Betriebsverfassungsgesetz 1 110
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- Nelly Mareke Fiedler
- vor 8 Jahren
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1 Betriebsverfassungsgesetz Errichtung von Betriebsräten Mindestens 5 Wahlberechtigte 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. Tarifverträge : zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Wohl des Arbeitnehmer und Verfolgung der Interessen des Arbeitgebers 3 Abweichende Regelungen Tarifverträge können vom Gesetz abweichen. Tarifdispositiv. Tarifverträge können vom Betriebsverfassungsgesetz abweichen 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe Wenn 1 erfüllt ist, können sie den Betriebsrat vom Hauptsitz auch wählen 5 Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte die zur Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit Verpflichtet sind. Arbeitnehmer die nicht im Sinne des Gesetzes als Arbeitnehmer gelten sind : - juristische Personen - Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft - Z.B. Rotes Kreuz, ASB usw. - Z.B. Ausbildung im Knast - Z.B. Familienbetriebe - Besitz eines Prokura, wählen einen eigenen Vertreter 6 (weggefallen) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle ab 18 Jahren. Bei Leiharbeitern länger als 3 Monate Betriebszugehörigkeit 1
2 8 Wählbarkeit 6 Monate Betriebszugehörigkeit und Wahlberechtigt sein 9 Zahl der Betriebsmitglieder Abhängig nach der Arbeitnehmerzahl 10 (weggefallen) 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder Abhängig von den wählbaren Arbeitnehmern Hängt von der Anzahl der aufgestellten Arbeitnehmer ab. 12 (weggefallen) 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Alle 4 Jahre : 1. März 31. Mai 14 Wahlvorschriften Geheime und unmittelbare Wahlen a) Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe Nur im neuen Betriebsverfassungsgesetz möglich 15 Zusammensetzung nach Geschlechter und Beschäftigungsarten Berücksichtigen der Geschlechter und Minderheitenquote Das Geschlecht das in der Belegschaf die Minderheit ist muss in einem Entsprechenden zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat sein 16 Bestellung des Wahlvorstandes Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen Wahlvorstand 2
3 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, wird in der Betriebsversammlung Des Wahlvorstandes einer gewählt. a) Bestellung des Wahlvorstandes im vereinfachten Wahlverfahrens Betrifft Sonderregelungen 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten a) Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen es muss ein Wahlvorstandssprecher gewählt werden 19 Wahlanfechtung Die Wahl kann angefochten werden, spätestens nach 2 Wochen der Bekanntgabe Drei Wahlberechtigte, Gewerkschaft, der Arbeitgeber 20 Wahlschutz und Wahlkosten der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nicht an der Wahl hindern und trägt Die Wahlkosten 21 Amtszeit - regelmäßige Amtszeit beträgt 4 Jahre - Beginn nach Bekanntgabe des Ergebnisses - Ende spätestens am 31 Mai des Jahres a) Übergangsmandat Die Betriebsspaltung bleibt der Betriebsrat im Amt wenn : - kein Betriebsrat im Betriebsteil vorhanden ist - wenn Bildung von neuem Betriebsrat innerhalb von 6 Monaten möglich ist Sonst ende der Amtszeit - Durch Tarifvertrag oder Betriebsverfassung kann das Mandat um weitere 6 Monate verlängert werden 3
4 - Bei Zusammenlegung von Betrieben bekommt der Betriebsrat mit der größeren Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer das Mandat - Die oben genannten Regeln gelten auch bei Veräußerungen oder Umwandlungen der Betriebe nach dem Umwandlungsgesetz b) Restmandat - Der Betriebsrat bleibt bei Spaltung, Stilllegung oder Zusammenführungen solange im Amt, wie seien Mitbestimmung erforderlich ist. 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebrates Betriebsrat führt Geschäfte weiter, bis ein Wahlergebnis bekannt ist. 23 Verletzung gesetzliche Pflichten 1) Ausschluss einzelner Mitglieder aus Betriebsrat oder Auflösung Auftragssteller ¼ wahlberechtigten Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Gewerkschaft - Betriebsrat selbst 2) Betriebsratsauflösung Arbeitsgericht stellt Wahlvorstand für Neuwahlen auf 3) Grobe Verstöße des Arbeitgebers Auftragsberechtigt beim Arbeitsgericht ist Betriebsrat - Gewerkschaften Höchststrafe Ordnungsgeld = Erlöschen der Mitgliedschaft - Ablauf Amtszeit - Niederlegung des Betriebsratsamtes - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Verlust der Wählbarkeit - Ausschluss /Auflösung des Betriebsrates - Gerichtliche Entscheidung über Feststellung der Nichtwählbarkeit 4
5 25 Ersatzmitglieder Scheidet ein Mitglied des Betriebsrates aus, rückt ein Ersatzmitglied nach, dass laut Vorschlagsliste das Erste nicht gewählte Mitglied war Bei Vertretung des Betriebsrates, genießt er den besonderen Kündigungsschutz Sobald er erstmalig an einer Sitzung teilgenommen hat. 26 Vorsitzender Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und Stellvertreter 27 Betriebsausschuss - Hat Betriebsrat mehr als 9 Mitglieder, wird ein Betriebsratsausschuss gebildet - Ausschuss führt laufende Geschäfte. Die Übertragung bedarf der Schriftform - Betriebsräte <9 übergeben er laufenden Geschäfte auf andere Mitglieder 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmer. Betriebsrat kann Ausschüsse bilden und Aufgaben übertragen 28 a) Übertragung von Aufgaben und Arbeitsgruppen In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben Auf Arbeitsgruppen Übertragen 29 Einberufung der Sitzungen Vor dem Ablauf einer Woche noch dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats des Betriebsrates zu der vorgeschriebenen Wahl Einzuberufen. 30 Betriebsratssitzungen Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit Statt. Arbeitgeber sind vom Zeitpunkt der Sitzung zu Informieren 5
6 31 Teilnahme der Gewerkschaften Auf Antrag einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrates kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenden Gewerkschaft an den Sitzungen teilnehmen. 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrates Teilnehmen 33 Beschlüsse des Betriebsrats Beschlüsse werden vom Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden Mitglieder gefasst. Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen 34 Sitzungsniederschrift Über jede Verhandlung des Betriebsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält 35 Aussetzung von Beschlüssen Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrates, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. 36 Geschäftsordnung Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden. 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 6
7 38 Freistellung s. Betriebsverfassungsgesetz 39 Sprechstunden Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber 41 Umlageverbot Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig. 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs, sie wird Wird von den Vorsitzenden des Betriebrats geleitet. 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebs- Versammlung einzuberufen. Entspricht 4 mal im Jahr 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall Die vom Arbeitgeber einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten jeglicher Art zum Thema machen. 7
8 46 Beauftragte der Verbände An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit Regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Bezug auf o Regelmäßige Treffen (1x monatlich) o Klärung strittiger Fragen (kein Kaffeekränzchen) o Beilegung von Meinungsverschiedenheiten o Keine Parteipolitik im Betrieb o BR darf weiterhin Gewerkschaftlich aktiv sein 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen Regelt die Einhaltung der Grundrechte durch Arbeiteber und Betriebsrat o Gleichbehandlungsgrundsatz (Religion, Abstammung, Nationalität, Geschlecht, usw.) o Freie Entfaltung der Persönlichkeit o Förderung von Selbstständigkeit und Eigeninitiative 76 Einigungsstelle Regelt die Bildung, Zusammensetzung und Vorgehensweise der Einigungsstelle o Gleiche Anzahl Arbeitgeber- und Betriebsratsmitglieder o Unparteiischer Vorsitzender o Beschlüsse der Einigungsstelle erfolgen in Schriftform o Ersetzt nicht den Rechtsweg 76a Kosten der Einigungsstelle Regelt die Vergütung und andere Kosten der Einigungsstelle o Die Kosten trägt der Arbeitgeber o Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Vergütung regeln (Rechtsverordnung) o Kostenregelung auch durch Tarifvertrag oder Betriebvereinbarung möglich 8
9 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen Regelt die Durchführung von Vereinbarungen und Beschlüssen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat o Vereinbarungen und Beschlüsse führt der Arbeitgeber durch, auch bei Beschlüssen der Einigungsstelle (außer es gibt im Einzelfall eine andere Vereinbarung) o Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes eingreifen, Siehe auch BetrVG 78 und 78a o Gemeinsame Vereinbarungen und Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu Unterschreiben o Tarifliche Vereinbarungen dürfen nicht Gegenstand der Vereinbarungen sein o Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und sind zwingend o Sind unter einer Einhaltung von einer Frist von 3 Monaten kündbar o Nach Ablauf einer Vereinbarung die durch die Einigungsstelle erwirkt wurde gilt diese bis zu einer neuen Abmachung weiter 78 Schutzbestimmung - Mitglieder von z.b. Betriebsräten, Eignungsstelle, Beschwerdesteller, usw. dürfen an ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. - Sie dürfen auch nicht benachteiligt werden. (Auch gilt das für die berufliche Entwicklung) 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen - Ist der Auszubildende Mitglied in Vertretungen oder Betriebsräten tätig, so muss dieser nach Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. - Es muss nicht geschehen, wenn es dem Auszubildenden drei Monate vorher schriftlich - bekannt gegeben wird. - Der Auszubildende kann drei Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlichen Weiterbeschäftigung verlangen. - Geschied dies, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. - Dieses gilt auch noch ein Jahr nach Beendigung des Amtes. - Der Arbeitgeber kann spätestens nach zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen: 1. festzustellen, ob ein weiteres Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. 2. das bereits bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen wenn: - Umstände bestehen, die dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden können. 9
10 79. Geheimhaltungspflicht - Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse nicht an dritte weiterzuleiten, oder zum eigenen Nutzen zumachen. - das gilt auch nach Ausscheiden - Ausnahmen: Gegenüber Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, usw. gibt es keine Geheimhaltungspflicht. - Geheimhaltungspflicht gilt auch für: z.b. Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle, Schlichtungsstelle Allgemeine Aufgaben Der Betriebsrat hat folgende Aufgaben: - wacht über Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen - Anträge zum Wohle der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einreichen - Gleichstellung von Mann und Frau in Betrieb - Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern. - Anregungen von Arbeitnehmern und JAV entgegennehmen, - Eingliederung von Schwerbehinderter fordern - Wahl von Jugend- und Ausbildungsvertretung - ältere Arbeitnehmer im Betrieb fördern - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bekämpfen - Integration von Ausländern im Betrieb - Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern - Arbeitsschutz und betriebliche Umweltschutz fördern - Der Betriebsrat hat das Recht vom Arbeitgeber alle Unterlagen zu fordern, die er für seine Arbeit benötigt. - Der Arbeitgeber muss bei bestimmten Aufgaben dem Betriebsrat auch sachkundige Arbeitnehmer zu Verfügung stellen. 81 Unterrichtungs- und Erörterungpflicht des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer: - über Aufgaben, Verantwortung, Art und Tätigkeit zu informieren - über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu informieren - über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich zu informieren. - In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmer zu hören, wenn irgendwelche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen. 10
11 - Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über Veränderungen seiner Arbeitsumgebung und seines Arbeitsplatzes zu unterrichten - Bei Veränderung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer erörtern, wie das fehlende Fachwissen zu erhalten ist. - Dabei kann auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Betriebsratsmitglied anwesend sein. 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers - Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich zu Dingen zu äußern, die seinen Arbeitsbereich - betreffen, und auch gegebenenfalls Vorschläge zu machen. - Der Arbeitnehmer kann sich die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgeltes vom Arbeitgeber erklären lassen. - Es kann auch der Betriebsrat hinzugezogen werden. - Dieser hat aber Stillschweigen zu bewahren, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht von seiner Schweigepflicht entbindet. 83 Einsicht in die Personalakte - Einsicht in der Personalakte - Betriebsrat hinzuziehen - Betriebsrat muß über den Inhalt der Personalakte stillschweigen, soweit der Arbeitnehmer ihn nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat 84 Beschwerderecht - Jeder hat das Recht, sich bei der zuständigen Stellen des Betriebes zu beschwerden - Man kann auch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen - Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung zu benachrichtigen - Es darf keine Nachteile entstehen für den Arbeitnehmer 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat - Der Betriebsrat hat die Beschwerden entgegen zu nehmen - Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen - Der Beschluss der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber 86 Ergänzende Vereinbarung - Durch den Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahren geregelt werden. 11
12 a) Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer - Jeder hat das Recht dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen 87 Mitbestimmungsrechte Echte Mitbestimmung. Nur mit Zustimmung des Betriebrates. Ohne Einigung Entscheidet die Einigungsstelle 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutzdurchgeführt werden. 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Art : Kundgebung, Unterrichtung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - von Neu-, Um und Erweiterungen Fabrikation-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen. - Technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze - Berücksichtigung der Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen auf die Arbeitnehmer - Menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen 12
13 91 Mitbestimmungsrecht Art : Mitbestimmung Personen : Arbeitgeber und Betriebsrat - Widersprechen die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Milderung veranlassen. - Erfolgt keine Einigung Seiten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat entscheidet die Einigungsstelle 92 Personalplanung Art : Kundgebung, Unterrichtung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - Personalplanung, gegenwärtige und künftige Personalbedarf - Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen - Betriebsrat kann Vorschläge dem Arbeitgeber für die Einführung und Durchführung einer Personalplanung machen. - Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen 92a Beschäftigungssicherung Art : Vorschläge, Beraten Personen : Betriebsrat dem Arbeitgeber - zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung - Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Altersteilzeit, Änderungen der Arbeitsorganisation, Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Qualifizierung der Arbeitnehmer - Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge ab, bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, erfolgt die Begründung in Schriftlicher Form 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen Art : Bestimmung, Verlangen Personen : Betriebsrat - Arbeitsplätze die besetzt werden sollen, innerhalb des Betriebes auszuschreiben 13
14 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze Art : Zustimmung Personen : Betriebsrat - persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die für den Betrieb verwendet werden, bzw. Einführung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates 95 Auswahlrichtlinien Art : Zustimmung Personen : Betriebsrat - personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedarf der Zustimmung des Betriebrates - bei Uneinigung der Richtlinien oder des Inhaltes, stellt der Arbeitgeber einen Antrag bei der Einigungsstelle, die die Einigung des Arbeitgebers und dem Betriebrates ersetzt - Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat noch fachliche und persönliche Vorraussetzungen und soziale Gesichtpunkte als Richtlinie verlangen. - von einer Versetzung ist nur die Rede, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitplatzes länger als einen Monat überschreitet. 96 Förderung der Berufsbildung Art : Vorschläge, beraten Personen : Arbeitgeber und Betriebsrat - im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit zuständiger Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern, und diesbezüglich Vorschläge machen - haben darauf zu achten, das trotz der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern eine betriebliche oder außerbetrieblichen Maßnahme ermöglicht wird, bzw. auch belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter oder von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen. 14
15 97 Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung Art : Beraten, Mitbestimmung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - Berufsbildungsmaßnahmen, Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. - Sind Maßnahmen vom Arbeitgeber geplant oder schon durchgeführt, so dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Art : Mitbestimmung Personen : Betriebsrat - bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht - kommt keine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle - widerspricht der Betriebsrat einer Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung, so kann die beauftragte Person Abberufung verlangen wenn die Begründung gegen das Berufsbildungsgesetz verstößt. (persönliche und fachliche Eignung, berufs- und arbeitspädagogische Eignung). - Kommt keine Einigung beider Seiten zu Stande, trotz Beschuss der Einigungsstelle, so dass der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung veranlasst, so kann der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht eine Ordnungsstrafe in Höhe von beantragen. - Führt der Arbeitgeber diesen Prozess weiter, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 250 täglich beantragen. 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Art : Unterrichtung, Mitbestimmung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - in Unternehmen mit mehr als Zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat über Einstellungen, Umgruppierungen oder Versetzungen zu Unterrichten - Verweigern kann der Betriebsrat der Zustimmung, wenn eine Personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvor- 15
16 Schrift, gegen eine Bestimmung gegen den Tarifvertrag oder der Betriebs- Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung verstößt. - Z.B. wenn gegen den 95 verstoßen wird, wenn dadurch beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer dadurch benachteiligt wird, wenn keine Ausschreibung im Betrieb erfolgt ist 93, wenn dadurch der Betriebsfrieden gefährdet wird z.b. 75, - Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so ist dieses innerhalb einer Woche nach Unterrichtung dem Arbeitgeber Schriftlich mitzuteilen. 100 Vorläufige personelle Maßnahme Art : Unterrichtung, Mitbestimmung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - Liegen sachlich dringende Gründe vor, so dass die personelle Umsetzung im Sinne des 99 notwendig sind, so kann der Arbeitgeber trotz Verweigerung oder nicht Äußerung des Betriebsrates vorläufig durchführen. - Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat über die vorläufige personelle Maßnahme zu Unterrichten. - Lagen keine sachlichen dringenden Gründe vor, so endet die Maßnahme nach Ablauf von zwei Wochen 101 Zwangsgeld Art : Zuwiderhandlung Personen : Arbeitgeber, Betriebsrat - Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrates durch, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Aufhebung der personellen Maßnahme beantragen und mit einem Zwangsgeld in Höhe von 250 täglich der Aufhebung Ausdruck zu verleihen. 102 Mitbestimmung bei Kündigungen Art : Mitbestimmung Personen : Arbeitgeber, Betriebsrat - Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat Gründe zu nennen und dem Betriebsrat mitzuteilen. - Hat der Betriebsrat bedenken betreffs der Kündigung, so muss er innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber die Gründe schriftlich mitteilen. - Innerhalb dieser Frist, kann der Betriebsrat widersprechen, wenn soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, wenn die Kündigung gegen die Richtlinie des 95 verstößt, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann, wenn 16
17 die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durch Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder wenn durch geänderten Vertragsbedingungen mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist. - Kündigt der Arbeitnehmer, obwohl der Betriebsrat widersprochen hat, so hat der dem Arbeitnehmer eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten. - Hat der Betriebsrat einer Kündigung widersprochen, und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz klage auf Feststellung erhoben, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits mit unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Es sei denn, die Klage des Arbeitnehmers ist in keinerlei Aussichten erfolgreich, oder wie die Weiterbeschäftigung eine wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers führen würde, oder der Widerspruch des Betriebsrates war unbegründet. 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen Art : Zustimmung Personen : Betriebsrat, JAV, Bordvertretung, Seebetriebsrates - Eine Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates z.b. der JAV, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrates, des Wahlvorstandes oder den Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrates 104 Entfernung Betriebsstörender Arbeitnehmer Art : Verlangen Personen : Betriebsrat dem Arbeitgeber - Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzungen der Grundgesetze, oder durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Entlassung oder eine Versetzung verlangen 105 Leitende Angestellte Art : Mitteilung Personen : Arbeitgeber dem Betriebsrat - Wird eine personelle Änderung der leitenden Angestellten beabsichtigt, so muss dieses dem Betriebsrat rechtzeitig mitgeteilt werden. 17
18 106 Wirtschaftsausschuss Art : Unterrichtung, Beraten Personen : Betriebsrat, Unternehmer, Wirtschaftsausschuss - In Unternehmen mit mehr als einhundert beschäftigten Arbeitnehmern, ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und dem Betriebsrat darüber zu Unterrichten - Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens zu Unterrichten - Wirtschaftliche Angelegenheiten sind : die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Produktions- und Absatzlage, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, Fabrikations- und Arbeitsmethoden, Frage des betrieblichen Umweltschutzes, die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben, die Verlegung von Betrieben, der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen, die Änderung der Betriebsorganisationen, sonstige Vorgänge und Vorhaben welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses Art : Zusammensetzung der Mitglieder Personen : höchstens sieben Mitglieder des Unternehmens, darunter ein Betriebsratsmitglied - Die Mitglieder müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachliche und persönliche Eignung besitzen - Für die Dauer seiner Amtszeit als Betriebsrat werden die Mitglieder von Ihm bestimmt 108 Sitzungen Art : Zusammentreffen Personen : Betriebsrat, Unternehmer, Wirtschaftsausschuss - Der Wirtschaftsausschuss doll monatlich einmal zusammentreffen - An den Sitzungen hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen - Der Betriebsrat muss vollständig über den Inhalt berichtet werden - Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss zusammen mit dem Betriebsrat zu erläutern 18
19 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Art : Einigung Personen : Wirtschaftsausschuss, Unternehmer, Betriebsrat - Wird dem Wirtschaftsauschuss nicht, oder nicht rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten berichtet, und darüber hinaus kommt es zwischen Unternehmer und Betriebsrat zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer Art : Unterrichtung Personen : Unternehmer - In Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten muss der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr mit Abstimmung des Wirtschaftauschusses dem Arbeitnehmer schriftlich über die Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens unterrichten. - Bei Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern kann dieses auch Mündlich erfolgen Weitere wichtige Gesetze Europäische Betriebsrätegesetz (EBRG) 1 (1), 3, 18, 32 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) 1 (1), 7 (1) und (2), 27, 29 (2) 19
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