Beratungsfolge. Planungs-, Umweltschutz-, Grünflächen- und Stadtentwicklungsausschuss Hauptausschuss Stadtrat

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1 Stadt Dinslaken Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr Beratungsfolge TOP Planungs-, Umweltschutz-, Grünflächen- und Stadtentwicklungsausschuss Hauptausschuss Stadtrat Datum: für öffentliche Sitzung bearbeitet von: Rüdiger Dietz Fachdienst Stadtentwicklung und Bauleitplanung Betreff: Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Finanzielle Auswirkungen: nein Mittel stehen zur Verfügung: nein Beschlussvorschlag Der PUGStA / Hauptausschuss / Rat empfiehlt / beschließt die in der sachlichen Darstellung enthaltene Stellungnahme. In Vertretung Dr. Michael Heidinger Dr. Thomas Palotz Beigeordneter

2 Seite 2 I. Sachliche Darstellung Das Landeskabinett NRW hat am den Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. In dem geplanten LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sollen für das Land Nordrhein-Westfalen landesweit geltende Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels getroffen werden. Damit sollen die Innenstädte und Zentren gestärkt und das Bauen auf der grünen Wiese verhindert werden. Der vorliegende LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel besteht aus textlichen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind zu beachten, d.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen, d.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Im Einzelnen sollen: - die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (Vorhaben im Sinne des 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) nur noch in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen erfolgen (Ziel); - die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur noch in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen; unter bestimmten Bedingungen sollen Ausnahmen für die Nahversorgung erfolgen (Ziel); - durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden; - bei Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen die jeweiligen

3 Seite 3 zu erwartenden Gesamtumsätze nicht die jeweils gegenüberzustellende Kaufkraft der Einwohner überschreiten (Grundsatz); - durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nichtzentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden; der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente soll maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziel) und i.d.r qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz); - die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen i.d.r. auf den genehmigten Bestand, ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen auf geringfügige Erweiterungen begrenzt werden (Ziel); - der Entstehung neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomeration außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, bei zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, entgegengewirkt werden (Ziel); - Regionale Einzelhandelskonzepte bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung eingestellt werden (Grundsatz). Die landesplanerischen Festlegungen machen dabei überwiegend Vorgaben für die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO. Der LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel soll keine zeichnerischen Festlegungen enthalten und keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel festlegen. Derzeit laufen die Beteiligungen der allgemeinen Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen. Die Stadt Dinslaken ist aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum abzugeben. Der LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel befindet sich in Textform als Anlage zu dieser Vorlage. Die gesamten Verfahrensunterlagen inkl. Begründung, LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Umweltbericht und Beteiligtenliste sind den Fraktionen und Einzelvertretern im Stadtrat als Datei zur Verfügung gestellt worden. II Stellungnahme der Stadt Dinslaken Die Stadt Dinslaken sieht das zeitnahe Erfordernis zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels und der Stärkung der Innenstädte und Zentren auch vor dem Hintergrund, dass das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) am ausgelaufen ist und somit die Regelungen des 24a LEPro zum großflächigen Einzelhandel entfallen sind. Da momentan keine anderen landesplanerischen Regelungen hierzu existieren, begrüßt die Stadt den LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ausdrücklich.

4 Seite 4 Auch in Dinslaken besteht im Zusammenhang mit großflächigem Einzelhandel Regelungsbedarf. Der Stadtrat hat die Erarbeitung eines Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Dinslaken im Dezember 2011 beschlossen. Dieses Konzept wird derzeit durch das Planungsbüro Junker und Kruse, Dortmund erstellt, das bereits das Fachgutachten für diesen LEP-Entwurf erstellt hat. Inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen diesen LEP-Entwurf, allerdings besteht im Zusammenhang mit der Leitsortimentsliste eine andere Sichtweise. Die in diesem LEP-Entwurf zugrundeliegenden zentrenrelevanten Leitsortimente sind: - Papier/Bürobedarf/Schreibwaren - Bücher - Bekleidung, Wäsche - Schuhe, Lederwaren - medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel - Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik - Spielwaren - Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel - Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto) - Uhren, Schmuck - Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) - Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant). Seitens der Stadt Dinslaken bestehen Differenzen zu dieser Liste in den Sortimenten Nahrungsund Genussmittel, Papier-/Schreibwaren und Sportartikel. Die Sortimente Papier-/Schreibwaren sowie Sportartikel (inkl. Waffen und Jagdbedarf) gehören nicht zu den zentrenrelevanten Sortimenten, da sie in den zentralen Versorgungsbereichen nur untergeordnet angeboten werden und Flächen für entsprechende Fachmärkte in der Innenstadt nicht zur Verfügung stehen. Ähnlich verhält es sich mit dem Sortiment Getränke. Diese werden, aufgrund des Gewichtes insbesondere von Getränkekisten, kaum noch in den Versorgungsbereichen angeboten, sondern in Getränkemärkten, die in Gewerbegebieten liegen, wo in unmittelbarer Nähe Stellplätze vorhanden sind. Dies muss auch weiterhin möglich sein. Außerdem gehören nach Auffassung der Stadt Dinslaken bestimmte Sortimente, die in der Regel in großflächigen Fachmärkten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment angeboten werden, nicht zu den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Dies betrifft Pflanzen und Zubehör, Tiere, zoologischen Bedarf und Tierfutter; Elektroinstallationsbedarf, Lampen, Leuchten, Beleuchtungskörper und Büromaschinen; Matratzen; sperrige Babyartikel, Teppiche; Fahrrad- und Motorradbedarf.

5 Seite 5 Aus diesen Gründen hat der Rat der Stadt Dinslaken im Dezember 2011 die folgende differenzierte Sortimentsliste als Grundlage für das künftige Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen: Warengruppezentren- / nahversorgungsrelevante** Einzelhandelssortimente Nahrungsund Genussmittel Gesundheit, Körperpflege Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf Bücher, Schreib- / Spielwaren Bekleidung, Lebensmittel***, Reformwaren, Brot, Backwaren, Fleisch-, Wurstwaren Tabakwaren Drogerie- / Reinigungsartikel Kosmetikartikel, pharmazeutische Artikel Sanitätswaren Schnittblumen Bücher, Zeitschriften, Spielwaren, Bastelbedarf, Briefmarken Bekleidung, Wäsche / Mie- Schuhe, Sport derwaren Schuhe, Lederwaren, Sportbekleidung, Sportschuhe Elektrowaren Elektrokleingeräte, Ton- / Bildträger Radio, TV, Video ( braune Ware / Unterhaltungselektronik), Geräte der Telekommunikation Fotoartikel, Computer Hausrat, Möbel, Einrichtungen Sonstiger Einzelhandel Glas / Porzellan / Keramik (GPK) Geschenkartikel, Haushaltswaren Kunst / Kunstgewerbe, Bilderrahmen, Spiegel Bettwäsche Kurzwaren / Handarbeitsartikel Optikartikel, Hörgeräte Uhren / Schmuck Babykleinartikel Musikalien nicht zentren- / nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente* Getränke Zimmerpflanzen, Pflanzen und Zubehör, Sämereien / Düngemittel / landwirtschaftlicher Bedarf, Tiere / zoologischer Bedarf, Tierfutter Bürobedarf / Organisationsartikel Papier- / Schreibwaren Sportgroßgeräte, Sportartikel Elektrogroßgeräte ( weiße Ware ) Elektroinstallationsbedarf Leuchten / Lampen / Beleuchtungskörper Büromaschinen Möbel Büromöbel Küchen Matratzen Heimtextilien, Raumausstattungsartikel Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf / -möbel Baustoffe / Werkzeuge / Maschinen Sanitärartikel (inkl. Installationsbedarf, Badeinrichtungen) Farben / Tapeten / Bodenbeläge / Teppichböden Kamine, Sauna- / Schwimmbadanlagen Markisen, Campingartikel / Zelte / Campingwagen Autozubehör / Reifen / Kraftfahrzeuge Babyartikel (sperrig, u. a. Kinderwagen, Baby- / Kindersitze) Teppiche Fahrrad- / Motorradbedarf * Aufzählung nicht abschließend ** nahversorgungsrelevante Sortimente sind kursiv gedruckt *** Nahrungs- und Genussmittel sind grundsätzlich zentrenrelevante bzw. nahversorgungsrelevante Sortimente, aufgrund des Betriebstypencharakters eines modernen Discounters oder Vollsortimenters sowie eines Getränkemarktes ist hier jedoch Abwägungsspielraum für Ansiedlungen / Erweiterungen in siedlungsräumlich integrierten Lagen gegeben. Quelle: GMA-Darstellung 2011

6 Seite 6 Fragen der Einzelhandelssteuerung insbesondere die Sortimentsliste sind in einem interfraktionellen Arbeitskreis im Jahr 2011 intensiv und kontrovers diskutiert worden. Als Ergebnis beschloss der Rat am 20. Dezember 2011 das Verfahren zur Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts fortzuführen auf der Grundlage dieser Sortimentsliste. Diese Sortimentsliste ist im Rahmen der Konzepterarbeitung durch das Büro Junker und Kruse zu beachten und zu überprüfen. Da Ziele, Handlungsstrategien und Abgrenzungen der Zentralen Versorgungsbereiche im Rahmen eines Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch eigentumsrechtlich relevante Auswirkungen oder Vorwirkungen haben, ist eine gutachterliche Überprüfung der Aussagen und Empfehlungen im Hinblick auf eine rechtssichere Begründung und Umsetzung des Konzepts erforderlich. In den letzten Jahren wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mehrere Bebauungspläne der Stadt Dinslaken mit Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels für nicht anwendbar erklärt, da eine hinreichende Begründung und Beschlusslage fehlten. Der LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel muss rechtssicher sein, damit für alle Beteiligten, auch für die Kommunen, Klarheit besteht. Gerade der Bereich der Sortimentslisten muss genau geprüft werden. Die pauschale, undifferenzierte Festlegung auf die in diesem LEP-Entwurf zugrundeliegenden zentrenrelevanten Leitsortimente erscheint der Stadt Dinslaken problematisch. Hier ist eine rechtliche Überprüfung erforderlich. Die Kommunen müssen in der Lage sein, aufgrund der Besonderheiten in ihrem Gebiet ihre eigenen Sortimentslisten zu entwickeln und anzuwenden. II. Finanzielle Auswirkungen Keine

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