Betriebspraktika. für Schüler. der Berufsfachschulen

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1 KREISHANDWERKERSCHAFT LEER - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Betriebspraktika für Schüler der Berufsfachschulen Stand Juni 2013 Geschäftsstelle "Haus des Handwerks", Neue Straße 8, Leer, Tel.:

2 Betriebspraktika für Schüler der Berufsfachschulen Bautechnik, Dachtechnik, Land-und Baumaschinentechnik, Farbtechnik, Metallbautechnik, Versorgungstechnik und Holztechnik Die Vereinbarung zwischen den Innungen der Kreishandwerkerschaft Leer der o. g. Technikbereiche mit den Berufsbildenden Schulen II in Leer sehen vor, dass die Schüler der Berufsfachschulen ab dem Schuljahr 2013/2014 eine verpflichtende praktische Ausbildung im Betrieb von mindestens 4 Wochen Dauer (mindestens 160 Std.) absolvieren müssen. Voraussetzung für die Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in eine der genannten Berufsfachschulen ist der Abschluss eines Vorvertrages mit einem Ausbildungsbetrieb. Freiwillige Betriebspraktika in den Ferien, an unterrichtsfreien Tagen sowie vor Beginn und nach Beendigung der Berufsfachschulen sind zusätzlich möglich. 1. Verpflichtende praktische Ausbildung im Betrieb Die für Schüler der Berufsfachschulen verpflichtende mindestens 4-wöchige praktische Ausbildung im Betrieb wird terminiert von Fachausschüssen (Innungsvertreter + Schulvertreter) und soll in den Vorverträgen festgeschrieben werden. 2. Freiwillige Betriebspraktika Neben der verpflichtenden praktischen Ausbildung im Betrieb sind zusätzlich freiwillige Praktika während der unterrichtsfreien Zeit in den Ausbildungsbetrieben möglich. Dies könnte z. B. sein: Vor Beginn der Berufsfachschulen in den Herbstferien 1 2 Wochen in den Osterferien 1 2 Wochen Nach Abschluss der Berufsfachschulen (vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres) An unterrichtsfreien Tagen 1 Tag/ Woche 3. Vorteile der Betriebspraktika für die Schüler der Berufsfachschulen und für die Ausbildungsbetriebe Betriebspraktika ergänzen die schulische Ausbildung der Berufsfachschulen mit den notwendigen Realerfahrungen des Arbeits- und Berufslebens auf der Baustelle, in der Werkstatt oder beim Kunden. Betriebspraktika reduzieren die Zahl der Ausbildungs-Abbrecher aufgrund des rechtzeitigen Kennenlernens des angestrebten Ausbildungsberufs und des künftigen Ausbildungsbetriebes. Betriebspraktika verbessern die wettbewerbsverzerrende Situation zwischen Ausbildungsberufen mit und ohne Berufsfachschulen, d. h. mit und ohne Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr. Betriebspraktika fördern die Zusammenarbeit zwischen den Berufsbildenden Schulen und den regionalen Bau- und Ausbaubetrieben. Betriebspraktika intensivieren den Kontakt zwischen den Berufsschullehrern und den Ausbildungsbetrieben 2

3 Vergütung tägliche szeiten Versicherungsfragen Vergütung während der Betriebspraktika Die Fachausschüsse empfehlen den Ausbildungsbetrieben - je nach Gewerk in der Höhe unterschiedlich - den Praktikanten bzw. Schülern der Berufsfachschulen eine svergütung pro stag im Betrieb zu zahlen. Diese Anerkennung für gezeigte Leistungen soll im Vorvertrag konkret beziffert werden. Die tägliche szeit Die tägliche szeit im Betrieb soll und muss sich nach der tariflich festgelegten Regelwochenarbeitszeit unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetztes richten. Gesetzliche Unfallversicherung Für die Dauer der verpflichtenden praktischen Ausbildung im Betrieb unterliegen die Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen wie beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfallversicherung und sind beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover - Landesunfallkasse Niedersachsen versichert. Beim freiwilligen Betriebspraktikum sind die Schüler der Berufsfachschulen der Berufsgenossenschaft zu melden, der der Ausbildungsbetrieb angehört. Die svergütung unterliegt der BG-Beitragspflicht. Versicherung für Haftpflicht- und Sachschäden Während der verpflichtenden Betriebspraktika wird den Schülern durch den kommunalen Schadensausgleich Hannover Deckungsschutz für Haftpflicht- und Sachschäden gewährt. Für die Dauer der freiwilligen Betriebspraktika werden durch Praktikanten verursachte Haftpflichtversicherungsschäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) gegenüber Dritten über die Betriebshaftpflichtversicherung des Ausbildungsbetriebes reguliert. Gesetzliche Sozialversicherung Die verpflichtende praktische Ausbildung im Betrieb ist sozialversicherungsfrei, da es sich um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt. Freiwillige Betriebspraktika sind bei einer kurzfristigen Beschäftigung von Soz.-Vers.- Beiträgen befreit. Diese liegt vor, wenn im Jahr nicht mehr als 2 Monate oder 50 Praktikatage erreicht werden. Hierbei sind auch evtl. Beschäftigungen vor Beginn des ersten s zu berücksichtigen. Werden die 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr für freiwillige Praktika überschritten und die Praktikavergütung liegt unterhalb der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung (450,- mtl.), zahlt der Arbeitgeber an die Dt. Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Mini-Job-Zentrale pauschal 30 % für Sozialabgaben und Steuern und ggf. die Umlage zur Lohnfortzahlung. Wird vom Praktikanten auf die Rentenversicherungspflicht nicht verzichtet, sind 3,9% zusätzlich für RV-Beiträge durch den Praktikanten aufzubringen. Achtung: Für das mögliche freiwillige Betriebspraktikum in den nach der Berufsfachschule besteht immer Sozialversicherungspflicht, da sich nach den die Ausbildung im Betrieb anschließt. SOKA-Sozialkassenbeitragspflicht (betrifft nur Bauhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Maler-und Fahrzeuglackiererhandwerk) Verpflichtende Betriebspraktika unterliegen nicht der Sozialkassenbeitragspflicht. Für freiwillige Betriebspraktika sind Sozialkassenbeiträge an die Sozialkasse (wie für Aushilfs- und Teilzeitkräfte, Reinemachefrauen usw.) abzuführen. 3

4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt sowohl für das verpflichtende als auch für das freiwillige Betriebspraktikum, sofern die einzelnen Praktikaphasen wie empfohlen 4 Wochen nicht überschreiten. Hinweis: Dieses Papier beschreibt die grundsätzliche Beurteilung, die im Einzelfall abweichen kann. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an die zuständige Einzugstelle. 4

5 Prüfung der Sozialversicherungspflicht I. Verpflichtende praktische Ausbildung im Betrieb Dauer: Vergütung: Insgesamt mind. 4 Wochen während der Schulzeit als Schulveranstaltung z. B. 15,- EUR pro Tag im Betrieb Tägliche szeit: Tariflich festgelegte Regelwochenarbeitszeit unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Beginn Herbstferien Osterferien Ende Schulausbildung ( Berufsfachschule) Mind. 4 Wochen Während der Unterrichtszeit Praktische Ausbildung im Betrieb Während der Unterrichtszeit kein Praktikant im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Es handelt sich um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung Status: Schüler keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, damit auch keine Beitragspflicht 5

6 II. Freiwillige Betriebspraktika mit Entgelt Dauer: Vergütung: Je in den vor Beginn und/oder nach Abschluss der Berufsfachschule sowie je 1 2 Wochen in den Herbstund/oder Osterferien. z. B. 15,- EUR pro Tag im Betrieb Tägliche szeit: Tariflich festgelegte Regelwochenarbeitszeit unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Beginn Ende (vor Beginn der BFS) Berufsfachschule (BFS) Herbst-/ und oder Osterferien Unterrichtsfreie Tage 1 Tag/ Woche während der BFS (nach Beendigung der BFS) Ausbildung Keine Sozialversicherungspflicht als Praktikant Keine Sozialversicherungspflicht als Praktikant Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter Status: Arbeitnehmer Status: Arbeitnehmer Keine Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, und damit auch keine Beitragspflicht, wenn 2 Monats- bzw. 50 Arbeitstagegrenze innerhalb der Jahresfrist nicht überschritten wird oder 2 Monats- bzw. 50 Arbeitstagegrenze überschritten wird, aber die Geringfügigkeitsgrenze (450,- ) nicht überschritten wird. Arbeitgeber zahlt dann pauschal 30 % für Abgabe und Steuern, zzgl. Umlage für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn länger als 4 Wochen. Wird auf die Rentenversicherungspflicht nicht verzichtet, sind 3,9 % für RV-Beiträge durch den Praktikanten zusätzlich aufzubringen. Das Beschäftigungsverhältnis wird berufsmäßig ausgeübt Achtung: Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, damit auch Beitragspflicht 6

7 III. Freiwillige Betriebspraktika ohne Entgelt Dauer: Vergütung: Je in den vor Beginn und/oder nach Abschluss der Berufsfachschule sowie je 1 2 Wochen in den Herbstund/oder Osterferien. ohne Entgelt Tägliche szeit: Tariflich festgelegte Regelwochenarbeitszeit unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Beginn Ende (vor Beginn der BFS) Berufsfachschule (BFS) Herbst-/ und oder Osterferien Unterrichtsfreie Tage 1 Tag/ Woche während der BFS (nach Beendigung der BFS) Ausbildung Keine Sozialversicherungspflicht als Praktikant Keine Sozialversicherungspflicht als Praktikant Versicherungsfrei Versicherungsfrei 7

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