Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming. Regionalplan Havelland-Fläming 2020

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1 Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming Regionalplan Havelland-Fläming 2020 Entwurf

2 Bilder (Umschlag) v.l.n.r.: Plauer Torturm (Brandenburg a.d.h.) Dreifaltigkeitskirche (Zossen) Bismarckturm (Rathenow) Flatowturm (Landeshauptstadt Potsdam) Aussichtsturm (Bad Belzig) Windenergieanlagen (Schlalach) Die Bilder von Türmen wurden ausgewählt, um die ständige Auseinandersetzung zwischen Kulturlandschaft und Landschaftsbeanspruchung im vorliegenden Planentwurf zu unterstreichen.

3 Regionalplan Havelland-Fläming 2020 Vorentwurf Arbeitsstand Ausfertigung Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen Plananlass Die regionale Planungsebene Träger der Regionalplanung Regelungsgehalt, Regelungstiefe und Rechtswirkung des Regionalplanes Text Zeichnerische Darstellung Anhang Kapitel Siedlung Allgemeine Siedlungsflächen Daseinsvorsorge Standorte für die gewerbliche Entwicklung Kapitel Freiraum Freiraumsicherung Windenergienutzung Sicherung oberflächennaher Rohstoffe Anhang Vorbemerkung Planungskriterien Kapitel 2 Siedlung Allgemeine Siedlungsflächen nach Planelement Daseinsvorsorge nach Planelement Standorte für die gewerbliche Entwicklung nach Planelement Planungskriterien Kapitel 3 Freiraum Freiraumsicherung nach Planelement Windenergienutzung nach Planelement Sicherung oberflächennaher Rohstoffe nach Planelement Erläuterungen zu den einzelnen Planungskriterien Erläuterungen zu Kriteriengruppe unter 2.1 Siedlung Erläuterungen zu Kriteriengruppe unter 3.1 Freiraum Erläuterungen zu Kriteriengruppe unter 3.2 Windenergienutzung Erläuterungen zu Kriteriengruppe unter 3.3 Rohstoffe Karten und Tabellen Anhang 2 Umweltbericht.(eigene Seitennummerierung) 1

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5 1 Vorbemerkungen Gesetzliche Grundlagen und Rechtswirkungen des Regionalplanes 1.1 Plananlass Die Regionalversammlung hat die Regionale Planungsstelle bereits mit Beschluss vom 08. Juni 2000 beauftragt, den Fortschreibungsbedarf am integrierten Regionalplan Havelland-Fläming aus dem Jahr 1997 zu ermitteln. Nach einem ersten Planansatz aus dem Jahr 2002 wird zunächst einem sachlichen Teilplan Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt: Die Regionalversammlung fasst jedoch unmittelbar nach dessen Fertigstellung auf ihrer 3. Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für einen integrierten Regionalplan 2020 (Beschlussantrag 03/05/01). Am wird der Regionalversammlung erstmals über einen möglichen Änderungsbedarf in den Bereichen Daseinsvorsorge und Verkehr am Regionalplan berichtet, am ein Zentrale-Orte-Konzept vorgestellt. Wegen der zeitgleich laufenden Arbeiten am neuen Landesentwicklungsprogramm und am Landesentwicklungsplan werden die Arbeiten am Regionalplan jedoch nicht intensiviert. Am berät und beschließt die Regionalversammlung einen ersten Gliederungsvorschlag des Regionalpans Diesem Beschluss folgt eine mehr als einjährige Abstimmung mit den Kommunen der Region sowohl zur Gliederung als auch zu den sich abzeichnenden Planinhalten. Im Ergebnis dieser Abstimmung und der im Sommer veröffentlichten Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen (ABl Nr. 32 v ) kam es zu Kürzungen des ursprünglichen Inhalts mit zunächst noch drei Kapiteln und dem Leitbild (Regionalversammlung vom ). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom gegen den Sachlichen Teilplan Windenergienutzung zwingt zu einer Überarbeitung der bisherigen Planinhalte. Am werden der Regionalversammlung erstmals Planungskriterien vorgestellt, am erfolgt eine erste Beschlussfassung, am der Beschluss erweiterter und verfeinerter Planungskriterien nach dem Arbeitsstand vom Wird noch laufend bis zum Verfahrensabschluss ergänzt. Auf die 2006 beschlossene Änderung des ursprünglichen sachlichen Teilplanes Windenergienutzung (Aufstellungsbeschluss der Regionalversammlung vom , Zurückstellung ) wird hier nicht näher eingegangen. 1.2 Die regionale Planungsebene Mit dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), wird das Gebiet des Landes Brandenburg in fünf großflächige Teilräume, die Regionen, gegliedert, welche als weitgehend miteinander verflochtene Lebens- und Wirtschaftsräume sowie als Räume wesentlicher naturräumlicher, siedlungs- und infrastruktureller Verflechtung begriffen werden ( 3 RegBkPlG). Im Gebiet einer Region ist die Regionalplanung die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung ( 1 RegBkPlG) Träger der Regionalplanung Die regionalen Planungsgemeinschaften, deren Mitglieder die Landkreise und kreisfreien Städte einer Region sind, sind die Träger der Regionalplanung im Land Brandenburg. Sie unterstehen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Landes und haben die Pflichtaufgabe, den Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Der Brandenburgische Landesgesetzgeber hat durch Erlass des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13) die Rechtsgrundlage für Regionalpläne vorgegeben. Nach diesem Gesetz vertiefen Regionalpläne die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsspielraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der 3

6 Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festsetzen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen. Rechtswirksame Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Land Brandenburg gelten im: Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 16. Mai 2006 Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 235) und die Änderung des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14) Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. II S.186) Die Landesplanungsbehörde hat ferner am 03. Juli 2009 eine Richtlinie für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 19. August 2009) erlassen. 1.3 Regelungsgehalt, Regelungstiefe und Rechtswirkung des Regionalplanes 2020 Der Inhalt des Regionalplanes wird durch das Bedürfnis nach überörtlicher, räumlicher und sachlicher Ordnung und Entwicklung bestimmt. Durch den Regionalplan werden in Aufgabenzuweisung durch das Land Brandenburg (Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)) Regelungen zur räumlichen Steuerung und Konzentration der Siedlungsentwicklung (Kapitel 2), zur Sicherung und Entwicklung des Freiraumes, zur raumordnerischen Steuerung von Standorten von Windenergieanlagen und zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe (Kapitel 3) getroffen. Der Regionalplan trifft Festlegungen in textlicher und zeichnerischer Form ( 2 Abs. 2 Satz 1 RegBkPlG) Text Der Text (Kapitel 2 und 3) ist in einen Abschnitt Festlegungen (fett gedruckt) und einen Erläuterungsteil (normale Schrift) untergliedert. Der Abschnitt Festlegungen enthält jeweils die regionalplanerischen Festlegungen in textlicher Form mit folgenden Abkürzungen Z und G : Ziele der Raumordnung, Z Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ( 3 Nr.2 ROG). Ziele der Raumordnung sind nach der jeweiligen Ziffer des Plansatzes mit einem Z als Ziel gekennzeichnet und in der Festlegungskarte dargestellt. Soweit nicht anders bestimmt, sind im Textteil alle Sätze eines mit Z gekennzeichneten Plansatzes ebenfalls Ziele. Die verbindlichen Ziele ("Z") der Regionalplanung gelten als letztabgewogen und sind als solche bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ( 1 RegBkPlG, 4 ROG) durch - die Behörden des Bundes und der Länder, - die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, - die öffentlichen Planungsträger, - von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie - Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden Insbesondere bilden sie die Grundlage für die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß 1 Abs. 4 BauGB. 4

7 Grundsätze der Raumordnung, G Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von 2 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ( 3 Nr. 3 ROG). Grundsätze der Raumordnung sind nach der jeweiligen Ziffer des Plansatzes mit einem G als Ziel gekennzeichnet und in der Festlegungskarte dargestellt. Soweit nicht anders bestimmt, sind alle Sätze eines mit G gekennzeichneten Plansatzen ebenfalls Grundsätze. Der durch den Regionalplan verbindlich festgesetzte Grundsatz ist durch die Träger raumbedeutsamer Planungen zu berücksichtigen, das heißt unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegen andere zu berücksichtigende Belange abzuwägen Bindungswirkung hochstufiger Landespläne Die im LEP B-B gesetzlich vorgegebenen Ziele der Raumordnung zur Landesentwicklung müssen soweit sie die Planungsregion betreffen übernommen werden und sind, soweit erforderlich, zu konkretisieren und zu ergänzen Erläuterungen Die Erläuterungen begründen die Ziele und Grundsätze des Festlegungsteils. Sie dienen dem besseren Verständnis der Grundsätze und Ziele und gehen auf die wesentlichen Abwägungsgründe ein. Aussagen des Erläuterungsberichts haben daher keine rechtliche Bindungswirkung Zeichnerische Darstellung In der Festlegungskarte des Regionalplanes werden regionalplanerische Ziele und Grundsätze in räumlich konkreter Form festgelegt. Der Maßstab der Festlegungskarte 1: bringt es mit sich, dass die zeichnerischen Festlegungen nur in generalisierter und keinesfalls parzellenscharfer Form beabsichtigt sind. Trotz der technischen Möglichkeiten, digitale Karten beliebig im Maßstab zu vergrößern, ändert dies nichts an der beabsichtigten Unschärfe. Wo kartographische Festsetzungen des Regionalplans jedoch einen linienhaften Grenzverlauf (z.b. Weg, Straße, Leitungstrasse, Waldrand) annehmen, ist dies auch so gewollt, d.h. die Festsetzung und damit verbundene Regelungswirkung endet bzw. beginnt an dieser Linie. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn durch die Kartenvergrößerung ein scheinbarer Abstand zwischen Festsetzungsverlauf und linienhafter Grenze entsteht, als würde beispielsweise die Festsetzung bereits vor einem Weg oder gar erst jenseits desselben enden. Tatsächlich endet sie dann mit dem Weg. Möglicherweise in nachfolgenden Planungen erforderliche Abstände (z.b. Bauschutzbereiche) zu diesen Straßen oder Trassen sind im Regionalplan aber nicht berücksichtigt Anhang Die aktuelle Rechtsprechung hat an Raumordnungspläne höhere Anforderungen als bisher gestellt und verlangt eine ausreichende Transparenz aller Planungsschritte. Um dennoch den Textteil des Regionalplans 2020 mit Festsetzungen und Begründungen kurz und überschaubar zu halten, sind im Anhang die entscheidenden Planungsgrundlagen wie Planungskriterien und Erläuterungen zu deren Anwendung, Stufen der Planerarbeitung (Alternativen) und deren Herleitung zusammengefasst. 5

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9 2 Kapitel Siedlung Vorbemerkung Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) setzt für die Siedlungsentwicklung des Landes und der Region Ziele der Raumordnung fest, die dort im Plansatz 4.5 nach Siedlungstypen und Entwicklungspotenzialen unterscheiden und im Grundsatz 4.6 die gewerbliche Entwicklung steuern. Der Regionalplan Havelland- Fläming 2020 ergänzt diese Ziele und Grundsätze im Plansatz 2.1 durch einen Flächen kennzeichnenden Grundsatz der Raumordnung für Vorzugsräume Siedlung und in den Plansätzen und durch ergänzende Festlegungen für die gewerbliche Entwicklung. Zum Verständnis beider Regelungsabsichten ist daher dem Plansatz 2.1 des Regionalplans der Plansatz 4.5 des LEP B-B, den Plansätzen und der Plansatz 4.6 des LEP B-B vorangestellt. In gleicher Weise wurden die Grundsätze 2.3 und 2.4 des LEP B-B zu den Zentralen Orten den Plansätzen des Regionalplans zur Daseinsvorsorge unter 2.2 vorangestellt. 2.1 Allgemeine Siedlungsflächen Steuerung der Siedlungsentwicklung durch den LEP B-B L 4.5 (Z) (1) Die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzungen zulässig sein sollen (Wohnsiedlungsflächen), ist möglich 1. in Zentralen Orten ohne Gestaltungsraum Siedlung 2. im in der Festlegungskarte 1 des LEP B-B festgelegten Gestaltungsraum Siedlung, 3. in Nicht-Zentralen Orten durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption, 4. innerhalb von Gemeinden mit einem festgelegten Gestaltungsraum Siedlung in Siedlungsbereichen außerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption dieser Siedlungsbereiche. (2) Die zusätzliche Entwicklungsoption nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird mit 0,5 ha pro Einwohner (Stand 31. Dezember 2008) für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt. (3) Die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungsflächen ist nur zulässig, wenn sie siedlungsstrukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden sind und die Erschließung gesichert ist. (4) Über den in Absatz 2 genannten Rahmen hinaus kann die Entwicklung weiterer Wohnsiedlungsflächen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die besondere Siedlungsstruktur der Gemeinde dies insbesondere wegen fehlender Möglichkeiten ausreichender Innenentwicklung erfordert oder wenn die weitere Außenentwicklung durch einen nachgewiesenen Bedarf wegen einer spezifischen Funktion der Gemeinde, insbesondere als Kur- oder Truppenstandort, gerechtfertigt ist. (5) Die Zusammenführung der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zugebilligte Entwicklungsoption im Sinne von Absatz 2 in einer als Siedlungsschwerpunkt des Amtes festgelegten Gemeinde ist zulässig, wenn zwischen den amtsangehörigen Gemeinden dazu Einvernehmen besteht. Steuerung der Siedlungsentwicklung durch den Regionalplan (G) Vorzugsräume Siedlung Für die Siedlungsentwicklung sollen in der Region nach Möglichkeit die Vorzugsräume Siedlung genutzt werden. Vorzugsräume Siedlung sind die nach den Planungskriterien zu abgegrenzten Flächen in der Region (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.2.1, S. 42). 7

10 Vorzugsräume Siedlung sind in der Festlegungskarte des Regionalplans als Fläche dargestellt. Vorzugsräume Siedlung sind ausgewiesen in Stadt Brandenburg an der Havel: Landeshauptstadt Potsdam: Ortslage Stadt Brandenburg an der Havel und Ortslage Kirchmöser Ortslagen Stadt Potsdam, Ortslagen Eiche, Groß Glienicke und Golm Landkreis Havelland Brieselang: Dallgow-Döberitz: Stadt Falkensee: Friesack (Amt): Stadt Ketzin/Havel: Milower Land: Stadt Nauen: Nennhausen (Amt): Stadt Premnitz: Stadt Rathenow: Rhinow (Amt): Schönwalde: Wustermark: Ortslage Brieselang Ortslage Dallgow-Döberitz ohne Ortslage Dallgow Dorf Ortslage Falkensee Stadt Friesack, Ortslage Friesack sowie Gemeinde Paulinenaue, Ortslage Paulinenaue Ortslage Ketzin/Havel Ortslage Milow Ortslage Nauen Gemeinde Nennhausen, Ortslage Nennhausen Ortslage Premnitz Ortslage Rathenow Stadt Rhinow, Ortslage Rhinow, Gemeinde Seeblick, Ortslage Hohennauen Ortslage Schönwalde Siedlung Ortslagen Elstal und Wustermark Landkreis Potsdam-Mittelmark Stadt Beelitz: Beetzsee (Amt): Stadt Bad Belzig: Brück (Amt): Groß Kreutz (Havel): Kleinmachnow: Kloster Lehnin: Michendorf: Niemegk Amt: Nuthetal: Schwielowsee: Seddiner See: Stahnsdorf: Stadt Teltow: Stadt Treuenbrietzen: Stadt Werder (Havel) Wiesenburg: Wusterwitz (Amt): Ziesar (Amt): Ortslage Beelitz, Ortslage Fichtenwalde Stadt Havelsee, Ortslage Pritzerbe Ortslage Bad Belzig Stadt Brück, Ortslage Brück; Gemeinde Golzow, Ortslage Golzow; Gemeinde Borkheide, Ortslage Borkheide Ortslage Groß Kreutz Ortslage Kleinmachnow Ortslage Lehnin Ortslagen Michendorf und Wilhelmshorst Stadt Niemegk, Ortslage Niemegk Ortslagen Rehbrücke und Saarmund Ortslagen Caputh und Geltow Ortslage Neuseddin Ortslage Stahnsdorf Ortslage Teltow Ortslage Treuenbrietzen Ortslagen Werder (Havel) und Glindow Ortslage Wiesenburg Gemeinde Wusterwitz, Ortslage Wusterwitz Stadt Ziesar, Ortslage Ziesar; Gemeinde Görzke, Ortslage Görzke, Gemeinde Wollin, Ortslage Wollin Landkreis Teltow-Fläming Stadt Baruth/Mark: Blankenfelde-Mahlow: Dahme (Amt): Großbeeren: Stadt Jüterbog: Stadt Luckenwalde: Stadt Ludwigsfelde: Ortslage Baruth/Mark Ortslagen Blankenfelde, Dahlewitz und Mahlow Stadt Dahme, Ortslage Dahme Ortslage Großbeeren Ortslage Jüterbog Ortslage Luckenwalde Ortslage Ludwigsfelde 8

11 Niedergörsdorf: Rangsdorf: Stadt Trebbin: Stadt Zossen: Ortslage Blönsdorf Ortslage Rangsdorf Ortslage Trebbin Ortslagen Zossen und Wünsdorf Erläuterung und Begründung Anlass Unerfüllte Wachstumserwartungen der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts bieten heute auf den Siedlungsflächen der Region Entwicklungs- und Baumöglichkeiten, die weit über den bis 2020 zu erwartenden Bedarf hinausgehen. Die demografische Entwicklung lässt bis 2020 eine Einwohnerzahl von knapp erwarten, die bis 2030 jedoch wieder auf absinken dürfte (siehe Anhang 1, 4.5, Tabelle , S. 116f). Einem Zuwachs von einigen Tausend Einwohnern im Berliner Umland und z.t. starke Bevölkerungsrückgänge im weiteren Metropolenraum standen nach einer Abfrage bei allen Kommunen 2008 allein in genehmigten Bebauungsplänen Flächen für WE (siehe Anhang 1, 4.5, Tabelle , S. 117; Flächenpotenziale für einen generalisierten Bedarf von rund Einwohner) gegenüber. Die Beobachtung der Planungs- und Bautätigkeit zeigt seither keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Gesamtpotenzials. Einige Kommunen stellen sich auf das Überangebot an Siedlungsflächen in der Weise ein, indem sie Bauflächen aus ihren Flächennutzungsplänen zurücknehmen und nicht mehr benötigten Wohnraum zurückbauen. Gleichzeitig haben die infrastrukturellen Folgekosten vielen Kommunen auch die finanziellen Grenzen ihrer Entwicklung verdeutlicht: Entwicklungsabsichten orientieren sich heute stärker an den finanziellen Möglichkeiten einer Kommune (siehe auch Modellvorhaben der Raumordnung Siedlungsentwicklung und Infrastrukturfolgekosten 2005 ), die Folgekosten zu bewältigen. Nicht zuletzt aufgrund der mit dem demografischen Wandel einhergehenden Überalterung (siehe auch Modellvorhaben der Raumordnung Regionalplanerische Handlungsansätze zur öffentlichen Daseinsvorsorge 2008 ) erscheint es bei der künftigen Siedlungsentwicklung schließlich auch geboten, einer sinkenden Mobilität älterer Einwohner günstigere Erreichbarkeitsverhältnisse zumindest mit Blick auf die tägliche Versorgung zu erhalten oder herzustellen. Konsequenz aus diesen veränderten Rahmenbedingungen ist eine stärkere Hinwendung zum Siedlungsbestand und zur bevorzugten Ausschöpfung der Möglichkeiten, die eine Innenentwicklung bietet. Auch der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg greift diese Tatsache auf und zielt bei der Steuerung der Siedlungsentwicklung auf den Vorrang der Innenentwicklung (Plansatz 4.1 und 4.5 Abs. 1 LEP B-B) und auf den Anschluss neuer Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete (Plansatz 4.2 LEP B-B) ab. Die Region Havelland-Fläming sah sich daher veranlasst, aufgrund hervorragender aktueller und kleinteiliger Siedlungsstrukturanalysen ein neues Planungselement zu entwickeln, das die Siedlungsentwicklung stärker auf die technisch bereits erschlossenen, mit täglich oder häufig nachgefragten Versorgungseinrichtungen ausgestatteten Flächen zu lenken, um deren Lagegunst zukünftig besser zu nutzen, die Innenentwicklung zu fördern und die Inanspruchnahme von Freiräumen zu verringern. Potenziale im Vorzugsraum Siedlung Überprüfungen der Größe und baulichen Struktur des Vorzugsraumes Siedlung in allen Städten und Gemeinden der Region haben 2008 ergeben, dass diese Gebiete mit ihren Baulücken und innerörtlichen Freiflächen zusammen mit den Reserven in rechtskräftigen, teils außerhalb der Vorzugsräume liegenden Bebauungsplänen genügend nutzbare Flächenreserven aufweisen, um den Siedlungsflächenbedarf für das Wohnen und notwendige Wohnfolgeeinrichtungen bis zum Jahr 2020 zu decken (siehe Anhang 1, 4.5, Tabelle , S. 117). Zur Deckung des künftigen Wohn- und Wohnfolgeflächenbedarfs könnte daher in der Region auf Neuausweisungen außerhalb der Vorzugsräume Siedlung verzichtet werden. Die Wohnungs- und Wohnraumversorgung ist in allen Teilen der Region mit Ausnahme der Landeshauptstadt Potsdam derzeit und im Planungszeitraum bis 2020 ausreichend. Grundsätzlich ergibt sich in allen Teilräumen der Region eine zunehmende Veränderung der Nachfragepräferenz weg vom Wohnen in Mehrfamilienhäusern hin zum Wohnen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Gekoppelt mit den Entwicklungsannahmen der Anzahl der Haushalte bis 2020 (Land Brandenburg gesamt, Berliner Umland: plus 13-15%, übriger Metropolenraum: minus 7-8%) im Land Brandenburg erwächst für diesen Zeitraum im Berliner Umland ein Bedarf von 5 bis 10 % für den Teilmarkt der Ein- und Zweifamilienhäuser. Auch dieser spezielle, mehr Flächen beanspruchende Bedarf kann mit den Reserven im Vorzugsraum Siedlung und in genehmigten Plänen der verbindlichen Bauleitplanung gedeckt werden. Die Nachfrage für den Teilmarkt der Ein- und Zweifamilienhäuser im übrigen Metropolenraum 9

12 ist dagegen äußerst gering, in etlichen Fällen sogar rückläufig (insgesamt um 0%). Im Marktsegment der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird die Nachfrageentwicklung auf Landesebene bis 2020 einen Rückgang von -10 bis knapp -3% aufweisen. Je nach Lage ist sogar mit erheblichen Leerstandsquoten von bis zu 25% zu rechnen (siehe Gutachtens Qualifizierung der Datenbasis für Stadtumbau und Wohnungsmärkte (IÖR im Auftrag des MIR, Oktober 2008). Zugleich ist die Wohnraumentwicklung dem demographischen Wandel anzupassen. Die Anzahl an Einwohnern ab 65 Jahren wird bis 2020 in allen Teilräumen der Region zunehmen (Berliner Umland um 35%, weiterer Metropolenraum um 11% gegenüber dem Basisjahr 2006). Deshalb sollen Um- und Neubauten vermehrt in ihrer Bauweise sowie in der räumlichen Lage (in altengerechten Siedlungsbereichen der kurzen Wege) diese demographischen Anforderungen berücksichtigen. Anwendung des Planelementes Mit dem Planelement der Vorzugsräume Siedlung als Grundsatz der Raumordnung haben Kommunen künftig die Innenentwicklung in den ausgewiesenen Vorzugsräumen Siedlung stärker zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz unterliegt in Bauleitplanverfahren der kommunalen Abwägung, er kann also bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (z.b. städtebaulicher Ordnungsbedarf, Planung und Entwicklung neuer Stadtteile auf Konversionsstandorten (vgl. auch Plansatz 4.4 des LEP B-B) mit eigenen Versorgungsstrukturen z.b. Potsdam- Krampnitz, Nutzung von Siedlungsstandorten für besondere Marktsegmente (z.b. Brandenburg an der Havel, Ortsteil Plaue) überwunden werden. 10

13 2.2 Daseinsvorsorge Zentralörtliche Versorgung Räumliche Funktionsschwerpunkte im LEP B-B L 2.3 (G) Zentralörtliche Funktionen sollen im Funktionsschwerpunkt der Mittelzentren räumlich konzentriert werden. In der Metropole Berlin und den Oberzentren sind die polyzentralen Strukturen in ihrer Funktion zu erhalten und weiter zu stärken. Räumliche Funktionsschwerpunkte im Regionalplan Daseinsvorsorge Funktionsschwerpunkte (G) Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren In Funktionsschwerpunkten der Ober- und Mittelzentren sollen bestehende Standorte von Einrichtungen der gehobenen Daseinsvorsorge gesichert und der Ansiedlung neuer Einrichtungen ein besonderes Gewicht eingeräumt werden. Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren sind die nach den Planungskriterien zu bestimmten Standorte in der Region (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.2.2, S. 42). Die Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren sind die Ortslagen der Städte selbst, nicht jedoch die bis zur kommunalen Gebietsreform 2003 in den Städten aufgegangenen, ursprünglich selbständigen Gemeinden. Wo erforderlich, sind zusätzliche Stadtteile benannt oder ausdrücklich ausgenommen. Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren sind in der Festlegungskarte des Regionalplans als Symbol dargestellt. Stadt Brandenburg an der Havel: Landeshauptstadt Potsdam: Stadt Bad Belzig: Stadt Falkensee: Stadt Jüterbog Stadt Luckenwalde: Stadt Ludwigsfelde: Stadt Nauen: Stadt Rathenow: Stadt Teltow: Stadt Zossen: Ortslage von Brandenburg an der Havel Ortslage von Potsdam mit Stadtteilen Babelsberg, Bornstedt, Eiche und Golm Ortslage von Bad Belzig Ortslage von Falkensee ohne Ortsteil Waldheim Ortslage von Jüterbog Stadtgebiet von Luckenwalde ohne Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg Ortslage von Ludwigsfelde Ortslage von Nauen Ortslage von Rathenow ohne Weststadt (Neue Schleuse, Göttliner Chaussee) und Ortsteile Ortslage von Teltow ohne Ortsteile Ruhlsdorf und Sigridshorst Ortslage von Zossen Städte Beelitz-Werder (Havel): Ortslagen von Beelitz und Werder (Havel) Erläuterung und Begründung Anlass Mit der Kommunalreform sind in Brandenburg räumlich große Verwaltungseinheiten entstanden. Insbesondere einige Mittelzentren umfassen heute neben der ursprünglichen Stadt eine größere Zahl von Teilorten ehemals selbständiger Gemeinden, die die Entwicklungsoptionen des Zentralen Ortes allein aufgrund neuer Standorte 11

14 vermehren. Dies kann dazu führen, dass mehrere Standorte im Stadtgebiet eines Zentralen Ortes untereinander konkurrieren und raumrelevante Interessenskonflikte auslösen. Günstige Bodenpreise lassen einen Standort weit außerhalb des Stadtzentrums z.b. wirtschaftlich attraktiver erscheinen, während zur Funktionsstärkung des Zentralen Orts aus gemeinwirtschaftlicher Sicht ein Standort im Hauptort oder gar in dessen Zentrum der günstigere ist. Daher sind im Regionalplan diese Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren besonders gekennzeichnet und stets auf den vorhandenen Hauptort beschränkt. Potenziale Das Vorhandensein großer militärischer Konversionsflächen und deren Umnutzung und Belegung mit zentralörtlichen Funktionen, etwa das Justizviertel in Brandenburg an der Havel oder die Kasernenareale in der Berliner und Nauener Vorstadt der Landeshauptstadt Potsdam haben die zentralen Funktionen beider Oberzentren nachhaltig gestärkt. In allen Zentralen Orten der Region bestehen noch genügend Reserven für die Sicherung und Entwicklung zentralörtlicher Funktionen, so dass auf Standorte in - auch in den hier nicht ausdrücklich zum Verständnis des Hauptorts genannten - Teilorten nicht ausgewichen werden muss. Anwendung des Planelements Das Planelement soll als Orientierung dafür dienen, insbesondere höherwertigere und seltener nachgefragte Einrichtungen der Daseinsvorsorge an zentralen Standorten zu bündeln und so die ober- und mittelzentralen Funktionen der Städte der Region zu stärken. Soweit möglich sollen dafür die Funktionsschwerpunkte mit z.t. erheblichen Standortreserven genutzt werden. Wo im Einzelfall geeignete Standorte für zentralörtliche Einrichtungen vorliegen oder mobilisierbar sind, ist dieser Grundsatz der Raumordnung im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen. Er kann somit bei nachfolgenden Planverfahren aber auch begründet überwunden werden. Die Funktionsschwerpunkte der Ober- und Mittelzentren sind in der Festlegungskarte des Regionalplans durch ein Symbol dargestellt. Zuweisung der Grundversorgung durch den LEP B-B L 2.4 (G) Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfes soll innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter für die amtsangehörigen Gemeinden abgesichert werden. Ergänzung aus dem Text der Begründung: Innerhalb der amtsfreien Gemeinden und innerhalb der Ämter ist eine räumliche Bündelung von Funktionen der Grundversorgung auf ausgewählte Funktionsschwerpunkte anzustreben. Zuweisung der Grundversorgung im Regionalplan (G) Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung In den Funktionsschwerpunkten der Grundversorgung sollen bestehende Einrichtungen der Grundversorgung gesichert und der Ansiedlung neuer Einrichtungen ein besonderes Gewicht eingeräumt werden. Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind die nach den Planungskriterien zu bestimmten Standorte in der Region (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.2.1, S. 42). Die Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind soweit eine besondere Nennung nicht erfolgt - die Ortslagen der vor der kommunalen Gebietsreform 2003 ursprünglich selbständigen Städte und Gemeinden ohne ihre heutigen Ortsteile: Die Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind in der Festlegungskarte durch ein Symbol dargestellt. Stadt Brandenburg an der Havel: Ortslage Brandenburg an der Havel zwischen Silokanal und Magdeburger Bahn, Ortslagen Görden und Hohenstücken 12

15 Landeshauptstadt Potsdam: Ortslage Potsdam Ortslagen Babelsberg, Bornstedt, Drewitz-Kirchsteigfeld, Eiche und Waldstadt Landkreis Havelland: Brieselang: Dallgow-Döberitz: Stadt Falkensee: Friesack (Amt): Stadt Ketzin/Havel: Milower Land: Nennhausen (Amt): Stadt Nauen: Stadt Premnitz: Stadt Rathenow: Rhinow (Amt): Schönwalde Glien: Wustermark: Ortslage Brieselang ohne Ortsteile Ortslage Dallgow-Döberitz ohne Ortsteil Dallgow-Dorf Ortslage Falkensee ohne Ortsteil Waldheim Ortslage Falkensee-Falkenhöh Ortslage Falkensee-Finkenkrug Stadt Friesack, Ortslage Friesack ohne Ortsteile Ortslage Ketzin ohne Ortsteile Ortslage Milow Gemeinde Nennhausen, Ortslage Nennhausen ohne weitere Ortsteile Ortslage Nauen ohne Ortsteile Ortslage Premnitz ohne Ortsteile Ortslage Rathenow Stadtgebiet ohne Weststadt (Neue Schleuse, Göttliner Chaussee) und ohne Ortsteile Stadt Rhinow, Ortslage Rhinow ohne Ortsteile Ortslage Schönwalde Siedlung Ortslage Wustermark und Ortslage Elstal ohne Ortsteile Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz: Stadt Bad Belzig: Brück (Amt): Kloster Lehnin: Kleinmachnow: Michendorf: Niemegk (Amt): Nuthetal: Schwielowsee: Seddiner See: Stahnsdorf: Stadt Teltow Stadt Treuenbrietzen: Werder (Havel): Wiesenburg/Mark: Wusterwitz (Amt): Ziesar (Amt): Landkreis Teltow-Fläming: Am Mellensee: Stadt Baruth/Mark: Blankenfelde-Mahlow: Dahme (Amt): Großbeeren: Stadt Jüterbog: Stadt Luckenwalde: Stadt Ludwigsfelde: Rangsdorf: Stadt Trebbin: Stadt Zossen: Ortslage Beelitz ohne Ortsteile Ortslage Bad Belzig Stadt Brück, Ortslage Brück Ortslage Lehnin Ortslage Kleinmachnow ohne Ortsteil Dreilinden Ortslage Michendorf Stadt Niemegk, Ortslage Niemegk ohne weitere Ortsteile Ortslage Rehbrücke Ortslage Caputh Ortslage Neuseddin Ortslage Stahnsdorf Ortslage Teltow ohne Ortsteile Ruhlsdorf und Sigridshorst Ortslage Treuenbrietzen Ortslage Werder (Havel) und Ortslage Glindow Ortslage Wiesenburg/Mark Gemeinde Wusterwitz, Ortslage Wusterwitz Stadt Ziesar, Ortslage Ziesar Ortslage Sperenberg Ortslage Baruth/Mark Ortslage Blankenfelde und Ortslage Mahlow Stadt Dahme, Ortslage Dahme Ortslage Großbeeren Ortslage Jüterbog Ortslage Luckenwalde ohne Ortsteile Frankenfelde und Kolzenburg Ortslage Ludwigsfelde Ortslage Rangsdorf Ortslage Trebbin Ortslage Zossen 13

16 Erläuterung und Begründung Anlass Die hier gekennzeichneten Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind in der Regel die mit Abstand am besten ausgestatteten Ortsteile einer Gemeinde bzw. der funktionale Hauptort der größten Gemeinde eines Amtes mit mehreren Gemeinden und deren Teilorten. Die Ausstattung der Grundversorgung umfasst in der Regel Kindertagesstätte, Schule der Primarstufe, Sitz der Kommunalverwaltung, Angebot allgemeinmedizinischer Praxis und, Zahnarztpraxis, Altenpflegeeinrichtung für die mobile Pflege, Freiluftsportanlage mit Normalspielfeld, Sporthalle. Diese Regelausstattung wird meist ergänzt durch Apotheke, Bankfiliale, Jugendbetreuung, Einzelhandelsangebot im täglichen Bedarf mit Poststelle. Diese Einrichtungen gehen über den täglichen Bedarf (siehe Planelement 2.1.1) hinaus, weswegen die Standortbereiche für diese Stufe der Daseinsvorsorge von der Abgrenzung der Vorzugsräume abweichen können. Potenziale Die Daseinsvorsorge in der Grundversorgung ist in der Region nahezu flächendeckend gesichert. Insbesondere in den Grenz- und Randbereichen der Mittelbereiche verfügt die Region über starke Funktionsschwerpunkte, die die Grundversorgung heute und in Zukunft gut abdecken. Bis auf zwei Fälle konzentriert sich die Grundversorgung dabei auf einen Hauptort und erleichtert so die Zuordnung des Funktionsschwerpunkts. Daraus ergeben sich für die weitere Entwicklung und Sicherung der Grundversorgung Vorteile: die Grundversorgung kann auf traditionellen Verflechtungen und eindeutigen Orientierungen aufbauen, die Hauptorte sind von den Ortsteilen ihrer Versorgungsbereiche in der Regel auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und bieten allein schon wegen der Größe der Hauptorte einem großen Teil der Bevölkerung eine Versorgung der kurzen Wege. Diese Bündelung von Einrichtungen findet sich naturgemäß auch in allen Zentralen Orten der Region. Daher wurden auch die Zentralen Orte mit den Funktionsschwerpunkten der Grundversorgung gekennzeichnet. Fünf Funktionsschwerpunkte im ländlichen Raum Kloster Lehnin, Michendorf, Premnitz, Trebbin, Treuenbrietzen, sowie Blankenfelde-Mahlow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Kleinmachnow, Rangsdorf, Stahnsdorf, Wustermark, Wustermark OL Elstal im Umland von Berlin gehen in ihrer Ausstattung sogar deutlich über diese Palette hinaus und verfügen wenigstens über Schulen der Sekundarstufe I, ein breites Angebot an Fachärzten, stationäre Pflege- und Jugendbetreuungseinrichtungen, Eltern-Kind-Zentren, vielfältige Sportanlagen, Angebote in Gastronomie und Beherbergung und ein reicheres Einzelhandelsangebot im täglichen und periodischen Bedarf und nicht zuletzt Kultureinrichtungen als bauliche Einrichtung mit festem Programm (z.b. über Musik-/Kultur- /Heimatverein). Anwendung des Planelements Mit diesem Angebot der Daseinsvorsorge verfügen die Städte und Gemeinden über günstige Standortvoraussetzungen für die weitere Entwicklung. Dazu kann es zweckmäßig sein, die Bedeutung des Hauptortes nach innen, etwa bei der Bestandspflege und Bestandsverbesserung der Grundversorgung, als auch nach außen, etwa bei der Bewerbung um Investitionen, stärker als bisher zu unterstreichen und diese Profilierung besonders zu betonen. Dies würde einen Beitrag zum Bild einer auch im ländlichen und dünn besiedelten Teil gut versorgten und ausgestatteten Region stärken und im Umland von Berlin die Leistungsstärke der Gemeinden in der Region unterstreichen. Selbst wenn durch den demografischen Wandel für einzelne Einrichtungen Tragfähigkeitsgrenzen unterschritten werden und sich Lücken in der Ausstattung der Grundversorgung abzeichnen sollten, sind die Gemeinden gut beraten, nach flexiblen Lösungen zu suchen um die Qualität ihrer Grundversorgung zu sichern. Hierzu können mobile Versorgungsangebote und/oder Zusammenarbeitsformen mit der Nachbargemeinde beitragen. Wie in den Zentralen Orten können sich aufgrund von mehreren, konkurrierenden Standortangeboten raumrelevante Konflikte ergeben, wenn privatwirtschaftlichen Interessen gemeinwirtschaftliche gegenüberstehen. Daher sind im Regionalplan diese Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung ebenfalls besonders gekennzeichnet und stets auf einen vorhandenen Hauptort beschränkt. Im Fall der beiden Oberzentren und der Stadt Falkensee sind neben der Stadtmitte mehrere Stadtteilzentren als Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung ausgewiesen. In der Stadt Werder (Havel) sowie den Gemeinden Blankenfelde-Mahlow und Wustermark sind jeweils zwei Ortsteile (Ortslagen Werder und Glindow, Blankenfelde und Mahlow, Elstal und Wustermark) als Funktionsschwerpunkt benannt, die für sich Aufgaben der Grundversorgung übernehmen können und sollen. 14

17 In den Gemeinden bzw. Ämtern: Nennhausen (Amt): Schönwalde: Schwielowsee: Seddiner See: Am Mellensee: Ortslage Nennhausen Ortslage Schönwalde Siedlung Ortslage Caputh Ortslage Neuseddin Ortslage Sperenberg wurden Funktionsschwerpunkte gekennzeichnet, denen einzelne Ausstattungsmerkmale fehlen. Gleichwohl sind auch in diesen Schwerpunkten Einrichtungen der Grundversorgung ausschließlich (z.b. Nennhausen) oder zumindest relativ stark (z.b. Caputh, Pritzerbe) gebündelt, jeweils in einem städtebaulichen Zentrumsansatz. Damit ist eine gute Voraussetzung dafür gegeben, diesen Hauptort im Fall möglicher Funktionserweiterungen bei der Grundversorgung zu nutzen. Keine Funktionsschwerpunkte wurden in den Gemeinden Niederer Fläming und Nuthe-Urstromtal ausgewiesen, da sich die Einrichtungen der Grundversorgung nicht auf einen Hauptort konzentrieren. In den Fällen, wo einzelne Funktionen im Hauptort auf Dauer nicht erfüllbar bleiben, oder fehlen, ergeben sich dennoch keine Versorgungsdefizite in der Grundversorgung, da diese Gemeinden dem nächsten Ober- (Amt Beetzsee, Schwielowsee) oder Mittelzentrum (Niederer Fläming, Nuthe-Urstromtal) unmittelbar benachbart sind und günstige Erreichbarkeitsverhältnisse bestehen. Die Funktionsschwerpunkte der Grundversorgung sind in der Festlegungskarte durch ein Symbol dargestellt. 15

18 2.3 Standorte für die gewerbliche Entwicklung L 4.6 (G) Steuerung der gewerbliche Entwicklung durch den LEP B-B Für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben sollen die in der Festlegungskarte 1 durch Symbole gekennzeichneten Standorte vorgehalten und von einer kleinteiligen gewerblichen Nutzung freigehalten werden. Der LEP B-B weist für die Region Havelland-Fläming folgende gewerblich-industrielle Vorsorgestandorte aus: Stadt Brandenburg an der Havel: Gelände des Flugplatzes Briest Landeshauptstadt Potsdam: Gelände zwischen Havelkanal und A 10 westlich des Gewerbegebiets Marquardt-Satzkorn Gelände der ehemaligen SAGO an B 2 und am Berliner Bahn-Außenring Landkreis Havelland: Stadt Premnitz: Gemeinde Wustermark: Gelände des ehemaligen Chemiefaserwerks Gelände zwischen Havelkanal und A 10 südlich der Ortslage Wustermark Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz: Gelände südlich Fichtenwalde westlich A 9 und Wetzlarer Bahn Stadt Brück: Gelände des Gewerbestandorts Brück-Linthe westlich der A 9 Landkreis Teltow-Fläming: Stadt Jüterbog: Stadt Ludwigsfelde: Konversionsgelände Forst Zinna an B 101 und Anhalter Bahn Gelände am Gewerbestandort Preußenpark an A 10 und Anhalter Bahn (G) Sicherung eines wohnortnahen Arbeitsstättenangebotes Der gewerbliche Siedlungsbestand in räumlicher Zuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten der Zentralen Orte sowie zu den Funktionsschwerpunkten der Grundversorgung soll gesichert und bedarfsgerecht entwickelt werden (G) Regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte Regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte sollen vorrangig für industriellgewerbliche Nutzungen gesichert und entwickelt werden. Regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte sind die nach den Planungskriterien zu bestimmte Standorte in der Region (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.2.3, S. 43). Regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte sind durch ein Symbol in der Festlegungskarte des Regionalplans dargestellt. Regional bedeutsame gewerbliche Schwerpunkte sind: Stadt Brandenburg an der Havel: Gewerbestandort Silokanal, Industriestandort RIVA, Gewerbestandort Brandenburg-Nord, 16

19 Industrie- und Gewerbestandort Flugplatz Brandenburg- Briest, Vorsorgestandort für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß LEP B-B, ggf. erweiterbar über die derzeit ausgewiesene Fläche im B-Plan Nr. 22 "Solarkraftwerk Brandenburg-Briest" der Stadt Brandenburg an der Havel Industriestandort Kirchmöser, Industrie- und Gewerbestandort Rietz-Schmerzke* *mit Anteilen der Gemeinde Kloster Lehnin Landeshauptstadt Potsdam: Gewerbestandort Babelsberg, Wissenschaftsstandort Golm, Gewerbestandort Nordwest, Industriestandort Süd* *mit Anteilen der Gemeinde Nuthetal Landkreis Havelland: Brieselang: Stadt Falkensee: Stadt Ketzin/Havel: Stadt Nauen: Stadt Premnitz: Stadt Rathenow: Wustermark: Gewerbestandort GVZ Berlin-West (Nord) Gewerbestandort Brieselang-Zeestow Gewerbestandort Falkensee-Süd Gewerbestandort Etzin Gewerbestandort Nauen-Ost Industriestandort Premnitz Vorsorgestandort für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß LEP B-B, ggf. erweiterbar über die derzeit ausgewiesene Fläche im FNP Premnitz Gewerbestandort Rathenow-Süd Gewerbestandort GVZ Berlin-West (Süd) Gewerbestandort Wustermark Nord* * mit Anteilen der Gemeinde Brieselang Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Bad Belzig: Gewerbestandort Belzig-Ost Stadt Brück: Gewerbe- und Industriestandort Brück-Linthe*, Vorsorgestandort für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß LEP B-B, ggf. erweiterbar über die derzeit ausgewiesene Fläche im FNP Brück und Linthe hinaus * mit Anteilen der Gemeinde Linthe Kleinmachnow: Stadt Niemegk: Seddiner See: Stahnsdorf: Stadt Teltow: Stadt Werder (Havel): Gewerbestandort Kleinmachnow-West Industriestandort Niemegk Gewerbestandort Neuseddin Gewerbestandort Stahnsdorf Gewerbestandort Teltow-West Gewerbestandort Werder (Havel)-Nord, Gewerbestandort Plötzin/A 10 Landkreis Teltow-Fläming Stadt Baruth/Mark: Blankenfelde-Mahlow: Großbeeren: Stadt Luckenwalde: Stadt Ludwigsfelde: Niedergörsdorf: Rangsdorf: Industriestandort Baruth-Nord Gewerbestandort Dahlewitz, Gewerbestandort Glasow- Ost Gewerbestandort GVZ Berlin-Süd Gewerbestandort Luckenwalde-West Industriestandort Luckenwalde-Süd Gewerbestandort Nordwest, Gewerbestandort Nordost, Gewerbestandort Südwest Industriestandort Altes Lager Gewerbestandort Rangsdorf-Ost 17

20 Erläuterung und Begründung Anlass Mit den Vorsorgestandorten des LEP B-B ist die Region für etwaige Nachfragen noch großen und zusammenhängenden Flächen mit günstiger Verkehrserschließung gut gerüstet. Diese Flächen sind ausnahmslos Großvorhaben vorbehalten, über deren künftige Nutzung derzeit (2010) keine Aussagen möglich sind. Potenziale Die Region verfügt daneben über eine Reihe großer und verkehrlich gut erschlossener Gewerbegebiete, die für die Ansiedlung von Unternehmen mit mittlerem Flächenbedarf in Frage kommen. An diesen Standorten haben sich für die Region wichtige Branchen angesiedelt, die auch zu den Branchenkompetenzfeldern Brandenburgs gehören. Unter anderem sind dies: Logistik (z.b. Brieselang, Wustermark, Großbeeren), Metall (z.b. Brandenburg a.d. Havel, Ludwigsfelde), Informationstechnologien/Medien (z.b. Potsdam, Kleinmachnow, Teltow) und Energie (z.b. Potsdam, Premnitz). Je nach Branche bieten diese Standorte ansiedlungswilligen Unternehmen Fühlungsvorteile und Vernetzungen. Dies kann zur Stärkung des Wirtschaftsprofils der Region beitragen. Wie bei den Vorzugsräumen Siedlung in Plansatz hängt eine positive Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung in der Region weniger von neuen, zusätzlichen Gewerbeflächen ab, sondern von einer bestmöglichen Nutzung des vorhandenen Bestandes. Die im Regionalplan ausgewiesenen Standorte sollen daher nicht für andere Nutzungen umgewidmet werden, auch wenn es in der Realisierung zu konjunkturellen Pausen mit mehr oder weniger großen ungenutzten Teilflächen kommen kann. Die im LEP B-B als Vorsorgestandorte für großflächige gewerblich-industrielle Vorhaben ausgewiesenen Standorte in Brandenburg a.d. Havel, Premnitz und Brück-Linthe gehören aufgrund der schon vorhandenen regional bedeutsamen gewerblichen Nutzung ebenfalls zum Kreis der regional bedeutsamen gewerblichen Schwerpunkte im Regionalplan. Neben den Reserven innerhalb der planungsrechtlich gesicherten Bereiche (ca ha Gewerbe- und Industrieflächen) gehören zu den regional bedeutsamen gewerblichen Schwerpunkten auch potenzielle Erweiterungsflächen. Deren genau Standortbestimmung und planerische Sicherung erfolgt durch die Kommunen und deren Bauleitplanung. Im Durchschnitt bieten die Schwerpunkte zusätzliche Reserven von ca. 10% des Bestandes. Lediglich die Standorte Stahlwerk RIVA (Stadt Brandenburg a.d.h.), Neuseddin (Seddiner See), Etzin (Stadt Ketzin/Havel) und Luckenwalde-Süd (Stadt Luckenwalde) sind bereits zu 100% belegt. Anwendung des Planelementes Mit diesem Planelement als Grundsatz der Raumordnung wird den Kommunen künftig empfohlen, sich stärker der Mobilisierung vorhandener Wirtschaftspotenziale in den regional bedeutsamen gewerblichen Schwerpunkten zuzuwenden. Die vorhandenen Flächenreserven sollten dabei nicht irgendwie genutzt werden, vielmehr sollte auf Fühlungsvorteile gleicher oder verwandter Branchen, Synergien, unternehmerische Zusammenarbeit, Netzwerkbildung und nicht zuletzt auf Innovation Wert gelegt werden. Schon die Vermarktung eines solchen Standortes oder freier Teilflächen kann darauf abzielen. Dieser Grundsatz unterliegt bei Beteiligungsverfahren folglich der kommunalen Abwägung, er kann also bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (z.b. städtebaulicher Ordnungsbedarf, Umnutzungen, Planung und Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen) überwunden werden. 18

21 3 Kapitel Freiraum 3.1 Freiraumsicherung Vorbemerkung Sicherung und Entwicklung des Freiraumes in der Region übernehmen im Regionalplan 2020 zwei Planelemente. Vorranggebiete Freiraum nach Plansatz dienen neben der Sicherung und Entwicklung eines multifunktionalen Freiraumverbundsystems auch als überörtlich bedeutsamen Gliederungselemente des Freiraums am Rand und zwischen Siedlungen. Empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten der Region Havelland-Fläming nach Plansatz sind diejenigen Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten, die wegen ihrer Empfindlichkeit und prägenden Wirkung vor technogener Entstellung bewahrt werden sollen (Z) Die Vorranggebiete Freiraum sind zu sichern und in ihrer Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Vorranggebiete Freiraum sind die nach den Planungskriterien zu abgegrenzten Flächen in der Region (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.3.1, S. 44). Raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion der Vorranggebiete Freiraum beeinträchtigen, sind regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können Vorranggebiete Freiraum in Anspruch genommen werden, wenn - ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Vorranggebietes Freiraum erreicht werden kann, - eine Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten außerhalb des in der Festlegungskarte 1 des LEP B-B festgelegten Gestaltungsraumes Siedlung und im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption (gemäß Plansatz 4.5 (Z) Absatz 2 des LEP B-B) nachweislich nicht auf Flächen außerhalb des Vorranggebietes Freiraum möglich ist, - eine überregional bedeutsame lineare Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne Vorranggebiete Freiraum in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Vorranggebieten Freiraum nicht realisierbar wäre und die Inanspruchnahme minimiert wird. Vorranggebiete Freiraum sind in der Festlegungskarte des Regionalplans als Fläche dargestellt. Erläuterung und Begründung Anlass Bereits bei den Arbeiten zum Regionalplan 1997 ist angestrebt worden, wichtige, das Gefüge von Siedlungen und diese gliedernde Freiräume planerisch zu sichern. Mit dem seither nachlassenden Siedlungsdruck in nahezu allen Teilen der Region hat sich der regionalplanerischen Steuerungsbedarf deutlich verringert. Zudem enthält der LEP B-B mit seinem Freiraumverbundsystem an vielen Stellen vor allem siedlungsnahe Freiräume, die als regionale Grünzüge im ersten Regionalplan gesichert worden sind. Sicherungsbedarf ergibt sich aktuell dort, wo aus regionaler Sicht dieser Freiraumverbund Lücken hinterlässt (z.b. Seenkette im Naturpark Nuthe-Nieplitz zwischen Rieben und Siethen, Waldgebiete am Schierknitzberg östlich Wünsdorf) bzw. sich das Einbeziehen wertvoller Freiräume in das Freiraumverbundsystem aufdrängt (z.b. nördliche Parforceheide mit Stahnsdorfer Südwestkirchhof und Teltow-Kanalaue, Grabenbereiche westlich der Unteren Havel). 19

22 Planelement Vorranggebiete Freiraum des Regionalplans 2020 umfassen Freiräume mit folgenden Funktionen: - Besondere Freiraumfunktion gemäß LEP B-B, Ziel 5.2 Tabelle 5 - Gebiete mit regional bedeutsamer Gliederungsfunktion in der Landschaft (z.b. als Gewässerbereich oder Freiraum zwischen Siedlungen) Die jeweilige Freiraumfunktion der Vorranggebiete Freiraum des Regionalplans 2020 sind im Anhang 1, 4.4.2, Tabelle S. 54 f.) wiedergegeben. Anwendung des Planelements Raumbedeutsame Inanspruchnahmen der Vorranggebiete Freiraum sowie Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die Vorranggebiete Freiraum beeinträchtigen (insbesondere Bebauungen aller Art und Nutzung sowie der Abbau nicht bestandsgeschützter oberflächennaher Rohstoffe sofern diese raumbedeutsame und Freiraumfunktionen beeinträchtigende Ausmaße annehmen) sind in den Vorranggebieten Freiraum regelmäßig ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind nur unter den genannten Ausnahmebedingungen und nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Inanspruchnahme der Vorranggebiete Freiraum minimiert und der räumliche Zusammenhang der Vorranggebiete erhalten bleibt. Mit der integrierten Freiraumentwicklung vereinbare Nutzungen wie ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft oder die Erholungsnutzung, die die Vorranggebiete Freiraum nicht negativ beeinflussen, sind in den Vorranggebieten Freiraum regelmäßig zulässig. Soweit hiervon fachgesetzlich besonders geschützte Gebiete in den Vorranggebieten Freiraum betroffen sind, können sich daraus besondere Anforderungen ergeben, die über die Schutzanforderungen des Planelements Vorranggebiet Freiraum hinausgehen. Teile der Vorranggebiete Freiraum, die aufgrund ihrer reichen Naturausstattung, ihres Wasserreichtums, ihrer Bedeutung für den Hochwasserschutz sowie ihrer besonderen Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen eine herausgehobene Wertigkeit aufweisen, sind mit den Planelementen der Fachplanung zu sichern. Zur Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit und Kohärenz sind die zu sichernden Werte in das übergreifende Gesamtsystem der Vorranggebiete Freiraum eingebunden (Z) Empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten Das Gefüge empfindlicher Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten der Region aus bestehenden Landschaftsschutzgebieten und weiteren Gebieten mit besonderer Empfindlichkeit ist hinsichtlich seiner typischen Merkmale zu sichern und zu entwickeln. Raumbedeutsame Maßnahmen, die zu einer Entstellung dieser empfindlichen Teilräume führen können, sind zu unterlassen. Empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten sind in der Festlegungskarte als Fläche dargestellt. Empfindliche Teilräume der regionalen Landschaftseinheiten sind die nach den Planungskriterien zu (siehe Planungskriterien zu im Anhang 1, 4.3.1, S. 44) abgegrenzten folgenden Flächen in der Region: Tallandschaften Niederung der Havel mit a LSG Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft innerhalb der Landschaftseinheit Mittlere Havel b LSG Potsdamer Wald- und Havelseengebiet innerhalb der Landschaftseinheit Mittlere Havel c LSG Ketziner Bruchlandschaft innerhalb der Landschaftseinheit Mittlere Havel d LSG Brandenburger Osthavelniederung innerhalb der Landschaftseinheit Mittlere Havel e LSG Lehniner Wald- und Seengebiet innerhalb der Landschaftseinheit Lehniner Seenlandschaft f LSG Brandenburger Wald- und Seengebiet innerhalb der Landschaftseinheiten Mittlere und Untere Havel 20

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