INVESTITIONSLEITFADEN ÖSTERREICH

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1 INVESTITIONSLEITFADEN ÖSTERREICH INDUSTRIEZONE-PERLMOOS12 A-3180LILIENFELD

2 Inhaltsverzeichnis Firmengründung in Österreich - Vorwort... 3 Allgemeine Situation... 4 Politische Situation... 4 Wirtschaftliche Situation... 5 Steuerliche Situation... 5 Europäischer Steuerwettbewerb... 6 Bank- und Kreditwesen... 7 Einlagensicherung... 8 Finanzmarkt-Aufsicht... 8 Kreditsicherheiten... 8 Gesellschaftsrecht in Österreich... 9 Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Stammkapital Gesellschafter Voraussetzungen für die Gründung Gründungskosten bei SLC-Europe Kommanditgesellschaft (KG) Komplementär - Haftungsfrage S. R. O & CoKG Ausländische Gesellschaften als Komplementär Beispiel einer Risikovermischung: Ablauf der Gründung einer KG Ablauf der Gründung einer s. r. o & CO KG Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft Gründungskosten bei SLC-Europe Steuerliche Aspekte Einkommensteuer Körperschaftsteuer Kapitalertragsteuer Gewerbesteuer Vermögensteuer Umsatzsteuer und Vorsteuer Was unterliegt der Umsatzsteuer? Der Vorsteuerabzug Praktische Durchführung Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld? Steuersätze Steuerbefreiungen Rechtsgrundlagen Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Formvorschriften Erleichterung bei der Rechnungsausstellung an Private Kleinbetragsrechnungen Seite 1

3 Details zu einzelnen Rechnungsmerkmalen Rechnungen bei Vermietung Rechnungen bei Reverse Charge Fahrausweise Elektronische Rechnungen Konsequenzen der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung Handelsrechtliche Vorschriften Rechtsgrundlagen Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) Ausländische Unternehmen Wozu braucht man eine UID-Nummer? Überprüfung der UID-Nummer Aufbau der UID-Nummern Rechtsgrundlagen Links Seite 2

4 FIRMENGRÜNDUNG IN ÖSTERREICH - VORWORT Österreich war schon immer ein attraktives Land für die Unternehmer aufgrund der zentralen Lage in Mitteleuropa und der guten Infrastruktur. Weiterhin verfügt Österreich über gut ausgebildete Arbeitskräfte. Seit der Einführung der einheitlichen Währungsunion im Jahr 2002 hat sich die Situation für die Unternehmer verbessert. Ausländische Investoren, die bereits auch die Euro Währung haben, haben daraus den größten Vorteil gezogen. Es belastet nicht mehr der ständig schwankende Wechselkurs. Das österreichische Steuersystem ist geprägt durch einen relativ günstigen Körperschaftssteuersatz von 25 %. Als unser Nachbar, die Slowakei, die sogenannte Flat Tax einführte wurde in Österreich unverzüglich der Körperschaftssteuersatz von dem damaligen Finanzminister Karl- Heinz Grasser von 34% auf 25 % gesenkt. Dieser Schritt führte zu einer wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich. Im Bereich der Einkommenssteuer liegt der österreichische Grenzsteuersatz bei 50 %. Jedoch erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer nach einem progressiven Staffeltarif. Es ist daher die durchschnittliche Steuerbelastung des Einkommens wesentlich niedriger als der Grenzsteuersatz. Bei einem Jahreseinkommen von Euro liegt als Beispiel die durchschnittliche Steuerbelastung bei 12,78 %. Eine Firmengründung in Österreich hat für sehr viele Personengruppen wesentliche Vorteile, vor allem aufgrund der wesentlichen Besserstellung im direkten Vergleich mit dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Somit zählen zu unserem Klientel sehr viele deutsche Kunden, allerdings auch Kunden aus der ganzen Welt, die mit dem Wirtschaftsstandort Östereich im deutschsprachigen Wirtschaftsraum (Österreich, Deutschland, Schweiz) ihre Geschäftsmodelle installieren möchten. Aufgrund der sehr starken Osteuropakompetenz der SLC- Beratungsgruppe steht ihnen selbstverständlich von Österreich aus der gesamte Osteuropäische Wirtschaftsraum ebenfalls zur Verfügung. SLC-Europe als internationaler Anbieter verfügt über Beratungsbüros in 21 Ländern auf 4 Kontinenten und versteht sich als Partner für Klein- und mittelständische Unternehmen, um optimale Markteintrittsbedingungen zu schaffen. Seite 3 Ihr SLC-Beratungsteam in Österreich

5 ALLGEMEINE SITUATION Die Republik Österreich liegt in Mitteleuropa und ist ein Binnenstaat mit rund km². Österreich ist auch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und hat am 1. Januar 2002 die gemeinsame Währung, den Euro, eingeführt. Diese einheitliche Währung ist vor allem für die ausländischen Investoren aus anderen EU Staaten, die auch in der Eurozone sind, vorteilhaft. Österreich verfügt über gut ausgebildete Arbeitskräfte, die auch sprachlich gut ausgebildet sind und somit bietet die Republik gute Möglichkeiten für kleine und mittelständische Unternehmen. Insbesonders für deutsche Staatsbürger bietet Österreich einen attraktiven Standort. Nicht nur zur Produktionsauslagerung, sondern auch als Standort zur steueroptimierten finanzstrategischen Ausrichtung POLITISCHE SITUATION Die Republik Österreich ist eine Parlamentarisch-demokratische Republik mit einer Verfassung. Das Bundesverfassungsgesetz aus dem Jahre 1920 ist das Kernstück der österreichischen Bundesverfassung. Das Staatsoberhaupt wird von der Bevölkerung direkt für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Der derzeitige Bundespräsident ist Dr. Heinz Fischer, der im Jahr 2004 gewählt wurde. Das österreichische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat mit 183 Mitgliedern und dem Bundesrat mit 64 Mitgliedern. Die Abgeordneten werden jeweils für fünf Jahre gewählt. Bei den letzten Nationalsratswahlen im September 2008 wurde der derzeitige Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) gewählt. Die Republik Österreich hat rund 8,2 Miollionen Einwohner. Davon sind 91 Prozent Österreicher und die restlichen 9 Prozent sind Ausländer aus dem ehemaligen Jugoslawien und auch Türkei. In der republik Österreich gibt es insgesamt sechs Minderheitsgruppen: Slowenen, Kroaten, Tschechen, Slowaken, Roma und Ungarn. Die Slowenen leben hauptsächlich in Südkärnten und der Südsteiermark. Slowenisch ist in einigen Gemeinden sogar die zweite Amtssprache. Die Kroaten hingegen leben vor allem im Burgenland. Die Tschechen und Slowaken leben meistens in grösseren Städten sowie im Burgenland. Die Roma leben heute meistens ausgegrenzt im Burgenland oder auch in Wien. Es lebt auch noch eine grosse Anzahl von Ungarn hauptsächlich in Wien oder im Burgenland. In Österreich leben auch fast Deutsche. Die Amtssprache ist zu 92 Prozent deutsch. Es werden aber auch noch regionale Amtssprachen gesprochen, wie zum Beispiel slowenisch oder kroatisch. Seite 4

6 WIRTSCHAFTLICHE SITUATION Die Republik Österreich trat im Jahr 1995 der Europäischen Union bei. Österreich erfüllte auch die Maastricht Kriterien und konnte somit mit den anderen Mitgliedstaaten im Januar 2002 die einheitliche Währungsunion einführen. Der Euro ersetzt heute die damalige österreichische Währung, den Schilling. Der Beitritt zur EU brachte Österreich einen wirtschaftlichen und politischen Nutzen. In Österreich haben zahlreiche internatinale Organisationen ihren Sitz. In der Hauptstadt Wien haben ihren Sitz die Organisationen das Sekretariat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Internationale Atomenergiebehörde und die Organisation erdölexportierender Länder. Die Wirtschaft Österreischs wird durch den landwirtschaftlichen und industriellen Sektor bestimmt. Eine weitere wichtige Einnahmequelle ist auch die Touristikbranche. Die Touristen locken vor allem die Alpen oder auch das kulturelle Erbe Österreichs wie z. B. Wolfgang Amadeus Mozart, Siegmund Freund oder Gustav Klimt. Die Wirtschaftswachstumsrate für das Jahr 2008 fiel gering aus mit nur 1,6 Prozent. Im Jahr 2007 waren es 3,4 Prozent. Somit erfüllte im Jahr 2007 Österreich die Maastricht Kriterien noch, aber im Jahr 2008 hatte Österreich ein Defizit von 0,4 Prozent des BIP. Die Staatsverschuldung stieg immer weiter an und Ende 2008 erreichte sie 62,5 Prozent des BIP. Die Inflationsrate für das Jahr 2008 betrug 3,2 Prozent. Im Durchschnitt waren vorheriges Jahr rund Personen arbeitslos. Damit lag die Arbeitslosenquote bei 5,8 Prozent. Im Jahr 2009 wird diese Quote wahrscheinlich auf 6,5 Prozent ansteigen. Im April 2009 lag die Arbeitslosenquote schon bei 7,1 Prozent. Die Exporte Österreichs konnten vorheriges Jahr um 2,3 Prozent gesteigert werden. Ende 2008 schloss die Handelsbilanz mit einem Saldo von minus 1,8 Mrd. Euro ab. STEUERLICHE SITUATION Mit der Steuerreform 2004/05 verfolgt die österreichische Bundesregierung mehrere Ziele gleichzeitig. Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% sowie die Einführung einer Gruppenbesteuerung sollen zunächst die internationale Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und damit zahlreiche inländische Arbeitsplätze gesichert werden. Durch die bereits im Rahmen der ersten Etappe der Steuerreform 2004/05 eingeführte Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne wird weiters eine Verbesserung der Eigenkapitalbasis von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) angestrebt. Schließlich soll durch einen neuen Durchschnittssteuersatztarif ein Beitrag zur Vereinfachung des Steuersystems geleistet werden. Eine zunächst angekündigte Steueramnestie, von welcher man sich aufgrund einer Reintegration vormaliger Steuerhinterzieher eine Erhöhung des Steueraufkommens versprach, wurde nicht umgesetzt. Seite 5

7 EUROPÄISCHER STEUERWETTBEWERB Innerhalb Europas setzt sich der Trend zur Senkung der Körperschaftsteuersätze fort. Angeheizt wurde der europäische Steuerwettbewerb zuletzt insbesondere durch Tarifsenkungen in den osteuropäischen Beitrittsstaaten, wo Unternehmensgewinne derzeit im Schnitt nur mit 19,7% besteuert werden, und weitere Steuersenkungen bereits beschlossen sind. Derzeit prominentestes Beispiel für eine Steuersenkung in Zentral- und Osteuropa ist die Slowakei. Zweck dieser Reform ist, laut slowakischer Regierung, die steuerliche Standortattraktivität für ausländische Investoren zu erhöhen, das Steuersystem zu vereinfachen und Ungerechtigkeiten durch ungerechtfertigte Be- bzw. Entlastungen bestimmter Gruppen zu reduzieren. Die Einkommen aller Wirtschaftssubjekte werden mit 19% besteuert (Flat Tax), und es werden zugleich die Bestimmungen für die Ermittlung der Steuerbasis für alle vereinheitlicht. Alle Einkommen sollen auf dem Weg von ihrer Entstehung bis zur Verwendung nur einmal besteuert werden, daher werden entnommene Gewinne und Dividenden, aber auch Erbschaft und Schenkung künftig nicht zu versteuern sein (Prinzip der Einmalbesteuerung). To sum up, companies located in Slovakia will benefit from both the lower tax rate and cost savings related to bookkeeping and administration. Weiterführende Literatur zu diesem Thema können sie meinem Skriptum Investitionsleitfaden Slowakei entnehmen. Es steht ebenfalls zum Download auf der SLC- Homepage bereit. Insbesondere mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% ab 2005 reagiert die österreichische Bundesregierung unter dem damaligen Finanzminister Karl Heinz Grasser auf den europaweiten Steuerwettlauf. Zu berücksichtigen dabei ist allerdings, dass ausgeschüttete Gewinne in Österreich nach wie vor auch der 25%igen Kapitalertragsteuer unterliegen, woraus sich bei einer in Österreich steuerpflichtigen Person eine gesamte Steuerbelastung von 43,75% errechnet. Werden bei der Beurteilung der Steuerlast zusätzlich auch die vom Vorsichtsprinzip geprägten Regelungen zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes berücksichtigt, schneidet Österreich im EU Vergleich allerdings schon heute deutlich besser ab als im Falle eines bloßen Vergleiches der tariflichen Körperschaftsteuersätze. Die faktische effektive Steuerbelastung der Unternehmen ist somit in Österreich im internationalen Vergleich sehr niedrig. Die inländischen hypothetischen Steuersätze liegen nach den meisten Untersuchungen unter oder nahe dem EU-Durchschnitt.... Die häufige Einschätzung, dass der Tarifsatz der Körperschaftsteuer in Österreich im internationalen Vergleich (vor allem gegenüber den Beitrittsländern) hoch sei, kann durch die betrachteten Maße der effektiven Steuerbelastung nicht bestätigt werden. Seite 6

8 BANK- UND KREDITWESEN Die offizielle Währung war vor der Euroeinführung der Schilling. Mit Beginn des Jahres 2002 verlor der Schilling seine Gültigkeit und wurde von dem Euro ersetzt. Der österreichische Banksektor wird nach der Rechtsform und nach Zugehörigkeit zum jeweiligen Fachverband gegliedert. Es gibt einstufige und mehrstufige Banksektoren. Zu den einstufigen Sektorbanken gehören Aktienbanken, Landes-Hypothekenbanken, Bausparkassen und Sonderbanken. Zu den zweistufigen Banken zählen Sparkassen und Volksbanken und zu den dreistufigen die Raiffeisenbanken. Viele österreichische Banken haben ausländische Bankinstitute übernommen. Die österreichischen Banken wie z. B die Erste Bank, Raiffeisenbank und Bank Austria haben Bankinstitute in Tschechien, Slowakei, Russland, Ungarn, Rumänien, Ukraine, Kroatien und Bulgarien übernommen. Seit dem 1. Juli 2003 gehören BIC und IBAN zum europäischen Bankenalltag, Mit diesen Datum trat der EU-Binnenzahlungsverkehr in Kraft, wodurch es zu einer Gleichstellung der Kosten zwischen Inlands- und Auslandsüberweisungen kam. Diese Gebührengleichheit beschränkte sich jedoch auf Überweisungssummen, welche die Grenze von Euro nicht überschreiten. Mit Beginn 2006 wurde diese Grenze auf Euro angehoben. Dies bedeutet, dass Banken für Überweisungen bis zu Euro keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für Inlandsüberweisungen. Um in den Genuss dieser Begünstigung zu gelangen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Überweisungsbetrag muss in Euro sein und darf den Betrag von max ,00 Euro nicht überschreiten; die Überweisung muss grenzüberschreitend innerhalb der EU Staaten erfolgen; der Bankkunde muss seiner Bank die internationale Kontonummer des Empfängers nach IBAN ("International Bank Account Number") und die Bankleitzahl BIC ("Bank Identifier Code") - auch Swift-Code genannt - der Empfängerbank mitteilen; die Überweisung muss ohne besondere Weisungen erfolgen (z.b. "Dringend", "mit Benachrichtigung des Begünstigten",...); es muss die Modalität "Spesenteilung" ("SHA") gewählt werden. Seite 7

9 EINLAGENSICHERUNG Österreich verfügt ebenfalls über einen Einlagesicherungsfond, um die Anleger im Falle einer Bankenpleite abzusichern. Sollte dieser Fall eintreten, sind die Einlagen einer natürlichen Person bis zum in voller Höhe gesichtert. Hierbei kann es sich sowohl um eine private als auch um kommerzielle Einlagen handeln. Ab dem sinkt der gesicherte Betrag auf EUR pro Kreditinstitut. Kleine Personen- und Kapitalgesellschaften sind mit 90 Prozent ihrer Einlagen, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR ,- gesichert. Alle anderen nicht natürlichen Personen sind mit 90 Prozent ihrer Einlagen, höchstens jedoch mit einem Betrag von gesichert. FINANZMARKT-AUFSICHT Österreich verfügt auch über eine Finanzmarkt Aufsichtsbehörde, die im Jahr 2002 gegründet wurde und den österreichischen Bankensektor überwacht. KREDITSICHERHEITEN Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen den dinglichen und persönlichen Sicherheiten. Dingliche Sicherheiten sind Sicherheiten bei denen Vermögensgegenstände als Sicherheit dienen. Dazu zählen in Österreich: Pfandrecht Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Eigentumsvorbehalt Persönliche Sicherheiten sind Sicherheiten, bei denen eine Person als Sicherheit dient. Selbstverständlich wird hierbei sehr genau die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit dieser Person überprüft. Das österreichische Recht kennt folgende Personalsicherheiten: Bürgschaft Garantie Seite 8

10 GESELLSCHAFTSRECHT IN ÖSTERREICH Seit dem gibt es in Österreich ein neues Handelsrecht. Es trat das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) an die stelle des alten Handelsgesetzbuches. Das neue Gesetz brachte Änderungen im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Früher unterschied man z. B. zwischen Voll- und Minderkaufmann und jetzt wurde der einheitliche Begriff Unternehmer eingeführt.. Das österreichische Handelsrecht kennt folgende Rechtsformen für eine unternehmerische Tätigkeit: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft Offene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft Stille Gesellschaft Genossenschaft Verein Offene Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) GmbH AG OHG KG stges Gen OG GesbR SE In Österreich unterscheidet man zwischen Personen und Körpergesellschaften. Die Körpergesellschaften sind von ihrem Mitgliederbestand unabhängig und dazu zählen Gesellschaftsformen wie Vereine des bürgerlichen Rechts, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die am meisten verbreitete Gesellschaftsform in Österreich ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie der Name schon sagt, die Unternehmer haften nur beschränkt und nicht mit dem gesamten Vermögen. Seit dem Jahr 2005 beträgt der Körperschaftsteuersatz 25 %. In Österreich wird auch noch die Ausschüttung mit 25 % besteuert oder bei einem Grenzsteuersatz von 50% zur Hälfte steuerbefreit. Nähere Informationen über die steuerliche Behandlung der einzelnen Gründungsformen finden Sie im steuerrechtlichen Teil dieses Skriptums. Seite 9

11 ZWEIGNIEDERLASSUNG AUSLÄNDISCHER GESELLSCHAFTEN Ausländische Gesellschaften sind berechtigt, in Österreich Zweigniederlassungen zu errichten. Bei diesem Vorgehen sind einige Punkte zu beachten, wie zum Beispiel: Die ausländische Gesellschaft wird ebenfalls ins Firmenbuch eingetragen, bei dem für den Sitz der Zweigniederlassung zuständigen Firmenbuch. Falls die ausländische Gesellschaft keinen Sitz in einem EWR Mitgliedstaat hat, muss für den gesamten Geschäftsbetrieb ein ständiger Vertreter bestellt werden, der seinen Aufenthalt in Österreich hat. Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat auch kein eigenes Stammkapital. Das gewidmete Kapital der Zweigniederlassung unterliegt einer Gesellschaftssteuer von einem Prozent. Gesellschaften, die ihren Sitz oder Geschäftsführung in einem EU Mitgliedsstaat haben, sind von dieser Steuer befreit. Die Zweigniederlassung ist zur Buchführung verpflichtet. Seite 10

12 GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH) Die Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Österreich am häufigsten vertreten. Die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gründung erfolgt durch den beim Notar beglaubigt unterfertigten Gesellschaftsvertrag. Die Gründung einer Einmann Gesellschaft ist in Österreich zulässig. Stammkapital Das Stammkapital einer österreichischen GmbH beträgt Euro und die Stammeinlage muss mindestens 70 Euro betragen. Es muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals in Bar erbracht werden und der Rest kann auch in Sacheinlagen eingebracht werden. Die Gesellschafter müssen auf alle bar zu leistenden Stammeinlagen jeweils mindestens ein Viertel, aber jeder Gesellschafter mindestens 70 EUR und alle Gesellschafter gemeinsam mindestens EUR einzahlen. Gesellschafter Gesellschafter einer österreichischen GmbH können physische und juristische Personen sein. Es ist nicht notwenig, dass die Gesellschafter eine österreichische Staatsbürgerschaft haben es können auch ausländische Investoren sein. Der Wohnsitz in Österreich ist auch nicht erforderlich. Die Gesellschafter haften beschränkt bis zur Höhe ihrer Einlage. Voraussetzungen für die Gründung Der Geschäftsführer benötigt ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis), nicht älter als 3 Monate, selbstverständlich ohne Eintrag. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Bei der Gründung der GmbH ist eine Gesellschaftssteuer von einem Prozent zu entrichten. Diese berechnet sich von den geleisteten Kapitalbeiträgen der Gesellschafter. Gründungskosten bei SLC-Europe Beratung unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens Beschaffung des Gewerbescheines Firmengründung in Österreich inkl. aller Kosten und Gebühren (Gründung durch einen österreichischen Notar) Hilfestellung bei der Kontoeröffnung Deutschsprachiges Internet, Deutschsprachige Kundenbetreuung, Bankomatkarte Fullservice in deutscher Sprache von allen Mitarbeitern (Unternehmensberatung, Steuerberatung, Rechtsberatung) Seite 11 Komplettpaket um Euro 1.980,--

13 KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG) Eine Kommanditgesellschaft muss von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Haftungstechnisch unterscheidet man zwischen dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Der Kommanditist hingegen haftet nur bis zu einem bestimmten Betrag, der im Firmenbuch eingetragen wurde. Jede Kommanditgesellschaft muss einen Komplementär aufweisen und mindestens einen Kommanditisten. Komplementär - Haftungsfrage Der Vollhaftende Gesellschafter kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Er haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (ähnlich einem Einzelunternehmer). Daher ist zu empfehlen, diesen Komplementär durch eine juristische Gesellschaft in Form einer GmbH zu ersetzen, da diese Gesellschaftsform beschränkt haftet. S. R. O & CoKG Nimmt man eine slowakische GmbH (s. r. o.) als Komplementär einer österreichischen Kommanditgesellschaft, so haftet diese für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Da allerdings die s. r. o selbst einen Haftungsschutz durch das Eigenkapital aufweist (eine GmbH haftet ausschließlich mit dem Vermögen der GmbH), ist die Haftung auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Jetzt stellt sich allerdings die Frage, warum man dann nicht gleich eine GmbH gründet und dort die Eigentumsverhältnisse darstellt. Die Antwort ergibt sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen. Sie können die 25% Endbesteuerung unter Progressionsvorbehalt als Steuerpflichtiger in Österreich als auch Deutschland nur dann genießen, wenn Sie diese Gewinnentnahmen als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft entnehmen und nicht als Gesellschafter einer GmbH. Daher empfehlen wir von SLC das s. r. o & Co KG Modell: Gründung einer Kommanditgesellschaft in Österreich bei der die slowakische GmbH als reiner Arbeitsgesellschafter die Haftung des Komplementärs übernimmt und die Gewinnausschüttungen über die Kommanditisten erfolgen. Ausländische Gesellschaften als Komplementär Als Komplementär kann selbstverständlich auch eine ausländische Kapitalgesellschaft (z.b. slowakische GmbH, Deutsche GmbH, Spanische S.L. ect.) herangezogen werden, jedoch achten Sie bitte auf keine Risikovermischung! Seite 12

14 Beispiel einer Risikovermischung: Slowakische Mutter GmbH ist gleichzeitig Komplementär der österreichischen Kommanditgesellschaft. Würde in Österreich ein Insolvenzfall eintreten, so würde das gesamte Vermögen der Mutter-GmbH dafür haften. Hier empfiehlt sich die Gründung eines reinen Arbeitsgesellschafters (haftende slowakische GmbH) als Komplementär. Seite 13

15 Ablauf der Gründung einer KG Die Gründung der KG kann durch einen Gesellschaftsvertrag erfolgen. Dieser Vertrag ist keine Pflicht aber empfehlenswert und verlangt keine besondere Form. Für die Gründung muss kein Notar herangezogen werden. Die KG entsteht mit dem Eintrag ins Firmenbuch. Ablauf der Gründung einer s. r. o & CO KG Wenn der Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist, dann muss diese bei Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft bereits handlungsfähig sein, sprich im Handelsregister eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, dann muss zuerst die GmbH gegründet werden und nach Eintragung im Handelsregister kann erst die Gründung der KG erfolgen. Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften ist nicht möglich. Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft obliegt dem Komplementär, da dieser ja die volle Haftung trägt. Ist der Komplementär eine Kapitalgesellschaft so zeichnet die Kapitalgesellschaft für die Kommanditgesellschaft und zeichnungsberechtigt ist der/die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft. Gründungskosten bei SLC-Europe Beratung unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens Beschaffung des Gewerbescheines Firmengründung in Österreich inkl. aller Kosten und Gebühren (Gründung durch einen deutschsprachigen Notar in Österreich) Übersetzung des Gesellschaftsvertrages auf Ihre Landessprache Konto bei der Raiffeisen Bank in Österreich Deutschsprachiges Internet, Deutschsprachige Kundenbetreuung, Bankomatkarte Fullservice in deutscher Sprache von allen Mitarbeitern (Unternehmensberatung, Steuerberatung, Rechtsberatung) Komplettpaket um Euro 1.380,-- Komplettpaket GmbH & CoKG nur Euro 2.500,-- (inkl. Gründung der GmbH und der KG) Seite 14

16 STEUERLICHE ASPEKTE Da Österreich keine Flat-Tax hat, ist in Österreich die Steuerbelastung von Unternehmensgewinnen von mehreren Faktoren abhängig. In der Abhängigkeit der Rechtsform sprechen wir von der Einkommenssteuer oder von der Körperschaftssteuer. Beide Steuern werden noch gesondert im Skriptum behandelt. Selbstverständlich ist die Höhe des Gewinnes noch maßgeblich bei der Bemessung der Besteuerung. Des Weiteren wird noch unterschieden im Bereich der Gewinnausschüttung ob dieser zur Gänze oder nur teilweise ausbezahlt werden soll. Somit hängt die Steuerbelastung eines Unternehmensgewinnens ab von: Rechtsform Höhe des Gewinnes Anteil der Gewinnausschüttung Schon bei der Gründung eines Unternehmens sollten Sie auf die richtige Wahl der Rechtsform achten. Wir von SLC-Europe beraten Sie gerne dabei. EINKOMMENSTEUER In Österreich unterscheiden wir sieben Einkunftsarten, die der Einkommenssteuer unterliegen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer ist die Summe aller Einkünfte, abzüglich Verlusten und Sonderausgaben, Versicherungen (Lebens-,Kranken- und Unfallversicherungen), Wohnraumschaffung, Kirchenbeiträge usw. Diese Bemessungsgrundlage unterliegt einem progressiven Staffeltarif: Bis Einkommen von Einkommenssteuer Steuersatz EUR ,0 % EUR ,-- 23,0 % EUR ,-- 33,5 % Ab EUR ,0 % Seite 15

17 Beträgt nun das Einkommen als Beispiel Euro, dann wird folgende Formel gem. 33 (1) EStG) angewendet: (Einkommen ) x / = Steuer Daraus ergibt sich: ( ) x / = Euro Der Steuerpflichtige hat vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten und nach Ablauf eines Steuerjahres eine Steuererklärung einzureichen. Diese Steuererklärung ist die Grundlage zur Berechnung des Jahreseinkommens und damit wird aufgrund dieser die Einkommenssteuer festgesetzt. Aufgrund der Vorauszahlungen wird die Differenz errechnet und entweder auf Antrag rückbezahlt oder sollte zu wenig Vorauszahlung geleistet worden sein, dann wird die Differenz nachgefordert. Auf Basis der letzten Steuererklärung errechnen sich wieder die quartalsmäßigen Vorauszahlungen für das nächste Jahr. KÖRPERSCHAFTSTEUER Juristische Personen unterliegen der Körperschaftsteuer. Zu den juristischen Personen, die der Körperschaftsteuer unterliegen zählen: Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vereine Anstalten und Stiftungen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) Berufskörperschaften (Kammern) Die Besteuerungsgrundlage von Kapitalgesellschaften ist der im handelsrechtlichen Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn des Geschäftsjahres. In Österreich kann ein Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr sein oder auch abweichend. Die Körperschaftsteuer in Österreich beträgt seit dem 1. Jänner 2005 linear 25 % In Österreich haben Kapitalgesellschaften eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von derzeit 5 Prozent des Mindeststammkapitals zu entrichten. Somit beträgt die MindestKöSt in Österreich derzeit bei GmbHs Euro und bei Aktiengesellschaften Euro. Seite 16

18 KAPITALERTRAGSTEUER Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und ist von nachstehenden inländischen Kapitalerträgen abzuführen: Gewinnanteilen (Dividenden) aus Kapitalgesellschaften Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte Einkünfte aus Beteiligungen als Stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe Zinserträge aus Geldanlagen Die obige Aufzählung ist nicht ganz vollständig, auf Punkte, die nicht im Rahmen des Investitionsleitfadens von Bedeutung sind, wurde hier verzichtet. Die Kapitalertragsteuer beträgt in Österreich derzeit 25 % Für Unternehmensgewinne bedeutet dies im Falle einer Gewinnausschüttung, dass eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent bei Ausschüttung zu entrichten ist. Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen daher im Falle einer Ausschüttung folgender Steuerbelastung: Gewinn vor Steuern 1.000,00 Abzüglich Körperschaftsteuer 25 % von 1.000,00-250,00 Jahresgewinn lt. Bilanz 750,00 Abzüglich Kapitalertragssteuer 25 % von 750 Euro 187,50 Nettozufluss 562,50 Damit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 43,75 % GEWERBESTEUER Die Gewerbesteuer wird in Österreich seit nicht mehr erhoben. VERMÖGENSTEUER Die Vermögensteuer wird in Österreich seit nicht mehr erhoben. Seite 17

19 UMSATZSTEUER UND VORSTEUER Was unterliegt der Umsatzsteuer? Laut Umsatzsteuergesetz unterliegen folgende Vorgänge der Umsatzsteuer: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (siehe Beispiel) Der Eigenverbrauch (z.b. der Unternehmer entnimmt Ware für den Eigenbedarf) Die Einfuhr von Waren aus dem Drittlandsgebiet (z.b. der Unternehmer importiert Textilien aus Asien, wobei Einfuhrumsatzsteuer fällig wird) Die Einfuhr von Waren aus der EU (z.b. der Unternehmer importiert Handelswaren aus Deutschland, wobei Erwerbsteuer fällig wird) Beispiel: Der Textilgroßhändler A verkauft Waren im Wert von 2.000,-- an den Textileinzelhändler B. Er hat 20% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und verrechnet somit 2.400,--, wobei er die 400,-- als Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abzuführen hat. Die Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten (z.b. beim Produzenten, beim Hersteller, beim Groß- und Einzelhändler), wegen des Vorsteuerabzugs stellt sie jedoch innerhalb der Unternehmerkette keinen Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein durchlaufender Posten behandelt. Der Vorsteuerabzug Unter Vorsteuern versteht man die Umsatzsteuerbeträge, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Beispiel: Der Textileinzelhändler B kann sich die 20% Umsatzsteuer ( 400,--), die ihm A in Rechnung gestellt hat, vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen. Praktische Durchführung Zuerst ermittelt der Unternehmer seine gesamte Umsatzsteuer aufgrund seiner Lieferungen und Leistungen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel ein Kalendermonat) an seine Kunden erbracht hat. Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraumes angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht. Das Ergebnis ist entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder bei einem Vorsteuerüberhang ein Guthaben. Seite 18

20 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Die der Rechnung zugrunde liegenden Lieferungen oder Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer mind. 10%igen unternehmerischen Nutzung kommt. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an. Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits ausgeführt worden sein. Die Rechnung muss gelegt worden sein (die Zahlung der Rechnung ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!). Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die bezogenen Lieferungen und Leistungen müssen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze (z.b. für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen, grenzüberscheitende Güterbeförderungen) verwendet werden. Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld? Unternehmer, die die Buchführungsgrenze nicht überschreiten, versteuern grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten. Das heißt, dass die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Monats entsteht, in dem der Zahlungseingang erfolgte. Diese sog. Ist-Besteuerung hat den Vorteil, dass Umsatzsteuer für Außenstände nicht zu bezahlen ist. Der Vorsteuerabzug kann wahlweise nach Rechnungs- oder Zahlungsdatum geltend gemacht werden. Buchführungspflichtige Unternehmer müssen zwingend nach vereinbarten Entgelten versteuern. Die Umsatzsteuerschuld entsteht in diesem Fall mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, der Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist hier irrelevant (Ausnahme: Anzahlungen). Achtung: Wird die Rechnung nicht im gleichen Monat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gelegt, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des auf die Lieferung oder Leistung folgenden Monats. Bei der sog. Soll-Besteuerung ist somit die Umsatzsteuer von Außenständen zu bezahlen. Steuersätze Normalsteuersatz 20% Ermäßigter Steuersatz 10% Der ermäßigte Steuersatz gilt u.a. für Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung. Seite 19

21 Steuerbefreiungen Man unterscheidet Echte Befreiungen, bei denen die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, das Recht auf Vorsteuerabzug aber gewahrt bleibt. Wichtigster Anwendungsfall sind Exporte in Drittländer. Unechte Befreiungen, bei denen keine Umsatzsteuer verrechnet wird und im Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können. Beispiele: Kleinunternehmer, Versicherungen, Versicherungsvertreter, Geschäftsraummieten etc. Rechtsgrundlagen 1 UStG 1994, 6 UStG 1994, 12 UStG 1994 ERFORDERNISSE EINER RECHNUNG Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind oder eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einem Nichtunternehmer, ausführt. Er hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Formvorschriften Eine Rechnung muss - um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen - folgende Merkmale aufweisen: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Seite 20

22 Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum ) Fortlaufende Nummer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung UID-Nummer des Leistungsempfängers (auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über ,-- inkl. USt, weiters wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht - Reverse Charge). bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.b. Antiquitätenhandel) Ein Muster zu einer Rechnung finden Sie unter - Bereich: Umsatzsteuer - Thema: Formvorschriften - Muster Hinweis: Für jeden Umsatz an einen Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, muss der Unternehmer, ohne dass dafür ein ausdrückliches Verlangen des Kunden erforderlich ist, eine Rechnung ausstellen. Dies gilt auch für steuerbefreite Umsätze bzw. für Umsätze mit Reverse Charge. Erleichterung bei der Rechnungsausstellung an Private Sämtliche Rechnungsmerkmale müssen nur auf Rechnungen an Unternehmer aufscheinen, wenn die verrechneten Leistungen für deren Unternehmen ausgeführt wurden. Rechnungen an Private müssen diese Merkmale grundsätzlich nicht enthalten. Hinweis: Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er seit dem verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen deren Gesamtbetrag 150,-- (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe Steuersatz Ausstellungsdatum Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis zu 150,-- gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen jedenfalls einen Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie die UID-Nummer des liefernden Unternehmers und des Abnehmers enthalten. Seite 21

23 Details zu einzelnen Rechnungsmerkmalen Fortlaufende Nummerierung: Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben werden, enthalten. Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden. Es ist auch eine Nummerierung verschiedener Rechnungskreise (z.b. Filialen, Registrierkassen) zulässig. Die fortlaufende Nummer auf Rechnungen an Privatkunden kann nur dann entfallen, wenn der Unternehmer jeweils einen getrennten Rechnungskreis für Unternehmer und Privatkunden führt. Ist nur ein Rechnungskreis vorhanden, sind die Rechnungen an Privatkunden gemeinsam mit jenen an Unternehmer fortlaufend zu nummerieren. Der Rechnungsempfänger muss die fortlaufende Nummerierung nicht überprüfen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers: Nur wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht, muss er in seiner Rechnung keine UID-Nummer anführen (z.b. Kleinunternehmer). Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers: Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag ,-- inkl. USt übersteigt, ist die UID-Nummer des Kunden unter folgenden Voraussetzungen anzuführen: Der leistende Unternehmer muss im Inland entweder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben und die Leistung muss für das Unternehmen des Kunden ausgeführt werden. Verfügt der Kunde über keine gültige UID-Nummer (z.b. Kleinunternehmer) oder gibt er diese nicht an, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen. Es genügt der Hinweis Keine UID angegeben. Hat der Kunde nur eine ausländische UID-Nummer, ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID-Nummer muss nicht geprüft werden! Hinweis auf die Steuerbefreiung: Die Anführung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ist nicht notwendig. Die häufigsten Anwendungsfälle sind steuerfreie Ausfuhrumsätze oder Rechnungen von Kleinunternehmern. Seite 22

24 Rechnungen bei Vermietung Die Erfordernisse einer Rechnung hätten bei Mietverträgen oder ähnlichen Verträgen über eine Dauerleistung einen enormen administrativen Aufwand bei monatlicher Rechnungserstellung zur Folge. Die Finanzverwaltung anerkennt in diesen Fällen eine Dauerrechnung für eine monatliche Mietvorschreibung, welche in der Regel einmal jährlich ausgestellt wird. Als Leistungszeitraum kann z.b. das erste Monat im Jahr angeführt werden mit dem Zusatz, dass die Vorschreibung bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt. Enthält diese Rechnung alle gesetzlichen Bestandteile und wird die Miete bezahlt, steht auch für die anderen Monate der Vorsteuerabzug zu. Rechnungen bei Reverse Charge Beim Reverse Charge hat der leistende Unternehmer die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und einen Vermerk anzuführen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht Sollte fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wird diese kraft Rechnung geschuldet, berechtigt den Leistungsempfänger jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Hinweis: Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss. Einzelheiten zum Reverse Charge finden Sie in unserem Infoblatt Katalogleistungen Fahrausweise Für Fahrausweise kann nur dann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn sie das Ausstellungsdatum und die Angabe des Steuersatzes enthalten. Elektronische Rechnungen Werden Rechnungen nur auf elektronischem Wege übermittelt, ist der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn diese mit einer fortgeschrittenen oder sicheren Signatur versehen sind. Details finden Sie in unserem Infoblatt: Elektronische Rechnung und Vorsteuerabzug. Seite 23

25 Konsequenzen der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung Umsatzsteuer: Nur eine ordnungsgemäße Rechnung berechtigt den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug, Ausnahme: Beim Reverse Charge ist der Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung möglich. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Wenn der Rechnungsaussteller nicht oder nicht richtig in der Rechnung bezeichnet wird und auch im Nachhinein nicht namhaft gemacht werden kann, kann die Abzugsfähigkeit der Zahlung als Betriebsausgabe verweigert werden. Finanzstrafrecht: Die vorsätzliche Nichtausstellung einer Rechnung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Höchststrafe von 5.000,-- dar! Handelsrechtliche Vorschriften Rechnungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen folgende Angaben enthalten: Rechtsform Sitz Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Daneben ist eine eventuelle Liquidation anzugeben. Ab 2010 müssen auch alle anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, etc.) diese Angaben auf ihren Geschäftspapieren haben. Einzelunternehmen müssen auch ihren Namen angeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen diese Angaben darüber hinaus für eine unbeschränkt haftende Kapitalgesellschaft machen. Rechtsgrundlagen 11 UStG 1994, Art. 11 UStG BAO, 51 Abs 1 lit d FinStrG, 14 UGB Umsatzsteuerrichtlinien Rz , Rz 2602 Seite 24

26 UMSATZSTEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (UID-NUMMER) Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient. Die UID-Nummer wird den Unternehmen automatisch vom Finanzamt zugeteilt. Abweichend davon erhalten folgende drei Gruppen die UID-Nummer nur auf Antrag: Pauschalierte Land- und Forstwirte Unternehmen, die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.b. Kleinunternehmer) Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen Diese Unternehmer müssen glaubhaft machen, dass sie die UID-Nummer für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen (Warenverkäufe in die EU) oder innergemeinschaftliche (ig) Erwerbe (Wareneinkäufe aus der EU) benötigen. Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen oder Gegenstände nicht für ihre Unternehmen erwerben, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. In der Regel brauchen diese Gruppen die UID-Nummer für die Steuerfreiheit von ig Lieferungen nicht, weil ihre persönliche Steuerbefreiung vorgeht. Ig Erwerbe tätigen sie nur dann, wenn ihre Erwerbe entweder über der Erwerbsschwelle ( ,-- pro Jahr) liegen oder sie auf diese verzichten. Nähere Details dazu finden Sie in unserem Infoblatt Wareneinkauf aus der EU. Detailregelungen für Kleinunternehmer finden Sie in unserem Infoblatt Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer). Für den Antrag ist das Formular U 15 zu verwenden. Hinweis: Jeder Unternehmer erhält grundsätzlich nur eine UID-Nummer, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt. Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten daher keine eigene UID-Nummer! Nur größere Körperschaften öffentlichen Rechts können mehrere Umsatzsteuernummern und damit auch mehrere UID-Nummern erhalten. Meldungen betreffend UID-Nummer Unternehmer sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Seite 25

27 Ausländische Unternehmen Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland erhalten auf Antrag ebenfalls unter Verwendung des Formulars U 15 eine UID-Nummer, wenn entweder Registrierungspflicht besteht oder sie freiwillig eine Veranlagung beantragen. Zuständig ist das Finanzamt Graz- Stadt. Weitere Hinweise dazu finden ausländische Unternehmen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter: aktzumfinanzamt_4921/_start.htm Hinweis: Die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt mittels Bescheid. Ebenso erfolgt die Zurücknahme in Bescheidform, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, z.b. Betriebsaufgabe. Wozu braucht man eine UID-Nummer? Bei Umsätzen im Binnenmarkt ermöglicht die Verwendung der UID-Nummer durch die beteiligten Unternehmen mehrwertsteuerfreie Lieferungen oder die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen Die UID-Nummer ist bei Inlandsumsätzen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung. Hinweis: Seit 1.Juli 2006 muss auch die UID-Nummer des inländischen Leistungsempfängers auf Rechnungen über ,-- angeführt werden. Nähere Details entnehmen Sie unserem Infoblatt Erfordernisse einer Rechnung. Überprüfung der UID-Nummer Das Vorliegen einer korrekten UID-Nummer ist u. a. eine der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt. Die Anfrage über die Richtigkeit von ausländischen UID-Nummern ist kostenlos an das Central Liaison Office (C.L.O.) zu stellen. Central Liaison Office (= UID-Büro) Suben 25 A-4975 Suben Bürozeiten: Montag bis Donnerstag Uhr und Freitag Uhr Telefon: 0810/ (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Fax: 0810/ (zum Ortstarif aus ganz Österreich) Seite 26

28 Bei Anfragen an das C.L.O. kann der Unternehmer zwischen zwei Informationsstufen wählen: Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren - kurze Beantwortungsdauer): Hier wird die Gültigkeit der in der Anfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer ohne Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen bestätigt. Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren - längere Beantwortungsdauer): Hier wird die Gültigkeit der in der Anfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer für einen bestimmten Namen unter einer bestimmten Anschrift bestätigt. Tipp! Die Anfrage nach Stufe 1 ist in jenen Fällen ausreichend, in denen eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht. Bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ist eine Anfrage nach Stufe 2 und in der Folge in regelmäßigen Abständen eine nach Stufe 1 anzuraten. Die Anfragen an das C.L.O. können entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich mittels Formular U 16 gestellt werden und müssen folgendes enthalten: für Stufe 1: die eigene UID-Nummer, den eigenen Namen (Firma), die eigene Anschrift sowie die UID-Nummer des Unternehmens im anderen Mitgliedstaat. für Stufe 2: zusätzlich den Namen und die Anschrift des Unternehmens im anderen Mitgliedstaat. Trifft die UID-Nummer des anfragenden Unternehmens nicht zu, lautet die Antwort: Die UID des Anfragenden ist nicht gültig! Ansonsten hat sie den Wortlaut: Die UID (des ausländischen Geschäftspartners) ist gültig oder den Wortlaut: Die UID (des ausländischen Geschäftspartners) ist nicht gültig. Die Bestätigung vom C.L.O. erfolgt in jedem Fall schriftlich; auch bei telefonischer Anfrage erhält der Unternehmer zu der telefonischen Auskunft eine schriftliche Bestätigung nachgereicht. Hinweis: Nur mit Namen und Adresse des ausländischen Geschäftspartners erhalten Sie keine Auskunft über dessen UID-Nummer. Die praktische Bedeutung einer Bestätigung durch das C.L.O. besteht im Vertrauensschutz des Anfragenden: Wurde die UID-Nummer vom C.L.O. bestätigt, kann sich der Anfragende auf die Gültigkeit verlassen. Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann nicht wegen einer sich nachträglich als falsch herausstellenden UID-Nummer aberkannt werden. Österreichische UID-Nummern können beim C.L.O. nicht überprüft werden. Einfache Bestätigungen (Stufe 1) österreichischer und ausländischer UID-Nummern sind über das Internet bei der EU-Kommission möglich: Hinweis: Die Überprüfung einer österreichischen und ausländischen UID-Nummer kann auch mittels FinanzOnline, ebenfalls nur auf Stufe 1, durchgeführt werden. Seite 27

29 Achtung: Die UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift des Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmen-wortlaut und in der Anschrift sollten Sie dem Finanzamt rasch bekannt geben. Dadurch können Sie vermeiden, dass Ihr ausländischer Geschäftspartner von seinem ausländischen UID-Büro keine Gültigkeitsbestätigung für Ihre UID-Nummer bekommt. Seit 1. Mai 2004 gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union. Seit 1. Jänner 2007 sind auch Bulgarien und Rumänien EU-Mitglieder. Wie in allen übrigen EU Mitgliedsstaaten werden auch in diesen Ländern den dort registrierten Unternehmen UID-Nummern zugeteilt. Die UID-Nummern der neuen Mitgliedsländer können in der gleichen Art und Weise abgefragt werden wie die UID-Nummern der übrigen EU-Länder. Seite 28

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