Dadurch verringert sich die normale Belastung der Unternehmensgewinne im Bereich der Kapitalgesellschaften

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1 Merkblatt über Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, am hat der Deutsche Bundestag des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossen, der Bundesrat hat am dem Gesetz zugestimmt, so dass diese am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Das Unternehmensteuerrecht 2008 soll dazu dienen, deutsche Unternehmen im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen und somit die Attraktivität des Standortes Deutschland für Direktinvestitionen steigern. Dazu wurde der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% unter gleichzeitiger Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5% auf einheitlich 3,5% vorgenommen. Dadurch verringert sich die normale Belastung der Unternehmensgewinne im Bereich der Kapitalgesellschaften von derzeit 38,65% auf dann 29,83%. Gleichzeitig wurde der Mittelstand ebenfalls entlastet und zwar durch die Möglichkeit, sich bei thesaurierten Gewinnen für eine vergleichbare Steuerbelastung wie bei Kapitalgesellschaften entscheiden zu können. Dafür wurde der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer auf 3,8% angehoben, ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag anstelle der bisherigen Ansparabschreibung eingeführt und eine Verbesserung der Sonderabschreibungen vorgenommen. Der Investitionsabzugsbetrag gilt bereits rückwirkend ab Nachfolgend möchte ich Ihnen die einzelnen Änderungen ausführlicher darlegen: 1. Änderungen bei der Gewerbesteuer Ab dem Erhebungszeitraum 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden ( 4 Abs. 5b EStG). Gleichzeitig wurde der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer auf 3,8% des Gewerbsteuermessbetrages gehoben, jedoch kann maximal die Gewerbesteuer abgezogen werden, die auch gezahlt worden ist ( 35 EStG). Zusätzlich wurde eine neue Hinzurechnungsvorschrift für Zinsen eingeführt ( 8 Nr. 1a-f GewStG). Bisher war es so, dass die Gewerbsteuer zum Einen von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage und zum Anderen auch von der Bemessungsgrundlage von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer abgezogen wurde. Dies führte zu aufwendigen Berechnungen, um die Steuerbelastung zu ermitteln und erschwerte es allen Beteiligten, das tatsächlich wirtschaftliche Belastungsniveau zutreffend zu erkennen. Daher wird der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab 2008 abgeschafft. Durch die volle Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer ergibt sich eine vollständige Entlastung für sämtliche Gewerbebetriebe. Seite 1 von 8

2 2. Neuer Investitionsabzugsbetrag rückwirkend ab Bereits rückwirkend ab gibt es einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag, der in 7g Abs. 1 4 EStG n.f. geregelt ist. Danach kann in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz vorgenommen werden. Außerhalb der Bilanz bedeutet, dass zunächst der bilanzielle Gewinn aufgrund der steuerlichen Vorschriften ermittelt wird und dann anschließend der Investitionsabzugsbetrag davon abgezogen werden kann. Neu bei dem Investitionsabzugsbetrag ist nicht nur die außerbilanzielle Berücksichtigung, sondern auch, dass dieser künftig auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann. Gleichzeitig ist gegenüber dem bisherigen Recht der Investitionszeitraum von 2 auf 3 Jahre verlängert worden ( 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG). Neu ist allerdings auch, und dies kann ggf. zu erheblichen Problemen führen oder sogar zu der Überlegung, einen Investitionsabzugsbetrag nicht zu berücksichtigen, dass der Investitionsabzugsbetrag nur berücksichtigt werden kann, wenn das Wirtschaftsgut während des Wirtschaftsjahres der Herstellung oder Anschaffung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr zu der inländischen Betriebsstätte gehört und in diesem Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird. Probleme gibt es somit insbesondere für PKWs, die auch privat genutzt werden, so dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der PKW zu mehr als 10% privat genutzt wird. Um die mindestens 90%-ige, betriebliche Nutzung nachzuweisen, ist auf jeden Fall ein Fahrtenbuch zu führen. Die eben dargestellten Verbleibens- bzw. Nutzungsvoraussetzungen gelten jedoch nicht für eine GmbH, die einen PKW ihrem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Bei GmbHs wird grundsätzlich eine betriebliche Nutzung unterstellt. Abweichend vom bisherigen Recht ist es jetzt auch nicht mehr erforderlich, dass das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau bezeichnet wird. Es reicht künftig aus, dass das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach benannt wird. D.h., es muss nicht mehr beschrieben werden, welcher PKW in welcher Größe, welcher Farbe, angeschafft werden soll, sondern es reicht aus, wenn angegeben wird, dass ein PKW oder Transportfahrzeug (=LKW) oder Büromöbel gekauft werden. Die voraussichtlichen Investitionen sind in einem entsprechenden Tableau detailliert aufzuführen und dem Jahresabschluss beizufügen. Problematisch ist jedoch, wenn die geplante Investition unterbleibt. Seite 2 von 8

3 In der bisherigen Regelung war es so, dass, sollte die Investition nicht durchgeführt werden, pro Jahr, also für max. 2 Jahre, ein Zinsabschlag in Höhe von 6%/Jahr, max. also 12% auf den Betrag der Ansparabschreibung gezahlt werden musste. In der Zukunft ist es jedoch so, dass, wenn die geplante Investition unterbleibt, der Investitionsabzugsbetrag in dem Jahr, in welchem der Investitionsabzug außerbilanziell berücksichtigt wurde, rückgängig gemacht wird ( 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). Auf die sich dadurch ergebende Steuernachzahlung werden Nachzahlungszinsen berechnet. Das bedeutet, dass, sollte per außerhalb des Jahresabschlusses ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, zum wird festgestellt, dass die Investition doch nicht durchgeführt wird, eine rückwirkende Korrektur zum statt findet. Es wird dann kein Strafzins in Höhe von 6%/Jahr auf den steuermindernden Betrag mehr zu zahlen sein, sondern zusätzlich zu der Steuernachforderung wird eine Verzinsung auf die Steuernachforderung ( 233a AO) festgesetzt. Hinzu kommt jedoch, dass die Nachverzinsung erst im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens berechnet wird. Im bisherigen Recht hatte der Steuerpflichtige von sich aus anzugeben, dass die Investition nicht durchgeführt wurde und konnte von sich aus den Strafzins ermitteln und gleich entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigen. In Zukunft ist es so, dass das Finanzamt feststellen muss, dass die Investition nicht durchgeführt wurde, dies im Rahmen des Veranlagungsverfahren erfolgt und sollte der Jahresabschluss spät abgegeben und veranlagt werden, hier Nachforderungszinsen für mehrere Jahre in Höhe von 6%/Jahr anfallen. Diese werden auf die sich nachträglich, ergebende Steuernachforderung gerechnet. Andererseits erhält der Steuerpflichtige keine Zinserstattung, sollten die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu hoch geschätzt sein und somit ein Investitionsabzugsbetrag zu hoch angesetzt worden sein. 3. Wegfall der degressiven Abschreibung Für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden, entfällt die für die Jahre 2006 und 2007 erhöhte degressive AfA von 30%. Ab 2008 können Wirtschaftsgüter nur noch linear abgeschrieben werden. Seite 3 von 8 4. Einschränkungen beim Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftgütern tern Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie nicht mehr als 410,00 (netto) betragen haben. Diese Sofortabschreibung konnten bisher alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Einkunftsart und der Höhe der Einkünfte uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

4 Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter vollständig neu geregelt. Künftig wird zwischen privaten Überschusseinkünften und Gewinneinkünften unterschieden: a) private Einkünfte Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den sonstigen Einkünften bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass Wirtschaftsgüter bis zu 410,00 (netto) auch bei Anschaffung und Herstellung nach dem sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. b) Gewinneinkünfte Bei den Gewinneinkünften ist der Sofortabzug nur noch dann möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des selbständig nutzbaren oder beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens nicht über 150,00 netto hinaus gehen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um einen Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach 7 g EStG n.f. gemindert, kommt es für den Grenzwert auf die gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Beispiel: Der Steuerpflichtige hat in 2008 ein Diktiergerät erworben, dessen Anschaffungskosten 200,00 netto betragen. Im Vorfeld hat er für dieses Diktiergerät im Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. In 2008 sind daher die Anschaffungskosten um 40% von 200,00 = 80,00 gemindert worden, der gekürzte Anschaffungswert beträgt somit 120,00 Aufgrund der Gewinnkürzung hat der Steuerpflichtige für das Diktiergerät in 2008 den Sofortabzug nach dem neuen 6 Abs. 2 EStG vorzunehmen. Neben der Sofortabzugsmöglichkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150,00 netto ist ab 2008 ein neuer Sammelposten eingeführt worden. Danach ist für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständige Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder bei Betriebseröffnung ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 150,00, aber nicht 1.000,00 übersteigen ( 6 Abs. 2a EStG). Dieser Sammelposten ist jahrgangsbezogen in die Bilanz einzustellen, auf die Dauer von 5 Jahren gleichmäßig zu verteilen und als Aufwand zu berücksichtigen. Die Nutzungsdauer spielt dabei keine Rolle. 5. Änderungen bei der Versteuerung der Kapitaleinkünfte und Einführung einer Abgeltungssteuer ab 2009 Im Unternehmensteuerreformgesetz ab 2008 wurden auch die Besteuerungstatbestände für die Kapitaleinkünfte ab dem Kalenderjahr 2009 neu geregelt. Seite 4 von 8

5 Neben den bisherigen Kapitalerträgen sind zusätzlich neu hinzugekommen u.a. Stillhalteprämien bei Optionsgeschäften Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen (wenn nicht nach 17 EStG bereits versteuert), Genussrechten und ähnlichen Beteiligungsanwartschaften Gewinne aus Termingeschäften Wertzuwächse aus partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen Gewinne aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bedeutet, dass es keinen Spekulationsgewinn nach 23 EStG für die Veräußerung von Aktien mehr gibt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien bei Erwerb nach dem können nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung für Aktien bei Erwerb nach dem verrechnet werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum angefallen sind, d.h. sowohl für Grundstücke, Wertpapiere als auch Termingeschäfte können alternativ mit Spekulationsgewinnen ab 2009 oder mit Wertzuwächsen bei den Kapitaleinkünften ab 2009 verrechnet werden. Weiterhin wurde die Versteuerung von Versicherungserträgen bei entgeltlichem Erwerb des Anspruches eingeführt, d.h. für Versicherungserträge (aus Lebens- und Rentenversicherungen), die ab dem abgeschlossen wurden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern. In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zu versteuern. Künftig werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, z.b. AG oder GmbH, die von einem Steuerpflichtigen im Privatvermögen gehalten werden unabhängig von der bisher geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten als Kapitalein- künfte versteuert. In der Vergangenheit war es so, dass Wertzuwächse bei dem Verkauf von Aktien innerhalb von 12 Monaten als Spekulationsgewinn nach 23 EStG versteuert wurden, außerhalb der 12-Monatsfrist erfolgte keine Versteuerung mehr. Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem erworben und veräußert worden sind. Zusätzlich ist ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 für Ledige und in Höhe von 1.602,00 für Ehegatten eingeführt worden, damit entfällt der vollständige Ansatz tatsächlich angefallener Werbungskosten in vollem Umfang. Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25%, hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und die Banken sind verpflichtet, ebenfalls die Kirchensteuer abzuführen. Liegt der persönliche Steuersatz jedoch unter dem Abgeltungssteuersatz von 25%, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Besteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz zu beantragen. Seite 5 von 8

6 Erstellung einer Jahressteuerbescheinigung Bisher waren Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie diente als Hilfe für das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS sowie SO und war im Original dem Finanzamt vorzulegen, wenn anrechenbare Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten worden war. Diese Vorschrift ist ab 2009 gestrichen, denn mit Einführung der Abgeltungssteuer sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für eine eventuell erforderliche Korrektur der Abgeltungssteuer benötigt in der neu gestalteten Steuerbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug nach 45 a Abs. 3 EStG enthalten. Dadurch wird sicher gestellt, dass Kapitalerträge, deren Versteuerung durch den Steuerabzug bereits abgegolten sind, nicht in das zu veranlagende Einkommen einbezogen werden und sind somit auch nicht in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Außerdem ist es möglich, unabhängig von der Abgeltungssteuer zur individuellen Besteuerung zu optieren. Dies ist z.b. möglich, wenn der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft ist, wenn eine Berücksichtigung von Verlusten vorzunehmen ist oder wenn ein Abzug ausländischer Steuern vorgenommen werden soll. Es kann aber auch optiert werden, zu einer Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz, jedoch ohne Berücksichtung eines Werbungskostenabzuges, sondern nur unter Berücksichtigung eines Sparerpauschbetrages. 6. Änderungen n durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engage- ments a) Rückwirkende Erhöhung der Übungsleiterpauschale zum Aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde rückwirkend zum der Übungsleiterfreibetrag nach 3 Nr. 26 EStG von ursprünglich 1.848,00 auf 2.100,00 angehoben. b) Rückwirkende Erhöhung der Höchstgrenze für den Spendenabzug Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von Spenden wurde rückwirkend ab von ursprünglich 10% auf jetzt 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke angehoben. Seite 6 von 8 7. Änderungen bei der Reichensteuer Für Einkünfte über ,00 für Alleinstehende bzw ,00 für Verheiratete wurde für das Kalenderjahr 2007 der Spitzensteuersatz von 42% auf 45% angehoben. Diese Erhöhung galt aufgrund einer Sonderregelung zunächst nicht für die Gewinneinkünfte. Da diese Regelung jedoch zum ausläuft, fallen ab dem Kalenderjahr 2008 alle Einkünfte darunter. D.h. die sogenannte Reichensteuer greift ab 2008 auch bei Gewinnen von Unternehmern, Freiberuflern und Land- und Forstwirten.

7 Ggf. ist zu überlegen, ob eine Vorverlagerung von Einkünften noch in das Kalenderjahr 2007 möglich ist. 8. Reisekosten ab 2008 Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 gibt es den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine derartige beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Nach der derzeitigen Regelung können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20,00 steuerfrei erstatten, auch wenn kein Einzelnachweis vorliegt und die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kamen sogenannte Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Ab gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen, wenn der vorgelegte Beleg für Übernachtung nur einen Gesamtbetragpreis enthält. In diesem Fall muss der Übernachtungspreis um 20% des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden. Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalte, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40% des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40%) 9,60. Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte auch nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Ab können sowohl für Übernachtungskosten im Inland als auch für Übernachtungskosten im Ausland keine pauschalen Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden. D.h. ab wird regelmäßig ein Übernachtungsbeleg, Hotelrechnung o.ä. zur Geltendmachung der Übernachtungskosten als Werbungskosten erforderlich sein. 9. Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge Die Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge ist seit dem durch Aufnahme in das Altersvermögensgesetz (AvmG) nach 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geregelt worden und war bis zum steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt worden. Ab 2008 sollte diese Sozialversicherungsfreiheit wegfallen. Seite 7 von 8

8 In dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bav) wird die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Für weitere Rückfragen bezüglich der oben erläuterten Neuerungen oder anderer Neuerungen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Beantwortung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Gez. Ellen Deranek Steuerberaterin Seite 8 von 8

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