STEUERBERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG
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- Paul Armbruster
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1 STEUERBERATUNG UNTERNEHMENSBERATUNG Diplom-Kaufmann Walter Schönweiß Steuerberater Diplom-Kaufmann Peter Hofecker Unternehmensberater Brunngasse Winkelhaid Tel.: 09187/ Fax: 09187/ kanzlei@consutax.de Internet: Informationsbrief Mehr Netto für Arbeitnehmer (Rechtsstand 2009) the same procedure every year Vom Bruttolohn bleibt leider oft weniger als die Hälfte übrig. Dieser Tatbestand ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer unbefriedigend und ärgerlich. Zur besseren Veranschaulichung ein kleines Beispiel, das seit Jahren so übernommen werden kann: Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 5 und gesetzlich versichert. Bei Sonderzuwendungen wie z.b. das Weihnachtsgeld i.h.v ,00 bleiben dem Arbeitnehmer unterm Strich oftmals weniger als 350,00, der Arbeitgeber hat allerdings Aufwendungen i.h.v. ca ,00. Schuld an der Misere sind die immer noch viel zu hohen Lohnnebenkosten. Der Gesetzgeber ist nicht in der Lage oder nicht gewillt die Lohnnebenkosten nachhaltig zu senken. Kaum werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 3,3 % auf 2,8 % merklich gesenkt, steigen aber im Gegenzug durch die Gesundheitsreform die Krankenkassenbeiträge einheitlich auf 15,5 % (ermäßigter Beitragssatz 14,9 %). Die Beiträge zur Sozialversicherung sind momentan sogar noch höher als im Jahr Erst ab Juli 2009 sinkt dank des Konjunkturpaketes II der Beitragssatz zur gesetzl. Krankenversicherung um 0,6 % von 15,5 auf 14,9 %. Hier sind exemplarisch einige Möglichkeiten für Arbeitgeber aufgezeigt, ihren Arbeitnehmern Leistungen ohne die lästigen Abzüge (Lohnsteuer und Sozialversicherung) zukommen zu lassen. Es besteht oftmals für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer, so dass beim Arbeitnehmer mehr Netto herauskommt. Leistung Höhe Lohnsteuer Sozialversicherung bis zu 44 monatlich (Bruttobetrag) (96 % - Regelung, d.h.max.45,83 ) wird der Betrag überschritten, dann insgesamt steuer- u. beitrags, da kein Freibetrag, sondern Freigrenze Sachbezüge Warengutscheine (z.b. Benzingutschein: Angabe über Liter u. Kraftstoffart nicht aber über Geldbetrag, sonst lohnsteuer-/sozialversicherungser geldwerter Vorteil) Annehmlichkeiten / Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.b. Sachgeschenke zum Geburtstag) Rabattbetrag (Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Arbeitgeber Handel betreibt) bis zu 40 (Bruttobetrag/Freigrenze je Sachbezug, kann u.u. mehrmals im Jahr ausgeschöpft werden) zusätzlich zu den Sachbezügen (44-Euro-Freigrenze) möglich bis jährlich unter Berücksichtigung des 4%igen Preisabschlags (96 %-Regelung) beträgt der Bruttoverkaufswert 1.125
2 Kindergartenzuschüsse in Höhe der Aufwendungen (nur für noch nicht schule Kinder) (bei Auswärtstätigkeit und dopp. Haushaltsführung innerhalb des Dreimonatszeitraums) zusätzliche Übernachtungspauschalen (nur bei Arbeitgebererstattung) - bei Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung - für die ersten drei Monate - ab dem vierten Monat Abwesenheit 6 (mind. 8 Std.) 12 (mind.14 Std.) 24 ( 24 Std.) Abwesenheit 6 (mind. 8 Std.) 12 (mind.14 Std.) 24 ( 24 Std.) % pauschal (mit Soli+KiSt ca. 28,38 %) 25% pauschal (zusätzliche pauschale Versteuerung nicht möglich) Übernachtungskosten Auswärtstätigkeiten (Kilometerpauschalen) - mit Pkw - mit Motorräder/Motorroller - mit Moped/Mofa - mit Fahrrad Einzelnachweis abzgl. Frühstück - 4,80 (bei Gesamtpreis) Einzelnachweis abzgl. Frühstück - 20% PB Verpfl.mehraufw. 24 Std 0,30 / km 0,13 / km 0,08 / km 0,05 / km Mitnahmeentschädigung - mit Pkw - mit Motorrad/Motorroller Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte - mit PKW ab dem 1.Kilometer der einfachen Entfernung 0,02 / km 0,01 / km 0,30 Entfernungspauschale Höchstbetrag % pauschal (mit Soli+KiSt ca. 17,03 %) - mit öffentlichen Verkehrsmitteln ( Job-Ticket ) Sammelbeförderung (zw. Wohnung u. Arbeitsstätte) - Sachbezug bis zu 44 mtl. soweit für den betrieblichen Einsatz notwendig 15 % pauschal
3 Kindergartenzuschüsse in Höhe der Aufwendungen (nur für noch nicht schule Kinder) Gesundheitsförderung 500 jährlich z.b. Kurse für Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc. Fehlgeldentschädigung 16 / pro Monat (bei Kassenverlusten) Unterstützungen 600 jährlich (Notstandsbeihilfen) Erholungsbeihilfen (Kur, Sanatorium, Erholungsheim) bei typischen Berufskrankheiten 600 regelmäßig bis zu 600 steuer, ansonsten steuer Altersvorsorgeaufwendungen - Pensionskassen (4% BMG RV) - Pensionsfonds - Direktversicherungen (Regelung ab ) falls steuer, pauschale Versteuerung möglich, wenn maximal 156 / Jahr für den Arbeitnehmer 104 / Jahr für den Ehegatten 52 / Jahr für jedes Kind Erhöhungsbetrag ab insgesamt % pauschal (Ansparphase) nachgelagerte Besteuerung Erhöhungsbetrag ist Gruppenunfallversicherung bis 62 pro Arbeitnehmer 20 % pauschal Typische Berufskleidung Werkzeuggeld Einzelnachweis oder pauschal Benutzung eigener Werkzeuge Private Nutzung betrieblicher PC s und Telekommunikationsgeräte (Telefon, Handy, Fax) Keine Begrenzung (gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Handy zur ständigen privaten Nutzung überlässt) es muss sich um einen betrieblichen Telefonanschluss handeln, d.h. es muss im Eigentum des AG bleiben Telefonkosten bei beruflicher Nutzung des privaten Telefons privater Telefonanschluss AG-Darlehen 20 % des Rechnungsbetrages max. 20 monatlich oder die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen Marktüblicher Zins darunter geldwerter Vorteil (44-Euro-Freigrenze) Jubiläumszuwendungen Sachbezug in Höhe von 40 / 44 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Sachprämien bei sog. Kundenbindungsprogrammen (z.b. Miles & More) ansonsten in voller Höhe Zuschläge betragen 25 % % bis jährlich sind die Prämien nicht steuer ermäßigter Steuersatz Fünftelregelung Grundstundenlohn max. 50 2,25 % pauschal Grundstundenlohn max. 25
4 (pauschalierungsfähiger Bruttohöchstbetrag) Pauschalierung von Incentive-Reisen, VIP-Logen, Belohnungsessen und ähnliche Sachbezüge 30 % pauschal (mit Soli+KiSt ca. 34,05 %) Umzugskosten teilweise 100 % und pauschal nach (beruflich veranlasst) Bundesumzugskostenrecht Fort- u. Weiterbildung Rechnung muss auf den AG lauten Vermögensbeteiligung 360 Freibetrag jährlich (z.b. Sachbezüge i.form v. Aktien) 135 Bewertungsbetrag jährlich Vermögensbildung - Vermögensbeteiligungen - Bausparbeiträge 400 jährlich 470 jährlich Sachbezugswerte - e Verpflegung - e Unterkunft Mahlzeiten im Betrieb (sog. Kantinenessen) - Frühstück - Mittag- oder Abendessen Kostenlose Verpflegung bei Dienstreisen Sachbezugswerte - Frühstück - Mittag- oder Abendessen Mahlzeiten im überwiegenden betrieblichen Interesse (Teilnahme an der Bewirtung von Geschäftsfreunden oder bei außergewöhnlichen Arbeitseinsatz sog. Arbeitsessen) Belohnungsessen bei eigenen AN bei AN eines Dritten 210,00 204,00 grundsätzlich, 1,53 aber 2,73 25 % pauschal möglich Beträge können von den stfr. grundsätzlich, einbehalten werden aber 1,53 25 % pauschal 2,73 möglich 40 nur im Rahmen der monatlichen Sachbezugsgrenze i.h.v. 44 Trinkgelder willige Zuwendung von Dritten Betriebsveranstaltungen 110 je Arbeitnehmer Lohnsteuer + davon 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 % Kirchensteuer in Bayern Genussmittel (Kaffee, Tee, Zigaretten, Pralinen, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben steuer. (R19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR) Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht. Unterscheidung Arbeitsessen / Belohnungsessen Als Aufmerksamkeiten gehören auch Speisen (Begriff des Arbeitsessens ), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.b. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 nicht übersteigt. (R19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR) Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, führen daher in aller Regel zu steuerem Arbeitslohn. Hier überwiegt der Belohnungscharakter. Allerdings gibt es für Sachbezüge die Freigrenze von 44 monatlich. Der Arbeitgeber hat also die Möglichkeit, den Arbeitnehmer mit einem Essen im Wert von 44 (96 % - Regelung, d.h.max.45,83 ) zu belohnen (Begriff des Belohnungsessens ),
5 ohne dass dadurch Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird. Voraussetzung (!!!!) ist aber, dass die monatliche 44 -Freigrenze nicht durch die Gewährung andere Sachbezüge (Stichwort Benzingutscheine ) ausgeschöpft worden ist. Betriebsveranstaltungen steuerlich optimal gestalten Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.v.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungs, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden: Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (R19.5 Abs.3 LStR). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d. h. eine Übernachtung ist nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern. Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Zuwendungen an den Ehegatten oder einen Angehörigen des Arbeitnehmers, z.b. Kind, Verlobte, sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. (R19.5 Abs. 5 LStR). Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 110 -Grenze - nur bis zu einem Wert von 40 (inkl. USt) (Stichwort Aufmerksamkeiten ) steuer- und sozialversicherungs. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden. Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steueren Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungs (R19.5 Abs.6 LStR; 40 Abs.2 EStG). Die Pauschalierung mit 25% ist z. B. bei einem Betriebsausflug möglich, bei dem die Grenze von 110 überschritten wird. Dagegen können Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, in die Pauschalierung nur einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können nicht pauschal mit 25% versteuert werden (BStBl 1997 II,365, im entschiedenen Fall handelte es sich um Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 280 pro Stück). Ab dem gibt es jedoch eine neue Pauschalierungsvorschrift ( 37b EStG), nach der Sachbezüge bis zu pauschal mit 30% versteuert werden können. Die nach 37b EStG pauschal versteuerten Sachzuwendungen gehören allerdings zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzen keine Beratung. Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an uns. Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes kann trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge eine Haftung nicht übernommen werden. Juni 2009
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