Die Werbeabgabe. Ergebnisse der Klausur: Bundesministerium für Finanzen und Fachverband Werbung. Stand: Jänner 2009
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- August Weber
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1 Die Werbeabgabe Ergebnisse der Klausur: Bundesministerium für Finanzen und Fachverband Werbung Stand: Jänner 2009
2 Gründe für die Einführung der Werbeabgabe (1) Anzeigen und Ankündigungsabgaben der Länder bzw. der Gemeinden Vermeidung von Steuerwettbewerb Keine Doppelbesteuerung Massive Forderungen von Ländern und Gemeinden nach einheitlicher Bundeswerbeabgabe Werbeabgabe 2000
3 Gründe für die Einführung der Werbeabgabe (2) Reklamewertprinzip statt Sendeortprinzip Klares VfGH- Erkenntnis stellt Abgabenordnungen der Länder und Gemeinden in Frage Ersatz der Länder- und Gemeindeabgaben notwendig Bundeswerbesteuer muss nach einem Aufteilungsschlüssel vor allem den Ländern und Gemeinden zufließen (Verteilung nach der Einwohnerzahl) Werbeabgabe 2000
4 Grundzüge der Werbeabgabe (1) Einführung der Werbeabgabe ab 1. Juni 2000 Neues Regierungsabkommen von SPÖ und ÖVP sieht die Abschaffung in der Periode vor Einheitlicher Steuersatz von 5% Einhebung Analog zur Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage (gemäß 4 UStG): Veröffentlichung der Werbung Bemessungsgrundlage
5 Grundzüge der Werbeabgabe (2) Werbung in Printmedien Werbung in Hörfunk und Fernsehen Außenwerbung Tatbestände
6 Was ist zu versteuern? (1) Verbreitung einer werbenden Information im Inland gegen Entgelt Interpretation werbende Information : sehr weite Auslegung Jede Information, die zu einem bestimmten Verhalten veranlasst Anregung zum Kauf eines Produktes, Imagewerbung ohne Kaufempfehlung, jede Art der politischen Werbung Steuerbarkeit
7 Was ist zu versteuern? (2) Im Inland : Die Verbreitung in Österreich steht im Vordergrund. Steuerpflichtig ist die Verbreitung in Österreich, auch wenn der Auftrag im Ausland erfolgte (inländische Zeitungen, TV- Programme, Österreichfenster, Österreichbeilagen, Plakate) Die Verbreitung im Ausland ist nicht steuerbar Bei teilweiser Verbreitung sowohl im Inland als auch im Ausland erfolgt die Besteuerung aliquot entsprechend dieser Aufteilung Ab 75%-Anteil (Inland/Ausland): Hier erfolgt keine anteilsmäßige Zurechnung; Verbreitung ist entweder zu 100% (Inland) oder zu 0% (Ausland) steuerbar Steuerbarkeit
8 Werbung gegen Entgelt (1) Entgelt: Jede Art der Gegenleistung (Geld, Sachleistung, Tauschwerbung) Eigenwerbung unterliegt nicht der Werbeabgabe Gesetzgeber trennt klar Werbung vom Repräsentationsaufwand (dieser ist im Zusammenhang mit Ertragssteuern nicht abzugsfähig) Werbung steht in starkem Spannungsfeld zur Subvention durch die öffentliche Hand Subvention: klare juristische Definition es erfolgt keine Gegenleistung Steuergegenstand
9 Werbung gegen Entgelt (2) Erbringung von Werbeleistungen durch den Werbeleister Werbeleistung: alle Raumanzeigen unabhängig vom Inhalt (das umfasst auch entgeltliche Eintragungen in Hüttenführern, Wanderbüchern, etc.) Keine Werbeleistung: Wortanzeigen im Fließtext (ein Logo entspricht 10 Wortäquivalenten und ein Bild 20 Wortäquivalenten) Juristische Ausnahmen: Veröffentlichung entsprechend gesetzlicher oder gerichtlicher Verpflichtung Persönliche Ausnahmen: Veröffentlichung in höchstpersönlicher Sphäre (z.b. Traueranzeigen, Geburtsanzeigen, Hochzeiten, etc.) Steuergegenstand
10 Wer muss die Abgabe abführen - Werbeleister (1) Verleger von Printmedien Betreiber von Hörfunk und Fernsehen Zur Verfügungsteller von Flächen und Räumen zur Veröffentlichung von Werbung Wer ist Werbeleister?
11 Wer muss die Abgabe NICHT abführen - Werbeleister (2) Besorger von Werbeleistungen (Werbeagenturen) Flächen und Räume, die nur die Voraussetzung zur Veröffentlichung von Werbebotschaften schaffen (z.b. Haus- bzw. Grundeigentümer, die Flächen an Außenwerbeunternehmen vermieten) Wer ist KEIN Werbeleister?
12 Veröffentlichung in Druckwerken (1) Werbeeinschaltung im Druckwerk selbst Eingeheftete Werbebeilage Aufgeklebte Werbebeilage Eingelegte Beilagen (sog. Supplements): Ausgenommen sind redaktionelle Beilagen in Druckwerken bzw. überwiegende Fremdwerbung in Druckwerken (z.b. Werbeinserat für Coca Cola oder Mannerschnitten im Billa-Prospekt ) Bei überwiegender Fremdwerbung in diesen Druckwerken fällt die Werbeabgabe für das Coca Cola - Inserat im Billa-Prospekt an und nicht für die Verteilung des Billa-Prospekts Veröffentlichung Print
13 Veröffentlichung in Druckwerken (2) VfGH Erkenntnis 2002 ( , B 171/02) Der Vertrieb von Medien mit redaktionellem Teil (Zeitungen, Zeitschriften) unterliegt nicht der Werbeabgabe, unabhängig davon ob das Medium entgeltlich oder unentgeltlich erworben wird. Es handelt sich dabei um eine Verteilung und nicht um eine Veröffentlichung. Die Veröffentlichung besteht in der Schaltung von Anzeigen in dem Medium bzw. der Beilegung von Prospekten und Werbematerial zu diesem Medium. Diese Veröffentlichung (Anzeige bzw. Beilegung) ist der werbeabgabepflichtige Tatbestand Veröffentlichung Print
14 Veröffentlichung in Druckwerken (3) Bei Medien ohne redaktionellem Teil (Prospekt, Warenproben, Flugblatt) ist die Verteilung als Veröffentlichung nach dem Werbeabgabegesetz anzusehen. Dies gilt unabhängig davon ob diese Medien ohne redaktionellem Teil einer Zeitung beigelegt oder im Direktvertrieb über die Post bzw. einem privaten Vertriebsfirma verteilt werden (z.b. Werbung für das neue XXX-Sofa im Möbel-Lutz-Prospekt). Besteht ein Medium ohne redaktionellen Teil ausschließlich aus bezahlten Anzeigen, ist diese Einschaltung als Veröffentlichung nach dem Werbeabgabegesetz zu werten (z.b. Inserat von Riedel-Weingläsern im Möbel-Lutz-Prospekt). Der Vertrieb dieses Prospekts ist nicht als Verteilung im Sinne des Werbeabgabegesetzes zu interpretieren. Veröffentlichung Print
15 Veröffentlichung in Druckwerken (4) Adressierte Direktwerbung unterliegt NICHT der Werbeabgabe Adressierte Direktwerbung: Vollständige Angabe von persönlichem Namen und genauer Adresse (Produkte, die diese Kriterien nicht erfüllen unterliegen der Werbeabgabe; z.b. Zusendung eines Prospektes für Werkzeug An einen Gartenfreund, Herrengasse 1, 1010 Wien) Österreichbeilagen in ausländischen Zeitungen sind abgabepflichtig Entgeltliche redaktionelle Beiträge sind abgabepflichtig Veröffentlichung Print
16 Werbung im Internet Aufgrund einer politischen Entscheidung im Jahr 2000 (keine Besteuerung von Zukunftstechnologien, Förderung des IKT Sektors) wurde Werbung im Internet von der Werbeabgabe ausgenommen Bannerwerbung im Internet Wort- und Bildanzeigen im Internet Videoclips im Internet Werbung Ausnahme Internet
17 Hörfunk und Fernsehen (1) Werbung in einem geschlossenen Werbeblock Als Werbung gekennzeichnete Zwischeneinschaltungen Product Placement: Das ist Werbung innerhalb einer Sendung für bestimmte Produkte; Nach einer Interpretation des Finanzministeriums sind 70% dieser Leistung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Werbeabgabe heranzuziehen. Patronanzsendung ( diese Sendung widmet Ihnen ): Die Werbeleistung wird vom Finanzministerium mit 10% (TV) bzw. mit 15% (Radio) angenommen. TV und Radio
18 Hörfunk und Fernsehen (2) Product Placement ist abgabepflichtig Unveränderte ausländische Programme sind nicht abgabepflichtig Österreich-Werbefenster in ausländischen Programmen sind steuerpflichtig Bei überwiegender Erstausstrahlung in Österreich sind Werbeeinschaltungen steuerpflichtig (z.b. Radatz sponsert eine Extrawurstsemmel für die TV-Serie Kommissar Rex in Höhe von ) TV und Radio
19 Duldung der Benützung von Flächen und Räumen Alle Leistungen, die unmittelbar der Verbreitung von Werbebotschaften dienen, sind abgabepflichtig Somit sind auch alle Sponsoring-Aktivitäten steuerpflichtig Plakatflächen Projektionen Plakatständer, Schaukästen Kinowerbung Werbebänder, Transparente Aufstellen von Fernsehern, DVD-Playern und Videogeräten Sponsoring
20 Ausnahmen von der Besteuerung (1) Mediale Unterstützung für bestimmte Glücksspiele nach 17 Abs. 7 Glücksspielgesetz ( Konzessionärssystem ) Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen. Lotto Toto und Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno Glücksspiel
21 Ausnahmen von der Besteuerung (2) Gemeinnütziger Sportverein als Veranstalter und Werbeleister (z.b. ÖFB Fußballverband; ÖSV Schiverband) Internationale Sportgroßereignisse (z.b. Champions-League; Schi-WM): Diesbezüglich liegt keine werbeabgabepflichtige Leistung des veranstaltenden Vereins vor, weil sich die Adressaten (z.b. einer TV-Übertragung) weit überwiegend im Ausland befinden Unmittelbare Sponsor-Leistungen an gemeinnützige Sportvereine sind nicht Abgabe-pflichtig, wenn ein Paket von steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen umfasst ist (z.b. Trikotwerbung, Werbetafeln + Kontingent an Freikarten, Lautsprecher- Durchsagen, Autogrammstunden, etc.) Werbung durch Sportler ist ABER steuerpflichtig Sport
22 Keine Ausnahmen von der Besteuerung Informationen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften Werbung in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften oder von Vereinen Maturazeitungen Festschriften Programmhefte Budgetbegleitgesetz 2001
23 Steuerhöhe und Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage: unmittelbare Werbeleistung NICHT: Kreativ-, Produktions- und Beratungskosten Steuerliches Entgelt: Wert der Leistung Sonderreglung Tauschwerbung (Gegenleistung der Werbung ist Werbung): Bemessungsgrundlage beträgt 20 % des offiziellen Tarifs Generelle Bemessungsgrundlage: Netto-Entgelt einschließlich dem unmittelbaren Personal- und Sachaufwand Höhe der Werbeabgabe
24 Steuerhöhe und Bemessungsgrundlage (2) Sonderregelung Sachleistung: Ist die Gegenleistung einer Werbung eine Sachleistung, wird die Abgabe entsprechend dem Wert der Gegenleistung berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 50 % des für die Veröffentlichung der Werbung offiziellen Tarifs Rabatte, Provisionen und Skonti vermindern analog zur Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage Höhe der Werbeabgabe
25 Steuerhöhe und Bemessungsgrundlage (3) Die Werbeabgabegesetz unterscheidet wie bei der Umsatzsteuer zwischen Besorgungsleistung und Vermittlungsleistung. Ein Besorgen liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt. Das Handeln muss für fremde Rechnung erfolgen. Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt. Der Vermittler wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. Höhe der Werbeabgabe
26 Wer schuldet die Abgabe? Abgabenschuldner ist der Werbeleister Verleger von Printmedien Betreiber von Hörfunk und Fernsehen Zurverfügungsteller von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften Abgabenschuldner
27 Wer haftet für die Abgabe? Hat der Werbeleister seinen Sitz im Ausland, haften der inländische Auftraggeber (z.b. die Firma Manner-Schnitten, die einen TV-Spot im SAT1-Österreichfenster ausstrahlt) Haben Werbeleister und Auftraggeber ihren Sitz im Ausland, haftet jeder inländische Unternehmer, in dessen Interesse die Werbung erfolgt Dieser letzte Haftungsfall kam in Österreich noch nie zur Anwendung Grund 1: Nachweis ist schwierig Grund 2: Problematisch nach herrschender VfGH-Judikatur (Mögliche Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Erwerbsfreiheit und den Vertrauensgrundsatz) Abgabenschuldner
28 Wann entsteht der Abgabeanspruch? bei Printmedien mit dem Erscheinen In Hörfunk und Fernsehen mit der Ausstrahlung Pei Plakaten mit der Anbringung Entrichtung der Abgabe
29 Wann ist die Abgabe zu entrichten? Die Werbeabgabe ist bis zum 15. des auf die Veröffentlichung der Werbeleistung zweitfolgenden Monats mittels Erlagscheines bzw. e-banking mit dem Buchstaben- Code WA zu entrichten Die Werbeabgabe ist an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten Die Werbeabgabe ist nach Ablauf des Steuerjahres entsprechend zur Abgabenerklärung einzureichen Entrichtung der Abgabe
30 Budgetbegleitgesetz 2001: Einführung von 2 Bagatellgrenzen Keine Abgabenpflicht, wenn Werbeabgabe im Monat weniger als 50 beträgt Keine Pflicht zur Jahreserklärung und keine Entrichtungspflicht der Werbeabgabe, wenn die abgabenpflichtigen Entgelte weniger als betragen oder die Werbeabgabe weniger als 500 beträgt Diese Bagatellregelungen kommen gelten für das Kalenderjahr, das Wirtschaftsjahr oder für das Rumpf- Wirtschaftsjahr Bagatellgrenzen
31 Welche Aufzeichnungspflichten bestehen? Werbeleistungen Auftraggeber Grundlagen zur Berechnung der Abagbe Aufzeichnungspflichten
32 Für Rückfragen zur Werbeabgabe steht Ihnen zur Verfügung: Mag. Markus Deutsch Geschäftsführer Fachverband Werbung und Marktkommunikation Wiedner Hauptstraße 73, A-1040 Wien T +43 (0) F +43 (0) E werbung@wko.at W Kontakt
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