Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren)"

Transkript

1 FG Nürnberg, Urteil v K 1568/10 Titel: (Steuersatzermäßigung für die Lieferung getrockneter Schweineohren) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 1 UStG Abs 1 UStG 2005 UStG VZ 2005 UStG VZ Abs 2 Nr 1 Anl 2 Nr 2 UStG Abs 2 Nr 1 Anl 2 Nr 37 UStG 2005 Anl 2 Nr 2 UStG 2005 Anl 2 Nr 37 UStG 2005 EGV 1125/2006 Pos 0511 UPos 9985 KN Pos 0210 UPos 9949 KN Orientierungsätze: 1. Die Umsätze mit in Futtermittelbetrieben getrockneten Schweineohren sind ab nicht gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 ermäßigt zu besteuern, weil sie aufgrund der Trocknung in einem nicht fleischhygienisch zugelassenen Betrieb keine genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse i.s. Nr. 2 der Anlage 2 mehr darstellen (entgegen Schleswig- Holsteinisches FG, Urt. v K 70/11) und nicht nach Nr. 37 der Anlage 2 als zu Futterzwecken bestimmte Zubereitung anzusehen sind. Die getrockneten Schweineohren sind in die Position 0511 der KN einzureihen. 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 12/13, abgegeben an 7. Senat, neues Az.: VII R 65/13). Schlagworte: Abfall, Ermäßigter Steuersatz, Essen, Fleisch, Genießbarkeit, Lebensmittel, Lieferung, Rückstand, Schlachtnebenerzeugnis, Steuererleichterung, Steuersatzermäßigung, Tarif, Tier, Tierfutter, Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz, Vieh, Viehfutter, Zubereitung Fundstellen: BeckRS 2013, EFG 2013, 1529 LSK 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Lieferung getrockneter Schweineohren ab gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 2

2 Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelhandel in A-Stadt mit weiteren Filialen. Für die Streitjahre reichte sie Umsatzsteuererklärungen ein, die als Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten ( 168, 164 Abgabenordnung AO ). Im Rahmen einer am durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für November 2006 bis Januar 2009, die nur die Überprüfung des ermäßigten Steuersatzes bei Verkauf von getrockneten, als Tierfutter angebotenen Schweineohren ohne Zusatz betraf, vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Lieferungen getrockneter Schweineohren ab dem Regelsteuersatz nach 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen seien (vgl. Bericht über die Umsatzsteuer Sonderprüfung vom ). 3 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, erhöhte die Umsatzsteuer für 2006 um ,82 und die Umsatzsteuer für 2007 um ,72 und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für 2006 auf xxx und die Umsatzsteuer für 2007 auf xxx fest. 4 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der sich ausschließlich gegen die Besteuerung der Lieferung von getrockneten Schweineohren nach dem Regelsteuersatz in Höhe von 16 % (2006) bzw. 19 % (2007) richtete. Sie beantragte, die streitigen Umsätze ermäßigt mit 7 % zu besteuern und verwies zur Begründung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs BFH vom VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849 und vom VII R 16/08, BFH/NV 2009, 979. Am erließ das Finanzamt einen aus anderen Gründen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006, der Gegenstand des Verfahrens wurde. 5 Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. 6 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, 7 den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom in Gestalt des Änderungsbescheides vom sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom , jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , dahingehend zu ändern, dass die Entgelte aus der Lieferung von getrockneten Schweineohren ab dem dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. 8 Zur Begründung trägt sie Folgendes vor: 9 Getrocknete Schweineohren seien gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Nr. 2 der Anlage 2 unter Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" oder unter Nr. 37 der Anlage 2 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter" einzuordnen. In beiden Fällen sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. 10 Nach der Verordnung Nr. 1125/2006 der Europäischen Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Einreihungsverordnung) vom seien genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), auch wenn als Tierfutter verwendet, in Kapitel 2, mit der Folge der Anwendung des begünstigten Steuersatzes, einzuordnen. Die Kommission unterscheide zwischen genießbaren getrockneten Schweineohren und getrockneten Schweineohren, die aus anderen Gründen als dem Trocknen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet seien. Mit den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten amtstierärztlichen Bescheinigungen der Stadt 3 und des Kreises 4 sei ihren Vorlieferanten im Jahre 2007 bestätigt worden, dass die frischen Schweineohren zum menschlichen Verzehr geeignet gewesen seien. Die genießbaren Schweineohren seien sodann in einem weiteren Verarbeitungsvorgang getrocknet worden. Das Trocknen der Schweineohren ändere nicht die wesentlichen

3 Merkmale des Ausgangsstoffes und beeinträchtige nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr. Die Annahme des Finanzamts, dass die Eigenschaft genießbar verloren gehe, wenn der fleischhygienerechtlich zugelassene Bereich zur weiteren Behandlung verlassen werde, widerspreche der in der Einreihungsverordnung geäußerten Auffassung der Kommission. Ob die Trocknung im (hygienischen) Schlachtbetrieb oder in einem weiterverarbeitenden Futtermittelbetrieb vorgenommen werde, sei für die Tarifierung nicht entscheidend. 11 In seinem Urteil vom (VII R 33/03) betreffend die Streitjahre 1998 und 1999 habe der Bundesfinanzhof als Tierfutter angebotene getrocknete Schweineohren als zubereitetes Futter in die Position 2309 KN eingereiht und dem ermäßigen Steuersatz unterworfen. Hierbei sei er allerdings von der Annahme ausgegangen, dass die Schweineohren durch das Trocknen ihre Eigenschaft zum menschlichen Verzehr verloren hätten. Mit Urteil vom betreffend das Streitjahr 2003 (VII R 16/08) habe der Bundesfinanzhof diese Auffassung erneut bestätigt. Er habe ausgeführt, dass auch bei Zugrundelegung der für den entschiedenen Streitfall nicht anwendbaren Einreihungsverordnung Nr. 1125/2006 vom der ermäßigte Steuersatz anzuwenden gewesen wäre, weil die Schweineohren auch nach der Trocknung genießbare Schlachtnebenerzeugnisse blieben. Auch das Finanzgericht Köln habe betreffend das Streitjahr 2005 (1 K 4127/07) über den anzuwendenden Steuersatz bei Lieferung getrockneter Schweineohren entschieden und sei insoweit dem BFH gefolgt. 12 Die Zollbehörde, das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Sitz in 1, habe auf Anfrage des Finanzamts A-Stadt in einer unverbindlichen Zolltarifauskunft vom zwar die getrockneten Schweineohren in die Zollnomenklatur eingestuft, so dass der Regelsteuersatz zur Anwendung käme. Die Behörde sei aber fälschlich und ohne tatsächliche Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass es sich bei den getrockneten Schweineohren nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete Erzeugnisse gehandelt habe. Dem Lieferanten der Klägerin, Z GmbH, habe das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz in 2 am dagegen eine dahingehende unverbindlichen Zolltarifauskunft erteilt, dass die Lieferungen getrockneter Schweineohren der Zollnomenklatur 2309 zuzuordnen seien und damit der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung käme. Die Unsicherheit über den anzuwendenden Steuersatz verursache erhebliche Wettbewerbsverzerrungen, weil die getrockneten Schweineohren im Handel teils dem ermäßigten Steuersatz, teils aber auch dem Regelsteuersatz unterworfen würden. 13 Da die getrockneten Schweineohren gem. Nr. 2 der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt zu besteuern seien, käme eine Einreihung in die Position 0511 KN, wie vom Finanzamt vorgenommen, nicht in Betracht, da die Waren anderweitig genannt seien (BFH-Urteil vom VII R 33/03 a.a.o). 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt es Folgendes vor: 16 Die von der Klägerin angeführten Urteile des Bundesfinanzhofs (VII R 33/03 und VII R 16/08) sowie des Finanzgerichts Köln (1 K 4127/07) seien nicht geeignet, die Rechtsmeinung der Klägerin zu bestätigen; denn diese Urteile beträfen Besteuerungszeiträume vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur VO (EG) und hätten daher eine im Streitfall nicht mehr gültige Rechtslage zum Inhalt. Für die streitigen Umsätze der Klägerin, die ab bis getätigt worden seien, gelte Folgendes:

4 17 Der im Streitfall anzuwendende Steuersatz sei abhängig von der Einreihung der gelieferten Waren nach dem Zolltarif (ZT). Auf Antrag des Finanzamts A-Stadt habe das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung mit Dienstsitz 1 am eine unverbindliche Zolltarifauskunft erteilt und getrocknete Schweineohren in die Zollnomenklatur eingereiht. Nach der zugrunde liegenden Warenbeschreibung handele es sich laut Antragsangaben um luftgetrocknete Schweineohren ohne weitere Zusätze. Die getrockneten Schweineohren seien als Kauspielzeug oder als Futtermittel für Hunde bestimmt. Die Einreihung setze voraus, dass es sich bei den getrockneten Schweineohren - nicht den frischen Schweineohren (Rohware) - nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete Erzeugnisse handele." 18 Die Verordnung (EG) unterscheide zwischen genießbaren (= für den menschlichen Verzehr geeigneten) Schweineohren und solchen, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet seien. Zwar hätten die von der Klägerin während der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegten Bescheinigungen der Stadt 3 (für Y GmbH) und des Kreises 4 (für Z GmbH) die frischen Schweineohren als genießbar ausgewiesen. Ob ein Produkt für den menschlichen Verzehr geeignet sei und bleibe, sei jedoch auch davon abhängig, wo die weitere Verarbeitung stattfinde. Da die Trocknung der Schweineohren im Streitfall nicht in einem fleischhygienerechtlich zugelassenen Betrieb stattgefunden habe, seien die von der Klägerin gelieferten getrockneten Schweineohren nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignet, d.h. nicht genießbar i.s. des Zolltarifs. Die getrockneten Schweineohren dürften nicht mehr als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. 19 Eine Einreihung der getrockneten Schweineohren in Kapitel 23 Position 2309 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art) sei nach der oben genannten Verordnung (EG) nicht möglich, denn es liege keine Zubereitung i.s. des Zolltarifs vor. Eine Änderung der wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie sie sich bei einer Vermischung mit anderen Stoffen ergeben würde, liege nicht vor. Laut Verkaufsverpackungen seien den getrockneten Schweineohren keine weiteren Bestandteile zugesetzt worden. Das Trocknen der Schweineohren allein ändere nach der Definition der Kommission nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes und sei daher nicht als Zubereitung im Sinne des Zolltarifs anzusehen. 20 Da sowohl Kapitel 2 als auch Kapitel 23 aus den vorgenannten Gründen ausgeschlossen seien, bliebe nur noch die Einreihung in Kapitel 5. Abgesehen von den in Kapitel 5 Position 0504 (Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren usw....) und Position 0506 (Knochen und Stirnbeinzapfen usw....) einzureihenden Waren seien aber keine der in Kapitel 5 genannten Waren in der Anlage 2 zum UStG enthalten. Da die getrockneten Schweineohren weder in Kapitel 5 Position 0504 noch in Kapitel 5 Position 0506 einzureihen seien, seien sie Kapitel 5 Position 0511 (Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;... ungenießbar) zuzuordnen und damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Das Finanzamt hat zutreffend die Lieferungen getrockneter Schweineohren dem Regelsteuersatz unterworfen. Eine Steuerermäßigung kommt weder gem. Nr. 2 noch Nr. 37 der Anlage 2 zu 12 Abs. 2 Nr.1 UStG in Betracht Gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt gem. 12 Abs. 1 UStG für Umsätze bis % und ab % der Bemessungsgrundlage. Nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung

5 der in der Anlage 2 zu 12 UStG bezeichneten Gegenstände. In dieser Anlage verweist der Gesetzgeber auf den Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) entsprechend Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kategorien von Gegenständen die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) genau abgrenzen können. Diese entspricht dem Harmonisierten System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, 12 Rz. 27). 23 Ermäßigt besteuert werden gem. 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.v.m. Nr. 2 der Anlage 2 unter anderem Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse" und gem. Nr. 37 der Anlage 2 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter. Während Nr. 2 aus sozialpolitischen Gründen Lebensmittel begünstigt, sieht Nr. 37 eine Begünstigung von tierischem Futter aus Gründen der Wettbewerbsneutralität vor (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, 12 Rz. 53). 24 Gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die in ihrem Anhang 1 die Kombinierte Nomenklatur (das Warenverzeichnis) und den Zolltarif enthält, ist die folgende Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur VO (EG)- (vgl. Europäisches Amtsblatt L 200 vom S. 3-4) ergangen: 25 Warenbezeichnung 1. Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), auch wenn als Tierfutter verwendet. 2. Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Einreihun g (KN- Code) Begründung Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0210, und Da die Schweineohren genießbar sind, sind sie in das Kapitel 2 einzureihen und nicht in das Kapitel 5, aus dem genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 5 des HS). Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben. Das Trocknen von Schweineohren beeinträchtigt nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr (HS-Erläuterung zu Kapitel 2, Allgemeines, dritter Absatz, Punkt 1, und vierter Absatz) Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, der Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 0511, und Da die Schweineohren nicht genießbar sind, sind sie in das Kapitel 5 einzureihen und nicht in das Kapitel 2, aus dem nicht genießbare Waren ausgeschlossen werden (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 der KN). Das Trocknen der Schweineohren ändert nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes, wie in Anmerkung 1 zu Kapitel 23 der KN beschrieben. 26 Die Verordnung (EG) trat am in Kraft; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 3). Gem. BMF-Schreiben vom IV A 5-S /06 (BStBl I 2006, 620) wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Deutschland bis nicht beanstandet Die Umsätze der Klägerin mit getrockneten Schweineohren sind nicht ermäßigt zu besteuern, weil die in Futtermittelbetrieben getrockneten Schweineohren keine genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse i.s. Nr. 2 der Anlage 2 darstellen. 28

6 Die Verordnung (EG) vom unterscheidet zwischen genießbaren und nicht genießbaren getrockneten Schweineohren. Während sie genießbare getrocknete Schweineohren, auch wenn als Tierfutter verwendet, in Kapitel 2 einordnet, weist sie die nicht genießbaren Schweineohren dem Kapitel 5 zu. Getrocknete Schweineohren stellen genießbare Schlachtnebenerzeugnisse dar, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind (vgl. Erläuterungen HS, Allgemeines, Kapitel 2 Schlachtnebenerzeugnisse, soweit zur menschlichen Ernährung geeignet ). 29 Nicht im Streit steht, dass die frischen Schweineohren von als tauglich beurteilten Schweinen stammen und damit genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.s. des Kapitel 2 darstellten. Die Eignung zum menschlichen Verzehr haben die getrockneten Schweineohren nicht durch den Trocknungsvorgang an sich oder dadurch verloren, dass die getrockneten Schweineohren als Tierfutter angeboten wurden. Das Trocknen von Schweineohren beeinträchtigt grundsätzlich nicht deren Eignung für den menschlichen Verzehr (vgl. Begründung zur VO). Es ist ein anerkanntes Mittel zur Haltbarmachung von Fleisch; fachgerecht getrocknetes Fleisch bleibt für den menschlichen Verzehr geeignet. Auch die Verwendung der Ware als Tierfutter ist unschädlich, denn ein für den menschlichen Verzehr geeignetes Produkt verliert diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil es an Tiere verfüttert wird. 30 Im Streitfall erachtet der Senat es aber für entscheidend, dass der Trocknungsvorgang unbestritten in Futtermittelbetrieben und damit nicht unter den für Lebensmittel erforderlichen hygienischen Bedingungen vorgenommen worden ist (a.m. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom K 70/11, juris). Die von der Klägerin in ihren Geschäften als Tierfutter angebotenen getrockneten Schweineohren sind nicht mehr genießbar, denn sie sind nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignet und zugelassen. Der Verordnung (EG) kann nicht entnommen werden, dass getrocknete Schweineohren grundsätzlich als genießbar gelten sollen, unabhängig von den Umständen der weiteren Behandlung der Ware. Vielmehr geht diese ausdrücklich davon aus, dass getrocknete Schweineohren in bestimmten Fällen nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und daher in das Kapitel 5 einzuordnen sind. Die Annahme, es würde sich hier nur um nicht genießbare i.s. verdorbener Ware handeln überzeugt nicht, weil allein für verdorbene Schweineohren wegen der fehlenden Marktfähigkeit eine Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes wohl nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen können den Lebensmittelvorschriften nicht entsprechend behandelte Lebensmittel auch als verdorben angesehen werden, weil sie für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sind. Durch die Trocknung in einem Futtermittelbetrieb, gegebenenfalls unter Zufügung von Raucharomen und Glukose, ist aus dem Lebensmittel getrocknetes Schweineohr ein tierisches Futter geworden. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit werden die Waren grundsätzlich nach objektiven Merkmalen in den gemeinsamen Zolltarif eingeordnet (vgl. z.b. BFH-Urteil vom V R 55/06, BFH/NV 2009, 673). Die hier gegebene Zweckbestimmung als Futter ist ein objektives Merkmal. Futtermittel sind nicht in Kapitel 2, das Lebensmitteln vorbehalten ist, einzuordnen. 31 Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom VII R 33/03 und vom VII R 16/08, denen allerdings Sachverhalte zeitlich vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 vom 21. Juli 2006 zugrunde lagen, getrocknete Schweineohren nicht als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne Nr. 2 der Anlage 2 angesehen. Der dort vertretenen Auffassung, dass die getrockneten Schweineohren aber als zubereitetes Futter im Sinne Nr. 37 der Anlage 2 ermäßigt zu besteuern seien, kann unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) vom nicht gefolgt werden Die getrockneten Schweineohren sind nicht gem. Nr. 37 der Anlage 2 als Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter ermäßigt zu besteuern. Begünstigt nach Nr. 37 sind alle Erzeugnisse des Kapitels 23 des Zolltarifs. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein

7 oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet (vgl. Erläuterungen HS, Allgemeines, Kapitel 23). Getrocknete Schweineohren stellen insbesondere kein zubereitetes Futter dar. Zu der Position 2309 KN gehören Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben (vgl. Anm. zu 2309 KN). Es muss sich um eine Zubereitung handeln, die zu Futterzwecken bestimmt ist. Unter Zubereitung ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen. Die Zweckbestimmung als Futter ist objektiv gegeben, wenn festgestellt werden kann, dass die Zubereitung ausschließlich zur Verwendung als Futter geeignet ist (EuGH-Urteil vom C-36/71, Henck, Slg. 1972, 187). Im Streitfall liegt keine Zubereitung vor. Die Verordnung (EG) vom stellt in der Begründung ausdrücklich fest, dass das Trocknen von Schweineohren nicht die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes ändert. Außer dem Trocknungsvorgang haben die hier zu beurteilenden Schweineohren aber keine weitere Behandlung erfahren. Eine Zubereitung kann auch nicht angenommen werden, soweit Raucharoma oder Glukose beim Trocknungsvorgang zugeführt worden sein sollte. Denn die nur in geringen Mengen zu verwendenden Zusätze führen nicht dazu, dass die wesentlichen Merkmale des Ausgangsstoffes hinsichtlich Aussehen oder Konsistenz verloren gehen. Zudem sind Zutaten, die einer Zubereitung zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt werden, nicht zu berücksichtigen (vgl. Anm. 1, Kapitel 16). 33 Danach verbleibt nur die Einreihung der getrockneten Schweineohren in das Kapitel 5. In die Position 0511 KN sind Waren tierischen Ursprungs einzureihen, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind. Dies trifft auf die hier zu beurteilenden getrockneten Schweineohren zu, da sie weder in Kapitel 2 als Lebensmittel noch in Kapitel 23 als zubereitetes Futter einzureihen sind. Es verbleibt daher bei der Anwendung des Regelsteuersatzes, eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht. 34 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da widerstreitende Urteile vorliegen ( 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U 1 von 5 Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 09.09.2014 Finanzgericht Münster 15. Senat Urteil 15 K 2469/13 U Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb

Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Lagerung und Sammlung von Abfällen Hygieneanforderungen im Gastronomiebetrieb Susanne REISSNER 26. Mai 2010, Graz 1/ 19 Definitionen Einzelhandel die Handhabung und /oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Newsletter III/2015. Entscheidungen

Newsletter III/2015. Entscheidungen Newsletter III/2015 Der Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts informiert in kompakter und prägnanter Form über aktuelle Entscheidungen des Gerichts, über organisatorische Neuerungen und

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON

Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON 1 Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON Einleitung Bei der Rasse PON wurden im APH in der letzten Zeit auffällig viele Herzkrankheiten und Herzveränderungen unterschiedlicher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Auch "Bestandskräftiges" kann aufgeschnürt werden Ein Ehepaar, das (trotz Steuerberater) Rentenbeiträge in der Steuererklärung nicht angegeben hatte,

Mehr