Informationsblatt Interessentenbeitrag für Tourismusinteressenten

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1 Infrmatinsblatt Interessentenbeitrag für Turismusinteressenten gem. 13 NÖ Turismusgesetz 2010, LGBl Der NÖ Landtag hat am 1. Juli 2010 das NÖ Turismusgesetz 2010 beschlssen. Das NÖ Turismusgesetz 2010, LGBl , wurde mit 31. August 2010 im Landesgesetzblatt kundgemacht und wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten (vgl. Gleichzeitig tritt das NÖ Turismusgesetz 1991, LGBl , außer Kraft. Interessentenbeiträge Interessentenbeitrag neu gestaltet Der Interessentenbeitrag ist neu als gemeinschaftliche Abgabe (zwischen Ländern und n geteilt) knzipiert. Der Interessentenbeitrag wird vn der mit Bescheid vrgeschrieben. Der neu gestaltete Interessentenbeitrag ist ab 1. Jänner 2011 verpflichtend unmittelbar aufgrund des NÖ Turismusgesetzes 2010 einzuheben. Beitragszeitraum Der Interessentenbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Unter einem Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. ptinal das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen. Abgabenpflichtiger ist der Turismusinteressent Turismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Persnen, juristischen Persnen, Persnengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsfrmen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes swie Persnenvereinigungen, welche in Niederösterreich eine der mehrere Tätigkeiten selbstständig ausüben, durch die sie aus dem Turismus mittelbar der unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in der Abgabengruppenrdnung in Abgabengruppen angeführt sind, swie

2 2 zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung der Verpachtung in einer niederösterreichischen der Ortsklasse I, II der III einen Standrt haben: bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standrt: einen Sitz im Sinne des 27 der Bundesabgabenrdnung (BAO) der eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes, bei Erwerbstätigkeiten hne festem Standrt: einen Whnsitz gemäß 26 BAO, der bei Vermietungen der Verpachtungen: einen Standrt des in Bestand gegebenen Objektes. Beitragspflichtige Tätigkeiten in vier Abgabengruppen Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die NÖ Landesregierung durch Verrdnung (Abgabengruppenrdnung) vrzunehmen. Bis zur Erlassung einer Verrdnung der NÖ Landesregierung gilt der Anhang zum NÖ Turismusgesetz 1991, LGBl , als Auflistung und Einreihung der einzelnen abgabenpflichtigen Tätigkeiten. Ausübung mehrerer abgabenpflichtiger Tätigkeiten in einer Werden vn einem Turismusinteressenten mehrere abgabenpflichtige Tätigkeiten in einer ausgeübt, ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen. Der Freibetrag und die Höchstberechnungsgrundlage kmmen im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. Die sich aus der Abgabenberechnung ergebenden einzelnen Interessentenbeiträge sind in einem Gesamtbetrag zu entrichten (Getrennte Berechnung /Entrichtung in einem Gesamtbetrag). Standrtbezgenheit Entsprechend den festgelegten Standrtregelungen erflgt eine örtliche Zurdnung des Turismusinteressenten zu einer, unter der Maßgabe, dass die für einen Standrt des Turismusinteressenten zu berücksichtigende Berechnungsgrundlage dieser jeweiligen für Besteuerungszwecke zugerdnet wird. Was die örtliche Beziehung zwischen dem interessentenbeitragspflichtigen Unternehmen und der einhebenden Körperschaft betrifft, s genügt eine örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum der einer bestimmten Fläche. Um die örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum festmachen zu können, wurden im NÖ Turismusgesetz 2010 verschiedene Standrtbegriffe (z.b. Sitz und Betriebsstätte, Whnsitz, Standrt des in Bestand gegebenen Objektes) eingeführt.

3 3 Abgabenpflichtige Standrte in mehreren NÖ n der in einer der mehreren n in NÖ und in anderen Bundesländern (Getrennte Berechnung/Getrennte Entrichtung) Ist ein Turismusinteressent in mehreren n abgabenpflichtig, dh. er hat in mehreren n Standrte, s ist der Interessentenbeitrag für jede Standrtgemeinde getrennt zu berechnen. Dies setzt vraus, dass der standrtbezgene Umsatz bzw. der dem jeweiligen Standrt zugerdnete Umsatz pr ermittelt wird. In der Regel sind unternehmensinterne Aufzeichnungen über die Umsätze pr Standrt bzw. pr Standrtgemeinde vrhanden. Die Aufspaltung der Berechnungsgrundlage kann dabei zu Prblemen führen. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Aufteilung der Umsätze nach n nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der arbeitenden Köpfe vrzunehmen. Ist eine Arbeitskraft, egal b Angestellter, Inhaber der familieneigene Arbeitskraft, an mehreren Standrten in unterschiedlichen n tätig, s ist diese Arbeitskraft jenem Standrt zuzurdnen, an welchem sie überwiegend arbeitet. Besteuerungsgegenstand Besteuerungsgegenstand ist der unmittelbare der mittelbare Nutzen aus dem Turismus. Vm Turismus (Aufenthalt vn Gästen in einer ) ziehen nicht nur die unmittelbar Beteiligten wie das Gastgewerbe und snstige Turismusbetriebe wirtschaftlichen Nutzen, sndern prfitieren mittelbar auch alle anderen Wirtschaftszweige, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Berechnungsgrundlage Die Berechnungsgrundlage ist die Summe der im zweit vrangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gem. 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Turismusnutzens ist der dem jeweiligen Standrt zugerdnete Umsatz anzusehen, weil dieser in der Regel auf den Nutzen aus dem Turismus schließen lässt. Um diesen Jahresumsatz der Turismusinteressenten erfassen zu können, wird aus nrmöknmischen Gründen an das Umsatzsteuergesetz angeknüpft. Umsatz bei abweichendem Wirtschaftsjahr Bei Veranlagungszeiträumen, welche nicht mit dem Kalenderjahr identisch sind, ist die Summe der Umsätze heranzuziehen, die im zweit vrangegangenen,12 Mnate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt wurden. Flgende Umsätze unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind daher abzuziehen: Umsätze im Sinne des 6 Umsatzsteuergesetz 1994 swie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994 Beitragspflichtig bleiben jedch: Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Pst AG und der Bausparkassen (gemäß 6 Abs. 1 Z. 8

4 4 Umsatzsteuergesetz 1994; hinsichtlich der Österreichischen Pst AG sind nur die Umsätze aus Finanzgeschäften zu berücksichtigen. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensinskassengeschäften (gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit.c Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Vermittlung vn Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (gemäß 6 Abs. 1 Z. 13 Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus dem Betrieb vn Spielbanken (gemäß 6 Abs. 1 Z. 9 lit.d sublit.dd) Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist swie den snstigen im 6 Abs. 1 Z. 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten die Lieferungen vn Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker swie die snstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (gemäß 6 Abs. 1 Z. 20 Umsatzsteuergesetz 1994) Umsätze aus der Dauervermietung vn Whnungen der Teilen vn Whnungen, sweit es sich nicht um Ferienwhnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung vn geförderten Whnungen swie aus der Verpachtung vn Grundstücken für land- und frstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vr, wenn die Vermietung an dieselbe Persn mindestens durch zwei Mnate erflgt und beim Mieter ein ständiger Whnbedarf gedeckt wird Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatrien und Ambulatrien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime Umsätze vn nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sfern kein Überschuss, sndern höchstens Kstendeckung angestrebt wird Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens der eines in der Gliederung des Unternehmens gesndert geführten Betriebes im ganzen ( 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) swie der Verkauf vn Anlagevermögen. Nachweispflicht für Ausnahmeregelungen Turismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

5 5 Snderfälle Berechnungsgrundlage Reisebürs und Reiseleiter Als Jahresumsatz gilt die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vrleistungen inklusive der Umsatzsteuer. Werbungsmittler Als Jahresumsatz gilt die Summe der Prvisinen aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen abzgl. der Umsatzsteuer. Spielbanken Als Jahresumsatz gelten die Jahresbruttspieleinnahmen im Sinne des 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes. Versicherungsunternehmen Als Jahresumsatz gelten die Summen der für das zweit vrangegangene Jahr in der Gewinnund Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Whnsitz der Sitz im Land Niederösterreich hat der die versicherte Sache sich in Niederösterreich befindet. Geld- und Kreditinstitute, Österreichische Pst AG und Bausparkassen Als Jahresumsatz gilt das 2-fache der im zweit vrangegangenen Jahr erzielten Summe der Bruttzinserträge aus Kreditvergaben an Nichtbanken (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften), Prvisinserträge und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu 43 des Bankwesengesetzes. Hinsichtlich des Jahresumsatzes bei Bausparkassen sind die Umsätze aus Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Persnen aus Niederösterreich heranzuziehen. Hinsichtlich der Österreichischen Pst AG sind nur die Umsätze aus Finanzgeschäften zu berücksichtigen. Freibetrag Der Freibetrag ist vn der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. Er beträgt ab 1. Jänner ,00. Höchstberechnungsgrundlage Die Höchstberechnungsgrundlage wird vn ,00 im Jahr 2011 schrittweise (ab dem Jahr 2012 auf ,00; ab 2013 auf ,00) auf 1 Mi. im Jahr 2014 angehben: Mi.

6 6 Neue Abgabensätze ab 1. Jänner 2011 Die Höhe des in der jeweiligen Ortsklasse bzw. in der jeweiligen Abgabengruppe auf die Berechnungsgrundlage anzuwendenden Prmillesatzes wurde adaptiert. Interessentenbeiträge werden nunmehr in n der Ortsklasse I, II und neu auch in Ortsklasse III erhben. In der Ortsklasse III ist die Abgabenpflicht allerdings auf die turismusintensiven Abgabengruppen A und B beschränkt. Ortsklasse I Ortsklasse II Ortsklasse III Abgabengruppe A 2,30 % 1,90 % 1,50 % (neu) Abgabengruppe B 1,90 % 1,50 % 1,10 % (neu) Abgabengruppe C 1,50 % 1,10 % 0,00 % Abgabengruppe D 1,10 % 0,70 % 0,00 % Bagatellgrenze Aus verwaltungsöknmischen Gründen wurde eine adäquate Bagatellgrenze eingeführt. Erst bei einem errechneten Interessentenbeitrag ab 10,00 ist dieser dem Abgabenpflichtigen per Bescheid vrzuschreiben. Bandbreiten für Turismusinteressenten (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze - BG und der Höchstberechnungsgrundlagen HBG in OKL I): Bandbreite Alt: 0,00 bis 763,00 (HBG: ,84) Bandbreite Neu im Jahr 2011: 10,00 bis 1.265,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2012: 10,00 bis 1.725,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2013: 10,00 bis 1.955,00 (HBG: ,00) Bandbreite Neu im Jahr 2014: 10,00 bis 2.300,00 (HBG: ,00) Privatzimmervermieter - Snderregelung Berechnungsgrundlage sind die eingenmmenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte hne USt. im Sinne des NÖ Turismusgesetzes des zweit vrangegangenen Jahres. Ortsklasse I Kurrte: 3 % - höchstens 500,00 Ortsklasse I: 3 % - höchstens 330,00 Ortsklasse II Kurrte: 1 % - höchstens 170,00 Ortsklasse II: 1 % - höchstens 110,00 Ortsklasse III (neu): 1 % - höchstens 60,00

7 7 Interessentenbeiträge vn Privatzimmervermietern werden nunmehr in n der Ortsklasse I, II und neu auch in Ortsklasse III erhben. Die Höchstbeträge in den Ortsklassen I und II wurden erhöht. Der Przentsatz und der Höchstbetrag für die Ortsklasse III wurden neu festgelegt. Bandbreiten für Privatzimmervermieter (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze und des Höchstbetrages in der OKL I): Bandbreite alt: 0,00 bis 327,03 Bandbreite neu ab 2011: 10,00 bis 500,00 Aufnahme vn Tätigkeiten Aufnahme einer Tätigkeit Berechnungsgrundlage 1. Jahr (Anfangsjahr) 0 kein Interessentenbeitrag 2. Jahr (Jahr nach dem Anfangsjahr) * das Zwölffache des durchschnittlichen Mnatsumsatzes des 1. Jahres (Anfangsjahres) 3. Jahr (Zweitflgende Jahr nach dem Anfangsjahr) * Ab dem 4. Jahr (Flgejahre) Umsatz des Vrjahres; dh. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) Umsatz des zweit vrangegangenen Jahres lt. Umsatzsteuerbescheid, dh. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) * Im 4. Jahr zusätzlich: Nachträgliche Neuberechnung für das 2. Jahr Jahr nach dem Anfangsjahr Berechnungsgrundlage: Umsatz gemäß rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr). Nachträgliche Neuberechnung für das 3. Jahr zweit flgendes Jahr nach dem Anfangsjahr Berechnungsgrundlage: Umsatz gemäß rechtskräftigem Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr). Die Abgabenbehörde hat bei nachträglichen Neuberechnungen vn Amts wegen vrzugehen. Bei der nachträglichen Neuberechnung für das 2. Jahr und das 3. Jahr müssen die in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen gültigen Wertgrenzen (z.b. Höchstberechnungsgrundlage) berücksichtigt werden. Je nach Ergebnis der Nachberechung ergeben sich für den Turismusinteressenten Gutschriften bzw. Rückerstattungen der Nachzahlungen.

8 8 Unternehmensübertragungen Bei Unternehmensübertragungen gemäß 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer. Beendigung einer Tätigkeit bzw. Standrtverlegung eines Unternehmens Der Abgabenpflichtige hat jedenfalls binnen eines Mnat die Beendigung der Tätigkeit bzw. die Verlegung seines Standrtes der anzuzeigen und die Abgabenerklärung einzureichen. In diesen Fällen wird eine aliqute Abgabenberechnung entsprechend der nch ausgeübten Tätigkeit (Beendigung) der entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten an den jeweiligen Standrten (Standrtverlegung) durchgeführt. Es sind s viele Zwölftel zu bezahlen, wie angefangene Mnate vrliegen, in welchen die Tätigkeit nch ausgeübt wird bzw. hat die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Standrtverlegung entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen n getrennt zu erflgen. Wird die Tätigkeit in einem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr beendet, für das der jährliche Interessentenbeitrag bereits entrichtet wurde, s hat die Abgabenbehörde aus Anlass der Beendigungsmitteilung bzw. der Mitteilung der Standrtverlegung des Abgabenpflichtigen eine Neuberechnung durchzuführen. Eine Rückertstattung hat zu erflgen. Fristen auf Ebene Turismusinteressent/ Jede hat die vm Land Niederösterreich zur Verfügung gestellten Abgabenerklärungsfrmulare den abgabenpflichtigen Turismusinteressenten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die ausgefüllten Erklärungen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres vm Turismusinteressenten abgegeben werden können. Abgabenerklärung Abgabenerklärung bei Beendigung einer Tätigkeit Abgabenerklärung bei Standrtverlegung Abgabenleistung bis zum an die binnen eines Mnats ab Anzeige an die binnen eines Mnats ab Anzeige an die binnen 15 Tagen nach Bescheidzustellung an die Die Fristen bei der Abfuhr des Interessentenbeitrages vn der an das Land Niederösterreich wurden als im Fkus einer vllständigen Quartalsabrechnung gewählt; d.h. die hat ausreichend Zeit, das vergangene Quartal mit dem Land Niederösterreich abzurechnen (z.b. bis zum die Mnate Juli bis September 2011). Zielgerichteter Abgabeneinsatz für die Turismusentwicklung in Niederösterreich Die Verwendung der Interessentenbeiträge ausschließlich für die niederösterreichische Turismusentwicklung ist Vrgabe. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der

9 9 Ertragsanteile der n am Interessentenbeitrag besteht die Pflicht, einmal jährlich die bevölkerung darüber schriftlich zu infrmieren. Hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Ertragsanteile des Landes Niederösterreich am Interessentenbeitrag wird wie schn bisher eine entsprechende Infrmatin im jährlichen Wirtschaftsbericht Niederösterreich der Abteilung Wirtschaft, Turismus und Technlgie des Amtes der NÖ Landesregierung erflgen. Aufzeichnungspflichten des Turismusinteressenten nach dem NÖ Turismusgesetz und der BAO Kmmt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, s sind Angaben auf Grund vn Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Slche Aufzeichnungen sind s zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung der snstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukmmt, vrzulegen. Die Abgabenerklärung als auch snstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der BAO dar. Sweit im NÖ Turismusgesetz 2010 keine abweichenden Aufzeichnungsregelungen getrffen sind, gelten die Bestimmungen der BAO. Kntrllmöglichkeiten durch die und Land NÖ Die Überprüfung der Abgabenerklärungen swie die Einhebung swie Einbringung der Interessentenbeiträge bliegt den n. Die Landesregierung ist berechtigt, die rdnungsgemäße und vllständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die n zu überwachen. Die Abgabenpflichtigen haben den Organen des Amtes der NÖ Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vrzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen. Sweit im NÖ Turismusgesetz 2010 keine abweichenden Kntrllregelungen getrffen sind, gelten die Bestimmungen der BAO.

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