Rundschreiben Nr /11/2011 INHALT

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1 D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. K A R L F L O R I A N Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr. CLAUDIA TAPPARELLI Dr. SABINA BARBI Dr: FRANZ ZELGER Dr. ARNO MALL Rundschreiben Nr /11/2011 Die manovra di Ferragosto (DL , Nr. 138, umgewandelt in das Gesetz Nr. 148 vom ) Neuerungen im Bereich der steuerrechtlichen Straftaten INHALT 1 Vorbemerkung 2 2 Wirksamkeit der neuen Bestimmungen 2 3 Herabsetzung der Schwellenbeträge Betrügerische Steuererklärung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung Unterlassene Steuererklärung Abschaffung von strafmildernden Umständen Verwendung falscher Rechnungen in der Steuererklärung Ausstellung falscher Rechnungen Mildernde Umstände und patteggiamento 4 6 Bewährungsstrafen 5 7 Verjährung 5 I BOZEN BOLZANO, PIAZZA RAFFAELLO SERNESI-PLATZ. 34 STEUERNR.-COD. FISC. FLR KRL 60B29 B397D MWST.NR.-PARTITA IVA TEL FAX info@florian.bz

2 2 1 VORBEMERKUNG DL , Nr. 138 (die manovra di Ferragosto ) ist am in Kraft getreten und sodann in das Gesetz Nr. 148 vom umgewandelt worden, welches am in Kraft getreten ist. Im Zuge der Umwandlung wurden die Bestimmungen zu den steuerrechtlichen Straftaten ( reati tributari ) in wesentlichen Punkten abgeändert. Im besonderen wurden folgende Neuerungen eingeführt: Die Herabsetzung der Schwellenbeträge, ab denen widerrechtliche Steuererklärungen strafrechtlich relevant werden (also betrügerische Steuererklärung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung und unterlassene Steuererklärung); Die Abschaffung von strafmildernden Umständen ( ipotesi attenuate ) im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung falscher Rechnungen (bzw. Rechnungen oder sonstige Unterlagen für Operationen, die nicht stattgefunden haben); Eine geringere Strafminderung durch den mildernden Umstand der Zahlung der Steuerschuld (dieser Umstand wird nun aber unabdingbar, wenn man einen sog. patteggiamento anstrebt); Einschränkungen bei der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung; In einigen Fällen wird die Verjährungsfrist verlängert. 2 WIRKSAMKEIT DER NEUEN BESTIMMUNGEN Die neuen Bestimmungen kommen für Vergehen zur Anwendung, die nach Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes begangen werden ( fatti successivi alla data di entrata in vigore della legge di conversione). Bei einer wörtlichen Interpretation sind die verschärften Bestimmungen somit auf Handlungen anwendbar, die ab dem gesetzt werden (Gesetz 148/2011 ist am in Kraft getreten). Somit sind die novellierten Bestimmungen anwendbar: auf die Einkommensteuererklärungen und die MwSt.-Jahreserklärung für 2010, (sofern sie vom bis zur Fälligkeit vorgelegt wurden); bei unterlassener Vorlage der Einkommensteuererklärung und der MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2010; und auf alle übrigen steuerrechtlichen Straftaten, die eben ab dem begangen werden. 3 HERABSETZUNG DER SCHWELLENBETRÄGE Die Schwellenbeträge, ab denen der Tatbestand einer betrügerischen Steuererklärung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, einer nicht wahrheitsgetreuen und einer unterlassenen Steuererklärung vorliegt, wurden herabgesetzt. 3.1 BETRÜGERISCHE STEUERERKLÄRUNG DURCH VORSPIEGELUNG FALSCHER TATSACHEN Die Straftat der betrügerischen Steuererklärung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ( dichiarazione fraudolenta mediante altri artifici ) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu sechs Jahren geahndet; dieser Straftatbestand liegt dann vor, wenn zwecks Hinterziehung ( al fine di evadere ) von Einkommen- und MwSt. in einer Jahreserklärung zu einer dieser Steuern auf der Grundlage einer falschen Abbildung in den vorgeschriebenen Buchungen und unter Zuhilfenahme betrügerischer Mittel, mit denen die Steuerfestsetzung durch die Behörden behindert wird (avvalendosi di mezzi fraudolenti idonei ad ostacolarne l accertamento ), die steuerbaren Erträge zu niedrig angegeben oder aber fiktive Aufwendungen ausgewiesen werden. Damit der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist, müssen jedoch zwei Schwellenbeträge gemeinsam überschritten werden, die sich auf die hinterzogene Steuer bzw. auf den

3 3 Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge ( all ammontare complessivo di elementi attivi sottratti all imposizione ) beziehen. Neue Schwellenwerte Nach der Novellierung im Zuge der Umwandlung von DL 138/2011 gilt nun: Die hinterzogene Steuer muss sich nur mehr auf ,00 Euro (bisher ,53 Euro) belaufen; dieser Wert bezieht sich nach wie vor auf jede einzelne Steuer; Der Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge beläuft sich nunmehr als absoluter Wert auf ,00 Euro und nicht mehr auf ,70 Euro. Der zweitgenannte Schwellenwert gilt jedoch auch dann als überschritten, wenn zwar der Wert von 1 Million Euro nicht erreicht wird, der Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge aber dennoch mehr als 5% des Gesamtbetrages der deklarierten steuerbaren Erträge ( l ammontare complessivo degli elementi attivi indicati in dichiarazione ) betragen. Dieser prozentuelle Schwellenwert bleibt unverändert. 3.2 NICHT WAHRHEITSGETREUE STEUERERKLÄRUNG Die Straftat der nicht wahrheitsgetreuen Steuererklärung ( dichiarazione infedele ) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren geahndet; dieser Straftatbestand liegt dann vor, wenn zwecks Hinterziehung ( al fine di evadere ) von Einkommen- und MwSt. in einer Jahreserklärung zu einer dieser Steuern die steuerbaren Erträge zu niedrig angegeben oder aber fiktive Aufwendungen ausgewiesen werden. Damit der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist, müssen jedoch auch in diesem Fall zwei Schwellenbeträge gemeinsam überschritten werden, welche sich auf die hinterzogene Steuer bzw. auf den Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge beziehen. Neue Schwellenwerte Nach der Novellierung im Zuge der Umwandlung von DL 138/2011 gilt nun: Die hinterzogene Steuer muss sich nur mehr auf ,00 Euro (bisher ,38 Euro) belaufen; dieser Wert bezieht sich nach wie vor auf jede einzelne Steuer; Der Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge beläuft sich nunmehr als absoluter Wert auf ,00 Euro und nicht mehr auf ,60 Euro Der zweitgenannte Schwellenwert gilt jedoch auch dann als überschritten, wenn zwar der Wert von 2 Millionen Euro nicht erreicht wird, der Gesamtbetrag der auch mittels Angabe fiktiver Passiva - nicht deklarierten steuerbaren Erträge aber dennoch mehr als 10% des Gesamtbetrages der deklarierten steuerbaren Erträge ( l ammontare complessivo degli elementi attivi indicati in dichiarazione ) betragen. Dieser prozentuelle Schwellenwert bleibt unverändert. 3.3 UNTERLASSENE STEUERERKLÄRUNG Die Straftat der unterlassenen Steuererklärung ( omessa dichiarazione ) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren geahndet; dieser Straftatbestand liegt dann vor, wenn ein Steuerzahler zwecks Hinterziehung ( al fine di evadere ) von Einkommen- und MwSt. die Jahreserklärung zu einer dieser Steuern nicht vorlegt, obwohl er dazu verpflichtet ist (in diesem Zusammenhang gelten Steuererklärungen, die binnen 90 Tagen ab der

4 4 Fälligkeit vorgelegt werden, oder aber nicht unterzeichnete oder nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck verfasste Steuererklärungen nicht als unterlassen) Damit der entsprechende Straftatbestand erfüllt ist, muss jedoch ein Schwellenbetrag überschritten werden, welche sich auf die hinterzogene Steuer bezieht. Neuer Schwellenwerte Nach der Novellierung im Zuge der Umwandlung von DL 138/2011 gilt nun: Die hinterzogene Steuer muss sich nur mehr auf ,00 Euro (bisher , ,38 Euro) belaufen; dieser Wert bezieht sich nach wie vor auf jede einzelne Steuer; 4 ABSCHAFFUNG VON STRAFMILDERNDEN UMSTÄNDEN Die Erleichterungen, welche bisher für den Tatbestand der betrügerischen Steuererklärung mittels Verwendung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle ( dichiarazione fraudolenta mediante utilizzo di fatture (o altri documenti) per operazioni inesistenti ) und für den Tatbestand der Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle galten, wurden nun abgeschafft. Diese Erleichterungen waren seinerzeit eingeführt worden, weil für diese Tatbestände kein Mindestbetrag galt, die entsprechenden Strafen aber sehr streng waren. 4.1 VERWENDUNG FALSCHER RECHNUNGEN IN DER STEUERERKLÄRUNG Die Straftat der Verwendung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle in einer Steuererklärung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu sechs Jahren geahndet; dieser Straftatbestand liegt dann vor, wenn zwecks Hinterziehung von Einkommen- und MwSt. in einer Jahreserklärung zu einer dieser Steuern auf fiktive Aufwendungen ausgewiesen werden. Der Tatbestand gilt dann als erfüllt, wenn diese Rechnungen verbucht werden, oder wenn sie aufbewahrt werden, um sie der Behörde vorzulegen ( detenuti a fine di prova nei confronti dell Amministrazione finanziaria ). Bislang wurde diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet, sofern der Gesamtbetrag der falschen Rechnungen unter ,07 Euro lag. Nunmehr wurde dieses geringere Strafmaß abgeschafft. Unabhängig vom Betrag der falschen Rechnungen beträgt die Freiheitsstrafe nun von einem Jahr und sechs Monaten bis zu sechs Jahren. 4.2 AUSSTELLUNG FALSCHER RECHNUNGEN Die Straftat der Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu sechs Jahren geahndet; dieser Straftatbestand liegt dann vor, wenn Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle ausgestellt werden, um Dritten die Hinterziehung von Einkommen- und MwSt. zu ermöglichen. (die Ausstellung von mehreren entsprechenden Rechnungen in einem Jahr gilt dabei als ein einziges Vergehen). Bislang wurde auch diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet, sofern der Gesamtbetrag der falschen Rechnungen unter ,07 Euro lag. Nunmehr wurde dieses geringere Strafmaß abgeschafft. Unabhängig vom Betrag der falschen Rechnungen beträgt die Freiheitsstrafe nun von einem Jahr und sechs Monaten bis zu sechs Jahren. 5 MILDERNDE UMSTÄNDE UND PATTEGGIAMENTO

5 5 In Zusammenhang mit den besprochenen steuerrechtlichen Straftaten ist ein besonderer strafmildernder Umstand vorgesehen. Sofern vor Eröffnung des erstinstanzlichen Steuerverfahrens ( prima della dichiarazione di apertura del dibattimento di primo grado ) die Steuerschuld aus den beanstandeten Straftaten beglichen wird, wird die Hauptstrafe herabgesetzt und die Neben- bzw. Zusatzstrafe erlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung nach einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung oder einem der sonstigen Verfahren zur Abgeltung der Steuerschuld erfolgt. In jedem Fall sind auch die Steuerstrafen ( sanzioni amministrative ) zu zahlen (nicht nur die hinterzogene Steuer), obwohl sie an sich in diesen Fällen aufgrund des Prinzips der Trennung zwischen administrativen und strafrechtlichen Sanktionen nicht anwendbar wären. Nach der Novellierung im Zuge der Umwandlung von DL 138/2011 werden die (Haupt)strafen aber nur mehr um ein Drittel herabgesetzt (bisher um die Hälfte); die Nebenstrafen kommen aber weiterhin nicht zur Anwendung. Auswirkungen auf den patteggiamento Obschon die Geltendmachung dieses mildernden Umstandes nun weniger attraktiv ist, weil die Hauptstrafe ja nur mehr um ein Drittel herabgesetzt wird, gewinnt sie jedoch im Zusammenhang mit dem sog. Antrag auf Zuerkennung des Strafmaßes ex Art. 444 c.p.p. ( patteggiamento ) an Bedeutung. Ein patteggiamento ist nunmehr nur dann möglich, wenn der besprochene mildernde Umstand vorliegt. 6 BEWÄHRUNGSSTRAFEN Eine wichtige Neuerung gibt es auch im Hinblick auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ( Bewährungsstrafen ). Für die hier besprochenen Straftaten im Zusammenhang mit Steuererklärungen (betrügerische Steuererklärung durch Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle, betrügerische Steuererklärung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung und unterlassene Steuererklärung), für die Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle und für das Verbergen oder die Vernichtung von Buchungsunterlagenkeine Aussetzung der Strafe zur Bewährung verfügt werden kann, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuer sowohl: über 30% des Umsatzvolumens; als auch über ,00 Euro liegt Diese Verschärfung kommt im Hinblick auf folgende Tatbestände nicht zur Anwendung: unterlassene Abführung von zertifizierten Steuereinbehalten; unterlassene Abführung der MwSt.; rechtswidrige Verrechnung von Guthaben; Unterlassene Abführung von Steuern mit betrügerischem Vorsatz ( sottrazione fraudolenta al pagamento delle imposte ). 7 VERJÄHRUNG Eine letzte Neuerung betrifft die Verjährungsfristen. Für alle hier besprochenen Straftaten im Zusammenhang mit Steuererklärungen, für die Ausstellung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht getätigte Geschäftsfälle und für das Verbergen oder die Vernichtung von Buchungsunterlagen werden diese nun um ein Drittel angehoben. Auch diese Verschärfung kommt also im Hinblick auf folgende Tatbestände nicht zur Anwendung: unterlassene Abführung von zertifizierten Steuereinbehalten; unterlassene Abführung der MwSt.;

6 6 rechtswidrige Verrechnung von Guthaben; Unterlassene Abführung von Steuern mit betrügerischem Vorsatz( sottrazione fraudolenta al pagamento delle imposte ). Für diese Straftaten kommen weiterhin die ordentlichen Fristen zur Anwendung, wie sie im Strafgesetzbuch vorgesehen sind. Es sei daran erinnert, dass für alle steuerrechtlichen Straftatbestände die Verjährung nicht nur durch die von Art. 160 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Handlungen, sondern auch durch ein Übertretungsprotokoll oder einen Festsetzungsbescheid unterbrochen wird. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Dr. Karl Florian

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