Konzernsteuertag 2017

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1 Konzernsteuertag 2017 Digitalisierung im Konzernsteuerrecht Werbe- und Glückspielabgabe Univ.-Prof. Dr. Sabine Wien, am

2 Inhalt 1. Werbeabgabe bei Online-Werbung 2. Glückspiele ohne Einsatz (Preisausschreiben) 3. Glückspiele und Wetten mit Einsatz 2

3 1. Übersicht: Werbeabgabe Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden ( 1 Abs 1 S 1) stellt auf die Veröffentlichung ab, nicht auf die Werbeinhalte (Verbreitung der Werbebotschaft in der (inländischen) Öffentlichkeit; vgl Tz 2.3. DE-Werbeabgabe; EB RV) Eigenwerbung ist nicht erfasst Vorläufer der Werbeabgabe: Anzeigen- und Ankündigungsabgaben 3

4 1. Übersicht: Werbeabgabe Abgabenschuldner: Transportmedium ( 3 Abs 1) Bemessungsgrundlage: Entgelt isd 4 UStG Steuersatz: 5 % Aufkommen: ca EUR 110 Mio 4

5 1. Werbeleistungen isd 1 Abs 2 taxative Aufzählung Veröffentlichung von Werbeschaltungen in Druckwerken isd Mediengesetzes (Z 1) Veröffentlichung von Werbeschaltungen in Hörfunk und Fernsehen (Z 2) Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht. ( 1 Abs 1 S 2) Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (Z 3) Nicht: Online Werbung (youtube, facebook, google etc) 5

6 1. Zum Inlandsbegriff der Werbeabgabe. zum Empfang in Österreich bestimmt. ( 1 Abs 1 S 2 betr Hörfunk und Fernsehen) VfGH , G 15/98, V9/98 zur Ankündigungsabgabe: Ablehnung des Studioprinzips, maßgebend ist der im Erhebungsgebiet entstandene Reklamewert (zum Rundfunk) Moment der konkreten Wahrnehmbarkeit Adressatenort me: deklarativ Daher: Werbewert Auftraggeber Fernsehanstalt 6

7 1. Werbung muss zum Empfang im Inland bestimmt sein Zeitungen: österreichische Medien und ausländische Medien, insoweit sie einen Österreichteil haben (EB zur RV) Daher: Financial Times, FAZ, Gala, lösen idr keine Werbeabgabe aus (vgl Pkt 2.4. DE zur Werbeabgabe; EB RV) Selbst wenn ein Werbewert in Ö vorliegt (zb Coca Cola Werbung); vgl EB RV Theoretischer Fall: gezielte Werbung für die österreichischen Leser einer ausländischen Zeitung (zb für ein nur in Österreich erhältliches Produkt): me werbeabgabepflichtig (weil für das Inland bestimmt) Ausländische Fachzeitungen mit gezielt überregionalem Fokus? zb im Bereich Radsport, Tennis Zuordnung, Aufteilung? 7

8 1. Fernsehen oder Radio Viele ausländische Sender, die über Kabel oder Satellit in Österreich empfangen werden können Nur die für das Inland (spezifisch) bestimmte Werbung unterliegt der Werbeabgabe Daher keine Werbeabgabe für Werbung von BBC (auch wenn Werbewert in Österreich gegeben ist; zb Coca Cola) TV- und Radiowerbungen, die von ausländischen Sendern speziell für Österreich ausgestrahlt werden (DE zur Werbeabgabe) 8

9 1. Online-Werbung Nicht im Katalog des 1 Abs 2 aufgezählt Im Zeitpunkt der Erlassung der Werbeabgabe (2000) hatte die Online-Werbung eine geringe Bedeutung Derzeit: ca ein Drittel des Werbeaufwandes (hat die stärksten Zuwächse) 9

10 1. Online-Werbung cont. VfGH , E 2025/ (Ablehnungsbeschluss): Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß von Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände ( 1 Abs 2 Z 1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht Überzeugt nicht: weil es nicht darauf ankommt, ob der Werbeleister im Ausland sitzt und/oder technisch die Leistung im Ausland erbracht wird (vgl die unzähligen ausländischen Fernsehstationen) Maßgebend wäre auch hier die Bestimmung (der Werbeleistung) zum Empfang im Inland (der besondere Inlandsbezug), die von vielen digitalen Werbedienstleistern angeboten wird (zb youtube, Google) 10

11 1. Online-Werbung cont. Beispiel: youtube-werbung Vergleich: (derselbe) Werbefilm über TV vs als Vorspann von youtube Videos In beiden Fällen: spezifischer Österreichbezug (möglich) VfGH , B 171/02: umfassenden Begriff der Werbung (im konkreten Fall in Bezug auf Printwerbung):. Entscheidet sich der Gesetzgeber daher dafür, den Aufwand für Werbeleistungen im Zusammenhang mit Printmedien zu besteuern [ ], so muss er jene Werbeleistungen, die vor dem Hintergrund dieses Zieles gleichartig sind, auch gleich besteuern. Verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung? Invalidation? 11

12 1. Aufgaben des Gesetzgebers Abschaffung der Werbeabgabe? geringes Aufkommen, aber spezifische Aufkommensverteilung (Begünstigung von bestimmten Gemeinden) Besteuerung von Google & Co in Ö: schwierig; bis zur Einführung von (international abgestimmten) Alternativen, me Ausdehnung des Grundtatbestandes auch auf Online-Werbung gilt für in- und ausländische Werbedienstleister Begünstigung von Content-Lieferanten (ORF, derstandard etc)? Anhebung der Bagatellgrenze (dzt EUR 50,00)? 12

13 2. Übersicht: Abgaben auf Glückspiele Unterscheidung zwischen Glückspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerten Einsatz: 58 Abs 3 GSpG Wetten/Ausspielungen mit Einsatz: 57 GSpG und 33 Tp 17 GebG 13

14 2. Glückspiele isd 58 Abs 3 GSpG Glückspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerten Einsatz Glückspielabgabe ihv 5 % Bemessungsgrundlage: die in Aussicht gestellten Gewinne wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. vs Webeabgabe:. zum Empfang in Österreich bestimmt. ( 1 Abs 1 S 2) Adressierung an die inländische Öffentlichkeit notwendig Teilnahme an einem Preisausschreiben über das Internet Daher: Glückspielabgabe bei grenzüberschreitenden Gewinnspielen (die mehrere Länder umfassen) 14

15 2. Glückspiele isd 58 Abs 3 GSpG Besteuerung auch der im Ausland ausgespielten Gewinne, wenn die Gewinne (zumindest theoretisch) in Österreich gewinnbar sind vs Berichte darüber, dass Preise im Ausland ausgespielt werden Vorbehalte über die Ausspielung von Preisen in anderen Ländern Steuerlicher Anreiz, das Preisausschreiben auf das Inland zu reduzieren Objektiver Ansatz (tatsächlich ausgespielte Preise) vs subjektive Vorstellungen der Spielteilnehmer ggf wettbewerbsrechtlich problematisch 15

16 2. VfGH , G 650/2015 Zu Gewinnspielen isd 58 Abs 3 GSpG (aufgrund Vorlage durch VwGH und BFG) Kein systematischer Zusammenhang mit dem entgeltlichen Glückspiel (Anknüpfung an den inländischen Teilnehmer) Besteuerungsgegenstand isd 58 Abs 3 GSpG: gemessen am Sachlichkeitsgebot verfassungsrechtlich legitim Keine Argumente (seitens VwGH und BFG), die eine Gleichbehandlung von entgeltlichem und unentgeltlichem Glückspiel geboten erschienen ließen. Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der besonderen räumlichen Reichweite 16

17 2. VfGH , G 650/2015 cont. Bundesregierung im VfGH-Verfahren zu G 650/2015, G 20/2016, G 35/2016: neben dem Fiskalzweck auch einen Lenkungszweck Ziel ist, Möglichkeit zum Glücksspiel zu verringern Wahrnehmung von Preisausschreiben als zunehmendes Problem Preisausschreiben sind geeignet, die Spielleidenschaft anzuregen Die gesteigerte Spielleidenschaft birgt in sich wiederum auch die Gefahr, Anreize für die Teilnahme an konventionellem Glücksspiel zu bewirken. 17

18 2. VfGH , G 650/2015 cont. Sinn und Zweck von Preisausschreiben BFG , RV/ /2013: Kunden eines Supermarktes (mit Filialen in Ö und D) konnten beim Erwerb von drei Produkten Beleg einschicken und Einkaufsgutschein ihv EUR 1.000,00 gewinnen Gesamtausspielung: Gutscheine EUR ,00 Gewinne in Ö: EUR ,00 VwGH , Ro 2015/16/0038: Gewinnspiel in D, Ö, LUX einer Fastfoodkette; Sammeln von Stickern auf verkauften Produkten, die idf zu Sachgewinnen führten (zb DVD, Handy) Steigerung der Spielleidenschaft? Werbemaßnahme? 18

19 2. VfGH , G 650/2015 cont. Verfassungsrechtliche Frage der Verhältnismäßigkeit: Vergleich 1: Inlandsbezogene Besteuerung bei Gewinnspielen mit (ggf geringem) Einsatz ( 57 GSpG und 33 TP 17 GebG) weltweit ausgespielter Gesamtgewinn hat abgabenrechtlich hier keine Bedeutung obwohl die Spielleidenschaft hier eine große Rolle spielt Vergleich 2: Werbeabgabe Auch hier spezifischer Inlandsbezug Aufgabe an den Gesetzgeber! 19

20 2. Zur extraterritorialen Wirkung von 58 Abs 3 GSpG Völkerrechtlich problematisch: bei einem ausländischen Veranstalter und bei ausländischen Gewinnern; ggf minimale Chance (Wahrscheinlichkeit), Preis im Inland zu gewinnen Ausreichende völkerrechtliche Anknüpfung? Vgl die Überlegungen des VfGH zur Ankündigungsabgabe Europarechtlich problematisch: ausländische Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig werden sind rein praktisch von 58 Abs 3 GSpG idr stärker betroffen als inländische Unternehmer vgl auch die Überlegungen zur Vorlage der Bankenabgabe an den EuGH Rechtfertigungsgrund: Hintanhalten der Spielleidenschaft bei Preisausschreiben nicht überzeugend vgl auch die Überlegungen zur Finanztransaktionssteuer 20

21 3. Wetten / Ausspielungen mit Einsatz: 57 GSpG und 33 TP 17 GebG Ausspielungen isd 57 Abs 1 GSpG hängen ausschließlich oder überwiegend vom Zufall ab (Computerspiele; zb virtuelle Hunde- oder Pferderennen) Steuersatz gs 16 % Elektronische Lotterien 57 Abs 2 GSpG: 40 % der Jahresbruttospieleinnahmen 57 Abs 1 und 2: an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Wetten: zb Ausgang von Sportveranstaltungen, Hunde- oder Pferderennen Steuersatz gs 2 % ( 33 TP 17 GebG) 33 TP 17 Abs 2 GebG: Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt ( 28 Abs 3) wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt. 21

22 3. Teilnahme vom Inland aus VwGH , 2013/16/0085: Ob eine Teilnahme im Inland vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage muss sich aus der Beweiswürdigung ergeben ist weil Tatsachenfrage keiner Schätzung zugänglich Indizien: Registrierung des Users (mit inländischer Wohnadresse) und (inländische) IP- Adresse BFG: stellt primär auf die inländische Registrierung ab; IP-Adresse wird als schwächeres, ggf ergänzendes Indiz gewertet (Rev zugelassen) Unmöglichkeit des jeden Zweifel ausschließenden Beweises über den Ort der Teilnahme? Steuerschuldner: Veranstalter, der (insbesondere bei Online Spielen) nur eingeschränkte Informationen über den Spieler hat 22

23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Univ.-Prof. Dr. Sabine Institut für Finanzrecht Universität Wien Schenkenstraße Wien Tel: sabine.kirchmayr@univie.ac.at

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