C L E M E N S H O F HAUSBEGEHUNG (UN-)ZULÄSSIG? M A G. J U R. AUSBEGEHUNG PER GROSSEINSATZ OHNE RICHTERLICHEN DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS UN-)

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1 C L E M E N S H O F R E C H T S A N W A L T M A G. J U R. HAUSBEGEHUNG AUSBEGEHUNG PER GROSSEINSATZ OHNE RICHTERLICHEN DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS (UN-)ZULÄSSIG? UN-) Kalckreuthstr Berlin tel.: fax: ra-hof@anwalthof.de web: I. Einleitung / Sachverhalt 1 In der Nähe eines Wohnhauses, dessen Hauseingangstür üblicherweise offen steht, wurde am Mittwoch, , gegen Uhr, Details sind unbekannt bzw. werden widersprüchlich geschildert, ein Polizist offenbar von mehreren Personen entweder angerempelt oder verprügelt. Der Polizeibeamte konnte seinen Dienst fortsetzen, so dass nicht von schwerwiegenden Folgen der Tat auszugehen ist. Die unbekannten Personen flohen nach Angaben des Beamten durch die offene Hauseingangstür des Wohnhauses zumindest in den Hof des Hauses. Da der Beamte sie wohl nicht verfolgte, ist unklar, ob die Täter tatsächlich in das Haus geflohen sind, jedenfalls ist unbekannt, wo sie verblieben sind. Später hieß es, gleich mehrere Polizeibeamte hätten die Personen verfolgt, aber die Tür zu dem Wohnhaus sei verschlossen gewesen. 2 Diese mehreren Beamten hätten dann in den Innenhof des Hauses gespäht und einen Haufen Pflastersteine in einem Einkaufswagen entdeckt. Aus einem herbeigerufenen Hubschrauber sei dieser Fund bestätigt worden. 3 Davon, dass auch die Täter dort gesehen worden sein sollen, ist nicht die Rede. Gegen Uhr führte die Polizei einen Großeinsatz mit rund 500 Beamten unter Beteiligung des Sondereinsatzkommandos, mit Hubschrauber und Hundestaffel durch. Die Hauseingangstür war jedenfalls jetzt verschlossen. Der Hauseigentümer soll dem Einsatz zugestimmt haben. 4 Während des 1 Der Sachverhalt beruht auf den aus den Medien bekannt gewordenen Informationen zum Einsatz der Berliner Polizei in dem Haus Rigaer Straße 94 am , vgl. etwa (abgerufen am ). Der Autor war weder persönlich anwesend, noch ist er mit der Vertretung von Betroffenen befasst, so dass sich seine Bewertung auf die öffentlich bekannt gewordenen Erkenntnisse beschränken muss. 2 Diese Version ist aber mit den weiterhin aufrecht erhaltenen Angaben, dass der Polizeibeamte als Kontaktbereichsbeamter zunächst allein unterwegs gewesen sei und gerade einen Strafzettel ausgestellt habe als er von den Personen angegangen worden sei, nicht in Einklang zu bringen. 3 (abgerufen am ). 4 (abgerufen am ). Seite 1 von 11

2 Einsatzes bekundete der Sprecher der Polizei, man gehe nicht davon aus, dass sich die Täter noch in dem Haus befänden. Der Einsatz sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht dazu, die Täter zu fassen. Man suche nach gefährlichen Gegenständen und werde klarstellen, dass man einen Polizisten nicht angreife. Einen Durchsuchungsbeschluss benötige man für den Großeinsatz in dem Haus nicht, da es sich um eine Hausbegehung nach dem örtlichen Polizeigesetz, dem Allgemeinen Sicherheitsund Ordnungsgesetz (ASOG) Berlin handele. Der Einsatz endete gegen Uhr. Es wurden Pflastersteine, Krähenfüße und Feuerlöscher sichergestellt. Außerdem transportierte man offenbar mehrere Tonnen Heizkohle aus dem Heizungskeller des Hauses ab. 5 Innensenator Frank Henkel nannte 17 ASOG, die polizeiliche Generalklausel, als Rechtsgrundlage des Einsatzes. 6 II. Verhältnis von Standardmaßnahmen zur Generalklausel Werden umfangreiche Polizeieinsätze mit potentieller Grundrechtsrelevanz, etwa weil sie mit dem Eindringen in ein Wohnhaus verbunden sind, allein auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt, muss dies hellhörig machen: Denn aufgrund der fortschreitenden grundrechtlichen Durchdringung auch des Polizeirechts mussten grundrechtssensible Maßnahmen durch eigene Rechtsgrundlagen innerhalb der Polizeigesetze geregelt werden. Hintergrund ist, dass der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz für grundrechtlich relevante Eingriffe Rechtsgrundlagen verlangt, die möglichst präzise umschreiben, was die Polizeibehörden in diesen Fällen unter welchen Voraussetzungen tun dürfen. Dies sind die sog. Standardmaßnahmen. Sie sind spezieller als die notwendig allgemein gehaltene Generalklausel, weshalb diese dann nicht herangezogen werden darf, wenn eine bestimmte Maßnahme an sich bereits unter die ausdrücklich geregelten Standardmaßnahmen fällt, aber deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Ohne diese Sperrung würde sonst der durch die Standardmaßnahmen bewirkte besondere Grundrechtsschutz umgangen. Das wird in 17 Abs. 1 ASOG selbst nochmal verdeutlicht, denn dort steht, dass die Ordnungsbehörden und die Polizei auf dieser Grundlage nur handeln dürfen, soweit nicht die 18 bis 51 [ASOG] ihre Befugnisse besonders regeln. 7 Aber auch, wenn eine bestimmte Maßnahme nicht als Standardmaßnahme des jeweiligen Polizeigesetzes anzusehen wäre, ist damit noch nicht ohne Weiteres gesagt, 5 (abgerufen am ). 6 Vgl. S (abgerufen am ) Abs. 1 ASOG Seite 2 von 11

3 dass diese Maßnahme dann allein aufgrund der Generalklausel zulässig werden könnte. Denn gerade auch bei der Anwendung der Generalklausel bleibt der Grundrechtsschutz zu beachten, so dass Vorgehensweisen, die zum Beispiel aufgrund ihrer Neuheit noch nicht in eigenen Standardmaßnahmen geregelt werden konnten, nicht einfach allein mit der Generalklausel begründet werden können. Vielmehr müssen gerade sie einer kritischen Prüfung unterzogen werden, um nicht die Standardmaßnahmen zu umgehen. III. Hausbegehung als Standardmaßnahme? 1. Konkrete Regelung? Ein Blick in das ASOG Berlin zeigt zunächst, dass es entgegen dem Anschein, den die Äußerungen des Pressesprechers der Polizei erwecken, eine Hausbegehung nach dem ASOG Berlin nicht gibt. 2. Standardmaßnahme gem. 36 Abs. 1 ASOG: Betreten und Durchsuchung von Wohnungen? Es ist daher weiter zu prüfen, ob die durchgeführten Maßnahmen möglicherweise unter eine der bereits geregelten Standardmaßnahmen fallen, denn dann wäre ein Rückgriff auf die Generalklausel ebenfalls unzulässig. Bei einem Einsatz in einem bewohnten Mietshaus (das zudem offenbar überwiegend aus Wohngemeinschaften besteht), ist es zunächst naheliegend, die Anwendung von 36 Abs. 1 ASOG, Betreten und Durchsuchung von Wohnungen, zu prüfen. a) Wohnung Zentral für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des 36 ASOG ist der Begriff der Wohnung, so dass dieser vorab zu klären ist. Dies ist im zugrundeliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da die Polizei zumindest anfangs betonte, dass Wohnungen nicht durchsucht worden seien. Als später bekannt wurde, dass doch Wohnungen aufgebrochen worden waren, legte man Wert auf die Feststellung, dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt, da die Räume von außen nicht als Wohnungen zu erkennen gewesen seien. Man habe sie aber nach dem versehentlichen Öffnen der Türen nicht betreten. Noch später räumte man ein, auch Wohnungen betreten zu haben, aber zur Seite 3 von 11

4 Gefahrenabwehr : Es sei darum gegangen, einen Scheinwerfer im Hof auszuschalten, der die Beamten blendete. 8 Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht, 9 so dass Wohnungsgemeinschaften 10 und auch besetzte Häuser geschützt sind. Bei mehreren Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen, zu. Das Einverständnis des Hauseigentümers ist daher nicht relevant. Zufällig in einer Wohnung Anwesende, die nicht Rauminhaber sind, werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wohl aber in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 13 Abs. 1 und 3 GG. 11 Der Begriff der Wohnung in 36 ASOG ist dabei aufgrund seiner besonderen grundgesetzlichen Bedeutung an Art. 13 Abs. 1 GG ( Die Wohnung ist unverletzlich ) zu messen. Der Begriff der Wohnung im grundrechtlichen Sinn ist dabei weiter als der umgangssprachliche und auch rechtlich weit zu verstehen, 12 um das Grundrecht effektiv zu schützen und Umgehungen dieses Schutzes, etwa in Form von Streitigkeiten darüber, wo die Wohnung beginnt oder endet, möglichst zu erschweren. Gerade Fälle wie das versehentliche Aufbrechen von Wohnungen sollen damit möglichst verhindert werden. Der mietrechtliche Wohnungsbegriff ist nicht maßgeblich, denn es geht um das Verhältnis zwischen Staat und Wohnungsinhaber und insoweit nicht nur um das oder die konkret bewohnten Zimmer, sondern um den Schutz der gesamten privaten Lebenssphäre: 13 Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 GG umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist i.s. von Art. 13 GG eine Wohnung. Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen). Ebenso fallen 8 Vgl. (abgerufen am ). 9 BVerfGE 109, 279, BVerfGK 16, 22. = Rn. 19 (abgerufen am ). 11 BVerfGE 109, 279, Vgl. BVerfGE 42, 212, 218 mit ausführlicher Darstellung der Historie. 13 Vgl. BVerfG NJW, 822, 826. Seite 4 von 11

5 die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garagen, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber die Unterkunftsräume von Soldaten oder Polizeibeamten sowie die Hafträume und Besucherräume einer Justizvollzugsanstalt unter den Begriff des geschützten Raumes. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre, losgelöst vom engeren Wohnungsbegriff, erstreckt sich auch auf umzäunte oder in anderer Weise (z.b. durch Bepflanzungen) der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche, wie Gärten oder Vorgärten. Für den Schutz des Art. 13 ist allein entscheidend, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche als Bereich der individuellen Lebensgestaltung und des privaten Rückzugs ausgewiesen ist und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sein soll. 14 Dies stellt auch 36 Abs. 1 Satz 2 ASOG klar, nach dem die Wohnung die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum umfasst. Ob ein Raum öffentlich zugänglich ist, hängt daher vom Willen des Rauminhabers und den mit diesem Willen getroffenen Vorkehrungen ab. Dementsprechend ist auch insoweit der Wille des Hauseigentümers nicht relevant. Für den hier zu besprechenden Fall ist daher zu differenzieren: Da die Hauseingangstür hier typischerweise offen steht, dürfte hier, trotz des umfriedeten Bereichs, der Hinterhof des Hauses nicht unter den Begriff der Wohnung fallen. Allerdings gaben die Hausbewohner mit dem Abschließen der Hauseingangstür zu erkennen, dass sie nunmehr ihr Recht auf Privatheit auch hinsichtlich des Innenhofes wieder in Anspruch nehmen wollten. Mit Blick auf die Natur des Art. 13 GG als klassisches Abwehrrecht gerade gegenüber dem Staat ist dies insbesondere von der Polizei als ausführender Staatsmacht zu beachten. Es macht gerade den Kern des Art. 13 GG aus, den Staat aus seiner eigenen Lebenssphäre herauszuhalten. Für die Bewertung des Einsatzes insgesamt ist es aber letztlich unerheblich, ob der Hinterhof aufgrund der üblicherweise offenen Eingangstür zur Wohnung im grundrechtlichen Sinn zu zählen ist, denn der Einsatz beschränkte sich nicht auf den Innenhof des Hauses. Alle weiteren Räumlichkeiten des Wohnhauses selbst stellen aber wohl eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG und damit auch im Sinne des 36 Abs. 1 ASOG dar, denn es handelt sich, soweit bekannt, um ein Haus, das aus verschiedenen Wohngemeinschaften besteht. Daher greift die Argumentation, man habe einige Wohnungstüren versehentlich aufgebrochen, nicht. Denn da bereits der Flur vor diesen Türen Teil der Wohnung ist, befand man sich bereits im rechtlich als Wohnung geschützten Bereich. 14 Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 13 Rn. 10 f. Seite 5 von 11

6 b) Durchsuchung Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. 15 Hier wurde nach den Angaben der Polizei selbst gezielt nach gefährlichen Gegenständen gesucht. Diese wurden von den Bewohnern nicht von sich aus herausgegeben, allerdings wurden diese zuvor, soweit bekannt, auch gar nicht gefragt, ob sie gewisse Gegenstände aufbewahren und herausgeben wollen. Das vereinzelte Wohnungen betreten wurden, um einen blendenden Scheinwerfer auszuschalten, ändert am Gesamtcharakter des Einsatzes nichts. Es handelte sich daher bei der als Hausbegehung deklarierten Maßnahme um eine (Wohnungs-) Durchsuchung. Diese ist eine Standardmaßnahme, auf die polizeirechtliche Generalklausel konnte daher nicht zurückgegriffen werden. Die von dem Innensenator genannte Begründung ist somit falsch. III. Zulässiger Anlass der Durchsuchung? Abs. 1 ASOG Gemäß 36 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers nur betreten und durchsuchen, wenn entweder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt werden darf, von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen oder dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Ausgehende Emissionen waren ersichtlich nicht der Grund für den Polizeieinsatz und können daher außer Acht bleiben. Allenfalls für die einzelnen Wohnungen, in denen Scheinwerfer blendete, könnte dies relevant sein. Hierfür sind die bekannt gewordenen Angaben aber zu dürftig. Letztlich kann der Scheinwerfer für die hier anzustellende Betrachtung aufgrund seiner geringen Bedeutung für den Gesamteinsatz hier ohnehin außer Acht bleiben. Zu bedenken ist aber insoweit zusätzlich, dass der blendende Scheinwerfer nicht der Grund für den Einsatz war, sondern ein Sonderproblem, dass aufgrund des Einsatzes entstand. Auch deswegen ist es zu vernachlässigen. 15 BVerfGE 51, 97 (106 f.). Seite 6 von 11

7 Nach Angaben der Polizei wurden gefährliche Gegenstände gesucht. Dieser Sprachgebrauch ist dem ASOG zwar fremd, aber es ist zu prüfen, ob hierunter Sachen fallen würden, die gem. 38 ASOG sichergestellt werden könnten. Dies ist dann der Fall, wenn die Sicherstellung der Sache entweder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfolgt, oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die nach dem ASOG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll. Im letzteren Fall allerdings nur unter der weiteren Einschränkung, dass die Sache verwendet werden kann, um sich zu töten oder zu verletzen, Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine Person wurde nicht festgehalten, der Eigentümer bzw. Sachinhaber sollte nicht geschützt worden. Es bleibt also nur die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr liegt dann vor, wenn der Schaden bereits eingetreten ist und noch andauert oder wenn der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit antreten wird. 16 Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Sicherstellung der gefundenen Gegenstände diente eben gerade nicht dazu, eine kurz bevorstehende oder bereits in Gang gesetzte Ereigniskette, die unmittelbar zu einem Schaden geführt hätte, zu verhindern oder abzubrechen Abs. 2 ASOG Nach dieser Norm kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach 20 Abs. 3 ASOG vorgeführt oder nach 30 ASOG in Gewahrsam genommen werden darf. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, denn die Polizei führte die Maßnahme nicht zur Durchsetzung einer Vorladung ( 20 Abs. 3 ASOG) durch und auch nicht, um Personen unter den Voraussetzungen von 30 ASOG in Gewahrsam zu nehmen. Die von der Polizei bekanntgegebene Begründung für die Hausbegehung greift also auch insoweit nicht Abs. 4 ASOG Schließlich können Wohnungen können zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn zusätzlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass entweder 16 Vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 6. Mai K Seite 7 von 11

8 dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, oder sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen, zum anderen, wenn sie der Prostitution dienen. Auch diese Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar, denn es fehlt bereits daran, dass die Wohnung hier nicht zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden sollte. Zwar ist nach wie vor umstritten, was genau die besondere Qualifikation der dringenden Gefahr ausmacht. Es handelt sich aber in jedem Fall um eine besondere Art der Gefahr, mit besonderen Anforderungen sowohl hinsichtlich der durch die Gefahr bedrohten Rechtsgüter als auch hinsichtlich des voraussichtlichen zeitlichen Eintritts der Gefahr. Nach richtiger Ansicht wird sowohl eine Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand des Staates oder für eine Vielzahl von Menschen gefordert, die sich in allernächster Zeit realisieren würde, wenn die Behörden nicht eingriffen. Dafür ließ sich den Meldungen und auch den von der Polizei selbst genannten Begründungen nichts entnehmen. 4. Zusammenfassung Es lag daher kein gesetzlich zulässiger Anlass für eine Wohnungsdurchsuchung vor. Aufgrund der Sperrwirkung der Standardmaßnahmen konnte auch nicht auf die polizeirechtliche Generalklausel zurückgegriffen werden. Bereits deswegen war der Einsatz in dem Wohnhaus rechtswidrig. IV. Weitere Probleme 1. Durchsuchung zur Nachtzeit? Gem. 36 Abs. 3 ASOG ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung während der Nachtzeit ( 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) nur in den Fällen des 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ASOG zulässig. Die Nachtzeit beginnt nach 104 Abs. 3 StPO um neun Uhr abends. Hier wurde erst, aber auch schon um ca Uhr mit der Durchsuchung begonnen. Der überwiegende Teil des Einsatzes fand also zur Nachtzeit statt. Es ist daher zu klären, ob zusätzlich die Einschränkungen nach 36 Abs. 3 ASOG Anwendung finden müssen oder ob es ausreicht, dass der im Voraus geplante Einsatz formal vor Eintritt der Nachtzeit begonnen wurde. Seite 8 von 11

9 In einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung 17 hat das BVerfG entschieden, dass zwar die bereits vor Anbruch der Nacht begonnene Durchsuchung in die Nachtzeit hinein fortgesetzt werden darf. Es hat aber auch festgehalten, dass es dem Sinn des Gesetzes entspricht, die Durchsuchung so rechtzeitig zu beginnen, daß mit ihrer Beendigung noch vor Anbruch der Nacht zu rechnen ist, 18 insbesondere, wenn im Voraus zu erwarten ist, dass die Durchsuchung länger andauern wird. Wenn sich bei einem Beginn vor der Nachtzeit die Erwartung einer kurzen vor der Nachtzeit endenden Durchsuchungsdauer später nicht erfüllt, ist dies unschädlich. 19 Dies bedeutet aber im Gegenschluss, dass es dann, wenn bereits im Voraus ersichtlich ist, dass die Durchsuchung überwiegend in der Nachtzeit stattfindet, die besonderen Voraussetzungen für die Durchsuchung zur Nachtzeit beachtet werden müssen. Anderenfalls könnte man die Voraussetzungen umgehen, in dem man eine (geplante!) Durchsuchung bereits um Uhr (oder um Uhr) beginnen ließe. Eine rein formale Betrachtungsweise würde dem Schutzcharakter der Grundrechte nicht gerecht. In Anbetracht des geplanten Großeinsatzes mit ca. 550 Beamten und SEK war vorauszusehen, dass dieser Einsatz nicht innerhalb der 15 Minuten zwischen Beginn der Durchsuchung (20.45 Uhr) und Eintritt der Nachtzeit beendet sein würde. Es lag damit inhaltlich eine Durchsuchung zur Nachtzeit vor. Diese hätte daher nur durchgeführt werden dürfen, wenn von der Wohnung Emissionen ausgegangen wären, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen ( 36 Abs. 1 Nr. 2 ASOG) oder dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich gewesen wäre ( 36 Abs. 1 Nr. 3 ASOG). Beides war hier nicht der Fall (siehe oben, III., 1.). Der von der Polizei selbst angeführte Grund (Sicherstellung von Gegenständen) war unbeschadet dessen, dass seine Voraussetzungen gar nicht vorlagen (siehe oben, III., 1.), also gar nicht anwendbar. Auch aus diesem Grund war der Einsatz rechtswidrig. 2. Durchsuchungsbeschluss? Gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG dürfen Durchsuchungen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Gefahr in Verzug ist bei einem über rund neun 17 BVerfGE 44, BVerfGE 44, 353, BVerfGE 44, 353, 369. Seite 9 von 11

10 Stunden im Voraus geplanten Einsatz nicht gegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in den neun Stunden (zumal an einem Wochentag) kein Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden konnte. Der Einsatz war daher auch wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig. 3. Verhältnismäßigkeit Jede hoheitliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, muss verhältnismäßig sein. Dies verlangt einen legitimen Zweck. Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. a) Legitimer Zweck Bereits der legitime Zweck ist hier zweifelhaft. Denn laut Polizei war die Maßnahme nur formal in eine (zudem in dieser Form unzulässige) Suche nach gefährlichen Gegenständen gekleidet. Vielmehr ging es nach Aussagen der Polizei selbst darum, klarzustellen, dass man einen Polizisten nicht angreife. Zweck war also eine primitive Vergeltungsaktion und zwar nicht einmal gegenüber den konkreten Tätern, sondern in Form der Gemeinschaftshaftung von Bewohnern eines Hauses, aus dessen Kreis man die Täter vermutete, ohne allerdings hierfür irgendeinen Beleg zu haben, denn die Haustür stand bekanntermaßen offen und konnte daher auch von Nichtanwohnern als Versteck genutzt werden. Die Kombination aus Selbstjustiz mit polizeilichen Mitteln und rechtsstaatswidriger Kollektivhaftung dürfte bereits keinen legitimen Zweck darstellen. b) Geeignetheit Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie die Erreichung eines legitimen Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert. Dies ist wegen des fehlenden legitimen Zwecks zu verneinen. Würde man allein den formalen Zweck Begründung des Einsatzes heranziehen, könnte man die Geeignetheit wohl noch bejahen. c) Erforderlichkeit Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein anderes Mittel verfügbar ist, das in mindestens gleicher Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, dabei aber weniger in die Rechte des Betroffenen eingreift. Aus hiesiger Sicht liegt bereits kein legitimer Zweck vor. Aber auch für den Zweck gefährliche Gegenstände sicherzustellen, dürften mildere Seite 10 von 11

11 Maßnahmen ersichtlich sein. Insoweit zu bedenken, dass durch den Großeinsatz mit Abriegelung der Straße in die Rechte der weiteren Passanten eingegriffen wurde. Allerdings wird dabei zu berücksichtigen sein, dass wohl bei früheren Einsätzen der Polizei in der betreffenden Straße Beamte angegriffen wurden. Allein der massive Einsatz an Personal mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen muss daher noch nicht zwingend unangemessen sein. Ein milderes Mittel wäre aber unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Beamten etwa eine Durchsuchung am Tag. Diese hätte auch die durch den Einsatz gestörte Nachtruhe der Anwohner nicht verletzt. Außerdem wäre als milderes Mittel wohl zuerst eine Frage nach Herausgabe in Betracht gekommen. d) Angemessenheit In der Gesamtschau der abzuwägenden Gesichtspunkte muss daher auch die Angemessenheit im engeren Sinn verneint werden. Für das Rachemotiv ist dies offenkundig, da hierfür ein grundrechtlich zu beachtender Umstand nicht vorhanden ist. Für die bloße Sicherstellung von nicht näher benannten gefährlichen Gegenständen auf bloßen Verdacht hin, ist ein den Schutz von Wohnung und Nachtruhe überwiegender Zweck nicht zu erkennen. Insoweit muss auch beachtet werden, dass zum einen der Richtervorbehalt umgangen wurde und zum anderen die Durchsuchung bewusst so gelegt wurde, dass sie überwiegend in die Nachtzeit fiel. V. Zusammengefasstes Ergebnis Eine Hausbegehung nach dem ASOG Berlin gibt es nicht. Bei dem durchgeführten Einsatz handelt es sich vielmehr inhaltlich um eine Wohnungsdurchsuchung im Sinne des ASOG. Dies ist eine Standardmaßnahme, so dass es verboten ist, zu ihrer Begründung auf die polizeiliche Generalklausel des 17 ASOG zurückzugreifen. Die Voraussetzungen des ASOG für eine Durchsuchung lagen nicht vor, sie war damit rechtswidrig. Zudem handelte es sich inhaltlich um eine Durchsuchung zur Nachtzeit, die nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig ist. Diese lagen erst recht nicht vor. Des Weiteren wäre ein Durchsuchungsbeschluss notwendig gewesen, der rechtswidrig trotz stundenlanger Vorplanung des Einsatzes nicht eingeholt wurde. Schließlich ist der Einsatz als unverhältnismäßig anzusehen. Seite 11 von 11

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