Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 12 U 218/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 61/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der A v G, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagten und Berufungsklägerin, g e g e n Rechtsanwalt W K als Insolvenzverwalter über das Vermögen des M v G, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger und Berufungsbeklagten, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch für Recht erkannt: ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 61/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises für die komplette Ausstattung und das Inventar einer Pizzeria, deren Inhaber der Insolvenzschuldner war. Der Kaufpreis betrug ,00 ; streitig ist, ob insoweit Erfüllung eingetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass der aufgrund des Kaufvertrages sich ergebende Kaufpreisanspruch durch Zahlung gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen sei. Darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung des Anspruchs sei die Beklagte. Die Tatsache, dass der Schuldner den Empfang der ,00 quittiert habe, könne den Erhalt des Geldes nicht beweisen. Zwar gelte der Grundsatz, dass aus einer Quittung der Schluss zu ziehen sei, der Schuldner habe auch geleistet; es stehe dem Gläubiger aber der Gegenbeweis offen, wofür es genüge, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheine ein anderer Geschehensablauf als der in der Quittung bekundete als ernsthaft möglich, denn die Zeugin L habe glaubhaft bekundet, der Schuldner habe ihr gegenüber angegeben, es sei tatsächlich kein Bargeld geflossen. Der Umstand, dass die Zeugin beim Kläger angestellt sei, stehe ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Ihre Bekundungen seien auch glaubhaft. Demgegenüber vermöge die Aussage des Zeugen von G das Gericht nicht zweifelsfrei davon zu überzeugen, dass das Geld tatsächlich nicht geflossen ist, denn an

3 - 3 - dessen Glaubwürdigkeit bestünden deshalb Zweifel, weil er aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung zu der Beklagten jedenfalls mittelbar ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe. Ebenso bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, denn er habe zunächst nicht umfassend angeben können, was mit dem Geld nach der Übergabe geschehen sei. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Zeuge, sofern er tatsächlich Bargeld in diesem Umfang erhalten haben sollte und es sogleich wieder verwendet habe, nur noch ungefähr wisse, in welcher Höhe er Schulden getilgt habe. Ebenso sei seine Aussage dazu, wie er den Kaufpreis ermittelt habe, nicht glaubhaft. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom ihr Vorbringen erweitert und neuen Beweis angetreten habe, sei dies nach 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn Schriftsatzfrist sei nur gewährt worden, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, nicht aber um neue Beweisangebote vorzubringen. Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätten nicht bestanden. Im Übrigen würde, selbst wenn die Zeugen die Behauptungen der Beklagten bestätigen würden, nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Zahlung erfolgt sei. Es könne offen bleiben, inwieweit tatsächlich eine Aufrechnung mit einer etwaig bestehenden offenen Darlehensforderung stattgefunden habe. Selbst wenn eine solche erfolgt wäre, sei sie gem. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.v.m. 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unwirksam. Der Abschluss des Kaufvertrages liege innerhalb der Zweimonatsfrist und im Zeitpunkt der Herstellung der Aufrechnungslage sei der Schuldner auch zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am zugestellte Urteil mit einem am beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Sie tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen. Die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen v G seien unbegründet. Allein die Verwandtenstellung rechtfertige die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit nicht. Ein mittelbares Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits sei nicht erkennbar. Ihm selbst hätten die Angaben geschadet, denn seine Angaben seien geeignet, den Tatbestand des Erlöschens seiner eigenen Kaufpreisforderung zu begründen. Im Übrigen bestünde ein solches Interesse auch hinsichtlich der Zeugin L. Ihr Arbeitsplatz sei langfristig mit dem Erfolg des Klägers untrennbar verbunden, weshalb eine Gefälligkeitsaussage nicht unwahrscheinlich sei. Die Angaben der Zeugin seien auch nicht frei von Widersprüchen. Sie würden sich mit den Angaben des Klägers nicht decken, wonach die Äußerung des Beklagten im ersten Auskunftsgespräch gemacht worden sein sollen, während die Zeugin zunächst angegeben habe, die Angaben seien im zweiten Auskunftsgespräch gemacht worden, wäh-

4 - 4 - rend sie wenig später angegeben habe, den Schuldner bereits im ersten Auskunftsgespräch auf den Kaufvertrag angesprochen zu haben. Demgegenüber seien die Bekundungen des Zeugen v G durchaus glaubhaft, denn er habe schlüssig dargelegt, wie er sich in das Haus der Eltern begeben habe, wann und wo die Geldübergabe stattgefunden habe. Der Umstand, dass die Beklagte das Bargeld für die Kaufpreiszahlung zu Hause gehabt habe, habe der Zeuge schlüssig erklären können, ebenso das Zustandekommen des Kaufpreises. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch die im Schriftsatz vom angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt. Dass die Schriftsatzfrist nur zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt worden sei, ergebe sich aus der Sitzungsniederschrift nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom , Az.: 14 O 61/06, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB in Höhe von ,00 zu. Vom Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen dem Zedenten und der Beklagten über die Ausstattung und das Inventar der Pizzeria zu einem Kaufpreis von ,00 kann ohne weiteres ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kaufpreisforderung nicht durch Erfüllung gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat eine solche Erfüllung nicht frei von vernünftigen Zweifeln beweisen können. Daran vermag auch die von der Beklagten vorgelegte Quittung, die das Datum des trägt und mit der der Zedent, ihr Sohn, quittiert hat, den Kaufpreis in bar erhalten zu haben, nichts

5 - 5 - zu ändern. Diese Quittung ist nicht ohne weiteres geeignet, den Vollbeweis für die behauptete Tatsache zu erbringen. Vielmehr hängt die Beweiskraft einer Quittung von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGH NJW-RR 1988, 881). Die von der Quittung ausgehende Indizwirkung kann durch bestimmte Umstände des Einzelfalles erschüttert werden, ohne dass es erforderlich wäre, dass die zu beweisende Tatsache sich als unwahr erweist oder sich auch nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt (BGH a.a.o.). Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen anderen Geschehensablauf als den in der Quittung bekundeten ernsthaft für möglich gehalten; die sich hierauf beziehende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugin L einerseits und des Zeugen v G andererseits ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin S L hat angegeben, der Zedent habe auf ihre Frage hin, was er mit dem Kaufpreis von ,00 gemacht habe, angegeben, er habe gar kein Geld bekommen, sondern es bestünde ein alter Darlehensvertrag mit seiner Mutter in Höhe von ,00, auf den er noch kein Geld bezahlt habe. Hat der Zedent gegenüber der Zeugin tatsächlich eine solche Erklärung abgegeben, bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Quittung. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ernsthaft zu zweifeln. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken sind nicht tragfähig. Soweit die Glaubwürdigkeit deshalb angezweifelt wird, weil die Zeugin L zumindest ein mittelbares Eigeninteresse an einem positiven Ausgang für den Kläger habe, so überzeugt dies nicht. Es mag sein, dass im Einzelfall eine Loyalität zum Arbeitgeber eine Drucksituation entstehen lassen kann, in der sich der Arbeitnehmer veranlasst sieht, im Sinne seines Arbeitgebers auszusagen. Hierfür gibt es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Gespräch, von dem die Zeugin berichtet, wurde zwischen ihr und dem Schuldner geführt. Welchen Grund die Zeugin haben sollte, dem Kläger gegenüber einen Gesprächsinhalt zu vermitteln, der so nicht stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Hätte der Zedent der Zeugin gegenüber tatsächlich erklärt, den Betrag in bar erhalten zu haben, so ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Zeugin von sich aus dem Kläger gegenüber genau das Gegenteil mitteilt. Inwieweit ihr hierdurch ein Vorteil im beruflichen Fortkommen oder in sonstiger Weise entstehen konnte, ist nicht erkennbar. Dann aber ließe sich eine eventuelle Falschaussage nur noch damit erklären, dass sie vom Kläger dazu angehalten wurde, wahrheitswidrig anzugeben, der Schuldner habe erklärt, dass Bargeld nicht geflossen sei, sondern eine Verrechnung stattgefunden habe. Welches Interesse aber der Kläger als Insolvenzverwalter daran haben sollte, mit solchen kriminellen Machenschaften die Masse und damit ihm - jedenfalls persönlich - nicht besonders nahe stehende Gläubiger zu schützen, ist ebenfalls nicht erkennbar.

6 - 6 - Auch die aufgezeigten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin überzeugen nicht. Soweit vorgetragen wird, die Angaben der Zeugin würden bereits dem Klägervortrag widersprechen, weil dieser vorgetragen habe, die Erklärungen des Schuldners gegenüber der Zeugin L seien in einem ersten Auskunftsgespräch abgegeben worden, während die Zeugin L von einem zweiten Auskunftsgespräch gesprochen habe, ergibt sich daraus kein Indiz dafür, dass die Bekundungen falsch sind. Im Gegenteil lässt sich aus einem solchen vermeintlichen Widerspruch auch die Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin gerade das in ihr Wissen gestellt hat, was sie selbst erlebt hat und nicht lediglich das herunterspult, was der Parteivortrag hergibt. Insgesamt erweisen sich die Angaben der Zeugin L zu den Auskunftsgesprächen stringent und widerspruchsfrei und sie hat auch klar herausgestellt, weshalb sie ungeachtet dessen, dass sie mit einer Reihe von Verfahren betreut ist, sich noch gut an die hiesigen Abläufe und die Gespräche mit dem Zedenten, der offenbar nur zögerlich hat Auskunft geben wollen, erinnern kann. Spricht mithin unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin L viel dafür, dass der Inhalt der Quittung unrichtig ist, vermögen die Bekundungen des Zeugen v G an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die vom Landgericht angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind durchaus berechtigt. Soweit mit der Berufung die Auffassung vertreten wird, dass eine verwandtschaftliche Beziehung allein nicht stets geeignet ist, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen von vornherein als nicht gegeben zu erachten, so trifft dies ebenso zu, wie die Feststellung, dass grundsätzlich weitere konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein müssen, dass der Zeuge zugunsten des Angehörigen aussagt. Genau dies ist vorliegend der Fall, da sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ergeben. So weist die Beklagte selbst darauf hin, es bestehe zwischen den Beteiligten des Unternehmenskaufs auch eine vom Verwandtschaftsverhältnis unabhängige vermögensrechtliche Beziehung, so ist nicht erkennbar, inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, den Zeugen nicht als unglaubwürdig anzusehen. Das Gegenteil ist der Fall, denn es ist nicht nur das Mutter- Sohn-Verhältnis, welches eine Gefälligkeitsaussage begründen kann, sondern es ist auch die wirtschaftliche Verflechtung der beiden Beteiligten zu berücksichtigen und insbesondere auch die besondere Stellung, die der Insolvenzschuldner dabei einnimmt. Der Zeuge hatte ein erhebliches Interesse daran, sich und seine Familie vor den drohenden wirtschaftlichen Nachteilen der bevorstehenden Insolvenz zu schützen. An den insoweit abzuschließenden Rechtsgeschäften war er maßgeblich beteiligt. Im Übrigen werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit

7 - 7 - des Zeugen bekräftigt durch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Die Erwägungen, die das Landgericht in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen angestellt hat, sind nicht zu beanstanden, weshalb hierauf Bezug genommen wird. Soweit die Beklagte meint, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben zu den angeblich von dem Geld getilgten Schulden in der Regel nicht ohne Zögern gemacht würden, so überzeugt auch dies nicht. Mit einer solchen Fragestellung war ohne weiteres zu rechnen, weshalb ein zögerliches und ausweichendes Antworten durchaus einen Hinweis darauf darstellen kann, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass der Schuldner ständig Forderungen in einer Größenordnung von ,00 zu tilgen hatte, weshalb man erwarten kann, dass hierüber klar Auskunft erteilt werden kann. Letztlich ist der Zeuge bis zum Schluss eine präzise Antwort darauf schuldig geblieben, um was für Schulden es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat. Auch der Hinweis darauf, dass es sich dabei zum Teil um Spielschulden gehandelt hat, hinsichtlich derer ebenfalls nichts Näheres angegeben wurde, spricht für sich. Auch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 6 der Berufungsbegründung dazu, dass der Zeuge sich wegen persönlicher Schulden und Spielschulden schwer damit getan habe, eine solche Schwäche einzugestehen, vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere auch nicht, dass es ihm schwer gefallen sei, die Schwächen gegenüber seiner Mutter einzugestehen, denn ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Beklagte gar nicht als anwesend aufgeführt, sondern lediglich ihr Prozessbevollmächtigter, weshalb er unbelastet seine von der Beklagten selbst dargelegten zahlreichen Schwächen hätte offen legen können. Auch die weiteren Umstände, wonach die Beklagte die ,00 sozusagen im Kleiderschrank gehabt haben soll sowie der Umstand, dass die Kaufpreisforderung exakt der Darlehensforderung in Bezug auf den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Sohn entspricht, sind weitere Anhaltspunkte dafür, Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Quittung aufkommen zu lassen. Sicherlich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass jemand Bargeld in dieser Größenordnung zu Hause aufbewahrt. Dies allein ist im vorliegenden Fall auch nicht der entscheidende Gesichtspunkt, sondern die Gesamtheit der Ungereimtheiten lässt die behauptete Zahlung und damit den Inhalt der Quittung als zweifelhaft erscheinen, weshalb nicht von einer Erfüllung ausgegangen werden kann. Einer ergänzenden Beweisaufnahme hierzu bedarf es nicht. Zu Unrecht rügt die Beklagte, das Landgericht habe die im Schriftsatz vom angebotenen Beweismittel nicht gem. 296 a ZPO zurückweisen dürfen. Soweit hierzu vorgetragen wird, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht, dass die Schriftsatzfrist nur zur Stellungnahme zum Ergebnis der

8 - 8 - Beweisaufnahme gewährt worden ist, so ist die unzutreffend. Zwar enthält der die Schriftsatzfrist aussprechende Beschluss eine solche Beschränkung nicht. Sie ergibt sich jedoch aus der eigenen Antragstellung der Parteivertreter. Beide Parteivertreter beantragten Schriftsatzfrist, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Demzufolge konnte sich Ziffer 1. des Beschlusses auch nur hierauf beziehen. Zu einem weitergehenden Schriftsatznachlass bestand keine Veranlassung, zumal das Landgericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen umfassenden Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen hatte, weshalb nicht erkennbar ist, wozu die Parteien außer zum Ergebnis der Beweisaufnahme sonst noch hätten Stellung nehmen sollen. Unabhängig davon, inwieweit die Tatsachen, die in das Wissen der in dem Schriftsatz benannten Zeugen gestellt werden sollen, überhaupt geeignet sein könnten, zu einem anderen Beweisergebnis zu gelangen, hat das Landgericht das Vorbringen nebst Beweisantritten zu Recht gem. 296 a ZPO nicht mehr zugelassen und hat dabei auch die Möglichkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. 156 ZPO erwogen und ermessensfehlerfrei verneint. Soweit seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert wurde, man habe erst Veranlassung zu ergänzendem Beweisantritt gesehen, nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, dass es möglicherweise von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen v G nicht überzeugt ist, so ist dies nicht nachvollziehbar. Die Beklagte konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Zweifel feststehen würde, dass Erfüllung eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund hätte sie Veranlassung gehabt, von Beginn des Rechtsstreits an vollständig vorzutragen und rechtzeitig sämtliche Beweise offen zu legen, die die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrages bestätigen konnten. Zur nicht gegebenen Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Darlehensforderung wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt wurden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Streitwert für das Berufungsverfahren: ,00

9 - 9 - Pastewski Beckmann van den Bosch

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