Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen

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1 Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen Vortrag bei der Ingenieurkammer Hessen am Ass. iur. Martin Grobba Ass. iur. Florian Christopher Weber Hessischer Städte- und Gemeindebund

2 Begriffsbestimmung Was ist barrierefrei? 3 Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit (1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 2

3 Begriffsbestimmung Beispiele, die einer Barrierefreiheit entgegenstehen: Bauliche Hindernisse (zu schmale Gehwege etc.) fehlende Einrichtungen (Parkplätze etc.) hinderliche räumliche Anordnungen (extrem lange Bebauungsriegel etc.) Psychologische Hindernisse (unbequeme Angsträume ) 3

4 Bedeutung der Barrierefreiheit Begriff der Barrierefreiheit: bezog sich ursprünglich auf Menschen mit Behinderungen, aber Eltern mit Kinderwagen, Senioren?! für 10 % der Bevölkerung unentbehrlich für 40 % notwendig Barrierefreiheit: wird gemeinhin auf bauliche Barrieren bezogen, aber Sichere Orientierung durch leicht verständliche Signalanlagen, Schilder etc.? Mobilitätseingeschränkter: Nullabsenkung Sehbehinderter: Führungsrillen, Bordstein etc. 4

5 Bedeutung der Barrierefreiheit Schwerpunkte für die Stadtplanung im weitesten Sinne: sichere und überschaubare Oberflächengestaltung barrierefreier Zugang zu öffentlichen Gebäuden barrierefreie Gestaltung des ÖPNV 5

6 Bedeutung der Barrierefreiheit Beispiele: Oberflächengestaltung Treppen / Rampen Querungen / Signalanlagen Toiletten Haltestellen Beschilderung Stadtmobiliar 6

7 Bedeutung der Barrierefreiheit Beispiele: Spielplätze Beleuchtung Öffentliche Gebäude Parkplätze 7

8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Barrierefreiheit Art. 3 S. 2 GG: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Bundesbehindertengleichstellungsgesetz Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Ratifizierung der UN-Konvention über die rechte von Menschen mit Behinderung 3 Abs.. 1 S. 2 des Bundesfernstraßengesetzes 8

9 Rechtliche Rahmenbedingungen der Barrierefreiheit 9 Abs.. 1 S. 2 des Hessischen Straßengesetzes 1 Abs.. 6 BauGB 46 der Hessischen Bauordnung DIN Barrierefreies Bauen Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen DIN Barrierefreies Bauen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude DIN Barrierefreies Bauen Teil 2: Wohnungen 9

10 Differenzierung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit dem Einfügen eines Bauvorhabens in seine Umgebung, während das Bauordnungsrecht Anforderungen in gestalterischer und baukonstruktiver Hinsicht sowie das Verfahrensrecht regelt. Bauplanungsrecht betrifft die Bodennutzung, bezieht sich auf das Grundstück und ist damit flächenbezogen Bauordnungsrecht regelt die materiellen Anforderungen an eine bauliche Anlage und ist damit objektbezogen 10

11 Hessische Bauordnung 43 HBO Wohnungen (1) Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben. (2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. (3) Küchen oder Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. (4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen. (5) In jeder Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette vorhanden sein; dies gilt nicht für Wochenendhäuser. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. 11

12 Hessische Bauordnung 46 HBO Barrierefreies Bauen (1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs.. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 12

13 Hessische Bauordnung 46 HBO Barrierefreies Bauen (Fortsetzung) (2) Abweichend von 33 Abs.. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen. (3) Abs.. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 13

14 Hessische Bauordnung 1 Abs.. 6 BauGB (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 14

15 Hessische Bauordnung 1 Abs.. 6 BauGB (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 15

16 Praktischer Ablauf der Planung Vorbereitende Untersuchung: Definition der Handlungsbereiche Bestandsaufnahme ( Defizitkatatster ) mit prioritär, wichtigen und notwendigen Maßnahmen Stadtrundgänge: frühzeitige Beteiligung Experteninterviews (Fachämter, Senioren- und Pflegebeiräte, Vereine, Betroffene etc.) Neue Methoden: EmBaGIS (geoweb.arubi.uni-kl.de: Best Practise, Evolution der Emo Maps) 16

17 Praktischer Ablauf der Planung Abschließende Auswertung ( Konzept- und Maßnahmenplan ): Priorisierung (Überprüfung und Fortschreibung des ursprünglichen Defizitkatatsters) Handlungsempfehlung / Beschreibung der möglichen Maßnahmen Definition des Verantwortlichen (Bauamt/Ordnungsamt/Kulturamt etc.) Kostenabschätzung, Zeitrahmen (!) 17

18 Praktischer Ablauf der Planung Einführung der erkannten Defizite in den politischen Raum: Sensibilisierung Aufzeigen von Vorteilen für den Bürger eindeutige Beschlusslage Monitoring: regelmäßige Überprüfung, welche Defizite behoben wurden und welche möglicherweise neu entstanden sind Abfrage und Rückmeldung der bzw. an Experten; Runde Tische 18

19 Vorgaben für Verkehrsflächen Behindertengleichstellungsgesetz - BGG 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

20 Vorgaben für Verkehrsflächen Behindertengleichstellungsgesetz - BGG 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. (2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

21 Vorgaben für Verkehrsflächen Bundesfernstraßengesetz - FStrG 3 Straßenbaulast FStrG (1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.

22 Vorgaben für Verkehrsflächen Hessisches Straßengesetz - HStrG 9 Straßenbaulast HStrG Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu bauen, auszubauen und zu unterhalten; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie Behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen...

23 Vorgaben für Verkehrsflächen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG 3 Voraussetzungen der Förderung Voraussetzung für die Förderung nach 2 ist, dass 1. das Vorhaben d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

24 Sonstige Regelungen für Verkehrsflächen Hessisches Straßengesetz - HStrG 10 Reinigung öffentlicher Straßen (1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. (2) (3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze... (4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (5)

25 Sonstige Regelungen für Verkehrsflächen Straßenverkehrsordnung - StVO Niveaugleicher Ausbau von Straßen Nach derzeitiger Rechtslage im Sinne der StVO Verkehrsberuhigter Bereich 325 StVO» oder der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich 45 Abs.. 1 d StVO

26 Sonstige Regelungen für Verkehrsflächen Straßenverkehrsordnung - StVO Verwaltungsvorschrift StVO zu den Zeichen und Verkehrsberuhigter Bereich» (1). Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.» (2) Die mit Zeichen gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.».

27 Sonstige Regelungen für Verkehrsflächen Straßenverkehrsordnung - StVO Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich» 45 Abs. 1 d StVO» In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.» 39 StVO» (5). In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen ( 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.».

28 Sonstige Regelungen für Verkehrsflächen Straßenverkehrsordnung - StVO Parken im niveaugleich ausgebauten Bereich 2 STVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 325 StVO (3) Zeichen darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. (5) Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

29 Der ÖPNV Personenbeförderungsgesetz - PBefG 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr (3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig... Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.

30 Der ÖPNV Personenbeförderungsgesetz - PBefG 12 Antragstellung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan ( 8 Abs.. 3 Satz 3),

31 Der ÖPNV Personenbeförderungsgesetz - PBefG 13 Voraussetzung der Genehmigung (2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit..

32 Der ÖPNV Personenbeförderungsgesetz - PBefG 62 Übergangsbestimmungen (2) Soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist, können die Länder den in 8 Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.

33 Der ÖPNV Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen ÖPNVG 4 ÖPNVG Allgemeine Anforderungen.. (6) Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen. 5 ÖPNVG Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit mehr als Einwohnern. Sie nehmen die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. (3) 1 Kreisangehörige Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können im Einverständnis mit dem Landkreis und nach Maßgabe des Nahverkehrsplanes nach 14 freiwillig Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs in eigener Verantwortung wahrnehmen. 2 Die Landkreise haben diese Verkehre bei ihrer Planung zu berücksichtigen. 3 Hieraus erwächst jedoch keine Verpflichtung der Aufgabenträger, diese Verkehre zu übernehmen oder zu finanzieren.

34 Der ÖPNV Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen ÖPNVG 14 ÖPNVG Nahverkehrspläne.. (4) Die Nahverkehrspläne sollen mindestens enthalten: 5. Aussagen zur barrierefreien Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrsangebots nach 8 Abs.. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, 7. Anforderungen an Fahrzeuge und die sonstige Verkehrsinfrastruktur,

35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!!! 35

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