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1 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 6 Rechtssicher beraten und entscheiden im Familienrecht als Grundlage qualifizierter Sozialarbeit Die Ehe Scheidung der Ehe Verwandtschaft Kindschaftsrecht Vormundschaft und Pflegschaft Anmerkungen Literaturhinweise Stichwortverzeichnis Schnellübersicht

2 Die Ehe 1. Definition und Zustandekommen Die Ehe ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie wird auf Lebenszeit geschlossen ( 1353 Abs. 1 BGB). Begründet wird die Ehe durch Vertrag. Sie wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Einzelheiten über die Eheschließung sind den 1310 ff. BGB geregelt. Zum wirksamen Eingehen einer Ehe bedarf es also einer vertraglichen Einigung. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist seit der Familienrechtsreform von 1998 nicht mehr zwingend. Zum Eingehen der Ehe ist grundsätzlich Volljährigkeit notwendig. Von diesem Erfordernis kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde und der künftige Ehegatte volljährig ist. Ist einer der künftigen Ehegatten geschäftsunfähig, kann überhaupt keine wirksame Ehe geschlossen werden. Eheverbote Die Eheverbote sind in den 1306 ff. BGB normiert: Verwandte dürfen überhaupt nicht heiraten, entscheidend ist dabei die Blutsverwandtschaft. Wichtig ist, dass die durch Adoption begründete Verwandtschaft und Schwägerschaft der blutsmäßigen Verwandtschaft gleichgestellt ist. Die Doppelehe ist in Deutschland ebenfalls nicht erlaubt. Fehlerhafte Ehe Besonders schwerwiegende Verstöße lassen eine Ehe überhaupt nicht zustande kommen. Diese so genannte Nichtehe hat keinerlei Rechtswirkungen. Unter die Nichtehe fällt seit 2001 bundesweit nicht mehr die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Ist aber die Ehe bei- 12

3 Verlöbnis spielsweise nicht vor einem Standesbeamten geschlossen worden, so ist sie unwirksam. Eine Nichtehe muss nicht durch Scheidung aufgehoben werden. Sie ist grundsätzlich nicht wirksam. 2. Verlöbnis Das Verlöbnis ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht definiert. Man verstand darunter ursprünglich das gegenseitige Heiratsversprechen von Mann und Frau. Mittlerweile wird darunter auch das Versprechen zur Heirat unter gleichgeschlechtlichen Paaren verstanden. Um sich zu verloben, bedarf es keiner besonderen Form, es kann also auch in schlüssiger Weise erfolgen, zum Beispiel durch die Übergabe eines Verlobungsringes. Es müssen aber weder zwingend Ringe ausgetauscht noch eine Verlobungsanzeige aufgegeben werden. 1 Die allgemeine Definition des Verlöbnisses könnte aber so lauten (siehe auch 1297 ff. BGB): Das Verlöbnis ist der formfreie Vertrag, durch den sich zwei Personen versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Zustandekommen Bei einem Verlöbnis handelt es sich um einen formlos gültigen Vertrag, auf den die 104 ff. BGB Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass ein Minderjähriger unabhängig von seinen gesetzlichen Vertretern kein Verlöbnis eingehen kann. Das Verlöbnis ist vielmehr schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der Vertreter. Wusste der andere Volljährige von der Minderjährigkeit, so bleibt er jedoch an dem zunächst unwirksamen Verlöbnis gebunden. Zu beachten ist bei einem Minderjährigen, dass dieser unabhängig von einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter das Verlöbnis beenden kann. Niemand soll gegen seinen Willen an ein Verlöbnis gebunden bleiben. Rechtsfolgen Theoretisch begründet das Eingehen eines Verlöbnisses die Rechtspflicht zur Eingehung einer Ehe. Diese Verpflichtung zur Eheschließung kann allerdings weder direkt noch indirekt erzwungen werden

4 Die Ehe Die Rechtsfolgen des wirksam zustande gekommenen Verlöbnisses sind zum einen beim Rücktritt vom Verlöbnis auf die Ersatzpflicht gegenüber dem anderen Verlobten und Dritten beschränkt, zum anderen beim Unterbleiben der Eheschließung auf die Pflicht zur Rückgabe der Geschenke an den anderen Verlobten. Ein vom Verlöbnis zurücktretender Verlobter hat dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie Dritten den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass diese in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Sonstige Vermögensaufwendungen oder die Erwerbstellungen berührende Maßnahmen sind dem anderen Verlobten ebenfalls nach dieser Vorschrift ersetzbar. Die Aufwendungen müssen jedoch angemessen gewesen sein. 3 Bei unterbleibender Eheschließung kann jeder Verlobte vom anderen die Herausgabe der Dinge verlangen, die er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat. 4 Die oben genannten Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung des Verlöbnisses. Rechtsnatur Aufgrund der neueren Entwicklung ist die Rechtsnatur des Verlöbnisses umstritten. Nach allgemeiner Auffassung kommt dadurch ein Vertrag mit dem Inhalt zustande, dass man miteinander die Ehe eingehen will. Strittig ist insbesondere, inwieweit die Regeln über die Rechtsgeschäfte des BGB anwendbar sind und ob die Verlobung von Minderjährigen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Nach moderner Auffassung ist die Verlobung von Minderjährigen auch ohne Einwilligung möglich, nachteilige Rechtskonsequenzen jedoch nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein Zusammenleben in einer Wohnung ist auf alle Fälle nicht erforderlich. Allerdings hindert der Bestand einer wirksamen Ehe nach herrschender Meinung die Wirksamkeit einer Verlobung. 14

5 Verlöbnis Wirkungen Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden ( 1297 Abs. 1 BGB). Es handelt sich also nur um eine so genannte Naturalobligation. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist gemäß 1297 Abs. 2 BGB nichtig. Es besteht Vertrauensschutz für den Fall eines Rücktritts vom Verlöbnis ( BGB). Die Zuwendungen unter Verlobten zur Deckung des Lebensbedarfs können einer sittlichen Pflicht entsprechen (siehe dazu auch 534 und 814 BGB) und sind damit nicht rückforderbar. Verlobt haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im Straf- und Zivilprozess ( 52 StPO, 383 ZPO). Verlobte sind Angehörige im Sinne von 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Rücktritt von der Verlobung 1301 BGB: Rückgabe der aufgrund der Verlobung gemachten Geschenke nach den Vorschriften über das Bereicherungsrecht (Rechtsfolgenverweisung, bitte beachten Sie aber 814 BGB). 1298, 1299 BGB: Schadensersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder der den Rücktritt des anderen verschuldet hat. Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden, insbesondere auch die Aufgabe einer Wohnung oder einer Arbeit, unentgeltliche Dienstleistungen, nicht aber tägliche Aufgaben. Durch die Reform von 1998 wurde das so genannte Kranzgeld ( 1300 BGB in der alten Fassung) abgeschafft. Geschenke Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden. 15

6 Die Ehe Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung. Die wichtigsten Tatbestände im Einzelnen Unklagbarkeit ( 1297 BGB) Aufgrund des Gesetzeswortlautes des 1297 Abs. 1 BGB kann aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der zukünftigen Ehe geklagt werden. Der Wille zur Eheschließung soll ja frei sein. Damit wäre dann eine Klagbarkeit oder auch die mittelbare Erzwingbarkeit der Ehe zum Beispiel durch eine Vertragsstrafe nicht vereinbar ( 1297 Abs. 2 BGB). Ersatzpflicht bei Rücktritt ( 1298 BGB) Der Rücktritt vom Verlöbnis erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch stillschweigend abgegeben werden kann. Beispiele dafür könnten die Einstellung des Briefwechsels oder auch der Abbruch der Beziehung sein. Ob dieses Verlöbnis dann weiter besteht, ist nur aus dem Verhalten der Verlobten zueinander zu beurteilen, nicht aber aus Erklärungen Dritten gegenüber. Die Rücktrittserklärung ist einseitig nicht widerruflich. Folge des Rücktritts auch Folge des grundlosen Rücktritts ist die Aufhebung des Verlöbnisses, dann ist auch der andere Partner nicht mehr an das Verlöbnis gebunden. Ein grundloser Rücktritt führt zur Schadenersatzpflicht des zurücktretenden Verlobten wegen Nichterfüllung des Eheversprechens, also nicht aus einer unerlaubten Handlung. Der Anspruch ist übertragbar und vererblich. 5 Kein Anspruch besteht jedoch bei einverständlicher Auflösung des Verlöbnisses. Ist aber der mangelnde Heiratswille bekannt, so fehlt diese Voraussetzung. Ersatz für Aufwendungen kann für Anschaffungen aller Art im Hinblick auf die Errichtung eines Haushaltes verlangt werden. 16

7 Stichwortverzeichnis Abstammung 66 Abstammungsrecht 97 Abwesenheitspflegschaft 143, 145 Abzugsfähige Schulden 87 Adoption 22, 100 Aufhebung 118, 121, 125 Einwilligung des Kindes 120 Einwilligungserklärung 123 Adoptionsbewerber 116 Adoptionsgeheimnis 117 Adoptionsrecht 98 Adoptionsvermittlung 116 Adoptionsvermittlungsstelle 118 Adoptionsvoraussetzungen 118 Adoptiveltern 117, 125 Adoptivverwandtschaft 18 Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils 100, 103 Alleinsorge 104, 111 Alleinsorgeberechtigter Elternteil 98, 114 Alleinverdienerehe 53 Alleinvertretung 105 Altersarmut 89 Alterssicherung 46 Amtspflegschaft 98, 113, 143 Anfangsvermögen 58 Annahme als Kind (Adoption) 116 Anwalt des Kindes 49 Arbeitslosigkeit 81 Aufhebbare Ehe 20 Auflösung der gemeinsamen Sorge 110 Auflösung des Verlöbnisses 14 Aufsichtspflicht 102 Ausgleichsforderung 59 Auskunftsanspruch 74 Auskunftsverpflichtung unter Verwandten 74 Auslandsberührung 47 Bedarfsminderung 82 Bedürftigkeit 54, 74, 89 Beistandpflicht 36 Beistandschaft 98, 113, 143 Eintritt 115 Ende 115 Pflicht 142,146 Wirkungen 116 Beistandspflicht 142, 146 Beitragsverpflichtung 38 Dauerpflegschaft 144 Doppelehe 18, 21, 24, 27 Doppelverdienerehe 38, 53 Dreijährige Trennung 42 Düsseldorfer Tabelle 76 Ehe 12 Erwerbstätigkeit 35 f. Geschäftsunfähigkeit 21, 27 Rechtsfolgen 13 Rechtsnatur 14 Rechtswirkungen 31 Vermögensverwaltung 32, 46 Zustandekommen 13 Eheaufhebung 24, 30 Antrag 27 Ausschluss 26 Berechtigung 28 Gründe 26 Rechtsfolgen 28 Eheaufhebungsgründe 26 Ehefähigkeit 18 Ehefähigkeitszeugnis 19 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer 22

8 Stichwortverzeichnis Ehegatten Getrenntleben 50 Haftung 92 Ehegattenunterhalt 52, 86 Eheliche Gemeinschaft 32, 34 Ehelicher Konsens 19 Ehelicher Unterhalt 32 Eheliches Güterrecht 32 Ehemündigkeit 20, 27 Ehescheidung 39 ff. Folgen 30 Eheschließung 17, 23, 35 Anmeldung 19 Form 24 Eheschließungsakt 19 Ehetypen 53 Eheverbote 12, 18 Ehevertrag 33, 43, 61 Einjährige Trennung 41 Einverständliche Scheidung 41 Einwilligung des Kindes 117 Einzelvertretung 105 Elterliche Sorge 102, 131, 139, 144 Ende 100 Personensorge 96, 99, 101, 103 Träger 99 Vermögenssorge 96, 99, 101, 103, 108 Eltern-Kind-Verhältnis 118, 124 Elternunterhalt 79, 81 Empfangsvertretung 105 Endvermögen 58 Entlassung des Einzelvormundes 139 Erbrecht 47 Ergänzungspflegschaft 143 Ersatzhaftung 91 Erwerbstätigkeit 82 Existenzminimum 76 Familiengericht 107 f., 110 f. Familienpflege 106 Familienunterhalt 37, 52, 53 Fehlerhafte Ehe 12, 20 Heilung 23 Fehlerhafte Vormundschaft 133 Form der Eheschließung 24, 27 Formfreiheit 44 Fürsorgebedürfnis 146 Fürsorgetätigkeit 129, 141 Gefahr im Verzug 105 Gefährdung des Kindeswohls 109 Gemeinsames Sorgerecht 49, 96, 99, 103 Geschäftsfähigkeit 141 Geschenke 15, 17 Geschwister 73 Gesetzliche Vertretung 104, 141 Getrenntleben der Ehegatten 50 Gewaltfreie Erziehung 102 Grobe Unbilligkeit 84 Grundsicherung 89 Gütergemeinschaft 57, 61 Güterrecht 45 Güterstand 33, 57 Gütertrennung 57, 60 Haftung der Eltern 108 Haushaltsführung 35 f. Haushaltsführungsehe 38, 53 Heilung fehlerhafter Ehen 23 Heirat 17 Inzestverbot 22 Jugendamt 113, 115, 118 Kinderbetreuung 54 Kindesherausgabe 107 Kindesunterhalt 76 Kindesvermögen 108, 110, 144 Kindesvernachlässigung 109 Kindeswohl 108, 112, 118 Kindschaftsrecht 48 Kindschaftsreformgesetz 96, 111

9 Stichwortverzeichnis Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten 54 Minderjährige 13 Minderjährigenadoption 125 Minderjähriger Elternteil 100 Mindestselbstbehalt 87 Missbrauch der elterlichen Sorge 109 Mündel 128, 134 Mutterschaft 66 Nachehelicher Unterhalt 54 Nachlasspflegschaft 143, 146 Namensrecht 70, 98 Naturalunterhalt 76 Nichtehe 20 Nichteheliches Kind 49 Nießbrauch 83 Notar 44 Notarielle Beurkundung 44 Notvertretung 105 Notwendiger Eigenbedarf 81 Patchwork-Familie 48 Personenpflegschaft 147 Personensorge 96, 99, 101, 103 Pflegebestellung 147 Pflegefamilie 108 Pflegeheim 87 Pflegeperson 107 Pfleger 106, 121, 141 Pflegschaft 107, 113, 128 f., 140 Ende 148 Stellung des Pflegers 142 Verfahren 143 Wirkung 142 Pflegschaft für eine Leibesfrucht 143, 146 Pflegschaft für Sammelvermögen 143 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte 143, 147 Pflegschaftsanordnung 144 Prozesspfleger 143 Recht auf Umgang 96 Rechtsanwalt 45 Rechtsfolgen der Ehe 13 Rechtsnatur der Ehe 14 Regelbetrag-Verordnung 79 Rücktritt von der Verlobung 15 Sachpflegschaft 147 Sammelvermögen 142, 147 Schadensersatzanspruch 75, 93 f., 102, 108 Schadensersatzpflicht 134 Scheidung 25, 35, 110 Härteklauseln 42 Unterhalt 45 unzumutbare Härte 41 Scheidungsvereinbarung 43 Scheidungsverfahren 43 Scheinehe 27 Schenkung 83 Schlüsselgewalt 36 Schonvermögen 88 Schwägerschaft 72 f. Schwangerschaft 146 Selbstbehalt 55, 85 f., 92 Sonderbedarf 93 Sondergut 61 Sorgeberechtigter 99, 102 Sorgeerklärung 103, 110 Sorgerecht 48, 96, 111, 135 allleiniges 100, 103 gemeinsames 49, 96, 99, 103 Regelung 50 Sorgerechtsinhaber 109 Sorgerechtsmissbrauch 109 Sozialamt 80, 89 Sozialhilfe 89 Sozialhilferegress 80, 88 Staatliches Wächteramt 109 Staatsbürgerpflicht 134 Stiefelternadoption 117 Streitige Scheidung 42 Stufenklage 75 Teilrechtsfähigkeit der Leibesfrucht 146 Testamentsvollstreckung 146 Tod des Mündels 139 Tod des Unterhaltsberechtigten

10 Stichwortverzeichnis Tod des Unterhaltsverpflichteten 94 Trauung 20 Trennung dreijährige 42 einjährige 41 Umgangsrecht 48, 97 Regelung 50 Unterhalt für die Vergangenheit 93 Unterhaltsanspruch 38, 56 Erlöschen 93 f. Unterhaltsanspruch der Eltern 80 Unterhaltspflicht 73 Unterhaltsschuldner 74 Einkünfte 85 Unterhaltsumfang 84, 86 Unterhaltsverpflichtetes Kind 81 Unterhaltsverzicht 93 Vaterschaft 66 ff. Anfechtung 66 ff. Feststellung 69 Vaterschaftsanerkennung 66 f. Verbleibensanordnung 108 Verbot von Insichgeschäften 135 Verlobung 13 Auflösung 14 Geschenke 15 Rücktritt 15 f. Vermögen 87 Vermögensangelegenheiten 145 Vermögenssorge 96, 99, 101, 103, 108 Vermögensstamm 87 Vermögensverwaltung 129 Verpflichteter 99 Versagen der Eltern 109 Verschuldensprinzip 40 Versorgungsausgleich 46, 62 Ausschluss 64 Vertragsfreiheit 44 Vertrauensschutz 17 Vertretungsbefugnis 135 Vertretungsmacht 101, 104, 135 Ausschluss 135 Verwandtschaft 72 Haftung 90 Unterhaltsansprüche 72 Verwitwung 35 Volladoption 123 Volljährigenadoption 126 Volljährigkeit 24 Volljährigkeit des Mündels 139 Vollmacht 145 Vorbehaltsgut 61 Vormund 100, 103, 114, 117, 121, 129, 135 Aufgaben 134 Aufwendungsersatz 138 Entlassung 138 f. Haftung 137 Untauglichkeit 139 Vormundschaft 113, 128, 130, 141, 144 Ablehnung 134 Anhörung der Verwandten 138 Aufgaben 131 Auskunftspflicht 138 Berichterstattung 138 Bestellung 132 Genehmigung 136 Rechnungslegung 138 Voraussetzungen 132 Vormundschaft über Minderjährige 128 Vormundschaftsgericht 111, 121, 122, 133, 136 Vormundschaftssachen 143 Wiederverheiratung Todeserklärung 29 Wohl des Kindes 51, 98 Wohnrecht 83 Zerrüttungsprinzip 34, 40 Zugewinn 58 Zugewinngemeinschaft 33, 57 f., 60 Zustandekommen der Ehe 13 Zuverdienerehe 53 Zuwendungspflegschaft

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