I N F O F Ü R I M M O B I L I E N
|
|
- Carin Kappel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, Dezember 2008 INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE IM ZIVIL- UND STEUER- RECHT Detailinfo über Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer Kanzlei. Telefon: + 43 (1) Sie erhalten diesen Newsletter weil Sie dem Stingl Top Audit Fax: + 43 (1) Newsletterversand zugestimmt haben. Sollten Sie dieses Service office@stingl-topaudit.at nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein an uns. Im Gegensatz zur Hauptmietzinsreservenverrechnung, welche eine reine rechnerische Größe und kein Sondervermögen darstellt, ist die Rücklage im Sinne des 31 WEG als Sondervermögen zu qualifizieren. Es handelt sich um tatsächlich eingezahltes Geld und um einen Haftungsfonds, welcher fruchtbringend angelegt und gesondert verwahrt werden muss. Der Instandhaltungsfonds oder auch die Reparaturrücklage, wie die Instandhaltungsrücklage auch genannt wird, muss für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus verwendet werden. Entsprechende Informationen sind der beiliegenden Übersicht von Kollegen Jäger aus Graz zu entnehmen, welcher diese dankenswerterweise zur Verfügung gestellt hat. Im Steuerrecht ist die Instandhaltungsrücklage nicht nur einkommensteuerrechtlich. vielmehr auch umsatzsteuerrechtlich Diskussionsthema. Im Umsatzsteuerrecht ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Unternehmer zu qualifizieren. Das heißt im selben Zeitpunkt, in dem die Leistungen und Lieferungen an die Gemeinschaft erbracht werden, werden diese an die Mitglieder der Gemeinschaft weiterverteilt. Demnach ist der Nettoaufwand als Basis für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Details können dem nachstehenden Merkblatt entnommen werden, welches die Rechtsmeinung des Finanzministeriums wiedergibt. Ob diese auch richtig ist, ist im Einzelfall auch von Finanzbeamten bestritten, so unter anderem die Umsatzsteuerpflicht von Zinsenaufwendungen für Gemeinschaftsdarlehen, welche für die Sanierung einer Wohnhausanlage aufgenommen worden sind. Aus dem Gesetz ist dies nicht direkt ableitbar und, da Zinsenaufwendungen grundsätzlich unecht steuerbefreit sind auch anzweifelbar. Die Finanz meint jedoch, dass generell jeder Aufwand, der der Gemeinschaft gegenüber erbracht wird, einer Umsatzsteuerpflicht unterworfen werden muss. Demgegenüber sind die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbar angesehen. Ob auch diese Rechtsmeinung stimmt, kann ebenso angezweifelt werden und wird von manchen Hausverwaltungen auch negiert. Das heißt, dass bereits das Einzahlen in den Instandhaltungsfonds als steuerbar und umsatzsteuerpflichtiger Vorgang angesehen wird, wogegen die Finanz grundsätzlich nichts einzuwenden hätte, da sie früher Umsatzsteuer erhält, als erst bei der Bezahlung eines Aufwandes aus dem Instandhaltungsfonds heraus. Ing. Mag. Walter Stingl, Wien ( ) X:\INFO\Info für Immobilien\Instandhaltungsrücklage im Zivil- und Steuerrecht.doc 1
2 S T I N G L - T O P A U D I T Wenn ein Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft und dem Wohnungseigentümer bereits bei der Einzahlung in den Instandhaltungsfonds angesehen wird, müsste dem gegenüber auch ertragsteuerrechtlich ein Mittelabfluss unterstellt werden können, was die Finanzverwaltung jedoch nicht unterstellt. Das heißt, dass die Beiträge zum Instandhaltungsfonds einkommensteuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, vielmehr ausschließlich jener Betrag, der im Zuge der Abrechnung des Hauses unter den Aufwendungen in der Instandhaltungsrücklagenabrechnung aufscheint. Detailinfo über Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer Kanzlei. Telefon: + 43 (1) Sie erhalten diesen Newsletter weil Sie dem Stingl Top Audit Fax: + 43 (1) Newsletterversand zugestimmt haben. Sollten Sie dieses Service office@stingl-topaudit.at nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein an uns. Dass dem gegenüber umsatzsteuerrechtlich die Betriebskostenakonti als Anzahlungsanforderungen zu qualifizieren sind, das heißt einen Umsatzsteuerausweis ermöglichen und den Vorsteuerabzug für den Empfänger bei Zahlung der Betriebskostenakonti ergeben, erschwert die Abrechnung von Wohnungseigentumsobjekten ungemein. Tipp: Auch die ab 1. April 2008 neu erschienene ÖNORM A4000, welche die Abrechnungen vereinheitlichen soll, hat zwar umsatzsteuerrechtlich einige Zweifelsfragen beantwortet,- leichter ist die Abrechnung dessen ungeachtet nicht geworden. Für den Endverbraucher oder aber auch für den Wohnungseigentums-Unternehmer sind nunmehr entsprechende Detailinformation vom Hausverwalter auszuweisen. Übersichten nachstehend Ing. Mag. Walter Stingl, Wien ( ) X:\INFO\Info für Immobilien\Instandhaltungsrücklage im Zivil- und Steuerrecht.doc 2
3 INSTANDHALTUNGSRÜCKLAGE IM WOHNUNGSEIGENTUM 1) 31 (1) WEG die Rücklage dient für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten; die Angemessenheit der Rücklagenbildung ergibt sich aus den voraussichtlichen Kosten der absehbaren Arbeiten und aus der wirtschaftlichen Lage der Miteigentümer 31 (2) WEG die Rücklage ist gebundenes Vermögen, gesondert zu verwahren und fruchtbringend anzulegen; sie darf nur für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie für entsprechende Darlehen verwendet werden; Exekutionsführung wäre nur für diese Arbeit zulässig 31 (3) WEG bei Verwaltungsbeendigung hat der Verwalter ohne Verzug den Miteigentümern Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter herauszugeben Bildung gebunden gesondert fruchtbringend Ansparung Die Bildung einer Rücklage gehört zur ordentlichen Verwaltung, sie ist zwingend vorgeschrieben und auch auf Antrag nur eines Miteigentümers möglich nur für die in 31 (1) erwähnten Arbeiten, daher nicht für Zahlungsausfälle oder anderes; die Rücklage bleibt immer Sondervermögen der Gemeinschaft; eine Verfügung eines einzelnen Miteigentümers darüber ist nicht möglich; beim Wohnungsverkauf wird die Rücklage immer mitverkauft auf Sparbuch, Separatkonto oä anzulegen (nicht auf Sammelkonto ), lautend auf die Gemeinschaft und für jeden Wohnungseigentümer einsehbar die Rücklage muss nicht in Aktien, Wertpapieren usf angelegt werden, aber mindestens über Inflationsrate; die Verzinsung sollte bestmöglich sein monatlich oder auch andere Zahlungsweise, die Beiträge zur Rücklage sind kein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Aufrechnung nicht möglich, da die Rücklage als gebundenes Vermögen gilt; bei Verwaltungsbeendigung darf der Verwalter nicht mit anderen Forderungen kompensieren Verjährung mehrere Mischhaus Höhe Aufteilung Zugriff unabhängig von der Kontenführung verjähren die Beiträge in dreißig Jahren obwohl im Gesetz nicht angeführt, lässt sich ableiten, dass die Bildung mehrerer Rücklagen möglich sein müsste; für die allgemeine Rücklage gelten die Aufteilungsgrundsätze des 32 WEG, eine Liftrücklage nur für die Liftbenützer wäre mit entsprechender Vereinbarung möglich eine Rücklage isd 31 WEG ist erst nach Einverleibung eines WE-Anteils möglich Mehrheitsbeschluss Einstimmigkeit; eine Vereinbarung zur Rücklagenspeisung zb im jeweils gültigen Kategoriensatz ist einstimmig zu treffen, da die unterschiedliche Höhe der Kategoriebeträge ausschlaggebend ist die Rücklage ist Sondervermögen der Miteigentümergemeinschaft. Es bestehen keinerlei Zugriffsmöglichkeiten für (Alt- oder Neu-) Mieter 1) aus Vortragsunterlage H. Jäger x:\übersichten\wohnrecht\ Instandhaltungsrücklage im Wohnungseigentum, Copyright by H. Jäger, Graz
4 MERKBLATT UMSATZSTEUER BEI WOHNUNGSEIGENTUM 1) 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) ist Unternehmer isd Umsatzsteuergesetzes (UStG) 2. Unternehmer sind idr zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit ordnungsgemäße Rechnungen für Lieferungen und Leistungen vorliegen. 3. Bei Umsätzen bis zu ,-- Nto pa (Kleinunternehmer) ist keine Umsatzsteuerpflicht einerseits, aber auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung andererseits, gegeben. Ein Regelbesteuerungsantrag kann seitens der WEG gestellt werden, dann USt-Abfuhrverpflichtung einerseits, Vorsteuerabzugsberechtigung andererseits. Tipp: Bei älteren Wohnungseigentumsanlagen und daraus resultierenden Investitionserfordernissen empfiehlt sich auch bei kleinen WE-Anlagen die Antragstellung zur Regelbesteuerung. 4. Basis für die Umsatzsteuerberechnung stellen die an die WEG erbrachten Lieferungen und Leistungen dar. Fiktion, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung an die Gemeinschaft (WEG), diese Leistungen dann an die einzelnen Wohnungseigentümer (WE) weiterleitet. Tipp: Bei Wohnungsnutzung stellt dies idr einen steuerlichen Vorteil für den eigennutzenden WE dar, da für Wohnungsnutzung 10% USt abzuführen, bei vielen Leistungen jedoch 20% USt seitens der WEG vom Finanzamt rückforderbar ist. 5. Jeder Wohnungseigentümer (WE) ist demnach Mitglied einer Unternehmergemeinschaft isd Umsatzsteuergesetzes (UStG). 6. So der einzelne Wohnungseigentümer (WE) selbst steuerrechtlicher Unternehmer ist, kann er die an ihn seitens der WEG fakturierten Leistungen idr steuerrechtlich verwerten: Vorsteuerabzug bei der USt-Veranlagung bzw Betriebsausgaben (Werbungskosten), bei der Einkommensteuerveranlagung. 7. Bei Büro- oder geschäftlicher Nutzung des Objektes hat die WEG 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Als Basis für die Umsatzsteuerabfuhr ist der Nettoaufwand (Erhaltung, Betriebskosten, etc) heranzuziehen. 8. So der Wohnungseigentümer (WE) seine Wohnung selbst nutzt, wird er idr mit 10% USt belastet, ausgenommen bei Lieferung von Wärme, Garagen, etc (sh Tabelle). 9. Sollte die Gemeinschaft (WEG) Vermietungserlöse aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft erzielen, hat die WEG Umsatzsteuer (USt) an das Finanzamt abzuführen, der einzelne WE muss entsprechend seinen Anteilen am Gesamtobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. 1) entnommen dem Handbuch Immobilie & Steuern, Stingl-Nidetzky, Manz 2007, Detailinformationen sind in diesem Praxishandbuch nachzulesen x:/übersichten/umsatzsteuer/merkblatt Umsatzsteuer bei Wohnungseigentum, Copyright by W. Stingl, Wien 1
5 Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) = Unternehmer isd UStG ) WE WE WE WE WE WE WE WE Lieferungen Leistungen an Wohnungseigentümer (WE) + USt Vorsteuer Abzug für WEG Lieferungen Leistungen an WEG + USt 10. Die wichtigsten Umsatzsteuerfälle, welche bei einer Wohnungseigentumsanlage auftreten können: Bemessungsgrundlage USt Anmerkung Beiträge zur Reparatur-Rücklage -,-- sind Ansparungen, sind nicht steuerbar Reparaturen (Erhaltung) 10/20% 1) nicht die Ansparung, nur der Aufwand ist umsatzsteuerbar Verbesserungen (Herstellung) 20% kein begünstigter Steuersatz, auch bei Wohnungsnutzung Betriebskosten 10/20 % 1) Stiegenlicht, Versicherungsprämien usw Warmwasser 10/20 % 1) bei gemeinsamer Heiz- und Warmwasserzentrale Heizkosten 20% auch Hausbesorger-Heizungsbetreuung, etc Aufwandsersatz für Fahrzeug- 20% auch für selbstnutzende Wohnungs- Abstellplatz (Garage) eigentümer Versicherungsvergütung -,-- Schadenersatz nicht steuerbar, mindert vielmehr den Aufwand öffentliche Förderung/Subvention -,-- mindert Bemessungsgrundlage (Annuitäten- oder Einmalzuschuss) (Erhaltung, Verbesserung, Zinsen, etc) Waschmarkenerlöse -,-- sind Ansparungen, sh o, der Aufwand ist USt-pflichtig Kreditzinsen, Bankspesen, etc 10/20 % 1) 2) insoweit mit Darlehensaufnahmen der Gemeinschaft verbunden, abzüglich allfälliger Habenzinsen und öffentlicher Förderung Darlehensrückzahlungen für -,-- sind Kaufpreisraten, Verwalter leitet Errichtung der WE-Objekte bloß an Bank weiter Darlehensrückzahlungen für 10/20 % 1) 2) aus Annuitätenleistungen: WEG-Sanierungs- oder Zinsen abzüglich Subventionen USt-pflichtig, Verbesserungsaufwendungen Kapitalanteil nicht USt-pflichtig, da bereits bei Leistungserbringung USt-pflichtig Tipp: Bei Unklarheiten fragen Sie Ihren Immobilientreuhänder. Ihr Fachmann auf Ihrer Seite! 1) wenn nicht zu Wohnzwecken genutzt 2) soweit nicht Erhaltung, Verwaltung, Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, zb aus Kreditaufnahme für nachträglichen Einbau eines Aufzuges x:/übersichten/umsatzsteuer/merkblatt Umsatzsteuer bei Wohnungseigentum, Copyright by W. Stingl, Wien 2
I N F O F Ü R I M M O B I L I E N
I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, April 2012 VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB ("KORRIGIERTE VERSION PER ") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend
MehrEigentumswohnung Fluch oder Segen?
Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung
Mehr1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26
Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................
MehrBuchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige
MehrVORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012")
VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB 1.9.2012 ("KORRIGIERTE VERSION PER 1.9.2012") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend der USt-Verrechnung einigen besonders betroffenen Gebäudeerrichtern
MehrSteuerberaterin in Graz, Vortragende, Fachautorin
Konzept und Inhalt stammen von: Gerhard Gaedke, Prof., KR, StB Steuerberater in Graz, Vorsitzender des Kontaktkomitees der KWT mit dem BMF, stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Fachsenats
Mehr9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
MehrFiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:
Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen
MehrVorwort und Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer in Vermietung und Verpachtung" 3. Auflage Juli 2013
Vorwort Das Umsatzsteuerrecht ist mit seinen vielen Rechtsbegriffen wie umsatzsteuerbar, umsatzsteuerfrei, Übergang der Steuerschuld, Option zur Steuerpflicht uvm selbst für den Fachmann eine recht schwierige
MehrBeschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab Systematik Ver 2.0.
USTOPTION.DOC 04.03.2013 COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Beschränkung der Option auf Umsatzsteuerpflicht ab 1.9.2012 - Systematik Ver 2.0. 6 Abs 2 ivm 28 Abs 38 UStG idf 1. StabG 2012, Rz 899 ff UStR idf
MehrKapitel 5. Umsatzsteuer
Kapitel 5 Umsatzsteuer Kap. 5 / 1 / 27 Der Aufbau der Umsatzsteuer - Übersicht RECHNUNG Netto 2.000,-- 20 % USt 400,-- Brutto 2.400,-- stellt aus erhält Verkäufer Lieferung, Leistung Zahlt Bruttopreis
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrBesteuerung des Erwerbs einer Immobilie
Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19
MehrINHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20
4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER
MehrIMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1
IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016
MehrIMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1
IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG
MehrAb durch den Steuerjungel - Steuerinformation für Neugründer. Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien
Ab durch den Steuerjungel - Steuerinformation für Neugründer Mag. Martina Schrittwieser Wirtschaftskammer Wien Erste Schritte als UnternehmerIn Was ist zu tun? 1.) Meldepflicht beim Finanzamt innerhalb
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Autorenverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XV
Vorwort... V Autorenverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XV Teil 1 Steuern 1. Einkommensteuer... 1 1.1. Begriffsbestimmung: Vermögensverwaltende Vermietung gewerbliche Vermietung... 1 1.2. Steuerliche
MehrStadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts
Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Dieser Kundenleitfaden dient dazu, den Kunden auf bestimmte steuerliche Rechtsvorschriften hinzuweisen. Er ersetzt
MehrUmsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-USt Fachplan für das Studienfach Umsatzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich V Seite
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
MehrSteuerberaterin München zum Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Steuerberaterin München zum Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft ist 19 UStG. Bitte beachten Sie, dass
MehrHaushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Mandanteninformation Erstellt von: Michael Hommelsheim, c/o Düren Binsfelder Straße 298 52351 Düren Fon (0 24 21) 9 77 5-0 Fax 9 77 5-33 m.hommelsheim@immobilien-center-dueren.de
MehrMiteigentum und Wohnungseigentum
Miteigentum und Wohnungseigentum Folie 1 Maßgebliche Bestimmungen 6. MwSt-Richtlinie Art 4 Abs 1 und 2 der 6. MwSt-RL Auslegung durch den EuGH (Art 220 EG) UStG 1994 2 Abs 1 UStG Begriffe des UStG sind
MehrMietverträge unter nahen Angehörigen
Mietverträge unter nahen Angehörigen Häufig werden Verträge mit nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Enkelkinder) geschlossen. Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind besondere Bedingungen zu erfüllen,
MehrUmsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)
Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer
MehrCD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich
CD Ausgabe " Umsatzsteuer im Ein- und Verkaufsbereich 1. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Besteuerung des Umsatzes? Das Umsatzsteuergesetz regelt die Besteuerung Inhalt: 1. von Lieferungen und sonstigen
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrNebenberufliche Selbständigkeit
Nebenberufliche Selbständigkeit Steuerliches Basiswissen und angemessene Buchführung Mühlacker, 23.03.2018 StB Carmen Riekert Agenda Gewinnermittlungsarten Einnahmenüberschussrechnung Rechnungen Steuern
MehrUmsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht
Skript zum Online-Training Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit Inhalt 1 Überblick... 1 2 Echte Steuerbefreiungen... 3 2.1 Überblick... 3 2.2
Mehr1. Mandantenauswertung (in Euro)
1. Mandantenauswertung (in Euro) Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 I n v e s t i t i o n + Gebäudekosten 654.000 0 0 0 0 = Anschaffungs-/Herstellungskosten 654.000 0 0 0 0 F r e m d f i n a n z i e r u n g
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen
MehrGrundsätze der umsatzsteuerpflichtigen Beurteilung verschiedener Sachverhalte
Humboldt-Universität zu Berlin Haushaltsabteilung Bearbeiterin: Cordula Ahlgrim cordula.ahlgrim@uv.hu-berlin.de ; Tel. 2387 2014-03 Hinweise zur korrekten Beurteilung USt Informationen der Haushaltsabteilung
MehrInhalt. Einleitung Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12
Inhalt Einleitung... 11 Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12 Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums... 19 1. Was ist Wohnungseigentum?... 20 1.1. Eigentum an Liegenschaften, Gebäuden und Wohnungen...
MehrBerechnung in. x ,50% bis ,00%
DIE HÖHE DER EINKOMMENSTEUER KAPITEL 7 KAPITEL 7 DIE HÖHE DER EINKOMMENSTEUER Die Einkommensteuer ist eine progressiv gestaltete Steuer. Das bedeutet, mit steigendem Einkommen soll auch prozentuell mehr
MehrSonderinfo April 2012
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrModul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing
Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter
MehrAnleger Wohnungen. WALMETT betongold - Konzepte. Auf einer sicheren Basis. Breitenbach Wirtschaftsregion mittleres Unterinntal IMMOBILIENINFORMATION
WALMETT betongold - Konzepte Anleger Wohnungen IMMOBILIENINFORMATION Auf einer sicheren Basis Breitenbach Wirtschaftsregion mittleres Unterinntal 1 Anlegerwohnungen Ihr Preis ist bei uns NETTO! Anlegerwohnungen
MehrPreise und Preisregelungen
Preise und Preisregelungen Anlage 2 der Ergänzenden Bestimmungen des Wasserbeschaffungsverbandes Föhr zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden
MehrTeil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.
MehrHerzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein
Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen
MehrSteuern im Forstbetrieb: was muss ich als Waldbesitzer beachten?
Steuern im Forstbetrieb: was muss ich als Waldbesitzer beachten? Referent: Dipl.-Ing. agr. (FH) Hans Laimer, StB Ecovis BLB Landau Steuerberatungsgesellschaft mbh 06.02.2013 à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung
MehrZinsliste Detail Handbuch bici easy Line Seite 24
Zinsliste Detail Vorläufige Kontoinformation für 2008/1 bis 2008/8 für MA 30 / Herrengasse 9, 8010 Graz Gegen Brutto Umsatzsteuer Vorsteuer Netto BZ Datum Beleg Konto Konto Text Aus Ein Kz Proz Betrag
MehrKontenrahmenbeschreibung 2016 SKR 97 (Privatpersonen)
Kontenrahmenbeschreibung 2016 SKR 97 (Privatpersonen) Finanzbuchführung Auflage 02 16 Auflage 02 16 Herausgeber: DATEV eg, 90329 Nürnberg Art.-Nr. 10090 2016-02-01 Copyright DATEV eg: Alle Rechte, auch
MehrAufgabe 1: Buchen Sie die Geschäftsfälle im Grundbuch! Verwenden Sie als Ertragskonto das Konto Provisionserträge.
Aufgabe 1: Buchen Sie die Geschäftsfälle im Grundbuch! Verwenden Sie als Ertragskonto das Konto Provisionserträge. 1. Einem Kunden werden Aktien von der Depotabteilung ausgeliefert. Die Provision 80,00
MehrUmsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./
Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden
MehrUmsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013
Steuerrecht für Schiedsrichter Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer Stand: 2013 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Abschluss der Ausbildung Steuerfachangestellter 2009 Abschluss zum
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02
Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00
MehrRechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis
Hochschule Landshut Tutorium: Buchführung und Bilanzierung Rechnung, Vorsteuerabzug, falscher Steuerausweis Seite 1 von 5 1. Die Rechnung: Begriff: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0952-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch w.t. WIRTSCHAFTSTREUHAND, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
MehrSteuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München
Steuerliche Aspekte der energetischen Sanierung für Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen München Büro Nürnberg Bernhardstraße 10 90431 Nürnberg Büro Würzburg Karmelitenstraße 5-7 97070
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrI N F O F Ü R I M M O B I L I E N
I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T UST-VERRECHNUNG AB 1.9.2012 Wien, November 2012 Die ab 1.9.2012 gesetzlich vorgesehene unechte Steuerbefreiung bei Vermietung an nicht nahezu
Mehr8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)
8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung
Mehrringen Östringen Östringen Östringen Östringen GR STADT ÖSTRINGEN TOP 8. AZ öffentlich
1 STADT ÖSTRINGEN 13.10.2016 öffentlich GR 0082-2016 TOP 8. AZ Sachstandsbericht Vermerke Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1. Bisherige Rechtslage Nach dem bis Ende 2015
MehrInformationsbrief. zum 1. September 2007. Inhalt
Elfriede Schuster Steuerberaterin Laufertorgraben 6 90489 Nürnberg Informationsbrief zum 1. September 2007 Inhalt 1. Allgemeines 7. Abgeltung entgangenen Urlaubs bei GmbH 2. Übernahme der Beiträge zur
MehrPraxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer. Bernhard Köstler
Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer Bernhard Köstler 2 Inhalt Grundzüge Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug im Schnellüberblick 6 Normalfall: Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzug 6 Sonderfall:
MehrZahnärzte: Fehler bei der Abrechnung von Verlangensleistungen vermeiden. 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2
Inhalt 1. Neuregelung der Zahnvergütungen 2 2. Umfang der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 UStG 3 3. Einheitlichkeit der Verlangensleistungen 4 4. Unterschiedliche Steuersätze 4 5. Konkrete Vergütungsvereinbarung
Mehr1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung
MehrRückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5
I N Januar 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404
MehrPublic Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der
MehrVorwort 9. So arbeiten Sie mit dem Buch 11
Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 So arbeiten Sie mit dem Buch 11 1 Von der Buchführungbis zum Jahresabschluss 13 1.1 Grundregeln der doppelten Buchführung 14 1.2 Die Gewinnermittlungsarten 17 1.3 Bilanz nach
MehrKeine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie. Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo
Keine Angst vor dem Finanzamt und der Bürokratie Hans Happel, Dipl. Kfm. Steuerberater Lemgo Gewerbesteuer Einkommensteuer Steuern des Existenzgründers Umsatzsteuer Körperschaftsteuer Neugründung oder
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
MehrEinfÅhrung in die Umsatzsteuer
Steuerbarkeit E I N F Û H R U N G Die PrÅfung von umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen ist logisch und nachvollziehbar, denn die PrÅfung jedes Falles vollzieht sich eigentlich immer nach demselben Grundschema,
MehrMitteilung der Steuernummer für die Auszahlung der Einspeisevergütung mit Erklärung zur Besteuerung der Umsätze
Mitteilung der Steuernummer für die Auszahlung der Einspeisevergütung mit Erklärung zur Besteuerung der Umsätze Anlagenbetreiber: Vorname, Name Straße, Hausnr., PLZ, Ort Für die Auszahlung der Einspeisevergütung
Mehr1. EINLEITUNG 2. INVESTITION IN ERTRAGSIMMOBILIEN 3. WOHNUNGSEIGENTUM BEGRÜNDEN ODER NICHT 4. WAS IST MITEIGENTUM 5. WAS IST WOHNUNGSEIGENTUM 6
Informationsbroschüre für Anlageimmobilien 1. EINLEITUNG 2. INVESTITION IN ERTRAGSIMMOBILIEN 3. WOHNUNGSEIGENTUM BEGRÜNDEN ODER NICHT 4. WAS IST MITEIGENTUM 5. WAS IST WOHNUNGSEIGENTUM 6. STEUER / FÖRDERUNGSBEGÜNSTIGUNGEN
MehrAppellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater
Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Inhaltsverzeichnis 1. Kurzeinführung: aktuelle Tendenzen
MehrDurch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR'in Gabriele Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrAktuelle Hinweise. Einnahmen- Überschussrechnung. Lehrbuch. zum Titel. Änderungen zur Druckversion 9.0
Aktuelle Hinweise zum Titel Einnahmen- Überschussrechnung Lehrbuch Änderungen zur Druckversion 9.0 Aktualisierungen und Änderungen werden in unseren Fachbüchern schnellstmöglich umgesetzt. Durch eine flexible
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0859-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrUmsatzsteuer und richtige Rechnung
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und richtige Rechnung Steuerforum II am 8. Mai 2019 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die
MehrHANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren
HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit
MehrUmsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Novelle 2004 HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen BMF Standardvorlage EuGH Rs C-269/00 - Seeling Die
MehrBrennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien. Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln
Brennpunkte der Umsatzsteuer bei Immobilien Bearbeitet von Hans-Hinrich von Cölln IX Der Autor... V Vorwort zur 2. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis.... XV 1. Veräußerung einer Immobilie...........................................1
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrUmsatzbesteuerung der Vereine
Umsatzbesteuerung der Vereine 14.05.2007 Die Umsatzsteuer bei Vereinen (gilt für alle Vereine) Vereine gelten als Unternehmer im Sinne des 2 des Umsatzsteuergesetzes Die Steuer wird nach 19 UStG nicht
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2009/13/0220 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger,
MehrDER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER
MERKBLATT Recht und Steuern DER KLEINUNTERNEHMER UND DIE UMSATZSTEUER Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht
MehrLösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Sommer 2015 Rechnungswesen
Lösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Sommer 2015 Rechnungswesen Hinweise zu den Lösungen sind kursiv-grau Die Prüfungsaufgaben der Sommerprüfung 2015 finden Sie auf der Homepage Ihrer
MehrStubenring Wien Wien, am 24. März 2005
10/SN-249/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 MIM MIETER INFORMIEREN MIETER Vereinspost: 1150 Wien, Löhrgasse 13/20 e-mail: verein.mim@gmx.at An das Bundesministerium
MehrSchwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen Bearbeitet von Iris Thomsen 1. Auflage 2008. Taschenbuch. 304 S. Paperback ISBN 978 3 448 08982 0 Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0417-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WEG-L, vertreten durch Kulmburg & Partner WP und StB GmbH, 8010 Graz, vom 3. Mai 2010
Mehr