1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5b EStG)

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1 Quartalsübersicht Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach 165 Abs. 1 AO (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom (BStBl I, S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5b EStG) 2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis b) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ( 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume ab c) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) Stand Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) 1

2 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nr. 2 gilt Folgendes: Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu 361, Nr , vierter Abs.). Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 Euro festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu 361, Nr , erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zwar 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO, nicht aber 361 Abs. 3 Satz 1 AO und 69 Abs. 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nr. 5.3 des AEAO zu 361 entsprechend. 2

3 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfassen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 65a SGB V) gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach 53 SGB V umfasst. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: BMF , IV A 3 - S-0338 / 07 /

4 Ausgewählte Einspruchshinweise Hinweis der Redaktion Die ausgewählten Einspruchshinweise sind alphabetisch nach Steuergesetzen und innerhalb der Gesetze aufsteigend nach Paragrafen geordnet. Sie werden monatlich aktualisiert. Neuerungen/Streichungen/Veränderungen im vergangenen Monat Im letzten Monat haben sich folgende Veränderungen bei den Einspruchshinweisen ergeben: Folgende Hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe erledigt: 108 Abs. 3 AO - Anwendungsbereich der Sonn- und Feiertagsregelung bei Ablauf von gesetzlichen Fristen 21 EStG - Vorweggenommene Werbungskosten bei unbebauten Grundstücken? 21 EStG - Ansatz der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 32d EStG - Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung 36 EStG - Anrechnung niederländischer und dänischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer 8 GewStG - Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen 8 Abs. 3 S. 2 KStG - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendungen für eine Versorgungszusage in Gestalt einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskassenzusage 2 UStG - Umsatzsteuerliche Behandlung von über eine Agentur vermittelter Dienstleistungen (Vermittlung von Pflegekräften und Haushaltshilfen) 15 UStG - Abzugsfähigkeit der Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung 20 UStG - Konkludente Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten 4 Nrn. 14 Buchst. a., 16 UStG - Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen 20 Abs. 9 EStG - Anwendung des Werbungskostenabzugsverbots bei vor dem zugeflossenen Kapitalerträgen und bei Günstigerprüfung Folgende Hinweise haben sich seit Erscheinen der letzten Ausgabe geändert: 16 ErbStG - Nichtanwendung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt steuerpflichtige Personen unionsrechtswidrig? 9 EStG - Einzelprobleme bei doppelter Haushaltsführung (Rechtslage bis VZ 2013) 15 EStG - Grenze zur gewerblichen Infizierung 12 UStG - Anwendung des Umsatzsteuertarifs Folgende Einspruchshinweise wurden neu aufgenommen: 122 AO - Zugangsfiktion bei Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post 233a AO - Erlass von Nachzahlungszinsen auf Grund von freiwilligen Zahlungen vor Festsetzung der Steuern 5 EStG - Steuerliche Behandlung von mit zukünftigen Provisionseinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen 4

5 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG - Berücksichtigung des Totalausfalls der Nebenkostenzahlungen durch die Untermieter bei der Rückstellungsbildung 9 EStG - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit mehreren Veranlassungszusammenhängen 9b EStG - Werbungskostenabzug von Vorsteuerbeträgen 10 EStG - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 33 EStG - Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei Pflegestufe I 2 GewStG - Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft 11 GewStG - Kürzung des Freibetrags bei unterjährig beendeter Personengesellschaft 5

6 Abgabenordnung 89 AO Antrag auf verbindliche Auskunft mehrfache Gebührenerhebung? Der BFH hat darüber zu befinden, ob das Finanzamt zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die inhaltsgleich gegenüber Organträger und Organgesellschaft ergangen ist, eine Gebühr mehrfach festgesetzt hat. FG Köln , 8 K 730/12, Revision unter I R 81/14 93 AO Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens an ein Presseunternehmen Durch den BFH muss geklärt werden, ob ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen der Steuerfahndung zulässig ist, welches einen Zeitungsverlag um Benennung von Name und Adresse sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen ersucht, soweit diese mit Betrieben und Personen des Rotlichtmillieus im Zusammenhang stehen. FG Niedersachsen , 8 K 78/12, Revision unter II R 17/ AO Zugangsfiktion bei Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die Post 122 Abs. 2 Nr. 2 AO fingiert den Zugang eines mit der Post ins Ausland übermittelten Verwaltungsakts einen Monat nach dessen Aufgabe zur Post. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Monatszeitraums des 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen. Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun zu klären, in welchem Verhältnis 122 AO zu den erhöhten Mitwirkungspflichten des 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten steht. FG Niedersachsen , 12 K 121/14, Revision unter IX R 41/15 6

7 129 AO Versehentlich nicht erklärte Sonderausgaben als offenbare Unrichtigkeit Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrags wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit nach 129 AO geändert werden kann. FG Köln , 4 K 2025/11, Revision unter X R 20/ AO Berichtigung eines ESt-Bescheides wegen falschen Eintrags von RV-Beiträgen Folgende Frage ist zu klären: Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit nach 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64) falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat? FG Münster , 7 K 3301/11 E, Revision unter X R 1/ AO Zurechnung einer möglichen Steuerhinterziehung Umstritten ist, ob eine mögliche Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers einem anderen Gesamtrechtsnachfolger im Rahmen des 153 Abs. 1 Satz 2 AO zugerechnet werden. Hessisches FG , 13 K 2871/09, Revision unter VIII R 32/ AO Keine Bescheidänderung trotz Nichterfüllung eines Benennungsverlangens Die Finanzverwaltung lässt beim BFH klären, ob die Verweigerung der Empfängerbenennung gemäß 160 AO aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Bescheide nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann. FG Niedersachsen , 4 K 150/14, Revision unter III R 28/14 7

8 170 AO Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-/Feststellungserklärung Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung nun prüfen, ob sich die in 56 Satz 2 EStDV geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht auf die Feststellungserklärung, sondern auf die Einkommensteuererklärung bezieht und ob die Steuererklärungspflicht nach 56 Satz 2 EStDV zu einer Anlaufhemmung für die Einkommensteuerfestsetzung führt. FG Niedersachsen , 2 K 113/14, Revision unter VI R 43/ AO Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Beginn der Außenprüfung Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, inwieweit der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung nach außen erkennbare Prüfungshandlungen voraussetzt. FG Berlin-Brandenburg , 8 K 8009/12, Revision unter I R 76/ AO Ablaufhemmung bei mehrfachen Verlegungsanträgen Verfahrensrechtlich ist in diesem Revisionsverfahren zu klären, ob durch die Anordnung der Außenprüfung der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt worden ist, wenn der Prüfer auch durch in der Sphäre der Finanzverwaltung liegende Belange nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Prüfungsanordnung und der erstmaligen vom Kläger beantragten Verschiebung des Prüfungsbeginns mit der Prüfung begonnen hat, oder ob die Zwei-Jahres-Frist mit jedem Antrag des Klägers neu zu laufen beginnt. Materiell-rechtlich ist im zweiten Rechtsgang die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen streitig. Im Einzelnen geht es um den Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei Umwandlung einer Kaufpreisforderung des Vaters des Klägers in eine Darlehensschuld an die Söhne des Klägers durch schenkweise Übertragung der Forderung des Großvaters auf die Enkel. Zu prüfen ist, ob die Verträge einem Fremdvergleich standhalten und ob sie wie vereinbart durchgeführt wurden. FG Niedersachsen K 26/15, Revision unter X R 14/15 8

9 173 AO Verschulden bei elektronisch erstellter Steuererklärung Der BFH hat weitestgehend geklärt, inwieweit sich das grobe Verschulden bei Erklärungsabgabe durch ElsterFormular auswirkt. Nach Nr. 5.6 AEAO zu 173 wird hierbei nicht zwischen Papier und EDV-Steuererklärungen unterschieden, auch wenn die komprimierte ELSTER-Steuererklärung nur tatsächlich erfasste und übermittelte Daten enthält. Der BFH vertritt hierzu eine ähnliche Ansicht, verweist aber auf zum Teil unübersichtlich gestalteten Elster-Formulare, die schwieriger sind als der Papiervordruck. Unter diesen Aspekten hat das FA zu berücksichtigten, dass die Nichterklärung in ElsterFormular kein grobes Verschulden an der Unvollständigkeit einer Steuererklärung darstellt. Sind die beigefügten Erläuterungen verständlich, führt eine Nichtbeachtung aber zur groben Fahrlässigkeit, wobei das Verschulden des Beraters dem Stpfl. zuzurechnen ist. Offen ist noch, ob die Pflichtverletzung des Stpfl., eine richtige, vollständige, deutliche und klare Steuererklärung abzugeben, bei der im Rahmen des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gebotenen Abwägung einen möglichen Ermittlungsfehler des FA überwiegt. Alternativ könnte das FA bereits aus der Gewinnermittlung weitere Schlüsse zu ziehen und zusätzliche Ermittlungen anzustellen, um keine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu begehen (VIII R 58/13). FG Berlin-Brandenburg , 5 K 3173/10, Revision unter VIII R 58/ AO Empfangene Schadensersatzzahlung als rückwirkendes Ereignis? Die Verwaltung lässt beim BFH überprüfen, ob es sich bei der empfangenen Schadensersatzzahlung im Rahmen eines Vergleichs mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Jahresabschlüsse der betreffenden AG mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen hat, um ein rückwirkendes Ereignis handelt, was sich auf die Einkünfte zu 17 und 23 EStG auswirkt. FG Baden-Württemberg K 2065/12, Revision unter IX R 8/15 9

10 175 AO Umfang der Korrekturmöglichkeiten bei Umsetzung eines Grundlagenbescheides Der BFH überprüft in diesem Zusammenhang, ob das Finanzamt die fehlerhafte Umsetzung eines Grundlagenbescheides in den Folgebescheid (Berücksichtigung eines Verlustes sowohl bei der erklärten als auch bei der im Grundlagenbescheid festgestellten Einkunftsart) im Rahmen der Umsetzung eines geänderten Grundlagenbescheides in den Folgebescheid nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO korrigieren kann und ob der Wechsel der Einkunftsart als negativer Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides ebenso der Festsetzungsverjährung unterliegt wie die Höhe der Einkünfte als dessen positiver Regelungsgehalt. FG Hessen , 13 K 1368/10, Revision unter IX R 53/ AO Zulässigkeit einer Außenprüfung: Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob ein Finanzgericht für die Kassation einer Ermessensentscheidung von deren Richtigkeit überzeugt sein muss oder ob es ausreicht, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. FG Berlin-Brandenburg , 4 K 2166/13, Revision unter III R 8/ AO Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung Höchstrichterlich zu klären ist, ob der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung entgegensteht, dass für den Prüfungszeitraum bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. FG Baden-Württemberg , 4 K 181/13, Revision unter XI R 11/15 10

11 225 AO Treu und Glauben bei einer Tilgungsbestimmung? Nach Auffassung des FG Niedersachsen ist der Steuerpflichtige nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, wenn er sich mit dem Finanzamt auf eine bestimmte Verrechnung seiner Zahlung geeinigt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH das im Revisionsverfahren auch so sieht. FG Niedersachsen , 3 K 118/14, Revision unter VII R 46/14 233a AO Erlass von Nachzahlungszinsen auf Grund von freiwilligen Zahlungen vor Festsetzung der Steuern Nach Auffassung des FG München sind Nachzahlungszinsen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat, aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe fiktiver Erstattungszinsen der berechneten Zinsen für die vom Zeitpunkt der Zahlung bis zu ihrer Festsetzung überzahlten Steuer zu erlassen. Die Verwaltung lässt diese Rechtsfrage beim BFH überprüfen. In diesem Zusammenhang hat der BFH auch darüber zu entscheiden, ob die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung der Nr Satz 2 AEAO zu 233a AO, die nach Änderung der Beispiele 14 und 15 durch BMF- Schreiben vom (BStBl I 12, 83) davon ausgeht, dass der fiktive Zinslauf erst am Tag nach der Erbringung der freiwilligen Leistung beginnt, eine sachgerechte Ermessensausübung gewährleistet. FG München , 7 K 774/14, Revision unter I R 92/ AO Verfassungswidrigkeit der Höhe der Verzinsung Umstritten ist, ob der gesetzliche Zinssatz des 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig ist und daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Der BFH nun erneut Gelegenheit zur Klärung und ggf. Anrufung des BVerfG. FG Thüringen K 889/13, Revision unter I R 77/15 11

12 Außensteuergesetz 6 AStG Wegzugsbesteuerung Umstritten ist, ob in die durch den Wechsel der Ansässigkeit ausgelöste Wegzugsbesteuerung nach 6 AStG nur die sich zu diesem Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsgewinne an wesentlichen Beteiligungen einzubeziehen sind oder ob eine Saldierung mit sich auf diesen Zeitpunkt errechnenden fingierten Veräußerungsverlusten zu erfolgen hat. Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage. FG München , 1 K 495/13, Revision unter I R 27/15 12

13 Erbschaftsteuergesetz 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Bewertung einer zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung Der BFH aktuell über zwei Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bewertung eines kapitalisierten Nutzungsvorteils einer unverzinslichen Zugewinnausgleichsforderung als Vorschenkung bei erfolgter Konfusion zu urteilen. Hier geht es zum einen um die Frage, wie eine zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewerten ist und zum anderen darum, in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist. FG Münster , 3 K 1870/13 Erb, Revision unter II R 51/15 7 Abs. 1 ErbStG Sportsponsoring durch Gehaltszahlungen BFH kann in einem Revisionsverfahren höchstrichterlich klären, ob die Zahlung von Gehältern an Sportler des Vereins durch ein Unternehmen eine Schenkung an den Verein darstellt und ob die Sportler nur zum Schein mit in dem Unternehmen, das Hauptsponsor des Sportvereins ist, arbeiten, weil ein Arbeitsverhältnis neben dem Profisport zeitlich nicht möglich ist. FG Niedersachsen , 3 K 174/14, Revision unter II R 46/15 7 Abs. 1 ErbStG Können verdeckte Gewinnausschüttungen auch der Schenkungsteuer unterliegen? Dem BFH liegt aktuell ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es um eine etwaige Doppelbelastung mit Ertragsteuer und Schenkungsteuer geht. Im Einzelnen ist hier zu prüfen, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen (überhöhte Mietzahlungen der GmbH an ihren Geschäftsführer) Schenkungen im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen bzw. ob die ertragsteuerrechtlichen Festsetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung der Festsetzung von Schenkungsteuer entgegenstehen, weil sonst eine Doppelbesteuerung erfolgt. FG Münster , 3 K 986/13 Erb, Revision unter II R 54/15 13

14 10 Abs. 5 ErbStG Berechnung des Jahreswerts von nachlassmindernden Nießbrauchsrechten Nach Auffassung des FG Münster sind die vom Nießbrauchsberechtigten zu zahlenden Schuldzinsen bei der Ermittlung des Jahreswerts eines den Nachlass mindernden Nießbrauchsrechts abzuziehen. Der BFH klärt nunmehr, wie der Jahreswert von Nießbrauchsrechten, die gemäß 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigen sind, zu berechnen sind. FG Münster , 3 K 2711/13 Erb, Revision unter II R 4/16 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG Beseitigung von Mängeln als latente Erblasserschulden? Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob ein ggf. vom Erblasser verursachter Gebäudeschaden dazu führen kann, dass Aufwendungen zur Beseitigung des latenten Schadens als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH befasst sich nun mit dieser Problematik. FG Münster , 3 K 900/13 Erb, Revision unter II R 33/15 12 ErbStG (i. V. m. 198 BewG) Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung: Herabsetzung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen? Im Zusammenhang mit dem Nachweis eine niedrigeren gemeinen Wertes ist umstritten, ob ein Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf zu einem unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert liegenden Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein rückwirkendes Ereignis darstellt mit der weiteren Folge einer möglichen Änderung des bestandskräftigen Bescheids nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der BFH hat nunmehr die Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG Thüringen , 2 K 782/14, Revision unter II R 60/15 12 Abs. 5 ErbStG Bewertung einer Gesellschafterforderung im Sonderbetriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer Umstritten ist, ob ein Verlust im Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert wird oder ob ein qualifizierter Rangrücktritt eine vorzeitige Wertberichtigung rechtfertigt. FG Düsseldorf , 4 K 314/14 Erb, Revision unter II R 64/14 14

15 13 ErbStG Steuerbefreiung für Familienheim bei unentgeltlicher Überlassung als Selbstnutzung? Der BFH klärt in diesem Zusammenhang folgende wichtige Rechtsfragen: 1. Ist es für die Steuerbefreiung nach 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG erforderlich, dass die erworbene Wohnung vom Erben als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird, auch wenn lediglich das Miteigentum erworben wurde? 2. Erfüllt die unentgeltliche Überlassung der erworbenen Wohnung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers die Voraussetzung der Selbstnutzung? FG Hessen , 1 K 118/15, Revision unter II R 32/15 13 ErbStG Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen? Nach Zulassung der Revision der Verwaltung durch den BFH kann im Revisionsverfahren nun geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen - gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen einen Anspruch auf Berücksichtigung des Pflegefreibetrags nach 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG haben. FG Niedersachsen , 3 K 35/15, Revision unter II R 37/15 13a ErbStG Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Der BFH hat sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob eine schenkungsteuerbare Zuwendung zu verneinen ist, weil bei der Übertragung der streitgegenständlichen Kommanditanteile eine Gegenleistung des Klägers gegenüberstand und ob die umfassende Zuordnung des Stimmrechts zum Nießbraucher eines Kommanditanteils bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt dazu führt, dass dem Kommanditisten die Mitunternehmerinitiative fehlt, so dass eine Steuerbefreiung nach 13a ErbStG ausscheidet. FG Münster , 3 K 2011/12 Erb, Revision unter II R 18/15 15

16 13a ErbStG Bestimmung der Lohnsummenregelung Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Lohnsummenregelung als Voraussetzung für den Verschonungsabschlag nach 13a ErbStG ist strittig, ob 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist und ob von der Vollziehung ausgesetzte latente Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG Köln , 9 K 2384/09, Revision unter II R 34/15 13a ErbStG Anwendung der Lohnsummenregelung auch bei weniger als 20 Beschäftigten? Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist eine Gesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung auszunehmen. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob 13a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 ErbStG im Wege teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass für die Ermittlung der Mindestlohnsumme auch auf Beschäftigte nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften abzustellen ist. FG Düsseldorf , 4 K 269/15 F, Revision unter II R 57/15 13b ErbStG Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert? Der BFH befasst sich mit der Rechtsfrage, ob bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts nicht notierter Kapitalgesellschaftsanteile für Zwecke der Erbschaftsteuer und bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens eine latente Steuerlast abzuziehen ist. Ferner ist streitig, ob für die Bewertung des GmbH-Anteils der Liquidationswert unter Berücksichtigung der latenten Erbschaftsteuerbelastung oder der Substanzwert zugrunde zu legen ist. FG Hamburg , 3 K 180/14, Revision unter II R 15/15 16

17 13b ErbStG Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Vermögensverwaltung In diesem Zusammenhang prüft der BFH derzeit, ob der ererbte KG-Anteil zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks Vermietung von Wohnungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sodass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG erfüllt sind und ob die unternehmerische Tätigkeit einen Umfang aufweist, der über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. FG Düsseldorf , 4 K 2086/14 Erb, Revision unter II R 44/15 16 ErbStG Nichtanwendung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt steuerpflichtige Personen unionsrechtswidrig? Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn in den Fällen der lediglich beschränkten Erbschaftsteuerpflicht bei einem Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag in Höhe von EUR berücksichtigt wird. Auf die Revision der Verwaltung überprüft jetzt der BFH diese Rechtsfrage. Auch das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn in den Fällen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht der in 16 Abs. 1 ErbStG geregelte Freibetrag um den Anteil des nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Auslandsvermögens am Gesamtnachlass gekürzt wird. N FG Baden-Württemberg , 11 K 3629/13, Revision unter II R 53/14 FG Düsseldorf , 4 K 3636/14 Erb, Revision unter II R 2/16 20 ErbStG Durchführung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker bei zuvor ergangenem Bescheid an den Beschenkten Der BFH klärt aktuell die Rechtsfrage, ob ein Fehler, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten erfolgt ist, durch eine Steuerfestsetzung beim Schenker korrigiert werden kann. FG Münster , 3 K 823/13 Erb, Revision unter II R 31/15 17

18 Einkommensteuergesetz 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen vereinnahmte Entgelt Nach Auffassung des FG Thüringen sind die vom Hauptberuf des Dozenten/der Dozentin einer Schule abgrenzbaren Einnahmen aus den nebenberuflichen Tätigkeit der Erstellung von Lehrbriefen für diese Schule nicht als Einnahmen i. S. des 3 Nr. 26 EStG anzusehen. Das Verfassen von Lehrbriefen ist danach als schriftstellerische Tätigkeit anzusehen und unterfällt nicht einer der nach 3 Nr. 26 EStG geförderten Tätigkeiten. Der BFH überprüft derzeit diese Rechtsfrage. FG Thüringen , 3 K 926/13, Revision unter VIII R 43/14 3 Nr. 26 EStG Verlust aus Übungsleitertätigkeit Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gemäß 3 Nr. 26 EStG liegen. FG Thüringen K 480/14, Revision unter III R 23/15 3 Nrn. 26, 26a EStG Mehrfache Inanspruchnahme der Freibeträge für mehrere Tätigkeiten zulässig? Umstritten ist, ob bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit (Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden kann. Der BFH geht dieser Frage nun in einem Revisionsverfahren nach. FG Berlin-Brandenburg , 7 K 7230/13, Revision unter VIII R 43/14 18

19 3b EStG Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit Nach Zulassung der Revision hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach 3b Abs. 1 EStG steuerfrei sind, wenn die Zuschläge im Arbeitsvertrag zwar als pauschal bezeichnet, dann aber trotzdem entsprechend der geleisteten Arbeit abgerechnet werden. FG Baden-Württemberg , 6 K 4246/11, Revision unter VI R 61/14 3c EStG Abzugsfähigkeit von Reisekosten Der BFH prüft derzeit, ob die nicht durch die Reisekostenvergütung i. S. des 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter 3c EStG i. V. m. 3 Nr. 12 EStG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der normierten Dienstaufwandsentschädigung ( 3 Nr. 12 EStG) stehen, und ob 3 Nr. 13 EStG (insoweit) nicht anwendbar ist. FG Baden-Württemberg , 6 K 1433/12, Revision unter VI R 23/15 4 EStG Einmalzahlung für Rückdeckungsversicherung Der BFH hat die Frage zu klären, ob eine Einmalzahlung für eine Rückdeckungsversicherung einer an einen Arbeitnehmer zeitgleich erteilten Pensionszusage bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder erst mit Rentenbeginn. FG Rheinland-Pfalz , 6 K 2294/11, Revision unter VIII R 9/14 4 EStG Hälfteanteil einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen Das FG München hat die Auffassung vertreten, dass der Hälfteanteil einer Doppel-Garage, welche teilweise der Abstellung eines Betriebs-Pkw des Einzelunternehmers dient und welche mit dem (Einfamilien-)Gebäude zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, als gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmers bilanziert werden kann. Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der BFH die Bilanzierungsfähigkeit des Hälfteanteils einer Doppel-Garage als gewillkürtes Betriebsvermögen nun überprüfen. Relevant wird diese Frage insbesondere in Fällen, in denen es später etwa wegen Veräußerung des Grundstücks zu einer erfolgswirksamen Zwangsentnahme kommen könnte. FG München , 6 K 3817/13, Revision unter X R 1/16 19

20 4 EStG Aufwendungen für Schuldzinsen im Wege des Drittaufwands Der BFH hat die Frage zu klären, ob Aufwendungen für Schuldzinsen und AfA im Wege des Drittaufwands beim Nichteigentümer-Ehegatten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit anerkannt werden, wenn Darlehensnehmer zwar der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem sog. Oder- Konto erfolgen, die Mittelzufuhr zu diesem Konto jedoch nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten aus der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in den durch den Eigentümer-Ehegatten überlassenen Räumlichkeiten erfolgt. FG Düsseldorf , 7 K 407/13 E, Revision unter VIII R 10/14 4 EStG Fallen Aufwendungen für Veranstaltungen von sog. Herrenabenden (Kulturveranstaltung für Mandanten etc.) unter das Abzugsverbot des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG? Der BFH wird im Revisionsverfahren VIII R 26/14 den Anwendungsbereich des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG überprüfen und dabei zu entscheiden haben, ob die Norm verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass Aufwendungen für ähnliche Zwecke nur dann vorliegen, wenn ähnliche, also die Lebensführung berührende Ausnahmesachverhalte der sportlichen Betätigung und der Freizeitgestaltung gegeben sind. FG Düsseldorf , 10 K 2346/11 E, Revision unter VIII R 26/14 4 EStG Nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei Berechnung der gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Nutzung eines betrieblichen Kfz für weniger als 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat ein taggenauer Ansatz von 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erfolgen hat. Die Verwaltung lässt das beim BFH überprüfen. FG Düsseldorf , 7 K 2207/14 F, Revision unter VIII R 14/15 20

21 4 EStG Kürzung und Verbot von Bewirtungskosten? Offen ist die Frage, ob die Kürzung in 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen von 80 % auf 70 % in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen war, da die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen der Form des Gesetzgebungsverfahrens genügt (2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11). N BFH , VII R 4/09; VII R 44/09, beim BVerfG unter 2 BvL 4/11; 2 BvL 5/11 FG Baden-Württemberg , 10 K 2983/11, beim BVerfG unter 2 BvL 4/13 4 Abs, 4a EStG Überentnahmen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Unklar ist derzeit, welche Berücksichtigung getätigte Überentnahmen im Anwendungsbereich des 4 Abs. 4a EStG erlangen, wenn eine Verwendung für den Einkunftsbereich Vermietung und Verpachtung erfolgte. Der BFH hat nun Gelegenheit zur Klärung. FG München , 2 K 3487/12, Revision unter IX R 29/15 4 Abs. 4a EStG Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Zinszahlungen eines Investitionsdarlehens Werden die auf ein sog. Zinsdarlehen entfallenden Zinsen ausschließlich dazu verwendet, Zinszahlungen auf ein zwecks Finanzierung eines Mitunternehmeranteils aufgenommenes Hauptdarlehen zu finanzieren, so stehen diese in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Finanzierung der von 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigten Gesellschaftsanteile und unterliegen deshalb nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht der Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 4a EStG. Die Verwaltung lässt nun beim BFH prüfen, ob die volle Aufzugsfähigkeit der Schuldzinsen in diesem Fall rechtens ist. FG Düsseldorf , 10 K 4479/11 F, Revision unter III R 26/15 21

22 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG Fahrtkosten eines Selbstständigen zur Betriebsstätte eines Kunden Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsstätte i. S. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung ist dafür anders als bei 12 AO nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz eines Gewerbebetreibenden oder sonstigen Selbstständigen ist danach keine Betriebsstätte i. S. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildet. Nunmehr ist hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden. BFH , III R 59/13, beim BVerfG unter 2 BvR 1536/15 4 Abs. 5a EStG Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß? Fraglich ist, ob 4 Abs. 5b EStG verfassungsgemäß ist, da die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit 2008 keine Betriebsausgaben sind. Das könnte gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen die in Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie verstoßen oder möglicherweise durch den sachlichen Grund gerechtfertigt sein, dass die erhöhte Belastung unter Berücksichtigung der weiteren Änderungen wie die Absenkung von Körperschaftsteuersatz und Gewerbesteuermesszahl sowie Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Einkommensteuer erfolgte. Sofern Bescheide vorläufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt kein Ruhen des Verfahrens in Betracht, die Verwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung. Einkommensteuer-Bescheide ab dem VZ 2008 ergehen in Hinsicht auf die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben nach 4 Abs. 5b EStG vorläufig, wenn eine Prüfung der Steuerermäßigung nach 35 EStG erfolgte. Körperschaftsteuer-Bescheide ergehen ab 2008 in dieser Hinsicht ebenfalls nur vorläufig. Gesonderte und einheitliche Feststellungen ergehen bei Zeiträumen ab 2008 vorläufig, für die Gesellschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 ergehen vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach 8 Nr. 1a, d oder e GewStG. Hinweis Inzwischen hat der BFH ( , I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot nicht verfassungswidrig ist. Die hiergegen beim BVerfG geführte Verfassungsbeschwerde hat das Az. 2 BvR 1559/14. BFH , I R 21/12, Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1559/14 22

23 4, 9 EStG Rund um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Arbeitsstätte Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen Fahrtkosten zu Einsatzstellen als Einsatzwechseltätigkeit oder als Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in großräumigen Gebieten zu berücksichtigen sind. bei einer privaten Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0,03 %) anzusetzen ist, sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0,002 %) zu erfolgen hat (wie bei Arbeitnehmern, vgl. BFH , VI R 57/09 und BFH , VI R 51/11). Das FG Düsseldorf (11 K 1586/13 F) hat zugunsten der Unternehmer entschieden, aber die Revision zugelassen (wegen Abweichung von BMF , IV C 6 - S 2177/07/10004, 2009/ , BStBl. I 09, 1326). N Grundsätze: BMF , IV C 5 - S 2351/09/10002 :002 FG Düsseldorf , 11 K 1586/13 F, Revision unter VIII R 25/14 4, 9 EStG Ungeklärte Rechtsprobleme im Zusammenhang mit häuslichen Arbeitszimmern Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen anhängig, ob die Kosten bei einem vorhersehbar zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienst nur zeitanteilig abziehbar sind (VI R 86/13) im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage anfallende Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar sind, möglicherweise mit Aufteilung und anteiliger Berücksichtigung von 50 % der Kosten entsprechend eines geschätzten Nutzungsumfangs (X R 1/13); nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater nicht untergeordneter Mitbenutzung eine zeitlich anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann (IX R 20/13; IX R 21/13; VIII R 24/12, VIII R 10/12; X R 32/11, III R 62/11, X R 18/12, X R 26/13); die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt für die Frage, ob kein anderer Arbeitsplatz i. S. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, maßgeblich ist; etwa eine störende Geräuschkulisse (Bahntrasse) und die Zimmergröße bei Beantwortung diese Frage von Bedeutung sind; für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50 % im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt wird, unabdingbare Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist; 23

24 umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, zu anteiligen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer führen (VIII R 16/15); der Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in Höhe von EUR objekt- und personenbezogen ist, sodass die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen nicht zu einer Verdoppelung dieses Abzugsbetrags führt (VIII R 15/15). N FG Niedersachsen , 3 K 406/12, Revision unter VI R 86/13 FG München , 15 K 2575/10, Revision unter X R 1/13; , 13 K 2979/10; Revision unter VIII R 24/12 FG Düsseldorf , 10 K 734/11 E, Revision unter X R 26/13; , 7 K 87/11 E, Revision unter VIII R 10/12 FG Rheinland-Pfalz , 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11; , 2 K 1595/13, Revision unter VIII R 15/15 FG Köln , 4 K 1384/10, Revision unter IX R 20/13; 4 K 1242/13, Revision unter IX R 21/13; , 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11 FG Sachsen , 1 K 1474/10, Revision unter X R 18/12 FG Nürnberg , 5 K 1251/12, Revision unter VIII R 34/14 FG Münster , 11 K 829/14 E, Revision unter VIII R 16/15 4 EStG, 37b EStG Abzug der übernommenen pauschalen Lohnsteuer auf Geschenke Das FG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die auf Geschenke i. S. des 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG entfallende Pauschalsteuer nach 37b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die entrichtete Pauschsteuer darf den Gewinn nicht mindern darf. Denn auch die pauschalierte Steuer ist nach Auffassung des FG Teil der Zuwendung und damit des Geschenks i. S. d. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Gegen diese Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden. FG Niedersachsen, , 10 K 326/13; Revision unter IV R 13/14 4h EStG, 8a KStG Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß? Nach Auffassung des BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß 4h EStG 2002 n. F. (sog. Zinsschranke) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Danach ist eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Gleichwohl lehnt die Verwaltung Anträge auf AdV weiterhin ab. Zur Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke sind verschiedene Revisionen anhängig. Aktuell hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke abgenommen und das BVerfG angerufen. N FG München , 7 K 2372/13, Revision unter I R 18/15 FG München , 7 K 680/12, Revision unter I R 20/15; beim BVerfG unter 2 BvR 1/16 FG München , 7 K 3431/12, Revision unter I R 21/15 OFD Nordrhein-Westfalen , S 2742a St

25 4h EStG Ermittlung des maßgeblichen Gewinns der Oberpersonengesellschaft bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen für die Zinsschranke Ist bei mehrstöckigen Personengesellschaften zur Ermittlung des für die Zinsschranke maßgeblichen Gewinns der Obergesellschaft deren steuerlicher Gewinn um die gesondert und einheitlich festgestellten Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den Tochterpersonengesellschaften zu kürzen? FG Köln , 10 K 1916/12, Revision unter IV R 4/14 5 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge? Der BFH hat die Frage zu klären, ob gemäß 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Rückstellungen für die Wartung geleaster Flugzeuge zu bilden sind. FG Düsseldorf , 6 K 307/13 K,G, Revision unter I R 43/15 5 EStG Steuerliche Behandlung von mit zukünftigen Provisionseinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen Der BFH hat aktuell Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen, die mit im Folgejahr zu erfassenden Provisionseinnahmen zusammenhängen, als unfertige Leistung zu aktivieren sind. FG Niedersachsen , 13 K 12/15, Revision unter III R 5/16 5 EStG Bildung einer Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer Bemessen sich die Handwerkskammerzusatzbeiträge nach bindender Festlegung durch einen Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung der Beitragshöhe nach dem Gewerbeertrag drei Jahre vor dem Beitragsjahr, so dass bis zum bzw. am Bilanzstichtag des Jahres das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge 2010, 2011, 2012 hinreichend wahrscheinlich und wie für öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu fordern wirtschaftlich verursacht, inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisiert sowie sanktionsbewehrt ist, sind nach Auffassung des FG Thüringen in der Bilanz Rückstellungen auszuweisen. Im Rahmen der Überprüfung dieser Rechtsauffassung klärt der BFH im Revisionsverfahren auch, ob eine Verbindlichkeit nur 25

26 dann als vergangenheitsorientiert zu definieren ist, wenn die Pflicht unabhängig davon zu erfüllen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in Zukunft fortführt oder den Betrieb zum jeweiligen Bilanzstichtag beendet. FG Thüringen , 2 K 505/14, Revision unter X R 30/15 6 EStG Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungsaufwand/Erhaltungsaufwand Nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der BFH nun Gelegenheit zu klären, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen (z. B. Standardsprung) bereits als Herstellungskosten i. S. v. 255 HGB zu klassifizieren sind, in die 15 %-Grenze des 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind. FG München , 6 K 2930/11, Revision unter IX R 25/14 6 EStG Anschaffungsnaher Aufwand: Ermittlung der 15 %-Grenze In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft aufgewendet werden und danach begrifflich Anschaffungskosten i.s. des 255 Abs. 1 S. 1 HGB darstellen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (hier 15 %-Grenze) auszuklammern sind. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG München , 11 K 1886/12, Revision unter IX R 15/15 6 EStG Anschaffungsnaher Aufwand: Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen Zur Frage der Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sowie für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, in die Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten im Rahmen einer umfassend durchgeführten Instandsetzung und Modernisierung ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH unter IX R 22/15 anhängig. FG Münster , 8 K 4017/11 E, Revision unter IX R 22/15 26

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