2 - Begriffsbestimmungen
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- Detlef Straub
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1 HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in der Fassung vom , in Kraft getreten am Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter die Nummern 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen. (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengenschätzungen, 3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung. (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
2 1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen. Wird die Kostenberechnung nach 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Teil 4: Fachplanung Abschnitt 2 Technische Ausrüstung 53 - Anwendungsbereich (1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte. (2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser-und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, 8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Besondere Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. (2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des 11 Absatz 4 anzuwenden.
3 (4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht. (5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird Leistungsbild Technische Ausrüstung (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des 56 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird. (3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
4 56 - Honorare für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I geringe Anforderungen Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen Honorarzone III hohe Anforderungen von bis von bis von bis Euro Euro Euro (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anzahl der Funktionsbereiche, 2. Integrationsansprüche, 3. technische Ausgestaltung, 4. Anforderungen an die Technik, 5. konstruktive Anforderungen.
5 (3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen. (4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln. (5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. (6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist 7 Absatz 3 anzuwenden. Anlage 15 zu 55 Absatz 3, 56 Absatz 3 Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste 15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung Grundleistungen LPH 1 Grundlagenermittlung 1. Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner 2. Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung 3. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Besondere Leistungen Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplee Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand Durchführen von Verbrauchsmessungen Endoskopische Untersuchungen Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen
6 Grundleistungen Besondere Leistungen für Planungswettbewerbe LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 1. Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten 2. Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung eemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf 3. Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage 4. Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen 5. Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur 6. Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung 7. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches Durchführen von Versuchen und Modellversuchen LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) 1. Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf 2. Festlegen aller Systeme und Anlagenteile 3. Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z.b. Nutz-, Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc. Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis Berechnung von Lebenszykluskosten Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen Aufstellen einer
7 Grundleistungen End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen 4. Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen) 5. Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit 6. Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung 7. Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung 8. Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Besondere Leistungen gewerkeübergreifenden Brandschutzmatri Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm; Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen LPH 4 Genehmigungsplanung 1. Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen, einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden 2. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen LPH 5 Ausführungsplanung 1. Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz-
8 Grundleistungen (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung 2. Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern 3. Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen 4. Fortschreibung des Terminplans 5. Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen 6. Prüfen und Anerkennen der Montageund Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung Besondere Leistungen und Durchbruchsplanung Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand, (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen) Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand, (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen) Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen LPH 6 Vorbereitung der Vergabe 1. Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter 2. Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke 3. Mitwirken beim Abstimmen der Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend
9 Grundleistungen Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten 4. Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse 5. Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung 6. Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Besondere Leistungen LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe 1. Einholen von Angeboten 2. Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise 3. Führen von Bietergesprächen 4. Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung 5. Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren 6. Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung Prüfen und Werten von Nebenangeboten Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr) LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) u. Dokumentation 1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlichrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik 2. Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten 3. Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen Werksabnahmen Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß Schlussrechnung (Ersatzvornahme) Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch,
10 Grundleistungen (Balkendiagramm) 4. Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) 5. Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise 6. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen 7. Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise 8. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag 9. Kostenfeststellung 10. Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen 11. fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung 12. Antrag aufb ehördliche Abnahmen und Teilnahme daran 13. Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung 14. Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung 15. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel 16. Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Besondere Leistungen Reparaturhandbuch) oder computeraided Facility Management-Konzepte Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke LPH 9 Objektbetreuung 1. Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung
11 Grundleistungen jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen 2. Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen 3. Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Besondere Leistungen bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches 15.2 Objektliste Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen - Anlagen mit kurzen einfachen Netzen - Abwasser-, Wasser-, Gas oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen - Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) - Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen - Einzelheizgeräte, Etagenheizung - Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen) - Flächenheizungen - Hausstationen - verzweigte Netze - Multivalente Systeme - Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen) Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen - Einzelabluftanlagen Honorarzone I II III
12 - Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung - Lüftungsanlagen mit mindestens 2 thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen - Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume) - Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen - Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen - Niederspannungsanlagen mit bis zu 2 Verteilungsebenen ab Übergabe EVU, einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien - Erdungsanlagen - Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterieoder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen) - Niederspannungsanlagen mit bis zu 3 Verteilebenen ab Übergabe EVU, einschließlich Beleuchtungsanlagen - zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen - Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen - Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt - Außenbeleuchtungsanlagen - Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung) - Niederspannungsanlagen mit mindestens 4 Verteilebenen oder mehr als A Nennstrom - Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume) - Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren) Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnsiche Anlagen - Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten - Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt - Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme) Honorarzone I II III
13 Anlagengruppe 6 Förderanlagen - Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen - Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen - Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sendeoder Empfangsstellen Honorarzone I II III Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen 7.1. Nutzungsspezifische Anlagen - Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen - Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen - Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen - Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen - Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons - Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe - Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraen der Allgemeinmedizin - Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen - Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe - Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher - Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen - Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen - Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall
14 oder Wäsche - Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen - Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen Honorarzone I II III - Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen - Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum - Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden - Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen - Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen - Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen - Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen - Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen zum Beispiel Flughäfen 7.2. Verfahrenstechnische Anlagen - Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung) - Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation) - Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerober Stabilisierung) - Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen) - Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen) - Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung - Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung - Technische Anlagen der Abwasserableitung - Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, - förderung, -speicherung
15 - Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, - speicherung - Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen - Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen - Komplee Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlage - Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage) - Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen - Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen - Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden) - Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe) Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation - Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration Honorarzone I II III
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung HOAI 2000 plus Honorarordnung in geltender Fassung HOAI 2000 plus 1.Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem
Anlagengruppe/n: / / / / / / / 1.1.8
Leistungsumfang Fachplanung Technische Ausrüstung Zu 6, Spezifische Leistungspflichten Anlagengruppe/n: 1.1.1 / 1.1.2 / 1.1.3 / 1.1.4 / 1.1.5 / 1.1.6 / 1.1.7 / 1.1.8 Leistungsstufe 1 Grundleistungen der
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. 1 2 3 4 5 1*2*3 1*4*5 1-(6+7) % % % % 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung
Synopse auf Grundlage BGBl 2013 Teil I Nr. 37, S ff. Honorartafeln und Objektlisten. Stand:
Synopse auf Grundlage BGBl 2013 Teil I Nr. 37, S. 2276 ff. Honorartafeln und Objektlisten Stand: 07.11.2013 HOAI 2009 HOAI 2013 Honorartafel zu 54 Absatz 1 Technische Ausrüstung Honorartafel zu 56 Absatz
Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 17 D
Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Anlagengruppen : 1.1.4 und 1.1.5 Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung gesamt für TBM 2 bis 4 Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) a) Erarbeiten
Errata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN )
Errata zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN 978-3-410-24037-2) Im Anhang A befinden sich auf den Seiten 287 und 288 Fehler. Sie wurden wie folgt korrigiert (gelb hinterlegter Text): Anhang A Anhang A Vorschlag
Teil 0. Grundlagen HOAI. Planen Sie sicher und hochwertig in den einzelnen HOAI- Leistungsphasen. Planungsleitfaden für TGA-Ingenieure
Teil 0 Grundlagen HOAI Planen Sie sicher und hochwertig in den einzelnen HOAI- Leistungsphasen Planungsleitfaden für TGA-Ingenieure Planungsleitfaden für TGA-Ingenieure Autor Dokumentenversion 1.0, CEGA
Anlagengruppen (n): / / 1.1.3/ / 1.1.5/ 1.1.6/ 1.1.7/ 1.1.8
Vergabe: 16D50149 Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Anlagengruppen (n): 1 / 2 / 3/ 4 / 5/ 6/ 7/ 8 d) e) f) Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundlagenermittlung
Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: 16D21104
Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung Anlagengruppen (n): 1.1.1 / 1.1.2 / 1.1.3/ 1.1.4 / 1.1.5/ 1.1.6/ 1.1.7/ 1.1.8 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage Bau / Bauunterlage Grundleistungen
Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: TU Chemnitz MERGE Neubau 2.
Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Anlagengruppen (n): 1.1.1 / 1.1.2 / 1.1.3/ 1.1.4 / 1.1.5/ 1.1.6/ 1.1.7/ 1.1.8 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundleistungen
Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung zum Vertrag Nr.: TU BAF, CWB; Laborflügel Süd; ELT+ FM
Anlagengruppen (n): 1.1.1 / 1.1.2 / 1.1.3/ 1.1.4 / 1.1.5/ 1.1.6/ 1.1.7/ 1.1.8 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen
Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken
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1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Kommentierung HOAI Teil 3 Objektplanung l Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke 41-44 i 41 Anwendungsbereich 1 Zu 41,Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 41, Rdn. 2 Definition
15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Neubew *2*3 1*4*5 1-(6+7) zu 100 %
1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung 1,0 0 0 0 0 0,00% 0,00% Beraten zum gesamten Leistungsbedarf 1,0 0 0 0 0 0,00% 0,00% Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)
Leistungsumfang Ingenieurbauwerke zu 3, Leistungen des Auftragnehmers Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) -- d) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung
a) Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen nach 3 des Vertrages
Anlagengruppe(n): 1 / 2 / 3 / 4 / 5 / 6 / 7 / 8 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage-Bau / Haushaltsunterlage-Bau / Bauunterlage Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen und der
Anlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten Objektplanung - Gebäude zum Vertrag Nr.: Sanierung Bestandsgebäude
Leistungsstufe 1 Überarbeitung Entwurfsunterlage - Bau Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) Analysieren der übergebenen Unterlagen nach 3 des Vertrags, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der
Leistungsphase Pos. Bezeichnung der Leistung/Tätigkeit Gesamtpreis (netto)
1. Vorplanung (Finalisierung der durch den AG begonnen Vorplanung) Der Leistungsumfang bemisst sich nach Kapitel 3.2 der Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibung für die Planung des 2. Entwurfsplanung Der
Anlage Ba zum Ingenieurvertrag. zwischen dem Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal. und dem AN. für das Objekt: Wupperpark Ost.
zwischen dem Gebäudemanagement der Stadt Wuppertal und dem AN Daten für das Gewerk bzw. für die besondere Baugruppe: Sanitärtechnik anrechenbare Kosten auf Basis der Kostenberechnung bzw. -schätzung, netto:
HOAI 2009: Grafische Teilleistungstabellen und Kostenanrechnungstabellen
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