Arbeitsrecht Ausgabe 4/2007

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsrecht Ausgabe 4/2007"

Transkript

1 Arbeitsrecht Ausgabe 4/2007 I. Neue Entscheidungen 1. Konzernweite Weiterbeschäftigung vor außerordentlicher Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers BAG vom , 8 AZR 538/06 Bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers gehört das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zum wichtigen Grund im Sinne des 626 Abs. 1 BGB. Anders als bei der ordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber darlegt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass er sich erfolglos auch um eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bemüht hat. Das gilt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat. Die Entscheidung des BAG zeigt deutlich die Schwierigkeiten bei der Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen. Im konkreten Fall war der Kläger bereits seit vielen Jahren im Wege der Personalgestellung bei einem Tochterunternehmen beschäftigt. Das BAG hat es nicht für ausreichend erachtet, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb vollständig eingestellt und sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt hat. Er hätte sich um eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Wege der Personalgestellung bemühen müssen. Unklar ist, ob das BAG dem Arbeitgeber unabhängig von dieser Fallgestaltung die Verpflichtung auferlegt, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine im Wege der Personalgestellung zu verwirklichende Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen. Auf der Linie dieser Entscheidung liegt auch das Urteil des BAG vom 10. Mai 2007 (2 AZR 626/05), wonach die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen und ein solcher freier Arbeitsplatz besteht.

2 2. Zur Zulässigkeit arbeitsvertraglicher Versetzungsklauseln BAG vom , 9 AZR 433/06 Eine Versetzungsklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen Tätigkeit zu betrauen oder auch an einem anderen Ort zu beschäftigen, stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 307 Satz 1 BGB dar. Die Versetzungsklausel muss die Gründe für die Änderung des Beschäftigungsorts nicht benennen. Der 9. Senat des BAG hat zum dritten Mal über die Konsequenzen der AGB-Kontrolle für Versetzungsklauseln entschieden. Durch Urteil vom 11. April 2006 (9 AZR 557/05) hat das BAG die Zulässigkeit der formularmäßigen Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets (Lokalredaktion) bei gleichbleibender Tätigkeit (Redakteur) mit der Einschränkung bejaht, dass die Festlegung unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers zu erfolgen hat. Am 9. Mai 2006 (9 AZR 424/05) hat das BAG entschieden, eine Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit (Controller statt Personalsachbearbeiter) sei unzulässig, wenn aus der Klausel nicht hervorgeht, dass die neue Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen Position des Arbeitnehmers gleichwertig sein muss. Mit dem vorliegenden Urteil erklärt das BAG die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts für zulässig, sofern bei der Ausübung des Direktionsrechts die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Insoweit hält das BAG den Zusatz entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten für ausreichend. Eines darüber hinausgehenden Hinweises auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bedarf es nicht. Eine weitreichende Versetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag kann etwa lauten: Der Mitarbeiter wird als in eingestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters, (a) dem Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zuzuweisen, (b) den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort zu versetzen und/oder (c) dem Mitarbeiter eine andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zuzuweisen, sofern diese im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertig ist. Eine derartige Erweiterung des Direktionsrechts ist für den Arbeitgeber mit dem Nachteil verbunden, dass sich bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl erheblich ausweitet. 2

3 3. Geschlechtsbezogene Benachteiligung beim Abschluss besser dotierter Arbeitsverträge mit männlichen Arbeitnehmern BAG vom , 9 AZR 943/06, PM Nr. 62/07 Bietet der Arbeitgeber männlichen Mitarbeitern eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen an und führt dies dazu, dass zusammen mit bereits in der Vergangenheit besser gestellten Mitarbeitern alle männlichen Beschäftigten einen besseren Vertrag als weibliche Mitarbeiter haben, darf er den weiblichen Mitarbeitern den Abschluss eines solchen verbesserten Vertrages nicht verweigern. Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, ihm fehlten die finanziellen Mittel, weitere Vertragsverbesserungen zu verkraften. Dieser Einwand hätte die vom Geschlecht losgelöste Auswahlentscheidung erfordert, welchen Mitarbeitern ein verbesserter Vertrag angeboten werden soll. Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Abgrenzung zwischen individueller Vertragsfreiheit und allgemeinem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie könnte zu einer Einschränkung des bisherigen Grundsatzes führen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter gilt und der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer besser stellt (so z. B. auch BAG vom , 5 AZR 713/00). Um die Folgen der Entscheidung für die Unternehmen beurteilen zu können, müssen die Entscheidungsgründe abgewartet werden. Es ist jedoch zu befürchten, dass der Spielraum der Unternehmen, mit einzelnen Mitarbeitern individuell dotierte Verträge auszuhandeln, in Zukunft weiter eingeschränkt wird. 4. Schadensersatz bei fehlender Information über Unfallversicherungsschutz BAG vom , 8 AZR 707/06, PM Nr. 58/07 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer zu informieren, wenn er zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung abschließt und der Versicherungsvertrag den Arbeitnehmern einen Direktanspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Versicherung einräumt. Im einzelnen sind die Arbeitnehmer über die Existenz der Versicherung und die wesentlichen Vertragskonditionen zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, die Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach und versäumt der Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Aufklärung die für die Geltendmachung von Ansprüchen bestehenden Fristen, haftet der Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden. Das Urteil betrifft die arbeitsvertragliche Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Gruppenunfallversicherungen. Angesichts der Höhe der drohenden Schadensersatzansprüche müssen Arbeitgeber, die zugunsten ihrer Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abschließen oder abgeschlossen haben, zukünftig sorgfältig aufklären und unterrichten. Sie sollten sich die durchgeführte Information (Zeitpunkt und Inhalt) möglichst schriftlich von den Arbeitnehmern bestätigen lassen. 3

4 5. Auflösung des Arbeitsvertrags durch Geschäftsführer-Dienstvertrag BAG vom , 6 AZR 774/06 Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, wird vermutet, dass sein bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Dem steht nicht die sog. Unklarheitenregelung bei vorformulierten Vertragsbedingungen entgegen ( 305c Abs. 2 BGB), der schriftliche Geschäftsführer-Dienstvertrag wahrt das Schriftformerfordernis des 623 BGB für Auflösungsverträge. Mit der Entscheidung steht fest, dass die Formvorschrift des 623 BGB keine ausdrückliche Aufhebung des Arbeitsvertrags verlangt. Bereits mit Beschluss vom (5 AZB 25/96) hat das BAG entschieden, es spreche eine Vermutung dafür, dass die Parteien eines Geschäftsführer-Dienstvertrags ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis aufheben wollen. Seit 1. Mai 2000 ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber die Wahrung der Schriftform ( 623 BGB) erforderlich. Ob der Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags insoweit genügt, war bislang unklar. Das Urteil schafft Rechtssicherheit, jedoch nur für die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation: Den Geschäftsführer-Dienstvertrag hat ein geschäftsführender Gesellschafter unterzeichnet. Ob der Arbeitsvertrag wirksam aufgehoben ist, wenn in einer GmbH keiner der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, ist weiterhin unklar. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines zum Geschäftsführer bestellten Arbeitnehmers ist grundsätzlich der Geschäftsführer zuständig, für den Abschluss des Geschäftsführervertrags die Gesellschafterversammlung bzw. der Aufsichtsrat. Zwar spricht vieles dafür, dass die Gesellschafter im Wege der Annexkompetenz auch für die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zuständig sind (Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 8. Aufl. 2007, Rn. III 83 f.). Zur Minimierung von Risiken ist es in solchen Fällen bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung aber nach wie vor empfehlenswert, den alten Arbeitsvertrag in einer separaten Urkunde ausdrücklich aufzuheben. 6. Freiwilligkeitsvorbehalt bei laufender Leistungszulage unzulässig BAG vom , 5 AZR 627/06 Es war allgemein anerkannt, dass Gratifikationen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen) einem Freiwilligkeitsvorbehalt unterstellt werden können. Die Arbeitnehmer haben dann trotz Gewährung der Leistung keinen Anspruch für die Zukunft. Unklar war, ob laufende Arbeitsentgelte als freiwillige Leistung vereinbart werden können. Das BAG hat für laufende Leistungen lediglich entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt zulässig ist, wenn Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen erkennbar sind, der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30% liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird ( , 5 AZR 364/04; , 5 AZR 721/05). 4

5 Nunmehr stellt das BAG klar, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer monatlich zu zahlenden Leistungszulage unwirksam ist. Die Umdeutung in einen Widerrufsvorbehalt ist nicht möglich. Die Entscheidung greift die bereits zuvor im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen Freiwilligkeitsvorbehalte auf. Unklar ist, ob für vor der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge Vertrauensschutz zu gewähren ist. Für die Zukunft müssen Musterarbeitsverträge auf jeden Fall an die geänderten Anforderungen angepasst werden. Freiwilligkeitsvorbehalte sollten durch Widerrufsvorbehalte ersetzt werden. Was künftig für Jahressonderleistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gilt, ist offen. Die Urteilsgründe deuten darauf hin, dass das BAG Freiwilligkeitsvorbehalte auch bei diesen Leistungen künftig ablehnt. 7. Widerspruch gegen unbefristetes Arbeitsverhältnis ist vor Ablauf der Befristung zulässig BAG vom , 7 AZR 501/06, PM Nr. 53/07 Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt gemäß 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht ( 15 Abs. 5 TzBfG). Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der Widerspruch gegen die Befristung auch schon längere Zeit vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann. Lehnt der Arbeitgeber zwei Monate vor dem vereinbarten Vertragsende die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab, ist darin zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu sehen, der das Entstehen eines nach 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert. Die Entscheidung ist für Arbeitgeber sehr erfreulich. Bereits in der Vergangenheit hat das BAG zu 625 BGB (stillschweigende Verlängerung des Dienstverhältnisses) entschieden, dass der Widerspruch konkludent und vor Ablauf der Dienstzeit erklärt werden kann (BAG vom , 2 AZR 497/61; vom , 7 AZR 65196; vom , 7 AZR/99). Mit der vorliegenden Entscheidung überträgt das BAG diese Rechtsprechung auf 15 Abs. 5 TzBfG. 8. Angleichung der Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang zulässig BAG vom , 5 AZR 420/06 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber seiner Stammbelegschaft freiwillig eine Gehaltserhöhung gewährt, nicht aber den im Zuge 5

6 eines Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmern. Die Anpassung der unterschiedlichen Bedingungen der beiden Arbeitsgruppen ist ein sachlicher Grund, der die Differenzierung bei der Gehaltserhöhung rechtfertigt. Die Entscheidung erleichtert eine Angleichung der Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergängen. 613a Abs. 1 BGB ordnet einen Eintritt des Betriebserwerbers in die Arbeitsbedingungen des veräußernden Unternehmens an. Häufig gelten deshalb nach Betriebsübergängen für die übergegangenen Arbeitnehmer andere Arbeitsbedingungen als für die Stammbelegschaft des Betriebserwerbers. Die Unterschiede stören nicht nur das Betriebsklima, sondern führen auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Um dies zu vermeiden, hat der Betriebserwerber nunmehr die Möglichkeit der Angleichung der Arbeitsbedingungen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet (BAG vom , 5 AZR 517/04). 9. Betriebliches Eingliederungsmanagement ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für krankheitsbedingte Kündigung BAG vom , 2 AZR 716/06, PM Nr. 54/07 Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach 84 Abs. 2 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Ob die Durchführung des Eingliederungsmanagements Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist, war seit Einführung des 84 Abs. 2 BGB umstritten. Nach Auffassung des BAG handelt es sich nicht um eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Jedoch trifft den Arbeitgeber bei Unterlassen des Eingliederungsmanagements eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten. Auch kann sich der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ohne vorheriges Eingliederungsmanagement nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen Einsatzmöglichkeiten bekannt. Um Risiken zu begrenzen, sollte der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung das betriebliche Eingliederungsmanagement durchführen (Einzelheiten bei Bauer/Röder/Lingemann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl., 2006, S. 100 ff.). 10. Kleine dynamische Bezugnahme gilt auch nach Betriebsteilübergang BAG vom , 4 AZR 765/06, 4 AZR 767/06, PM Nr. 63/07 Bezugnahmen auf Tarifverträge einer bestimmten Branche in ihrer jeweils geltenden Fassung (sog. kleine dynamische Klausel) binden den Erwerber eines Betriebsteils nach dem 6

7 Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn sein Betrieb einer anderen Branche angehört und dort allgemeinverbindliche Tarifverträge zu beachten sind. In zwei parallelen Verfahren forderten Reinigungsmitarbeiterinnen Lohn, Urlaub und andere tarifliche Leistungen nach den Regeln des öffentlichen Dienstes. Die Arbeitsverträge verwiesen auf die Tarifbedingungen für den öffentlichen Dienst in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine der Klägerinnen war gewerkschaftlich organisiert. Der Betriebsteil wurde auf ein Reinigungsunternehmen übertragen, das dem fachlichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für die Gebäudereinigung unterfiel. Diese Tarifverträge enthielten für die Klägerinnen ungünstigere Arbeitsbedingungen. Das BAG hat den Klägerinnen einen vertraglichen Anspruch auf Leistungen nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung zugestanden. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechungsänderung zu Bezugnahmeklauseln, die der 4. Senat mit der Entscheidung vom 18. April 2007 umgesetzt hat (vgl. Gleiss News Arbeitsrecht Ausgabe 3/2007, I. 4.). Zuvor ist das BAG der Regel gefolgt, dass eine dynamische Verweisung grundsätzlich als Gleichstellungsabrede zu verstehen ist und daher beim Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entgegen ihrem Wortlaut zu einer lediglich statischen Weitergeltung des Tarifvertrags führt. Am 18. April 2007 hat das BAG hiervon abweichend festgestellt, dass eine Gleichstellungsabrede nur noch anzunehmen ist, wenn sich der Zweck der Gleichstellung von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Gewerkschaftsmitgliedern aus dem Wortlaut des Vertrags ergibt. Fehlt es an einem Hinweis auf eine Gleichstellungsabrede, bleibt die dynamische Wirkung der Bezugnahmeklausel trotz Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers erhalten. Arbeitnehmer haben einen fortwährenden Anspruch auf Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechend der geänderten Rechtsprechung ordnet das BAG die dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes den vertraglichen Vereinbarungen zu, an die der Erwerber des Betriebsteils nach 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. Dies gilt auch für gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer. Das Aufeinandertreffen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Erwerberbetrieb einerseits und des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags löst das BAG nach dem Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3 TVG) und gibt dem günstigeren vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag den Vorrang. Die Geltung verschiedener Tarifverträge nach Betriebsübergängen wird in Zukunft häufig unvermeidbar sein. Für den Arbeitgeber wird das in der Regel mit höheren Kosten und einem gesteigerten Verwaltungsaufwand verbunden sein. 7

8 11. Namensliste nach Abschluss des Interessenausgleichs möglich BAG vom , 2 AZR 304/06, PM 47/07 Die gesetzliche Vermutung des 1 Abs. 5 KSchG, dass bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste Kündigungen durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, greift auch dann ein, wenn die Betriebspartner erst nach Abschluss eines Interessenausgleichs eine Namensliste erstellen. Die Namensliste muss von beiden Betriebspartnern unterzeichnet sein und ausdrücklich auf den zuvor vereinbarten Interessenausgleich Bezug nehmen. Nicht erforderlich ist ein Hinweis in dem Interessenausgleich auf die Absicht der Betriebspartner zum nachträglichen Abschluss einer Namensliste. Die Entscheidung ermöglicht den Betriebspartnern, einen bereits geschlossenen Interessenausgleich nachträglich um eine schriftliche Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer zu ergänzen. Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung war das Schriftformerfordernis gewahrt, wenn die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist. Zudem hat das BAG bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass die Namensliste auch getrennt vom Interessenausgleich erstellt werden kann, sofern der Interessenausgleich und die Namensliste wechselseitig aufeinander verweisen (BAG vom , 2 AZR 111/02). II. Gesetzesänderung Beitragsfreiheit der betrieblichen Altersversorgung Am 8. August 2007 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf wird die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze über das Jahr 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Beschäftigte können danach wie bisher Teile ihres Einkommens für die betriebliche Altersversorgung steuer- und sozialabgabenfrei ansparen. Außerdem wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Bislang konnten Arbeitnehmer die Anwartschaften aufgrund von rein arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungen trotz 5-jährigen Bestehens verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Ob sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten. 8

9 Sollten Sie den Newsletter Arbeitsrecht bestellen, abbestellen oder weiterempfehlen wollen, können Sie sich gerne per an wenden. Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Gleiss Lutz Büros jederzeit zur Verfügung: 9

10 Gleiss Lutz Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Gleiss Lutz Frankfurt Mendelssohnstraße Frankfurt am Main Deutschland T F Gleiss Lutz München Prinzregentenstraße München Deutschland T F Gleiss Lutz Stuttgart Maybachstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Gleiss Lutz Prag Jugoslávská Prag 2 Tschechische Republik T F Gleiss Lutz Warschau ul. Złota Warschau Polen T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick

Informationsblatt. Betriebliche Übung. I. Überblick Informationsblatt Betriebliche Übung I. Überblick Sei es hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld oder sonstiger Gratifikationen, aber auch der Transport zur Arbeitsstelle oder die Handhabung der Urlaubsübertragung,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen

Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin

Mehr

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Mandantenbrief September 2010. Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Mandantenbrief September 2010 Stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zu Stande. Konfuzius Das Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden

- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden 23.04.2008 Mandantenrundschreiben April 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen Neuregelungen und höchstrichterlichen

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge

Der Geschäftsführer als Verbraucher -- Anwendung der AGB-Kontrolle auf Dienstverträge 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB)

Tarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1 Präambel Dieser Tarifvertrag

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl 5 (mit Deckblatt) Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation am 3. Juni 2009 4.

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422

Mehr

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich

Mustervertrag Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot, nachvertraglich Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr