Vorlesung Vertiefung GmbH-Recht

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1 Vorlesung Vertiefung GmbH-Recht Arbeitsrechtliche Probleme beim GmbH-Geschäftsführer Dr. Ralph Wagner LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

2 Gliederung Fall 1 Geschäftsführung als Karrierefalle Fall 2 Der arbeitsrechtliche Schläfer Zwischensumme I: GF = AN? Fall 3 Wenn (sich) Schutznormen verwirren Zwischensumme II: GF = Beschäftigter? Fall 4 - Grenzüberschreitung

3 Vertriebsleiterin Fallbeispiel 1 42 Jahre alt, 2 unterhaltsberechtigte Kinder, 20 Jahre Betriebszugehörigkeit Einschätzung der Geschäftsführung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig wegen fehlender Leistungsbereitschaft, fehlender Weiterbildung, Misstrauen gegenüber unterstellten Vertriebsmitarbeitern etc. Kündigungsschutz

4 1 KSchG 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

5 personen- oder verhaltensbedingt? betriebsbedingt? Hierarchieänderungen? 14 Abs. 2 KSchG?

6 14 KSchG Angestellte in leitender Stellung Abs. 2: Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des 3 Anwendung. 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Aber: Abfindungsaufwand Machterweiterung nachvertragliche Konkurrenz

7 Ziff. 1: 14 Abs. 1 KSchG Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

8 Lösung (?): Berufung zur Geschäftsführerin Abschluss eines GF-Anstellungsvertrages mit o interner Funktionszuweisung (Führung Vertriebsbereich etc.) o Aufhebung des vorherigen Arbeitsvertrages o vertraglichem und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot (möglich: entschädigungslos) o Kündigungsfristen etc.

9 Trennung Bestellung zum Geschäftsführer (Organ der GmbH) eventuell (z.b. beim angestellten Geschäftsführer) Dienstvertrag

10 Fallbeispiel 2 Geschäftsführer einer GmbH (Bauunternehmen), angestellt neben dem Alleingesellschafter-GF Karriere des angestellten GF: Auszubildender Geselle Meister Bauingenieur Geschäftsführer wirtschaftliche Krise Insolvenzantragspflicht vom angestellten Geschäftsführer bejaht, vom Alleingesellschafter verneint Abberufung des angestellten GF, sofortige Beendigung des Dienstvertrages

11 BAG: der suspendierte Arbeitsvertrag schlummernde Arbeitnehmerrechte der letzten Karriereposition vor Geschäftsführung Kündigungsschutz Kündigungsfristen Betriebszugehörigkeit etc.

12 Voraussetzungen fehlender Beendigungswille mindestens einer Seite bezüglich Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (jetzt: 623 BGB!) indiziell: geringfügige oder keine Konditionsänderung/- verbesserung im Anstellungsvertrag gegenüber vorherigem Arbeitsvertrag indiziell: keine oder nur geringfügige Änderungen der Arbeitsaufgaben und der Machtposition

13 Gestaltungsmöglichkeiten Vermeidung / Sicherung eines suspendierten Arbeitsverhältnisses o Amtsniederlegung für Kündigungsschutz? Beförderung als Verschlechterung

14 Typologie Der Fremdgeschäftsführer der GmbH: angestellter Unternehmer? o Kleinteiligkeit und Unternehmensnähe der Geschäftsanteile o Publikumsgesellschaft o Fremdgeschäftsführer als unternehmenswichtiger Experte o Fremdgeschäftsführer neben Gesellschafter- Geschäftsführer(n) o Fremdgeschäftsführer im Familienunternehmen o GmbH-Geschäftsführer im Bereich der öffentlichen Hand

15 Kampfplätze zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern 1. wirtschaftliche und sonst tatsächliche Faktoren: Größe und Gliederung der Gesellschaft, Abspaltungsmöglichkeiten (Rest-Betriebs-GmbH), Spezialwissen, Einzel- oder Gesamtvertretung 2. vertragliche Regelungen 3. gesetzlicher Schutz???

16 Abberufungs- und Kündigungsschutz? 134 BGB: keine Abberufung / Kündigung wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Insolvenzantrag) keine Abberufung / Kündigung wegen der verbotenen Kriterien des AGG? bei arbeitnehmerähnlicher Stellung des GF: Anwendung arbeitsrechtlicher Schutznormen?

17 7 AGG Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. 1 AGG Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 6 Persönlicher Anwendungsbereich (3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

18 6 bis 10 AGG: Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

19 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig. (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. 5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

20 Fallbeispiel 3 Dieta Danosa, Geschäftsführerin einer lettischen GmbH (LKB Lizings SIA) wird sieben Monate nach ihrer Bestellung von der Gesellschafterversammlung abberufen; sie ist im Zeitpunkt der Kündigung in der 11. Woche schwanger. Frau Danosa erhielt von der GmbH während ihrer Tätigkeit Urlaub und Vergütung nach gesetzlichen Bestimmungen (Art. 224 Let. HGB i.v.m. Aufsichtsratsbeschluss zur Vergütungshöhe). Ein schriftlicher Arbeits- oder Dienstvertrag existiert nicht. Das lettische Recht erlaubt den Abschluss von (befristeten) Arbeitsverträgen mit GmbH- Geschäftsführern, verbietet die Kündigung von Arbeitsverträgen gegenüber Schwangeren, garantiert den Gesellschaftern eine Abberufungsmöglichkeit aus wichtigem Grund, z.b. bei Vertrauensverlust, behandelt sozialversicherungsrechtlich GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer

21 Fragen des lettischen Kassationsgerichts an den EuGH und Antworten des EuGH: 1. Fallen die Mitglieder eines Leitungsorganes einer Kapitalgesellschaft unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff? Für die Zwecke der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöcherinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenprüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist. 2. Stehen Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG und die Rechtsprechung des EuGH Art. 224 Abs. 4 des lettischen HGB entgegen, der die Abberufung von Mitgliedern der Unternehmensleitung von Kapitalgesellschaften ohne jede Einschränkung, insbesondere im Falle einer Frau ungeachtet des Bestehens einer Schwangerschaft gestattet? Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung zulässig ist, entgegensteht, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin im Sinne dieser Richtlinie betroffen ist und die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, kann gleichwohl die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung, das Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und 7 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Raten vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung verstößt.

22 Konsequenzen? EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 anwendbar (so schon BAG 5 AZR 664/98 vom ), Abberufung und Kündigung wegen Schwangerschaft unzulässig (Voraussetzung Entgeltlichkeit ) Anwendbarkeit des deutschen Mutterschutzrechts (absolutes Kündigungsverbot) nicht EU-rechtlich vorgezeichnet. zusätzliches Abberufungsverbot durch Diskriminierungsschutz (AGG i.v.m. 134 BGB; Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207) mit typischen Anwendungsschwächen kein EU-rechtlicher Zwang zum arbeitsrechtlichen Schutz von angestellten GmbH-Geschäftsführern

23 und im deutschen Recht? 5 Abs. 1 Satz 2 und 2 Abs. 4 ArbGG; 5 Abs. 2 BetrVG; 14 Abs. 1 KSchG AZG: wohl - BetrAVG: 17 Abs. 1 Satz 2 BGB: 613 a BGB, - BUrlG: wohl - EFZG: wohl - HGB: 74 ff. HGB, wohl -

24 Fallbeispiel 4 Beispielsfall: GmbH in beschäftigt einen tschechischen Staatsbürger (Wohnsitz ) im Vertriebsbereich. Nach positiver Entwicklung des Geschäfts in Tschechien wird eine Tochtergesellschaft in Tschechien (s.r.o.) gegründet. Der Mitarbeiter erhält dort die Funktion des Geschäftsführers (unter Aufhebung des Anstellungsvertrages bei der GmbH in ). Seine Arbeitsaufgaben im Einzelnen werden in einem sogenannten Manager-Vertrag zwischen ihm und der s.r.o. geregelt, auf den deutsches Recht anwendbar sein soll. Möglich?

25 Haben Sie Fragen?

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