4. Änderung des Flächennutzungsplanes»Zentrale Versorgungsbereiche mit Sortimentsliste«

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1 4. Änderung des Flächennutzungsplanes»Zentrale Versorgungsbereiche mit Sortimentsliste«Stand: Öffentliche Auslegung 3 Abs. 2 BauGB Begründung Stadt Osberg Architekten BDA Stadtplaner DASL

2 1 Planungsbeschluss, -ziel und Inhalt der Änderung 3 Inhaltsverzeichnis 2 Funktion von Zentralen Versorgungsbereichen 3 3 Art und Lage der Zentralen Versorgungsbereiche 5 4 Sortimentsliste 6 5 Planungsrechtliche Gegebenheiten 8 6 Änderungsinhalte der 8 7 Umweltbericht / Artenschutz 9 8 Sonstige Belange 9 9 Fragen der Durchführung 9 2

3 1 Planungsbeschluss, -ziel und Inhalt der Änderung Der Ausschuss Planen und Bauen der hat am 9. Dezember 2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan (FNP) im Bereich der Stadtteile Bigge und Olsberg nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu ändern. Es ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Planung wurde gemäß 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung angepasst. Dies wurde mit Schreiben vom , Az.: durch die Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Der Änderung liegt das Ziel zugrunde, zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Einzelhandels die Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) Olsberg und Neues Stadtzentrum einschließlich der speziell für diese ZVB entwickelten Liste für zentrenrelevante Sortimente, die auf Basis eines Einzelhandelskonzeptes* im Jahr 2009 entwickelt und beraten wurden, mit den Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplanes zu versehen und in einem Bauleitplan-Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches verfahrensmäßig abzusichern (Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß den 3 und 4 des BauGB). * Einzelhandelskonzept für die, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA, Köln 2006 / Beratung durch den Rat der Stadt Olsberg am Gemäß dem zur Zeit gültigen Einzelhandelserlass NRW** wird die Darstellung im Flächennutzungsplan empfohlen. Inhalt der ist somit die zeichnerische Darstellung der Zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, die sich auf zwei Teilbereiche aufteilen, sowie die textliche Darstellung der zugehörigen zentrenrelevanten Sortimente. Die zeichnerische Darstellung erfolgt durch ein neues Planzeichen (diagonale gelbe Schraffur), das die sonstigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes überlagert. ** Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass NRW), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom Funktion von Zentralen Versorgungsbereichen Zentrale Versorgungsbereiche dienen der Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen. Die Ausstattung einer Gemeinde mit Einzelhandelseinrichtungen ist Grundlage für die Versorgung der Bevölkerung und die Zentrenbildung. Die Lage der Einzelhandelseinrichtungen ist entscheidend für das innerörtliche Verkehrskaufkommen und die Versorgung wenig mobiler Personen und Haushalte. Angesichts des demographischen Wandels mit einem deutlich zunehmenden Anteil älterer und hochbe- 3

4 tagter Menschen wird die Steuerung des Einzelhandels eine immer wichtigere Aufgabe. Darüber hinaus gilt die Zukunft unserer Innenstädte, ihre Belebung und der Erhalt ihrer Funktion als Orte der Kommunikation und sozialen Integration durch eine zunehmende Auslagerung von Handelsfunktionen an sogenannte nicht integrierte Standorte (Gewerbegebiete, Neuansiedlungen am Ortsrand) als stark gefährdet, so dass die Kommunen hier im Handlungszwang sind. Die Gesetzgebung von Bund und Land hat dazu verschiedene Rechtsvorschriften erlassen, die Kommunen in die Lage versetzen sollen, den Einzelhandel (Neuansiedlungen, Erweiterungen, Sortimentsveränderungen) ortsverträglich zu steuern. Im Mittelpunkt steht dabei immer der Schutz Zentraler Versorgungsbereiche. Insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB)* enthält zahlreiche Vorschriften zum Schutz Zentraler Versorgungsbereiche, die natürlich voraussetzen, dass räumlich und inhaltlich definiert ist, was ein Zentraler Versorgungsbereich ist und wo er liegt. In der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO 1990) wurde in 11 Abs. 3 die Unterscheidung zwischen großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben eingeführt, die eng mit der Definition und dem Schutz Zentraler Versorgungsbereiche zusammenhängt. Die Grenze liegt bei qm Geschossfläche. Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (AZ 4 C 10.04) entspricht dies 800 qm Verkaufsfläche. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am im Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEPro, GV. NRW 2007 S. 225) den 24a zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels eingeführt, der maßgebliche Bedeutung für die Planung in den Städten und Gemeinden hat. Zwar wurde den Regelungen des 24a durch verschiedene höchstrichterliche Urteile* der Zielcharakter aberkannt. Geblieben ist jedoch die Funktion als Grundsatz der Landesplanung, der von den Kommunen bei Ihren Planungen in die Abwägung eingestellt werden muss. * z.b. 34 Abs. 3 BauGB: Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 (Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. * z.b. Urteil des 7. Senats des OVG NRW vom , AZ 7 D 97/09.NE In 24a LEPro wird in Absatz 2 geregelt, dass die Gemeinden Zentrale Versorgungsbereiche als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional (Sortimentsliste) festlegen. Standorte für die großflächigen Vorhaben über 800 qm Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten (siehe Sortimentsliste) sollen auf die Haupt- und Nebenzentren (Innenstädte, Ortsmitten) beschränkt werden. 4

5 Keine Regel ohne Ausnahme. Daher bestimmt 24a Abs. 3 LEPro, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (z.b. Baumärkte, Möbelmärkte) und einen zentrenrelevanten Randsortiment von maximal 10% der Verkaufsfläche (jedoch nicht mehr als qm) in Sondergebieten außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche untergebracht werden dürfen, soweit der Standort im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich ASB dargestellt ist. Unabhängig von den schwerpunktmäßig auf großflächige Vorhaben zielenden Regelungen des 24a LEPro wird die Frage, ob sich ein Einzelhandelsvorhaben schädlich auf einen zentralen Versorgungsbereich auswirkt, jedoch nicht an der Verkaufsflächengröße entschieden, sondern an der Frage, ob der erwartete Umsatz die Kaufkraft der zugehörigen Bevölkerung (für die Zentralen Versorgungsbereiche Olsberg und Neues Stadtzentrum ist dies die Gesamtbevölkerung der ) übersteigt oder nicht. Dies ergibt sich bereits aus den Regelungen des Baugesetzbuches. Angesichts der kleinteiligen Angebotsstruktur ist es gut vorstellbar, dass bereits ein Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten unterhalb der Größe von 800 qm Verkaufsfläche außerhalb der Zentren zu einer Schwächung der Zentralen Versorgungsbereiche und damit zu einer Beeinträchtigung der gesamten Stadtentwicklung führen kann. Mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der werden die durch das Einzelhandelsgutachten und den Ratsbeschluss vom räumlich und funktional festgelegten Zentralen Versorgungsbereiche einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben. Bereits mit dem Ratsbeschluss 2009 hat sich die Stadt Olsberg in die Lage versetzt, künftig Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten rechtssicher an nicht integrierten Standorten, z.b. in Gewerbe- und Sondergebieten, auszuschließen. 3 Art und Lage der Zentralen Versorgungsbereiche Die siedlungsstrukturellen und siedlungshistorischen Gegebenheiten des Stadtteils Olsberg begründen die Darstellung zweier Zentraler Versorgungsbereiche, die einerseits beide Teil der Zentrenfunktion des Stadtteils im Gesamtkontext der Stadt sind und daher gleichwertig als Zentrale Versorgungsbereiche dargestellt werden. Andererseits bedingt die historische Entwicklung unterschiedliche Betriebsgrößenstrukturen, so dass für das eher kleinbetrieblich strukturierte Versorgungszentrum Olsberg ein umfassenderes, zentren- 5

6 relevantes Warensortiment gilt, als für das Neue Stadtzentrum, dass durch mehr Raum (größere Geschäftsflächen, Parkraumangebot) eher dazu in der Lage ist, großflächige Einzelhandelsbetriebe hier insbesondere im Nahversorgungssegment unterzubringen. Der zentrale Versorgungsbereich Olsberg liegt im wesentlichen in der historischen Ortsmitte (nördlich bzw. östlich der Ruhr) entlang der Achse (von Norden nach Süden) Bahnhofstraße Markt Carlsauestraße. Der Zentrale Versorgungsbereich Neues Stadtzentrum (südlich der Ruhr) erstreckt sich zwischen Ruhrufer und Fruges Straße um den Bigger Platz, an dem auch das Rathaus liegt. Die genaue Lage ist der Planzeichnung zu entnehmen. Beide Zentralen Versorgungsbereiche liegen zentral im gemeindlichen Siedlungsgefüge und weisen eine gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf. Damit ist sichergestellt, dass auch wenig mobile Personen das Einzelhandelsangebot nutzen können. In ihrer Summe erfüllen beide zentralen Versorgungsbereiche mit sich ergänzenden Angeboten die Versorgungsfunktionen für die Gesamtstadt, z.t. auch übergemeindlich für die Nachbarkommunen Bestwig und Winterberg (vgl. Einzelhandelsgutachten) und nicht zuletzt für zahlreiche Tagesgäste und Touristen. Den Zentralen Versorgungsbereichen kommt darüber hinaus auch eine Nahversorgungsfunktion für die umliegende Wohnbevölkerung zu. Weitere Nahversorgungsbereiche unterschiedlicher Ausprägung finden sich in den übrigen Stadtteilen. Sie werden im Flächennutzungsplan nicht weiter dargestellt, da sie dem Wesen nach eher kleinteilig und dezentral sind. 4 Sortimentsliste Unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachten (s.o.) und der Rechtsprechung sowie unter Einbeziehung der Leitsortimente, die durch den 24a LEPro vorgegeben sind, wurden für die Zentralen Versorgungsbereiche die zentrenrelevanten Sortimente definiert. Aufgrund der bereits beschrieben räumlich unterschiedlichen Struktur der beiden Zentren Olsberg und Neues Stadtzentrum wurde die Olsberger Liste zentrenrelevanter Sortimente für die beiden sich ergänzenden Zentralen Versorgungsbereiche im Stadtteil Olsberg wie folgt differenziert: 6

7 ZVB "Olsberg" ZVB "Neues Stadtzentrum" Babyartikel Bastelbedarf Bekleidung Bettwaren / Heimtextilien Blumen / Zimmerpflanzen Bücher Einrichtungsartikel Eisenwaren / Hausratartikel Elektroartikel Elektrokleingeräte Fotoartikel Geschenkartikel Glas / Porzellan / Keramikartikel Handarbeitsartikel / Strickwaren Hörgeräte Kunstgewerbe Lederwaren Leuchten Musikalien Optische Artikel Papier- / Büro- / Schreibwaren Pelze Pharmazeutische Artikel Radio / TV / Videogeräte (incl. Bildund Tonträger) Raumausstattungsartikel Schuhe Spiegel Spielwaren Sportbekleidung / Sportartikel Telefone / Telefonzubehör Teppiche (handgefertigt) Tiere / zoologischer Bedarf / Tierfutter Uhren und Schmuck Wäsche / Miederwaren / Badeartikel Babyartikel Blumen / Zimmerpflanzen Hausratartikel Elektroartikel Elektrokleingeräte Fotoartikel Geschenkartikel Glas- / Porzellan- / Keramikartikel Musikalien Papier-, Büro- und Schreibwaren Pharmazeutische Artikel Schuhe Spielwaren Sportbekleidung / Sportartikel Tiere / zoologischer Bedarf / Tierfutter 7

8 Die vorstehende Sortimentsliste, differenziert nach den beiden Zentralen Versorgungsbereichen, verdeutlicht die Vielfalt des Angebotes insbesondere im historisch gewachsenen Zentrum Olsberg. Diese Vielfalt ist die Grundlage für eine belebte Innenstadt mit hoher Attraktivität für die Bewohner und Besucher. Es ist das Ziel der, diese vielfältige Angebotsstruktur zu sichern und vor Konkurrenzangeboten an nicht integrierten Standorten zu schützen. 5 Planungsrechtliche Gegebenheiten Der Regionalplan Teilabschnitt Oberbereich Dortmund-Ost der Bezirksregierung Arnsberg (derzeit gültige Fassung und Entwurf der Fortschreibung) erfasst beide Versorgungsbereiche als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Der Flächennutzungsplan stellt für den Zentralen Versorgungsbereich Olsberg überwiegend Mischgebiet dar. Am südlichen Rand ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Nahversorgung) als Sondergebiet dargestellt. Der Zentrale Versorgungsbereich Neues Stadtzentrum ist zum überwiegenden Teil als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und als Mischgebiet dargestellt. Der Standort des Rathauses ist als Gemeinbedarfsfläche gekennzeichnet. Für Teilbereich existieren Bebauungspläne. 6 Änderungsinhalte der Folgende Änderungsinhalte sind mit der verbunden: Änderungspunkt 1: (überlagernde) Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs Olsberg. Änderungspunkte 2: (überlagernde) Darstellung des Zentralen Versorgungsbereichs Neues Stadtzentrum. Änderungspunkte 3: textliche Darstellung einer nach Versorgungsbereichen differenzierten Liste zentrenrelevanter Sortimente. 8

9 7 Umweltbericht / Artenschutz Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der löst keinerlei erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des 2 Abs. 4 BauGB (Inhalt der Umweltprüfung) aus. Die Überlagerung der vorhandenen Flächendarstellungen mit der Signatur für Zentrale Versorgungsbereiche löst Eingriffe in Natur und Landschaft nicht aus sondern hat eher einen administrativen Charakter, der sich auf die Funktionen innerhalb der bestehenden Nutzungen auswirkt. Umweltauswirkungen sind angesichts der besseren Steuerungsmöglichkeiten bei der Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsvorhaben eher positiv zu interpretieren, da die zugrunde liegende Zielsetzung, die Ortsmitte zu stärken, dazu beiträgt, vorhandene Ressourcen effektiver zu Nutzen und Verkehre einzuschränken. Auf eine Umweltprüfung ist daher verzichtet worden. Auch Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Vorschriften für besonders geschützte Arten) werden durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt. 8 Sonstige Belange Die Interessen des Einzelhandels wurden Mitte 2009 bereits durch Information des Einzelhandelsverband Südwestfalen e.v. und der Werbegemeinschaft Olsberg-Bigge e.v. abgefragt. Die Zentralen Versorgungsbereiche und die zugehörigen Sortimentslisten wurden zustimmend aufgenommen. Sonstige entgegenstehende Belange sind zur Zeit nicht erkennbar. 9 Fragen der Durchführung Die praktische Umsetzung bzw. Anwendung der Zentralen Versorgungsbereiche einschließlich der zugehörigen Sortimentslisten erfolgt durch konkrete Bebauungsplanung. Coesfeld, im März 2011 WOLTERS PARTNER Dipl.-Ing. Michael Ahn Stadtplaner AKNW / DASL Daruper Straße Coesfeld 9

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