ÖGWT PÖRTSCHACHER STEUERBERATERTAGUNG INTERNATIONALES STEUERRECHT

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1 ÖGWT PÖRTSCHACHER STEUERBERATERTAGUNG INTERNATIONALES STEUERRECHT Spezialfragen zur Ertragssteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung, Schenkungssteuer September 2013 Wir verbinden Menschen und Wissen

2 INHALTSVERZEICHNIS INTERNATIONALES STEUERRECHT Spezialfragen zur Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung, Schenkungssteuer 1. UMSATZSTEUER BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN LEISTUNGEN von HR Dr. Gerhard Kollmann Reihengeschäfte EU o Rechtsquellen o Definition o Derselbe Gegenstand o Unmittelbarkeit o Unterbrochene Warenbewegung o Keine unterbrochene Warenbewegung o Grundsätze o Bewegte Lieferung o Zuordnung der bewegten Lieferung o Bewegte Lieferung o Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Erwerb o Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs o Erwerbsteuer und Vorsteuerabzug o UStR 3777 Dreiecksgeschäfte o Voraussetzungen o Zweifelsfragen o Problematik ohne Sonderregelung o Dreiecksgeschäft mit Art 25 o Kennzahlen in UVA/USterklärung o Häufige Probleme in der Praxis Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug o Missglückte Reihengeschäfte Sonstige Leistungen o Ort der Sonstigen Leistungen Generalklausel Grundstücksleistungen Personenbeförderung Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Unternehmerstatus des Leistungsempfängers o EU o Drittland o Leistungen für das Unternehmen o Beispiele Unternehmerstatus o Hotel- und Seminarleistungen ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

3 Vorsteuerabzug o Fälle, wo kein Vorsteuerabzug möglich ist o Beim Reverse Charge o Beim innergemeinschaftlichen Erwerb o Zu Unrecht ausgewiesene ausländische USt o Beispiele zum Vorsteuerabzug Salzburger Steuerdialog 2013 (Auswahl) o Leistungen eines Softwareentwicklers o Sachbezug PKW über die Grenze o Steuerschuld kraft Rechnungslegung o Dreiecksgeschäft nach Einfuhr aus Drittland o UID von Briefkastenfirmen Haftung gem. 27 Abs 4 UStG Judikatur EuGH, VwGH, UFS o Kein fiktiver ig. Erwerb auf Grund falscher UID ohne tatsächlichen ig. Erwerb o Leistungsort bei Innenarchitekten o Steuerfreie ig. Lieferung trotz fehlender UID o Vertrauensschutz bei ig. Lieferungen Reverse Charge bei Bauleistungen 2. SOZIALVERSICHERUNG von Dr. Stefan Steiger Einteilung internationales SV-Recht o EG-Recht für die EU-Mitgliedsstaaten + 3 EWR-Staaten + Schweiz (1. Fall) o Bilaterale Abkommen, z.b. mit Australien (2. Fall) o Nationales Recht für Rest der Welt (3. Fall) VO 883/2004 Ausübung von Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten Zwei oder mehrere selbständige Tätigkeiten Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit Mitarbeiterentsendung Ausnahmeantrag Art 16 VO 883/2004 Praktische Abwicklung neue EG-VO 883/2004 Krankheit und Mutterschaft Bilaterale Abkommen Länge der Entsendung (Abkommen) Mitarbeiterentsendung nach 3 Abs 2 lit d ASVG Anhang: Übersicht internationale Abkommen Praxisleitfaden für Dienstgebern wer ist wo versichert? Fragen- und Antwortkatalog EG VO 883/2004 Pensionsberechnung EU-EWR-CH ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

4 3. SCHENKUNGSSTEUER von Mag. Annemarie Pippan und Dkfm. Axel Klaiber Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, Auswirkungen auf österreichisches Vermögen Persönliche Steuerpflicht (Auszug) Steuersätze 19 ErbStG Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Steuerklasse und persönliche Freibeträge 15, 16 ErbStG Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach 2 Abs. 3 ErbStG deutsche Erbschaftsteuer und ihre Vermeidung Schlussfolgerung Grundvermögen Betriebsvermögen Sonstige Vermögensgegenstände Informationsquellen für Überblick und vertiefenden Einblick Die italienische Erbschafts- und Schenkungsteuer Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht Steuerpflicht Steuersätze Bewertungsvorschriften der Aktiva Vermögenszurechnungen Steuerbefreiungen Steuererklärung Meldung an das Immobilienregister Festsetzung der Erbschaftsteuer Erbfolgen in kurzen zeitlichen Abständen Zahlung der Erbschafts- und Schenkungsteuer Sanktionen Nachträgliche Erklärung Angabe zum Beispiel Berechnung Schenkungsteuer Übertragungsakt Schenkungsurkunde Österreichisches Recht Zuordnung von Beteiligungen zur jeweiligen (Unternehmens-)Sphäre o Gesellschafterstellung alleine vermittelt keine Unternehmereigenschaft o Zuordnung von Beteiligungen zu steuerbarem Unternehmensbereich o Infektionstheorie vs. finale Verknüpfung der Beteiligung Holdinggesellschaften o Typen o Vorsteuerabzug GmbH-Gründung Vorsteuerabzug für Gründungskosten Gewährung von Gesellschaftsrechten Anhang: Formular Dichiarazione di successione Formular Albero Genealogico ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

5 4. PRÜFUNGSFESTSTELLUNGEN DER FINANZ von Karl Biber Informationsaustausch o Direkte Steuern Auskunft auf Ersuchen Spontaner Auskunftsaustausch Automatischer Auskunftsaustausch Prüferentsendung Simultanprüfungen o Umsatzsteuer Praxisfälle Sitzgesellschaften o Auffälligkeiten ausländischer Gesellschafter (manchmal mittels Treuhandschaft verdeckt) ausländischer (faktischer) Geschäftsführer Sitzgesellschaft keine Beschäftigten kein inländischer Telefonanschluss aufrechte UID-Nummer laufende UVA-Abgabe laufende ZM-Abgabe am Papier: rege Geschäftstätigkeit! o Praxisfälle Fallbeispiel Motoröl Erkennungsmerkmale o Konsequenzen Fallbeispiel Motoröl 51 FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) UID-Nr wurde begrenzt UVA s aufgehoben Spontaninformationen nach Slowenien o Betrugsmuster ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

6 5. DIE BETRIEBSSTÄTTE IN DER PRAXIS DES INTERNATIONALEN STEUERRECHTS von MR Hon.-Prof. Dr. Heinz Jirousek Betriebsstätte nach inländischem Recht (BAO, EStG, UStG) o 29 BAO Funktionales Element Temporäres Element o 29 BAO Sonderfälle Automaten-BS, Server-BS Wohnung eines Dienstnehmers o 98 Abs. 1 Z 3 EStG Betriebsstätte Ständiger Vertreter o 81 EStG Lohnsteuer-BS o Umsatzsteuer DBA-Betriebsstätte Vertreter Baustellen-Betriebsstätte Hilfseinrichtungen Vertreterbetriebsstätte, Kommissionärsmodelle Betriebsstätten begründende wiederkehrende Tätigkeiten AOA ( authorized OECD-approach ) Bestimmung des Dotationskapitals von Betriebsstätten nach dem AOA Sonderproblem Subunternehmer-Betriebsstätte 6. DIE ENTSENDUNG VON DIENSTNEHMERN von Mag. Ing. Ernst Patka Steuerbegünstigte Auslandstätigkeit ( 3 Abs 1 Z 10 EStG): Anwendungsvoraussetzungen im Überblick Grundsätze der Doppelbesteuerungsabkommen Fallbeispiele zu 183-Tage-Regelung o Fallbeispiel: 183 Tage in 12 Monaten o Fallbeispiel: Berechnung der 183-Tage-Regel o Fallbeispiel: Betriebsstätte o Konzernmanager der D-MuG übernimmt Shopmanagement für eine Ö-ToG (in Anlehnung an EAS 2159) o Stillliegende inländische Betriebsstätte (in Anlehnung an EAS 3094) Welcher Jahreslohnzettel ist bei welcher Aus-landstätigkeit zu verwenden? o Fall 1: Steuerpflicht in Österreich; keine (Lohn-)Steuerbegünstigung o Fall 2: Befreiungsmethode gemäß DBA (oder 48 BAO) o Fall 3: Anrechnungsmethode gemäß DBA (oder 48 BAO) o Fall 4: begünstigte Auslandstätigkeit ohne Steuerpflicht im Ausland o Fall 5: begünstigte Auslandstätigkeit und Befreiungsmethode gemäß DBA o Fall 6: begünstigte Auslandstätigkeit und Anrechnungsmethode gemäß DBA o Fall 7: nachträgliche Steuerbefreiung in Österreich korrigierter Jahreslohnzettel Anhang: Infobroschüre zur steuerbegünstigten Auslandstätigkeit Checkliste Mitarbeiterentsendung ins Ausland Arbeitsrecht Sozialversicherung Einkommen/Lohnsteuer - Gehaltsnebenkosten ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

7 7. DIE ABZUGSSTEUER IN ÖSTERREICH von StB MMag. Ronald Wahrlich Einleitung o Grundsätzliche Beurteilungsschritte bei der Lösung grenzüberschreitender Sachverhalte Abzugsteuerfälle in Österreich o Abzugsteuer bei unbeschränkt Steuerpflichtigen o Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Durchführung der Abzugsbesteuerung in Österreich Folgen einer nicht vorgenommenen Abzugsbesteuerung o Haftung des Abzugspflichtigen über Haftungsbescheid gem. 224 BAO o Vorschreibung an Einkünftebezieher ebenfalls möglich Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer o Bruttoabzugsteuer o Nettoabzugsteuer Höhe der Bruttoabzugsteuer Höhe der Nettoabzugsteuer Die Abzugsteuer im Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen DBA-Entlastungsverordnung und deren Anwendungsvoraussetzungen o Erforderliche Angaben ZS QU 1 o Erforderliche Angaben im Fall einer schriftlichen Erklärung o Ausnahmen von der Quellensteuerentlastung Beispiele o Beispiel 1 kaufmännische, technische Beratung o Beispiel 2 Lizenzen o Beispiel 3 Dividenden o Beispiel 4 Künstler o Beispiel 5 Internationale Schachtelbeteiligung o Beispiel 6 Internationale Schachtelbeteiligung o Beispiel 7 Künstler und Managementgesellschaft o Beispiel 8: Künstler und Theatergesellschaft mit Art 17(1), aber ohne Art 17(2) OECD-MA o Beispiel 9: Künstler und Theatergesell-schaft mit Art 17 (1) und (2) OECD-MA o Beispiel 10: Künstler und Theater-gesellschaft angestellter Schauspieler o Beispiel 10: Künstler und Theater-gesellschaft angestellter Schauspieler o Beispiel 11: Betriebsstätte und inländische Quellensteuer 8. DIFFERENZIERUNG VON IMMOBILIENINVESTMENT von KR Mag. Wolfgang P. Stabauer, MBA (Partner IFA AG) ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013

8 UMSATZSTEUER von Gerhard Kollmann

9 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 UMSATZSTEUER Grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt und im Ausland HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT PÖRTSCHACHER STEUERBERATERTAGUNG 2013 HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 UMSATZSTEUER aktuell - grenzüberschreitende Leistungen Reihengeschäfte EU innergemeinschaftlicher Erwerb Dreiecksgeschäfte Reihengeschäfte mit Drittlandsbezug Sonstige Leistungen Unternehmerstatus des Leistungsempfängers Vorsteuerabzug Salzburger Steuerdialog 2013 (Auswahl) Haftung gem. 27 Abs 4 UStG Judikatur EuGH, VwGH, UFS Reverse Charge bei Bauleistungen HR Mag. Gerhard Kollmann

10 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Rechtsquellen EU-Recht / MWStSystRL: keine besondere Regelung (außer für Dreiecksgeschäfte) Österreich: 3 Abs 2 UStG bis 1996 Deutschland: 3 Abs 6 Satz 5 dustg Dreiecksgeschäfte: Art 42, Art 141, Art 197 MWStSystRL Art 25 öustg, 25b deutsches UStG HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Definition Ein (derselbe) Gegenstand Mehrere Unternehmer Mindestens zwei Umsatzgeschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer HR Mag. Gerhard Kollmann

11 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Derselbe Gegenstand Identität des Gegenstands muss erhalten bleiben Veränderung Marktgängigkeit beendet die Reihe z.b. Bearbeitung oder die Beifügung notwendiger Zubehörteile Beurteilung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Keine Veränderung: Umetikettierung,Umverpackung, Prüfung, Zugabe von Papieren HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Derselbe Gegenstand Beispiel (ähnlich Rau-Dürrwächter, 3, Rz 1761): Die Privatperson G aus Graz beauftragt Tischler Ö2 (Wien) mit dem Einbau einer Einbauküche. Ö2 bestellt die Bauteile beim Küchengroßhändler Ö1 (Salzburg), dieser wiederum beim Hersteller D (München). Hersteller D versendet die Ware direkt zur Baustelle nach Graz. Den Einbau macht der von Ö2 beauftragte Schreiner L aus Linz. HR Mag. Gerhard Kollmann

12 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 D (Hersteller) Reihengeschäfte Derselbe Gegenstand igl Ö1 (Großhändler) ige Ware Lieferung 20% L (Schreiner) G (Privatkunde) Werklieferung 20% Ö2 (Tischler) Reihengeschäft endet bei Ö2 sonstige Leistung HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Unmittelbarkeit Einheitliche Warenbewegung Bei Beginn der Warenbewegung steht der letzte Abnehmer bereits fest Transportveranlassung durch nur einen der Beteiligten in der Reihe unschädlich ist die Beauftragung mehrerer Frachtführer ebenso Kombination Beförderung und Versendung (vgl. USt-Protokoll 2010) HR Mag. Gerhard Kollmann

13 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Abhol ung HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 HR Mag. Gerhard Kollmann

14 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Grundsätze nur die bewegte Lieferung ( 3 Abs. 8 UStG) kann steuerfrei sein die ruhende(n) Lieferung(en) ( 3 Abs. 7 UStG) sind steuerbar und i.d.r. steuerpflichtig im Ursprungsland oder im Bestimmungsland HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Bewegte Lieferung abhängig vom Transportauftrag bzw. der Transportveranlassung Bewegte Lieferung muss eine sein, an welcher der Unternehmer, der den Transport veranlasst, selbst beteiligt ist Beförderung oder Versendung durch ersten Unternehmer: der erste Umsatz durch den letzten Abnehmer: der letzte Umsatz durch einen mittleren Unternehmer: Umsatz des mittleren nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls (EuGH , C-430/09, Euro Tyre) HR Mag. Gerhard Kollmann

15 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 EuGH , C-430/09, Euro Tyre Zuordnung der bewegten Lieferung Zwei aufeinander folgende Lieferungen, aber nur eine innergemeinschaftliche Beförderung Zurechnung der bewegten Lieferung in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls Wenn der Ersterwerber, der das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Mitgliedstaat der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen UID auftritt, müsste die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Bewegte Lieferung 3 Abs 6 deutsches UStG: Satz 5: Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Satz 6: Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Anm: widerlegbare Vermutung (vgl. Abschn UStAnwErl) HR Mag. Gerhard Kollmann

16 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäfte Steuerfreiheit Art 7 UStG (innergem. Lieferung): Beförderung oder Versendung (auch Abholfall), Erwerber = Unternehmer, ig. Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat 7 UStG (Drittlandsexport): Beförderung oder Versendung (auch Abholfall), im Abholfall: ausl. Abnehmer HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Ort des innergem. Erwerbs Ende der Versendung oder Beförderung Art 28b Teil A Abs. 1 der Sechsten RL Art. 40 der MWStSystRL Art 3 Abs. 8 erster Satz UStG zusätzlich im UID-Staat bis zum Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland Art 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten RL Art. 41 der MWStSystRL Art 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG HR Mag. Gerhard Kollmann

17 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Erwerbsteuer und Vorsteuerabzug EuGH Rs C-536/08 und C-539/08 Gewährung des Vorsteuerabzuges beim ige auf Grund der UID würde die praktische Wirkung des Art. 28b Teil A Abs. 2 beeinträchtigen kein Anreiz mehr, die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nachzuweisen Vorsteuerabzug beim ige gem. Art 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten RL ist unzulässig HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 UStR Rz 3777 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt der Erwerb zusätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt. In diesem Fall ist der Erwerber nicht zum Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt (EuGH , Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV). UStR-Wartungserlass vom : Dies gilt in jedem Fall, in dem die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet wird als jene des Mitgliedstaates, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet, somit auch dann, wenn der Erwerber dem Lieferer die UID des Ausgangsmitgliedstaates der Warenbewegung bekannt gibt. HR Mag. Gerhard Kollmann

18 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 UStR Rz 3777 Beispiel: Der österreichische Unternehmer A bestellt beim österreichischen Unternehmer B Waren und weist ihn an, diese an ein Lager in Frankreich zu versenden. Der Unternehmer A gibt dem Unternehmer B seine österreichische UID bekannt. B versendet die Waren auftragsgemäß nach Frankreich. A bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich, da dort die Warenbewegung an ihn endet und nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG einen weiteren innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, da er die UID dieses Mitgliedstaates verwendet hat. Dieser Erwerb besteht solange, bis A die Besteuerung seines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich nachweist. Weist der Erwerber die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nach, kann die zusätzliche Erwerbsteuer berichtigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 letzter Satz UStG). HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Missglückte Reihengeschäfte Ö1 (Hersteller) Umsatz Ö2 (Großhändler) Ware D (Einzelhändler) Umsatz Ö1 versendet, Ö2 verwendet österr. UID; Doppelerwerb? HR Mag. Gerhard Kollmann

19 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Missglückte Reihengeschäfte D1 (Hersteller) Umsatz Ö (Großhändler) Ware Umsatz D2 (Einzelhändler) D1 versendet, D1 fakturiert igl an Ö Ö fakturiert igl an D2 HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Missglückte Reihengeschäfte D (Hersteller) Umsatz Ö (Großhändler) Ware FR erteilt Transportauftrag Umsatz GB (Einzelhändler) Umsatz FR (Zwischenhändler) FR verwendet: a) fr. UID b) brit. UID c) öst. UID d) dt. UID HR Mag. Gerhard Kollmann

20 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäft mit Drittland Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. 7 Abs 1 UStG: Z 1: bei Beförderung oder Versendung eines Gegenstands ins Drittland durch den Unternehmer (d.h. kein ausländischer Abnehmer erforderlich) Z 2: bei Beförderung oder Versendung eines Gegenstands ins Drittland durch einen ausländischen Abnehmer (Anm.: Abholfall) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäft mit Drittland Ö1 (Hersteller) Warenbewegung RUS Einzelhändler) Ö1 versendet steuerfrei Ö2 (Großhändler) HR Mag. Gerhard Kollmann

21 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäft mit Drittland Ö1 (Hersteller) Warenbewegung RUS Einzelhändler) Ö2 gibt Transportauftrag Ö2 (Großhändler) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Reihengeschäft mit Drittland Ö1 (Hersteller) Warenbewegung RUS Einzelhändler) steuerpflichtig! kein ausl. Abnehmer Ö2 gibt Transportauftrag Ö2 (Großhändler) HR Mag. Gerhard Kollmann

22 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Voraussetzungen gem. Art 25 UStG Reihengeschäft mit 3 Unternehmern aus 3 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Bestimmungsland umsatzsteuerlich NICHT erfasst mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Ursprungsland umsatzsteuerlich NICHT erfasst Transport(auftrag) durch ersten oder zweiten Unternehmer in der Reihe Hinweis in Rechnung und ZM HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Voraussetzungen gem. Art 25 UStG Mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Ursprungsland umsatzsteuerlich NICHT erfasst: Art. 25 Abs. 3 lit c UStG): die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfasst wird entspricht Artikel 141 MwStSystRL Buchstabe c): die auf diese Weise von dem Steuerpflichtigen im Sinne von Buchstabe a erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, unmittelbar an die Person versandt oder befördert, an die er die anschließende Lieferung bewirkt HR Mag. Gerhard Kollmann

23 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Voraussetzungen gem. Art 25 UStG Mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Ursprungsland umsatzsteuerlich NICHT erfasst: Beispiel: CH ist beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer erfasst und besitzt eine österreichische UID. CH kauft Waren bei einem Unternehmen in Italien und verkauft sie an Abnehmer in Deutschland. Die Waren gelangen unmittelbar von Italien nach Deutschland. CH verwendet gegenüber IT seine österreichische UID und kommt in Österreich den für Erwerber in Dreiecksgeschäften in Art. 25 UStG vorgesehenen Erklärungs- bzw. Meldepflichten nach. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Voraussetzungen gem. Art 25 UStG Mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) ist im Ursprungsland umsatzsteuerlich NICHT erfasst (Fortsetzung): Die BP stellt fest, dass das CH auch in Italien zur Umsatzsteuer erfasst ist und somit auch über eine italienische UID verfügt. Im Hinblick darauf kann die Dreiecksgeschäftsregelung nicht zur Anwendung gelangen. Für CH bedeutet das, dass es durch die Bekanntgabe der österreichischen UID in Österreich einen ig. Erwerb gem. Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG bewirkt hat (kein Vorsteuerabzug) Wegfall ex nunc, wenn der österr. Finanzverwaltung die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (Deutschland) nachgewiesen wird HR Mag. Gerhard Kollmann

24 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Zweifelsfragen Anwendbarkeit nur bei 3 Unternehmern aus 3 verschiedenen EU-Staaten Erster Unternehmer liefert direkt an den Privatkunden des dritten Unternehmers im selben EU-Staat? Nicht für 4 Unternehmer aus 4 verschiedenen EU- Staaten (obwohl auch hier Vereinfachungszweck Nichtregistrierung im Bestimmungsland) nachträgliche Sanierung durch (verspätete) Abgabe von ZM und berichtigte Rechnung an Empfänger nicht mehr möglich HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft D (Hersteller) Umsatz Ö (Großhändler) Ware Transportauftrag durch D oder Ö IT (Einzelhändler) Umsatz HR Mag. Gerhard Kollmann

25 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Problematik (ohne Sonderregelung) 1. Unternehmer ( Lieferer ): igl 2. Unternehmer ( Erwerber ): 2 x ige (Bestimmungsland + UID-Staat) und Steuerpflicht im Bestimmungsland 3. Unternehmer ( Empfänger ): Haftung für die USt des ausländischen Unternehmers ( 27 Abs. 4 UStG) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Sonderregelung (Art 25 UStG) Keine Registrierungspflicht für mittleren Unternehmer im Bestimmungsland Wegfall des ige im Bestimmungsland (befreit gem. Art 25 Abs. 3 UStG) Wegfall des ige nach Art. 3 Abs. 8 UStG im UID- Staat (Art. 25 Abs. 2 UStG) Übergang der Steuerschuld (RCS) auf den Empfänger im Bestimmungsland (Art. 25 Abs. 5 UStG) HR Mag. Gerhard Kollmann

26 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Kennzahlen in UVA / USt Erklärung 1. Unternehmer (Lieferer) aus Ö: Kz 000 und 017 (Umsatz), ZM 2. Unternehmer (Erwerber) aus Ö: Kz 077 (Umsatz), ZM mit Hinweis auf Dreiecksgeschäft 3. Unternehmer /Empfänger) aus Ö: Kz 057 und 066 (USt-Betrag) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft Häufige Probleme aus der Praxis mittlerer Unternehmer ( Erwerber ) im Ursprungs- oder Bestimmungsland zur USt registriert Nichtabgabe einer ZM (Art 25 Abs 6 UStG) Abgabe einer ZM, aber ohne Hinweis Kein Hinweis in der Rechnung an den Empfänger Kennzahl 077 der UVA nicht ausgefüllt Mittlerer (Erwerber) besitzt UID zu Unrecht; Teilnahme als Erwerber bei Dreiecksgeschäften (z.b. durch Schweizer Unternehmer) reicht nicht als Grund für Erteilung einer UID (Art 28 UStG) Lieferer und Erwerber fakturieren jeweils als steuerfreie ig. Lieferung Transportauftrag durch dritten (Empfänger) HR Mag. Gerhard Kollmann

27 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Ort der sonstigen Leistung Leistungen an UNTERNEHMER Generalklausel gem. 3a Abs. 6 UStG steuerbar im Empfängerstaat alternativ am Ort der Betriebsstätte des Empfängers Ausnahmen: 3a Abs. 9 bis 16 UStG HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Ort der sonstigen Leistung Sonstige Leistungen an Unternehmer, die unter eine Ausnahmeregel fallen: Grundstücksleistungen Personenbeförderung Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Keine Aufnahme in die ZM HR Mag. Gerhard Kollmann

28 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Ort der sonstigen Leistung Sonstige Leistungen an Unternehmer, die unter die Generalklausel (B2B) fallen, insb.: Vermittlungsleistungen (ausg. Grundstücksmakler) Güterbeförderung Umschlag, Lagerung u.ä. Arbeiten an bewegl. körperl. Gegenständen langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Katalogleistungen alle anderen sonstigen Leistungen Aufnahme in die ZM, wenn Leistungsempfänger Unternehmer aus anderem EU-Staat und Leistung steuerpflichtig HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Ort der sonstigen Leistung Leistungen an NICHTUNTERNEHMER Generalklausel gem. 3a Abs. 7 UStG steuerbar im Unternehmerstaat alternativ am Ort der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers Ausnahmen: 3a Abs. 8 bis 16 UStG HR Mag. Gerhard Kollmann

29 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus des Leistungsempfängers (EU) Art 17 EU-VO 282/2011 nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID gilt als Unternehmer Art 18 EU-VO 282/2011 Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann er davon ausgehen, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistungsempfänger Unternehmer ist, wenn er ihm seine UID mitgeteilt hat und er die Bestätigung der Gültigkeit dieser Nummer sowie die des zugehörigen Namens und der zugehörigen Anschrift erlangt hat. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus des Leistungsempfängers (EU) Art 18 EU-VO 282/2011 (Fortsetzung) vor Erteilung der UID, wenn der Leistungsempfänger mitteilt, dass er diese beantragt hat und seine Unternehmereigenschaft anhand eines anderen Nachweises feststellt, dass es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um einen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person handelt, die verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, und mittels handelsüblicher Sicherheitsmaßnahmen (wie beispielsweise der Kontrolle der Angaben zur Person oder von Zahlungen) in zumutbarem Umfang die Richtigkeit der vom Dienstleistungsempfänger gemachten Angaben überprüft. HR Mag. Gerhard Kollmann

30 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger (Drittland) Art 18 EU-VO 282/2011 (Fortsetzung) Unternehmerbescheinigung (Vorsteuererstattung) subsidiär Mehrwertsteuernummer oder eine ähnliche von seinem Ansässigkeitsstaat zugeteilte und zur Identifizierung von Unternehmen verwendete Nummer oder anderer Nachweis Überprüfung der Richtigkeit in zumutbarem Umfang HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger Umsetzung in Österreich Rz 638y UStR Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer isd 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 ist, kann durch die UID des Leistungsempfängers erbracht werden. Hat ein Unternehmer keine UID (zb ein Drittlandsunternehmer), kann der Nachweis auch auf andere Weise erfolgen, zb durch eine Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist. HR Mag. Gerhard Kollmann

31 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Leistung für das Unternehmen Art 19 EU-VO 282/2011 Ein Steuerpflichtiger, der (die) Dienstleistungen ausschließlich zum privaten Gebrauch, einschließlich zum Gebrauch durch sein (ihr) Personal empfängt, gilt als nicht steuerpflichtig. Sofern dem Dienstleistungserbringer keine gegenteiligen Informationen - wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistungen - vorliegen, kann er davon ausgehen, dass es sich um Dienstleistungen für die unternehmerischen Zwecke des Dienstleistungsempfängers handelt, wenn Letzterer ihm für diesen Umsatz seine UID mitgeteilt hat. Einheitliche Dienstleistung sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke fällt ausschließlich unter Artikel 44 MWStSystRL HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger Umsetzung in Österreich Rz 638y UStR Der Nachweis kann entfallen, wenn bei Leistungen an im Drittland ansässige Empfänger der Leistungsort unabhängig vom Status des Leistungsempfängers im Drittland liegt (zb Katalogleistungen). Lässt sich nicht bereits aus der Art der Leistung erschließen, dass diese eindeutig für den unternehmerischen oder privaten Bereich bezogen wird, kann der Nachweis, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, durch eine entsprechende Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden. HR Mag. Gerhard Kollmann

32 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger Beispiel: a) Ein deutscher Unternehmer lässt sich von einem österreichischen Architekten einen Bauplan für ein Gebäude in München zeichnen. Der österreichische Architekt kann trotzt mehrmaliger Urgenz keine deutsche UID des Kunden in Erfahrung bringen b) Ein österreichischer Homepagedesigner erstellt eine Homepage für die bekannten deutsche Weltauto-AG. Auch er bekommt trotz mehrfachen Bemühens keine UID mitgeteilt. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger Lösung: zu a) Ein deutscher Unternehmer lässt sich von einem österreichischen Architekten einen Bauplan für ein Gebäude in München zeichnen. Grundstücksleistung B2B: steuerbar am Grundstücksort (D) Grundstücksleistung B2C: steuerbar am Grundstücksort (D) zu b) Ein österreichischer Homepagedesigner erstellt eine Homepage für die bekannten deutsche Weltauto-AG. Generalklausel B2B: steuerbar im Empfängerstaat (D) Generalklausel B2C (z.b. Empfänger ist reine Holdinggesellschaft): steuerbar am Unternehmerort (Ö) HR Mag. Gerhard Kollmann

33 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Beispiel: Unternehmerstatus Leistungsempfänger Deutsches Unternehmen macht Betriebsausflug in Tirol und bucht für Mitarbeiter Schikurs Rechnung geht direkt an deutsches Unternehmen (dt. UID) Wie muss die Rechnung des Schilehrers / Schischule aussehen? Lösung: Inhalt der sonstigen Leistung (unterrichtende, sportliche, unterhaltende etc. Leistung) gem. 3a Abs 11 lit a UStG keine Eintrittsberechtigung (keine Veranstaltung ) B2B: Generalklausel, B2C: Tätigkeitsort HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Unternehmerstatus Leistungsempfänger Rechnung an deutsches Unternehmen (Arbeitgeber) Schikurse sind jedoch Leistungen, die von der Art her eher für Nichtunternehmer bestimmt sind trotz UID kann Schilehrer nicht automatisch von einer B2B-Leistung ausgehen, da er über gegenteilige Informationen verfügt Rz 638q UStR: Bezieht ein Unternehmer eine sonstige Leistung ausschließlich für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und steht dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs fest, kommen die Leistungsortregelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung. Leistung B2C, steuerbar am Tätigkeitsort ( 3a Abs 11 lit a UStG), Rechnung mit österreichischer USt HR Mag. Gerhard Kollmann

34 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Beispiel: Hotel- und Seminarleistungen Deutscher Unternehmer schickt seine Dienstnehmer zu 3-tägigem Seminar nach Pörtschach Unternehmer zahlt Seminarpauschale inkl. Unterkunft und Verpflegung Das Kärntner Hotel fakturiert die gesamte Leistung mit 10% USt Problematik: Steuersatz und Einheitlichkeit der Leistung HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Hotel- und Seminarleistungen Rz 1199 UStR Zu den mit der Beherbergung regelmäßig verbundenen Nebenleistungen zählt kraft gesetzlicher Fiktion auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vorkommenden Pauschalpreise (Vollpension, Halbpension, Zimmer mit Frühstück) zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ein Sektfrühstück wird in aller Regel nicht als ortsübliches Frühstück angesehen werden können. Rz 1200 UStR Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen kann nicht als begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung qualifiziert werden, dies schon deshalb, weil die Räume üblicherweise einem Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen werden (siehe VwGH , 2006/15/0161). HR Mag. Gerhard Kollmann

35 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Hotel- und Seminarleistungen Rz 1206 UStR In der österreichischen Tourismusbranche kommt es vermehrt zu Packagesund All-Inclusive-Angeboten. "All-Inclusive" umfasst insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen. Daneben werden von Hoteliers für die Hotelgäste häufig Begrüßungscocktails gereicht oder mit den Hotelgästen Wanderungen (Skitouren) durchgeführt. Rz 1207 UStR Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird: - Begrüßungstrunk, - Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes), HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Hotel- und Seminarleistungen - Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes, - Kinderbetreuung, - Überlassung von Wäsche (zb Bademäntel), - Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten, - Verleih von Sportgeräten, - Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume, - Verabreichung von Massagen, - Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten, - geführte Wanderungen oder Skitouren, - Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw., HR Mag. Gerhard Kollmann

36 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Hotel- und Seminarleistungen - die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern, - die Abgabe von Liftkarten (zb Skilift), von Eintrittskarten (zb Theater), der Autobahnvignette oder - zb in Kärnten - der "Kärnten-Card", - Animation, - Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen. Wird allerdings im Rahmen einer so genannten "Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport oder Freizeitkurse (zb Segel-, Tenniswochen, usw.). HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Hotel- und Seminarleistungen Lösung: Beherbergung = Grundstücksleistung steuerbar in Österreich, 10% gem. 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG Seminarleistung = eigene Hauptleistung kein begünstigter Steuersatz Generalklausel B2B (!) steuerbar im Empfängerstaat (Deutschland) Reverse Charge in D, Aufnahme in ZM 20% öust wäre zu Unrecht ausgewiesen HR Mag. Gerhard Kollmann

37 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer (vgl. Rz 1824 UStR mit Hinweis auf EuGH und VwGH) Rz 1825 UStR bei 11 Abs 12 dennoch zulässig (außer Steuerbetrag erkennbar über Normalsteuersatz) nicht in Fällen des Reverse Charge (Wartungserlass 2009, vgl. auch Rz 2602) nicht bei nicht steuerbaren Auslandsumsätzen (USt- Protokoll 2008), arg.: 11 Abs 14 (kritisch u.a. Kollmann in Melhardt/Tumpel, 11 Rz 237, 239) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug Beispiel (Melhardt/Tumpel, 11 Rz 238): Ein österreichischer Architekt plant eine durch Deutschland führende Gasrohrleitung im Auftrag eines österr. Industrieunternehmens und stellt diesem 20% öust in Rechnung Grundstücksleistung, steuerbar in Deutschland Reverse Charge gem 13b dustg USt nicht abzugsfähig (kein Anwendungsfall der Rz 1825 UStR) HR Mag. Gerhard Kollmann

38 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug beim Reverse Charge: keine formellen Voraussetzungen (RZ 1875 UStR) keine (ordnungsgemäße) Rechnung erforderlich (EuGH , Bockemühl, C-90/02; EuGH , Ecotrade, C-95/07; vgl. Melhardt/Tumpel 12 Rz 120 und Neue Steuerfallen im UStG (Juni 2011), Seite 190 Fehlen der UID oder des Hinweises auf Reverse Charge ist unschädlich Vorsteuerabzug grundsätzlich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, d.h. bei BP ggf. ex tunc HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug beim ig. Erwerb: Art 12 UStG: Vorsteuerabzug für Steuer für den ige von Gegenständen für das Unternehmen allgemeine Vorsteuerabzugsberechtigung ist ausreichend (Rz 4056 UStR) Ausnahme: ige gem Art 3 Abs 8 zweiter Satz (Verwendung der falschen UID) Rechnung ist nicht erforderlich (Rz 4057 UStR) Zeitpunkt gleichzeitig mit Entstehen der Erwerbsteuerpflicht (Rz 4059 UStR) HR Mag. Gerhard Kollmann

39 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug zu Unrecht ausgewiesene ausländische USt: zu Unrecht ausgewiesene ausländische USt wird idr nicht erstattet ausl. USt gehört beim ige nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig von der Geltendmachung im Ausland (Rz 3921 UStR) 4 Abs 10 UStG: die USt gehört nicht zur Bemgrdl. Art 4 Abs 1 UStG: nur Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet werden, sind in Bemgrdl. einzubeziehen analoge Anwendung in Fällen des RC HR Mag. Gerhard Kollmann Beispiel 1: ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Vorsteuerabzug Österr. Fliesenleger kauft in Deutschland Werkzeug (ohne UID) um 100,- + 19% dust ige in Österreich, Bmgrdl = 100,- netto, Erwerbsteuer 20% = 20,-, gleichzeitig VSt-Abzug Beispiel 2: Österr. Erfinder lässt sich von deutschem Patentanwalt beraten; Re. über 300,- + 19% dust Reverse Charge in Ö, Bmgrdl = 300,- netto, USt RC (Kz 057) = 60,-, gleichz. VSt-Abzug (Kz 066) HR Mag. Gerhard Kollmann

40 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Leistungen eines Softwareentwicklers: Amerikanisches Unternehmen US betreibt Online-Plattform für Apps Weltweiter kostenpflichtiger Download für Besitzer von Smartphones und Tablets Österr. Softwareentwickler Ö schließt Vertrag mit US, wonach US Vertrieb, Marketing, Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung gegenüber Endkunden als Vermittler übernimmt In seinen AGB weist US darauf hin, dass er als Vermittler tätig ist; die Vertriebsplattform enthält jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis Rechnungslegung an Endkunden durch US mit Angabe des Ö als Entwickler; aber kein ausdrücklicher Hinweis, dass Ö der Leistende ist. US bezahlt 70% des Erlöses an Ö und behält 30% ein. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Leistungen eines Softwareentwicklers: Wer erbringt gegenüber wem eine Leistung? Leistungen sind dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt Maßgeblich ist dabei das Außenverhältnis (VwGH , 97/13/0066) Grundsätzlich tritt der Betreiber einer Internetseite, der kostenpflichtige Leistungen anbietet, nach außen hin auf dem Nutzer sind etwaige Vereinbarungen mit Dritten idr weder bekannt noch von Interesse (BFH , XI R 16/10) nur wenn Betreiber der Internetseite eindeutig vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er im fremden Namen tätig wird, kann Vermittlereigenschaft anerkannt werden HR Mag. Gerhard Kollmann

41 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Leistungen eines Softwareentwicklers: Mangels solcher ausdrücklicher Hinweise ist US als Betreiber der Internetseite gegenüber dem Endkunden als Leistender anzusehen US erbringt an den Kunden eine elektronische Dienstleistung Leistungsort B2B: Empfängerstaat ( 3a Abs 6 UStG) Leistungsort B2C: Empfängerstaat 3a Abs 13 lit a UStG (an Nichtunternehmer aus Drittland) 3a Abs 13 lit b UStG (an Nichtunternehmer aus EU) 3a Abs 7 UStG (Unternehmerort, Generalklausel), wenn Anbieter aus EU und Leistungsempfänger Nichtunternehmer aus EU Leistung Ö an US: Generalklausel B2B (steuerbar in USA) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Sachbezug PKW über die Grenze: Deutscher Arbeitgeber beschäftigt Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich ( Grenzgänger ) Dienstnehmer bekommt Dienstauto ( Sachbezug ), das er auch für Privatfahrten benutzen darf Sachbezug = tauschähnlicher Umsatz (sonstige) Leistung des Arbeitgebers = langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels steuerbar ab gem. 3a Abs 12 Z 2 erster Unterabsatz UStG am (Haupt-)Wohnsitz des Arbeitnehmers Erfassung des ausl. Arbeitgebers beim FA Graz Stadt HR Mag. Gerhard Kollmann

42 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Steuerschuld kraft Rechnungslegung: Kleinunternehmer stellt USt in Rechnung UID (da vom Finanzamt keine erteilt) fehlt Steuerschuld auf Grund der Rechnung? VwGH: nur Rechnung, die Formvorschriften des 11 UStG erfüllt, löst Steuerschuld auf Grund der Rechnung aus BFH: elementare Rechnungsmerkmale (Aussteller, Empfänger, Leistung, Entgelt, USt) genügen HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Steuerschuld kraft Rechnungslegung: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine tatsächlich ausgeführte Leistung einen zu hohen Steuerbetrag ausgewiesen, schuldet er diesen gem. 11 Abs 12 UStG Kein Unternehmer oder keine Leistung (z.b. Scheinrechnung ), Steuerschuld gem. 11 Abs 14 UStG 11 Abs 1 Z 3 lit i UStG idf ab (Rechnungsangaben): soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Angabe der UID somit kein notwendiges Rechnungsmerkmal, somit Steuerschuld gem. 11 Abs 12 UStG ausführlich dazu Melhardt/Tumpel 11 Rz 224 bis 227 HR Mag. Gerhard Kollmann

43 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Dreiecksgeschäft nach Einfuhr aus Drittland: Russischer Produzent RUS vereinbart mit Großhändler in NL Lieferkondition verzollt und versteuert NL hat vor Beginn des Transports aus Russland bereits mit seinem Abnehmer D (Einzelhändler in Deutschland) Kaufvertrag abgeschlossen RUS versendet nach Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich Ware direkt an D HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Dreiecksgeschäft nach Drittlandsimport D (Einzelhändler) RUS (Hersteller) Umsatz Ware NL (Großhändler) Umsatz RUS (Hersteller) HR Mag. Gerhard Kollmann

44 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) Dreiecksgeschäft nach Einfuhr aus Drittland: Reihengeschäft RUS NL D Transportveranlassung durch RUS, daher bewegte Lieferung von RUS NL Ruhende (steuerpflichtige) Lieferung NL D Wenn RUS Schuldner der EUST (Lieferkondition verzollt und versteuert ), Verlagerung des Lieferortes gem 3 Abs 9 UStG vom Abgangsort ins Einfuhrland (hier: Ö) RUS NL: steuerfreie igl von Österreich nach Deutschland NL D: ige durch NL in D und steuerpfl. Umsatz an D in Deutschland (19%); jedoch Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwendbar (kein ige, RC statt USt 19%) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Salzburger Steuerdialog 2013 (vorläufig) UID von Briefkastenfirmen: Briefkastenfirma (in- oder ausländische) in Fakturenkette keine Tätigkeit an der angegebenen Rechnungsadresse ( Massendomizil ) Art 28 UStG: Bescheid über Erteilung einer UID ist zurückzunehmen, wenn sich Verhältnisse geändert haben, die für Erteilung der UID maßgebend waren oder zu Unrecht angenommen wurden Im Antrag auf Erteilung einer UID sind Name, Anschrift und St Nr. anzugeben Auslegung des Begriffs Anschrift analog zu 11 UStG (Rechnungsmerkmale) Adresse ohne Geschäftstätigkeit ist kein gültiges Rechnungsmerkmal (ständige Judikatur des VwGH) HR Mag. Gerhard Kollmann

45 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Verwendung einer falschen UID beim ig Erwerb Art 3 Abs 8 UStG: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt 16 sinngemäß. HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Verwendung einer falschen UID beim ig Erwerb USt-Protokoll 2012: Ö2 bestellt regelmäßig bei seinem österreichischen Lieferanten Ö1, dem alle Daten einschl. UID des Ö2 bekannt sind UID des Ö2 wird in den Ausgangsrechnungen von Ö1 automatisch angedruckt Ware geht aber teilweise auch in andere Mitgliedstaaten Hat Ö2 damit eine falsche UID bekanntgegeben? Auch wenn UID automatisch in der Rechnung aufscheint, gilt das als Verwendung gem Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG ige ohne Vorsteuerabzug, sofern nicht umgehend widersprochen und der Lieferant auf die falsche UID hingewiesen wird spätere Rechnungskorrektur nicht mehr möglich Nachweis der Besteuerung des ig Erwerbes im Bestimmungsland HR Mag. Gerhard Kollmann

46 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Verwendung einer falschen UID beim ig Erwerb Beispiel: Fliesenleger aus Salzburg verfliest Hallenbad für ein Hotel in München. Den Großteil der Fliesen nimmt er aus seiner Salzburger Betriebsstätte mit. Am Ende fehlen ihm 50 m2. Er kauft sie a) beim nächstgelegen deutschen Baumarkt b) bei seinem Wiener Fliesengroßhändler c) er hat sie noch in Salzburg lagernd und lässt sie von Angestellten nach München bringen zu a) ER mit deutscher USt zu b) ig Erwerb in Deutschland, bei öuid Doppelerwerb zu c) ig Verbringen (vorübergehende Verwendung für Werklieferung) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Judikatur Kein fiktiver ig. Erwerb auf Grund falscher UID ohne tatsächlichen ig. Erwerb UFS , RV/0031-G/13 Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art 3 Abs 8 UStG): Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt 16 sinngemäß. HR Mag. Gerhard Kollmann

47 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Missglückte Reihengeschäfte D1 (Hersteller) Umsatz Ö2 (Großhändler) Ware Umsatz D2 (Einzelhändler) D1 versendet, Ö2 verwendet österr. UID: kein Doppelerwerb HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Missglückte Reihengeschäfte Ö1 (Hersteller) Umsatz D (Großhändler) Ware Umsatz Ö2 (Einzelhändler) alle Umsätze mit öust, Haftung des Ö2 für USt von D! HR Mag. Gerhard Kollmann

48 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Haftung gem 27 Abs 4 UStG Anwendungsbereich: 1. ausländischer Unternehmer (weder (Wohn-)Sitz, gewöhnl. Aufenthalt noch Betriebstätte in Österreich 2. steuerpflichtige Leistung (Lieferung) im Inland 3. an Unternehmer oder Körperschaft öffentl. Rechts 4. Leistung für das Unternehmen (an KÖR auch für Hoheitsbereich) Reverse Charge hat Vorrang (sonstige Leistungen und Werklieferungen) HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Haftung gem 27 Abs 4 UStG Rechtsfolgen: Einbehaltung der USt (ausl. Unternehmer erhält nur den Nettobetrag) Abfuhr ans Finanzamt Graz Stadt im Namen und für Rechnung des ausl. Unternehmers Haftung des Leistungsempfängers für den Steuerausfall Ausnahme: Eintrittsberechtigungen (ab ) Typische Anwendungsfälle: Reihengeschäfte Kauf von Ausstellungsstücken auf Messe Gegenstand bereits beim Käufer (z.b. Kauf auf Probe, Leasinggut) HR Mag. Gerhard Kollmann

49 ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Judikatur Leistungsort bei Innenarchitkten VwGH , 2005/13/0146 Österreichische Bau-, Planungs- und Errichtungsgesellschaft stellt Rechnung an österreichischen Kunden für das Herstellen von Möblierungsplänen izm der Erstellung von Innenarchitekturkonzepten samt Detailplänen betr. Kaufhausprojekt in Russland österr. Kunde gibt öuid bekannt, Re. mit 20% öust richtig: Grundstücksleistung, steuerbar in RUS wo die Pläne gezeichnet werden, ist irrelevant zu Unrecht ausgewiesene öust nicht als Vorsteuer abziehbar HR Mag. Gerhard Kollmann ÖGWT Pörtschacher Steuerberatertagung 2013 Rz 639x UStR Grundstücksleistungen Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; die Beherbergung, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen; die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen; die Vermietung auf Campingplätzen; die Lagerung von Gegenständen (zb in einem Lager- oder Kühlhaus), wenn hierfür ein bestimmter Teil des Grundstückes der ausschließlichen Nutzung durch den Kunden gewidmet ist, unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Leistung erfolgt (zb Miet- oder Verwahrungsvertrag); die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; die Vermittlung beim Verkauf oder bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken; die Vermessung und Begutachtung von Gefahr und Zustand von Grundstücken; die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken, zur Ermittlung des Grundstückswerts als Sicherheit für ein Darlehen oder für die Bewertung von Gefahren und Schäden in Streitfällen. HR Mag. Gerhard Kollmann

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