Vereinbarte Öffnungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung
|
|
- Erwin Hausler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarte Öffnungsklauseln in der Gemeinschaftsordnung Christian Armbrüster 24. Oktober Fachgespräch des ESWiD in Fischen 1
2 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 1. Gesetzlicher Ausgangspunkt 10 Abs.2 S.2 WEG: Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. 23 Abs.1 WEG: Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Beschlusskompetenz = Ermächtigung der WEer, über Themen per Beschluss zu entscheiden, die grundsätzlich nur einer Vereinbarung zugänglich wären. 2
3 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 2. Abgrenzung Vereinbarung - Beschluss Vereinbarungen: mehrseitige schuldrechtliche Verträge kommen durch Einigung aller WEer zustande können nachträglich getroffen werden oder sind bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorhanden Beschlüsse: mehrseitige Rechtsgeschäfte eigener Art (Gesamtakt) gleichgerichtete Willenserklärungen von mindestens zwei WEern welche im Wege der Abstimmung gebündelt werden Vorteil des Beschlusses: nicht die Zustimmung aller, sondern nur einer Mehrheit wird benötigt 3
4 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 3. Mögliche Beschlusskompetenzen Gesetz ( 23 Abs. 1 Fall 1) Bsp.: - 16 Abs Abs. 2 S Abs. 1 S. 1 U.U. auch als Annexkompetenz (Sachzusammenhang), Vereinbarung ( 23 Abs. 1 Fall 2) BGH ZWR 2004, 66; s. aber auch BGH ZWE 2010,
5 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 4. Ausgestaltung von vereinbarten Öffnungsklauseln Allgemeine Öffnungsklauseln: Nach ihnen sind sämtliche Regelungen der GemO abänderbar; dies genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher zulässig (h.m.; Bärmann/Merle, 23 Rn. 15) Spezielle/punktuelle Öffnungsklauseln: Beschlusskompetenz ist sachlich begrenzt auf die Änderung von konkreten oder punktuellen Regelungen 5
6 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 5. Wirkung der Mehrheitsentscheidung gegen Sonderrechtsnachfolger Entscheidend ist die Rechtsnatur der Mehrheitsentscheidung: Erste Ansicht: Beschluss (Bärmann/Klein 10 Rn. 147, 190) Arg.: Wortlaut 10 Abs. 4 S. 2 Rechtsfolge: Wirkung ohne Eintragung ins Grundbuch Zweite Ansicht: Mehrheitsvereinbarung (Jennißen/Elzer 23 Rn. 9) Arg.: Rechtsfolge: Beschluss ist nur die Gestaltungsweise; die Regelung selbst ist eine Vereinbarung bzw. deren Änderung Wirkung nur bei Eintragung ins Grundbuch 6
7 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 6. Erfordernis der Grundbucheintragung der Öffnungsklausel? Eintragung nicht ges. vorgeschrieben, aber dringend ratsam wegen 10 Abs. 3; Rechtsfolge der Nichteintragung: Nichtigkeit des gefassten Beschlusses bei Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers Eintragung der Mehrheitsentscheidung? Nein, da Beschluss nicht eintragungsbedürftig (str., s.o. Folie 6) und damit nicht eintragungsfähig ist; keine analoge Anwendung von 10 Abs. 3 auf diese Beschlüsse, da das Grundbuch vor Überlastung geschützt werden soll ( 10 Abs. 4 S. 2). 7
8 I. Vereinbarung von Beschlusskompetenzen 7. Erfordernis der Zustimmung Drittberechtigter gem. 876, 877 BGB Zustimmung zur Öffnungsklausel h.m.: nicht erforderlich, da durch die Vereinbarung allein kein Nachteil entsteht; es handelt sich nur um Verfahrensregelung (OLG Düsseldorf ZMR 2004, 284, 285; Ott ZWE 2001, 466, 467) a.a.: erforderlich, da einzig möglicher Zeitpunkt der Kontrolle (M. Becker ZWE 2002, 341, 345; Hügel/Elzer NZM 2009, 457, 461) Zustimmung zur Mehrheitsentscheidung formell i.s.d. 29 GBO: nicht erforderlich; arg. Wortlaut von 10 Abs. 4, S. 2 materiell: erforderlich, da es nur auf eine mögliche Beeinträchtigung ankommt (str.); sonst schwebend unwirksam 8
9 II. Inhaltliche Grenzen 1. Allgemeine Grenzen 2. Zuständigkeit und Bestimmtheit: Regelung muss von einer Beschlusskompetenz erfasst sein; dies ist grundsätzlich anzunehmen bei allgemeinen Öffnungsklauseln Allg. Regeln des BGB: Vor allem 134, 138, 242 BGB Unabdingbare Regelungen des WEG, z.b. 11 Abs. 1; 12 Abs. 2; 16 Abs. 3-5 WEG Unabdingbare Prinzipien des WEG: Vor allem Eingriffe in dinglichen Kernbereich der WEGem = wesentlicher Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum (BGHZ 129, 329, 333 = NJW 1995, 2036 zum Hundehaltungsverbot) 9
10 II. Inhaltliche Grenzen 2. Strengerer Maßstab der früheren Rechtsprechung: Enger Gestaltungsspielraum Erforderlich sind demnach (1) Vorliegen eines sachlichen Grundes und (2) keine grobe Unbilligkeit (Einzelfallbetrachtung) Bsp.: Die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ist nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse gegen früher in wesentlichen Punkten geändert haben oder die ursprünglich vorgesehen Verteilung - weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen - sich nicht bewährt hat. (BGHZ 95, 137, 142 = NJW 1985, 2832; zum alten Recht; krit. dazu bereits Sauren NJW 1986, 2034, 2035) Rechtsfolge bei Verstoß: grds. Anfechtbarkeit der Mehrheitsentscheidung; bei Entziehung von Sonderrechten oder Auferlegung von Leistungspflichten: Nichtigkeit des Beschlusses 10
11 II. Inhaltliche Grenzen 3. Großzügigerer Maßstab der neueren Rechtsprechung: Weiter Gestaltungsspielraum a.gesetzliche Öffnungsklauseln Änderung der Rspr. durch Einführung der gesetzlichen Öffnungsklauseln in der WEG-Novelle 2007 keine Anwendung des engen Gestaltungsspielraumes auf gesetzliche Öffnungsklauseln, da sonst die erst ermöglichte Entscheidungsfreiheit ohne Not wieder eingeschränkt würde (BGH NJW 2011, 2202, 2203, betr. 16 Abs. 3 WEG) weiter Gestaltungsspielraum bedeutet ein reines Willkürverbot: das Ob und Wie der Änderung dürfen nicht willkürlich sein 11
12 II. Inhaltliche Grenzen b. Ausstrahlung auf vereinbarte Öffnungsklauseln Hierzu wichtig: BGH ZWE 2011, 327, 328: Da die gesetzlichen Öffnungsklauseln nach 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG auch bei der Änderung von Verteilungsschlüsseln anwendbar sind, die vor dem Inkrafttreten der genannten Regelungen getroffen worden sind ( 16 Abs. 5 WEG; vgl. auch Senat, NJW 2010, 2654; NJW 2010, 3298), strahlt die von dem Gesetzgeber intendierte Erweiterung des Gestaltungsspielraums auch auf Öffnungsklauseln aus, die unter der Geltung des früheren Rechts vereinbart oder in eine Teilungserklärung aufgenommen worden sind. 12
13 II. Inhaltliche Grenzen Aber: Das Urteil befasst sich nur in einem obiter dictum mit der Problematik, zudem allein im Hinblick auf Bereiche, für die zusätzlich gesetzliche Öffnungsklauseln bestehen (hier: 16 Abs. 3) Problem: Gilt der weite Gestaltungspielraum auch für vereinbarte Öffnungsklauseln, denen kein gesetzliches Pendant gegenübersteht? 13
14 II. Inhaltliche Grenzen Erste Ansicht: Anwendung auf alle vereinbarten Öffnungsklauseln (Jennißen/Hogenschurz 22 Rn. 42) Argument: WEer ist im Bereich vereinbarter Öffnungsklauseln nicht schutzbedürftiger als im Bereich gesetzlicher Öffnungsklauseln Zweite Ansicht: Anwendung nur auf vereinbarte Öffnungsklauseln, deren Regelungsbereich auch von einer gesetzlichen Öffnungsklausel erfasst wird (so wohl Sauren ZWE 2011, 326) Argument: Ausstrahlung nur durch gesetzliche Öffnungsklausel möglich; Gesetzgeber berief sich gerade auf die ältere Rspr. Stellungnahme: Anwendung auf alle vereinbarten Öffnungsklauseln, da sonst Wertungswidersprüche 14
15 II. Inhaltliche Grenzen c. Praktische Auswirkungen der neueren Rechtsprechung Grenze der unbilligen Benachteiligung ist ersatzlos entfallen Sachlicher Grund fehlt nur, wenn Ob und Wie willkürlich sind Willkür = Fehlen eines vernünftigen oder sachlichen Grundes Unterschied zwischen alter und neuer Rspr. insoweit unklar (vgl. zum sachlichen Grund auch Bärmann/Klein 10 Rn. 148) Folgen sind noch nicht abschließend geklärt: materiell: eher noch geringere Anforderungen an den sachlichen Grund (fehlt nur in Ausnahmefällen) prozessual: Keine sekundären Beweislast der beschließenden WEer mehr für das Vorliegen eines solchen Grundes (Bonifacio MietRB 2012, 26, 28) 15
16 III. Vergleich mit Personengesellschaften 1. Mehrheitsklauseln bei Personengesellschaften Grundsatz: Einstimmigkeitsprinzip Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zu einem Beschluss erforderlich; dies folgt aus Struktur der GbR; s. auch 119 Abs. 1 HGB Ausnahme: Mehrheitsklauseln vergleichbare Rechtslage wie bei vereinbarten Öffnungsklauseln im Wohnungseigentumsrecht Anwendungsbereiche für Mehrheitsklauseln Geschäftsführungsbeschlüsse (s. 709 Abs. 2 BGB) Vertragsänderungen Sonstige Gesellschaftsangelegenheiten 16
17 III. Vergleich mit Personengesellschaften 2. Inhaltliche Grenzen im Bereich der Vertragsänderung Bestimmtheit nach früherer Rspr. (RGZ 91, 166, 168) Mehrheitsklausel muss sich auf den Beschlussgegenstand eindeutig beziehen keine allgemeine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag Bestimmtheit nach neuerer Rspr. (BGH NJW 2007, 1685, Otto) bestimmt ist eine Klausel auch dann, wenn der Vertrag generell Änderungen unterworfen werden kann Annäherung an allgemeine Öffnungsklausel Kernbereichslehre Kein Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafter (z.b. Beitragserhöhungen; unmittelbare Eingriffe in das Stimmrecht) 17
18 III. Vergleich mit Personengesellschaften 3. Entwicklungstendenzen Sowohl bei Personengesellschaften als auch bei der WEGem. besteht eine Tendenz zur Stärkung der Privatautonomie. Dies geschieht insbesondere durch niedrigere materielle Anforderungen bei Beschlüssen aufgrund von Öffnungs- bzw. Mehrheitsklauseln. 18
19 IV. Zusammenfassung 1. Allgemeine Öffnungsklauseln genügen dem Bestimmtheitsgebot. 2. Die aufgrund einer Öffnungsklausel getroffenen Mehrheitsentscheidungen sind als Beschlüsse zu behandeln; sie wirken gegenüber Sonderrechtsnachfolgern ohne Grundbucheintragung. 3. Die Zustimmung Drittberechtigter ist nicht zur Vereinbarung der Öffnungsklausel, sondern (allein) zu den ihre Rechte beeinträchtigenden Beschlüssen erforderlich. 4. Nach neuerer Rspr. setzt neben den allgemeinen Vorschriften, insbes. 134, 138, 242 BGB - bei gesetzlichen Öffnungsklauseln lediglich das Willkürverbot der Mehrheitsmacht eine Grenze. 19
20 IV. Zusammenfassung 5. Diese Rspr. ist auf vereinbarte Öffnungsklauseln zu erstrecken. 6. Das gilt auch jenseits der jetzt von gesetzlichen Öffnungsklauseln erfassten Bereiche, z.b. für Gebrauchsregelungen. 7. Dies führt prozessual dazu, dass abweichend von der bisherigen Rechtslage derjenige, der einen Beschluss anficht, dessen Willkürlichkeit darzulegen und zu beweisen hat. 8. Die Entwicklung im Wohnungseigentumsrecht weist insoweit Parallelen zum Personengesellschaftsrecht auf, als dass jeweils die Mehrheitsmacht gestärkt und die Beschlussfassung erleichtert wird. 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrDer Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wen muss, wen darf man zulassen?
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung wen muss, wen darf man zulassen? Univ.Prof. Dr. Christian Armbrüster Fischen, 28. Oktober 2015 1 A. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit I. Dogmatischer
Mehr6. Potsdamer Verwaltertag
16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung
MehrKostenverteilung in der WEG. RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Kostenverteilung in der WEG RAeDr. Endress & Partner GbR RA Thorsten Dürr Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Übersicht 16 Abs. 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
MehrKeine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung
- ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht
MehrReichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht
Sergio Binkowski Reichweite und Grenzen der Privatautonomie im Wohnungseigentumsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Erster Teil - Einleitung und Problemaufriss 17 A. Ausgangspunkt
MehrVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 104/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrNachschusspflichten. im Verbandsrecht. Dr: Martin Nentwig. Verlag DrOttoSchmidt Köln. von
Nachschusspflichten im Verbandsrecht von Dr: Martin Nentwig 2011 Verlag DrOttoSchmidt Köln Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Seite V VII IX XVII A. Einleitung 1 I. Problemstellung
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrÄnderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit
Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.
MehrWeiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund Öffnungsklausel in Teilungserklärung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr2_10 letzte Aktualisierung: 26.7.2011 BGH, 10.6.2011 - V ZR 2/10 WEG 10 Abs. 2 S. 2 Weiter Gestaltungsspielraum bei Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels
MehrBeschlussfähigkeit der Versammlung
Beschlussfähigkeit der Versammlung Dr. Georg Jennißen Rechtsanwalt Lehrbeauftragter Uni Münster ESWiD 2015 1 25 Abs. 3 WEG Die Versammlung ist nur beschlussfähig, hig, wenn die erschienenen stimmberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWillensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften
Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München
MehrSondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht
Schriftenreihe des Deutschen Notarinstituts Band 12 Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht von Prof. Dr. Martin Günther Häublein 1. Auflage Sondernutzungsrechte und ihre Begründung
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 2/18 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Dezember 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrSondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht
Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht Dr. Martin Günther Häublein Rechtsanwalt in Berlin Verlag C.H.Beck München 2003 Geleitwort Vorwort Literaturverzeichnis V IX XI XIX 1.
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht
HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705
MehrBeschlüsse in der Mehrhausanlage
41. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 28. bis 30.10.2015 Beschlüsse in der Mehrhausanlage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Begriffsbestimmung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 112/18 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. April 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG
10 HINWEISE FÜR EINE RECHTSSICHERE BESCHLUSSFASSUNG 1 DAS A & O: DIE BEGRIFFE SICHERE KENNTNIS DER BEGRIFFE UND IHRER BEDEUTUNG! Vor allem der Verwalter muss sich der Begriffe, ihrer Bedeutung und Eindeutigkeit
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrWEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11391 letzte Aktualisierung: 10.11.2004 WEG 14 Zustimmungserfordernisse beim Umbau einer Teileigentumseinheit I. Sachverhalt und Problemstellung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR
Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische
MehrKapitalgesellschaftsrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Konzernrecht II II.Das Aktienkonzernrecht 2. Materielles Konzernrecht Materielles Konzernrecht Vertragskonzern Faktischer Konzern Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag
MehrCornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen
Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrAbweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz:
Abweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz: Was gilt jetzt? Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Teil 1 Gliederung, zugleich Prüfungsraster
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrÜbertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz?
Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Inhalt A B C Begriffserklärung Wirksamkeit und Umfang
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrAusübung von Mängelrechten aus Bauträgerverträgen durch die Gemeinschaft
42. Fachgespräch Wohnungseigentumsrecht 26. bis 28.10.2015 Ausübung von Mängelrechten aus Bauträgerverträgen durch die Gemeinschaft RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung
Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrDer Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht
Thomas Bomemann Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht PETER LANG Europâischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Erstes Kapitel: Charakteristika eines Sondernutzungsrechts
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrMehrfachparker. - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung -
38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 24.10. bis 26.10.2012 Mehrfachparker - Instandhaltung, Instandsetzung und Kostentragung - RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrLandgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil
1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;
MehrMünster, den 21. Januar bei baulichen Veränderungen?
Münster, den 21. Januar 2012 Der Kostenvertrag die Lösung bei baulichen Veränderungen? 1 Rechtsgrundlagen Kosten: Beschluss nach 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG Willkür der Wohnungseigentümer Art und Weise
MehrDie Rechtsfolgen fehlerhafter Unternehmensverträge
Die Rechtsfolgen fehlerhafter Unternehmensverträge Von Achim Lauber-Nöll Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Problemstellung A. Zu den Wirkungen von Unternehmensverträgen 13 B. Fragestellung
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
Mehr11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit
11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
Mehr9. Teil: Eigentumssonderfomen. I. Das Erbbaurecht II. Das Wohnungseigentum
9. Teil: Eigentumssonderfomen I. Das Erbbaurecht II. Das Wohnungseigentum I. Das Erbbaurecht Geregelt in der ErbbauVO seit 1919 beschränktes dingliches Recht am Grundstück berechtigt, Bauwerk auf dem Grundstück
MehrBGB 311b Abs. 1 S. 1, 705 BGB-Gesellschaft; Gesellschaftsvertrag; Beurkundungsbedürftigkeit; Baugemeinschaft. I. Sachverhalt
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105826# letzte Aktualisierung: 22. September 2010 BGB 311b Abs. 1 S. 1, 705 BGB-Gesellschaft; Gesellschaftsvertrag;
MehrKapitalgesellschaftsrecht II. Konzernrecht II
Kapitalgesellschaftsrecht II Konzernrecht II II.Das Aktienkonzernrecht 2. Materielles Konzernrecht Materielles Konzernrecht Vertragskonzern Faktischer Konzern Beherrschungsvertrag Gewinnabführungsvertrag
MehrÜbersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018
Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und
MehrDie Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG
Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern
MehrMinderjährigenschutz durch das Vormundschaftsgericht bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen
Minderjährigenschutz durch das Vormundschaftsgericht bei der Änderung von Gesellschaftsverträgen Von Susanne Hilsmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einführung \ 1 Der Minderjährige im
MehrVorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein)
Vorbereitung einer Mitgliederversammlung im Kleingarten(verein) Matthias Schreiter Mediator Dipl.-Jur. Anwaltskanzlei Cornelia Gärtner Seminar für Vorstände Verband HRO 17.03.2017 Rechtliche Grundlagen?
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 1/11 BESCHLUSS vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Kapitel
Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 1 Kapitel Überblick über die Grunddienstbarkeit im BGB 22 1 Entstehungsgeschichte 22 A. Das BGB als Verwirklichung der Rechtseinheit 22 B. Vorbildfunktion des gemeinen
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
Mehr1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5
Gliederung Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XXIII Einleitung...1 1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 A) Überblick...5 B) 1. Phase:
MehrObliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters
Obliegenheiten und andere versicherungsrechtliche Problemfelder des Insolvenzverwalters RA Dr. Georg Krafft Tacke Krafft mbb Ass. Christian Forster Leiter D&O, Versicherungskammer Bayern Deutscher Insolvenzverwalterkongress
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrFall 9: Grundlagen der KG
Fall 9: Grundlagen der KG Die beiden Studenten B und K beschlossen im Januar 2007 ihr Studium in Zukunft mit der Reparatur von Fahrrädern zu finanzieren. Da beide zwar über die notwendigen technischen
MehrDachverband Deutscher Immobilienverwalter 25. Deutscher Verwaltertag Berlin, September Fachforum
Fachforum Was ist beim Rechtserwerb durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beachten? Rechtlicher Ausgangspunkt 10 Abs. 1 WEG: Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
Mehr38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis zur Änderung der Gemeinschaftsordnung? Prof. Dr. Florian Jacoby 24. Oktober 2012 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 253/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: ja
MehrIII. Das dingliche RechtsG
III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete
Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern
MehrKlausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum
Klausurenkurs Nr. 7 Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum Übersicht Hauptprobleme Gewichtung! Bestimmung der richtigen Rechtsnatur der ASW 1 HGB nicht geprüft oder falsch geprüft daraus
MehrExamensklausurenkurs Klausur im Zivilrecht 25.11.2011 Lösungsübersicht. Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M.
Klausur im Lösungsübersicht Prof. Dr. Christine Windbichler, LL.M. Allgemeine Hinweise Grundlage: alte Examensklausur NRW, angepasst und aktualisiert Herausforderung: unumgängliche Inzidentprüfung betr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen
MehrFamilienrecht 1357 BGB. I. Ratio
I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrWohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.11.2009, 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4 Teil 3 bb) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte ( 107, 2. Alt) Zustimmungspflichtig sind alle Rechtsgeschäfte,
MehrMarburger Schriften zum Genossenschaftswesen 75. Verwaltungskosten- und Verlustdeckungsumlagen eingetragener Genossenschaften
Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen 75 Hcrausgcbcr im Namen des Vorstands des Instituts fur Genossenschaftswesen an der Philipps-Univcrsitât Marburg: Prof. Dr. Volker Bcuthien Verwaltungskosten-
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 71/17 BESCHLUSS vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GKG 49a Abs. 1 Satz 2; WEG 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der
Mehr