Prof. Dr. A. Blankenagel Examensklausurenkurs Sachverhalt

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1 Prof. Dr. A. Blankenagel Examensklausurenkurs Sachverhalt Ein Gerichtsverfahren gegen Bundeswehrangehörige sorgt in der Bundesrepublik Deutschland für großes Aufsehen. Die Anklageschrift legte den angeklagten 18 Offizieren und Unteroffizieren der Bundeswehr zur Last, Rekruten körperlich misshandelt und entwürdigt zu haben. Im Anschluss an vier Nachtmärsche seien die Rekruten unter dem Vorwand, das Verhalten nach einer Gefangennahme und bei einer Erpressung von Aussagen durch gegnerische Kräfte zu üben, in erniedrigender Weise behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft hat daher eine auf 223, 224 StGB sowie die 30, 31 des Wehrstrafgesetzes (WStG) gestützte Anklage erhoben. Über die Vorfälle und das eingeleitete Strafverfahren war mehrfach in Presse und Rundfunk berichtet worden. Durch Pressemitteilung des Landgerichts wurden an einer Berichterstattung über die Hauptverhandlung interessierte Medienvertreter zu ihrer Akkreditierung aufgefordert. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass eine Anordnung des Vorsitzenden beabsichtigt sei, an den Verhandlungstagen Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und seinem Eingangsbereich für einen Zeitraum von 20 Minuten vor Beginn der Verhandlung auszuschließen. Aufnahmen des Einzugs der Richter seien daher nicht möglich. Das ZDF bat am schriftlich um Akkreditierung und trat hierbei sowohl der Nichtzulassung zur Hauptverhandlung wie auch der beabsichtigten Anordnung des Vorsitzenden entgegen. Man wolle direkt aus der Hauptverhandlung berichten. Mit den Beschränkungen der Berichterstattung vor und nach der Verhandlung sei man schon gar nicht einverstanden. Der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts wies das ZDF bezüglich der Berichterstattung aus der Hauptverhandlung auf 169 GVG hin. Im übrigen ordnete er gemäß 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der bevorstehenden Hauptverhandlung die folgenden Beschränkungen einer Berichterstattung an: Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal sind bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung und 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet. Darüber hinaus sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im absperrbaren Foyer vor dem Sitzungssaal nicht gestattet. Das Gericht begründete seine am ergangene Anordnung mit dem Ergebnis einer Abwägung zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Presse- und Rundfunkfreiheit und dem in 176 GVG geregelten Schutz einer geordneten Rechtspflege. Da es sich bei den Angeklagten und ihren Verteidigern nicht um relative Personen der Zeitgeschichte handele, seien Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen von ihnen nicht zu dulden. Mit dem zugelassenen Umfang der Berichterstattung bleibe eine Dokumentation der Geschehnisse am Rande der Verhandlung unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Angeklagten und ihrer Verteidiger in hinreichendem Umfang gewährleistet. Ein Informationswert der Aufzeichnung eines kurzen und nur vorgespielten Einzugs der Kammer in den Sitzungssaal sei nicht ersichtlich. Das ZDF ist mit dieser Anordnung und Begründung nicht einverstanden. Zum einen sei das generelle Verbot der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal während der Verhandlung eine verfassungswidrige Beschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit; die Gerichtsöffentlichkeit als Sitzungsöffentlichkeit entspreche nicht mehr der modernen Demokratie, deren verfassungsrechtlich gesicherter Bestandteil die durch die Massenmedien hergestellte Öffentlichkeit sei. Aber auch die Anordnung nach 176 GVG sei eine verfassungswidrige und vor allem unverhältnismäßige Beschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit. Es könne etwa ein von den interessierten Rundfunkanstalten gemeinsam 1

2 benanntes Aufnahmeteam im Rahmen einer so genannten Pool-Lösung entsandt werden. Auch sei durch geeignete technische Maßnahmen eine Anonymisierung der Gesichter einzelner Beteiligter vor Verbreitung von Aufnahmen möglich. Außerdem könne die Aufzeichnung des Einzugs des Gerichts sowie der anwesenden Angeklagten und Verteidiger auf Gesamtansichten ohne Hervorhebung einzelner Gesichter beschränkt werden. Die Erfolgsaussichten einer am eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden und die Verfassungsmäßigkeit des 169 GVG sind gutachtlich zu würdigen. 169 [Öffentlichkeit] 1Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. 176 [Sitzungspolizei] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. 178 [Ordnungsmittel wegen Ungebühr] (1) 1Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. 2Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. (2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht. (3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen. 180 [Befugnisse außerhalb der Sitzung] Die in den 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu. 181 [Beschwerde gegen Ordnungsmittel] (1) Ist in den Fällen der 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist. (2) Die Beschwerde hat in dem Falle des 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des 180 aufschiebende Wirkung. (3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht 2

3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig für die Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden. II. Beschwerdeberechtigung Das ZDF müsste beschwerdefähig sein. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG ist jedermann beschwerdefähig. Jedermann sind dabei alle Personen, die Träger von Grundrechten sein können. ZDF ist laut Sachverhalt eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Solche sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig und damit beschwerdeberechtigt, weil sie im Regelfall keine Träger materieller Grundrechte sind (vgl. BVerfGE 75, 192/196). Allerdings hat das Verfassungsgericht in der gleichen Entscheidung betont, es dürfe nicht alleine auf die Rechtsform ankommen; zu berücksichtigen ist vielmehr, ob und inwieweit die Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem Wesen der Grundrechte deren Anwendung auf eine bestimmte Form einer juristischen Person entgegensteht (vgl. BVerfGE 75, 192/197). Mit anderen Worten kommt es entscheidend darauf an, ob der konkrete Beschwerdeführer an sich grundrechtsschutzbedürftig ist. Im konkreten Fall nimmt das ZDF Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Meinungsäußerung und Berichterstattung wahr. Dementsprechend ist es konsequent, dass ZDF in diesem Bereich den gleichen Schutz genießen soll wie die privaten Rundfunkanbieter. Dementsprechend steht das öffentlich-rechtliche Wesen des ZDF der Geltung der Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen; ZDF ist beschwerdefähig. III. Beschwerdegegenstand Es müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr.4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt in Betracht. Darunter fallen alle Maßnahmen der Legislative, der Exekutive sowie der 3

4 Judikative. 169 GVG verbietet Bild- und Tonaufnahmen in der Verhandlung. Gegenüber dem ZDF erging außerdem eine gerichtliche Anordnung nach 176 GVG. Ein Beschwerdegegenstand ist hier somit gegeben. IV. Beschwerdebefugnis Der B müsste beschwerdebefugt sein. Dies ist der Fall, wenn er behauptet, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG). Das ZDF behauptet eine Verletzung in seinem Recht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 I 2 GG. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (Möglichkeitsformel). Der Umstand, dass es sich bei ZDF um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, schließt wie bereits im Rahmen der Beschwerdefähigkeit erläutert eine Berufung auf die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht aus. Auf jeden Fall ist das ZDF auch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berechtigt: auf die Frage, inwieweit juristische Personen des Öffentlichen Rechts auch Träger anderer Grundrechte als derjenigen sind, deren Verwirklichung ihre Funktion ist, muß daher nicht eingegangen werden. Das ZDF ist damit selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert, so dass er folglich beschwerdebefugt ist. V. Rechtswegserschöpfung/Subsidiarität Rechtswegerschöpfung gem. 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist gegeben. Auf 176 GVG gestützte Maßnahmen können auch nicht, wie sich aus 181 GVG ergibt, mit der Beschwerde angefochten (OLG Köln NJW 1963, 1508; OLG Hamm NJW 1972, 1246; NStZ-RR 2012, 118; OLG Hamburg NJW 1976, 1987; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; KG NStZ 2011, 120; BVerfG NJW 1992, 3288; BVerfGE 119, 309/317 lassen die Verfassungsmäßigkeit der Nichteröffnung eines Rechtswegs gegen Anordnungen nach 176 GVG offen. Auch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist zu verneinen: Ein zumutbar zu beschreitender Rechtsweg vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91, 125/133). Da B alle Rechtsbehelfe (erfolglos) erschöpft hat; anderweitige mittelbare Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. 4

5 VI. Form und Frist Die Frist für die Einlegung einer Urteilsverfassungsbeschwerde beträgt gem. 93 Abs. 1 BVerfGG einen Monat. Die Anordnung nach 176 GVG erging am , die Verfassungsbeschwerde wurde am und damit innerhalb der Monatsfrist eingelegt. Gegen 169 GVG direkt ist eine Verfassungsbeschwerde wegen Ablaufs der Jahresfrist allerdings verfristet. Von der Einhaltung der Schriftform gem. 23 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen. VII. Ergebnis Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung nach 176 GVG ist damit zulässig. 5

6 B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Anordnung des Gerichtsvorsitzenden die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Als verletztes Recht kommt hier die Freiheit der Berichtserstattung durch den Rundfunk in Betracht. 1. Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet ist. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125/134 f.; st. Rspr). Das Problem liegt hier jedoch darin, dass die Klägerin Zugang zu einer Gerichtsverhandlung begehrt. Gerichtsverhandlungen sind, wie auch sonst Ereignisse, Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang für Medien gleichermaßen wie für die Bürger allgemein und ausschließlich durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Soweit es um den Zugang zur Gerichtsverhandlung als allgemein zugänglicher Informationsquelle geht, ist der Normbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG also nicht einschlägig. 2. Recht der Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Das Recht der Informationsfreiheit gibt jedem das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten. Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist nicht nur die Information, sondern auch das Ereignis, das die Information darstellt (Sodan, Grundgesetz, Art. 5 Rz. 12). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmten Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfGE 103, 44/60). Die Informationsquelle muss aber für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmt sein. Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet derjenige, der nach der Rechtsordnung der Inhaber des Bestimmungsrechts über die allgemeine Zugänglichkeit der Information ist; Art und Umfang dieses Bestimmungsrechts regelt für den Privaten das Privatrecht, für den Staat das öffentliche Recht. Die Ausübung des Bestimmungsrechts ist nach der Rechtsprechung des 6

7 BVerfG keine Rechtsbeschränkung für Dritte, da es um die tatbestandlich erwähnte Eigenschaft der Information geht. (BVerfGE 103, 44/60). Wenn der Gesetzgeber für staatliche Vorgänge wie Gerichtsverfahren gesetzlich eine bestimmte Zugänglichkeit festlegt, wird im Umfang dieser Zugänglichkeit gleichzeitig das Grundrecht der Informationsfreiheit eröffnet, weil dann insoweit eine allgemein zugängliche Informationsquelle vorliegt. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle gehört also nicht zum Schutzbereich der Informationsfreiheit und noch weniger zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. In den Fällen aber, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle wie hier das Gerichtsverfahren aufgrund der gesetzlichen Regelung des 169 GVG zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, besteht ein Recht auf Zugang entsprechend der die allgemeine Zugänglichkeit begründenden gesetzlichen Regelung. Das BVerfG hat allerdings erwogen, daß es sein könne, daß der Gesetzgeber eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende allgemein zugängliche Informationsquelle nicht ausreichend zugänglich gemacht hat (BVerfGE 119, 309/319, unter Verweis auf BVerfGE 103, 44/59 f.). Konkret hat der Gesetzgeber durch 169 GVG die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich und damit allgemein zugänglich gemacht, allerdings nur in der Form der Saalöffentlichkeit; die Medienöffentlichkeit in Form von Bild- und Tonübertragungen aus dem Gerichtssaal ist damit nicht eröffnet. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des 169 S. 2 GVG könnte also in dieser ausnahmslosen Nichtzulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen aus der mündlichen Verhandlung zum Zwecke ihre Vorführung (nicht ausreichende Zugänglichkeit einer allgemein zugänglichen Informationsquelle) liegen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit hätte in diesem Sinne einen Bedeutungswandel durchgemacht von der unmittelbaren Öffentlichkeit für den Bürger hin zur durch Medien vermittelten Öffentlichkeit. Bei dieser Argumentation ist der Staat als Bestimmungsberechtigter über die Informationsquelle Gerichtsverhandlung auf die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit im modernen Sinne einer (auch) Medienöffentlichkeit verpflichtet: der Ausschluß der Zugänglichkeit der Gerichtsverhandlung für Medienberichterstattung müßte sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen, der dann, so könnte man argumentieren, zumindest eine Ausnahmeklausel für die Zulassung, eigentlich aber eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Gerichtsverfahren erfordern würde (so das SoVo Kühling, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem in BvefGE 103, 44/72, bes. 79, das neben umfangreicher Literatur auch auf Pläne des Gesetzgebers aus 7

8 den 60er Jahren verweist, den Zugang von Medien zur mündlichen Verhandlung differenzierend zu regeln). Die Mehrheitsmeinung des Gerichts geht allerdings auf diese Frage so gut wie nicht ein (BVerfGE 103, 44/66, bestätigt durch BVerfGE 119, 309/320). Die Annahme der Verfassungswidrigkeit des 169 S. 2 GVG würde implizieren, daß der Ausschluß der Medienberichterstattung von der Berichterstattung aus der Verhandlung heute nicht nur verfassungspolitisch zweifelhaft, verfassungsrechtlich untragbar ist; das erscheint doch als (noch?) zu weitgehend. 3. Grundrechtskombination Soweit es um den allgemeinen Zugang als solchen geht, findet dieses Recht seine grundrechtliche Grundlage in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; soweit es um Zugang für eine rundfunkspezifische Berichterstattung geht, findet das Recht auf Zugang seine Grundlage in der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Im vorliegenden Fall will das ZDF aus der Gerichtsverhandlung durch Filmen der Gerichtsverhandlung berichten; es geht also um die Nutzung rundfunk- bzw. fernsehspezifischer Berichtsmethoden über eine Information. Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen, wird dann wiederum von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfGE 103, 44/59). Zu deren Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder. Dies gilt auch für Zwecke der Berichterstattung aus Anlass einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Für die Zeiträume vor und nach der Verhandlung ist damit allerdings nach allgemeiner Meinung von einer grundsätzlichen Öffnung auch für die Medien und für den Einsatz medienspezifischer Berichtsmittel auszugehen (BVerfGE 103, 44/62). Die Berichtsabsichten des ZDF beziehen sich auf diese Zeiträume vor und nach der Verhandlung; der Normbereich der hier zu kombinierenden Grundrechte der Informationsfreiheit und der Rundfunkfreiheit ist also eröffnet. Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Schutzbereich beider Grundrechte im vorliegenden Fall betroffen ist. Geht es dem ZDF darum, den Zugang zum Gerichtssaal allgemein zu erlangen, so muss es sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen; geht es hingegen 8

9 darum, aus dem Gerichtssaal in Bild und Ton zu berichten, so ist Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einschlägig. Im vorliegenden Fall sind daher beide Schutzbereiche zu kombinieren. 4. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, sowie die Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Durch die Anordnung des vorsitzenden Richters ist der Zugang nicht in entsprechend der Zugangsregelung hinreichender Weise eröffnet. In der Verweigerung der Anfertigung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung, soweit es nicht um die nach 169 GVG nicht zugängliche Verhandlung geht, liegt sowohl eine Beschränkung der Informationsfreiheit wie auch, hinsichtlich des Ausschlusses rundfunkspezifischer Aufnahme- und Verbreitungstechniken, eine Beschränkung der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 103, 44/61). 5. Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Rundfunkfreiheit, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Informationsfreiheit Das ZDF macht sowohl die Verfassungswidrigkeit der Anordnung des Vorsitzenden Richters nach 176 GVG. Anm: 169 GVG ist nicht unmittelbarer Prüfungsgegenstand im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde, da die Anordnung nach 176 GVG nicht auf dieser Vorschrift beruht. a. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab gerichtlicher Anordnungen Die Anordnung des Vorsitzenden Richters bezüglich der Berichterstattung außerhalb der Verhandlung ist auf 176 GVG gestützt. 176 GVG ist ohne Zweifel ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Weiter ist die Frage zu klären, ob die Anordnung inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat 9

10 diesbezüglich umfassende Rechtsprechung entwickelt, auf die an dieser Stelle einzugehen ist (Vgl. BVerfGE 103, 44; BVerfGE 119, 309) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektivrechtlichen Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit entspricht, die Medien darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Die Bedeutung der Kontrolle der Gerichte durch die Öffentlichkeit betont jetzt etwa die Entscheidung des BVerfG zu Deals im Strafprozeß (Entscheidung vom ). Mit anderen Worten stellt der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Ausnahme im GVG-System dar. Dies wiederum ist im Rahmen der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit bzw. verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Grundlage der Anordnung zu bedenken. Als Beschränkungen der Berichterstattung können Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125/136). Dabei ist die Entscheidung in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt. Dieses Ermessen hat er unter Beachtung der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125/138 f.). Bei der Abwägung sind vom Vorsitzenden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gegeneinander abzuwägen. Im einzelnen sind bei dieser Abwägung die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat (vgl. BVerfGE 35, 202/231). Ein gewichtiges Informationsinteresse wird daher 10

11 häufig gegeben sein. Bei der Ermessensausübung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung sind aber auch schutzwürdige Interessen, die einer Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen entgegenstehen können, zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. BVerfGE 103, 44/64). Dabei kommt den gegenläufigen Belangen besonderes Gewicht zu, wenn die vom Gesetzgeber typisierend festgelegten personenbezogenen Voraussetzungen für den Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen (siehe etwa 48, 109 Abs. 1 Satz 4 JGG, 171a, 172 Nr. 1a, Nr. 4 GVG). Ferner sind sonstige Kriterien des Persönlichkeitsschutzes (Person der Zeitgeschichte, ungewohnte belastende Situation für Verfahrensbeteiligte, Möglichkeit der Pranger Wirkung, Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Schließlich sind Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch Zulassung der Medien nicht auszuschließen. Wird das Geschehen am Rande der Verhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet, so kann das Wissen um die mögliche Verbreitung solcher Aufzeichnungen möglicherweise einzelne Verfahrensbeteiligte so beeinflussen, dass sich dies abträglich auf den Gang der Verhandlung und die Belange der Rechts- und Wahrheitsfindung auswirkt bzw. den Angeklagten in seinem von 148 Abs. 1 StPO verbürgten Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren (vgl. BVerfGE 49, 24/55). Allerdings ist nach dem Erforderlichkeitsprinzip ein Verbot von Ton- und Rundfunkaufnahmen nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben. Wird die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis des Betroffenen hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen. Es obliegt insofern dem Vorsitzenden, auf eine sachgerechte Abstimmung des 11

12 Informationsinteresses mit kollidierenden Belangen hinzuwirken, etwa durch eine Anordnung, dass Aufnahmen des Publikums oder des Spruchkörpers nur in Gesamtansicht zulässig seien. Auf der anderen Seite sind die Belange der Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Diese sind auch insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Verhandlungsführung auf die Verwirklichung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt, insbesondere bei der Entscheidung über den Aufruf der Sache und damit den Beginn der Hauptverhandlung ( 243 Abs. 1 Satz 1 StPO), der das Verbot audiovisueller Aufnahmen nach 169 Satz 2 GVG auslöst. Grundsätzlich hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, dass eine Anfertigung audiovisueller Aufnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers nicht ausgeschlossen ist. Schließlich sind muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. b. Übertragung auf den konkreten Fall Wägt man im vorliegenden Fall die Belange des Angeklagten gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab, so ist eingehend zu bemerken, dass die Bewertung des Informationsinteresses an dem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nicht den gleichen Maßstäben wie seine strafrechtliche Einordnung unterliegt. Auch ein nach strafrechtlichen Maßstäben gering wiegender Tatvorwurf kann etwa infolge eines Zusammenhangs zu möglichen Missständen im Bereich des Staats gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit berühren. Vorliegend betraf das Verfahren den öffentlich viel diskutierten Vorwurf der Misshandlung von Rekruten der Bundeswehr durch die für ihre Ausbildung verantwortlichen Offiziere und Unteroffiziere und hob sich deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen heraus, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf großes öffentliches Interesse stieß. Es liegt nach dem Gegenstand des Verfahrens und der Person der Angeklagten, bei denen es sich durchweg um berufserfahrene Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr handelte, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass Anlass zu Hemmung und Verunsicherung als Folge 12

13 von Bildaufzeichnungen des Geschehens bestanden hat und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege tangiert wäre. Ferner ist zu bedenken, dass das Interesse der Öffentlichkeit an bildlicher Dokumentation des Geschehens am Rande einer Hauptverhandlung sich nicht allein auf die beteiligten Richter und Staatsanwälte und gegebenenfalls sonst beteiligte Gerichtsbedienstete richtet, sondern auch die mitwirkenden Rechtsanwälte mit einschließt. Konkrete Befürchtungen einer zu starken Belästigung oder Gefährdung der Verteidiger als Folge einer Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person sind vorliegend dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung der am Verfahren Beteiligten kann aufgrund der Verbreitung von Bildern der betroffenen Personen nicht angenommen werden. Die Rechtsordnung darf grundsätzlich erwarten, dass sich der Schöffe den mit seiner Funktion verbundenen Erwartungen auch bei Mitwirkung an von der Öffentlichkeit beachteten Verfahren gewachsen zeigen wird, selbst wenn Medien darüber Bilder verbreiten. Auch die räumliche Enge vermag eine solche Anordnung nicht im ausreichenden Maß begründen. Den räumlichen Gegebenheiten hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125/138; BVerfG, NJW 2000, 2890/2891). Zusammenfassend ist daher die Anordnung im konkreten Fall als unverhältnismäßig zu bewerten, denn der vorsitzende Richter verkannte die wesentlichen Belange des Beschwerdeführers. Der Eingriff in das kombinierte Grundrecht der Informations- und Rundfunkfreiheit ist daher nicht zu rechtfertigen c. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig und begründet. Sie wird vorm BVerfG erfolgreich sein. 13

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