Bachelor-Prüfung Arbeitsrecht I vom 6. Juni 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bachelor-Prüfung Arbeitsrecht I vom 6. Juni 2011"

Transkript

1 Bachelor-Prüfung Arbeitsrecht I vom 6. Juni 2011 Vorbemerkungen: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche Fragen gestellt und entsprechend viele Punkte offeriert, so dass man auch mit erheblich weniger als der maximalen Punktezahl noch ein gutes Ergebnis erzielen konnte. 32 Teilnehmende haben die Note 6 erreicht. Weitere statistische Angaben finden sich in der Notenskala. Texte in [eckigen Klammern] bilden alternative Antworten, die auch akzeptiert wurden. Die Lösungen ergeben sich grösstenteils unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Lehrbuch Portmann/Stöckli, 2. Auflage. Die entsprechenden Stellen im Buch sind mit einem Hinweis auf die jeweiligen Randnoten in blauer Schrift bezeichnet (N). Aufgabe 1 a) In der Regel 2 bis 3 Werktage, bei Arbeitgebern mit komplexer Entscheidungsstruktur [als juristische Personen] ca. 1 Woche; (Begründung:) Bei längerem Zuwarten wird angenommen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei zumutbar, ergibt sich aus der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung [nicht aus dem Gesetz] (N 770) 7 b) Ja. (Alternativer Rechtsbehelf:) Vertragsanfechtung [vergleichbarer Begriff], (Vorauss.:) der wichtige Grund bildet zugleich die Grundlage eines Willensmangels, Art. 23 ff. OR oder Irrtum/Täuschung oder Art. 31 OR, (allerdings meistens mit) exnunc-wirkung [vergleichbare Umschreibung], (wegen der Sonderbestimmung von) Art. 320 Abs. 3 OR (N 771, 117, 128) 6 c) Ja, wenn die a.o. Kündigung auf einem wichtigen Grund beruht [Art. 337 OR] und dieser Grund nicht derselbe ist, der zum Anlass für die ordentliche Kündigung genommen wurde (N 776) 3 d) Kündigung aus wichtigem Grund [unter den Vorauss. von Art. 337 OR] mit Sozialfrist [mit verkürzter Frist] (N 746) 3 e) Entfristete Kündigung [Herabsetzung der Kündigungsfrist auf Null] während der Probezeit, Art. 335b Abs. 2 OR, im ersten Dienstjahr (durch GAV), Art. 335c Abs. 2 OR (N 758) 5 (24 Punkte) 1

2 Aufgabe 2 a) Art. 336 Abs. 2 lit. a OR, missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG, wenn sie ausgesprochen wird, weil der AN einem Arbeitnehmerverband nicht angehört Art. 356a Abs. 1 OR, Begründung: Unzulässigkeit des Verbandszwangs oder 1 Beispiel: Absperrklauseln (Closed-shop-Klauseln, Union-shop-Klauseln, Maintenance of Membership-Klauseln), Differenzierungsklauseln (Vorzugsklauseln, Spannklauseln, Ausschlussklauseln), Exklusivvertragsklauseln [Alternative: Art. 356b Abs. 2 OR Nichtigerklärung von unangemessenen Anschlussbedingungen] (N 1028 f.) 4 b) Vereinigungsgarantie, Bestandesgarantie, Betätigungsgarantie (N 1015 f.) 3 c) Rechtliche Eigenschaft [Rechtsmacht, Fähigkeit], Gesamtarbeitsverträge abschliessen zu können, Rechtsfähigkeit [juristische Person], Gegnerunabhängigkeit, Unabhängigkeit von Dritten, Freiwilligkeit der Vereinigung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen (N 1077 ff.) 7 d) normative (Bestimmungen) (N 1115) Konsens der Einzelvertragsparteien [Einbezug/Übernahme durch AG und AN/in EAV] (N 1118) Verbandsmitglieder [Verbandsmitgliedschaft], Angeschlossene [Anschluss], (die Vertragsgebundenen durch) Allgemeinverbindlicherklärung [AVE], (die Vertragsgebundenen durch) Gesetz [Art. 333 Abs. 1bis OR] (N 1089) Öffnungsklausel (N 1120) Günstigkeitsprinzip (N 1121) 8 e) primär die Arbeitnehmervertretung, sekundär die Arbeitnehmer Art. 333a OR [Konsultation bei Betriebsübergang/Betriebsübernahme], Art. 335f OR [Konsultation bei Massenentlassung] 6 (28 Punkte) 2

3 Aufgabe 3 (Frage der) Betriebsübernahme [Betriebsübergang, Betriebsübertragung] 1 Voraussetzungen, Art. 333 Abs. 1 OR: Vorliegen eines Betriebs, geg.: Restaurant ist (offensichtlich) ein Betrieb; Übertragung [überträgt], geg.: eine direkte Übertragung des Betriebs [eine Vereinbarung des Übergangs] zwischen altem und neuem AG ist (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) nicht erforderlich, Ablösung von B. durch C. aufgrund der Pachtverträge genügt; keine Ablehnung des Übergangs durch AN, geg.: keine Anhaltspunkte für Ablehnung ersichtlich; Identität des Betriebs muss gewahrt bleiben, d.h. dessen Zweck, Organisation und individueller Charakter müssen bleiben oder d.h. der Erwerber muss gleiche/gleichartige Geschäftstätigkeit weiterführen, gute Begründung (französische/italienische Küche) (N 616 f.) 13 (Hier relevante) Rechtsfolge (N 621): Variante 1: falls alle Voraussetzungen (insb. Identität) bejaht wurden: solidarische Haftung von bisherigem AG und Erwerber [Haftung des Erwerbers], Art. 333 Abs. 3 OR [Art. 333 Abs. 1 OR], die Beschränkung inbezug auf die Fälligkeit bereitet hier keine Probleme, C. ist gegenüber D. verpflichtet, den Lohn für April und Mai nachzuzahlen Variante 2: falls eine Voraussetzung (insb. Identität) verneint wurde: es fehlt an einer Haftungsgrundlage für den neuen AG, insb. greift nicht die Rechtsfolge von Art. 333 Abs. 3 OR [Art. 333 Abs. 1 OR], die Beschränkung inbezug auf die Fälligkeit ist hier irrelevant, C. ist gegenüber D. nicht verpflichtet, den Lohn für April und Mai nachzuzahlen 4 (18 Punkte) 3

4 Aufgabe 4 (N 520 f.) a) rechtlich: weil das Gesetz einen Lohn für die Ferien vorschreibt [Ferienlohngebot], Art. 329d Abs. 1 OR (Hinweis: aus dem Satzteil ausserhalb der Ferien im Sachverhalt ergibt sich, dass Ferien gewährt werden und daher kein Problem von Art. 329d Abs. 2 OR vorliegt), sozialpolitisch: weil befürchtet wird, dass der AN bei Ferienbeginn den Ferienlohn bereits ausgegeben hat und dadurch zum Arbeiten gezwungen wird [Vereitelung des Erholungszwecks] 4 b) Berechnung des Ferienlohns erweist sich als schwierig oder bei unregelmässiger oder kurzer Beschäftigung, der Lohnzuschlag wird in den einzelnen Lohnabrechungen gesondert ausgewiesen, der Lohnzuschlag wird in einem allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert ausgewiesen 3 c) der Ferienlohn muss nachgezahlt werden, ohne dass der AG die bezahlten Lohnzuschläge zurückfordern kann [zusätzlich zu bereits erbrachten Abgeltungsleistungen] 3 d) AN ab vollendetem 20. Altersjahr haben grundsätzlich Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr, Art. 329a Abs. 1 OR, geg.: der konkrete AN ist 61 Jahre alt, die Proportion beträgt somit 48 Wochen Arbeit zu 4 Wochen Ferien (48:4 = 12:1 = 100:8,33), d.h. der Lohnzuschlag muss 8,33% betragen 5 e) (gemäss Art. 329d Abs. 1 OR) hat der AG dem AN für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten, nach der Rechtsprechung müssen daher Zusatzleistungen einbezogen werden, falls sie regelmässig und während einer gewissen Dauer erbracht werden 3 (18 Punkte) 4

5 Aufgabe 5 a) Kündigungsschutz, weil der AN Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, Art. 336 Abs. 1 lit. d OR, Rachekündigung (N 692) 3 b) Chancen sind gut, da die Gerichtspraxis von einem (sehr) weiten Begriff des Anspruchs ausgeht; da der Anspruch nicht bestehen, sondern nur nach Treu und Glauben geltend gemacht werden muss (N 692) 5 c) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Entschädigung [Rechtsverletzungsbusse], Art. 336a OR (N 700 f.) 4 d) gegen die Kündigung beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben längstens [spätestens] bis zum Ende der Kündigungsfrist, Art. 336b Abs. 1 OR, (bei gültiger Einsprache und fehlender Einigung) Klage anhängig machen [klagen] innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Art. 336b Abs. 2 OR 6 e) sachlicher (Kündigungsschutz) (N 686 f.) 2 f) ja, Gesetz enthält keine entsprechende Einschränkung (anders als Art. 336c OR) (N 686 f.) 2 (22 Punkte) 5

6 Aufgabe 6 a) (Frage der) Lohnfortzahlung bei Verhinderung des AN 1 Voraussetzungen: Art. 324a Abs. 1 OR, Verhinderungsgrund in der Person des AN, geg.: Krankheit; Unmöglichkeit [Unzumutbarkeit] der Arbeitsleistung [Arbeitsunfähigkeit], geg.: nicht arbeiten konnte (gemäss Sachverhalt); ohne Verschulden des AN, geg.: mangels abweichender Angaben im Sachverhalt; Ablauf der Karenzfrist [sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist], geg.: A. steht seit 11 Monaten im Dienst von X. Diese Voraussetzungen gelten auch für Beschäftigte im Stundenlohn 11 Rechtsfolge: der Arbeitgeber hat den (darauf entfallenden) Lohn zu entrichten für eine beschränkte Zeit, Art. 324a Abs. 1 OR, diese beträgt im ersten Dienstjahr grundsätzlich drei Wochen, Art. 324a Abs. 2 OR, A. steht seit 11 Monaten im Dienst von X. und somit im ersten Dienstjahr, die Erfolgsaussichten für A. stehen somit gut 7 b) Für Feiertage (für den Karfreitag) besteht nach den schweizerischen Gesetzen keine allgemeine Lohnzahlungspflicht [ohne Arbeit kein Lohn], was sich auf Beschäftigte im Stundenlohn auswirkt (N 496) 3 Eine Berufung auf Art. 7 lit. d des (von der Schweiz ratifizierten) Uno-Pakt I hängt davon ab, ob man diese Bestimmung als unmittelbar anwendbar betrachtet [selfexecuting], gute Begründung (hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der Norm oder Hinweis auf Ablehnung durch das Bundesgericht) (N 496) 4 Die Erfolgsaussichten für A. stehen somit gut/schlecht (je nach Antwort zuvor) 1 (27 Punkte) 6

7 Aufgabe 7 notwendig entstehende Auslagen, Art. 327a Abs. 1 OR, geg.: zu leistende Beträge des AN aus der Zusatzkarte [Geschäftskreditkarte] (N 529) 4 Abreden, dass der AN die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig, Art. 327a Abs. 3 OR, geg.: Abrede der solidarischen Haftung des AN mit Wirkung im Konkurs des AG 3 es stellt sich die Frage, ob sich der AN auch gegenüber der Bank auf diese arbeitsvertraglichen Bestimmungen berufen kann 2 gute Begründung (nein wegen Art. 145 Abs. 1 OR oder ja, weil der Bank das Arbeitsverhältnis bekannt war bzw. ja unter Hinweis auf Anerkennung durch das Bundesgericht) 2 Die Bank wird somit Erfolg haben/nicht Erfolg haben (je nach Antwort zuvor) 1 (12 Punkte) 7

8 Aufgabe 8 a) Kündigung zur Unzeit [Zeitlicher Kündigungsschutz] 1 Art. 336c Abs. 1 lit. b OR, Ablauf der Probezeit, Art. 335b Abs. 2 OR, geg.: die Probezeit darf höchstens 3 Monate betragen; kein Verschulden AN, geg.: mangels abweichender Angaben im Sachverhalt; Krankheit, geg.: krankheitshalber (gemäss Sachverhalt); Verhinderung an der Arbeitsleistung [Arbeitsunfähigkeit], geg.: arbeitsunfähig (gemäss Sachverhalt); Sperrfrist ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr beträgt (maximal) 90 Tage 11 Art. 336c Abs. 2 (Halbsatz 2) OR, Kündigung vor Beginn der Sperrfrist, geg.: Kündigung am 13. Juni, Beginn der Sperrfrist am 1. Juli; Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, aufgrund des Worts fristgemäss ist von einer einmonatigen Kündigungsfrist auszugehen (was nach Art. 335c Abs. 2 OR durchaus möglich ist), geg.: Beginn der Sperrfrist am 1. Juli, Ablauf der Kündigungsfrist später; (beim zeitlichen Kündigungsschutz gilt die) Rückrechnung der Kündigungsfrist, die (rückgerechnete) Kündigungsfrist läuft hier vom 1. Juli bis 31. Juli (31 Tage); es wird die ganze Krankheitsdauer [ganze Sperrfrist] berücksichtigt, da sie vorliegend weniger als 90 Tage beträgt, die Sperrfrist läuft hier vom 1. Juli bis 12. Juli (12 Tage); die Kündigungsfrist läuft nicht, solange sie sich mit der Sperrfrist überschneidet [= der Ablauf der Kündigungsfrist wird unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt], der Stillstand [die Unterbrechung] dauert hier also vom 1. Juli bis 12. Juli (12 Tage); die (verlängerte) Kündigungsfrist endet somit am 12. August, (Begründung:) 31 Tage ab 13. Juli oder die im Juli nicht nutzbaren 12 Tage werden im August angehängt 14 Art. 336c Abs. 3 OR, Geltung eines Endtermins, hier ist mangels anderer Angabe das Ende eines Monats als Termin anzunehmen, Art. 335c Abs. 1 OR, das Arbeitsverhältnis endet somit am 31. August 5 b) Die Lohnzahlungspflicht endet am 31. August, falls die AN auch im August [während der Verlängerung ] gearbeitet hat oder ihre Arbeitsleistung angeboten hat [im Verzug des AG oder Art. 324 OR], andernfalls am 31. Juli wegen des Grundsatzes ohne Arbeit kein Lohn [Art. 82 OR] 5 (36 Punkte) 8

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Arbeitsrecht Bachelor

Arbeitsrecht Bachelor Prof. Dr. R. A. Müller FS 2016 Arbeitsrecht Bachelor 23.06.2016 Dauer: 90 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst

Mehr

Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004)

Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Mitarbeiters: Schutz vor Missbrauch (2004) Kündigungsschutz während der Krankheit Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Arbeitsrecht I Lösungsschema

Arbeitsrecht I Lösungsschema Prof. Dr. Roland A. Müller FS 2010 Arbeitsrecht I Lösungsschema 7. Juni 2010 Vorbemerkungen Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance erhalten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche

Mehr

DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST

DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST EINBLICK IN EIN SCHWIERIGES INSTRUMENT MARTIN FARNER / RECHTSANWALT / FACHANWALT SAV ARBEITSRECHT / ZÜRICH 1 GESCHICHTE, EINLEITUNG Sperrfristen sind entweder Kündigungsverbote

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Anhang 4.00 Anhang Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) Stand:. Januar 998 Art. 4 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.

Mehr

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Allgemeine Fürsorgepflicht Schutzmassnahmen Gesundheit Sittlichkeit Persönlichkeitsschutz (inkl. Schutz vor Mobbing) Besondere Pflichten bei Hausgemeinschaft

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 20. April 2010 i.s. L. gegen die vom Departement

Mehr

Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle

Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle Business-Bereich Management Personal Führung Erfolg & Karriere Kommunikation Marketing & Vertrieb Finanzen IT & Office Sofort-Nutzen Sie erfahren: wie Sie ordentlich

Mehr

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen ZHAW School of Management and Law, Winterthur Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen Das Auffangnetz für erkrankte Arbeitnehmende: Lohnfortzahlung

Mehr

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann

Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann Vorbemerkung: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche

Mehr

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Merkblatt Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Beabsichtigen Sie, innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Mehr

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grundsatz der Kündigungsfreiheit Grenzen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz

Mehr

WISSENSWERTES ZU KÜNDIGUNGS- UND SPERRFRISTEN

WISSENSWERTES ZU KÜNDIGUNGS- UND SPERRFRISTEN Merkblatt WISSENSWERTES ZU KÜNDIGUNGS- UND SPERRFRISTEN I. Grundsätzliches In Bezug auf die Kündigungs- und Sperrfristen bestehen im Alltag oft Unsicherheiten. Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen,

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Arbeitsrecht Bachelor

Arbeitsrecht Bachelor Prof. Dr. iur. W. Portmann FS 2017 Arbeitsrecht Bachelor 22.06.2017 Kontrollieren Sie bitte die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 2 Seiten (inkl. vorliegende Bemerkungen) und 3 Aufgaben.

Mehr

Beispiele Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)

Beispiele Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden) Zentrale SP III 11-5406 Stand: 03/2012 Beispiele Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden) ab 01.04.2012 Inhalt 0. VORBEMERKUNG...

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Vorlesung Gender Law. II. Gleichheit

Vorlesung Gender Law. II. Gleichheit Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit

Mehr

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen

Mehr

Depression ein Grund zur Kündigung?

Depression ein Grund zur Kündigung? Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr

Geschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht

Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall. Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Kollektiv-Krankenversicherung Lohnausfall Weil ein gesundes Unternehmen gesunde Mitarbeiter braucht Personenversicherungen Vaudoise Die Lohnfortzahlung sichern und den reibungslosen

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN

KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST

Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI MILITÄRDIENST, ZIVILSCHUTZDIENST UND ZIVILDIENST 1 MERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BEI

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht

Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht (gemäss Obligationenrecht) Christiane Brunner Rechtsanwältin Jean-Michel Bühler Rechtsanwalt Jean-Bernard Waeber Rechtsanwalt übersetzt von Elisabeth Gasser-Wolf Helbing

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Verlängerung und Änderung vom 11. September 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Weisung 396 GR Nr. 2009/337 Antrag der Redaktionskommission vom 09.04.2010 Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR) vom 6. Februar 2002 002 001 003 Die Verordnung über das Arbeitsverhältnis

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten? Prof. Dr. Kurt Pärli Agenda 1 Das Thema im grösseren Kontext 2 Das Dreisäulensystem 3 Versicherungsschutz

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen

Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Kündigung des Arbeitsvertrages: Rechtliche Grundlagen Nachfolgend finden Sie Artikel aus dem Obligationenrecht (Fassung vom. Juli 05), welche sich mit der Kündigung des Arbeitsvertrages befassen. Diese

Mehr

1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN

1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS JUDIKATURVERZEICHNIS VORWORT 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 1.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARBEITSVERTRAGSRECHTS

Mehr

Die arbeitsrechtliche Änderungskündigung und deren rechtliche Zulässigkeit

Die arbeitsrechtliche Änderungskündigung und deren rechtliche Zulässigkeit Nuova letteratura nei campo del dirittoneue Literatur zum Recht«-Neue Literatur zum Recht»Ncun/elle litterature juridique- Patrick Joerin Die arbeitsrechtliche Änderungskündigung und deren rechtliche Zulässigkeit

Mehr

Rechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht

Rechtliche Grundlagen. Gesetzgebung. Verträge Übersicht Tagung zum vergleichbaren Arbeitsrecht vom 6. November 2014 in Bozen Regelungen zum Mutterschutz und Massnahmen zur Elternschaft in der Schweiz Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Uffizi per

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen

Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977

Mehr

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht Kündigungsfristen im Arbeitsrecht Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Für den Arbeitnehmer günstigere (d.h. nach üblichem Verständnis

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 1 Einleitung 17 2 Urlaubsanspruch 19 2.1 Grundsatz 19 2.2 Entstehung des Urlaubsanspruchs 21 2.3 Erholungszweck

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.215.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 71 ausgegeben am 18. März 2014 Verordnung vom 11. März 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Verlängerung und Änderung vom 7. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung 1. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 135 Euro A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro gemäß 611 BGB i.v.m. einem Arbeitsvertrag A könnte

Mehr

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit

Mehr

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Grundbegriffe des Arbeitsrechts Grundbegriffe des Arbeitsrechts Eine Einführung an Hand von Fällen von Dr. jur. HANS BROX Bundesverfassungsrichter a. D. Professor der Rechte an der Universität Münster 8., verbesserte Auflage Verlag W.

Mehr

EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor

EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15 Tenor Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der

Mehr

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.

DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis

Mehr

personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau

personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau Revision Firmenvertrag der Spital Thurgau AG Neue Regelungen im Detail 1. Vorzeitige Pensionierung durch die Spital Thurgau AG 2.11.4 Beendigung

Mehr

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012

Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Zürcherischer Juristenverein Vortrag vom 9. Februar 2012 Mobbing im Arbeitsrecht: Neuere Entwicklungen und praktische Fragen der Rechtsdurchsetzung Dr. Roger Rudolph, Rechtsanwalt, Streiff Pellegrini &

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab. Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr