Was beim Pflichtteilsrecht besonders zu beachten ist
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- Bernd Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Was beim Pflichtteilsrecht besonders zu beachten ist Vorbemerkungen Das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt unter den Bürgern mitunter zu heftigen Diskussionen und ruft auch Unverständnis vor allem bei denjenigen hervor, die die liberalere Regelung des Zivilgesetzbuches der DDR kennen. Ob jemand Befürworter oder Gegner der Pflichtteilsregelung ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob er einen Pflichtteil beanspruchen kann oder einen Pflichtteilsanspruch erfüllen muss. Ursächlich für die Problematik des Pflichtteilsrechts ist der Standpunkt des Gesetzgebers, dass der Erblasser - auch unter Anerkennung seiner Testierfreiheit - für seine nahen Familienangehörigen eine Sorgfaltspflicht hat, die über seinen Tod hinaus reicht. Nahe Familienangehörige erhalten deshalb nach dem Gesetzt eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen - den sogenannten Pflichtteil. Von dieser Regelung profitieren vor allem diejenigen Abkömmlinge, die sich zeitlebens nicht um ihre Eltern gekümmert haben oder der Ehegatte, der getrennt vom anderen sein eigenes Leben führt und dennoch am Nachlass partizipiert. Benachteiligt in solchen Fällen sind zweifellos die Erben, die die Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen erfüllen müssen, obwohl sie der Meinung sind, dass diesen Angehörigen eigentlich nichts zusteht. Manchmal müssen die Erben sogar Nachlassgegenstände verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Pflichtteilsrechts muss jeder, der sich mit der Absicht trägt, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen, mit möglichen Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen, wenn nahe Angehörige übergangen werden sollen.
2 - 2 - Hierzu einige Anregungen: I. Kreis der Pflichtteilsberechtigten Die Regelung des deutschen Pflichtteilsrechts führt zu zwei Problemen, die jeder, der ein Testament errichtet, kennen und beachten muss. 1. Der pflichtteilsberechtigte Familienangehörige wird nicht Erbe, d. h. er ist nicht am Nachlass beteiligt, kann also nichts aus dem Nachlass fordern. Ob der Erbe bereit ist, ihm etwas zu geben, ist eine andere Frage. 2. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, der vom Erben erfüllt werden muss und zwar vor allen anderen Ansprüchen! Zunächst müssen wir uns darüber klar werden, wer einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann und welche Inhalte er hat. Pflichtteilsberechtigt sind: 1. der Ehegatte, so lange die Ehe besteht; 2. die Abkömmlinge des Erblassers, Kinder, Enkel, Urenkel usw.; 3. nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Irrtümlich wird in der Bevölkerung manchmal angenommen, auch Geschwister, Neffen und Nichten seien pflichtteilsberechtigt. Das ist nicht zutreffend. Zur Beachtung: Der Ehegatte ist stets pflichtteilsberechtigt. Neben ihm können noch Abkömmlinge oder wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Kinder und Kindeskinder müssen Abkömmlinge des Erblassers, nicht des Ehegatten sein.
3 - 3 - Der in zweiter Ehe verheiratete Erblasser E hat einen Sohn S aus erster Ehe. In seinem Testament setzt er Freund F zum Alleinerben ein. Pflichtteilsberechtigt sind die Ehefrau und Sohn S. Beachte weiter: Abkömmlinge erhalten in einem Stamm nur einmal den Pflichtteil. Das hat bereits das Reichsgericht klargestellt. Der verwitwete Erblasser A hat einen Sohn S und einen Enkel K (Sohn des S.). Sohn S wird testamentarischer Erbe. Ersatzerbe wird Freund D.. Sohn S schlägt die Erbschaft aus und erhält deshalb keinen Pflichtteil. Alleinerbe wird Freund D. Pflichtteilsberechtigt sind damit Enkel K (weil er ohne das Testament gesetzlicher Erbe des S. geworden wäre). II. Höhe des Pflichtteils Der Pflichtteil beträgt, wie ausgeführt, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um ihn zu bestimmen, muss berechnet werden, zu welcher Quote (Bruchteil) der Pflichtteilsberechtigte gesetzlicher Erbe geworden wäre. Hierzu muss die gesetzliche Erbfolge festgestellt werden. Nachdem die halbe Erbquote gleich Pflichtteilsquote berechnet ist, müssen der Bestand (Summe der Nachlassgegenstände) und der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Der Wert der Passiva ist abzuziehen. Zu den Passiva gehören Schulden, die der Erblasser schon vor seinem Tode hatte (z. B. eine Darlehnsschuld gegenüber seinem Freund), die Beerdigungskosten (jedoch nicht die Kosten einer Grafpflege, ausgenommen die Erstbepflanzung), Kosten für Testamentseröffnung, Erbschein, der eventuell durchgeführten Inventaraufnahme, einer angeordneten Nachlasspflegschaft usw.
4 - 4 - Zur Beachtung: Der Wert von Vermächtnissen und Auflagen darf nicht abgezogen werden! Grund: Pflichtteilsansprüche gehen vor. Der Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich Verbindlichkeiten führt zum maßgebenden Nettonachlass. Dieser Nettonachlass, multipliziert mit der zuvor bestimmten Pflichtteilsquote, ergibt den Pflichtteilsanspruch. Nettonachlass (in ) x Pflichtteilsquote = (ordentlicher) Pflichtteil (in ) Vorempfänge (z. B. Ausstattungen) und Schenkungen werden gesondert berücksichtigt. Sie bleiben hier außer Betracht. III. Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch Einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch hat nur derjenige aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten, der enterbt wurde. Enterbt ist, wer ohne die Anordnungen des Erblassers im Testament oder in einem Erbvertrag gesetzlicher Erbe geworden wäre. Ein Ehepaar hat keine Kinder. Die Mutter des Ehemannes und sein Bruder leben noch. Die Eheleute setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein. Der Ehemann stirbt. Gibst es einen Pflichtteilsberechtigten? Ja, die Mutter des Ehemannes. Sie erhält 1/16 des Nachlasswertes als Pflichtteil. Der Bruder bekommt nichts. Die Varianten der Enterbung sind vielfältig. Hier eine Auswahl häufiger Verfügungen. 1. Direkter Ausschluss von der Erbfolge
5 - 5 - Mein Sohn S., der seit 1960 in Hamburg lebt und gut verdient, erhält nichts... Eine Begründung für die Entscheidung muss nicht gegeben werden. Sie kann aber nützlich sein, weil sie die Anfechtung des Testaments erschwert. 2. Verteilung an andere Häufiger wird so vorgegangen, dass der Nachlass an andere verteilt und der Pflichtteilsberechtigte übergangen wird. Das Ergebnis ist dasselbe wie oben, aber die Formulierung ist eleganter. 3. Ehegattentestament Die häufigste Form der Enterbung ist das Ehegattentestament. Da sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, werden die Abkömmlinge nach dem ersten Erbfall (Versterben eines Elterteils) enterbt. 4. Herabsetzung des gesetzlichen Erbteils Enterbt ist auch, wer zwar als Erbe benannt, aber nur mit der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils bedacht ist. Von einer solchen Bestimmung ist abzuraten, weil sie zu Auslegungsschwierigkeiten führt und zugleich der zu wenig Bedachte Mitglied der Erbengemeinschaft wird und den übrigen Miterben das Leben schwer machen kann. IV. Pflichtteilsentziehung und -beschränkung in guter Absicht Der vielfach geäußerte Wunsch, Pflichtteilsansprüche nicht erfüllen zu müssen, führt zu der Frage: Kann man Pflichtteilsansprüche gänzlich ausschließen? Die Antwort lautet: ja, in Ausnahmefällen.
6 - 6 - Das Instrument hierzu ist die Pflichtteilsentziehung ( BGB). Der Erblasser muss im Testament oder im Erbvertrag die Pflichtteilsentziehung anordnen und konkret begründen. In einem notariellen Testament fand sich folgende Entziehungsanordnung: "Meinen 4 Kindern, A., R., G. und B. Z. entziehe ich ferner den Pflichtteil. Sie haben ihre Unterhaltspflicht mir gegenüber verletzt sowie mich körperlich vorsätzlich misshandelt (insbesondere Schlafentzug). Des weiteren haben sie mich wissentlich in hilfloser Lage oftmals im Stich gelassen." Diese Pflichtteilsentziehung ist unwirksam, weil nur der Gesetzestext wiedergegeben wurde und pauschale Vorwürfe (unkonkret und nicht nachprüfbar) im Testament enthalten sind. Vom Gesetz anerkannte Gründe liegen vor, wenn - dem Erblasser, seinem Ehegatten oder Abkömmlingen nach dem Leben getrachtet worden ist; - er vorsätzlich misshandelt wurde; - der Pflichtteilsberechtigte einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Anhand der Beispiele ist ersichtlich, dass nur grobe Verstöße zu einer Pflichtteilsentziehung berechtigten. Am ehesten wäre ehrloser und unsittlicher Lebenswandel zur Pflichtteilsentziehung geeignet. Aber was ist unter heutigen Moralvorstellungen ehrloser und unsittlicher Lebenswandel? Fazit: Nur in Ausnahmefällen wird die Pflichtteilsentziehung durchgreifen können. Erfolgversprechender könnte aus heutiger Sicht eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht sein. Der Hauptanwendungsfall ist der, dass ein Pflichtteilsberechtigter hoch verschuldet ist. Würde diesem der Pflichtteilsanspruch zuer-
7 - 7 - kannt, würden die Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten sofort zugreifen und der Pflichtteilsberechtigte hätte nichts, aber die Erbmasse ist beeinträchtigt. Eine sichere Vermeidung solchen Zugriffs lässt sich erreichen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht enterbt, sondern Vorerbe wird und etwas mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält. Seine Kinder werden als Nacherben eingesetzt. Außerdem wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann Anspruch auf Erträge des Vermögens, z. B. die Zinsen, wenn die Pflichtteilssumme angelegt wird. Die Substanz wird erhalten. V. Pflichtteilsergänzungsansprüche Die Testierfreiheit des Erblassers gestattet ihm, Teile oder sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten an Angehörige oder Dritte zu verschenken. Um dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, durch Schenkungen Pflichtteilsergänzungsberechtigte zu benachteiligen, gewährt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkungen nicht länger als 10 Jahre zurückliegen. Beachte: Hat ein Pflichtteilsberechtigter selbst vom Erblasser ein Geschenk erhalten, gilt die 10 Jahresfrist nicht. Das Gesetz ordnet an, dass ausgleichspflichtige Geschenke dem Nachlass fiktiv (d. h. rein rechnerisch) hinzu gerechnet werden und von diesem fiktiven Nachlass der Pflichtteilsanspruch berechnet wird. Der Erblasser E schenkt kurz vor seinem Tode auf deren Bitte sein gesamtes Vermögen von ,00 seiner Freundin B. Sohn S geht leer aus. Da kein Nachlass vorhanden ist, kann der Sohn auch keinen Pflichtteil erhalten. Deshalb wird das Geschenk von ,00 dem Nachlass fiktiv hinzu gerechnet. Das ergibt dann einen Nachlass in Höhe von ,00. Sohn S wäre gesetzlicher Alleinerbe. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt daher die Hälfte
8 - 8 - seines Erbteiles und damit ,00. Diese Summe muss Freundin B an Sohn S zahlen. Zur besonderen Beachtung: 1. Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat auch der Erbe, sogar der Alleinerbe, wenn sein Erbe durch vorgenannte Schenkungen geschmälert wurde. Er muss sich allerdings das Erhaltene anrechnen lassen. 2. Bei Feststellung und Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gibt es vieles zu beachten, z. B. wann liegt überhaupt eine Schenkung vor, wer muss Auskünfte über Schenkungen geben, wann beginnt die 10 Jahresfrist zu laufen, welcher Stichtag ist heranzuziehen, der Tag der Schenkung oder der Todestag des Erblassers? Man soll sich sachkundigen Rat einholen, wenn solche Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden sollen. VI. Vorgehen bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen 1. Pflichtteilsverzicht Der Königsweg besteht darin, den Pflichtteilsberechtigten zu bewegen, auf seinen Pflichtteil zu verzichten. Das schafft Sicherheit, wird aber oft nicht zu erreichen sein. Mindestens wird der Pflichtteilsberechtigte eine Vorabentscheidung verlangen, was der künftige Erblasser nicht zahlen kann oder will. 2. Schenkungen Ein beliebtes Mittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen sind Schenkungen von Nachlassgegenständen, insbesondere Grundstücke oder Geld an spätere Erben oder Dritte. Langfristig geplant (10 Jahresfrist beachten) und durchgeführt, kann eine Schenkung sinnvoll sein.
9 - 9 - Aber: Der Schenker überträgt frühzeitig Nachlassgegenstände. Was wird, wenn der Beschenkte sich später nicht so verhält, wie es der Schenker erwartet? Vor unbedachten Schenkungen ist deshalb zu warnen. Das betrifft vor allem Schenkungen an den Ehegatten. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10 Jahresfrist erst am Ende der Ehe zu laufen. Die Ehe endet durch Scheidung oder den Tod. Genau für den Todesfall aber sollte die Vorsorge getroffen worden sein. Schenkungen laufen schon deshalb oft ins Leere. Deshalb würde fast jede unentgeltliche Zuwendung an den Ehegatten einen Pflichteilsergänzungsanspruch anderer Abkömmlinge auslösen. Ausnahmen lässt der BGH allerdings dann zu, wenn diese Schenkungen an den Ehegatten ausdrücklich zur Alterssicherung dienen oder als Unterhalt gedacht sind oder Vergütung für langjährige Dienste des Ehegatten darstellen. Eine gesicherte Rechtssprechung gibt es jedoch nicht, so dass alle Schenkungen unter Eheleuten mit großer Vorsicht zu betrachten sind. 3. Strafklauseln im Ehegattentestament Eine Formulierung im Testament könnte etwa wie folgt lauten: "Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein und unsere beiden Töchter zu Schlusserben. Sollte eine unserer Töchter nach dem Tod des Erstversterbenden von uns Pflichtteilsansprüche geltend machen und erhält sie ihren Pflichtteil auch, dann erhält sie nach dem Tode des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil." 4. Nießbrauchsvermächtnis Dies wird vielen Lesern noch ungewohnt sein, ist aber bei selbst genutzten Wohngrundstücken geeignet. Die Eltern enterben sich wechselseitig und setzen die Kinder zu Erben nach dem Erstversterbenden ein. Der überlebende Ehegatte erhält ein lebenslanges unentgeltliches Nutzungsrecht, als Nießbrauch oder Wohnrecht.
10 Dieses Nießbrauchsvermächtnis wird im Grundbuch eingetragen. Der Vorteil liegt darin, dass die Kinder schon wissen, dass sie das Grundstück erhalten, es schon unterhalten müssen, aber der überlebende Ehegatte sicher in dem Hause bis zu seinem Tode wohnen bleiben kann. 5. Überlassungsvertrag Statt Grundstücksschenkung lieber einen Überlassungsvertrag abschießen, in dem Wohnrecht und Pflegeverpflichtungen als Gegenleistungen aufgenommen werden, so dass es ein entgeltliches Geschäft und keine Schenkung ist. Allerdings müssen sich Leistung und Gegenleistung in etwa entsprechen, anderenfalls wird dieses Geschäft als Gemischtschenkung angesehen und es entsteht ebenfalls teilweise ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. 6. Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten unter Anrechnung auf den Pflichtteil Dieses Vorgehen kann dann günstig sein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten nicht so viel gegeben werden soll oder kann, damit er auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Erblasser kann dann den Pflichtteilsberechtigten auch mehrmals Geldbeträge oder Sachen schenken, mit der Maßgabe, dass diese Geschenke auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Das führt zu einer Verringerung des späteren Pflichtteilsanspruches. Erblasser E hat einen Sohn S, dem er 2 Jahre vor seinem Tod ,00 geschenkt hat. Der gesamte Nachlass von ,00 geht nach dem Testament an den Freund F. Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch des Sohnes S?
11 Das Geschenk von ,00 wird dem Nachlass von ,00 hinzugerechnet und ergibt einen Gesamtnachlass von ,00. Von diesem fiktiven Nachlass wird der Pflichtteilsanspruch von ,00 (1/2 des gesetzlichen Erbteils) festgestellt und davon das geschenkte Geld in Höhe von ,00 abgezogen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt dann ,00. Schwieriger wird es natürlich, wenn mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, die ebenfalls Schenkungen erhalten haben. Die Berechnung sollte dann mit einem Fachmann zusammen vorgenommen werden. Zur Beachtung: Diese Anrechnung kann nur vorgenommen werden, wenn dem Pflichtteilsberechtigten vor oder bei Übergabe des Geschenkes die Anrechnung mitgeteilt wird (unbedingt dokumentieren!). Oft wird eine solche Anrechnungsbestimmung in das Testament aufgenommen. Das ist zu spät und deshalb wirkungslos. Leipzig Prof. Dr. Manfred Hieke Rechtsanwalt HAGER & BRAUNE Rechtsanwälte - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer Tel: / - 79 RA Prof. Dr. Manfred Hieke Fax: Floßplatz 4 hiekesen@hagerbraune.de Leipzig www:
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