Vorlage. Öffentlich Nichtöffentlich. Versand. Vortrag Tischvorlage Anlage/n:
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- Heike Voss
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1 Stadt Ettenheim Vorlage Zur Beratung im Datum: / GR15Scho-0202 Öffentlich Nichtöffentlich Gemeinderat am: Ortschaftsrat Billigung, Offenlage Versand Fachbereich III Stadtentwicklung/Bauen/Umwelt Herr Schoor Vortrag Tischvorlage Anlage/n: B U T TOP: am: Tagesordnungspunkt: 4. Änderung des Bebauungsplanes Obermatten Nord in Ettenheim im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB a) Billigung des Bebauungsplanentwurfs b) Beschluss zur Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Sachverhalt: Der Gemeinderat der Stadt Ettenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für die 4. Änderung des Bebauungsplans Obermatten Nord im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB beschlossen. Die Informationsveranstaltung fand am statt. Von den anwesenden Bürgern wurden verschiedene Anregungen und Bedenken geäußert. Aufgrund der vorgebrachten Äußerungen werden folgende Änderungen am Bebauungsplanentwurf vorgeschlagen: A) zeichnerischer Teil: - Aufweitung der Baugrenzen in Nutzungszone II (Bereich Atriumbauten) - Festlegung einer möglichen Firstrichtung für Doppelhäuser (parallel zur angrenzenden Erschließungsstraße) B) schriftlicher Teil: - Entfall der Regelung, wonach bei den Doppelhäusern lediglich ein Unterschied der Dachneigung von 3 bestehen darf - Festlegung für Doppelhäuser, dass auch Satteldächer zulässig sind und deren Dachneigung beidseits des Firstes gleich sein muss - Festlegung, dass im Falle der Errichtung einer Einfriedigung je Grundstück ein fußläufiger Zugang mit maximal 1,80 m Breite in der Einfriedigung entlang der L103 zulässig ist - Berichtigung Übertragungsfehler für Nutzungszone IV bei Wand- und Firsthöhe sowie bei Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet (nicht störendes Gewerbe ausnahmsweise zulässig)
2 - 2 - Der Bebauungsplanentwurf mit den oben dargestellten Änderungen sowie die schalltechnische Untersuchung des Büros Heine+Jud vom sind als Anlage beigefügt. Nach der Billigung des Entwurfs kann die Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 erfolgen. Beschlussvorschlag: 1. Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans wird gebilligt. 2. Die Offenlage und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden beschlossen.
3 Planungsrechtliche Festsetzungen SCHRIFTLICHE FESTSETZUNGEN Fertigung:... Anlage:... Blatt:... zum Bebauungsplan 4. Änd. "Obermatten Nord" mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Ettenheim Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurden in planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften getrennt. Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der rechtskräftigen Fassung sind kursiv hervorgehoben. A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 9 BauGB 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (entfällt: Reines Wohngebiet) 1.1 Allgemeines Wohngebiet - "WA" ( 4 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 4 bis 6 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Stand: Seite 1
4 Planungsrechtliche Festsetzungen Unzulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes 2. Anlagen für Verwaltungen 3. Gartenbaubetriebe, 4. Tankstellen. (entfallen) Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen 1.2 Mischgebiet - "MI" ( 6 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 4 bis 6 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige (gestrichen nicht wesentlich störende) Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Unzulässig sind: 1. Vergnügungsstätten jeglicher Art 2. Gartenbaubetriebe 3. Tankstellen Stand: Seite 2
5 Planungsrechtliche Festsetzungen 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m BauNVO) 2.1 Zahl der Vollgeschosse, GRZ und GFZ Die Zahl der Vollgeschosse darf maximal betragen - in den Nutzungszonen 1, I - in der Nutzungszone 3 IV - in den Nutzungszonen II 2.2 Grundflächenzahl GRZ Die Grundflächenzahl (GRZ) darf in allen Nutzungszonen max. 0,4 betragen. 2.3 Geschossflächenzahl GFZ Die Geschossflächenzahl (GRZ) darf maximal betragen - in den Nutzungszonen 1, ,4 - in der Nutzungszone 3 1,1 - in den Nutzungszonen ,8 2.4 Gebäudehöhe - Sockelgeschoss Die Sockelhöhe der Gebäude darf betragen - in den Nutzungszonen 1, 2, 3, max. 0,80 m - in der Nutzungszone 4 max. 1,00 m 2.5 Gebäudehöhe - Wandhöhe Die Wandhöhe der geplanten Wohngebäude darf betragen - in den Nutzungszonen 1, 2 max. 4,0 m - in der Nutzungszone 3 max. 12,0 m - in der Nutzungszone 4 max. 5,0 m - in der Nutzungszone max. 5,5 m Die Wandhöhe der Nebenanlagen, Garagen und Carports darf max. 3,0 m betragen. Dachgärten sind nicht zulässig. 2.6 Gebäudehöhe - Firsthöhe Die Firsthöhe der geplanten Wohngebäude darf betragen - in den Nutzungszonen 1 max. 9,5 m - in der Nutzungszone 4, max. 10,5 m Stand: Seite 3
6 Planungsrechtliche Festsetzungen 2.7 Höhe baulicher Anlagen Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß 18 BauNVO durch Planeinschrieb als Höchstgrenze festgesetzt. Für die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen werden die verwendeten Begriffe wie folgt definiert: Für die Bestimmung der Sockel- und Wandhöhen (WH) ist die untere Bezugshöhe jeweils das natürliche Gelände. Die Sockelhöhe wird definiert als das Maß von der unteren Bezugshöhe bis zur Oberkante Erdgeschossfußbodenhöhe. Die Wandhöhe wird definiert als das Maß von der unteren Bezugshöhe bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Oberkante der Dachhaut bzw. bis zum oberen Abschluss der Außenwand eines Gebäudes Die Firsthöhe wird definiert als das Maß von der unteren Bezugshöhe bis zum oberen Abschluss des Gebäudes ohne Aufbauten für regenerative Energien. 3 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) Die Bauweise wird festgesetzt - in den Nutzungszonen 1, 3, 4, als offene Bauweise - in der Nutzungszone 2 als abweichende Bauweise, bei der an zwei aneinandergrenzenden Grundstücksseiten mit Haupt- und Nebengebäuden innerhalb der Baugrenze an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf 4 Flächen für Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 14 BauNVO) 4.1 Nebenanlagen i.s. von 14 Abs BauNVO sind auf den gesamten Grundstücksflächen zulässig. 5 Flächen für Stellplätze, Carports und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 12 BauNVO) 5.1 Stellplätze, Carports und Garagen sind auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig. 5.2 Der Abstand von Garagen und Carports zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens 5,0 m betragen. Stand: Seite 4
7 Planungsrechtliche Festsetzungen 6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 6.1 Je Wohngebäude sind zulässig - in den Nutzungszonen 1, 2, max. 2 WE - in der Nutzungszone 3 max. 20 WE - in der Nutzungszone 6 max. 4 WE 7 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen - Zufahrtsverbot ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 7.1 Am nördlichen Rand des Planungsgebietes ist gemäß dem Eintrag im "Zeichn. Teil" ein Zufahrtsverbot festgesetzt. Eine Zufahrt von der Landesstraße L 103 in die südlich angrenzenden Grundstücke ist nicht zulässig. Von der Festsetzung ausgenommen ist nur ein entsprechend dargestellte, 5,0 m breite Bereich im nordwestlichen Eck des Planungsgebietes. 7.2 Am südlichen Rand des Planungsgebietes ist gemäß dem Eintrag im "Zeichn. Teil" ein Zufahrtsverbot festgesetzt. Eine Zufahrt von dem Wirtschaftsweg in die nördlich angrenzenden Grundstücke ist nicht zulässig. 8 Führung von Versorgungsleitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 8.1 Die im Plangebiet erforderlichen Versorgungsleitungen sind unterirdisch herzustellen. 9 Leitungsrechte ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 9.1 Zur Sicherung der im nordwestlichen Teil des Plangebietes verlaufenden Wasserleitung wird ein Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Wasserversorgungsträgers festgesetzt. Die Zugänglichkeit der Wasserleitung ist in diesem Bereich jederzeit sicherzustellen. 10 Flächen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 10.1 Für den Bereich zwischen der Einmündung der Obermattenstraße in die Landesstraße L 103 im Westen bis zur Geltungsbereichsgrenze im Osten sind zum Schutz vor Verkehrslärm an den nördlichen Grundstücksgrenzen zur L 103 max. 2,5 m hohe Einfriedungen, gemessen am niedrigsten angrenzenden Gehwegniveau des jeweiligen Grundstückes zulässig. Der Abstand dieser Einfriedungen zur nördlich Grundstücksgrenze muss mind. 0,5 m betragen. Stand: Seite 5
8 Örtliche Bauvorschriften B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 74 LBO 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1 Dachneigung Dachform Für Doppelhäuser oder Hausgruppen sind nur Flachdächer zulässig Die Dachneigung darf betragen - in den Nutzungszonen 1, 4, , - in den Nutzungszonen Firstrichtung Die Firstrichtung für Doppelhäuser und Hausgruppen ist im Zeichn. Teil entsprechend eingetragen Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte dürfen in der Summe ihrer Breiten die Hälfte der Länger der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. (entfällt: Dachgärten) 2 Einfriedigungen 2.1 Als Einfriedigungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen dürfen nur offene Einfriedigungen in Holz, Metall mit Heckenhinterpflanzung bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m oder Hecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,2 m verwendet werden. Dabei ist ein Sockel von max. 0,30 m Höhe über Straßenbegrenzung zulässig. Im Bereich der Straßeneinmündungen innerhalb des Planungsgebietes ist auf die Länge des Kurvenradius eine Gesamthöhe von max. 0,80 m zulässig. (entfällt: Einfriedungslinie; entlang der festgesetzten Einfriedungslinie müssen vorgenannte Einfriedungen erstellt werden.) (entfällt: Zwischenzäune zwischen privaten Grundstücken + deren Ausführung) 2.2 Die gemäß A 8.1 zur L 103 aus Lärmschutzgründen errichteten Einfriedungen dürfen nicht aus Blech bzw. Trapezblech errichtet werden. Mind. 50 % der Nordseite dieser Einfriedungen sind dauerhaft zu begrünen. Mind. alle 3,5 m sind zur optischen Gliederungen mind. 0,70 m breite und mind. 0,25 m tiefe Vor- oder Rücksprünge vorzusehen. Stand: Seite 6
9 Örtliche Bauvorschriften 2.3 Für die Einfriedigungen entlang der L 103 ist pro Grundstück ein fußläufiger Zugang (Tür bzw. Tor) mit max. 1,80 m Breite zulässig. 3 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.1 Die nicht bebauten Flächen der Baugrundstücke sind als Grünfläche oder gärtnerisch genutzte Fläche anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei sind vorwiegend einheimische Gehölze zu verwenden. Ausgenommen hiervon sind notwendige Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze. 3.2 Die erforderlichen befestigten Flächen auf den privaten Grundstücken, wie Zufahrten, Stellplätze u.ä. sind in stark wasserdurchlässigen Belägen, wie z.b. Fugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä., auszuführen. 4 Stellplatzverpflichtung ( 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) 4.1 Die Stellplatzverpflichtung wird für das gesamte Plangebiet auf 2 Stellplätze pro Wohnung festgesetzt. 4.2 Dabei muss mindestens 1 Garage oder 1 Carport pro Wohnung hergestellt werden. 4.3 Entsteht vor der Garage bzw. dem Carport eine mind. 5,0 m tiefe Fläche, so kann diese auf die Stellplatzverpflichtung angerechnet werden. Stand: Seite 7
10 Hinweise und Empfehlungen HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN (alles neu) 1 Fernmeldeanlagen Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen sind der Telekom AG Offenburg mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. 2 Kabeltrassen Für die Unterbringung der Kabel wird DIN 1998 zugrunde gelegt. Bei Anpflanzungen von Bäumen ist demnach ein seitlicher Mindestabstand von 2,50 m zum Erdkabel erforderlich. Ist dies nicht möglich sind zum Kabel hin geschlossene Pflanzringe oder Trennwände bis in 1 m Tiefe erforderlich. 3 Grundwasserschutz Bauen im Grundwasser Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen. Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstigen Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig. Wassergefährdende Stoffe: Für den Fall, dass der Grundwasserstand im Plangebiet zeitweise höher als 2 m unter Geländeniveau liegt, ist für unterirdische Tankanlagen der statische Nachweis der Auftriebssicherheit zu erbringen. Stand: Seite 8
11 Hinweise und Empfehlungen 4 Niederschlagswasser Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser sowie die naturverträgliche Niederschlagswasserbewirtschaftung vom ist zu beachten. Das gleiche gilt für das Merkblatt "Bebauungsplan" (Stand März 2010) des Landratsamtes Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz. 5 Abfallbeseitigung Für Geländeauffüllungen darf nur unbelasteter Mutterboden oder unbelasteter Erdaushub verwendet werden, der nicht durch wassergefährdende Stoffe, Bauschutt, Straßenaufbruch, Gebäudeabbruchmaterial oder andere Abfälle und Fremdstoffe verunreinigt sein darf. Im Baugebiet anfallender Bauschutt und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bauschutt und andere Abfälle dürfen nicht als An- und Auffüllungsmaterial von Geländemulden, Baugruben, Arbeitsgräben etc. verwendet werden. Durch Chemikalien verunreinigter Bauschutt (z.b. aus dem Innenausbau, ölverunreinigtes Material, leere Farbkanister) ist auf einer kreiseigenen Hausmülldeponie zu beseitigen. Chemikalienreste (z.b. Farben, Lacke, Lösungsmittel, Kleber etc.) sind als Sonderabfall gegen Nachweis in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zu beseitigen. Die Errichtung ortsfester Anlagen zum Lagern oder Ansammeln wassergefährdender Flüssigkeiten bedarf einer Baugenehmigung nach 49 LBO, sofern das Fassungsvermögen des Behälters 5 Kubikmeter übersteigt. Diese Anlagen sind aufgrund der Gewässernähe als besonders gefährlich i.s.d. Ziffer VVLwF (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, VLwF) zu bezeichnen. Das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Landratsamt) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und gegebenenfalls im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu hören. 6 Bodenschutz Nach 4 Abs. 2 Bodenschutzgesetz (BodSchG) ist bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Stand: Seite 9
12 Hinweise und Empfehlungen Auflagen: Vor Beginn der eigentlichen Bautätigkeit ist das anfallende Bodenmaterial getrennt nach humosem Oberboden und kultivierfähigen Unterboden auszubauen und soweit eine Wiederverwendung im Rahmen der Baumaßnahmen möglich ist auf dem Baugelände zwischenzulagern und wieder einzubauen. Die Zwischenlagerung von humosem Oberboden hat in max. 2,0 hohen, jene von kultivierfähigem Unterboden in max. 5,0 m hohen Mieten zu erfolgen, welche durch Profilierung und Glättung vor Vernässung zu schützen sind. Bei Lagerungszeiten von mehr als 3 Monaten sind die Mieten mit geeigneten Pflanzenarten (z.b. Senf, Gräser) zu begrünen. Oberbodenmieten dürfen nicht, Mieten aus kultivierfähigem Unterboden nur mit leichten Kettenfahrzeugen befahren werden. Bei Geländeauffüllungen innerhalb des Bebauungsgebietes, z.b. zum Zweck des Erdmassenausgleichs oder Geländemodellierung darf der humose Oberboden ("Mutterboden") des Urgeländes nicht überschüttet werden. Für Geländeauffüllungen ist ausschließlich unbelasteter Unterboden zu verwenden. Damit ein ausreichender Wurzelraum für geplante Begrünungen und eine flächige Versickerung von Oberflächenwässer gewährleistet ist, sind durch Befahrung mit Baufahrzeugen hervorgerufene Bodenverdichtungen bei abgetrocknetem Bodenzustand durch tiefes Aufreißen aufzulockern. Bei der Anlage von Böschungen ist zur Erosionsminimierung eine ordnungsgemäße Rekultivierung durch Abdeckung mit humosen Oberboden und anschließender Begrünung vorzunehmen. Zufahrten, Stellplätze und Garagenvorplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Rasengittersteinen, wassergebundene Decke) zu befestigen. - Im Baugebiet anfallender Bauschutt und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bauschutt u.a. Abfälle dürfen nicht als An- und Auffüllungsmaterial von Geländemulden, Baugruben, Arbeitsgräben etc. verwendet werden. Erfolgte bzw. vorgefundene Bodenbelastungen sind dem Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu melden. Hinweise: Garagen sollten zur Minimierung der Flächenversiegelung so nahe wie möglich an die öffentlichen Verkehrswege und möglichst nur im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude geplant werden. Die Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden und niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nach Möglichkeit nur dort angelegt werden, wo später befestigte Wege und Plätze liegen sollen. Stand: Seite 10
13 Hinweise und Empfehlungen 7 Altlasten Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.b. Mineralöle, Teer o.ä.) wahrgenommen, so ist ungehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenbelastungen bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind zudem der unteren Bodenschutzbehörde zu melden. 8 Bodenfunde Bei Bodenfunden, Bildstöcken, Wegkreuzen, alten Grenzsteinen oder ähnlichem, welche von den Baumaßnahmen betroffen sind, ist das Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 25, Archäologische Denkmalpflege, Freiburg, 0761/ hinzuzuziehen ( 20 Denkmalschutzgesetz). 9 Pflichten des Eigentümers BauGB Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung, einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs, Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen sowie Stützbeton (Rückenstütze) für Randsteine, Einfassungen u.ä. gemäß 126 BauGB auf seinem Grundstück zu dulden. 10 Nachbarrecht Die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) sind insbesondere im Hinblick auf Bepflanzung und Einfriedung von Grundstücken zu beachten. 11 Nutzung der Sonnenenergie Mit dem Ziel einer umweltfreundlichen Energieversorgung sollte im Rahmen der konkreten Gebäudeplanungen soweit wie möglich die passive und aktive Nutzung der Sonnenenergie berücksichtigt und durch eine entsprechende Gebäudestellung und konzeption ermöglicht werden. Stand: Seite 11
14 Hinweise und Empfehlungen 12 Bewirtschaftbare Zisternen Beim Einbau von bewirtschaftbaren Zisternen ist aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten die Überwachung der einzelnen bewirtschaftbaren Zisternen auf den Privatgrundstücken durch die Stadt Ettenheim bzw. den Abwasserzweckverband Südliche Ortenau zu koordinieren (u.a. Gewährleistung der dauerhaften Funktionsfähigkeit). Dabei wird eine frühzeitige Einbindung bereits in der Planungsphase der Grundstücksentwässerung sowie während der Baumaßnahme dringend empfohlen. Im Rahmen des satzungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine Abnahme durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auf das entsprechende Regelwerk sowie die Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der LUBW verwiesen. Freiburg, den HOF Ettenheim, den... Geändert PLANUNGSBÜRO FISCHER Günterstalstraße Freiburg i.br Tel. 0761/ Fax 0761/ Planer Metz, Bürgermeister Stand: Seite 12
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A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 9 BauGB
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