Zeichenerklärung und textliche Festsetzungen

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1 Zeichenerklärung und textliche Festsetzungen A. Rechtsgrundlagen der Planung Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548); Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548); Planzeichenverordnung (PlanZV) i.d.f. vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509); Landesbauordnung (BauO NRW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 142); Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen (GO NRW) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 878). B. Festsetzungen dieser 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gegenstand dieser 8. Änderung ist die Neufassung bzw. Ergänzung der Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 einschließlich seiner rechtskräftigen Änderung. Hierbei werden die Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung an die derzeit gültige BauNVO 1990 angepasst. Als unselbstständige Änderung ersetzen bzw. ergänzen die Festsetzungen dieser 8. Änderung mit Erlangen ihrer Rechtsverbindlichkeit die bisherigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Alle übrigen rechtsverbindlichen Festsetzungen des zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. 16 und seiner rechtskräftigen Änderungen gemäß 9 BauGB und gemäß BauNVO, sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß BauO NRW bleiben unberührt und gelten fort. Gleiches gilt für sonstige Darstellungen wie bspw. nachrichtliche Übernahmen und Hinweise. Teilweise besitzt die BauNVO 1977 für die sonstigen Festsetzungen weiterhin Gültigkeit. Auch die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 60 Ortsentlastungsstraße, 1. BA bleiben unberührt und gelten in dem den Bebauungsplan Nr. 16 überschneidenden Teil fort. Zur Verdeutlichung wird die Plankarte des Originalplans Nr. 16 inklusive der Geltungsbereiche der Änderung sowie die Überschneidung des Geltungsbereichs durch den Bebauungsplan Nr. 60 nachrichtlich in der Plankarte aufgenommen. Diese Verdrängungsfunktion bewirkt keine Aufhebung des Ursprungsplans, d.h. sofern die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 unwirksam werden sollte, tritt das frühere Recht nicht außer Kraft, sondern lebt wieder auf.

2 C. Planzeichen und Festsetzungen gemäß 9 BauGB i.v.m. BauNVO 1. Art der baulichen Nutzung ( 9(1) Nr. 1 BauGB) Für die konkreten Gebietsabgrenzungen der Teilbauflächen des Gewerbe und Industriegebiets untereinander und zu den sonstigen Flächenfestsetzungen (u.a. Verkehrsfläche, Grünfläche) sind weiterhin der Ursprungsplan Nr. 16 sowie seine rechtskräftigen Änderung maßgeblich. 1.1 Gewerbegebiet GE ( 8 BauNVO) Die im Rahmen der vorliegenden 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 festgesetzten Teilbauflächen des GE1 und des GE2 unterscheiden sich hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet Teilbereich 1 (GE1) Allgemein zulässig sind nach 8(2) BauNVO: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts, Büro und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig sind nach 8(3) i.v.m. 1(5) BauNVO: 1. Wohnungen für Aufsichts und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten. Unzulässig sind gemäß 8 BauNVO i.v.m. 1(5), (9) BauNVO: Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentrenrelevantem Kernsortiment des kurz, mittel und langfristigen Bedarfs gemäß der auf der Plankarte aufgeführten Sortimentsliste der Stadt Versmold (siehe Versmolder Sortimentsliste, Punkt D). Ausnahmen gemäß 31(1) BauGB: Verkaufsstätten der zulässigen Betriebe im Gewerbegebiet können als Ausnahme zugelassen werden, wenn - das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren und angebotenen Leistungen steht, - die Verkaufsfläche im Sinne des 8(3) Nr. 1 BauNVO dem Betrieb räumlich und funktional zugeordnet und in Grundfläche und zugehöriger Baumasse untergeordnet ist.

3 Erweiterter Bestandsschutz gemäß 1(10) BauNVO: a) Für den auf dem Grundstück Gemarkung Versmold, Flur 14, Flurstücke 1028 und 1049, Knetterhauser Straße 15 in Versmold vorhandenen Lebensmittelmarkt gilt: Zulässig sind bauliche Änderungen und die Erneuerung der baulichen Anlage sowie ihrer Erweiterung auf maximal 1.130,04 m 2 Verkaufsfläche. b) Für das auf dem Grundstück Gemarkung Versmold, Flur 14, Flurstücke 1010, 1035, 1036 und 1066, Knetterhauser Straße 32 in Versmold vorhandene Blumen und Pflanzengeschäft gilt: Zulässig sind bauliche Änderungen und die Erneuerung der baulichen Anlage sowie ihrer Erweiterung auf maximal 345 m 2 Verkaufsfläche. c) Für das auf dem Grundstück Gemarkung Versmold, Flur 8, Flurstück 683, Westheider Weg 39 in Versmold vorhandene Leuchten Geschäft gilt: Zulässig sind bauliche Änderungen und die Erneuerung der baulichen Anlage sowie ihrer Erweiterung auf maximal 345 m 2 Verkaufsfläche. d) Für den auf dem Grundstück Gemarkung Versmold, Flur 8, Flurstücke 110, 569, 571 und 594, Nordfeldstraße 21 in Versmold vorhandenen Getränkefachmarkt gilt: Zulässig sind bauliche Änderungen und die Erneuerung der baulichen Anlage sowie ihrer Erweiterung auf maximal 605 m 2 Verkaufsfläche. Grundlagen für die Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung und zum erweiterten Bestandsschutz gemäß 1(10) BauNVO sind das Einzelhandelskonzept für die Stadt Versmold, die Analyse zu den Veränderungen im Lebensmittelangebot in der Stadt Versmold sowie die Gutachterliche Stellungnahme zur Überprüfung der Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbe und Industriegebiet Versmold (Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbh, Köln, Dezember 2008, Juli und November 2013). Definition Verkaufsfläche: Als Verkaufsfläche (VK) gilt die dem Verkauf dienende Fläche einschließlich der Gänge, Treppen in Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Vorkassen und Kassenzonen, Schaufenster, der sonstigen dem Kunden zugänglichen Flächen sowie der Thekenbereiche, die durch den Kunden eingesehen, jedoch nicht betreten werden können.

4 1.1.2 Gewerbegebiet Teilbereich 2 (GE2) Allgemein zulässig sind nach 8(2) BauNVO: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts, Büro und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig sind nach 8(3) i.v.m. 1 (5) BauNVO: 1. Wohnungen für Aufsichts und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für sportliche Zwecke. Unzulässig sind gemäß 8 BauNVO i.v.m. 1(5), (6), (9) BauNVO: 1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 2. Vergnügungsstätten jeglicher Art (Kinos, Spielhallen, Swingerclubs u.ä.), 3. Bordelle und ähnliche auf sexuelle Handlungen ausgerichtete Betriebe (Eros Center, Peep Shows, Privat Clubs, Dirnenunterkünfte u.ä.), 4. Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher. Hiervon ausgenommen sind im Rahmen des 8 BauNVO: - Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Werkstätten für Kraftwagen, sonstigen Fahrzeugen, Landmaschinen und Zubehör (Reifenhandel u.ä.), Brennstoffe sind einschließlich zugehöriger Verkaufs /Ausstellungsflächen zulässig. - Verkaufsstätten der sonstigen zulässigen Betriebe im Gewerbegebiet können als Ausnahme gemäß 31(1) BauGB zugelassen werden, wenn - das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren und angebotenen Leistungen steht, - die Verkaufsfläche im Sinne des 8(3) Nr. 1 BauNVO dem Betrieb räumlich und funktional zugeordnet und in Grundfläche und zugehöriger Baumasse untergeordnet ist Gliederung des GE1 und GE2 gemäß 1(4) Nr. 2 BauNVO nach Abstandserlass NRW vom (MBl. 2007, S. 659 ff. mit Anlage 1 Abstandsliste): - Unzulässig sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80 einschließlich) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten. - Ausnahmeregelung gemäß 31(1) BauGB: Anlagen des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste können jeweils als Ausnahme zugelassen werden, wenn deren Emissionen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweislich auf den jeweils zulässigen Störgrad reduziert werden können.

5 1.2 Industriegebiet (GI) ( 9 BauNVO) Die Teilbauflächen des GI und des GI* unterscheiden sich in der zulässigen Art der baulichen Nutzung. Die Vorgaben des Ursprungsplans und seiner rechtskräftigen Änderungen zur Art der baulichen Nutzung für die Teilflächen des GI werden durch die vorliegende Änderung komplett ersetzt. Demgegenüber gelten die Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung für die Flächen des GI* fort und werden durch die Änderungsplanung ergänzt Industriegebiet (GI) Allgemein zulässig sind nach 9(2) BauNVO: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Tankstellen. Ausnahmsweise zulässig sind nach 9(3) BauNVO: 1. Wohnungen für Aufsichts und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Unzulässig sind gemäß 9 BauNVO i.v.m. 1(5), (6), (9) BauNVO: 1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Bordelle und ähnliche auf sexuelle Handlungen ausgerichtete Betriebe (Eros Center, Peep Shows, Privat Clubs, Dirnenunterkünfte u.ä.), 3. Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher. Hiervon ausgenommen sind im Rahmen des 9 BauNVO: - Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Werkstätten für Kraftwagen, sonstigen Fahrzeugen, Landmaschinen und Zubehör (Reifenhandel u.ä.), Brennstoffe sind einschließlich zugehöriger Verkaufs /Ausstellungsflächen zulässig. - Verkaufsstätten der sonstigen zulässigen Betriebe im Industriegebiet können als Ausnahme gemäß 31(1) BauGB zugelassen werden, wenn - das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren und angebotenen Leistungen steht, - die Verkaufsfläche im Sinne des 9(3) Nr. 1 BauNVO dem Betrieb räumlich und funktional zugeordnet und in Grundfläche und zugehöriger Baumasse untergeordnet ist Gliederung des GI gemäß 1(4) Nr. 2 BauNVO nach Abstandserlass NRW vom (MBl. 2007, S. 659 ff. mit Anlage 1 Abstandsliste): - Unzulässig sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis IV (lfd. Nr. 1 bis 80 einschließlich) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten. - Ausnahmeregelung gemäß 31(1) BauGB: Anlagen des nächstgrößeren Abstands der Abstandsliste können jeweils als Ausnahme zugelassen werden, wenn deren Emissionen durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweislich auf den jeweils zulässigen Störgrad reduziert werden können.

6 1.2.3 Industriegebiet Teilbereich GI* Die Zulässigkeit der Vorhaben nach der Art der Nutzung richtet sich weiterhin nach den Vorgaben der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16. Ergänzend werden folgende Nutzungen ausgeschlossen: Unzulässig sind gemäß 9 BauNVO i.v.m. 1(5), (6), (9) BauNVO 1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Bordelle und ähnliche auf sexuelle Handlungen ausgerichtete Betriebe (Eros Center, Peep Shows, Privat Clubs, Dirnenunterkünfte u.ä.), 3. Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an letzte Verbraucher. Hiervon ausgenommen sind im Rahmen des 9 BauNVO: - Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Werkstätten für Kraftwagen, sonstigen Fahrzeugen, Landmaschinen und Zubehör (Reifenhandel u.ä.), Brennstoffe sind einschließlich zugehöriger Verkaufs /Ausstellungsflächen zulässig. - Verkaufsstätten der sonstigen zulässigen Betriebe im Industriegebiet können als Ausnahme gemäß 31(1) BauGB zugelassen werden, wenn - das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren und angebotenen Leistungen steht, - die Verkaufsfläche im Sinne des 9(3) Nr. 1 BauNVO dem Betrieb räumlich und funktional zugeordnet und in Grundfläche und zugehöriger Baumasse untergeordnet ist. 2. Sonstige Planzeichen und Festsetzungen 2.1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen innerhalb eines Baugebiets und Abgrenzung unterschiedlicher Baugebiete Hinweis: Die konkreten Gebietsabgrenzungen der Teilbauflächen des Gewerbeund Industriegebiets zu den sonstigen Flächenfestsetzungen (u.a. Verkehrsfläche, Grünfläche) ergeben sich weiterhin aus dem Ursprungsplan Nr. 16 sowie seiner rechtskräftigen Änderung. 2.2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ( 9(7) BauGB) Hinweis: Es gilt weiterhin die konkrete räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs gemäß Ursprungsplan Nr. 16 inklusive seiner rechtskräftigen Änderung.

7 D. Sortimentsliste Versmolder Liste der nahversorgungs und zentrenrelevanten sowie nicht zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelskonzept der Stadt Versmold, Dezember Erstellt durch die Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbh (GMA), Köln. Warengruppe Nahrungs und Genussmittel Gesundheit, Körperpflege Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf Bücher, PBS, Schreibwaren Bekleidung, Schuhe, Sport Elektrowaren Hausrat, Möbel, Einrichtungen zentren /nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente* kurzfristiger Bedarf Lebensmittel, Reformwaren Getränke, Ta bakwa ren Brot, Backwaren Fleisch, Wurstwaren Drogerie / Reinigungsartikel Kosmetikartikel pharmazeutische Artikel Sanitätswaren Blumen / Zimmerpflanzen mittelfristiger Bedarf Bücher Zeitschriften Papier, Schreibwaren Spielwaren Bastelbedarf Bekleidung Wäsche / Miederwaren Schuhe Lederwaren Sportbekleidung Sportschuhe Sportartikel langfristiger Bedarf Elektrokleingeräte Elektrozubehör Leuchten / Lampen Radio, TV, Video ( braune Ware") Unterhaltungselektronik) Ton / Bildträger Telefone / Telefonzubehör Fotoartikel Computer Glas, Porzellan, Keramik (GPK) Geschenkartikel Haushaltswaren Kunst / Kunstgewerbe Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel Kurzwaren / Handarbeitsartikel Wolle / Stoffe nicht zentren /nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente Freilandpflanzen Sämereien / Düngemittel / landwirtschaftlicher Bedarf Tiere / zoologischer Bedarf Tierfutter Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung) Sportgroßgeräte Elektrogroßgeräte ( weiße Ware ) Möbel / Matratzen Büromöbel Spiegel Küchen

8 Sonstiger Einzelhandel Optikartikel Hörgeräte Uhren, Schmuck Babyartikel Fahrräder Musikalien Anglerbedarf *Nahversorgungsrelevante Sortimente sind kursiv gedruckt. Teppiche Bau und Heimwerkerbedarf Gartenbedarf, möbel Baustoffe Werkzeuge, Maschinen Sanitärartikel (inkl. Installationsbedarf, Badeinrichtungen) Farben, Tapeten Bodenbeläge Kamine Sauna / Schwimmbadanlagen Markisen Campingartikel, Zelte, Campingwagen Motorradbedarf Autozubehör, Reifen, Kraftfahrzeuge E. Katasteramtliche und sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter Grenze des räumlichen Geltungsbereich des Ursprungsplans Nr. 16 Grenze der rechtskräftigen Änderungen des Ursprungsplans Nr. 16 bzw. von den überschneidenden bzw. angrenzenden Teilbereichen des Bebauungsplans Nr. 60 Ortsentlastungsstraße, 1. BA Grünfläche gemäß Ursprungsplan Nr. 16 inklusive seiner rechtskräftigen Änderung Vorhandene Bebauung mit Hausnummer Vorhandene Flur und Flurstücksgrenzen sowie Flur und Flurstücksnummern

9 STADT VERSMOLD: BEBAUUNGSPLAN NR. 16, 8. ÄNDERUNG Gewerbe und Industriegebiet Versmold Gemarkung Versmold, Loxten Maßstab: 1: Übersichtskarte: 1: Planformat: 152 cm x 90 cm m Nord Bearbeitung: Entwurf zur erneuten Offenlage Stadt Versmold, FB Planen, Bauen, Umwelt und Dezember 2013 Planungsbüro Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, Rheda Wiedenbrück Telefon 05242/5509 0, Fax 05242/ Gezeichnet: Bearbeitet: Pr Kr, Ti, Di

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