung 13
14 Abteilung B - Unternehmenslobbyisten 1. Bekanntzugeben - vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten: a. Firma (FBNr), Sitz, Beginn des Geschäftsjahrs, b. kurze Bezeichnung der beruflichen/geschäftlichen Aktivitäten c. Hinweis auf den Verhaltenskodex d. Internetadresse ihrer Website Stand : 108 Einträge 2. die Namen & Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit 3. Information, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von Euro überstieg. 14
15 Abteilung B detaillierte Eintragung 15
16 Abteilung C Selbstverwaltungskörper Stand : 18 Einträge zur Eintragung bekanntzugeben: 1. Name, Sitz und Anschrift 2. Gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung 3. Internetadresse ihrer Website 4. Gesamtzahl überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen für das vorangegangene Geschäftsjahr 5. Die bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung für das vorangegangene Geschäftsjahr 16
17 Abteilung C detaillierte Eintragung 17
18 Abteilung D Interessensverbände Stand : 54 Einträge 1. Name, Sitz, Anschrift, 2. Umschreibung ihres vertraglichen / statutarischen Aufgabenbereichs 3. Internetadresse ihrer Website 4. die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen für das vorangegangene Geschäftsjahr 5. die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung für das vorangegangene Geschäftsjahr 18
19 Abteilung D detaillierte Eintragung 19
20 Head of EU, Regulatory, Public Procurement & State Aids Rechtsanwalt habilitierter Universitätsdozent Ehem. Erster Référendaire des Ersten Generalanwalts am EuGH Tätigkeitsbereiche: Europarecht Vergaberecht Verfassungs- und Verwaltungsrecht Kartell- und Beihilfenrecht Regulierungsrecht Energierecht Univ.-Doz. Dr.Dr. Alexander Egger Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich T F E egger@lansky.at W
Lobbying und Public Affairs Schwerpunkt Wettbewerb Blocklehrveranstaltung Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
Lobbying und Public Affairs Schwerpunkt Wettbewerb Blocklehrveranstaltung Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Univ.-Doz. Dr. Dr. Alexander Egger Lobbying: Interessenvertretung oder Korruption? Lobbyisten
MehrLOBBYISMUS ALS BERUF HERAUSFORDERUNG ZWISCHEN GESETZ UND KUNDENERWARTUNGEN
LOBBYISMUS ALS BERUF HERAUSFORDERUNG ZWISCHEN GESETZ UND KUNDENERWARTUNGEN Dr. Peter Köppl, M.A. 1. Corporate Transparency Day / DUK 14. Februar 2013 MASTERMIND Gründung Herbst 2011 Eigentümergeführte
MehrLeitfaden für Lobbyisten. Stand November 2012
Leitfaden für Lobbyisten Stand November 2012 Was ist Lobbying? Lobbying-Tätigkeit: Organisierter Kontakt mit Funktionsträger Lobbying-Auftrag: Entgeltlicher Vertrag Lobbying-Unternehmen: Übernahme und
Mehr2. Abschnitt Pflichten bei Lobbying und Interessenvertretung
293/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen
MehrQualitätsmanagement. Richtlinien- Modell Compliance für Beratungsunternehmen im Bereich Public Affairs. Januar 2014
Qualitätsmanagement Richtlinien- Modell Compliance für Beratungsunternehmen im Bereich Public Affairs Januar 2014 Die Richtlinie dient dem Schutz unserer Geschä4spartner, unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
MehrUpdate Gesellschafts- und Finanzmarktrecht. Dr. Alexander Vogel, LL.M. Head of Corporate & Finance Department
Update Gesellschafts- und Finanzmarktrecht Dr. Alexander Vogel, LL.M. Head of Corporate & Finance Department 28. Januar 2016 2 Neue Melde- sowie Verzeichnis- und Aufbewahrungspflichten bei Aktiengesellschaften
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrChecklist zum Österreichischen Lobbying und Interessenvertretung Transparenz Gesetzes LobbyG
Checklist zum Österreichischen Lobbying und Interessenvertretung Transparenz Gesetzes LobbyG Andreas Kovar 28. Februar 2013 Inhalt Anwendungsbereich... 2 Aufgabenbereiche für die Umsetzung... 2 Teil I.
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrAnmelden und Vorträge einreichen auf der JBFOne-Website Inhalt
Inhalt 1. Schritt: Anmelden 2 Anmelden mit Daten von 2014... 3 Neu anmelden... 3 Maske 1: Persönliche Angaben... 3 Maske 2: Angaben über Ihr Unternehmen... 3 Maske 3: Teilnahme und Rechnungsangaben...
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner
MehrEnquete Soziale Dienstleistung soziale Vergabe? NPO im Öffentlichen Wettbewerb Die Gestaltung einer Ausschreibungsunterlage aus juristischer Sicht
Mag. Florian Schönthal-Guttmann Unternehmensberatung Enquete Soziale Dienstleistung soziale Vergabe? NPO im Öffentlichen Wettbewerb Die Gestaltung einer Ausschreibungsunterlage aus juristischer Sicht 1.
MehrMediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung
Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Worum geht es? Was ist Mediation? Dr. Markus C. Egloff Mediator (IRP-HSG) ImmoStrat GmbH, Postfach 1077, CH-8610 Uster Uster/Zürich, 06.07.2010
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrErfahrungen und Wünsche eines Güterichterhandlungs- Kunden
Konfliktmanagement-Kongress 2014 Forum 2 - Güterichtermethodik von der gesetzlichen Etablierung zur Professionalisierung Erfahrungen und Wünsche eines Güterichterhandlungs- Kunden Prof. Dr. Martin Notthoff
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
MehrBericht für Menschen mit Hörbehinderung und gehörlose Menschen
Bericht für Menschen mit Hörbehinderung und gehörlose Menschen Barrierefreiheit geprüft Bericht St. Michaelis 1/5 Abbildung 1: Außenansicht der Kirche St. Michaelis Anschrift St. Michaelis Turm GmbH Englische
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrMietvertrag Garage (Mustervorlage)
Seite 1 von 5 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrFernleihe: Buchbestellung
Platzhalter für Bild, Bild auf Titelfolie hinter das Logo einsetzen Fernleihe: Buchbestellung Wie kann ich ein Buch bestellen, das nicht in Braunschweig vorhanden ist? Suchen Sie im Katalog der UB nach
MehrWegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen
Stadthaus Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 83 91 vereine@duebendorf.ch Kultur und Sport Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen In dieser Wegleitung wird erklärt,
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrBeste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern
Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche
MehrHandbuch ECDL 2003 Professional Modul 3: Kommunikation Kalender freigeben und andere Kalender aufrufen
Handbuch ECDL 2003 Professional Modul 3: Kommunikation Kalender freigeben und andere Kalender aufrufen Dateiname: ecdl_p3_02_03_documentation.doc Speicherdatum: 08.12.2004 ECDL 2003 Professional Modul
MehrVereine und Gesellschaften
Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrVermarktung. 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend?
Vermarktung 1. Warum ist der Begriff Ambush Marketing, der eine bestimmte Form der Werbung beschreibt, ungenau oder sogar irreführend? Vermarktung 2. Wie können sich Unternehmen, die nicht zum Kreis der
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrErfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden
Fachveranstaltung vom 11.9.2015 der Konferenz der städtischen Finanzdirektorinnen und direktoren Mehrwertsteuer und Gemeinwesen Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden Thomas
Mehrauftrag.at NEU Wien, 9. August 2006
auftrag.at NEU Wien, 9. August 2006 1 Worüber wollen Sie informiert werden? Wo finde ich was? Benutzeroberfläche & Navigation Wie werde ich Kunde? Registrierung Wie komme ich zu Ausschreibungsunterlagen?
MehrDer Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis
Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrAnleitung. Lesezugriff auf die App CHARLY Termine unter Android Stand: 18.10.2013
Anleitung Lesezugriff auf die App CHARLY Termine unter Android Stand: 18.10.2013 CHARLY Termine unter Android - Seite 2 Inhalt Inhalt Einleitung & Voraussetzungen 3 1. Installation und Konfiguration 4
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT?
ANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT? Wenn Sie das Projekt DIE ANFÄNGERIN unterstützen wollen, können Sie das mit oder ohne Registrierung auf www.startnext.com tun. Sie können also als Gast unterstützen
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrKapitel I: Registrierung im Portal
Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,
MehrCHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ
CHARTA DER STIFTUNG TELETHON AKTION SCHWEIZ TELETHON AKTION SCHWEIZ CHARTA 2006 EINZUHALTENDE REGELN : Dank Ihrem Einsatz ist der TELETHON viel mehr als nur ein Medienereignis. Leute mit gutem Willen mobilisieren
MehrEinrichtung Ihres 3 E-Mail Konto unter MAC OS
Einrichtung Ihres 3 E-Mail Konto unter MAC OS Im folgenden Dokument erhalten Sie eine Einleitung zum Versenden und Empfangen Ihrer 3 E-Mails über Mail unter MAC OS. In wenigen Schritten können Sie Ihre
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrOnline-Befragung der Promovierenden zur Betreuungssituation an der Universität Potsdam
Fakultätsübergreifender Kurzbericht Online-Befragung der Promovierenden zur Betreuungssituation an der Universität Potsdam 30.03.2012 Befragung der Potsdam Graduate School in Zusammenarbeit mit dem PEP-Team
MehrDuale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )
Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrVereine neu anlegen oder bearbeiten
Vereine neu anlegen oder bearbeiten Um einen neuen Verein zu erfassen oder einen bestehenden Verein zu bearbeiten, gehen Sie in der Navigationsleiste zum Bereich Kultur und Freizeit Vereine und klicken
MehrDie UG (haftungsbeschränkt) als Gesellschaftsform für Filmproduktionen?
Die UG (haftungsbeschränkt) als Gesellschaftsform für Filmproduktionen? Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert WRD-Unternehmergespräch am 22. April 2010 in Berlin zum Filmrecht WRD Berlin Leipziger
MehrEdiktsdatei, Listen et al.
Ediktsdatei, Listen et al. Stand: 3. April 2012 www.brz.gv.at Wir bauen nicht nur Häuser wir bauen eine Stadt Rechtsgrundlagen RIS http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Ediktsdatei Impressumsdaten (Rechtsgrundlagen
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrMitwirkung am Außenarbeitsplatz
Mitwirkung am Außenarbeitsplatz Gerfried Riekewolt Werkstätten:Messe 2012 Nürnberg, der 08.03.2012 daten- und sozialdatenschutz beratung & coaching seminare & workshops datenschutzaudit ext. datenschutzbeauftragter
MehrHomepages für die ADAC-Vertragsanwälte (Business Paket)
Homepages für die ADAC-Vertragsanwälte (Business Paket) Bitte füllen Sie dieses Formular aus und schicken Sie es uns zurück. Die mit einem! markierten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.
MehrDie anerkannten Ausbildungsberufe
Die anerkannten Ausbildungsberufe 2009 W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG Postfach 1006 33. 33506 Bielefeld Telefon: 05 21/91101-11 Telefax: 05 21/91101-19 E-Mail: service@wbv.de Internet: www.wbv.de
MehrVereinsberatung: Steuern. Spielgemeinschaften. Vereinsgemeinschaften
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Gesetzliche Voraussetzungen 705 ff BGB: 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages 706 BGB Beiträge der Gesellschafter
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrInhalt. Objekt- und Standortanalyse für: Immobilien Company Petra Emmer e.k. Immobilientyp Wohnungen zum Kauf. Ihre Region Lindenthal Köln
Objekt- und Standortanalyse für: Immobilientyp Ihre Region Lindenthal Köln Erstellt am 01.12.2015 Inhalt 1. Preiskarte 2. Angebot & Gesuche und Preisentwicklung 3. Wohnumfeld 4. Erläuterungen und rechtliche
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrQuittungsheft für Zuzahlungen
Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrNewsletter Ahlhorn. September 2009. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht. Serviceline FPS Frankfurt am Main. www.fps-law.
September 2009 Newsletter Ahlhorn Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand und Vergaberecht Serviceline FPS Frankfurt am Main Aline Fritz Dr. Annette Rosenkötter Dr. Anne-Carolin Seidler, LL.M. Dr. Thorsten
MehrInformationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrScreening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs
Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung
MehrInternet und e-mail Datensicherung für Frankfurter Schulen mit einem Bandlaufwerk unter MS Windows NT Server Frage:
Datensicherung für Frankfurter Schulen mit einem Bandlaufwerk unter MS Windows NT Server Frage: Wie wird unter einem Windows NT Server die Datensicherung für Frankfurter Schulen auf einem Bandlaufwerk
MehrAn das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.
~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
MehrINNER WHEEL DEUTSCHLAND
INNER WHEEL DEUTSCHLAND INTERNATIONAL INNER WHEEL 90. DISTRIKT Liebe Inner-Wheel-Freundin, IIW-Headquarters hat Ihnen ein Schreiben zugesandt mit der Bitte, sich dort registrieren zu lassen. Was möchte
MehrD a s P r i n z i p V o r s p r u n g. Anleitung. E-Mail- & SMS-Versand mit SSL (ab CHARLY 8.11 Windows)
D a s P r i n z i p V o r s p r u n g Anleitung E-Mail- & SMS-Versand mit SSL (ab CHARLY 8.11 Windows) 2 Inhalt Inhalt 1. E-Mail-Einrichtung 3 1.1 E-Mail-Einrichtung in Windows 3 2. SMS-Einrichtung 5 2.1
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrRethink. Website! your. AUSWIRKUNGEN DES EU-TABAKWERBEVERBOTS BTWE-Portal Tabak-Check in www.tabakwelt.de
AUSWIRKUNGEN DES EU-TABAKWERBEVERBOTS BTWE-Portal Tabak-Check in www.tabakwelt.de 1 Ausgangslage Die Tabakwerberichtlinie sieht ein weitgehendes Werbeverbot für Tabakwaren in Zeitungen, Zeitschriften,
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrUmsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie
Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrAnleitung für die Hausverwaltung
www.gruppenhaus.ch Version vom 15. September 2006 Autor Kontakt Gruppenhaus.ch GmbH support@gruppenhaus.ch Inhalt 1 Allgemeines... 2 1.1 Login... 2 1.2 Wenn Sie nicht mehr weiter wissen... 2 2 Belegungsplan...
Mehr2.Trägerübergreifende Informationsveranstaltung der gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation am 04.11. 2015
Ansprechpartner: Michael Hönisch Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation Dresden Telefon: 0351 8145-107 email:servicestelle.dresden@vbg.de Deutsche Rentenversicherung Bund Datum: 20.08.2015 Telefon:
MehrLorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants
Lorenz & Partners Legal, Tax and Business Consultants Kanzlei-Information Nr.: 21 (GE) Ehe, Familie, Scheidung, Unterhalt und Erbrecht im deutschen und thailändischen Recht August 2015 All rights reserved
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrMotorsegler Reservierungs-System. Reservierungsplatz
Reservierungsplatz Wilfried Dobé 15. Jan. 2008 Table of Content 1 Allgemeines...3 2 Anwendungsfälle...4 2.1 Chipkarte registieren...4 2.2 MoRS benutzen...5 2.3 Karte sperren...5 MoRS 2008 2/5 Allgemeines
MehrErziehung, Bildung und Betreuung. Ergebnisse einer repräsentativen Befragung junger Eltern
Erziehung, Bildung und Betreuung Ergebnisse einer repräsentativen Befragung junger Eltern Es gibt zu wenig Betreuungsangebote für unter 3-Jährige. 59 % in der Altersgruppe 18-29 Jahre stimmen zu. 41 %
MehrINSA-Meinungstrend. 2.148 Befragte Befragungszeitraum: 01.05.2015 04.05.2015. INSA-CONSULERE GmbH
INSA-Meinungstrend 2.148 Befragte Befragungszeitraum: 01.05.2015 04.05.2015 Das Bundesverfassungsgericht sollte das Betreuungsgeld wegen der mutmaßlich fehlenden Zuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig
MehrDer Ausbildungsvertrag Überblick
Folie 1 von 6 Der Ausbildungsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Ausbildungsplatz-Anbieter Auszubildender Ziel: Erlernen eines anerkannten Ausbildungsberufs Ausbildungsvertrag
MehrRegistrierung zur Übermittlung vorgeschriebener Informationen gem. 86 BörseG an das Issuer Information Center
An die Oesterreichische Kontrollbank AG Service Center Issuer Information Strauchgasse 1-3 1010 Wien Registrierung zur Übermittlung vorgeschriebener Informationen gem. 86 BörseG an das Issuer Information
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
MehrDas Onlinebefragungssystem der Qualitätsagentur. - Zugang beantragen - im System anmelden - Befragung einrichten, durchführen und auswerten
Das Onlinebefragungssystem der Qualitätsagentur - Zugang beantragen - im System anmelden - Befragung einrichten, durchführen und auswerten Inhalt: Teil I: Zugang zum Onlinebefragungssystem der Qualitätsagentur
MehrDatenexport aus JS - Software
Datenexport aus JS - Software Diese Programm-Option benötigen Sie um Kundendaten aus der JS-Software in andere Programme wie Word, Works oder Excel zu exportieren. Wählen Sie aus dem Programm-Menu unter
MehrMANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG?
MANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG? MANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS Management Buy-out Begriff und Umsetzung Qualifizierte Gründung einer
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrSharePoint Demonstration
SharePoint Demonstration Was zeigt die Demonstration? Diese Demonstration soll den modernen Zugriff auf Daten und Informationen veranschaulichen und zeigen welche Vorteile sich dadurch in der Zusammenarbeit
Mehr