Richterliche Mediation im Landgerichtsbezirk Siegen Einführungsveranstaltung am 5. Mai 2011, Uhr, Siegerlandhalle, Siegen

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1 Niels Faßbender Richter am Landgericht Richterliche Mediation im Landgerichtsbezirk Siegen Einführungsveranstaltung am 5. Mai 2011, Uhr, Siegerlandhalle, Siegen Schlusswort Anrede Nach der eindrucksvollen Bilderreise meines Vorredners durch die Welt der Mediation können Sie verstehen, warum wir Mediatoren von der Idee der Mediation begeistert sind. Doch zu behaupten, das Richterkollegium sei von Anfang an Feuer und Flamme für die richterliche Mediation gewesen, wäre übertrieben. In der Güteverhandlung schließen wir genug Vergleiche. Von Mediation steht nichts im Gesetz, war da zu hören. Noch eine Aufgabe mehr, die wir ohne Entlastung bewältigen sollen. Das funktioniert doch sowieso nicht. Der sture Sauer- oder Siegerländer einigt sich nicht, dem geht es ums Prinzip. Dafür haben wir nicht studiert. Unsere Aufgabe ist die Rechtsanwendung. Einwände, die nicht einfach von der Hand zu weisen sind. Trotzdem bieten wir ab heute richterliche Mediation an. Warum tun wir das? Ein Ansatz, diese Frage zu beantworten, findet sich bei Immanuel Kant. Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst. So lautet eine Formulierung seines kategorischen Imperativs. Dieser kategorische Imperativ wird auch als kopernikanische Wendung der Ethik bezeichnet. Bis Kant diesen kategorischen Imperativ formulierte, galten höhere Güter als Maßstab des Handelns göttliche Gebote etwa oder das Streben nach Glückseligkeit. Kurz: Es gab absolute Kategorien von gut und böse. Und danach ließen sich moralische Vorschriften für menschliches Verhalten ausrichten. Anders beim kategorischen

2 Seite 2 Imperativ: Das Handeln des Menschen wird nicht mehr anhand vorgegebener Kriterien beurteilt, die aus welchem Grund auch immer als Maßstab für Moral gelten sollen. Der Mensch selbst ist Urheber, Zweck und Gegenstand der Maxime seines Handelns. Und das hat zwei ganz entscheidende Konsequenzen: 1. Was gut und böse ist, bestimmt allein die vernunftmäßige Bewertung des Menschen. Damit gewinnt der Begriff der Freiheit eine ganz neue, weite Dimension: Unterwerfung unter einen moralischen Maßstab bedeutet jetzt Unterwerfung unter die eigene, vom Verstand getragene Entscheidung. Frei handeln wir, wenn wir uns weder durch sinnliche Triebe noch durch jenseitige Autoritäten bestimmen lassen, sondern uns kraft unseres Verstandes selbst ein Handlungsgesetz geben. Diese Neubestimmung der Freiheit nennt Kant Autonomie. 2. Der Mensch ist nicht nur Urheber, sondern auch Subjekt seiner moralischen Maßstäbe. Denn er darf niemals nur Mittel des Handelns sein. Es gibt keinen Preis, zu dem der Mensch als Zweck aufgegeben werden könnte. Das heißt: Der Mensch hat keinen verhandelbaren Wert, sondern eine Würde die Menschenwürde. Dass Freiheit und Würde möglich und notwendig sind, war Gegenstand von Kants zweitem Hauptwerk Kritik der praktischen Vernunft, das im Jahr 1788 erschienen ist. Die Antwort auf die entscheidende Frage allerdings, ob Freiheit und Würde nicht nur möglich und notwendig, sondern auch wirklich sind, war Kant zunächst schuldig geblieben. Als sich am 14. Juli 1789 die Französische Revolution erhob und mit der Verwirklichung von Freiheit ernst machen wollte, war das für viele Zeitgenossen die Probe aufs Exempel. Und das Experiment schien schiefzugehen: Robespierre und seine Jakobiner richteten ein Blutbad an. Friedrich Schiller, Vorkämpfer der Freiheit, der die Menschen aus der Tyrannei befreien und in bessere Zeiten führen wollte, der 1785 noch Alle Menschen werden Brüder gedichtet hatte Schiller sah seinen Traum in Trümmern liegen schrieb er [an seinen Gönner Friedrich Christan von Augustenburg]: Es waren also nicht freie Menschen, die der Staat unterdrückt hatte, nein, es waren bloß wilde Tiere, die er an heilsame Ketten legte.

3 Seite 3 Aus der Traum von Würde und Freiheit? Sind wir tatsächlich nur Tiere, unfähig, uns unseres Verstandes zu bedienen? Nein. Würde und Freiheit sind heute die wertvollsten Güter, die wir kennen und schützen. Doch klar ist auch: In Freiheit reicht allein die menschliche Vernunft nicht aus, um ein gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten. Wo jeder sein eigener Gesetzgeber ist, müssen die wechselseitigen Vorstellungen von Freiheit und ihrer Ausübung auseinandergehen. Robespierre machte seine Vorstellung von Tugend für alle verbindlich wer diese Vorstellung nicht teilte, landete unter der Guillotine. Hinzu kommt: Auch der freie Mensch bleibt Mensch; auch der freie Mensch folgt nicht nur der Vernunft, sondern sinnlichen Trieben ebenso wie jenseitigen Autoritäten. Alles in Allem entsteht eine Situation, in der niemand vor Feindseligkeiten und Gewalttätigkeiten sicher sein kann. Um es noch einmal mit Schiller auszudrücken [Wilhelm Tell]: Es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. Das hat auch Kant gesehen. Und hier kommt die Justiz ins Spiel: Es ist die Aufgabe des Rechts so Kant, im Konfliktfeld von Trieben einerseits und verschiedensten moralischen Ansichten andererseits Regelungen zu treffen, durch die trotz aller Spannungen Autonomie und Würde des Einzelnen gewährleistet bleiben. Auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichheit muss ein allgemeiner Friedenszustand geschaffen und erhalten werden. Recht ist deshalb, so Kant, die Einschränkung von Freiheit; und zwar derart, dass die Freiheit des Einzelnen mit der Freiheit des anderen übereinstimmt. Das nennen wir heute praktische Konkordanz. Daraus folgt: Die Handlung einer Person, die sich verallgemeinert mit der gleichen Freiheit aller anderen Personen zu ebensolchen Handlungen verträgt, ist rechtens. Wer einen anderen an einer solchen Handlung hindert, tut Unrecht. Nur die Gewährleistung der Freiheit der anderen kann als Begründung dafür herangezogen werden, die Freiheit eines Individuums zu beschränken. Nicht die Freiheit, sondern ihre Beschränkung ist zu rechtfertigen. Der Begriff des Rechts geht nach Kant gänzlich aus dem Begriff der Freiheit hervor. Die Würde des Menschen, die eben gerade in seiner Freiheit begründet ist, wird damit zur Fundamentalnorm des Rechts und verkörpert letztlich den Grund für seine

4 Seite 4 Verbindlichkeit. Das wiederum bedeutet: Freiheit und Würde des Menschen müssen die letzten Verpflichtungsgründe des Rechts bilden. Endzweck von Recht und damit Rechtspflege und Justizgewährung ist eine Friedensstiftung. Deshalb ist zu fragen: Ist für staatlich durchgesetztes Recht noch Raum, wo die Freiheit über das für eine Friedensstiftung erforderliche Maß hinaus eingeschränkt wird? Justiz und Mediation. Diese Frage muss Justiz sich stellen lassen. Warum also machen wir Mediation? 1. Parteien stehen vor Gericht, weil sie sich streiten. Der Staat befriedet den Konflikt mit seinem Urteil. Ist Friedensstiftung nur auf diese Weise möglich, dann ist sie auch geboten, sagt Kant. Denn gerade das ist Aufgabe des Rechts. Doch wenn der Staat den Frieden auch auf andere Weise herstellen kann, ist auch dann ein Urteil noch erlaubt? Ein Urteil ist ein Eingriff: Der Staat zwingt freien Bürgern seine Lösung auf. Mediation macht Friedensstiftung auch auf andere Weise möglich. Sie gibt freien Bürgern eine Chance, selbstbestimmt zu einer Einigung zu finden. Im Prozessrecht mag sie zwar nicht vorgesehen sein. Gleichwohl ist sie ein Gebot der Freiheit. 2. Parteien streiten nicht vor Gericht, weil sie für viel Geld großes Theater sehen wollen. Doch manchmal bekommen sie genau das: Um das Recht zu finden, muss zunächst Vergangenheit bewältigt werden. Was da passierte, ist oft streitig. Dann wird Beweis erhoben: Oft lange Jahre, für viel Geld, über mehrere Instanzen, mit ungewissem Ausgang. Auch das gehört zur Justizgewährung. Aber der Staat muss rechtfertigen, warum er seinen Bürgern solches zumutet. Das kann er nur, wenn es nicht anders geht. Und manchmal geht es vielleicht anders mit Mediation. Die fragt nicht, was war, sondern wie es weitergeht. Sie blickt in die Zukunft, nicht zurück. Das Mediationsgespräch wird formlos kurzfristig vereinbart. Beweisaufnahme und Instanzenzug entfallen. So nah kann Friede sein. Mediation ist eine weitere Aufgabe der Justiz und sie entlastet sie und die Parteien. 3. Parteien streiten auch nicht vor Gericht, weil sie Theater spielen wollen. Doch oft bleibt ihnen das nicht erspart: Vor dem Gegner, vor den Zuschauern und vor dem Richter setzen sie sich eine Maske auf, um bloß nicht zu viel von dem preiszugeben, was sie wissen, was sie fühlen, was sie wirklich wollen. Man könnte Vorteile

5 Seite 5 riskieren, das Gesicht verlieren, Schwäche zeigen. Ist das eines freien Menschen würdig? Würdiger ist jedenfalls, ohne Taktik, ohne Angst und ohne Scham ehrlich miteinander ins Gespräch zu kommen. Mediation kann das erlauben. Wer behaupten möchte, Sauer- oder Siegerländer seien stur, der sollte ihnen erst einmal Mediation anbieten. 4. Haben die Parteien endlich ihr Urteil erstritten, muss das Verfahren nicht vorüber sein: Der Titel muss vollstreckt werden. Der Staat setzt Zwang gegen die Freiheit eines Bürgers ein, um durchzusetzen, wozu er ihn verurteilt hat. Das ist legitim denn eine Rechtsordnung ohne Zwangsbefugnis lässt sich nicht denken. Doch leider ist es häufig auch vergebens. Die Erfahrung lehrt: Oft ist der Titel das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben steht. Denn bei dem Schuldner lässt sich einfach nichts holen. Die Zwangsvollstreckung muss nicht sein, wenn die Parteien sich freiwillig Befriedigung gewähren. Auch das könnte Mediation erreichen: Die dort vereinbarte Lösung entspricht den Interessen beider Seiten. Keiner wird zu etwas verpflichtet, was er nicht geben kann oder will. Zugegeben: Das ist keine Rechtsanwendung. Aber manchmal erhalten die Parteien ohne unser Recht mehr als sie mit unserem Recht erhielten. Und um Urteile zu schreiben, die am Ende niemandem etwas nutzen, haben wir auch nicht studiert. 5. Selbst wenn das Urteil dann vollstreckt ist, muss lange noch kein Frieden herrschen. Der mit Urteil und Zwangsvollstreckung durchgesetzte Frieden ist oft nur scheinbar und von kurzer Dauer. Wir Juristen sprechen vielsagend von Rechtsfrieden. Wenn aber alsbald nach dem Rechtsstreit schon die nächste Auseinandersetzung droht muss dann nicht erst recht jeder Versuch unternommen werden, eine endgültige Befriedung der Parteien herbeizuführen? Bei Schiller [Über Anmut und Würde] heißt es: Der bloß niedergeworfene Feind kann aufstehen aber der versöhnte ist wahrhaft überwunden. Mediation könnte das schaffen. Denn sie klärt den Konflikt nicht nur auf der sachlichen Ebene, sondern auch in der persönlichen Beziehung der Parteien zueinander. Die Spirale von Angriff und Gegenangriff wird durchbrochen, die Wertschätzung füreinander gewinnt die Oberhand. Das ist Friedensstiftung ohne irgendeine Einschränkung von Freiheit. Kant und Schiller wären begeistert.

6 Seite 6 Meine Damen und Herren, es würde mich freuen, wenn Sie heute Abend etwas von dieser Begeisterung für die Mediation mit nach Hause nehmen. Kant forderte eine Verfassung, die einen allgemeinen Friedenszustand gewährleisten kann. Freiheit, Gleichheit und Selbständigkeit sollten die Grundlagen dieser Verfassung sein. Eine solche Verfassung haben wir mit unserem Grundgesetz. Es liegt an uns allen, diese Verfassung mit Leben zu füllen: An den Rechtsanwälten und Richtern, die dazu berufen sind, für Freiheit und Frieden einzutreten und sie schützen. Und an den Staatsbürgern, die von ihrer Freiheit Gebrauch machen und den Frieden immer aufs Neue einfordern müssen. Wir alle müssen immer wieder Wege suchen, wie wir Frieden auf der Grundlage von Freiheit und Selbständigkeit schließen und bewahren können. Mit dem Angebot der richterlichen Mediation geht die Justiz im Landgerichtsbezirk Siegen einen neuen Weg der Freiheit und des Friedens. Ich lade Sie herzlich ein: Unterstützen Sie uns. Vertrauen Sie uns. Kommen Sie mit uns auf diesen Weg. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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