BRANDSCHUTZ- VORSCHRIFTEN 2015
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1 BRANDSCHUTZ- VORSCHRIFTEN 2015 Auswirkungen auf die Feuerwehr Autor: Jochen Faymonville Zürich, 06. Januar 2016
2 INHALT Auswirkungen Brandschutzvorschriften 2015 Dokumente zum Stand der Technik Faktenblätter GVZ technischer Brandschutz/ Broschüre Baubewilligung Brandfallsteuerung Zusammenfassung 2
3 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Planung aktuell nach BSV 2015 Ausführung und Abnahme bei Neubauten zeitlich verzögert Umbauten schneller nach BSV 2015 realisiert Schnittstellen zwischen bestehendem Brandschutzkonzept (BSV 2003) und Umbauten nach BSV 2015 beachten Auswirkungen (Schäden, Opfer etc.) erst zeitlich verzögert erkennbar 3
4 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Wichtigste Änderungen: Gebäudehöhe: mittlere Höhe bis 30 m, Hochhaus ab 30 m Gebäudekategorie: geringe Abmessung Nutzungseinheiten Fluchtweglängen: 35 m Brandabschnittsfläche bis m² Qualitätssicherungsrichtlinie Raum mit grosser Personenbelegung ab 300 Personen Löschanlagenkonzept (mehrfache Erleichterungen) Verwendung von brennbaren Baustoffen (Dach, Fassade, Tragwerk, Innenausbau) Baustoffklassierung (RF 1 anstelle nbb) 4
5 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Zugänglichkeit für die Feuerwehr Zugang für FW Aufstockungen Platzverhältnisse Aufstellorte für ADL Distanzen zwischen TLF und entferntestem Hauseingang gemäss FKS-Papier Aufwendigere Gebäudebeurteilung für die FW Gebäude mit geringen Abmessungen 5
6 BSV 2015 : ANFORDERUNG AN FASSADEN INTERVENTION FEUERWEHR BSR Verwendung von Baustoffen Zif Abs. 1 Werden für Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen brennbare Bauprodukte verwendet, muss die Zugänglichkeit für die Feuerwehr für den Löscheinsatz (z. B. Druckleitungen, mobiler Wasserwerfer) an die jeweiligen Fassadenflächen gewährleistet sein. 6
7 BSV 2015 : ANFORDERUNG AN FASSADEN INTERVENTION FEUERWEHR Für den Kanton Zürich gilt Für die Verwendung von brennbarer Fassadendämmung oder Bekleidung < 20 m Fassadenhöhe müssen Fassaden mittels mobilem Werfer der Feuerwehr erreicht werden können > 20 m Fassadenhöhe muss jede Fassade mittels ADL erreicht werden können. Platzbedarf und Geländegestaltung berücksichtigen. 7
8 ANFORDERUNGEN AN FASSADEN Baustoffanforderungen gemäss Tabelle BSR Verwendung von Baustoffen Brennbare Aussenwandbekleidungen und / oder Wärmedämmungen sind konstruktiv so zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Löschangriff durch die Feuerwehr um nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb des Brandgeschosses ausbreiten kann
9 STANDARDANWENDUNG NOTWENDIGKEIT BRANDRIEGEL EPS Verband Schweiz Brandriegel müssen in jedem Geschoss umlaufend eingebaut werden. 9
10 ANFORDERUNGEN AN VAWD-SYSTEME VERGLEICH Unterbrechung Hinterlüftung Brandriegel 10
11 SONDERANWENDUNG BRANDPRÜFUNGEN Dämmstoff geschmolzen Brandausbreitung Grossversuch Brandriegel Bildausschnitte Vortrag Dipl-Ing. Ingolf Kotthoff Ausgebrannter Dämmstoff Oberflächentemperaturen 11
12 BRANDFALL Brandfall Zweidlen 25. April 2015 Pressemitteilung KAPO Zürich: Der Brand eines Neubaus hat am Samstagmittag ( ) in Zweidlen (Gemeindegebiet Glattfelden) einen Schaden von rund Franken verursacht; verletzt wurde niemand. Kantonspolizei Zürich GVZ 12
13 BRANDFALL Brandfall Zweidlen 25. April 2015 Kantonspolizei Zürich GVZ 13
14 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Tragwerk Nutzungen Industrie/ Gewerbe bis MJ/m2, Landwirtschaft, Wohnen, Schule, Parking, sowie Gebäude bis 2 Geschosse und 2 400m2 Gesamtfläche keine Feuerwiderstandsanforderung für Tragwerk 14
15 TRAGWERK UND BRANDABSCHNITTE GVZ 30 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 15
16 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Gebäude mit geringen Abmessungen - Gebäudehöhe max. 11 m (Gebäude geringer Höhe) - max. 2 Geschosse über Terrain - max. 1 Geschoss unter Terrain - Summe der Geschossflächen max. 600 m2 - keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung - keine Nutzung als Kinderkrippe - Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss Keine Anforderungen an Feuerwiderstand von Tragwerken und Brandabschnittsbildung Ausnahmen für Räume mit erhöhten Brandabschnittsanforderungen, brandschutztechnische Einrichtungen und haustechnischen Anlagen 16
17 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Tragwerk und Brandabschnitte 17
18 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege bis Gebäude mittlerer Höhe (30 m) Gewerbe bis MJ/m2, Landwirtschaft, Wohnen, Schule, Parking Beherbergung Typ [b], grosse Personenbelegung (>300 Personen), Verkaufsgeschäfte Feuerwiderstand EI 30 Türen EI 30 Bauteile haben im Prüfverfahren für mindestens 30 Minuten die Funktionen Raumabschluss (E) und Isolierung (I) erfüllt. 18
19 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Installationsschächte Ausbildung nicht verlangt Wenn vorhanden Geschossweise Abschottungen oder Ausfüllung Revisionsöffnungen mit Brandschutzabschlüssen EI 30 Revisionsöffnungen in Gebäuden geringer und mittlere Höhe RF1 19
20 Installationsschacht E Vorwandsystem Vorwandsystem Wohnung A Wohnung B INSTALLATIONSSCHACHT VS. VORWANDSYSTEM Wohnung A Wohnung B Wohnung C Wohnung D 20
21 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Löscheinrichtungen Notwendigkeit Handfeuerlöscher (1 pro 600 m² Grundfläche) Beherbergungsbetriebe, Verkaufsräume/-geschäfte, Industrie und Gewerbe (in Parking nicht mehr erforderlich) Wasserlöschposten Beherbergung Typ [a], Raum mit grosser Personenbelegung (>300 P.) Verkaufsgeschäfte, Gewerbe, Industrie (>1 200 m²) Hochhaus (>30m) Innenhydranten Steigleitungen (Kanton Zürich) nass >40 m Höhe,trocken bis 40 m Höhe möglich 21
22 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Brandmeldeanlagen Schutzzielorientierter Überwachungsumfang Überwachung ganzer Brandabschnitte und zugehöriger Fluchtwege nach Brandschutzkonzept Überwachungsumfang geringer als bisherige Teilüberwachung 22
23 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) Ersatz der bisherigen Merkblätter der GVZ Anlagenarten NRWA LRWA MRWA natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage Entrauchung mit mobilem Brandlüfter der Feuerwehr Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage Personenschutzrelevante Anlage mit Leistungsnachweis Anlage ohne Leistungsnachweis zur Rauchentsorgung 23
24 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) NRWA natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage im vertikalen Fluchtweg mindestens 0,5 m² freie geometrische Fläche Funktionalität unabhängig von Witterungseinflüssen sichergestellt Bedienung von Eingangsebene aus (auch bei Stromausfall) Abströmöffnung an höchster Stelle Nachströmöffnung in Bodennähe Untergeschoss nur bei Zuluftöffnung auf gleicher Ebene (Hanglage) Ausnahme bei öffenbaren Fenstern in jedem Geschoss (0,3 m²) 24
25 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) LRWA Entrauchung mit mobilem Brandlüfter der Feuerwehr Im Konzept vorgesehene Einsatzmittel (Personen und Material) der Feuerwehr müssen innert 15 Minuten am Einsatzort sein. Einsatz nur bis 1. Untergeschoss zulässig (Ausnahme Hanglage) Einblasöffnung für Aufstellung/ wirksamen Lüftereinsatz geeignet Abströmöffnung abgestimmt auf Einblasöffnung Mindestöffnungsweite 0.10 m Mindestgrösse 0.5 m² freie geometrische Fläche 25
26 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) AUFGABENABGRENZUNG Feuerwehr Bestätigung über vorhandene Lüfter (Grösse und Anzahl) keine Bestätigung des Konzeptes an Projektverfasser, Rückmeldung an Feuerpolizei (möglich ja oder nein) Feuerpolizei (kommunal/ kantonal) Prüfung der Konzepte auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, Bestätigung nach Rücksprache mit Feuerwehr Einsatzplan/ Situationsplan für Feuerwehr verlangen Konzept mit mehr als einem Lüfter wird sehr zurückhaltend bestätigt. Beschaffung von Material durch Dritte ist durch GVZ/FW zu bestätigen. 26
27 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) MRWA Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage Konzept durch Brandschutzfachplaner notwendig Prüfung durch Feuerpolizei (nicht Feuerwehr) Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit, Plausibilität Temperaturbeständige Heissgasventilatoren Grösse und Anordnung der Nachströmöffnung so, dass Nachströmgeschwindigkeit 3.00 m/s Türöffnungskräfte beachten (<100 N = 10 kg) Funktionsdauer mindestens 30 Minuten Automatische Auslösung bei vorhandener BMA oder Löschanlage 27
28 BSV2015: AUSWIRKUNGEN AUF DIE FEUERWEHR Lufttechnische Anlagen Lüftungsabschnitt Brandabschnitt Lüftungsabschnittsgrösse ohne Brandschutzklappe in Büro- und Schulbauten bis m² Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten bis 600 m² Automatische Abschaltung nur bei Brandmelde- oder Löschanlagen, Kanalrauchmelder oder thermischen Auslöseeinrichtungen von BSK Kontrollierte Wohnungslüftungen können nur direkt am Lüftungsgerät oder in der Elektrohauptverteilung abgestellt werden. 28
29 DOKUMENTE ZUM STAND DER TECHNIK Erstellung Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplan Löschwasserrückhaltung Stand der Technik-Papier der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) zu Feuerwehrzufahrten und aufstellflächen 29
30 Erstellung Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplan Notwendigkeit Brandschutznorm, Artikel 45, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte Für Bauten mit erhöhter Gefährdung sind geeignete Massnahmen (wie Feuerwehreinsatzpläne, Alarmierungs- und Einsatzkonzepte usw.) zu planen, damit die zuständige Feuerwehr rasch alarmiert und eingesetzt werden kann. Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz - Erstellung BS-FW-EP auf Verlangen der Brandschutzbehörde - Inhalt Nutzungen, baulicher und technischer Brandschutz - Koordination durch SIBE Brandschutz - Anpassung bei wesentlichen Änderungen Zuständig (Kostenträger) für die Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen ist die Eigentümer- und Nutzerschaft einer Baute, nicht die Feuerwehr. 30
31 Erstellung Brandschutzund Feuerwehreinsatzplan Anleitung zur Erstellung von Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen (BS-FW- PL) Musteranleitung im Auftrag der Schweizerischen Feuerwehrinspektorenkonferenz (SFIK) von 2006 Ziel: einheitliche Darstellung optimale Einsatzvorbereitung für die zuständigen Feuerwehren Vereinfachung für die Erstellung der Unterlagen inkl. Kulturgüterschutz Unterlagen können gegen Gebühr über die GVZ bezogen werden 31
32 Erstellung Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplan Gemeinsame Arbeitsgruppe Vereinigung kantonaler Gebäudeversicherungen (VKF) und Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) Auftrag: Erarbeitung eines gemeinsamen Stand der Technikpapiers Vereinheitlichung von Farben, Symbolen, Layout etc. Planungshilfe für Bauherren und Planer Verbesserung der Lesbarkeit für Feuerwehren, Behörden, Fachplaner Publikation vorgesehen in Dezember 2016 Unterlagen sollen in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 32
33 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG Überarbeiteter Leitfaden (2015) 22 Kantone + FL für Störfallbetriebe Definition von vorbeugenden Massnahmen Planungshilfe für Betriebe und Fachplaner Download unter: Formulare 33
34 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG Vorbeugender Brandschutz Brandschutzkonzepte Überprüfung der Mengen der brandgefährlichen Stoffe (z.b. optimierter Einkauf) Ersatz von brandgefährlichen Stoffen Massnahmen bei Überschreitung der Mengengrenzen je Brandabschnitt notwendig Mengengrenze in Abhängigkeit von Stoff und Wassergefährdungsklasse (WGK), WKG aus Sicherheitsdatenblatt ersichtlich 34
35 LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG AWEL/ Priv. Kontrolle Feuerwehr Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen ist Aufgabe und in der Verantwortung des Eigentümers (Brandschutznorm Art. 45) 35
36 FEUERWEHRZUFAHRTEN FKS PAPIER E-Paper (gratis) Rubrik «Richtlinien» Dokument «Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen» auswählen 36
37 AUSGANGSLAGE / ZIELSETZUNG Ausgangslage: Schweizweit sehr viele, teilweise stark unterschiedliche Anforderungen an Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Unterschiedliche gesetzliche Verankerung (gar keine bis Gesetzesstufe) Zielsetzung: Schweizweit harmonisierte Vorgaben für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen Im Sinne eines gemeinsamen Verständnisses für die minimalen Anforderungen 37
38 GELTUNGSBEREICH Grundlage ist BSN Art. 44: Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.» Zufahrten und Aufstellungsorte für die Feuerwehr sind festzulegen, zu markieren und ständig freizuhalten. Entsprechende Auflagen erfolgen durch die Feuerpolizei und nicht durch die Feuerwehr. 38
39 BEGRIFFE Bewegungsflächen: Direkt oder über Feuerwehrzufahrten erreichbare, befestigte Flächen, die zum Aufstellen von Löschfahrzeugen, der Bereitstellung von Gerätschaften sowie dem Rettungs- und Löscheinsatz dienen und jederzeit zugänglich sind. Feuerwehrzufahrten: Befestigte Flächen, die mit den öffentlichen Verkehrsflächen direkt in Verbindung stehen, dem Erreichen der Feuerwehrbewegungs- und Stellflächen dienen und für die Einsatzkräfte jederzeit befahrbar sind. 39
40 BEGRIFFE Stellflächen: Direkt oder über Feuerwehrzufahrten erreichbare, befestigte Flächen, die dem Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen, für den Rettungs- und Löscheinsatz dienen und jederzeit zugänglich sind. Sowohl im Bereich der Stellfläche als auch zwischen Stellfläche und Gebäude dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerende Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. und im Winter? 40
41 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Bei grossflächigen Bauten und Anlagen und solchen mit viel Verkehrsaufkommen erfolgt Festlegung der Zufahrten objektbezogen zusammen mit Brandschutzbehörde und zuständiger Feuerwehr. Fahrzeug-Parkflächen dürfen nicht angerechnet werden. Korrekt parkierte Fahrzeuge dürfen das Bewegen und Stellen von Feuerwehrfahrzeugen nicht behindern. Signalisation der Flächen inkl. Tragfähigkeitsbeschränkungen. Richtlinie basiert auf Löschfahrzeugen < 18 t und Hubrettungsfahrzeugen der Klasse 30 (Leiterlänge = 30 m). 41
42 RICHTLINIE FKS VS. ZUGANGSNORMALIE KTN. ZH Zugangsnormalie (700.5) Gesetz im Kanton Zürich Verantwortung und Lead bei Baudirektion Kanton Zürich Basis: Wissensstand 1987 Richtlinie FKS: Stand der Technik-Papier im Kanton Zürich Von FKS und VKF gemeinsam verabschiedet Basis: Wissensstand 2015 Es gibt einige wenige Widersprüche 42
43 RICHTLINIE FKS VS. ZUGANGSNORMALIE KTN. ZH 43
44 GVZ-FAKTENBLÄTTER FÜR EIGENTÜMER 44
45 EIGENVERANTWORTUNG Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind. (BSN Art. 20, Unterhaltspflicht) Sind sich die Eigentümer- und Nutzerschaft dieser grossen Verantwortung bewusst? 45
46 ZIEL / ZWECK DER FAKTENBLÄTTER Der technische Brandschutz nimmt eine tragende Rolle beim Personenund Sachwertschutz ein. Ungenügende oder unsachgemässe Instandhaltung kann zum Versagen der Anlagen führen. Ziel und Zweck der Faktenblätter Aufklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft Kurzinformation zu den Pflichten Gedankenstütze Kontakt GVZ Bezug und Abgabe der Faktenblätter GVZ-Faktenblätter auf Internet verfügbar Abgabe bei Abnahmekontrollen und periodischen Kontrollen 46
47 DIE 6 WICHTIGSTEN PFLICHTEN 6. Stilllegung / Rückbau 5. Ausfall 1. Anlageverantwortlicher Anlage 4. Brandfallsteuerungen 2. Wartung 3. Anpassungen 47
48 1. ANLAGEVERANTWORTLICHER Es braucht eine klare Delegation einer verantwortlichen Person sowie deren Stellvertreter. Dies führt zu einer höheren Identifikation mit der Anlage und der Verantwortung gegenüber den Nutzern. Pflichten der Anlageverantwortlichen: Durchführen von Kontrollen gemäss Herstellerangaben/Anlageerrichter Überwachung von Wartungsarbeiten Führung des Kontrollbuches Instruktion der Anlageverantwortlichen durch den Anlageerrichter Bei Personalwechsel muss die Instruktion der neuen Verantwortlichen sichergestellt werden 48
49 2. WARTUNG Wartungsarbeiten und Wartungsintervall sind in einem Wartungsplan festzulegen. Der Wartungsplan basiert auf den Herstellerangaben der eingesetzten Komponenten. 49
50 3. ANPASSUNGEN Bei betrieblichen und baulichen Veränderungen müssen die technischen Brandschutzanlagen allenfalls angepasst werden. Bestehende Brandschutz- und RWA-Konzepte müssen berücksichtigt werden. => Zusammenarbeit mit Brandschutzfachplaner (möglichst Konzeptverfasser) 50
51 4. BRANDFALLSTEUERUNGEN Brandfallsteuerungen müssen dokumentiert werden und deren Funktionsfähigkeit ist zu prüfen Regelmässige Durchführung und Protokollierung von integralen Tests. Intervall entsprechend Wartungsplan und Herstellerangaben. 51
52 5. AUSFALL Während dem Ausfall von technischen Brandschutzanlagen müssen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, welche den Ausfall kompensieren. Beispiel: Ladenumbau Verkaufsgeschäft Sprinklergruppe ausgeschaltet => bis m² Ladenfläche sind ohne Sprinklerschutz 52
53 6. STILLLEGUNG / RÜCKBAU Die Stilllegung und/oder der Rückbau von technischen Brandschutzanlagen erfordern die Zustimmung der GVZ/ Brandschutz. 53
54 GVZ-BROSCHÜRE ALS UNTERSTÜTZUNG 54
55 ÜBERSICHT BAUPROJEKTABLAUF Zeitachse mit den wichtigsten Meilensteinen 55
56 FRÜHZEITIGE PLANUNG Brandschutz bereits in den Vorstudien berücksichtigen Einfluss auf Raumkonzept 56
57 AUFGABEN WÄHREND DER ABSCHLUSSPHASE Teilnahme Feuerwehr bei technischen Brandschutzanlagen empfohlen, Einladung erfolgt durch technische Inspektionsstelle der GVZ/ BS Übereinstimmungserklärung vor Abnahmekontrollen der Brandschutzbehörde 57
58 BRANDFALLSTEUERUNGEN Brandschutzerläuterung regelt Anforderungen an Planung Erstellung Kontrolle Instandhaltung Betriebsbereitschaft 58
59 DEFINITION BRANDFALLSTEUERUNG Eine von einer technischen Brandschutzeinrichtung (Brandmelde-, Sprinkleranlage usw.) im Brandfall automatisch angesteuerte oder in Betrieb gesetzte Brandschutzeinrichtung, welche zur Erreichung eines sicheren Zustands im Brandfall bewegt werden muss wie: Schliessen von Brandschutzabschlüssen Öffnen von Entrauchungsöffnungen Einschalten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Ausserbetriebsetzung von Beförderungsanlagen Auslösen von Evakuationssystemen Ausserbetreibsetzung von haustechnischen Anlagen Ansteuerungen von Druckerhöhungspumpen und weitere Ansteuerungen 59
60 ZIEL UND ZWECK VON BRANDFALLSTEUERUNG Brandschutz wird vermehrt über schutzzielorientierte Konzepte gelöst Konzepte mit umfangreichen technischen Brandschutzmassnahmen Nur koordiniertes Zusammenwirken von baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen, kann die Schutzziele gewährleisten Brandfallsteuerungen ermöglichen dieses koordinierte Zusammenwirken Bei der Planung, Ausführung und Instandhaltung von Brandfallsteuerungen sind etliche Gewerke involviert 60
61 BEGRIFFE Einzelansteuerungen Wenn keine BMA vorhanden ist, werden Türen, Tore über Einzelmelder angesteuert. Kollektive Ansteuerungen Bei Alarm werden alle Brandschutzeinrichtungen gleichzeitig aktiviert. Selektive Ansteuerungen Bei Alarm werden die Brandschutzeinrichtungen gemäss Brandschutzkonzept und Zonenplänen aktiviert. In den restlichen Gebäudebereichen werden die Einrichtungen nicht aktiviert. 61
62 BEGRIFFE Fail-Safe - «trotz Fehler sicher» Brandfallsteuerungen müssen so ausgeführt werden, dass die durch sie angesteuerten technischen Brandschutzeinrichtungen im Brand- oder Fehlerfall in den Betriebszustand Brandfall gesetzt werden. Komponenten mit Fail-Safe (z.b. Brandschutztüren/ -tore, BSK, Fahrtreppen, Förderbänder) Anlageteile mit einer sicheren Position keine Anforderung an elektrische Anschlussleitungen 62
63 BEGRIFFE Komponenten ohne Fail-Safe (z.b. NRWA/ MRWA/ RDA/ Aufzüge/ Entrauchungsklappen) Anlageteile ohne sichere Position Anforderung an elektrische Anschluss- und Signalleitungen Punkt-Punkt-Verbindung mit Funktionserhalt (E30, E60, E90) Funktionserhalt mindestens Tragwerkes Anforderungen 63
64 ANFORDERUNGEN Brandfallsteuerungen müssen beim Ausfall der Brandmeldezentrale manuell ausgelöst werden können. Die Bedienstelle ist beim Feuerwehrzugang anzuordnen und zu bezeichnen. Für die Feuerwehr bei den Bedienstellen von Brandfallsteuerungen und anderen den Brandschutz dienenden Einrichtungen Kurzbedienungsanleitungen mit Situationsplänen anzubringen. Eine vollständige Dokumentation ist bei der Brandmeldezentrale zu deponieren. 64
65 ANFORDERUNGEN Störungsmeldungen Sofern Brandfallsteuerungen dem Personenschutz dienen und nicht über Fail-Safe verfügen, müssen Ausschaltungen und Störungen der Brandfallsteuerung aller technischen Brandschutzanlagen (wie MRWA, RDA) optisch und akustisch signalisiert, sowie an eine ständig besetzte Stelle weitergeleitet werden. Eine ständig besetzte Stelle (24h/365d) hat sicherzustellen, dass eine Intervention bei einer Störung jederzeit gewährleistet ist. Die Anlageeigentümerschaft meldet der ständig besetzen Stellen die Namen und Telefonnummern des Anlageverantwortlichen und dessen Stellvertreters. 65
66 PLANUNG, EINBAU UND BETRIEB Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall Unterbrüche infolge Servicearbeiten sind der Eigentümer- und Nutzerschaft anzuzeigen, damit diese geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen können. Während des Ausfalles der Brandfallsteuerung sind andere geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Diese müssen die Schutzziele, welche durch die Brandfallsteuerung gewährleistet werden, auch während des Ausfalls sicherstellen. 66
67 PLANUNG, EINBAU UND BETRIEB Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall, mögliche Ersatzmassnahmen Rauchverbot Verbot von Heissarbeiten (wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten) Nutzungsbeschränkungen Löschgeräte, Löschleitungen, Feuerlöscher Brandwache Sicherheitsrundgänge (Intervall festlegen) Personalinstruktion Türen, Tore geschlossen halten (vor allen Angesteuerte) Brandfallsteuerung nur manuell möglich, Auslösung jederzeit sicherstellen 67
68 ZUSAMMENFASSUNG Auswirkungen der BSV 2015 Gebäudehöhe, Gebäudekategorie, Nutzungseinheiten, Fluchtweglängen, Brandabschnittsgrösse, Qualitätssicherung, Verwendung von brennbaren Baustoffe, Personenbelegung Dokumente zum Stand der Technik BS-FW-PL, Löschwasserrückhalt, Feuerwehrzufahrten Faktenblätter der GVZ zu technischen Brandschutzeinrichtungen Brandmeldeanlage (BMA), Sprinkleranlage (SPA), Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA), Rauchschutzdruckanlage (RDA) Brandfallsteuerungen Einzel-, Kollektiv- und Selektivansteuerung 68
69 KONTAKT Jochen Faymonville Diplom-Ingenieur (FH) Brandschutzexperte VKF T direkt jochen.faymonville@gvz.ch Gebäudeversicherung Kanton Zürich Thurgauerstrasse Zürich T F info@gvz.ch 69
70 BESTEN DANK FÜR EURE AUFMERKSAMKEIT!
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