Diplomprüfung aus Finanzrecht,
|
|
- Innozenz Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Diplomprüfung aus Finanzrecht, o. Univ. Prof. Dr. Werner Doralt; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 28 33: Befriedigend 39 + : Sehr Gut 22 27: Genügend 34 38: Gut 0 21: Nicht Genügend Nachname: Teil I: Teil II: Vorname: Punkte gesamt: Matrikelnummer: Note: Teil 1 Ertragsteuern [19 P] 1. [1 P] Worin besteht der wichtigste Unterschied zwischen den betrieblichen und außerbetrieblichen Einkunftsarten? Wertänderungen des Betriebsvermögens sind steuerwirksam, während dies für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, grundsätzlich nicht gilt. [Doralt 2009/10 Tz 16] 2. [1 P] Der Schuhgroßhändler Groß aus München liefert 1000 Paar Schuhe an den Schuhhändler Klein in Wien und erzielt daraus einen Gewinn von Euro. Groß vertritt die Meinung, dass er diesen Gewinn in Österreich nicht versteuern muss. Nehmen Sie dazu Stellung! Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz, bzw den gewöhnlichen Aufenthalt an [0,5]. Auf Groß trifft beides nicht zu. Da Groß in Österreich auch keine Betriebstätte hat, ist er auch nicht beschränkt steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 10, 173] Seite 1 von 7
2 3. [7 P] Der Rechtsanwalt A hat einen Jahresumsatz von mehr als Euro. Beurteilen Sie folgende Vorgänge aus der Sicht des Rechtsanwaltes! a) Vor 12 Jahren hat er für seine Kanzlei ein Grundstück mit einem Bürogebäude um nunmehr 1 Million Euro gekauft und verkauft es jetzt um 1,3 Millionen. [2] Der Anwalt erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit [0,5]. Dabei ermittelt er seinen Gewinn unabhängig von der Umsatzhöhe immer nach 4 Abs 3 oder freiwillig nach 4 Abs 1 EStG [0,5]. In beiden Fällen sind Wertschwankungen aus Grund und Boden nicht relevant [0,5]. Da auch die 10 jährige Spekulationsfrist abgelaufen ist, ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Gewinns steuerfrei. Der auf das Gebäude entfallende Anteil des Gewinns ist allerdings steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 55] b) Eine vermietete Eigentumswohnung hat er im vergangenen Jahr gegen eine Leibrente verkauft und bezieht daraus eine Jahresrente von Euro. [1] Es handelt sich um eine außerbetriebliche Kaufpreisrente weil die Wohnung Privatvermögen war [0,5]. Die Rentenzahlungen sind ab Überschreitung des Rentenbarwertes wiederkehrende Bezüge und damit steuerpflichtig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 158] c) Von einem Onkel hat er ein Rentenlegat erhalten und bezieht daraus eine Jahresrente von Euro. [1] Es liegen sofort steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge vor [1]. [Doralt 2009/10 Tz 160] d) Außerdem bezieht er Mieteinnahmen aus einem Mietgebäude, das er aus seinem Rechtsanwaltseinkommen angeschafft und als Betriebsvermögen ausgewiesen hat. Da das Grundstück aufgrund der Wirtschaftslage einen Wertverlust von Euro und durch Feuchtigkeit einen weiteren Wertverlust von Euro erlitten hat, macht er eine Teilwertabschreibung in Höhe von Euro geltend. [3] Das Mietgebäude ist nicht notwendiges Betriebsvermögen, weil es nicht unmittelbar dem Betrieb dient [0,5]. Aufgrund seiner möglichen Gewinnermittlungsarten kann er auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, so dass das Mietgebäude weiterhin im Privatvermögen ist; er bezieht daraus außerbetrieblich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung [0,5]. Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten ist die Teilwertabschreibung nicht zulässig [1]. Möglich ist allerdings die AfaA, jedoch nur in Bezug auf eine dadurch eingeschränkte Nutzungsdauer (in Höhe des Wasserschadens), weil reine Wertminderungen nur im Wege einer Teilwertabschreibung berücksichtigt werden können [1]. [Doralt 2009/10 Tz 57 f, 109] Seite 2 von 7
3 4. [4 P] A ist seit 10 Jahren Gesellschafter einer Personengesellschaft. B ist ebenso lange Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. A und B verkaufen Ihre Gesellschaftsanteile; jeder ist zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt und jeder von ihnen erzielt einen Veräußerungsgewinn von Euro. Wie versteuern A und B ihre Gewinne? A (Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft): [3] Es handelt sich um eine Betriebsveräußerung isd 24 EStG. Dabei kommen drei Begünstigungsvorschriften in Betracht: 1. Bei der Verteilungsbegünstigung gem 37 Abs 2 Z 1 wird der Gewinn auf Antrag auf drei Jahre verteilt. Die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist hier möglich, weil der Betrieb (Mitunternehmerschaft) schon länger als 7 Jahre bestanden hat [1]. 2. Die Ermäßigung auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes gem 37 Abs 5 steht nur zu, wenn der Betrieb ebenfalls länger als 7 Jahre bestanden hat und der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig ist, oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Ruhe setzt [1]. 3. Wenn keine der zuvor genannten Begünstigungen in Anspruch genommen worden sind, bleibt noch der anteilige Steuerfreibetrag des 24 Abs 5 ihv 7.300/2 Euro übrig [1]. [Doralt 2009/10 Tz 128 ff] B (Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft): [1] 5. [2 P] Es handelt sich um eine Beteiligungsveräußerung isd 31 EStG, weil B zu mindestens 1% beteiligt war [0,5]. Dabei steht die Ermäßigung auf die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes ( 37 Abs 4) zu [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 29, 163 f] A und B beziehen Mieteinkünfte. A ist Eigentümer eines Mietgebäudes. B bezieht die Mieteinkünfte aufgrund eines zugewendeten Fruchtgenusses an einem Mietgebäude. Die Mieteinnahmen und laufenden Aufwendungen sind bei A und B gleich. Welcher wesentliche Unterschied besteht trotzdem? A kann als Eigentümer für das Gebäude die AfA geltend machen. B hat den Fruchtgenuss zugewendet bekommen, er bezieht daraus Einkünfte (Einkunftsquelle), muss aber für die Abnutzung des Gebäudes nicht einstehen und hat daher keine AfA. [Doralt 2009/10 Tz 44] 6. [2 P] Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat ( Briefkastenfirma ). Die B GmbH in der Steueroase ist Eigentümerin eines Patents und überlässt das Patent gegen angemessenes Entgelt der A GmbH. Dies alles erfolgt von Österreich aus. Die A GmbH macht die Lizenzausgaben als Betriebsausgaben geltend und verlagert damit einen Teil ihres steuerpflichtigen Gewinns in die Steueroase. Nehmen Sie dazu Stellung! Da sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Briefkastenfirma in Österreich befindet, ist sie auch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Einkünfte können somit nicht ins Ausland verlagert werden. Seite 3 von 7
4 7. [2 P] [Doralt 2009/10 Tz 204] Beurteilen Sie die Richtigkeit folgender Sachverhalte aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht! Begründen Sie! a) Eine Kapitalgesellschaft erzielt seit Jahren keine steuerlichen Gewinne mehr und entrichtet daher auch keine Körperschaftsteuer. [1] Falsch. Bei Kapitalgesellschaften besteht eine Mindestkörperschaftsteuer ihv 5% der Mindesthöhe des Grund und Stammkapitals [1]. [Doralt 2009/10 Tz 221] b) Die Kapitalgesellschaft wird liquidiert. Im ersten Jahr werden Liquidationsgewinne ihv Euro erzielt. Im zweiten und dritten werden nur mehr Verluste von je Euro erzielt. Ende des dritten Jahres wird die Liquidation abgeschlossen, daher kann die Gesellschaft die Verluste der letzten beiden Jahre nicht mehr steuerlich verwerten. [1] Falsch. Für die Liquidation besteht ein Besteuerungszeitraum von bis zu drei Jahren, in denen das Gesamtergebnis ermittelt wird. Liquidationsgewinn sind daher nur Euro [1]. [Doralt 2009/10 Tz 220] Teil 2 Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht, Verkehrssteuern, Gebühren [24,5 P] 8. [4 P] Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus gebührenrechtlicher Sicht: a) Da das Gebäude, in dem das Finanzministerium untergebracht ist, saniert wird, muss als Ausweichquartier ein Ersatzgebäude von einer Privatperson angemietet werden. [1] Mietvertragsgebühr fällt an ( 33 TP 5 GebG). Der Bund ist allerdings persönlich befreit ( 2 Z 1 GebG). Der Vermieter als Privatperson ist nicht befreit, so dass er die Gebühr entrichten muss. [Doralt 2009/10 Tz 501, 508] b) Variante zu a): Der Mietvertrag wird auf 4 Jahre befristet abgeschlossen, wobei dem Mieter die Option eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das Bestandverhältnis einmalig um weitere 2 Jahre zu verlängern. [2] Bemessungsgrundlage ist das sechsfache Jahresentgelt (4 Jahre plus 2 Jahre), weil durch die Option ein bedingter Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Die Bedingung gilt demnach als nicht beigefügt ( 17 Abs 4 GebG). [Doralt 2009/10 Tz 508, 519] c) Variante zu a): Der Mietvertrag wird zunächst auf 4 Jahre befristet abgeschlossen, danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit gegen jederzeitige Kündigung. [1] Bemessungsgrundlage ist das siebenfache Jahresentgelt (4 Jahre plus 3 Jahre): 4 Jahre bestimmt danach unbestimmt, somit 3 Jahre. [Doralt 2009/10 Tz 508] Seite 4 von 7
5 9. [4] Nehmen Sie zu folgenden Vorgängen aus gebührenrechtlicher Sicht Stellung! a) A und B sind Gesellschafter der A&B GmbH. A gewährt der A&B GmbH ein Darlehen (in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen); zur Vermeidung der Gebühr wird keine Urkunde errichtet. [1] Unabhängig von der Errichtung einer Vertragsurkunde entsteht die Gebührenpflicht durch die (unternehmensrechtlich verpflichtende) Aufnahme des Darlehens in den Büchern der Gesellschaft [1]. [Doralt 2009/10 Tz 513] b) Als Sicherheit für das Darlehen verpfändet die A&B GmbH eine Liegenschaft. [2] Sicherungsgeschäfte sind grundsätzlich gebührenfrei, wenn sie zwischen denselben Vertragspartnern und in derselben Urkunde wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden[1]. Da für das Hauptgeschäft keine Urkunde errichtet worden ist, greift die Befreiung nicht und die Einräumung des Pfandrechtes ist steuerpflichtig [1]. Alternativ: Gebührenpflicht durch Ersatzbeurkundung und dann gebührenfreies Sicherungsgeschäft [+1] [Doralt 2009/10 Tz 516] c) B bürgt schriftlich gegenüber A für das Darlehen an die A&B GmbH. [1] Der Bürgschaftsvertrag ist gebührenpflichtig nach 33 TP 7; die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Schuld [1]. [Doralt 2009/10 Tz 509] 10. [2 P] Beurteilen Sie die Vermietung eines Objektes aus umsatzsteuerlicher Sicht: a) Für die Ordination eines Arztes; [1] Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist von der USt befreit mit der Möglichkeit auf die Regelsteuerpflicht zu optieren [0,5]. Da der Arzt unecht von der USt befreit ist und daher keinen VSt Abzug hat, ist die Option aus seiner Sicht ungünstig [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 334, 336] b) Für die Kanzlei eines Rechtsanwaltes; [0,5] Der Rechtsanwalt kann den VSt Abzug geltend machen, daher ist die Option zur Steuerpflicht aus der Sicht des Vermieters günstiger [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 336] c) Für Wohnzwecke. [0,5] Die Vermietung für Wohnzwecke ist nicht USt befreit, aber unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 10% [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 336] Seite 5 von 7
6 11. [7 P] Ein Unternehmer betreibt eine Schlosserei und eine Tischlerei. Korrigieren bzw bestätigen Sie die umsatzsteuerliche Beurteilung in den folgenden Angaben und geben Sie eine kurze Erklärung! a) An die Schlosserei liefert er einen Büroschrank und stellt ihr dafür Euro (inkl. USt) in Rechnung. [0,5] Da die Lieferung zwischen zwei Betrieben desselben Unternehmers stattfindet, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 309] b) Für eine eingeschlagene Fensterscheibe verrechnet er dem Schädiger Euro (inkl. USt). [1] Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den vollen Betrag inkl. USt. Sobald er die Möglichkeit hat, den VSt Abzug geltend zu machen, erwächst dem Schädiger ein Rückersatzanspruch ihd USt [1]. [Doralt 2009/10 Tz 363 ff] c) Für eine von einem deutschen Lizenzgeber überlassene Lizenz bezahlt er an den Lizenzgeber Euro und entrichtet außerdem 20 % Erwerbssteuer. [1,5] Die Überlassung einer Lizenz ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung [0,5]. Wenn der Lizenznehmer die USt dem Finanzamt entrichtet, handelt es sich dabei nicht um die Erwerbsteuer (keine ig Lieferung), sondern um den Übergang der Steuerschuld aufgrund des reverse charge Systems [1]. [Doralt 2009/10 Tz 317 ff] d) An einen Schweizer Touristen verkauft er ein kleines schmiedeeisernes Kreuz um Euro zuzüglich 20 % USt, das dieser sogleich in die Schweiz mitnimmt. [1,5] Es handelt sich um einen Touristenexport. Der Tourist muss dem Verkäufer den Reisepass vorweisen, die Ware innerhalb von drei Monaten ausführen und einen Ausfuhrnachweis übermitteln[1]. Der Verkäufer muss danach die USt erstatten (die Ausfuhr wird damit entlastet) und der Tourist muss in der Schweiz die Einfuhrumsatzsteuer entrichten [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 333] e) Für seinen überwiegend betrieblich genutzten PKW, Anschaffungskosten Euro (inkl. USt), macht er den Vorsteuerabzug von Euro geltend. [0,5] PKW gelten grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft (Ausnahme Fiskal LKW), daher steht kein VSt Abzug zu [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 342] f) Ein vor fünf Jahren errichtetes Bürogebäude verkauft er an einen Büromaschinenhändler und berichtigt den damals in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug. [1] Grundsätzlich zulässig, allerdings wäre es sinnvoller von der Besteuerungsoption Gebrauch zu machen, da der Büromaschinenhändler seinerseits VSt abzugsberechtigt ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 343, 335] g) Auf der Maschinenmesse in Wels kauft er von einem deutschen Aussteller eine Maschine um Euro (ohne USt) und führt für den deutschen Aussteller die Umsatzsteuer ab. [1] Da der deutsche Unternehmer in Österreich eine steuerpflichtige Lieferung erbringt, ist der österreichische Empfänger zur Einbehaltung und Abfuhr der Steuer verpflichtet, wofür er auch haftet [1]. [Doralt 2009/10 Tz 351] Seite 6 von 7
7 12. [7,5] Korrigieren bzw bestätigen Sie folgende verfahrensrechtlichen Beurteilungen in den folgenden Angaben und geben Sie eine kurze Erklärung! a) A hat vergessen seine Steuererklärung fristgerecht abzugeben. Das Finanzamt (FA) verhängt darauf hin einen Säumniszuschlag von 2% und außerdem eine Finanzstrafe von 500 Euro. [2] Richtig wäre die Verhängung eines Verspätungszuschlages, der bis zu 10% der festgesetzten Abgaben betragen kann [1]. Die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann nur als Finanzordnungswidrigkeit bestraft werden; eine solche liegt allerdings nur bei einer vorsätzlichen Unterlassung der Einreichung vor [1]. [Doralt 2009/10 Tz 564, 568] b) Bei der Kontrolle seiner Einkommensteuererklärung bemerkt A, dass er vergessen hat, Sonderausgaben geltend zu machen. Er beruft daher gegen den Bescheid, verlangt die Berücksichtigung der Sonderausgaben und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung. [1,5] Im Berufungsverfahren herrscht kein Neuerungsverbot, womit die Sonderausgaben nachträglich berücksichtigt werden müssen [0,5]. Die Aussetzung der Einhebung (aufschiebende Wirkung der Berufung) kann allerdings nicht gewährt werden, weil der Steuerpflichtige erklärungsgemäß veranlagt worden ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 568, 574] c) Das Finanzamt entdeckt unmittelbar nach Zustellung des Bescheides, dass dem Steuerpflichtigen aktenwidrig bei der Betriebsveräußerung die Altersbegünstigung gewährt worden ist. Da der Bescheid bereits rechtskräftig ist, verfügt das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens. [2] Eine Wiederaufnahme ist in diesem Fall nicht möglich, weil das Alter des Steuerpflichtigen amtbekannt war (aus dem Akt); es liegt daher kein Neuerungstatbestand vor [1]. Möglich ist allerdings eine amtswegige Aufhebung des Bescheides wegen Unrichtigkeit des Spruchs, weil weniger als ein Jahr seit Erlassung des Bescheides vergangen ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 575 f] d) Der Steuerpflichtige beantragt die Stundung einer Abgabe, weil er wegen Konkurses eines Kunden selbst vom Konkurs bedroht ist (Folgekonkurs) und er außerdem wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. Das Finanzamt gewährt die Stundung für die Dauer der Erkrankung, höchstens auf 6 Monate. [1] Die Stundung wurde unzulässigerweise gewährt, weil die Einbringlichkeit der Abgabe aufgrund des drohenden Konkurses gefährdet ist [1]. [Doralt 2009/10 Tz 568] e) Der Steuerpflichtige hat die Vergebührung eines Bürgschaftsvertrages unterlassen; wegen der verkürzten Gebühr in Höhe von Euro verhängt das Finanzamt eine Finanzstrafe wegen Fahrlässigkeit von 200 Euro. [1] Das FinanzstrafG ist auf Gebührenverkürzungen nicht anzuwenden [0,5]. Nach dem GebG besteht allerdings die Möglichkeit in solchen Fällen Zuschläge festzusetzen [0,5]. [Doralt 2009/10 Tz 504] Seite 7 von 7
Diplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 28.06.2010. o. Univ. Prof. Dr. Werner Doralt; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrPflichtübungsklausur aus Finanzrecht,
Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.11.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 04.10.2010. Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 30.1.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 30.06.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 21.11.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 23.11.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am Bitte nennen Sie auch die Gesetzesbestimmungen, auf die Sie sich beziehen!
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 1.3.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit
MehrPflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba
Pflichtübung aus Finanzrecht, 2. Klausur am 08.06.2017 Sommersemester 2017, Dr. Andreas Kauba Lösung Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 2.3.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 3.3.2017 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger, Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
Mehr2. Übungsklausur aus Finanzrecht, am
2. Übungsklausur aus Finanzrecht, am 7.6.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 26.6.2017 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 22.11.2010 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 29.6.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht Modulprüfung aus Finanzrecht, 01.10.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.06.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht, vom
Diplomprüfung aus Finanzrecht, vom 03.10.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 5.3.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
Mehr1. Übungsklausur aus Finanzrecht,
1. Übungsklausur aus Finanzrecht, 12.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 25.1.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 28.11.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 18.4.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 23.4.2012 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 1.10.2014 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht am
am 4. 3. 2019 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 27.4.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrFACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts. 27. Juni 2017
FACHPRÜFUNG Grundlagen des Steuerrechts 27. Juni 2017 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders
MehrBesteuerung des Erwerbs einer Immobilie
Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 27.11.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 26.1.2015 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrOrdinariat für Finanzrecht
Institut für Recht der Wirtschaft Ordinariat für Finanzrecht Name:.... Matrikelnummer:.... Musterklausur zum Einführenden Universitätskurs Einführung in das Steuerrecht Die Klausur besteht aus zwei Teilen:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember
MehrPrivate Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
MehrPflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen
XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr
MehrUmsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Novelle 2004 HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen BMF Standardvorlage EuGH Rs C-269/00 - Seeling Die
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 26.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 03.03.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrVO Finanzrecht - Einkommensteuer
VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band
MehrSonderinfo April 2012
Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:
MehrUmsatzsteuer. 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung)
Überblick Grundsätze Umsatzsteuer 1. Steuersubjekte sind Unternehmer. Selbständige, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (Nachhaltigkeit, Einnahmenerzielung) 2. Steuerobjekt ist Umsatzsteuer als Steuer
MehrFACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHT 08. Juni 2018
FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHT 08. Juni 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 27.06.2011 Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrFACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 26. April 2018
FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 26. April 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrLösungsskizze in Stichworten
FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (THOMAS BERNHARD) Lösungsskizze in Stichworten Notenschlüssel: 0 45 Nicht Genügend 46 56 Genügend
MehrDiplomprüfung aus Finanzrecht,
Diplomprüfung aus Finanzrecht, 04.10.2010. Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrVO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber
VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,
MehrTIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER
TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 25.1.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
Mehr= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
MehrPublic Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 27.6.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrINHALTSVERZEICHNIS. MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1
INHALTSVERZEICHNIS MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1 I PRINZIPIEN DER EINKOMMENSTEUER 1 1 Das Leistungsfahigkeitsprinzip 1 2 Das Universalitätsprinzip 2 3 Das Periodenprinzip 2 II EINKOMMENSBEGRIFF
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
MehrSS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
MehrINHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20
4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER
MehrSteuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien
Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Stilkunde... XV I. Einführung... 1 1. Entwicklung des Steuerrechts... 1 2. Einteilung der Steuern... 2 3. Die drei Funktionen der Steuern... 4 4. Rechtsquellen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1237-W/09 und GZ. RV/1238-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrPublic Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht
www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 24.11.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 30.06.2014 Univ. Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ. Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrCheckliste Abgeltungssteuer
Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich
MehrHelga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).
Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrUniv. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler
2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,
MehrSteuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick. Stand 1. September von. Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien. 19.
Steuerrecht 2017/18 Ein systematischer Überblick Stand 1. September 2017 von Dr. Werner Doralt em. o. Universitätsprofessor in Wien 19. Auflage Wien 2017 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Stilkunde Seite V XIII XV I. Einführung 1 1. Entwicklung des Steuerrechts 1 2. Einteilung der Steuern 2 3. Die drei Funktionen der Steuern 4 4. Rechtsquellen des Steuerrechts
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli
MehrFACHPRÜFUNG. GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 12. Oktober 2018
FACHPRÜFUNG GRUNDLAGEN des STEUERRECHTS 12. Oktober 2018 Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders
MehrTeil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz
Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz Allgemein 1) Erklären Sie die Begriffe Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip! 2) Wer ist Unternehmer isd UStG? 3) Was ist Steuertatbestand im Umsatzsteuergesetz.
MehrModulprüfung aus Finanzrecht,
Modulprüfung aus Finanzrecht, 4.10.2016 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger, Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie auf
MehrLösung Übung Klausur
Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrÜbung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Unternehmensbesteuerung Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel Übung Teil 2 Grundzüge der Unternehmensbesteuerung 2 Aufgabe 10 Die A-GmbH (Alleingesellschafter
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 26.4.2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrFACHPRÜFUNG. Grundlagen des Steuerrechts (W & R 12W)
FACHPRÜFUNG Grundlagen des Steuerrechts (W & R 12W) Name: Matrikelnummer: Antritt: 60 Punkte, 135 Minuten Schreibzeit. Viel Erfolg! Bearbeitungshinweis: Die Fragen sind soweit nicht ausdrücklich anders
MehrAbkürzungsverzeichnis...IX
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...IX Einkommensteuer...1 1. Grundlagen... 1 1.1. Grundprinzipien...1 1.2. Steuerbar - Steuerpflichtig...2 2. Persönliche Steuerpflicht...3 3. Sachliche Steuerpflicht
MehrFACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT
FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 28. SEPTEMBER 2016 14:00 16:00 UHR HS E.001 (HS THOMAS BERNHARD, UNIPARK) Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Beachten Sie bitte die Fragestellung.
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 2.3.2015 Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr Die Arbeitszeit beträgt 90 Minuten. Achten Sie
MehrVorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG. MMag. Werner Haslehner WS 2007/08
Vorlesung Konzernsteuerrecht GRUNDLAGEN FOLIENSAMMLUNG MMag. Werner Haslehner WS 2007/08 ÜBERSICHT 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Ertragsteuerliche Grundlagen der Konzernbesteuerung 3. Umsatzsteuerlicher
MehrErfordernisse einer Rechnung
Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer
MehrLösungen zum Lehrbrief 9 Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben
1. Beispiel zu 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG - Entnahme eines Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke Lösung zu Beispiel 1 Die Entnahme des Kühlschrankes ist ein Umsatz, der gem. 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG
MehrModulprüfung aus Finanzrecht, am 3. Oktober 2017
Modulprüfung aus Finanzrecht, am 3. Oktober 2017 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker; Univ.-Prof. Dr. Michael Tanzer Literatur:
MehrFACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT
FACHPRÜFUNG AUS FINANZRECHT Univ.Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz 27. JUNI 2013 Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 9:00 11:00 UHR HS 230 Zur Orientierung sind die je Frage zu erzielenden Punkte angeführt.
Mehr