Informationsblatt Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten
|
|
- Stanislaus Böhmer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Infrmatinsblatt Interessentenbeitrag für Turismusinteressenten gem. 13 NÖ Turismusgesetz 2010, LGBl Der NÖ Landtag hat am 1. Juli 2010 das NÖ Turismusgesetz 2010 beschlssen. Das NÖ Turismusgesetz 2010, LGBl , wurde mit 31. August 2010 im Landesgesetzblatt kundgemacht und wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten (vgl. Gleichzeitig tritt das NÖ Turismusgesetz 1991, LGBl , außer Kraft. Interessentenbeiträge Interessentenbeitrag neu gestaltet Der Interessentenbeitrag ist neu als gemeinschaftliche Abgabe (zwischen Ländern und n geteilt) knzipiert. Der Interessentenbeitrag wird vn der mit Bescheid vrgeschrieben. Der neu gestaltete Interessentenbeitrag ist ab 1. Jänner 2011 verpflichtend unmittelbar aufgrund des NÖ Turismusgesetzes 2010 einzuheben. Beitragszeitraum Der Interessentenbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Unter einem Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. ptinal das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen. Abgabenpflichtiger ist der Turismusinteressent Turismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Persnen, juristischen Persnen, Persnengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsfrmen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes swie Persnenvereinigungen, welche in Niederösterreich eine der mehrere Tätigkeiten selbstständig ausüben, durch die sie aus dem Turismus mittelbar der unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in der Abgabengruppenrdnung in Abgabengruppen angeführt sind, swie
2 2 zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung der Verpachtung in einer niederösterreichischen der Ortsklasse I, II der III einen Standrt haben: bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standrt: einen Sitz im Sinne des 27 der Bundesabgabenrdnung (BAO) der eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes, bei Erwerbstätigkeiten hne festem Standrt: einen Whnsitz gemäß 26 BAO, der bei Vermietungen der Verpachtungen: einen Standrt des in Bestand gegebenen Objektes. Beitragspflichtige Tätigkeiten in vier Abgabengruppen Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die NÖ Landesregierung durch Verrdnung (Abgabengruppenrdnung) vrzunehmen. Bis zur Erlassung einer Verrdnung der NÖ Landesregierung gilt der Anhang zum NÖ Turismusgesetz 1991, LGBl , als Auflistung und Einreihung der einzelnen abgabenpflichtigen Tätigkeiten. Ausübung mehrerer abgabenpflichtiger Tätigkeiten in einer Werden vn einem Turismusinteressenten mehrere abgabenpflichtige Tätigkeiten in einer ausgeübt, ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen. Der Freibetrag und die Höchstberechnungsgrundlage kmmen im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. Die sich aus der Abgabenberechnung ergebenden einzelnen Interessentenbeiträge sind in einem Gesamtbetrag zu entrichten (Getrennte Berechnung /Entrichtung in einem Gesamtbetrag). Standrtbezgenheit Entsprechend den festgelegten Standrtregelungen erflgt eine örtliche Zurdnung des Turismusinteressenten zu einer, unter der Maßgabe, dass die für einen Standrt des Turismusinteressenten zu berücksichtigende Berechnungsgrundlage dieser jeweiligen für Besteuerungszwecke zugerdnet wird. Was die örtliche Beziehung zwischen dem interessentenbeitragspflichtigen Unternehmen und der einhebenden Körperschaft betrifft, s genügt eine örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum der einer bestimmten Fläche. Um die örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum festmachen zu können, wurden im NÖ Turismusgesetz 2010 verschiedene Standrtbegriffe (z.b. Sitz und Betriebsstätte, Whnsitz, Standrt des in Bestand gegebenen Objektes) eingeführt.
3 3 Abgabenpflichtige Standrte in mehreren NÖ n der in einer der mehreren n in NÖ und in anderen Bundesländern (Getrennte Berechnung/Getrennte Entrichtung) Ist ein Turismusinteressent in mehreren n abgabenpflichtig, dh. er hat in mehreren n Standrte, s ist der Interessentenbeitrag für jede Standrtgemeinde getrennt zu berechnen. Dies setzt vraus, dass der standrtbezgene Umsatz bzw. der dem jeweiligen Standrt zugerdnete Umsatz pr ermittelt wird. In der Regel sind unternehmensinterne Aufzeichnungen über die Umsätze pr Standrt bzw. pr Standrtgemeinde vrhanden. Die Aufspaltung der Berechnungsgrundlage kann dabei zu Prblemen führen. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Aufteilung der Umsätze nach n nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der arbeitenden Köpfe vrzunehmen. Ist eine Arbeitskraft, egal b Angestellter, Inhaber der familieneigene Arbeitskraft, an mehreren Standrten in unterschiedlichen n tätig, s ist diese Arbeitskraft jenem Standrt zuzurdnen, an welchem sie überwiegend arbeitet. Besteuerungsgegenstand Besteuerungsgegenstand ist der unmittelbare der mittelbare Nutzen aus dem Turismus. Vm Turismus (Aufenthalt vn Gästen in einer ) ziehen nicht nur die unmittelbar Beteiligten wie das Gastgewerbe und snstige Turismusbetriebe wirtschaftlichen Nutzen, sndern prfitieren mittelbar auch alle anderen Wirtschaftszweige, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage ist die Summe der im zweit vrangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gem. 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Turismusnutzens ist der dem jeweiligen Standrt zugerdnete Umsatz anzusehen, weil dieser in der Regel auf den Nutzen aus dem Turismus schließen lässt. Um diesen Jahresumsatz der Turismusinteressenten erfassen zu können, wird aus nrmöknmischen Gründen an das Umsatzsteuergesetz angeknüpft. Umsatz bei abweichendem Wirtschaftsjahr Bei Veranlagungszeiträumen, welche nicht mit dem Kalenderjahr identisch sind, ist die Summe der Umsätze heranzuziehen, die im zweit vrangegangenen,12 Mnate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt wurden. Flgende Umsätze unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind daher abzuziehen: Umsätze im Sinne des 6 Umsatzsteuergesetz 1994 swie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994 Beitragspflichtig bleiben jedch: Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Pst AG und der Bausparkassen (gemäß 6 Abs. 1 Z. 8
4 4 Umsatzsteuergesetz 1994; hinsichtlich der Österreichischen Pst AG sind nur die Umsätze aus Finanzgeschäften zu berücksichtigen. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensinskassengeschäften (gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit.c Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Vermittlung vn Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (gemäß 6 Abs. 1 Z. 13 Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus dem Betrieb vn Spielbanken (gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit.d sublit.dd) Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist swie den snstigen im 6 Abs. 1 Z. 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten die Lieferungen vn Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker swie die snstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (gemäß 6 Abs. 1 Z. 20 Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Dauervermietung vn Whnungen der Teilen vn Whnungen, sweit es sich nicht um Ferienwhnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung vn geförderten Whnungen swie aus der Verpachtung vn Grundstücken für land- und frstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vr, wenn die Vermietung an dieselbe Persn mindestens durch zwei Mnate erflgt und beim Mieter ein ständiger Whnbedarf gedeckt wird Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatrien und Ambulatrien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime Umsätze vn nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sfern kein Überschuss, sndern höchstens Kstendeckung angestrebt wird Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens der eines in der Gliederung des Unternehmens gesndert geführten Betriebes im ganzen ( 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) swie der Verkauf vn Anlagevermögen. Nachweispflicht für Ausnahmeregelungen Turismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.
5 5 Snderfälle Berechnungsgrundlage Reisebürs und Reiseleiter Als Jahresumsatz gilt die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vrleistungen inklusive der Umsatzsteuer. Werbungsmittler Als Jahresumsatz gilt die Summe der Prvisinen aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen abzgl. der Umsatzsteuer. Spielbanken Als Jahresumsatz gelten die Jahresbruttspieleinnahmen im Sinne des 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes. Versicherungsunternehmen Als Jahresumsatz gelten die Summen der für das zweit vrangegangene Jahr in der Gewinnund Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Whnsitz der Sitz im Land Niederösterreich hat der die versicherte Sache sich in Niederösterreich befindet. Geld- und Kreditinstitute, Österreichische Pst AG und Bausparkassen Als Jahresumsatz gilt das 2-fache der im zweit vrangegangenen Jahr erzielten Summe der Bruttzinserträge aus Kreditvergaben an Nichtbanken (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften), Prvisinserträge und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu 43 des Bankwesengesetzes. Hinsichtlich des Jahresumsatzes bei Bausparkassen sind die Umsätze aus Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Persnen aus Niederösterreich heranzuziehen. Hinsichtlich der Österreichischen Pst AG sind nur die Umsätze aus Finanzgeschäften zu berücksichtigen. Freibetrag Der Freibetrag ist vn der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. Er beträgt ab 1. Jänner ,00. Höchstberechnungsgrundlage Die Höchstberechnungsgrundlage wird vn ,00 im Jahr 2011 schrittweise (ab dem Jahr 2012 auf ,00; ab 2013 auf ,00) auf 1 Mi. im Jahr 2014 angehben: Mi.
6 6 Neue Abgabensätze ab 1. Jänner 2011 Die Höhe des in der jeweiligen Ortsklasse bzw. in der jeweiligen Abgabengruppe auf die Berechnungsgrundlage anzuwendenden Prmillesatzes wurde adaptiert. Interessentenbeiträge werden nunmehr in n der Ortsklasse I, II und neu auch in Ortsklasse III erhben. In der Ortsklasse III ist die Abgabenpflicht allerdings auf die turismusintensiven Abgabengruppen A und B beschränkt. Ortsklasse I Ortsklasse II Ortsklasse III Abgabengruppe A 2,30 % 1,90 % 1,50 % (neu) Abgabengruppe B 1,90 % 1,50 % 1,10 % (neu) Abgabengruppe C 1,50 % 1,10 % 0,00 % Abgabengruppe D 1,10 % 0,70 % 0,00 % Bagatellgrenze Aus verwaltungsöknmischen Gründen wurde eine adäquate Bagatellgrenze eingeführt. Erst bei einem errechneten Interessentenbeitrag ab 10,00 ist dieser dem Abgabenpflichtigen per Bescheid vrzuschreiben. Bandbreiten für Turismusinteressenten (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze - BG und der Höchstberechnungsgrundlagen HBG in OKL I): Bandbreite Alt: 0,00 bis 763,00 (HBG: ,84) Bandbreite Neu im Jahr 2011: 10,00 bis 1.265,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2012: 10,00 bis 1.725,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2013: 10,00 bis 1.955,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2014: 10,00 bis 2.300,00 (HBG: ,00) Privatzimmervermieter - Snderregelung Berechnungsgrundlage sind die eingenmmenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte hne USt. im Sinne des NÖ Turismusgesetzes des zweit vrangegangenen Jahres. Ortsklasse I Kurrte: 3 % - höchstens 500,00 Ortsklasse I: 3 % - höchstens 330,00 Ortsklasse II Kurrte: 1 % - höchstens 170,00 Ortsklasse II: 1 % - höchstens 110,00 Ortsklasse III (neu): 1 % - höchstens 60,00
7 7 Interessentenbeiträge vn Privatzimmervermietern werden nunmehr in n der Ortsklasse I, II und neu auch in Ortsklasse III erhben. Die Höchstbeträge in den Ortsklassen I und II wurden erhöht. Der Przentsatz und der Höchstbetrag für die Ortsklasse III wurden neu festgelegt. Bandbreiten für Privatzimmervermieter (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze und des Höchstbetrages in der OKL I): Bandbreite alt: 0,00 bis 327,03 Bandbreite neu ab 2011: 10,00 bis 500,00 Aufnahme vn Tätigkeiten Aufnahme einer Tätigkeit Berechnungsgrundlage 1. Jahr (Anfangsjahr) 0 kein Interessentenbeitrag 2. Jahr (Jahr nach dem Anfangsjahr) * das Zwölffache des durchschnittlichen Mnatsumsatzes des 1. Jahres (Anfangsjahres) 3. Jahr (Zweitflgende Jahr nach dem Anfangsjahr) * Ab dem 4. Jahr (Flgejahre) Umsatz des Vrjahres; dh. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) Umsatz des zweit vrangegangenen Jahres lt. Umsatzsteuerbescheid, dh. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) * Im 4. Jahr zusätzlich: Nachträgliche Neuberechnung für das 2. Jahr Jahr nach dem Anfangsjahr Berechnungsgrundlage: Umsatz gemäß rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr). Nachträgliche Neuberechnung für das 3. Jahr zweit flgendes Jahr nach dem Anfangsjahr Berechnungsgrundlage: Umsatz gemäß rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr). Die Abgabenbehörde hat bei nachträglichen Neuberechnungen vn Amts wegen vrzugehen. Bei der nachträglichen Neuberechnung für das 2. Jahr und das 3. Jahr müssen die in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen gültigen Wertgrenzen (z.b. Höchstberechnungsgrundlage) berücksichtigt werden. Je nach Ergebnis der Nachberechung ergeben sich für den Turismusinteressenten Gutschriften bzw. Rückerstattungen der Nachzahlungen.
8 8 Unternehmensübertragungen Bei Unternehmensübertragungen gemäß 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer. Beendigung einer Tätigkeit bzw. Standrtverlegung eines Unternehmens Der Abgabenpflichtige hat jedenfalls binnen eines Mnat die Beendigung der Tätigkeit bzw. die Verlegung seines Standrtes der anzuzeigen und die Abgabenerklärung einzureichen. In diesen Fällen wird eine aliqute Abgabenberechnung entsprechend der nch ausgeübten Tätigkeit (Beendigung) der entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten an den jeweiligen Standrten (Standrtverlegung) durchgeführt. Es sind s viele Zwölftel zu bezahlen, wie angefangene Mnate vrliegen, in welchen die Tätigkeit nch ausgeübt wird bzw. hat die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Standrtverlegung entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen n getrennt zu erflgen. Wird die Tätigkeit in einem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr beendet, für das der jährliche Interessentenbeitrag bereits entrichtet wurde, s hat die Abgabenbehörde aus Anlass der Beendigungsmitteilung bzw. der Mitteilung der Standrtverlegung des Abgabenpflichtigen eine Neuberechnung durchzuführen. Eine Rückertstattung hat zu erflgen. Fristen auf Ebene Turismusinteressent/ Jede hat die vm Land Niederösterreich zur Verfügung gestellten Abgabenerklärungsfrmulare den abgabenpflichtigen Turismusinteressenten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die ausgefüllten Erklärungen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vm Turismusinteressenten abgegeben werden können. Abgabenerklärung Abgabenerklärung bei Beendigung einer Tätigkeit Abgabenerklärung bei Standrtverlegung Abgabenleistung bis zum an die binnen eines Mnats ab Anzeige an die binnen eines Mnats ab Anzeige an die binnen 15 Tagen nach Bescheidzustellung an die Die Fristen bei der Abfuhr des Interessentenbeitrages vn der an das Land Niederösterreich wurden als im Fkus einer vllständigen Quartalsabrechnung gewählt; d.h. die hat ausreichend Zeit, das vergangene Quartal mit dem Land Niederösterreich abzurechnen (z.b. bis zum die Mnate Juli bis September 2011). Zielgerichteter Abgabeneinsatz für die Turismusentwicklung in Niederösterreich Die Verwendung der Interessentenbeiträge ausschließlich für die niederösterreichische Turismusentwicklung ist Vrgabe. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der
9 9 Ertragsanteile der n am Interessentenbeitrag besteht die Pflicht, einmal jährlich die bevölkerung darüber schriftlich zu infrmieren. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Ertragsanteile des Landes Niederösterreich am Interessentenbeitrag wird wie schn bisher eine entsprechende Infrmatin im jährlichen Wirtschaftsbericht Niederösterreich der Abteilung Wirtschaft, Turismus und Technlgie des Amtes der NÖ Landesregierung erflgen. Aufzeichnungspflichten des Turismusinteressenten nach dem NÖ Turismusgesetz und der BAO Kmmt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, s sind Angaben auf Grund vn Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Slche Aufzeichnungen sind s zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung der snstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukmmt, vrzulegen. Die Abgabenerklärung als auch snstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der BAO dar. Sweit im NÖ Turismusgesetz 2010 keine abweichenden Aufzeichnungsregelungen getrffen sind, gelten die Bestimmungen der BAO. Kntrllmöglichkeiten durch die und Land NÖ Die Überprüfung der Abgabenerklärungen swie die Einhebung swie Einbringung der Interessentenbeiträge bliegt den n. Die Landesregierung ist berechtigt, die rdnungsgemäße und vllständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die n zu überwachen. Die Abgabenpflichtigen haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vrzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen. Sweit im NÖ Turismusgesetz 2010 keine abweichenden Kntrllregelungen getrffen sind, gelten die Bestimmungen der BAO.
Informationen zum Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten
Informationen zum Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten gem. 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-2 Inhaltsverzeichnis A. Überblick... 2 B. Wer ist Tourismusinteressent?... 2 C. Abgabensätze...
MehrInformationen zum Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten
1 Informationen zum Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten gemäß 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. Nr. 93/2016 Inhaltsverzeichnis A. Überblick... 2 B. Wer ist Tourismusinteressent?... 2 C. Abgabensätze...
MehrINTERESSENTENBEITRAG 2017 gemäß 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl Frau/Herrn/Firma Bitte vor dem Ausfüllen beiliegendes Informationsblatt lesen!
Tourismusinteressent: (Abgabenpflichtiger) Abgabenerklärung INTERESSENTENBEITRAG 2017 gemäß 13 NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400 Frau/Herrn/Firma Bitte vor dem Ausfüllen beiliegendes Informationsblatt
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrErlä uterungen zu Meldungen IP Losses Art. 101 CRR
Erlä uterungen zu Meldungen IP Lsses Art. 101 CRR Rechtlicher Hintergrund Die Verlustdaten, welche in Art. 101 CRR gemeldet werden, werden vn der FMA herangezgen, um zu beurteilen, b die (begünstigten)
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrANHANG C TARIF- UND GEBÜHRENVERZEICHNIS CENTRAL EUROPEAN GAS HUB AG. Version 1.2 CEGH AB B-VHP
ANHANG C TARIF- UND GEBÜHRENVERZEICHNIS CENTRAL EUROPEAN GAS HUB AG Versin 1.2 CEGH AB B-VHP INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 1. HUB-GEBÜHREN UND TARIFE FÜR HUB-DIENSTLEISTUNGEN... 3 1.1 Gegenstand...
MehrFact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche
MehrVerwaltungspraxis der BaFin zum KAGB
Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht
MehrSPLIT-PAYMENT BUCHHALTUNG
SPLIT-PAYMENT BUCHHALTUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davn ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an
MehrUPC TV MINI. Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen. für Wien, Wiener Neustadt, Baden, Wien West, Oberösterreich, Graz und Klagenfurt
UPC TV MINI Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für Wien, Wiener Neustadt, Baden, Wien West, Oberösterreich, Graz und Klagenfurt Gültig ab 29.10.2015 Seite 1 vn 6 Mnatsentgelte UPC TV MINI
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrHohenau/Rathausstraße T2
Hhenau/Rathausstraße T2 4 geförderte Reihenhäuser mit Eigentumsptin HWB 28,3 fgee 0,62 Baubeginn: Smmer 2015 Vraussichtliche Fertigstellung: Winter 2016 Hhenau/Rathausstraße T2 Beratung und Verkauf SÜDRAUM
MehrTextgegenüberstellung
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,
MehrFür jedes zu prüfende Modul erhalten Sie eine Excel Tabelle (Oldenburger Tabelle).
ID LF 001 Dk.Typ Leitfaden Akteur(e) Anrechnungsbeauftragte Mdulverantwrtliche Verfahrenstyp pauschal Phase 2 Titel Leitfaden für die Überprüfung der inhaltlichen zwischen Studienmdulen und Mdulen aus
MehrIch versichere die Richtigkeit meiner Angaben und die Gültigkeit der beigefügten Unterlagen.
Zertifizierung vn Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverrdnung (ChemKlimaschutzV) vm 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 1 der Verrdnung (EG) Nr. 842/2006 2
MehrOrdnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt Seite I. Beispiel (Brutt-Rechnungsbetrag über 150 )...2 II. Erleichterungen für Rechnungen vn weniger als 150,- brutt (sg. Kleinstbetragsrechnungen)
MehrSehr wichtige Information
1 Sehr wichtige Infrmatin vn Mensch zuerst Netzwerk Peple First Deutschland e.v. Es gibt eine sehr wichtige Änderung für die Bilder aus 'Das neue Wörterbuch für Leichte Sprache'. Es geht um die bunten
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrPsychotherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was
Psychtherapie und die Krankenkassen Wer zahlt was Für Klienten, die eine psychtherapeutische Leistung in Anspruch nehmen wllen, stellt sich immer wieder die Frage, b die Psychtherapie vn der Krankenkasse
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0113-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adresse1, vom 8. Mai 2006 und vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrHausanschluss. Strom Gas Fernwärme Wasser
Hausanschluss Strm Gas Fernwärme Wasser Infrmatinen für Bauherren, Architekten und Planungsbürs Stadtwerke Detmld GmbH Am Gelskamp 10 32758 Detmld Telefn: 05231 607 0 Telefax: 05231 66043 inf@stadtwerke-detmld.de
MehrAblaufbeschreibung Fax Angebote AE-Markt
AGCS Gas Clearing and Settlement AG Ablaufbeschreibung Fax Angebte AE-Markt V 1.0 Stand: September 2007 Seite 1 / 7 Ablaufbeschreibung Fax Angebte AE-Markt Dkumentenverwaltung Dkument-Histrie Versin Status
MehrPreis und Leistungsverzeichnis der Host Europe GmbH. Trafficoptionen V 1.0. Stand: 01.11.2012
Preis und Leistungsverzeichnis der Hst Eurpe GmbH Trafficptinen V 1.0 Stand: 01.11.2012 INHALTSVERZEICHNIS PREIS- UND LEISTUNGSVERZEICHNIS TRAFFICOPTIONEN... 3 Prduktbeschreibung... 3 Traffcptin: Lw-Latency...
MehrDas ADR (Automatic Delivery Rewards) Programm in Europa
Das (Autmatic Delivery Rewards) Prgramm in Eurpa Vrteile ist ein mnatlicher autmatischer Lieferservice für Vertriebspartner, Vrzugskunden und Kunden. Das Prgramm fördert den mnatlichen Einkauf vn Nu Skin,
MehrExklusive Buchungsmaske für Reisebüros und Reiseveranstalter
Exklusive Buchungsmaske für Reisebürs und Reiseveranstalter Ihre Vrteile Keine Ksten / keine Vertragsbindung 24h verfügbar Zugang zu Realtime-Verfügbarkeiten Kein Anruf der Fax ntwendig Wiederverkäuferknditinen
MehrAntragsstellung Führerschein. Information. Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Notwendige Unterlagen
Antragsstellung Führerschein Wir nehmen gemeinsam mit Ihnen den Führerscheinantrag auf und leiten diesen dann zur weiteren Bearbeitung an die Führerscheinstelle des Kreises Dithmarschen weiter. Sbald Ihr
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWer am Lehrgang regelmäßig teilnimmt und die lehrgangsinterenen Leistungsnachweise erbringt, erhält das IHK-Zertifikat.
Seite 1 206 3 Kaufmännische und Betriebswirtschaftliche Grundlagen Zielgruppe Der Lehrgang richtet sich an alle, die neue und interessante Aufgaben im Unternehmen übernehmen wllen und hierzu betriebswirtschaftliches
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrGesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
MehrBeitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat
Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrNewsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung
Vn: E-Rechnung an den Bund Gesendet: Dnnerstag, 16. Oktber 201413:16 Betreff: ERB-Newsle)er: Deutsch Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Sehr geehrte Abnnentin, sehr
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrArtikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.
Zweite Ordnung zur Änderung der Diplmprüfungsrdnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldrf Vm 03.06.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und
Mehr1 Name, Sitz. SATZUNG der Bürger-Energiegenossenschaft Hersfeld eg. 2 Zweck und Gegenstand. Inhalt
SATZUNG der Bürger-Energiegenssenschaft Hersfeld eg in der Fassung des Beschlusses der Gründungsversammlung vm 02. April 2012 in Bad Hersfeld Inhalt 1 Name, Sitz... 1 2 Zweck und Gegenstand... 1 3 Mitgliedschaft...
MehrNewsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung
Vn: E-Rechnung an den Bund Gesendet: Miwch, 05. Nvember 201414:43 Betreff: ERB-Newsleer: Deutsch Newsletter e-rechnung an die öffentliche Verwaltung Sehr geehrte Abnnentin, sehr geehrter
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrUMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
UMSETZUNGSHILFE Exta Einladung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Mai 2015 & Thmas Hchgeschurtz 1. Anschreiben an Mitarbeiter zur Verfahrenseinleitung Einladung
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRechtliche Grundlagen III
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrKleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Grundregel für Kleinunternehmer Als Kleinunternehmer haben Sie umsatzsteuerlich ein Wahlrecht: Verrechnung ohne Umsatzsteuer: Sie verrechnen Ihrem Kunden keine Umsatzsteuer,
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrTeilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrBEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)
BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
MehrSozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
MehrKESB-Kennzahlen Kanton Zürich. Bericht 2015. Verabschiedet am 21. April 2016
KPV KESB-Präsidienvereinigung Kantn Zürich c/ KESB Bezirk Pfäffikn ZH Schmittestrasse 10 Pstfach 68 8308 Illnau Tel 052 355 27 77 Fax 052 355 27 89 Web: www.kesb-zh.ch KESB-Kennzahlen Kantn Zürich Bericht
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrBewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebogen. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden Sie ihn an die folgende Adresse:
Bewerbung für die Auszeichnung RheumaPreis Fragebgen Bitte füllen Sie diesen Fragebgen aus und senden Sie ihn an die flgende Adresse: Organisatinsbür RheumaPreis Pstfach 17 03 61 60077 Frankfurt/Main Angaben
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mehr1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II 315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 VU-SWRV 2016 315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehropenwebinars Konzeptbeschreibung
openwebinars Konzeptbeschreibung Kurzüberblick für Webinar Anbieter Inhaltsverzeichnis KURZÜBERBLICK 3 VERMARKTUNG 3 HONORARE / PROVISION 4 NUTZUNGSRECHTE 5 QUALITÄTSKONTROLLE 5 openwebinars Konzeptbeschreibung
MehrWörterbuch der Leichten Sprache
Wörterbuch der Leichten Sprache A Anstalt des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden, die selbständig arbeiten. Die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind selbständig. Sie
MehrVerordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden
Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 1000/11 0 Stammverordnung 59/01 2001-07-06 Blatt 1 1. Novelle 150/12 2012-12-28 Blatt 1-3 0 Ausgegeben
Mehr5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen
5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrErläuterungen zur Tourismusinteressentenbeitragserklärung
Erläuterungen zur Tourismusinteressentenbeitragserklärung TG = Steiermärkischen Tourismusgesetz 1992, LGBl 55/1992 in der geltenden Fassung (zuletzt geändert durch LGBl 11/2012) BAO = Bundesabgabenordnung,
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrDarlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und
Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrKurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines
Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?
MehrBEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014
BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrEinzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung
Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung ausgefüllte Mieterselbstauskunft Bürgschaft (bei Studium oder Ausbildungsverhältnis) Unterschrift zur Schufakontrolle/- einsicht (wenn Bürge vorhanden, ist
MehrSTEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN
(Stand zum 01.01.2014) Irpef Ires IMU 2 USt. Irap 1 INPS3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Black List Januar 16 16 16 25 31 Februar 16+28 16+28 16 20 25 28 Registergebühren
MehrUPC Digital TV Business Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung
UPC Digital TV Business Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibung Stand: Juni 2014 UPC Business Austria GmbH Wlfganggasse 58-60, 1120 Wien 1 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG... 3 2 MONATSENTGELTE UPC
MehrFachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
Mehr